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Urteil

L 3 AS 3759/09

LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Nebenkostenrückerstattungen und Gutschriften, die den Kosten der Unterkunft zuzuordnen sind, mindern nach § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II die nach dem Monat der Gutschrift entstehenden Aufwendungen unabhängig davon, für welchen Abrechnungszeitraum die Vorauszahlungen geleistet wurden. • Zur Auslösung der Anrechnung ist keine tatsächliche Auszahlung an den Leistungsempfänger erforderlich; auch eine Veranlassung des Zahlungsempfängers, die Rückerstattung auf ein Drittkonto (z. B. Konto der Mutter) überweisen zu lassen, führt nicht dazu, dass die Anrechnung unterbleibt. • Wurde dem Leistungsträger ein maßgeblicher Zufluss von Mitteln nicht mitgeteilt, kann dies grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 45 Abs. 2 S. 3 SGB X begründen und die Rücknahme bzw. Aufhebung von Bewilligungen rechtfertigen. • Für die Rückforderung ist nach Feststellung der Minderungen der Leistungsansprüche die Erstattung nach § 50 SGB X zu berechnen; die Sonderregelung des § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II kommt dem kommunalen Träger zugute.
Entscheidungsgründe
Anrechnung von Betriebskostenrückerstattungen auf Unterkunftskosten nach § 22 Abs.1 S.4 SGB II • Nebenkostenrückerstattungen und Gutschriften, die den Kosten der Unterkunft zuzuordnen sind, mindern nach § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II die nach dem Monat der Gutschrift entstehenden Aufwendungen unabhängig davon, für welchen Abrechnungszeitraum die Vorauszahlungen geleistet wurden. • Zur Auslösung der Anrechnung ist keine tatsächliche Auszahlung an den Leistungsempfänger erforderlich; auch eine Veranlassung des Zahlungsempfängers, die Rückerstattung auf ein Drittkonto (z. B. Konto der Mutter) überweisen zu lassen, führt nicht dazu, dass die Anrechnung unterbleibt. • Wurde dem Leistungsträger ein maßgeblicher Zufluss von Mitteln nicht mitgeteilt, kann dies grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 45 Abs. 2 S. 3 SGB X begründen und die Rücknahme bzw. Aufhebung von Bewilligungen rechtfertigen. • Für die Rückforderung ist nach Feststellung der Minderungen der Leistungsansprüche die Erstattung nach § 50 SGB X zu berechnen; die Sonderregelung des § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II kommt dem kommunalen Träger zugute. Der Kläger erhielt Leistungen zur Grundsicherung nach SGB II; der Beklagte übernahm Kosten der Unterkunft als Darlehen. Der Kläger zog im Mai 2007 in eine günstigere Wohnung; im März 2007 und August 2007 erhielt die Mutter des Klägers aus früheren Betriebskostenabrechnungen Rückerstattungen in Höhe von 1.002,71 EUR bzw. 190,79 EUR, die der Vermieter auf ihr Konto überwies. Der Kläger veranlasste die Überweisung und erklärte, die Beträge seien nicht für ihn verfügbar gewesen. Der Beklagte hob daraufhin Bewilligungsbescheide auf bzw. nahm sie zurück und forderte Erstattung gezahlter Unterkunftsleistungen in Höhe von 1.193,50 EUR; zugleich bewilligte er für September 2007 einen verminderten Betrag. Das Sozialgericht hob die Bescheide auf; das Landessozialgericht gab der Berufung des Beklagten statt. • Rechtsgrundlagen sind § 22 Abs.1 S.4 SGB II für die Anrechnung von Rückzahlungen/Gutschriften sowie § 48 SGB X i.V.m. § 330 SGB III (Aufhebung) und § 45 SGB X i.V.m. § 330 SGB III (Rücknahme) für rechtswidrige Verwaltungsakte. • Wortlaut und Systematik des § 22 Abs.1 S.4 SGB II erfassen sowohl tatsächliche Rückzahlungen als auch Gutschriften; die Norm knüpft an den Zeitpunkt der Gutschrift/Zufluss und nicht an den Abrechnungszeitraum der vorausgegangenen Zahlungen. • Gesetzeszweck und Entstehungsgeschichte sprechen dafür, Rückerstattungen der Kosten der Unterkunft dem Träger anzurechnen, um Anrechnungsprobleme und ungerechte Verlagerungen zwischen Bund und Kommunen zu vermeiden. • Der Umstand, dass die Rückerstattung auf Anweisung des Klägers direkt an seine Mutter gezahlt wurde, ändert nichts an der Anrechenbarkeit: der Kläger hat über die Zahlung verfügt und damit einen Einkommenszufluss veranlasst. • Die Nichtmitteilung der Rückerstattung an den kommunalen Träger trotz Belehrung begründet grobe Fahrlässigkeit; daher war die Rücknahme der Bewilligungen für Mai und Juni 2007 möglich. • Die Minderung der Bedarfe im April und September 2007 war materiell begründet; die errechneten Erstattungsbeträge sind unter Anwendung von § 50 SGB X zutreffend. • Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, da offene Fragen zur Anrechnung bei Zeiten mit nur angemessenen Unterkunftskosten und zur Schuldentilgung bestehen. Die Berufung des Beklagten war erfolgreich; das Landessozialgericht hebt das Urteil des Sozialgerichts Mannheim auf und weist die Klage ab. Es stellt fest, dass die im März bzw. August 2007 erfolgten Nebenkostenerstattungen/Gutschriften nach § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in den Folgemonaten minderten und der kommunale Träger (Beklagte) daher die Bewilligungen für die betroffenen Monate aufheben bzw. zurücknehmen durfte. Aufgrund der grob fahrlässigen Unterlassung der Mitteilung durch den Kläger konnten Leistungen für Mai und Juni 2007 zurückgenommen werden. Insgesamt wurde ein Erstattungsbetrag von 1.193,50 EUR festgesetzt; dem Kläger wurden für den Monat September 2007 reduzierte Unterkunftskosten in Höhe von 154,43 EUR erneut als Darlehen bewilligt. Die Revision wurde zur Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen zugelassen.