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Urteil

S 11 AS 386/08

Sozialgericht Neubrandenburg, Entscheidung vom

Sozialgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 12.12.2007 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 21.02.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.02.2008 wird aufgehoben. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Die Beklagte trägt die notwendigen Kosten des Verfahrens. 4. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Streitig ist der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 12.12.2007 in der Fassung des des Änderungsbescheids vom 21.02.2008 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 21.02.2008. 2 Mit Bescheid vom 08.08.2006 hat die Beklagte der Klägerin Leistungen nach dem SGB II für die Monate August 2006 bis Januar 2007 in Höhe von 553,97 € bewilligt. Mit Bescheid vom 12.12.2007 wurde die vorgenannte Bewilligung für die Zeit vom 01.11.2006 bis Januar 2007 in Höhe von 3,20 € monatlich aufgehoben. Zur Begründung wurde angegeben, dass sich die Miete am 01.11.2006 geändert habe. Die Klägerin hat gegen diesen Bescheid am 08.01.2008 Widerspruch eingelegt. 3 Der Beklagten wurde am 12.11.2007 bekannt, dass die Betriebskostenabrechnung vom 22.09.2005 für das Jahr 2005 ein Guthaben in Höhe von 211,55 € ausweist. Im selben Schreiben kündigte die Vermieterin an, dass Guthaben im Monat November 2006 zu verrechnen. 4 Mit Bescheid vom 23.01.2008 hat die Beklagte die o.g. Bewilligung für den Zeitraum vom 01.11.2006 bis 30.11.2006 teilweise in Höhe von 189,58 € aufgehoben. Diesen Bescheid hat sie dann mit Bescheid vom 23.01.2008 gemäß § 44 SGB X zurückgenommen. 5 Mit dem Bescheid vom 21.02.2008 hat die Beklagte nach vorheriger Anhörung der Klägerin (Schreiben vom 08.02.2008) die Leistungsgewährung teilweise für die Zeit vom 01.12.2006 bis 31.12.2006 in Höhe von 98,14 € aufgehoben und Leistungen in gleicher Höhe zurückgefordert. Zur Begründung gab die Beklagte Folgendes an:“ Das Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung vom 22.09.2006 wurde im November 2006 im Lastschrifteinzug berücksichtigt und ist somit im Dezember 2006 zu berücksichtigen ( § 22 Absatz 1 Satz 4 SGB II).“ Mit dem vorgenannten Bescheid hat die Beklagte den Änderungsbescheid vom 12.12.2007 dahin gehend abgeändert, dass die Entscheidung über die Bewilligung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die nachfolgenden Zeiträume (vom 01.12.2006 bis 31.12.2006 in Höhe von monatlich 98,14 € ) teilweise in der Höhe des individuellen Anteils der Klägerin aufgehoben wurde. Die Beklagte hat unter Berücksichtigung des Guthabens aus der Betriebskostenabrechnung einen Leistungsanspruch der Klägerin im Dezember 2006 in Höhe von 92,48 € errechnet (vgl. Seite 5 des o.g. Widerspruchbescheids: Gesamtbedarf in Höhe von 366,83 € einschließlich KdU in Höhe von 90,83 € abzüglich Einkommen in Höhe von 274,35 €), tatsächlich aber 533, 97 € einschließlich 188,97 € für KdU an die Klägerin gezahlt. 6 Hinsichtlich der überzahlten Regelleistung (345 € statt 276 €) hat die Beklagte unter Hinweis auf § 45 SGB X ausdrücklich erklärt, dass keine Rückforderung erfolge (wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Widerspruchsbescheids vom 21.02.2008, W 115/08 verwiesen). 7 Die Klägerin meint, die Beklagte habe im Jahr 2005 keine Leistungen für die Betriebskostenzahlungen übernommen. Ihre Mutter allein habe das Guthaben erwirtschaftet. Sie habe daran keinen Anteil und deswegen dürfe ihr ein solcher auch nicht angerechnet werden. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf Seite 3 der Klageschrift vom 13.03.2008 verwiesen. 8 Die Klägerin beantragt, 9 den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 12.12.2007 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 21.02.2008 und des Widerspruchbescheids vom 21.02.2008 aufzuheben. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Zur Begründung verweist sie auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid. 13 Die Kammer nimmt wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands auf den übrigen Inhalt der Gerichts- und Leistungsakten Bezug. Entscheidungsgründe 14 Die zulässige Klage ist begründet. Denn der angefochtene Widerspruchsbescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). 15 Die Beklagte stützt die angefochtene Entscheidung, mit welcher die mit Bescheid vom 08.08.2006 für den Zeitraum Dezember 2006 bewilligten Leistungen teilweise aufgehoben wurden, auf § 48 Absatz 1 Satz 1 und 2 Ziffer 3 SGB X, § 40 Absatz 1 Satz 2 SGB II in Verbindung mit § 330 SGB III. Satz 1 dieser Regelung setzt eine wesentliche Änderung der u.a. tatsächlichen Verhältnisse vor, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben. Der Verwaltungsakt soll nach Satz 2 dieser Vorschrift mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Liegen die in § 48 Abs. 1 S. 2 SGB X genannten Voraussetzungen vor, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben. 16 Entgegen der Auffassung der Beklagten kann die angegriffene Entscheidung nicht auf diese Rechtsgrundlage gestützt werden, weil aus § 22 Absatz 1 Satz 4 SGB II gerade nicht folgt, dass das Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2005 die Leistungen für KdU im Monat Dezember 2006 mindert. 17 Die genannte Rechtsvorschrift enthält unmittelbar keine Regelung zu den Rechtswirkungen einer zwischen Vermieter und Mieter, d.h. der Klägerin vorgenommenen einvernehmlichen Verrechnung, d.h. eines Aufrechnungsvertrags, der die Wirkung eines Erfüllungsersetzungsvertrages hat. 18 Eine Barauszahlung des Guthabens und damit eine Rückzahlung im Sinne des Gesetzes ist ersichtlich nicht erfolgt. 19 Eine Gutschrift im Sinne der Vorschrift liegt ebenfalls nicht vor. Bei den Tatbestandsmerkmalen „Guthaben" und „Gutschrift" einerseits und „Guthaben“ und „Rückzahlung“ andererseits handelt es sich jeweils um Begriffspaare, weshalb sich aus dem systematischen Zusammenhang mit dem Tatbestandsmerkmal "Rückzahlung" ergibt, dass dem Hilfebedürftigen tatsächlich etwas - dahinstehen kann, ob es sich um Einkommen oder den Rückfluss überzahlter Kosten der Unterkunft handelt - zugeflossen ist. Mit einer Gutschrift in diesem Sinne und damit mit einer Rückzahlung vergleichbar ist nach hiesigem Verständnis nur eine entsprechende Buchung auf dem Konto bei einem Kreditinstitut oder Sparkasse des Hilfebedürftigen, die dem Zugriff des Vermieters entzogen ist. Dagegen ist die bloß interne Erfassung des Rückzahlungsanspruchs des Mieters/Hilfebedürftigen als "Haben-Buchung" im Mieterkonto nach Ansicht der Kammer keine "Gutschrift", weil es sich lediglich um eine Erfassung eines Saldo-Postens in der Buchhaltung handelt, auf die der Hilfebedürftige tatsächlich nicht zugreifen kann und über die er nicht frei verfügen kann (a.A. Landessozialgericht Baden-Württemberg 3. Senat ; Az.: L 3 AS 3759/09, Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 6. Senat, Urteil vom 22.09.2009, Az.: L 6 AS 11/09, wonach das Wort "Gutschrift" keine Zahlung beinhalte, sondern allein die schriftliche Fixierung bzw. Eintragung eines Guthabens als eines bestehenden Anspruchs eines Anderen ausdrücken solle). 20 Sofern jedoch der Ansicht der vorgenannten Landessozialgerichte gefolgt werden würde, wäre die Gutschrift bereits mit der Betriebskostenabrechnung und damit im September erfolgt, weil bereits durch die Betriebskostenabrechnung der Anspruch der Klägerin gegen die Vermieterin fixiert wurde. Nach dieser Ansicht wären die Leistungen für KdU wiederum abweichend vom tatsächlichen Bedarf im Oktober zu kürzen gewesen wären, so dass auch nach dieser Auffassung die angefochtene Entscheidung aufzuheben wäre. 21 Nach Ansicht der Kammer lässt sich die getroffene Entscheidung auf zweierlei Weise begründen, ohne dass hier entschieden werden muss, welcher Begründung zu folgen ist. 22 Zum einen kann die Entscheidung auf die teleologische Auslegung der Vorschrift gestützt werden. Danach wäre auch der Fall des Aufrechnungsvertrags, der vorliegend konkludent zustande gekommen ist, von § 22 Absatz 1 Satz 4 SGB II erfasst. Die vorgenannte Regelung diente dazu, eine bestehende Schieflage zu beseitigen (vgl. Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, § 22 RdNr 61b). In der Amtlichen Begründung wird dargelegt, dass die Berücksichtigung der Betriebskostenrückzahlungen als Einkommen zu nicht sachgerechten Ergebnissen führe, weil ein Pauschbetrag abgesetzt werden müsse und das zu berücksichtigende Einkommen zuerst die Geldleistungen der Agentur für Arbeit mindere, obwohl die überzahlten Betriebskostenbeträge zu über 70 % von den Kommunen aufgebracht worden seien (vgl. BSG 14. Senat, Urteil vom 15.04.2008, Az.: B 14/7b AS 58/06 R, Rn. 37 sowie § 19 Satz 3 SGB II). Diesem Gesetzeszweck entspricht es, auch den Aufrechnungsvertrag, der wie die Rückzahlung und die Gutschrift auf dem Bankkonto des Hilfebedürftigen ebenfalls den Anspruch des Mieters erfüllt (§§ 362, 364 BGB), einzubeziehen, weshalb die Erweiterung des Anwendungsbereich in Betracht zu ziehen ist (teleologische Erweiterung). Andererseits ist der Anwendungsbereich wiederum korrigierend, d.h. einschränkend auszulegen (teleologische Reduktion). Denn gemäß den §§ 3 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 sowie 9 Absatz 1 SGB II soll der tatsächliche Bedarf des Hilfebedürftigen erfasst werden, was auch dem Zuflussprinzip gemäß § 2 Absatz 2 und 4 Satz 2 ALG II-VO sowie dem Prinzip der monatsgenauen Leistungsabrechnung gemäß § 41 Absatz 1 SGB II entnommen werden kann (vgl. weiter Urteil des BSG vom 15.04. 2008, Az.: B 14/7b AS 58/06, Rn. 36, zitiert nach juris; Beschluss des BSG, 7b. Senat, vom 16.05.2007, Aktenzeichen: B 7b AS 40/06 R; Urteil vom 03.03.2009, Az.: B 4 AS 38/08 R), so dass im Falle eines Aufrechnungsvertrags die Aufwendungen für die Unterkunft im Monat der „Verrechnung“ gemindert werden. Diese Auslegung des § 22 Absatz 1 Satz 4 SGB II ist praxisgerecht, sichert eine bedarfsbezogene Leistungsgewährung, entspricht der vom SGB II geforderten Eigenverantwortlichkeit des Hilfebedürftigen und berücksichtigt auch die Interessen des kommunalen Trägers entsprechend dem vom Bundessozialgericht dargestellten Hintergrund der oben genannten Regelung. Die Begriffe „Gutschrift“ und „Rückzahlung“ stellen demnach im Ergebnis nur eine beispielhafte Aufzählung dar. 23 Zum gleichen Ergebnis führt der „schlankere“ Begründungsansatz, wonach der Anwendungsbereich des § 22 Absatz 1 Satz 4 SGB II mangels gesetzlicher Regelung im Falle eines Aufrechnungsvertrags nicht eröffnet ist. Gleichwohl wäre auch dann die tatsächliche Bedarfssituation maßgeblich (s.o.) und damit die teilweise Aufhebung der Leistungen im Dezember 2006 rechtswidrig. Denn im Gegensatz zur Rechtslage vor Einführung der vorgenannten Rechtsnorm hat der Gesetzgeber klargestellt, dass Betriebsguthaben nicht wie jedes andere Einkommen zu behandeln ist. Denn § 22 Absatz 1 Satz 4 SGB II ist eine spezielle Regelung zu § 19 Satz 3 SGB II. Diese Wertung des Gesetzgebers ist zu beachten, so dass der Zufluss aus dem Betriebsguthaben entweder als Einkommen eigener Art, als zurückgeflossene Leistungen für KdU oder als zweckgebundenes Einkommen aufzufassen ist, welches ausschließlich zur Verminderung der Kosten der Unterkunft einzusetzen und damit letztlich dem kommunalen Leistungsträger zuzurechnen ist. 24 Die Kostenfreiheit für das Verfahren ergibt sich aus § 184 Abs. 3 SGG i.V.m. § 2 GKG. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 193, 183 SGG. Sie folgt dem Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache. 25 Zwar überschreitet der Wert des Beschwerdegegenstandes die Grenze von 750,00 Euro nicht. Es besteht jedoch Veranlassung, die Berufung gemäß § 144 Abs. 2 Ziffer 1 und 2 SGG zuzulassen. Die Entscheidung hat wegen der Vielzahl der denkbaren Fälle und des ungeklärten Inhalts des § 22 Absatz 1 Satz 4 SGB II grundsätzliche Bedeutung.