Urteil
L 7 SO 4476/08
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
4Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 4 Normen
Leitsätze
• Anspruch auf Übernahme von Bestattungskosten nach § 74 SGB XII besteht nur, wenn der Antragsteller rechtlich zur Tragung der Kosten verpflichtet ist.
• Die Ausschlagung der Erbschaft wirkt ex tunc; der Ausgeschlagene ist daher grundsätzlich nicht Verpflichteter im Sinne des § 74 SGB XII.
• § 1959 BGB sichert dem vorläufigen Erben lediglich die Wirksamkeit bestimmter Verfügungen im Außenverhältnis, begründet jedoch keine Pflicht zur Nachlassfürsorge oder zur Übernahme von Bestattungskosten.
• Sittliche oder freiwillige Erledigung der Bestattung begründet keinen sozialhilferechtlichen Anspruch auf Kostenübernahme.
Entscheidungsgründe
Keine Übernahme von Bestattungskosten nach § 74 SGB XII bei fehlender Rechtspflicht • Anspruch auf Übernahme von Bestattungskosten nach § 74 SGB XII besteht nur, wenn der Antragsteller rechtlich zur Tragung der Kosten verpflichtet ist. • Die Ausschlagung der Erbschaft wirkt ex tunc; der Ausgeschlagene ist daher grundsätzlich nicht Verpflichteter im Sinne des § 74 SGB XII. • § 1959 BGB sichert dem vorläufigen Erben lediglich die Wirksamkeit bestimmter Verfügungen im Außenverhältnis, begründet jedoch keine Pflicht zur Nachlassfürsorge oder zur Übernahme von Bestattungskosten. • Sittliche oder freiwillige Erledigung der Bestattung begründet keinen sozialhilferechtlichen Anspruch auf Kostenübernahme. Der Kläger beauftragte nach dem Tod der A.W. deren Bestattung und zahlte hierfür Friedhofs- und Bestattungskosten. A.W. hatte dem Kläger zuvor Generalvollmachten und ein Testament hinterlassen, in dem er als Alleinerbe eingesetzt war; der Kläger schlug die Erbschaft später aus. Im Nachlass waren Guthaben und ein Geschäftsanteil bei einer Baugenossenschaft; die Auszahlung des Geschäftsanteils entfiel später durch Beschluss der Genossenschaft. Der Sozialhilfeträger lehnte Anträge des Klägers auf Übernahme bzw. Darlehen für die Bestattungskosten ab mit der Begründung, der Kläger sei nicht zur Kostentragung verpflichtet. Das Sozialgericht wies die Klage ab; die Berufung des Klägers blieb erfolglos. • Rechtsgrundlage für die Kostenübernahme ist § 74 SGB XII; Anspruch richtet sich auf die Vermeidung unzumutbarer Belastung des rechtlich Verpflichteten, nicht auf den Verstorbenen. • Als Verpflichtete kommen nach herrschender Auffassung etwa Erben (§ 1968 BGB), Unterhaltsverpflichtete (§§ 1601, 1615 BGB) oder nach Landesrecht Bestattungspflichtige in Betracht; bloße sittliche oder freiwillige Handlungen genügen nicht. • Die Ausschlagung der Erbschaft wirkt ex tunc nach § 1953 BGB; daher trifft den Kläger keine erbrechtliche Verpflichtung zur Kostentragung (§ 1968 BGB entfällt). • § 1959 BGB schützt als vorläufiger Erbe die Wirksamkeit bestimmter unaufschiebbarer Verfügungen gegenüber Dritten, betrifft aber nicht Verpflichtungsgeschäfte oder eine Pflicht zur Nachlassfürsorge, sodass daraus keine Kostentragungspflicht folgt. • Der Kläger war zudem nicht unterhaltspflichtig gegenüber der Verstorbenen und fiel nicht in die Angehörigengruppen des Bestattungsgesetzes Baden-Württemberg, die eine öffentliche Bestattungspflicht begründen. • Da keine rechtliche Verpflichtung des Klägers zur Tragung der Kosten vorliegt, ist er kein Berechtigter nach § 74 SGB XII und kann die Übernahme der Kosten nicht verlangen. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten durch den Sozialhilfeträger nach § 74 SGB XII, weil er nicht rechtlich zur Tragung der Kosten verpflichtet war. Die testamentarische Einsetzung als Erbe wurde durch die Erbausschlagung ex tunc beseitigt, sodass er nicht als Erbe haftet. Auch § 1959 BGB begründet keine Pflicht zur Nachlassfürsorge oder zur Übernahme von Verpflichtungen aus Anlass der Bestattung. Freiwilliges oder treuhänderisches Handeln des Klägers begründet keinen sozialhilferechtlichen Übernahmeanspruch; damit blieb die Entscheidung des Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheids zu Recht bestehen.