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Urteil

L 11 R 5269/08

LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung gilt der Entleiher als Arbeitgeber und ist Beitragsschuldner nach Art.1 §10 AÜG i.V.m. §28 e SGB IV. • Ergibt die Prüfung, dass Arbeitgeber Aufzeichnungs- und Auskunftspflichten verletzt hat und personenbezogene Feststellung unmöglich ist, kann nach §28 f Abs.2 SGB IV ein Summenbescheid ergehen. • Das Gegenleistungs- und Äquivalenzprinzip wird durch gesetzliche Regelungen (Art.1 §10 AÜG, §28 f SGB IV) bei illegaler Arbeitnehmerüberlassung durchbrochen. • Säumniszuschläge nach §24 SGB IV sind zu erheben, sofern der Beitragspflichtige die Unkenntnis der Zahlungspflicht nicht glaubhaft und unverschuldet darlegt. • Über den Erlass oder die Stundung von Beiträgen entscheidet die zuständige Einzugsstelle nach §76 SGB IV, nicht der prüfende Rentenversicherungsträger.
Entscheidungsgründe
Entleiher als Beitragsschuldner bei unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung; Summenbescheid nach §28f SGB IV • Bei unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung gilt der Entleiher als Arbeitgeber und ist Beitragsschuldner nach Art.1 §10 AÜG i.V.m. §28 e SGB IV. • Ergibt die Prüfung, dass Arbeitgeber Aufzeichnungs- und Auskunftspflichten verletzt hat und personenbezogene Feststellung unmöglich ist, kann nach §28 f Abs.2 SGB IV ein Summenbescheid ergehen. • Das Gegenleistungs- und Äquivalenzprinzip wird durch gesetzliche Regelungen (Art.1 §10 AÜG, §28 f SGB IV) bei illegaler Arbeitnehmerüberlassung durchbrochen. • Säumniszuschläge nach §24 SGB IV sind zu erheben, sofern der Beitragspflichtige die Unkenntnis der Zahlungspflicht nicht glaubhaft und unverschuldet darlegt. • Über den Erlass oder die Stundung von Beiträgen entscheidet die zuständige Einzugsstelle nach §76 SGB IV, nicht der prüfende Rentenversicherungsträger. Die Klägerin, ein Bauunternehmen, beschäftigte ab 29.09.2003 zwei von der Firma HTG entliehene polnische Arbeitnehmer für Bauarbeiten. HTG war eine Scheinfirma ohne Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung und ohne Anzeige bei der Bundesagentur für Arbeit; weder HTG noch die Klägerin führten Sozialversicherungsbeiträge ab. Die Deutsche Rentenversicherung (Beklagte) stellte nach Betriebsprüfung für den Zeitraum 29.09.2003 bis 29.10.2004 Gesamtsozialversicherungsbeiträge einschließlich Umlagen sowie Säumniszuschläge in einem Summenbescheid fest. Die Klägerin bestritt u.a. die Zuständigkeit der Einzugsstelle, berief sich auf Rechtsirrtum und auf Störung des Äquivalenzprinzips, focht Höhe und Säumniszuschläge an und begehrte Erlass oder Stundung. Das Sozialgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein. • Rechtsgrundlagen sind §28p, §28e und §28f SGB IV sowie Art.1 AÜG; die Prüfung ergab Verletzung von Melde-, Abführungs- und Aufzeichnungspflichten durch die Klägerin. • Weil HTG keine Erlaubnis nach Art.1 §1 AÜG hatte und die Überlassung nicht angezeigt war, gelten die entliehenen Arbeitnehmer nach Art.1 §10 AÜG als Arbeitnehmer der Klägerin; damit bestehen Beitragspflichten und Gesamtschuldnerschaft nach §28e SGB IV. • Mangels Namen, Adressen und Lohnunterlagen der eingesetzten Arbeitnehmer war eine personenbezogene Beitragsfeststellung nicht möglich; deshalb war der Erlass eines nichtpersonalisierten Summenbescheids nach §28f Abs.2 SGB IV zulässig. • Die gesetzliche Regelung des §28f Abs.2 SGB IV trägt die Durchbrechung des Gegenleistungs- und Äquivalenzprinzips bei illegaler Arbeitnehmerüberlassung; die Maßnahme dient als Sonderabgabe gegenüber Arbeitgebern, die Aufzeichnungspflichten verletzen. • Ein Ermessen der Beklagten zum Erlass nach §76 Abs.2 SGB IV besteht nicht; darüber entscheidet die zuständige Einzugsstelle. Säumniszuschläge nach §24 SGB IV sind berechtigt, weil die Klägerin ihren Entlastungsbeweis eines unverschuldeten Unkenntnisrechtsirrtums nicht erbracht hat. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; der Bescheid der Beklagten vom 18.07.2006 in der Fassung vom 28.09.2006 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat für den Zeitraum 29.09.2003 bis 29.10.2004 Gesamtsozialversicherungsbeiträge einschließlich Umlagen in Höhe von 5.505,31 EUR sowie Säumniszuschläge in Höhe von 1.570,00 EUR zu tragen (Streitwert 7.075,31 EUR). Die Nachforderung beruht darauf, dass bei unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung der Entleiher als Arbeitgeber gilt und die Klägerin ihre Melde-, Abführungs- und Aufzeichnungspflichten verletzt hat, sodass ein Summenbescheid nach §28f Abs.2 SGB IV zulässig war. Ein Erlass oder eine Stundung der Beiträge obliegt der Einzugsstelle (§76 SGB IV) und nicht der Beklagten; die Voraussetzungen für einen Verzicht auf Säumniszuschläge wegen unverschuldeter Unkenntnis lagen nicht vor.