Urteil
L 12 AS 2597/11
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Leistungen nach dem SGB II decken regelhafte Bedarfe pauschal; einzelne Ausweiskosten sind nicht gesondert als Zuschuss zu gewähren.
• Ein einmaliger Bedarf für neue Ausweisdokumente nach Ablauf der Gültigkeitsdauer ist kein laufender Mehrbedarf im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II.
• Unabweisbare einmalige Bedarfsspitzen können allenfalls durch ein Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II abgedeckt werden; ein rückzahlungsfreier Zuschuss fehlt an einer Rechtsgrundlage.
• Gebührenbefreiungen oder -ermäßigungen nach Pass- und Gebührenrecht sind von den Passbehörden zu entscheiden und nicht Gegenstand sozialgerichtlicher Entscheidung gegen den SGB II-Träger.
Entscheidungsgründe
Keine Übernahme von Gebühren für Personalausweis und Reisepass durch SGB II-Träger • Leistungen nach dem SGB II decken regelhafte Bedarfe pauschal; einzelne Ausweiskosten sind nicht gesondert als Zuschuss zu gewähren. • Ein einmaliger Bedarf für neue Ausweisdokumente nach Ablauf der Gültigkeitsdauer ist kein laufender Mehrbedarf im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II. • Unabweisbare einmalige Bedarfsspitzen können allenfalls durch ein Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II abgedeckt werden; ein rückzahlungsfreier Zuschuss fehlt an einer Rechtsgrundlage. • Gebührenbefreiungen oder -ermäßigungen nach Pass- und Gebührenrecht sind von den Passbehörden zu entscheiden und nicht Gegenstand sozialgerichtlicher Entscheidung gegen den SGB II-Träger. Die Klägerin, 1958 geboren und Empfängerin von Leistungen nach dem SGB II, beantragte die Übernahme der Kosten für einen neuen Personalausweis, einen neuen Reisepass und biometrische Passfotos in Höhe von 101,80 EUR. Die Beklagte lehnte die Übernahme als Zuschuss ab und bot stattdessen die Prüfung einer Darlehensgewährung an; die Klägerin lehnte ein Darlehen ab. Die Stadt S. hatte zuvor eine Befreiung von den Ausweisgebühren abgelehnt. Die Klägerin klagte beim Sozialgericht Mannheim, das die Klage abwies; die Klägerin legte Berufung beim Landessozialgericht ein. Streitgegenstand ist isoliert die Kostenübernahme der Ausweispapiere und Fotos gegenüber dem SGB II-Träger. Die Klägerin berief sich auf Ausweispflichten und die Unmöglichkeit der Umschichtung der Regelleistung; sie forderte einen nicht rückzahlbaren Zuschuss. • Zulässigkeit: Die Berufung war form- und fristgerecht und statthaft; der Senat übt sein Ermessen, die Sache selbst zu entscheiden (§§ 143,144,159 SGG). • Fehlende Anspruchsgrundlage: Die Pflichtleistungen des SGB II sind pauschal durch den Regelbedarf (§ 20 SGB II) abgedeckt; eine gerichtliche Aufstockung des pauschalierten Regelbedarfs ist nicht möglich. • Kein Mehrbedarf: Ausweiskosten sind einmalige, nach Ablauf der zehnjährigen Gültigkeit auftretende Bedarfe und erfüllen nicht die Voraussetzungen des laufenden Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 6 SGB II. • Darlehen statt Zuschuss: Für unabweisbare einmalige Bedarfsspitzen sieht § 24 Abs. 1 SGB II die Möglichkeit eines Darlehens vor; ein rückzahlungsfreier Zuschuss fehlt im SGB II-System. • Zuständigkeit für Gebührenerlass: Regelungen zur Gebührenermäßigung oder Befreiung nach Pass- und Gebührenrecht gehören in die Zuständigkeit der Passbehörden; die Entscheidung der Stadt S. ist verwaltungsrechtlich zu überprüfen. • Keine verfassungsrechtliche Vorlage: Der Senat sah keine verfassungsrechtlichen Bedenken, die eine Vorlage nach Art. 100 GG erforderlich machen würden. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen; der Bescheid der Beklagten, die Übernahme der Ausweiskosten abzulehnen, ist rechtmäßig. Es fehlt an einer Anspruchsgrundlage für einen nicht rückzahlbaren Zuschuss aus SGB II-Mitteln; einmalige Ausweiskosten sind durch die pauschalierten Regelleistungen nach § 20 SGB II abzudecken oder allenfalls als Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II zu gewähren. Die Klägerin hat ein angebotenes Darlehen abgelehnt, sodass kein Leistungsanspruch besteht. Die Entscheidung über Gebührenbefreiung obliegt den Passbehörden; deswegen sind die entsprechenden Bescheide der Stadt nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Daher trägt die Klägerin die Kosten selbst und die Berufungspunkt wurden zurückgewiesen.