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Urteil

5 K 1497/12.DA

VG Darmstadt 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGDARMS:2013:0930.5K1497.12.DA.0A
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Leitsätze
Die Einarbeitung von 25 Cent in den Regelbedarfssatz nach dem SGB II entbindet die Personalausweisbehörde nicht, in eine Einzelfallprüfung zu treten, ob dem SGB-II- Empfänger eine Gebührenbefreiung oder -ermäßigung für die Anschaffung eines neu- en Personalausweises nach § 1 Abs. 6 Personalausweisgebührenverordnung zu ge- währen ist.
Tenor
1. Der Bescheid des Oberbürgermeisters der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 10.10.2012 wird aufgehoben. 2. Die Behörde wird verpflichtet, über den Antragder Klägerin auf Gebührenbefreiung unterBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. 3. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. 4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweiligeKostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht derjeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Einarbeitung von 25 Cent in den Regelbedarfssatz nach dem SGB II entbindet die Personalausweisbehörde nicht, in eine Einzelfallprüfung zu treten, ob dem SGB-II- Empfänger eine Gebührenbefreiung oder -ermäßigung für die Anschaffung eines neu- en Personalausweises nach § 1 Abs. 6 Personalausweisgebührenverordnung zu ge- währen ist. 1. Der Bescheid des Oberbürgermeisters der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 10.10.2012 wird aufgehoben. 2. Die Behörde wird verpflichtet, über den Antragder Klägerin auf Gebührenbefreiung unterBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. 3. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. 4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweiligeKostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht derjeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Über die Klage kann im Einvernehmen mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO). Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.Er ist daher aufzuheben. Die Klägerin hat Anspruch auf eine neue fehlerfreie Ermessensentscheidung (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die Auffassung der Behörde, mit der Einarbeitung von 25 Cent monatlich in den SGB-II- Regelbedarfssatz habe es sein Bewenden,geht fehlt. Sie ergibt sich weder aus der Personalausweisgebührenverordnung –PAuswGebV – vom 01.11.2010 (BGBl. I S. 1477), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20.02.2013(BGBl. I S. 330), noch aus dem von der Behördezitierten Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport. Es kann auf sich beruhen, ob die durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und ZwölftenBuches Sozialgesetzbuchvom 24.03.2011 (BGBl. I S. 453) getroffene Neuregelung der Regelbedarfssätze verfassungskonform ist, denn darauf kommt er vorliegend nicht an. Die Neuregelung des Regelbedarfssatzes hat an der in § 1 Abs. 6 PAusGebV vorgesehenen Möglichkeit, die Gebührfür den Personalausweis zu ermäßigen oder von ihrer Erhebung abzusehen, wenn die Person, die die Gebührschuldet, bedürftig ist, nichts geändert.Schon aus der amtlichen Begründung der Bundesregierung geht hervor, dass bei der Prüfung eines etwaigen Antrages „... die Bedürftigkeit ... substantiiert darzulegen und von der Personalausweisbehörde im Rahmen ihrer Ermessensausübung zu prüfen (ist). Eine Gebührenermäßigung oder eine Gebührenbefreiung kann zumindest dann entfallen, wenn die Kosten durchandere Sozialleistungen, die der Bedürftige vom Staat erhält, abgedeckt sind. Sie ist auch dann nichterforderlich, wenn der Antragsteller nicht der Ausweispflicht unterliegt.“ (BR-Drs. 385/10vom 23.06.2010, S. 5). Im gleichen Sinne hat die Bundesregierung auf eine parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Klein-Schmeink (BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN), welcher Personenkreis im Sinne von § 1Abs. 6 PersAuswGebV als bedürftiganzusehen und damit von den Gebührenzu befreien bzw. nur mit ermäßigten Gebühren zu belastensei, und in welcherForm die Bundesregierung gedenke, einen Ausgleich für den Personenkreis der SGB-II-Empfänger zu leisten, welcheschon heute eines neuen Personalausweises bedürfen, jedochnach den Änderungen des Regelbedarfs im Januar 2011 mit der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgabe für den Personalausweis von 0,25 EUR im Monat bisher (Stand: Oktober2011) lediglich 2,50 EUR der erforderlichen 22,80 EUR bzw. 28,80 EUR ansparen konnten, geantwortet: „Entsprechend der Verordnungsbegründungzu § 1 Abs. 6 PAuswGebV ist eine Gebührenermäßigung oder -befreiung zugunsten Bedürftiger zulässig. Die antragstellende Person hat hierbei die Bedürftigkeit substantiiert darzulegen. Bedürftig ist eine Person, wenn sie Anspruch auf Sozialhilfe nach dem SGB XIIoder auf Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II hat oder sie ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) in der Kriegsopferfürsorge erhält. Gleichesgilt auch für den Fall, dass die antragstellende Personhöchstens Einkünfte in dieser Höhe hat. Eine Gebührenermäßigung oder eine Gebührenbefreiung kann aber zumindest dann entfallen, wenn die Kosten durch andere Sozialleistungen, die der Bedürftige vom Staat erhält,abgedeckt sind. Mit der Neuregelung der Regelbedarfe nach § 28 SGB XII sind die Ausweisgebühren mit in die Berechnungder Regelsätze eingeflossen, so dass eine Gebührenermäßigung oder -befreiung nicht mehr zwingend gegeben ist, sie aber deshalb noch nicht gänzlichausgeschlossen ist. Ob und inwieweiteine Gebührenermäßigung oder -befreiung für die antragstellende Person in Betracht kommt – insbesondere in den Fällen,in denen bedürftige Personen erst einen Teil der Personalausweisgebühr ansparen konnten –, unterliegt einer im pflichtgemäßenErmessen durchgeführten Prüfungdurch die Personalausweisbehörden, da die Ausführung des Personalausweisrechts durch die Länder bzw. Kommunen erfolgt.“ (BT-Drs. 17/7584, S. 20/21 vom 04.11.2011, Fettdruck durch das Gericht) Die Einarbeitung eines bestimmten Betrages in den Regelbedarfssatz schließt eine zu gewährende Gebührenermäßigung oder einen Gebührenerlass somitnicht aus. Es hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalles ab, ob bei einem SGB-II-Empfänger eine Gebührenermäßigung oder gar ein Erlass der Gebühr für den Personalausweis in Betracht kommt (im Ergebnis auch LSG Bad-Württ., Urt. v. 21.10.2011 – L 12 AS 2597/11– juris, Rdnr. 27). Soweit der von der Behördezitierte Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport davon ausgeht, dass SGB-II-Empfänger im Regelfall die Gebühren für die Ausstellung des Personalausweises zu entrichten haben,ist er nur insoweit mit der PAuswGebV vereinbar, als er deutlichmachen will, dass Gebührenermäßigungen und -befreiungen im Ergebnis nurin besonders gelagerten Fällen in Betracht kommen.Ein von vornherein auf Ausnahmefälle reduziertes sog. „intendiertes Ermessen“, das den Ermessenspielraum der Behörde erst nach Bejahung einer atypischen Situation eröffnet, ist damit nichtverbunden und stünde mit § 1 Abs. 6 PAuswGebV auch nicht in Einklang. De Behördehat also stets alle Umstände des Einzelfalles des Antragstellers in ihrer Prüfungzu würdigen. Soweit die Behördekeinerlei Überlegungen zum Einzelfall der Klägerinangestellt hat und pauschal auf die Einarbeitung eines Betrages von 25 Cent in den Regelbedarfssatz verwiesenhat, hat sie den ihr zustehenden Ermessensspielraum verkannt. Ein solcherErmessensausfall führt zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung,sodass sie aufzuheben ist (vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage 2013, § 114 Rdnr 14). Fehlen im angefochtenen Bescheid Ermessenserwägungen vollständig, könnensie nicht im Verwaltungsstreitverfahren gemäß § 114 Satz 2 VwGO wirksamnachgeholt werden (vgl.hierzu Kopp/Schenke, a. a. O., § 114 Rdnr. 50). Bei der vorzunehmenden Neuentscheidung über den Antrag der Klägerinwird die Behördezu berücksichtigen haben, dass es sich bei dem Betrag von 25 Cent um keinen „Ansparungsbetrag“ handelt. Wäre es so, gäbe es frühestens 9 ½ Jahre nach Inkrafttreten der Neuregelung des Regelbedarfssatzes, also erst Mitte 2019,die ersten SGB-II-Leistungsempfänger, denen – durchgehender Leistungsbezug vorausgesetzt – ein entsprechend „angesparter“ Betragzur Bestreitung der Kostendes Personalausweises zur Verfügung stünde. Jedem heutigen Leistungsempfänger müsstefolgerichtig zumindest eine Gebührenermäßigung gewährtwerden. Der in den Regelbedarfssatz eingearbeitete Betrag ist kein Ansparbetrag, sondern vielmehr Teil eines Warenkorbes, der sich aus einer Vielzahl weiterer Beträgezusammensetzt, die für die Abdeckung von im Leistungsmonat anfallenden Ausgaben(z. B. Nahrungsmittel, Kosten für Wohnen, Energie, Gesundheitspflege,Verkehr, Nachrichtenübermittlung), teilweise aber auch nur für gelegentlich zu bestreitende Ausgaben (z. B. Bekleidung, Schuhe, Innenausstattung, Haushaltsgeräte, Freizeit, Unterhaltung, Kultur, andereWaren und Dienstleistungen) – insofern dann: anteilig– vorgesehen sind. Es liegt auf der Hand, dass die gewährten Leistungsbeträge so gut wie nie entsprechend dem vom Gesetzgeber vorgesehenen „Musterwarenkorb“ verwendet werden.Teilweise fallen nach der individuellen Lebensgestaltung des Leistungsempfängers für bestimmte Ausgabenweniger, für anderedagegen mehr Kostenim Leistungszeitraum an. Gegen die Erarbeitung eines „Musterwarenkorbes“ und eine hiervon abweichende Verwendung des Regelbedarfssatzes durch den Leistungsempfänger ist im Grundsatz nichts einzuwenden. Nachdenklich stimmt aber, dass der hier in Rede stehendeBetrag von 28,80 EUR den 2 ½- fachen Tagesatz des Regelbedarfs ausmacht, also nicht ganz unerheblich ist. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine solche Einmalausgabe den Leistungsempfänger in Bedrängnis bringen. Personen,die erst kurze Zeit im Leistungsbezugstehen, könnennicht ohne Weiteres auf einen in den Regelbedarfssatz eingearbeiteten äußerstgeringfügigen Betrag verwiesenwerden, der für sie angesichts der Kürze des bisherigen Leistungsbezuges zudem nicht verfügbarist. Insbesondere für diesen Personenkreis ist an differenzierende Lösungen, ggf. auch an eine Gebührenermäßigung oder bei erst ganz kurzem Leistungsbezug ggf. auch an einenGebührenerlass zu denken. Im Übrigen muss geprüft werden,ob eine zusätzliche Bedürftigkeit des Antragstellers vorliegt, weil die im Regelbedarfssatz für andereEinmalausgaben vorgesehenen Beträgezur Bestreitung der Personalausweisgebühren nicht eingesetzt werden können. Hierzu bedarf es einer substantiierten Darlegung des Antragstellers, aus der hervorgeht, dass und warum es ihmnicht möglich ist, die Gebührenfür den Personalausweis aus dem Regelbedarfssatz, ggf. durch Zurückstellung anderer Ausgaben,zu bestreiten. Der pauschale Hinweis, der Regelbedarfssatz sei insgesamt zu niedrig,reicht dafür nicht aus. Die Kostenentscheidung ergibtsich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Kosten sind gegeneinander aufzuheben, weil in der Antragsänderung eine verdeckteTeilklagerücknahme liegt, die bei der Kostenentscheidung ins Gewicht fällt. Die Entscheidungüber die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO i. V. mit § 167 VwGO. BESCHLUSS Der Streitwert wird endgültig auf 28,80 EUR festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 52 Abs. 3, 63 Abs. 2 GKG. Die Klägerin steht seit 2005 dauerhaft im Leistungsbezugnach dem SGB II. Mit Schreiben vom 05.10.2012 beantragte sie die Ausstellung eines neuen Personalausweises und begehrte hierzu die Gewährungeines Gebührenerlasses. Ihr bisheriger Personalausweis war bis 24.09.2012 gültig. Zur Begründung führte sie unter Bezugnahme auf eine frühereKorrespondenz mit der Behörde aus, sie habe nichtgewusst, dass im Regelbedarfssatz ein Betrag von 25 Cent monatlichenthalten sei, der von ihr anzusparen sei. Selbst wenn sie diesen Betrag zurückgelegt hätte, wäre der Betrag bei einer Gebühr von 28,80 EUR erst in 9 Jahren und 6 Monaten angespart worden. Sie benötige aber jetzt einen neuen Personalausweis, da sie zum Besitz gesetzlich verpflichtet sei. Mit Bescheid der Behörde vom 10.10.2012wurde der Antragauf Gebührenbefreiung abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Verwaltungsgebühren für den Personalausweis seien im SGB-II-Regelsatz eingearbeitet. Eine zusätzliche Berücksichtigung in Form eines Gebührenerlasses scheidedamit aus. Am 06.11.2012 hat die Klägerin gegen den ablehnenden BescheidKlage erhoben. Sie wiederholt im Wesentlichen ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Außerdemweist sie auf verfassungsrechtliche Bedenken von Sozial- und Wohlfahrtsverbänden, Initiativen und Gewerkschaften gegen die Neuregelung des Regelbedarfssatzeshin. Nachdem sie ursprünglich die Verpflichtung der Behörde zur gebührenfreien Ausstellung eines Personalausweises begehrte, beantragt sie zuletzt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Oberbürgermeisters der Stadt Darmstadt vom 10.10.2012 zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin auf Gebührenbefreiung, höchst hilfsweise auf Gebührenermäßigung, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtsneu zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie wendet sein,an einen Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 06.05.2011 gebunden zu sein, wonach die im März 2011 beschlossene Neuregelung der Regelbedarfssätze einen Betragvon 25 Cent für die Verwaltungskosten des Personalausweises enthalte und hilfebedürftige Personen, die Leistungsempfänger nach dem SGB II seien,in der Regel zukünftig die anfallenden Verwaltungskosten in Höhe von 28,80 EUR darauszu bestreiten hätten. Wegen der weiterenEinzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf den Inhaltder Gerichtsakte und auf die beigezogenen Behördenakten der Beklagten verwiesen.