Urteil
L 4 KR 4781/09
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Vorläufige Beitragsbescheide mit der Betreffzeile „Einstufung unter Vorbehalt" sind als einstweilige Verwaltungsakte zu verstehen und verlieren ihre Bindungswirkung mit der späteren endgültigen Festsetzung.
• Überbrückungsgeld, das nur für einzelne Monate gewährt wird, ist bei der Beitragsbemessung nach dem Entstehungsprinzip monatsweise als Einnahme zum Lebensunterhalt zu berücksichtigen.
• Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit sind nach Maßgabe des Einkommensteuerrechts grundsätzlich jahresweise zu betrachten; die Satzung der Krankenkasse kann die Zwölftelung voraussichtlicher Jahreseinnahmen vorsehen.
• Die unterschiedliche Berücksichtigung verschiedener Einkommensarten (monatsweise laufende Zahlungen versus jahresweise selbständige Einnahmen) ist zulässig, wenn sie gesetzliche Vorgaben und die Satzung der Kasse beachtet.
• Ein Anspruch auf Berücksichtigung des (nur) potenziellen Existenzgründungszuschusses statt tatsächlich bezogenem Überbrückungsgeld besteht nicht; tatsächliche Leistungsgewährung ist maßgeblich.
Entscheidungsgründe
Monatliche Anrechnung von zeitlich begrenztem Überbrückungsgeld und jahresweise Zwölftelung selbständiger Einnahmen • Vorläufige Beitragsbescheide mit der Betreffzeile „Einstufung unter Vorbehalt" sind als einstweilige Verwaltungsakte zu verstehen und verlieren ihre Bindungswirkung mit der späteren endgültigen Festsetzung. • Überbrückungsgeld, das nur für einzelne Monate gewährt wird, ist bei der Beitragsbemessung nach dem Entstehungsprinzip monatsweise als Einnahme zum Lebensunterhalt zu berücksichtigen. • Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit sind nach Maßgabe des Einkommensteuerrechts grundsätzlich jahresweise zu betrachten; die Satzung der Krankenkasse kann die Zwölftelung voraussichtlicher Jahreseinnahmen vorsehen. • Die unterschiedliche Berücksichtigung verschiedener Einkommensarten (monatsweise laufende Zahlungen versus jahresweise selbständige Einnahmen) ist zulässig, wenn sie gesetzliche Vorgaben und die Satzung der Kasse beachtet. • Ein Anspruch auf Berücksichtigung des (nur) potenziellen Existenzgründungszuschusses statt tatsächlich bezogenem Überbrückungsgeld besteht nicht; tatsächliche Leistungsgewährung ist maßgeblich. Der Kläger, seit 19.12.2005 freiwillig kranken- und pflegeversichert, erhielt vom 02.01. bis 01.07.2006 monatlich Überbrückungsgeld. Die Krankenkasse setzte zunächst vorläufige Beiträge (Betreff: Einstufung unter Vorbehalt) fest, später nach Vorlage des Einkommensteuerbescheids für 2006 endgültig. Die Kasse berücksichtigte das Überbrückungsgeld monatsweise, das aus selbständiger Tätigkeit erzielte Einkommen und Kapitalerträge jedoch jahresbezogen und zwölftelte diese. Der Kläger verlangte stattdessen eine Zwölftelung des gesamten Überbrückungsgeldes und eine niedrigere Bemessungsgrundlage bzw. die Anwendung der Mindestbemessungsgrundlage gemäß § 240 Abs.4 SGB V. Nachdem die Widersprüche überwiegend zurückgewiesen wurden, blieb streitig insoweit nur noch die Beitragsfestsetzung für den Zeitraum 02.01.–01.07.2006. • Zulässigkeit: Die Berufung war form- und fristgerecht erhoben; die Berufungssumme überschritt den Wert nach § 144 SGG. • Vorläufige Bescheide: Die Bescheide vom 04. und 11.07.2007 waren aufgrund der fettgedruckten Betreffzeile und des vorangegangenen Bescheids als vorläufige Verwaltungsakte zu verstehen; mit dem endgültigen Bescheid vom 22.01.2008 entfielen die vorläufigen Festsetzungen. • Rechtsgrundlagen: Maßgeblich sind § 240 SGB V (Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder), die satzungsrechtlichen Regelungen der Beklagten (§ 7 Abs.3 Nr.1a) sowie die allgemeinen Grundsätze des SGB IV (§§ 14,15,22 SGB IV) zur Ermittlung von Einnahmen. • Entstehungsprinzip und Überbrückungsgeld: Nach § 22 SGB IV ist das Entstehungsprinzip anzuwenden; das Überbrückungsgeld begründete monatsweise entstandene Ansprüche und ist dementsprechend in den Monaten des Zuflusses in voller Höhe als Einnahme zum Lebensunterhalt beitragspflichtig zu berücksichtigen. • Selbständiges Einkommen: Einkommen aus selbständiger Tätigkeit ist nach § 15 SGB IV an das Einkommensteuerrecht gebunden und daher grundsätzlich jahresweise zu erfassen und zu zwölfteln; die Satzung der Krankenkasse legt dies ausdrücklich fest. • Kombination unterschiedlicher Betrachtungsweisen: Die unterschiedliche Handhabung (monatsweise beim Überbrückungsgeld, jahresweise bei selbständigen Einkünften und Kapitalerträgen) ist vereinbar mit Gesetz und Satzung und führt nicht zu einem unvertretbaren Ergebnis; eine Halbjahresaufteilung war gesetzlich nicht vorgesehen. • Existenzgründungszuschuss vs. Überbrückungsgeld: Ein fingierter Anspruch auf den Existenzgründungszuschuss anstelle tatsächlich bezogenen Überbrückungsgeldes kann nicht angenommen werden; maßgeblich sind die tatsächlichen Leistungen. • Folgen: Die endgültige Beitragsfestsetzung vom 22.01.2008, die für den streitigen Zeitraum eine monatliche Bemessungsgrundlage von EUR 2.880,78 und damit Beiträge von insgesamt EUR 416,28 festsetzte, ist rechtmäßig. • Revision: Die Revision wurde zugelassen, da die Frage, ob zeitweise bezogene laufende Einnahmen bei gleichzeitigen selbständigen Einkünften zu einer Aufspaltung der Berücksichtigung auf Teilzeiträume führt, noch nicht höchstrichterlich geklärt ist. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen. Das Gericht bestätigte, dass die vorläufigen Bescheide der Beklagten durch den Bescheid vom 22.01.2008 ersetzt wurden und dieser allein Streitgegenstand ist. Die Krankenkasse hat das für die Monate 02.01.–01.07.2006 bezogene Überbrückungsgeld steuer- und zweckunabhängig als laufende monatliche Einnahme in voller Höhe anzusetzen; das aus selbständiger Tätigkeit und Vermögen stammende Einkommen ist dagegen jahresbezogen zu zwölfteln, wie es § 15 SGB IV, § 240 SGB V und die Satzung der Kasse vorsehen. Vor diesem rechtlichen Hintergrund war die vom Kläger angegriffene niedrigere Bemessungsgrundlage nicht gerechtfertigt. Daher bleibt die Beitragsfestsetzung in Höhe von insgesamt EUR 416,28 monatlich für den streitigen Zeitraum in Kraft. Die Kostenentscheidung erfolgte nach § 193 SGG; die Revision wurde zugelassen.