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Urteil

L 1 KR 67/22 D

Landessozialgericht Hamburg 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGHH:2023:0914.L1KR67.22D.00
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Leitsätze
Für die Verbeitragung von Entgelt aus einer abhängigen Beschäftigung ist nicht Voraussetzung, dass das Entgelt tatsächlich an den Arbeitnehmer ausgezahlt worden ist. Entscheidend ist vielmehr, ob auf die Zahlung des Entgelts ein Anspruch bestand. Insoweit ist also nicht das Zufluss-, sondern vielmehr das Entstehungsprinzip maßgebend.(Rn.23)
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg aufgehoben und die Klage abgewiesen. 2. Die Beklagte trägt 1/5 der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers. 3. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die Verbeitragung von Entgelt aus einer abhängigen Beschäftigung ist nicht Voraussetzung, dass das Entgelt tatsächlich an den Arbeitnehmer ausgezahlt worden ist. Entscheidend ist vielmehr, ob auf die Zahlung des Entgelts ein Anspruch bestand. Insoweit ist also nicht das Zufluss-, sondern vielmehr das Entstehungsprinzip maßgebend.(Rn.23) 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg aufgehoben und die Klage abgewiesen. 2. Die Beklagte trägt 1/5 der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers. 3. Die Revision wird zugelassen. Der Senat hat ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden können, weil die Beteiligten dem zugestimmt haben (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)). Die Berufung der Beklagten ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) erhoben. Sie hat auch in der Sache Erfolg, soweit sich das Verfahren nicht durch die teilweise Rücknahme der Berufung durch die Beklagte für die Zeit vom 1. Dezember 2015 bis 29. Februar 2016 erledigt hat. Das Sozialgericht hat der Klage insoweit zu Unrecht stattgegeben. Die Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, soweit sie für den noch streitigen Zeitraum das Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung des Klägers als Geschäftsführer der V. unabhängig von dem Umstand verbeitragt hat, dass dieses dem Kläger nicht tatsächlich zugeflossen ist. Denn entgegen der Ansicht des Sozialgerichtes ist es für die Verbeitragung von Entgelt aus einer abhängigen Beschäftigung nicht Voraussetzung, dass das Entgelt tatsächlich an den Arbeitnehmer ausgezahlt worden ist. Entscheidend ist vielmehr, ob auf die Zahlung des Entgelts ein Anspruch bestand. Insoweit ist also nicht das Zufluss-, sondern vielmehr das Entstehungsprinzip maßgebend. Ausgangspunkt der Beitragsbemessung ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds (§ 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V). Wie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu ermitteln ist, regelt das Gesetz jedoch nicht. Nach der Begründung zu § 249 des Regierungsentwurfs (§ 240 SGB V) sollen der Beitragsbemessung „ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung alle Einnahmen und Geldmittel zu Grunde gelegt werden, die das Mitglied zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte“ (vgl. BT-Drs. 11/2237, S. 225). Daraus folgt, dass grundsätzlich alle persönlichen geldlichen oder geldwerten Zuflüsse, die das Mitglied zum Lebensunterhalt verwendet oder verwenden könnte, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung der Beitragsbemessung zu Grunde zu legen sind (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 02.12.2011 - L 4 KR 4781/09, Rn. 44). Für die Frage nach Art und Umfang der Berücksichtigungsfähigkeit der verschiedenen Einkommensarten enthält § 240 SGB V nur wenige detaillierte Angaben (so etwa für den Bezug von Einnahmen aus Rente, § 240 Abs. 3 SGB V). In § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB V findet sich immerhin der Hinweis, dass bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen sind, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Dem entsprechend stellt das Bundessozialgericht (BSG) in ständiger Rechtsprechung für die Frage der Bestimmung der Einkommenshöhe auf die allgemeinen Prinzipien des SGB IV ab. So ist Arbeitsentgelt aus abhängiger Beschäftigung nach Maßgabe von § 14 SGB IV als beitragspflichtige Einnahme zu berücksichtigen (vgl. dazu etwa BSG, Urt. v. 04.061991 - 12 RK 43/90); Arbeitsentgelt sind dabei alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden (§ 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Für die Bestimmung des Arbeitsentgelts gilt dabei im Rahmen der Beitragsbemessung grundsätzlich das Entstehungsprinzip. Das für die Sozialversicherung zentrale Entstehungsprinzip hat zum Inhalt, dass Versicherungspflicht und Beitragshöhe bei dem Beschäftigten nach dem arbeitsrechtlich geschuldeten Arbeitsentgelt zu beurteilen sind und nicht lediglich nach dem im Einkommenssteuerrecht maßgeblichen, dem Beschäftigten tatsächlich zugeflossenen Entgelt. Zugleich ist es für die Beitragsbemessung unerheblich, ob der einmal entstandene Entgeltanspruch z.B. wegen tarifvertraglicher Verfallklauseln oder wegen Verjährung vom Arbeitnehmer (möglicherweise) nicht mehr realisiert werden kann. Der Zufluss von Arbeitsentgelt ist für das Beitragsrecht der Sozialversicherung nur entscheidend, soweit der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mehr leistet als ihm unter Beachtung der gesetzlichen, tariflichen oder einzelvertraglichen Regelungen zusteht, d.h. dann, wenn ihm also über das geschuldete Arbeitsentgelt hinaus überobligatorische Zahlungen zugewandt werden (vgl. insgesamt BSG, Urt. v. 16.12.2015 – B 12 R 11/14 R, Rn. 25). Es ist dem Kläger zuzustimmen, dass das Entstehungsprinzip im Rahmen der Beitragsfestsetzung nach § 240 SGB V nicht konsequent durchgehalten wird. So stellt § 240 Abs. 4a SGB V für das Einkommen Selbständiger auf einen Nachweis durch Einkommens-steuerbescheide ab. Im Steuerrecht gilt jedoch grundsätzlich das Zuflussprinzip, das durch diese Systematik auch Einzug in das Beitragsrecht erhält. Es handelt sich dabei jedoch um eine Sonderregelung, die dem Umstand geschuldet ist, dass in den Fällen des § 240 Abs. 4a SGB V das in der Regel schwankende Einkommen nur schwer auf andere Weise erfasst werden kann und bei dem es daher zu einer enormen Arbeitserleichterung in Massenverfahren führt, wenn an die Erkenntnisse der Steuerverwaltung angeknüpft werden kann (vgl. Becker/Kingreen/Mecke, 8. Aufl. 2022, SGB V § 240 Rn. 22; BeckOGK/Beck, 1.3.2022, SGB V § 240 Rn. 66). Gerade der vorliegende Fall zeigt, dass ein Abweichen von diesen Grundsätzen zu schwer auflösbaren Problemen bei der Beitragsfestsetzung führen würde. Im Fall des Klägers war das Schicksal der Realisierung des zweifellos bestehenden Anspruchs auf Arbeitsentgelt für lange Zeit ungewiss. Letztlich wird man Gewissheit wohl erst für den Zeitpunkt bejahen können, in dem das Insolvenzverfahren mit dem Ergebnis abgeschlossen war, dass der Kläger mit seinem Anspruch nicht einmal quotiert bedient werden konnte. Für die lange Zeit der Dauer des Insolvenzverfahrens wäre damit offen geblieben, ob und inwieweit ein Zufluss des Arbeitsentgelts realisiert werden könnte. Eine solche Ungewissheit bei der Beitragsfestsetzung ist zumindest im Bereich des Arbeitsentgelts systemfremd. Hinzukommt das bereits von der Beklagten angeführte Argumente, nachdem es dem Sozialrecht fremd ist für Einkommensausfälle zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber (teilweise) auszugleichen. Das wäre aber Folge, wenn der Kläger mit seiner Klage Erfolg hätte. Die Solidargemeinschaft der gesetzlich Krankenversicherten würde den Krankenversicherungsschutz auf Grundlage einer (fiktiv) geringeren Einkommenssituation leisten, denn der Anspruch auf das Arbeitsentgelt ist in seiner Höhe unverändert geblieben. Der durch Insolvenz des Arbeitgebers (möglicherweise) entstehende Gehaltsverlust bleibt eine zivilrechtliche Angelegenheit zwischen Gläubiger und Schuldner. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt die teilweise Rücknahme der Berufung durch die Beklagte. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen. Die Beteiligten streiten nach teilweiser Rücknahme der Berufung noch über die Berechnung der Beiträge des Klägers zur Krankenversicherung für die Zeit vom 1. Januar bis 30. November 2015. Der 1945 geborene Kläger bezieht seit Oktober 2010 eine Regelaltersrente. Daneben war der Kläger vom 1. Mai 2010 bis zum 30. November 2015 angestellter Geschäftsführer der V.. Ausweislich der Lohnsteuerbescheinigungen verdiente er in den Jahren 2013 und 2014 je 60.000 EUR brutto. Aufgrund der Insolvenz des Unternehmens erhielt er im Jahr 2015 kein Gehalt ausgezahlt. Vom 1. Dezember 2015 bis zum 29. Februar 2016 war der Kläger als Geschäftsführer der V1 angestellt. Vereinbart war ein Monatsgehalt in Höhe von 5.000 EUR brutto, welches er ebenfalls nicht ausgezahlt bekam. In dieser Zeit erhielt der Kläger Insolvenzgeld von der Beigeladenen. Die Beigeladene zahlte auch die Versicherungsbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für diese drei Monate. Die Beklagte erhielt am 18. Februar 2016 Kenntnis darüber, dass die V. Insolvenz anmelden wird. Am 1. März 2016 wurde das Insolvenzverfahren gegen das Unternehmen eröffnet. Am 30. Juni 2016 erfolgte die Forderungsanmeldung des Klägers für seine abgerechneten, aber nicht ausgezahlten Gehälter. Die Insolvenzbekanntmachung erfolgte am 11. März 2021. Unter dem 28. Juni 2016 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er Kläger als freiwillig versicherter Arbeitnehmer zu führen sei, und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Bescheid vom 1. Dezember 2016 erfolgte die Beitragsfestsetzung für den streitgegenständlichen Zeitraum. Für den Zeitraum 1. Januar 2015 bis 30. Juni 2015 wurde ein Beitrag in Höhe von 824,82 EUR und für den Zeitraum 1. Juli 2015 bis 30. November 2015 in Höhe 827,07 EUR festgesetzt. Die Beitragsbemessung erfolgte ausgehend von einem Arbeitsentgelt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze, festgesetzt wurden Höchstbeiträge. Die Beklagte legte zudem den Versicherungsstatus als freiwillig versicherter Arbeitnehmer fest. Dies begründete er damit, dass der Kläger mit seinem Gehalt über der Versicherungspflichtgrenze lag. Eine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt der Bescheid nicht. Mit Schreiben vom 20. Januar 2017, welcher als Bescheid bezeichnet war und eine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, mahnte die Beklagte den Kläger ab. Unter dem 9. Februar erließ die Beklagte einen Ruhensbescheid, wogegen der Kläger am 24. Februar 2017 Widerspruch einlegte und einen Antrag auf Ratenzahlung stellte, welcher am 1. März 2017 abgelehnt wurde. Unter dem 10. März 2017 erhielt der Kläger eine Vollstreckungsankündigung, die als Vollstreckungsgegenstand das Schreiben vom 20. Januar 2017 hatte. Mit Schreiben vom 24.05.2017 rügte der Kläger den Versicherungsstatus und die Beitragsberechnung vom 1. Dezember 2016. Er begründete dies damit, dass der Kläger als Pflichtversicherter behandelt werden müsse, da es an einer Aufklärung gem. § 188 Abs. 4 SGB V mangele. Zudem sei der Beitrag neu zu berechnen, da der Arbeitgeber des Klägers insolvent sei und er von diesem in der Zeit vom 1. Januar bis 30. November 2015 kein Gehalt ausgezahlt erhalten habe. Beitragspflichtig seien in diesem Zeitraum lediglich die gesetzliche Alters- und Betriebsrente, welche nicht die zugrunde gelegte Beitragsbemessungsgrenze erreichten. Mit Widerspruchsbescheid vom 3. August 2017 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Der Kläger sei in der Zeit vom 1. Januar 2015 bis 29. Februar 2016 freiwilliges Mitglied der Beklagten, worüber sie den Kläger informiert habe, und es habe ein Beitragsrückstand bestanden. Am 5. September 2017 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Hamburg erhoben mit dem Begehren, die Bescheide vom 20. Januar 2017 sowie 9. Februar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. August 2017 aufzuheben. Die Klage hat er im Wesentlichen damit begründet, dass die Beitragsberechnung fehlerhaft sei, da sie auf fehlerhaft gemeldeten Gehaltsdaten basiere. Er habe im streitgegenständlichen Zeitraum kein beitragspflichtiges Einkommen ausgezahlt bekommen. Mit Urteil vom 21. Juni 2022 hat das Sozialgericht den Bescheid vom 1. Dezember 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. August 2017 aufgehoben. Die Beklagte ist verpflichtet worden, die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis zum 29. Februar 2016 unter Berücksichtigung des tatsächlichen Einkommens des Klägers, mindestens jedoch in Höhe des Mindestbeitrages, neu festzusetzen und ein etwaiges Guthaben (irrtümlich als „Gutachten“ bezeichnet) zu erstatten. Der Versicherungsstatus sei nicht mehr streitig, da der Kläger freiwillig versichert sei. Bei der Beitragsbemessung sei die tatsächliche wirtschaftliche Situation des Klägers zur Beitragsbemessung heranzuziehen. Das tatsächlich nicht ausgezahlte Entgelt könne nicht berücksichtigt werden. Der Kläger habe im streitgegenständlichen Zeitraum kein Gehalt erhalten. § 7 Abs. 1 Satz 1 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler (a.F.) sei nicht anzuwenden, wenn die Regelung nicht mit den Vorgaben des § 240 SGB V vereinbar sei. § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V verpflichte zur Berücksichtigung der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds. Daneben sehe bereits § 7 Abs. 1 Satz 4 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler (a.F.) eine Beitragsreduktion für freiwillige Mitglieder für Einzelfälle, wie die Kurzarbeit, vor. Da bei fehlendem oder geringem Einkommen keine kostenlose gesetzliche Krankenversicherung möglich sei, müsse der Kläger Beiträge bis zur Höhe der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage gem. § 240 Abs. 4 S. 1 SGB V (a.F.) zahlen. Am 20. Juli 2022 hat die Beklagte Berufung gegen dieses Urteil eingelegt. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, dass eine Beitragspflicht des Klägers als freiwillig Versicherter gem. § 223 Abs. 1 SGB V, § 54 Abs. 2 S. 2 SGB XI bestehe, die er selbst zu tragen habe. Die Beitragsbemessung knüpfe nicht an das tatsächlich zugeflossene Entgelt, sondern an den Entgeltanspruch gegen den Arbeitgeber an, auch wenn er nur noch im Rahmen der Insolvenz geltend gemacht werden könne. Das Risiko der Insolvenz des Arbeitgebers trage nicht die Krankenkasse, sondern der freiwillig Versicherte. Das Gesetz verpflichte ihn zur Begleichung sozialversicherungsrechtlicher Beiträge gegenüber der Einzugsstelle. Die Beigeladene habe die Beitragszahlungen im streitgegenständlichen Zeitraum auf Grundlage fehlerhafter statusrechtlicher Beurteilung vorgenommen. Sie habe einen Erstattungsanspruch angemeldet. Auf Hinweis des Gerichts hat die Beklagte ihre Berufung für den Zeitraum vom 1. Dezember 2015 bis 29. Februar 2016, in dem der Kläger von der Beigeladenen Insolvenzgeld erhalten hat, zurückgenommen. Im Übrigen hält sie die Berufung aufrecht. Streitig ist zwischen den Beteiligten nunmehr noch der Zeitraum 1. Januar bis 30. November 2015. Die Beklagte beantragt nunmehr, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 21. Juni 2022 betreffend den Zeitraum 1. Januar bis 30. November 2015 aufzuheben und die Bescheide der Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheids hinsichtlich des Zeitraums vom 1. Januar bis 30. November 2015 zu bestätigen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger ist der Ansicht, Grundlage der Beitragsbemessung könne nicht das tatsächlich nicht ausgezahlte Arbeitsentgelt sein. Vielmehr sei auf das tatsächliche Einkommen abzustellen. Tatsächlich habe er kein Arbeitsentgelt ausgezahlt bekommen. Auch eine Geltendmachung seiner Ansprüche vor dem Arbeitsgericht wäre aussichtslos. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Akte der Beklagten Bezug genommen.