Urteil
L 6 U 2574/09
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
3mal zitiert
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Psychische Ausnahmebelastungen während betrieblicher Besprechungen können ein Unfallereignis im Sinne des SGB VII darstellen.
• Für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls muss jedoch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit (nicht nur zeitlich) ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der psychischen Einwirkung und dem Gesundheitserstschaden bestehen.
• Bei embolisch bedingten Territorialinfarkten fehlt nach dem gegenwärtigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand ein gesicherter pathophysiologischer Mechanismus, der eine kurzzeitige psychische Belastung als wesentliche Ursache plausibel macht; vaskuläre Risikofaktoren können daher konkurrierende, entscheidende Ursachen sein.
• Fehlt die hinreichende Wahrscheinlichkeit der Kausalität, bleibt der Arbeitnehmer im sozialgerichtlichen Verfahren in der Beweislast; vereinzelte medizinische Auffälligkeiten reichen zur Widerlegung der ursächlichen Bedeutung beruflicher Belastungen aus.
Entscheidungsgründe
Fehlende kausale Verknüpfung zwischen Geschäftsbesprechungsstress und embolischem Territorialinfarkt • Psychische Ausnahmebelastungen während betrieblicher Besprechungen können ein Unfallereignis im Sinne des SGB VII darstellen. • Für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls muss jedoch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit (nicht nur zeitlich) ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der psychischen Einwirkung und dem Gesundheitserstschaden bestehen. • Bei embolisch bedingten Territorialinfarkten fehlt nach dem gegenwärtigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand ein gesicherter pathophysiologischer Mechanismus, der eine kurzzeitige psychische Belastung als wesentliche Ursache plausibel macht; vaskuläre Risikofaktoren können daher konkurrierende, entscheidende Ursachen sein. • Fehlt die hinreichende Wahrscheinlichkeit der Kausalität, bleibt der Arbeitnehmer im sozialgerichtlichen Verfahren in der Beweislast; vereinzelte medizinische Auffälligkeiten reichen zur Widerlegung der ursächlichen Bedeutung beruflicher Belastungen aus. Der 1949 geborene Kläger, Vertriebsleiter einer GmbH, erlitt am 06.06.2006 während einer Geschäftsbesprechung einen ischämischen Schlaganfall mit erheblicher rechtsseitiger Lähmung und Sprachstörung. Die Besprechung betraf einen bedeutenden, problematischen Auftrag; der Kläger beschreibt dort massive verbale Angriffe und erheblichen psychischen Stress. Der Vorfall wurde als Arbeitsunfall angezeigt, die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung mit Bescheid vom 26.06.2006 ab, weil keine außergewöhnliche, betriebsfremde Stresssituation vorgelegen habe. Das Sozialgericht Ulm hatte später die Klage stattgegeben und Unfallfolgen festgestellt. Die Beklagte legte Berufung ein. In den medizinischen Unterlagen und Gutachten finden sich Befunde wie arteriosklerotische Plaques, eine leicht diabetogene Stoffwechsellage, ein grenzwertig erhöhter Hämatokrit und frühere kardiologische Auffälligkeiten; Gutachten widersprachen sich hinsichtlich der Frage, ob Stress kausal für den Territorialinfarkt war. Der Senat ließ fachärztliche Gutachten einholen und hörte Zeugen; er prüfte insbesondere, ob die kurzfristige psychische Belastung ursächlich für den embolischen Verschluss einer größeren Hirnarterie sein konnte. • Rechtsgrundlagen sind §§2,7,8 SGB VII; maßgeblich ist die Lehre von der wesentlichen Bedingung und der Nachweis der Kausalität mit hinreichender Wahrscheinlichkeit. • Die Geschäftsbesprechung ist der versicherten Tätigkeit zuzurechnen und stellt eine psychische Ausnahmebelastung dar; damit liegt ein äußeres, zeitlich begrenztes Ereignis vor, das als Unfallereignis in Betracht kommt. • Für die haftungsbegründende Kausalität ist jedoch erforderlich, dass die psychische Einwirkung nach aktuellem wissenschaftlichen Erkenntnisstand objektiv geeignet ist, den Gesundheitsschaden verlässlich zu verursachen; bei Embolien großer Hirnarterien sind als pathogenetische Mechanismen überwiegend kardiale oder arteriosklerotische Ursachen denkbar. • Sachverständigengutachten zeigten, dass beim Kläger ein recht ausgedehnter Territorialinfarkt (Verschluss eines Hauptastes der Arteria cerebri media) vorlag, für den physio-pathologisch keine gesicherte Erklärung existiert, wie eine kurzfristige psychische Belastung diesen Mechanismus entfalten sollte. • Es bestanden multiple vaskuläre Risikofaktoren oder Hinweise darauf (Plaques, Hämatokrit-Anhebung, Stoffwechsellage, frühere kardiologische Befunde), sodass eine andere, zumindest gleichwertige oder überwiegende kausale Erklärung nicht überzeugend ausgeschlossen werden konnte. • Die Gutachten, die Stress als allein ursächlich ansahen, überzeugten den Senat nicht; statistische oder allgemeine Literaturhinweise genügen nicht, wenn kein plausibler Pathomechanismus für den konkreten Infarkttyp dargelegt ist. • Weil die ursächliche Bedeutung der Geschäftsbesprechung für den Territorialinfarkt nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit feststellbar war, blieb die Klage nicht begründet und die Berufung der Beklagten war erfolgreich. Die Berufung der Beklagten wurde stattgegeben; das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 26.03.2009 wurde aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Senat erkannte zwar in der Geschäftsbesprechung eine psychische Ausnahmebelastung und stellte den Schlaganfall als Gesundheitserstschaden fest, verneinte jedoch den haftungsbegründenden Kausalzusammenhang. Entscheidend waren die medizinischen Befunde und Gutachten, die einen embolisch bedingten Territorialinfarkt zeigten und darauf hinwiesen, dass arteriosklerotische bzw. kardiale Ursachen oder andere vaskuläre Risikofaktoren eine wesentliche oder überwiegende Rolle spielen können. Da nach dem aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand kein überzeugender pathophysiologischer Mechanismus darlegt, dass eine kurzzeitige psychische Belastung als alleinige oder überwiegende Ursache für einen solchen Territorialinfarkt wirkt, konnte die psychische Einwirkung nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit als ursächlich angenommen werden. Folglich besteht kein Anspruch auf Feststellung des Ereignisses als Arbeitsunfall und auf Anerkennung der Unfallfolgen; die außergerichtlichen Kosten des Klägers wurden in beiden Rechtszügen nicht erstattet.