Gerichtsbescheid
S 33 U 403/20
SG München, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Klage war mangels Begründetheit abzuweisen. 1. Das Gericht konnte gem. § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten haben. Eine Zustimmung der Beteiligten ist nicht erforderlich, wurde aber von der Klägerpartei erteilt. 2. Die Klage wurde nach Durchführung des gesetzlich vorgeschriebenen Widerspruchsverfahrens form- und fristgerecht (§§ 87, 90, 92 SGG) beim zuständigen Sozialgericht München eingelegt und ist zulässig. Statthaft ist die Anfechtungsklage in Verbindung mit einer Feststellungsklage. Die Möglichkeit, auch eine (kombinierte Anfechtungs- und) Verpflichtungsklage auf Verpflichtung zur Feststellung eines Arbeitsunfalls zu erheben, schließt nach der Rechtsprechung eine (mit einer Anfechtungsklage kombinierte) Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 3 SGG nicht aus (Meyer-Ladewig/Keller Leitherer/Schmidt, SGG Kommentar, 13. Auflage, § 55 Rn. 13c). Der Kläger kann nach der Rechtsprechung wählen, welche dieser in Betracht kommenden Klagen er erhebt (BSGE 108, 274 Rn. 12; BSG 15.5.2012 – B 2 U 31/11 R, Juris Rn. 17). 3. Die Klage ist jedoch unbegründet. Ein Arbeitsunfall liegt nicht vor. Nach § 8 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2,3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit, wobei Unfälle zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse sind, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis ist nicht mit der hierfür notwendigen mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit (Vollbeweis) nachgewiesen. Zwar kann Stress infolge einer beruflichen Ausnahmesituation ein solches Unfallereignis darstellen. Als Unfallereignisse anerkannte Stresssituationen infolge von beruflichen Ausnahmesituationen sind u. a schwere Beleidigungen, die versehentliche Tötung eines Kollegen oder ein belastendes Personalgespräch. Insofern ist schon fraglich, ob ein erhöhtes Kundenaufkommen am Unfalltag eine berufliche Ausnahmesituation darstellen kann. Dies kann allerdings dahinstehen, da ein erhöhtes Kundenaufkommen trotz gerichtlicher Anforderung nicht durch entsprechende Rechnungen vom Unfalltag, belegt werden konnte. Die Einreichung einer einzigen Rechnung ist für einen Nachweis nicht ausreichend. Zudem äußerte der Kläger auch im Rahmen der Begutachtung bei B1., dass die Arbeit ihm generell sehr viel Stress verursacht habe, da er immer alles alleine habe machen müssen. Auch mit dem Personal habe es immer Probleme gegeben. Er hätte sich viel aufregen müssen. Eine besondere berufliche Ausnahmesituation am Unfalltag kann damit auch dem Vortrag der Klägerpartei nicht entnommen werden. Dauerhafter Stress im Sinne einer länger anhaltenden Einwirkung über mehrere Arbeitsschichten hinweg erfüllt aber grundsätzlich nicht den Unfallbegriff (so u.a. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 06.11.2017 – L 3 U 52/15). Unabhängig davon und rein vorsorglich, wird darauf hingewiesen, dass – entgegen den obigen Ausführungen – von einem Unfallereignis ausgehend, eine Anerkennung als Arbeitsunfall auch am Nachweis der Kausalität zwischen dem Unfallereignis und dem Schlaganfall als Gesundheitserstschaden scheitert. Für die erforderliche Kausalität zwischen Unfallereignis und Gesundheitserstschaden sowie zwischen Gesundheitserstschaden und weiteren Gesundheitsschäden gilt die Theorie der wesentlichen Bedingung (vgl. BSG, Urteil vom 17.02.2009 – B 2 U 18/07 R – Juris Rn. 12), die auf der naturwissenschaftlich-philosophischen Bedingungstheorie beruht. Als rechtserheblich werden nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Ob der Gesundheitsschaden durch einen Arbeitsunfall wesentlich verursacht wurde, entscheidet sich (bei Vorliegen einer Kausalität in naturwissenschaftlich-philosophischem Sinne) danach, ob das Unfallereignis selbst – und nicht eine andere, unfallabhängige Ursache – die wesentliche Bedingung für den Eintritt des Gesundheitsschadens war (BSG, Urteil vom 09. Mai 2006, Az. B 2 U 1/05 R). Dies dient der Abgrenzung vor allem zu möglichen inneren Ursachen. Eine Ursache wird dann nicht als wesentlich angesehen, wenn sie eine sogenannte Gelegenheitsursache darstellt. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn eine bereits vorhandene krankhafte Anlage so stark ausgeprägt oder so leicht anzusprechen ist, dass als „Auslöser“ der akuten Erscheinung jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis in Betracht kommen kann (BSG vom 30.01.2007, Az: B 2 U 8/06 R, Rn. 20). Verursacht sind damit im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung nach der Theorie der wesentlichen Bedingung Gesundheitsstörungen, wenn der Unfall gegenüber sonstigen schädigungsfremden Faktoren wie z. B. Vorerkrankungen nach der medizinisch-wissenschaftlichen Lehrmeinung von überragender Bedeutung für die Entstehung der Gesundheitsstörung war oder zumindest von annähernd gleichwertiger Bedeutung (wesentliche Mitursache). Dieser Nachweis ist vorliegend nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit erbracht. Der berufliche Stress am Tag des 15.01.2020 war vorliegend nicht wesentlich kausal für den Schlaganfall. Das Gericht macht sich dabei die schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des erfahrenen Sachverständigen zu eigen, der nachvollziehbar darlegt, dass der Schlaganfall auf dem Boden einer Gefäßerkrankung mit verschiedenen Gefäß-Einengungen (Arteriosklerose) entstanden ist. Diese Erkrankung sei wiederum mit größter Wahrscheinlichkeit auf dem Boden einer arteriellen Hypertonie entstanden. Somit hätten Vorerkrankungen bestanden, die das Risiko für einen derartigen Schlaganfall erhöhen. Der Sachverständige beschrieb, dass der Stressbelastung möglicherweise in Bezug auf die Auslösung eines Schlaganfalls die gleiche Bedeutung zukäme, wie jeder andere nicht zu vermeidende Anlass des täglichen Lebens. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen dahingehend beantragt hat, ob sich der Schlaganfall durch eine Lähmung zwei Wochen vorher angekündigt habe, oder nicht, ist eine solche Stellungnahme des Sachverständigen nicht entscheidungsrelevant. Denn die Einordnung des Sachverständigen wird durch die – durch den Kläger im Rahmen der Begutachtung geschilderte Lähmung – nur „unterstrichen“. Soweit der Prozessbevollmächtigte Bezug auf das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 26.03.2009, AZ: S 10 U 4096/07 nimmt, wird darauf hingewiesen, dass dieses durch das Landessozialgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 11.01.2012, AZ. L 6 U 2574/09, aufgehoben und die Revision nicht zugelassen wurde. Dabei wurde vor allem darauf hingewiesen, dass es gerade keine Beweisregel gebe, dass bei fehlender Alternativursache das angeschuldigte Ereignis eine Ursache ist, weil dies bei komplexem Krankheitsgeschehen zu einer Beweislastumkehr führen würde. Auch könnten die Grundsätze des Beweises des ersten Anscheins nur bei typischen Geschehensabläufen von einer festgestellten Ursache auf einen bestimmten Erfolg oder von einem festgestellten Erfolg auf eine bestimmte Ursache geschlossen werden. Unabhängig davon waren vorliegend relevante Vorerkrankungen im Sinne von kardiovaskulären Risikofaktoren vorhanden, sodass die Sachverhalte diesbezüglich nicht vergleichbar waren. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.