Urteil
L 8 U 884/11
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Bizepssehnenruptur beim Heben einer schweren Last kann trotz willentlicher, koordinierter Bewegung unter Umständen als Arbeitsunfall in Betracht kommen, wenn eine von außen einwirkende außergewöhnliche Kraftentfaltung vorliegt.
• Liegt eine ausgeprägte degenerative Vorschädigung der Sehne vor, kann diese allein so schwer wiegen, dass das berufliche Hebeereignis nur Gelegenheitsursache war und damit die haftungsbegründende Kausalität fehlt.
• Bei Vorliegen konkurrierender Ursachen ist nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu prüfen, ob die unversicherte Ursache (z. B. Krankheitsanlage) von überragender Bedeutung war; ist dies der Fall, scheidet die versicherte Ursache als rechtlich wesentliche Ursache aus.
• Für die Beurteilung, ob ein Vorgang eine Alltagsbelastung darstellt, ist auf die Intensität der Einwirkung auf das verletzte Organ und nicht auf die individuelle Lebensführung des Betroffenen abzustellen.
• Die haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität sind im Ergebnis mit Wahrscheinlichkeit beziehungsweise, für bestimmte Tatsachen, mit voller Überzeugung zu prüfen.
Entscheidungsgründe
Keine Arbeitsunfallanerkennung bei Sehnenruptur wegen überwiegender Vorschädigung • Eine Bizepssehnenruptur beim Heben einer schweren Last kann trotz willentlicher, koordinierter Bewegung unter Umständen als Arbeitsunfall in Betracht kommen, wenn eine von außen einwirkende außergewöhnliche Kraftentfaltung vorliegt. • Liegt eine ausgeprägte degenerative Vorschädigung der Sehne vor, kann diese allein so schwer wiegen, dass das berufliche Hebeereignis nur Gelegenheitsursache war und damit die haftungsbegründende Kausalität fehlt. • Bei Vorliegen konkurrierender Ursachen ist nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu prüfen, ob die unversicherte Ursache (z. B. Krankheitsanlage) von überragender Bedeutung war; ist dies der Fall, scheidet die versicherte Ursache als rechtlich wesentliche Ursache aus. • Für die Beurteilung, ob ein Vorgang eine Alltagsbelastung darstellt, ist auf die Intensität der Einwirkung auf das verletzte Organ und nicht auf die individuelle Lebensführung des Betroffenen abzustellen. • Die haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität sind im Ergebnis mit Wahrscheinlichkeit beziehungsweise, für bestimmte Tatsachen, mit voller Überzeugung zu prüfen. Der Kläger, ein 1966 geborener Glaser, erlitt am 18.01.2010 beim Montieren einer 4 m x 90 cm großen Sicherheitsglasscheibe eine distale Bizepssehnenruptur am linken Arm. Die Scheibe, Gesamtgewicht 120 kg, wurde von vier Personen gehoben; der Kläger stand außen und fasste die untere Kante mit dem linken Arm. Beim Anwinkeln des linken Arms verspürte er eine Funktionsminderung; kurz darauf wurde die Ruptur diagnostiziert und operativ refixiert. Die Unfallversicherung lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab mit der Begründung, es habe kein geeignetes äußeres Unfallgeschehen vorgelegen und bei Eintritt der Ruptur lägen degenerative Vorschädigungen vor. Der Kläger rügte, das Heben überschreite normale Alltagsbelastungen und berief sich auf Rechtsprechung, wonach auch gewillkürte Kraftanstrengungen Unfälle darstellen können. Das Sozialgericht wies die Klage ab; das Landessozialgericht führte ein Gutachten ein, hörte medizinische Unterlagen und bestätigte, dass zwar ein Hebevorgang stattfand, die histologische Befundlage jedoch eine erhebliche Vorschädigung der Sehne ergab. • Rechtliche Grundlagen und Prüfungsmaßstab: Unfallbegriff nach § 8 SGB VII; Theorie der wesentlichen Bedingung für haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität; bei konkurrierenden Ursachen ist die versicherte Ursache nur dann wesentlich, wenn die unversicherte Ursache nicht von überragender Bedeutung ist. • Tatsächliche Feststellungen: Der Senat nahm an, dass der Kläger mit drei Helfern die 120 kg-Scheibe anhob und beim Anwinkeln des Ellbogens die Funktionsminderung eintrat; auf den Kläger entfiel rechnerisch ein Anteil von ca. 30 kg, für die distale Bizepssehne ergab dies eine Belastung von etwa 10 kg bei Beugung. • Gutachterliche Würdigung: Das vom Senat eingeholte Gutachten stellte aufgrund histologisch belegter Aufbraucherscheinungen eine ausgeprägte degenerative Vorschädigung der distalen Bizepssehne fest; diese Minderung der Zugfestigkeit rechtfertigt die Annahme einer Rissbereitschaft vor dem Ereignis. • Wertung der Kausalität: Zwar waren Vorschädigung und Hebevorgang conditio sine qua non, jedoch bewog die wertende Einzelfallprüfung zu dem Ergebnis, dass die Vorschädigung so weit fortgeschritten war, dass sie die Ruptur auch bei einer Alltagsbelastung hätte hervorrufen können; damit war die unversicherte Ursache (Vorschädigung) von überragender Bedeutung und die berufliche Tätigkeit nicht rechtlich wesentlich. • Beurteilung der Intensität: Die auf die Sehne wirkende Belastung wurde als der Intensität nach einer Alltagsbelastung zuzuordnen; es lagen keine Hinweise auf eine außergewöhnliche, unvorhersehbare zusätzliche Belastung oder ungleich verteilte Lasten, die den Hebevorgang wesentlich kausal gemacht hätten. • Beweiswürdigung und Vollbeweisanforderung: Die histologischen Befunde und das Gutachten überzeugten den Senat in der für die entscheidenden medizinischen Fragen erforderlichen Überzeugungsdichte; weitere Ermittlungen waren nicht erforderlich. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; die Klage auf Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall ist unbegründet, weil die vorbestehende degenerative Vorschädigung der distalen Bizepssehne des Klägers so ausgeprägt war, dass sie allein als wesentliche Ursache der Ruptur anzusehen ist. Zwar wird zugunsten des Klägers unterstellt, dass der Hebevorgang eine von außen einwirkende Belastung darstellte, jedoch reicht diese Einwirkung nach wertender Betrachtung nicht aus, um die haftungsbegründende Kausalität zu begründen. Das Gutachten stützt die Feststellung einer Rissbereitschaft der Sehne unabhängig vom Arbeitsvorgang; deshalb scheidet ein Anspruch aus der gesetzlichen Unfallversicherung aus. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und eine Revision wird nicht zugelassen.