Urteil
S 13 U 304/18
Sozialgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGGE:2020:0306.S13U304.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. hat die 13. Kammer des Sozialgerichts Gelsenkirchen auf die mündliche Verhandlung vom 06.03.2020 durch den Vorsitzenden, den Richter am Sozialgericht E, sowie den ehrenamtlichen Richter T und den ehrenamtlichen Richter U für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand: Der Kläger begehrt die Anerkennung des Ereignisses vom 10.11.2016 als Arbeitsunfall. Der am XX.XX.XXXX geborene und als Müllwerker beschäftigte Kläger verspürte am 10.11.2016 beim Ziehen eines auf Rollen befindlichen Müllcontainers plötzliche Schmerzen und ein Knacken im Bereich des Rückens. Er arbeitete seine Schicht noch zu Ende. Die Erstbehandlung erfolgte am Folgetag, dem 11.11.2016, durch Dr. C. Dieser nahm im Durchgangsarztbericht vom 14.11.2016 folgenden Befund auf: „LWS beidseits. Die Beweglichkeit zeigt sich schmerzhaft eingeschränkt im Bereich beider Schultergelenke finden sich äußerlich unauffällige Verhältnisse. Die Beweglichkeit zeigt sich schmerzhaft eingeschränkt. Akute Verletzungszeichen finden sich nicht“. Folgende Erstdiagnose wurde gestellt: „M54.16 G LWS-Syndrom, M75.0 G B PHS bds., R53 G Überlastungsbeschwerden“. Im Durchgangsarztbericht wurde weiterhin vermerkt, dass kein Arbeitsunfall bestehe. Wegen anhaltender Beschwerden im Bereich der rechten Schulter wurde am 13.03.2017 durch den Facharzt für Orthopädie V bei Verdacht auf Rotatorenmanschettenverletzung ein MRT der rechten Schulter veranlasst. Die MRT Untersuchung der rechten Schulter erfolgte am 23.03.2017 durch die Radiologische Gemeinschaftspraxis O. Demnach fanden sich im Bereich der rechten Schulter eine aktivierte AC-Gelenksarthrose und ein chronisches Impingement der Supraspinatussehne Grad II mit begleitender Periarthritis. Es fanden sich keine Hinweise auf eine stattgehabte frühere Rotatorenverletzung oder knöcherne Verletzung. Am 26.04.2017 erfolgte die Vorstellung im D in E. Unter der Diagnose „persistierende Schulterschmerzen rechts sowie links und Schmerzen im LWS-Bereich nach berufsgenossenschaftlichem Unfall vom 10.11.2016“ erfolgte die Veranlassung einer MRT-Diagnostik der linken Schulter und der LWS. Die am 31.05.2017 im D in E durchgeführte MRT-Untersuchung der linken Schulter und der LWS ergab folgendes Ergebnis: Partialruptur der Supraspinatussehne links am muskeltendinösen Übergang bei gleichzeitig vorliegender Ansatztendinopathie; Partialläsion der Supraspinatussehne ansatznah; Partialläsion der langen Bizepssehne im intraartikulieren Verlauf; Blockwirbelbildung des LWK 2/3 mit ventralseitiger ossärer Überbauung; Ostechondrose auf Höhe LWK 1/2, LWK 3/4 sowie LKW 4/5 mit leichtgradiger Einengung des Spinalkanals sowie leicht- bis mittelgradiger Einengung der Neuroforamina beidseits; unkomplizierte Nierenzyste am lateralseitigen Oberpol rechts, kleine Zyste der linksseitigen Niere am medialen Nierenunterpol. Am 21.06.2017 erfolgte eine weitere Vorstellung im D in E. Unter der Diagnose „persistierende Schulterschmerzen beidseits sowie Schmerzen in der LWS bei MRT-diagnostisch nachgewiesenen degenerativen Veränderungen, sowohl der LWS als auch der linken Schulter“ erfolgte der Abschluss des Heilverfahrens zu Lasten der Berufsgenossenschaft. Mit Bescheid vom 14.08.2017 entschied die Beklagte, das Ereignis vom 10.11.2016 werde nicht als Arbeitsunfall anerkannt. Nach den vorliegenden medizinischen Unterlagen fänden sich keinerlei Hinweise auf eine unfallursächliche Schädigung, weder im Bereich der LWS noch im Schulterbereich. Durch das MRT am 22.07.2013 seien degenerative Veränderungen im Bereich der LWS und der Schultern als begünstigende Faktoren festgestellt worden. Nach medizinischer und rechtlicher Wertung hätten diese degenerativen Veränderungen im Bereich der Schultern und der LWS den wesentlichen Teilverursachungsbeitrag zu den behandlungsbedürftigen Beschwerden und Funktionseinschränkungen geleistet. Die Einwirkung durch das Ereignis am 10.11.2016 in Form eines Schiebens eines Containers habe nur einen auslösenden Charakter gehabt, sei jedoch nicht die Ursache für den Eintritt der Beschwerden. Neben den medizinischen Gegebenheiten spreche auch der beschriebene Bewegungsablauf gegen eine unfallbedingte Entstehung der festgestellten Schäden. Der Bewegungsablauf sei trotz der besonderen Beanspruchung des Oberkörpers durch das Schieben eines ca. 350 kg schweren Müllcontainers und der damit verbundenen vermehrten Kraftanstrengung nicht geeignet, die festgestellten Schäden zu verursachen. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 22.08.2018 zurückgewiesen. Der Kläger hat am 25.09.2018 Klage erhoben. Er ist der Auffassung, das Ereignis vom 10.11.2016 sei als Arbeitsunfall anzuerkennen. Am 10.11.2016 habe er, nachdem er bereits zwei ca. 350 kg schwere Müllcontainer geschoben hatte, einen weiteren Müllcontainer geschoben, als er plötzlich einen Schmerz im Bereich der LWS sowie der beiden Schultern verspürt habe. Das Ereignis vom 10.11.2016 habe bereits vorhandene degenerative Veränderungen im Bereich der Schultern massiv verstärkt und so zum Verletzungsbild beigetragen. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 14.08.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.08.2018 abzuändern und festzustellen, dass er am 10.11.2016 einen Arbeitsunfall erlitten hat. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt zur Begründung Bezug auf ihre Ausführungen im Verwaltung- und Widerspruchsverfahren. Das Gericht hat ein orthopädisch-unfallchirurgisches Gutachten von Dr. Asholt von Amts wegen unter dem 19.08.2019 eingeholt. Dieser ist zu dem Ergebnis gekommen, bei dem Kläger lägen ein verschleißbedingter Schaden beider Schultergelenke sowie ein verschleißbedingter Schaden der LWS vor. Diese Diagnosen ergäben sich ganz eindeutig aus den aktenkundigen MRT-Befunden der linken Schulter vom 31.05.2017 und der rechten Schulter vom 23.03.2017 sowie der LWS vom 31.05.2017 aber auch aus den dokumentierten klinischen Untersuchungsbefunden aus den Durchgangsarztberichten von November 2016 und März 2017. Die Verschleißveränderungen im Bereich der Rotatorenmanschette mit den im MRT nachgewiesenen Teilrissen seien typisch für verschleißbedingte Veränderungen im Alter des Klägers. Das Ereignis vom 10.11.2016 sei ganz ohne vernünftigen Zweifel als sogenannte Gelegenheitsursache zu bezeichnen. Auch bei anderen im täglichen Leben unvermeidbar vorkommenden Ereignissen, wie zB Anheben einer Getränkekiste, Hochkommen aus der Hocke etc. wäre es in unmittelbarer zeitlicher Nähe zu einer entsprechenden Symptomatik an den Schultern und der LWS gekommen. Ein unfallbedingter Schaden sei aufgrund des Ereignisses vom 10.11.2016 nicht eingetreten. Aus diesem Grunde ergebe sich auch keine unfallbedingte MdE. Auf die gerichtliche Anfrage, ob ein Antrag nach § 109 SGG gestellt werde hat der Kläger geantwortet, ein solcher Antrag werde im Rahmen der ersten Instanz nicht gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die unter Abänderung der ablehnenden Bescheide auf Feststellung eines Arbeitsunfalls gerichtete Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage gemäß § 54 Abs. 1 in Verbindung mit § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG statthaft und zulässig, aber nicht begründet. Das Ereignis vom 10.11.2016 stellt keinen Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung dar, so dass ein entsprechender Anspruch auf Feststellung nicht besteht. Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3, 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls iSd § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat und das Unfallereignis einen Gesundheits(-erst-)schaden oder den Tod des Versicherten verursacht (haftungsbegründende Kausalität) hat. Das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheits(-erst-)schadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist nicht Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls (vgl. BSG Urteil vom 09.05.2006 – B 2 U 40/05 R). Nach dem vom Kläger geschilderten Geschehensablauf ist das Schmerzereignis (als Hinweis auf den Eintritt eines Körperschadens) im Bereich des Rückens beim von ihm am Unfalltag schon häufig ausgeführten Bewegen eines 350 kg schweren Müllcontainers aufgetreten. Die Kammer geht bei diesem Vorgang davon aus, dass ein von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis nicht besteht. Die regelrechte Verrichtung betrieblicher Tätigkeit ohne Hinzutreten weiterer äußerer Einflüsse erfüllt bereits zur Überzeugung der Kammer nicht das Merkmal eines von außen einwirkenden Ereignisses (vgl. Urteil LSG Baden-Württemberg vom 16.04.2010 – L 8 U 5043/09). Auch dann, wenn zu Gunsten des Klägers davon ausgegangen wird, das Bewegen des Müllcontainers sei als ein von außen wirkendes Ereignis anzusehen, liegt zur Überzeugung der Kammer ein Arbeitsunfall nicht vor, denn das unterstellte Unfallereignis war nicht wesentlich kausal für die geltend gemachten Gesundheitsstörungen. Für beide Bereiche der Kausalität (haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität) gilt die Theorie der wesentlichen Bedingung. Nach der Theorie der wesentlichen Bedingung werden als kausal und rechtserheblich nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Welche Ursache wesentlich ist und welche nicht, muss aus der Auffassung des praktischen Lebens über die besondere Beziehung der Ursache zum Eintritt des Erfolgs bzw. Gesundheitsschadens abgeleitet werden (vgl. BSG Urteil vom 12.04.2005 – B 2 U 27/04 R). Die Theorie der wesentlichen Bedingung beruht ebenso wie die im Zivilrecht geltende Adäquanztheorie (vgl. dazu Heinrichs in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 65. Aufl. 2006, Vorb. v § 249 RdNr. 57 ff mwN sowie zu den Unterschieden BSGE 63, 277, 280 = SozR 2200 § 548 Nr. 91) auf der naturwissenschaftlich-philosophischen Bedingungstheorie als Ausgangsbasis. Nach dieser ist jedes Ereignis Ursache eines Erfolges, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (conditio sine qua non). Aufgrund der Unbegrenztheit der naturwissenschaftlich-philosophischen Ursachen für einen Erfolg ist für die praktische Rechtsanwendung in einer zweiten Prüfungsstufe die Unterscheidung zwischen solchen Ursachen notwendig, die rechtlich für den Erfolg verantwortlich gemacht werden bzw. denen der Erfolg zugerechnet wird, und den anderen, für den Erfolg rechtlich unerheblichen Ursachen. Bei mehreren Ursachen ist sozialrechtlich allein relevant, ob das Unfallereignis wesentlich war. Ob eine konkurrierende (Mit-)Ursache auch wesentlich war, ist unerheblich. Ist jedoch eine Ursache oder sind mehrere Ursachen gemeinsam gegenüber einer anderen von überragender Bedeutung, so ist oder sind nur die erstgenannte(n) Ursache(n) "wesentlich" und damit Ursache(n) im Sinne des Sozialrechts. Die andere Ursache, die zwar naturwissenschaftlich ursächlich ist, aber (im zweiten Prüfungsschritt) nicht als "wesentlich" anzusehen ist und damit als Ursache nach der Theorie der wesentlichen Bedingung und im Sinne des Sozialrechts ausscheidet, kann in bestimmten Fallgestaltungen als "Gelegenheitsursache" oder Auslöser bezeichnet werden. Für den Fall, dass die kausale Bedeutung einer äußeren Einwirkung mit derjenigen einer bereits vorhandenen krankhaften Anlage zu vergleichen und abzuwägen ist, ist darauf abzustellen, ob die Krankheitsanlage so stark oder so leicht ansprechbar war, dass die "Auslösung" akuter Erscheinungen aus ihr nicht besonderer, in ihrer Art unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern dass jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis zu derselben Zeit die Erscheinung ausgelöst hätte. Bei der Abwägung kann der Schwere des Unfallereignisses Bedeutung zukommen (vgl. zum Vorstehenden insgesamt BSG Urteil vom 09.05.2006 – B 2 U 1/05 R mwN) Beweisrechtlich ist zu beachten, dass der je nach Fallgestaltung ggf. aus einem oder mehreren Schritten bestehende Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den Unfallfolgen als anspruchsbegründende Voraussetzung positiv festgestellt werden muss. Für die Feststellung des Ursachenzusammenhangs – der haftungsbegründenden und der haftungsausfüllenden Kausalität – genügt hinreichende Wahrscheinlichkeit. Diese liegt vor, wenn mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden; die reine Möglichkeit genügt nicht. Dagegen müssen die Krankheit, die versicherte Tätigkeit und die durch sie bedingten schädigenden Einwirkungen einschließlich deren Art und Ausmaß i. S. des "Vollbeweises", also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen werden (BSG Urteil vom 09.05.2006, aaO). Nach diesen Grundsätzen sind zur vollen Überzeugung der Kammer bei dem Kläger degenerative Vorschäden beider Schultergelenke sowie der LWS vorbestehend. Der Gutachter Dr. B hat für die Kammer überzeugend dargelegt, dass diese degenerativen Vorschäden sich ganz eindeutig aus den aktenkundigen MRT-Befunden der linken Schulter vom 31.05.2017 und der rechten Schulter vom 23.03.2017 sowie der LWS vom 31.05.2017 aber auch aus den dokumentierten klinischen Untersuchungsbefunden aus den Durchgangsarztberichten von November 2016 und März 2017 ergeben. Diese - vor allem bildtechnisch gesicherten - degenerativen Vorschäden können nicht erst durch das unterstellte Unfallereignis vom 10.11.2016 eingetreten sein. Die Kammer geht aufgrund des überzeugenden Gutachtens des Dr. B in wertender Betrachtung davon aus, dass die Vorschädigung der Schultergelenke sowie der LWS des Klägers allein wesentliche Ursache für die Beschwerden war, weil diese auch jederzeit bei einer Alltagsbelastung zu annähernd dem gleichen Zeitpunkt hätte auftreten können. Die konkrete Beanspruchung der Schultergelenke und LWS des Klägers überstieg nicht eine normale Alltagsbelastung. Dem steht nicht entgegen, dass das Gewicht des Müllcontainers mit 350 kg relativ hoch war. Eine Alltagsbelastung ist nicht nach der individuellen Lebensführung des Versicherten zu beurteilen, sondern abstrakt danach, welche Verhaltensweisen in der Lebensführung in der Bevölkerung verbreitet vorzufinden sind und nach allgemeiner Anschauung als alltägliche, nur mäßiggradig belastende Verrichtungen gelten (vgl. Urteil LSG Baden-Württemberg vom 23.03.2012 – L 8 U 884/11). Auch im Alltag sind Bewegungsabläufe wie beim Schieben eines schweren auf Rollen befindlichen Müllcontainers nicht unüblich, beispielsweise beim Schieben von schweren Möbelstücken. Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass der Kläger sich wegen seiner Beschwerden im Bereich der Schultern vor dem Ereignis vom 10.11.2016 nicht in laufender fachärztlicher Behandlung befunden hat. Die Kammer geht im Ergebnis in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Sachverständigen Dr. B davon aus, dass mit den in den MRT-Untersuchungen nachgewiesenen Verschleißveränderungen eine einleuchtende, unfallunabhängige und vollbewiesene Erklärung für die Beschwerden des Klägers an den Schultern besteht, die im Verhältnis zur geltend gemachten Ursache wesentlich überwiegt. Der Kläger war im Zeitpunkt des Unfalls fast 54 Jahre alt und damit in einem Alter, in dem nach medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen regelmäßig erhebliche Verschleißerscheinungen an der physiologisch auch durch Alltagsbeschwerden sehr stark beanspruchten Rotatorenmanschette vorliegen. Diese bleiben in der Regel klinisch stumm (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Auflage 2017, Abschnitt 8.2.5.1, S. 430 ff.). Das Ereignis vom 10.11.2016 ist mithin als Gelegenheitsursache zum Symptomatischwerden eines vorbestehenden Verschleißleidens der Rotatorenmanschette beider Schultergelenke anzusehen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG. Rechtsmittelbelehrung: Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht Gelsenkirchen, Bochumer Straße 79, 45886 Gelsenkirchen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und - von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann. Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Gelsenkirchen schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen. Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war. Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.