Urteil
L 1 U 517/12
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Anerkennung der Berufskrankheit Nr. 2112 (Gonarthrose) ist erforderlich, dass die versicherte Tätigkeit kumulativ mindestens 13.000 Stunden mit einer Mindesteinwirkungsdauer von mindestens einer Stunde pro Schicht in kniender oder vergleichbar gebeugter Haltung verursacht hat.
• Stehende Tätigkeiten, auch wenn ein Bein zeitweise als Standbein komplett belastet ist, gelten nach derzeitiger arbeitsmedizinischer Erkenntnis nicht ohne Nachweis einer vergleichbaren Kniegelenksbeugung als "vergleichbare Kniebelastung" im Sinne von Nr. 2112 der Anlage 1 zur BKV.
• Bei fehlender hinreichender beruflicher Exposition braucht das Gericht keine ergänzende medizinische Begutachtung einzuholen.
• Der Nachweis der haftungsbegründenden Kausalität erfordert nicht nur eine berufliche Einwirkung, sondern die mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit belegte Verursachung der Krankheit durch diese Einwirkungen.
Entscheidungsgründe
Keine Anerkennung von Gonarthrose als BK Nr. 2112 bei überwiegend stehender Tätigkeit • Zur Anerkennung der Berufskrankheit Nr. 2112 (Gonarthrose) ist erforderlich, dass die versicherte Tätigkeit kumulativ mindestens 13.000 Stunden mit einer Mindesteinwirkungsdauer von mindestens einer Stunde pro Schicht in kniender oder vergleichbar gebeugter Haltung verursacht hat. • Stehende Tätigkeiten, auch wenn ein Bein zeitweise als Standbein komplett belastet ist, gelten nach derzeitiger arbeitsmedizinischer Erkenntnis nicht ohne Nachweis einer vergleichbaren Kniegelenksbeugung als "vergleichbare Kniebelastung" im Sinne von Nr. 2112 der Anlage 1 zur BKV. • Bei fehlender hinreichender beruflicher Exposition braucht das Gericht keine ergänzende medizinische Begutachtung einzuholen. • Der Nachweis der haftungsbegründenden Kausalität erfordert nicht nur eine berufliche Einwirkung, sondern die mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit belegte Verursachung der Krankheit durch diese Einwirkungen. Der Kläger, Jahrgang 1957, begehrt die Anerkennung seiner Gonarthrose als Berufskrankheit Nr. 2112. Er war von 1972 bis 1986 u. a. als Bauschlosser und Kraftfahrer tätig und ab 1987 bis Ende 2006 als Metallfacharbeiter und Bediener einer Gesenkbiegepresse, überwiegend im Stehen; seit 2007 sitzt er in der Arbeitsvorbereitung. Er legte ärztliche Atteste vor, wonach eine einseitige langjährige stehende Belastung von über 13.000 Stunden und eine medialseitige Knorpelschädigung vorlägen; Nebenbefunde zeigten beidseitige Gonarthrose. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als BK ab mit der Begründung, die erforderliche kumulative kniende oder vergleichbare Belastung sei nicht nachgewiesen. Das Sozialgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein mit Antrag auf Gutachtenserhebung. • Rechtliche Maßstäbe: Listen-BK Nr. 2112 setzt kumulative Einwirkungsdauer von mind. 13.000 Stunden und mind. 1 Stunde pro Schicht in Knien oder vergleichbarer kniebeugender Belastung voraus; Tatbestandsmerkmale sind mit voller Beweisführung zu prüfen (§§ 143 f. SGG, § 9 SGB VII). • Feststellung der Exposition: Die Tätigkeiten als Bauschlosser und Fahrer führten nicht in ausreichendem zeitlichen Umfang zu kniebelastenden Haltungen und erreichen daher die 13.000-Stunden-Grenze nicht. Die ab 1987 ausgeübte Tätigkeit an der Gesenkbiegepresse war überwiegend stehender Natur und entsprach nach aktuellem arbeitsmedizinischen Kenntnisstand nicht den in Nr. 2112 genannten vergleichbaren Belastungen, die durch deutliche Kniebeugung (z. B. Hocken, Fersensitz, Kriechen) gekennzeichnet sind. • Wissenschaftliche Bewertung: Merkblatt und wissenschaftliche Begründung zur Nr. 2112 sowie einschlägige Literatur belegen, dass Vergleichslasten typischerweise bei stark gebeugten Kniegelenken auftreten; Stehbelastungen ohne entsprechende Kniebeugung gelten nicht als gleichwertig. Die vom Kläger angeführte Literaturstelle genügt nicht, um die spezifische Einwirkung des stehenden Standbeins als vergleichbare Kniebelastung zu qualifizieren. • Beweislast und Gutachten: Mangels hinreichender beruflicher Exposition war eine weitere medizinische Begutachtung nicht erforderlich; die bisher vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen reichen nicht aus, die erforderliche Kausalität für eine Listen-BK zu bejahen. • Kausale Bewertung: Es fehlt an ausreichender Einwirkungs- und haftungsbegründender Kausalität, weil die behauptete Art der Belastung (einseitiges Standbein) nach dem aktuellen Erkenntnisstand nicht die in Nr. 2112 vorausgesetzte vergleichbare kniebeugende Belastung darstellt. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; die Voraussetzungen für die Feststellung einer Berufskrankheit Nr. 2112 sind nicht erfüllt. Entscheidend ist, dass die geforderte kumulative Expositionsdauer in kniender oder vergleichbar gebeugter Körperhaltung nicht glaubhaft nachgewiesen wurde und die maßgeblichen Tätigkeiten überwiegend stehender Natur waren. Nach derzeitiger arbeitsmedizinischer Erkenntnis lösen stehende Belastungen ohne deutliche Kniebeugung keine der Nr. 2112 entsprechenden Vergleichsbelastungen aus. Deshalb besteht weder die erforderliche Einwirkungs- noch die mit der erforderlichen Sicherheit zu bejahende haftungsbegründende Kausalität zwischen der beruflichen Tätigkeit und der Gonarthrose. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden nicht erstattet; eine Revision wurde nicht zugelassen.