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Urteil

L 3 U 33/13

Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom

Sozialgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 7. Februar 2013 wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Streitig ist die Anerkennung einer Berufskrankheit (BK) nach der Ziffer 2112 (Gonarthrose durch eine Tätigkeit im Knien oder vergleichbare Kniebelastung mit einer kumulativen Einwirkungsdauer während des Arbeitslebens von mindestens 13.000 Stunden und einer Mindesteinwirkungsdauer von insgesamt einer Stunde pro Schicht) der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung -BKV- (nachfolgend: BK 2112). 2 Der 1956 geborene Kläger durchlief von September 1973 bis Juli 1975 eine Ausbildung zum Baumaschinisten. Danach war der Kläger in seinem Ausbildungsbetrieb, dem VEB Wohnungsbaukombinat D-Stadt, von Juli 1975 bis Februar 1991, unterbrochen durch den in der Zeit von 1. Mai 1979 bis 31. Oktober 1980 abgeleisteten Wehrdienst, als Turmdrehkranfahrer beschäftigt. Von März 1991 bis Juni 1997 arbeitete der Kläger als Spezialbaufacharbeiter für die Mecklenburger Bau Union AG D-Stadt. Von August 1997 bis Februar 2003 verrichtete der Kläger eine Tätigkeit als Betonfacharbeiter einer Schwerlastmontagekolonne für Betonfertigteile/Vermesser bei der S. Montagebau GmbH R-Stadt. Von März 2003 bis Dezember 2004 war der Kläger als Monteur für Betonfertigteile bei der Firma O. Kranvermietung beschäftigt. Danach war der Kläger zunächst arbeitslos. Von Juni 2005 bis Oktober 2006 arbeitete der Kläger als Betonfertigteilmonteur für die Firma J. Montagebau. Daran schloss ab Oktober 2006 eine Tätigkeit als Monteur für Wand- und Deckenelemente bei der Firma P. GmbH bis zum 31. März 2007 an und eine weitere Beschäftigung für die Zeit ab April 2007 bei der Firma P. in Dänemark. Ab dem 3. September 2007 war der Kläger arbeitsunfähig krank und erhielt bis zum 30. September 2008 Krankengeld. Danach bezog der Kläger Arbeitslosengeld für die Zeit vom 1. Oktober 2008 bis 31. Oktober 2009. 3 Am 4. September 2007 und am 14. März 2008 erfolgte eine arthroskopische Operation am rechten Knie des Klägers. Während eines stationären Aufenthaltes des Klägers in der Zeit vom 6. bis 19. Mai 2008 im Klinikum D-Stadt erfolgte am 7. Mai 2008 eine Implantation einer Knie-TEP rechts. Vom 21. Mai bis 11. Juni 2008 befand sich der Kläger in stationärer Anschlussheilbehandlung im Klinikum Bad Sülze. 4 Mit Schreiben vom 26. Oktober 2009 erstattete der Facharzt für Allgemeinmedizin DM B. eine ärztliche Anzeige bei Verdacht auf das Vorliegen einer BK 2112. Kniebeschwerden seien nach Angaben des Klägers erstmals im Jahr 2002 aufgetreten. Seit 2004 bestehe ein Knieschmerz rechts mit Progredienz, der im Mai 2008 zur endoprotetischen Versorgung geführt habe. Seine Kniebeschwerden führe der Kläger auf durchgeführte Montage- und Putzarbeiten mit häufigem Hocken und Knien zurück. 5 Die Beklagte zog medizinische Unterlagen über den Kläger bei, so u. a. den Operationsbericht vom 14. März 2008, diverse Epikrisen des Dietrich-Bonhoeffer- Klinikums D-Stadt, den Reha-Entlassungsbericht der Dr. F. vom 11. Juni 2008 sowie Epikrisen des Universitätsklinikums G-Stadt. Des Weiteren zog die Beklagte ein Vorerkrankungsverzeichnis von der TKK bei. 6 Im Fragebogen „Gonarthrose“ führte der Kläger unter dem Datum des 18. November 2009 seine Beschäftigungsverhältnisse in der Zeit vom 1. September 1973 bis zum 21. Dezember 2007 auf. Unter Hinweis darauf, dass laut Arbeitsvertrag die wöchentliche Arbeitszeit zwischen 40 und 50 Stunden gelegen habe, gab der Kläger für die Zeiten seiner Beschäftigung ab September 1973 bis Februar 1991 an, er habe pro Arbeitsschicht (acht Stunden) etwa eine Arbeitsstunde in kniender oder hockender Körperhaltung verrichtet. Für die Zeit der Beschäftigungen ab März 1991 bis Dezember 2007 habe er pro Arbeitsschicht ca. drei Arbeitsstunden in kniender oder hockender Körperhaltung verbracht. 7 Der Technische Aufsichtsbeamte (TAB) S. vom Präventionsdienst der Beklagten gelangte in seiner Stellungnahme vom 7. April 2010 zu der Einschätzung, dass hinsichtlich der Tätigkeit des Klägers als Turmdrehkranfahrer keine Kniebelastung im Sinne der BK 2112 bestanden habe. Unter Berücksichtigung der eigenen Angaben des Klägers im Schreiben vom 18. November 2009 habe hinsichtlich der Tätigkeit als Betonfacharbeiter eine Belastung von 10.619 Stunden und damit weniger als 13.000 Stunden vorgelegen. Eine Präventionsermittlung sei daher nicht erforderlich. 8 Die Gewerbeärztin DM Pl. sprach sich in ihrer Stellungnahme vom 15. April 2010 gegen die Anerkennung einer BK 2112 beim Kläger aus. Sowohl die arbeitstechnischen als auch die medizinischen Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Nach den arbeitstechnischen Ermittlungen werde eine für eine BK 2112 geforderte Kniebelastung von mindestens 13.000 Stunden nicht erreicht. Als Krankheitsbild werde vor allem eine deutliche Chondromalazie beschrieben, die keine Krankheit im Sinne der Berufskrankheitenverordnung darstelle. 9 Mit Schreiben vom 23. Juni 2010 wies der Kläger die Beklagte darauf hin, dass er am 6. März 2001 einen Arbeitsunfall erlitten habe, der ihn erheblich beeinträchtige und bat um Abklärung. 10 Mit Bescheid vom 22. Juli 2010 lehnte es die Beklagte ab, die beim Kläger bestehenden Knorpelveränderungen/Gonarthrose als BK 2112 bzw. wie eine BK anzuerkennen. Zur Begründung führte sie aus, bei der beruflichen Tätigkeit des Klägers als Turmdrehkranfahrer, Betonfacharbeiter, Betonfertigteilemonteur und Vermesser sei eine kumulative Einwirkungsdauer von 10.619 Stunden erreicht worden. Da diese Stunden nicht die Mindesteinwirkungsdauer von 13.000 Stunden erreichten, seien die technischen Voraussetzungen nicht erfüllt, eine BK 2112 sei abzulehnen. Außerdem sei das medizinische Bild einer BK 2112 nicht erfüllt, da es sich beim Kläger nicht um eine bk-typische Erkrankung handele. Beim Kläger liege eine deutliche Chondromalazie vor, die keine Krankheit im Sinne der BKV darstelle. 11 Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein und wies darauf hin, dass es auf Baustellen keine normale Arbeitszeit von acht Stunden gebe. 12 Die Beklagte führte daraufhin die Stellungnahme ihres TAB S. vom 3. November 2010 herbei. Auf der Grundlage einer Befragung des Klägers zu seinen beruflichen Tätigkeiten führte Herr S. aus, der Kläger habe während seiner Ausbildung zum Baumaschinisten von September 1973 bis Juli 1975 zu ca. 75 Prozent in der Werkstatt oder im Betonwerk gearbeitet. Er sei wie ein Baumaschinenschlosser tätig gewesen. Zu fünf Prozent seiner Tätigkeit sei er an den verschiedenen Baumaschinen im Fahren und Bedienen unterwiesen worden. Zu 20 Prozent sei theoretischer Unterricht an der Berufsschule vermittelt worden. Von Juli 1975 bis April 1979 habe der Kläger zu 100 Prozent in einer Montagebrigade als Kranfahrer gearbeitet. Nach Ableistung seines Wehrdienstes habe der Kläger von November 1980 bis Februar 1991 zu 50 Prozent in einer Montagebrigade als Kranfahrer gearbeitet. Die weiteren Tätigkeiten seien mit ca. 40 Prozent beim Anbau von Beton bzw. Betonierarbeiten und Schließen der Fugen der Betonfertigteile ausgeführt worden, zu jeweils ca. fünf Prozent seien Decken bewehrt sowie leichte Schalungsarbeiten an Decken wie z. B. Treppenhäuser, Randbereiche und Aussparrungen vorgenommen worden. Von März 1991 bis Juni 1997 habe der Kläger zu fünf Prozent als Kranfahrer gearbeitet. Die weiteren Tätigkeiten hätten mit ca. 85 Prozent den Einbau von Beton bzw. Betonierarbeiten und das Fugenschließen von Betonfertigteilen umfasst und zu jeweils ca. 5 Prozent die Deckenbewehrung und leichte Schalungsarbeiten. Von August 1997 bis Februar 2003 habe der Kläger zu 100 Prozent in einer Montagekolonne gearbeitet. Es seien verschiedene Betonfertigteile wie Decken und Wände auf den wechselnden Wohnungsbaustellen oder Industriebaustellen montiert worden. Bevor die Betonstützen erstellt worden seien, hätten diese vom Kläger eingemessen werden müssen. Die weiteren Tätigkeiten hätten mit ca. 75 Prozent den Einbau von Beton bzw. Betonierarbeiten und das Fugenschließen von Betonteilen umfasst und auch hier jeweils zu fünf Prozent Deckenbewehrung und leichte Schalungsarbeiten. Die kumulative Einwirkungsdauer errechnete Herr S. für die zuvor genannten Beschäftigungen mit 3.683 Stunden. 13 TAB R. von der Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie (BG RCI) führte in seiner Stellungnahme vom 20. Januar 2011 aus, dass nach Befragung des Klägers und eines Mitarbeiters (Montageleitung) der Firma P. GmbH der Kläger im Tätigkeitszeitraum vom 1. Oktober 2006 bis 2. September 2007 einer Einwirkungsdauer von 180 Stunden ausgesetzt gewesen sei. Die Zahl der Schichten mit Kniebelastungen betrage ca. 180, die Einwirkungsdauer pro Schicht habe entsprechend den Angaben des Betriebes und des Klägers ca. eine Stunde betragen. Im Bericht des Herrn R. wurde auch ein Arbeitsunfall des Klägers vom 6. März 2001 mit Stauchung beider Beine aufgeführt. 14 In seiner Stellungnahme vom 23. Mai 2011 gelangte TAB Dr. Gr. von der VerwaltungsBerufsgenossenschaft (VBG) aufgrund der Befragung des Geschäftsführers der Firma O. F. Kranverleih zu dem Ergebnis, dass kniebelastende Tätigkeiten während der dortigen Beschäftigung des Klägers in der Zeit vom 1. März 2003 bis 31. Dezember 2004 mit maximal einer Stunde pro Tag anzunehmen seien. Dies bedeute bei 403 Arbeitstagen eine kniebelastende Tätigkeit von maximal 403 Stunden. Aufgrund der geringen knienden Tätigkeitsanteile habe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine Gefährdung im Sinne der BK 2112 vorgelegen. 15 Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 2011 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Beim Kläger liege keine BK 2112 vor. Die Beklagte beschrieb, was unter einer Tätigkeit im Knien im Sinne der Gonarthrose als Versicherungsfall zu verstehen sei. Aufgrund der schriftlichen Angaben des Klägers im Fragebogen „Gonarthrose“ sei eine Belastung von 10.619 Stunden angenommen worden. Im Widerspruchsverfahren sei die Höhe der Belastung noch einmal überprüft worden. Die Überprüfung durch die Einschaltung auch vom Präventionsdiensten anderer Berufsgenossenschaften habe ergeben, dass für die Zeit der Beschäftigung des Klägers von September 1973 bis Februar 2003 es während der Kranführertätigkeit zu keiner Belastung im Sinne der BK 2112 gekommen sei. Bezüglich der Tätigkeit als Monteur sei eine Belastung im Sinne der BK 2112 von 3.683 Stunden ermittelt worden. Für die Zeit vom 1. März 2003 bis 31. Dezember 2004 sei eine Belastung von 403 Stunden und für die Zeit vom 1. Oktober 2006 bis 31. Dezember 2007 eine Belastung von 180 Stunden ermittelt worden. Die Gesamtbelastung betrage 4.266 Stunden, damit werde der geforderte Grenzwert von 13.000 Stunden kumulativer Gesamtbelastung nicht erreicht, so dass die arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK 2112 nicht erfüllt seien. Die aufgrund der schriftlichen Angaben des Klägers vorgenommene Einschätzung sei daher zu dessen Gunsten deutlich zu hoch ausgefallen. Unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Gewerbeärztin seien auch die medizinischen Voraussetzungen für die Anerkennung einer BK 2112 nicht gegeben. Beim Kläger liege im Wesentlichen eine Chondromalazie (Knorpelerweichung) vor, welche nicht vom Krankheitsbild der BK 2112 erfasst werde. 16 Der Kläger hat am 5. August 2011 Klage beim Sozialgericht (SG) Neubrandenburg erhoben, mit der er die Anerkennung einer BK 2112 weiterverfolgt sowie die Gewährung von Leistungen für seinen Unfall vom 6. März 2001. Die von der Beklagten ermittelte Gesamtbelastungsdauer von 10.619 Stunden sei nicht nachvollziehbar. Zu den ermittelten - niedrigeren - Stunden der Gesamtbelastung werde eine Erläuterung seitens der Beklagten für erforderlich gehalten. Seiner Meinung nach stelle auch das mehrmalige Auf- und Absteigen zum Turm des Drehkrans in den Jahren von 1975 bis 1991 eine kniebelastende Tätigkeit dar. Er habe während seines gesamten Erwerbslebens ständig die gleiche Arbeit ausgeführt. Der VEB Wohnungsbau-Kombinat D-Stadt sei mit der Mecklenburger Bau Union identisch. Er habe dort bis 1997 gearbeitet und sei nach der Schließung der Niederlassung D-Stadt der Mecklenburger Bau Union zum Montagebau R-Stadt und ab 2005 zu anderen Betrieben gewechselt, bei denen er immer als Kranführer und Betonarbeiter tätig gewesen sei. Die in der Stellungnahme des TAB S. vom 1. November 2010 benannten „Messergebnisse Zeitanteile im Sinne der wissenschaftlichen Begründung“ seien weder in der Akte enthalten noch anderweitig auffindbar. Unzutreffend heiße es in der Stellungnahme vom 1. November 2010, dass er von Juli 1975 bis April 1979 zu 100 Prozent als Kranfahrer gearbeitet habe. Dies sei insoweit unzutreffend, da er immer dann, wenn der Kran gestanden habe, auch normale Bauarbeiten verrichtet habe. Hierzu und für die Zeit von 1975 bis 2003 benenne er als Zeugen für die Verrichtung seiner Arbeiten seinen ehemaligen Polier, den Zeugen A.. Der zeitliche Umfang kniebelastender Arbeiten werde in der Stellungnahme des Herrn S. für die Zeit ab März 2003 gar nicht ermittelt. Die von TAB S. angegebenen Prozentsätze seien nicht nachvollziehbar und zu gering veranschlagt. Die Beklagte sei auch unzutreffender Weise von einer lediglich 8-stündigen Arbeitsschicht ausgegangen. Seine Arbeitszeit habe pro Tag 8,75 Stunden betragen, dies führe nicht zu einer 40- sondern zu einer 44-Stunden-Woche, unter Berücksichtigung der geleisteten Überstunden sogar noch darüber hinaus. Die Präventionsdienste gingen von einer Einwirkungsdauer von ca. einer Stunde je Schicht aus, die tatsächliche Einwirkungsdauer je Arbeitstag habe jedoch zwischen 2,5 bis 3 Stunden täglich betragen. Berücksichtige man, dass er (reine) 32 Arbeitsjahre aufzuweisen habe, führe dies bei durchschnittlich 230 Arbeitstagen pro Jahr zu insgesamt 7.360 Arbeitstagen. Diese multipliziert mit einer täglichen Arbeitszeit von neun Stunden ergebe 66.240 Arbeitsstunden. Bereits bei 20 Prozent Tätigkeit mit Kniebelastung ergäben sich 13.248 Stunden, womit die (arbeitstechnischen) Voraussetzungen der BK 2112 erfüllt seien. Gehe man von einem Anteil kniebelastender Tätigkeiten von 25 Prozent der Arbeitszeit aus, ergebe sich gar eine kumulative Einwirkungsdauer von 16.560 Stunden. 17 Die Beklagte hat sich auf den Inhalt ihrer angefochtenen Bescheide bezogen. Sie hat die ergänzende Stellungnahme ihres TAB S. vom 25. Januar 2012 zu den Gerichtsakten gereicht, die aufgrund einer Befragung des vom Kläger benannten Zeugen Herrn A. zustande gekommen ist. Die Befragung des Zeugen hat ergeben, dass der Kläger in der Zeit von Juli 1975 bis September 1991 (zuletzt bei der Firma Mecklenburger Bau Union D- Stadt) zu ca. 75 Prozent als Turmdrehkranführer und zu ca. 25 Prozent als Bauhelfer gearbeitet habe. Soweit der Kläger Bauhelfertätigkeiten wie beispielsweise Wand-, Decken- und Lagerfugen verstrichen oder vergossen habe, seien diese Tätigkeiten von der Leiter aus, in stehender oder generell stehender bzw. gebückter Haltung ausgeführt worden. Ab Oktober 1991 bis Juni 1997 bei der Firma Mecklenburger Bau Union D-Stadt und von August 1997 bis Februar 2003 bei der Firma S. Montagebau R-Stadt habe der Kläger als Vorarbeiter in einer Montagekolonne für Betonfertigteile unter Aufsicht des Zeugen A. gearbeitet. Er habe zu ca. 100 Prozent Montagetätigkeiten im Hallenneubau bzw. Industriebau ausgeführt. Er habe von einer Leiter oder Hubarbeitsbühne aus die Betonstützen, Betonbinder, Betonwände und Betonriegel stehend montiert. Bei Vermessungsarbeiten seien gelegentlich kniende Tätigkeiten ausgeführt worden. Das Hochsteigen auf einer Leiter, um Betonfertigteile zu montieren und um einen Kran aus der Kanzel heraus zu bedienen, seien keine Belastungen gemäß des Merkblattes zur BK 2112. 18 In Auswertung der Stellungnahme des TAB S. hat die Beklagte ausgeführt, aus der Befragung des Zeugen A. ergäben sich keine Hinweise dafür, dass die Stundenzahl kniebelastender Tätigkeiten zu niedrig berechnet worden sei. Berücksichtige man, dass im Zeitraum Juli 1975 bis September 1991 insgesamt ein höherer Zeitanteil auf die Tätigkeit als Kranfahrer entfalle, ergebe sich zu Ungunsten des Klägers sogar eine noch geringere Stundenzahl der kniebelastenden Tätigkeiten. 19 Der Prozessbevollmächtigte des Kläger hat daraufhin in Kopie diverse Arbeitsverträge des Klägers zu den Gerichtsakten gereicht und darauf hingewiesen, dieser sei als Spezialbaufacharbeiter, Parterre-, Stahl- und Betonfacharbeiter einer Schwerlastmontagekolonne, als Monteur, Betonfertigteilemonteur und Monteur für Montage von Wand- und Deckenelementen eingestellt worden. 20 Hierauf hat die Beklagte entgegnet, maßgeblich sei nicht die Berufsbezeichnung in den Arbeitsverträgen, die Belastung sei vielmehr anhand der tatsächlich ausgeführten Tätigkeiten zu ermitteln. 21 Nach vorheriger Anhörung der Beteiligten hat das SG Neubrandenburg durch Gerichtsbescheid vom 7. Februar 2013 die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, die angefochtenen Bescheide der Beklagten seien rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Beim Kläger könne keine BK 2112 anerkannt werden. Insoweit mangele es bereits am Vorliegen der entsprechenden arbeitstechnischen Voraussetzungen. Das Gericht nehme zur Vermeidung von Wiederholungen zur Begründung gemäß § 136 Abs. 3 SGG auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden Bezug. Soweit der Kläger die Frage aufgeworfen habe, wie sich die im Bescheid vom 22. Juli 2010 benannte kumulative Einwirkungsdauer von 10.619 Stunden ermittele, werde darauf hingewiesen, dass in der Stellungnahme des Präventionsdienstes der Beklagten die Angaben des Klägers zu den kniebelastenden Tätigkeiten zu Grunde gelegt worden seien. Die in der Klagebegründung erwähnte Gesamteinwirkungsdauer von 10.619 Stunden sei jedoch nicht mehr entscheidungserheblich, da der Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 2011 nach umfangreichen Ermittlungen auf der Grundlage der Befragung des Klägers und unter Beteiligung auch von Präventionsabteilungen anderer Berufsgenossenschaften eine Gesamteinwirkungsdauer von 4.266 Stunden ausweise. Unter Berücksichtigung des weiteren Klagevortrages habe die Beklagte nach Befragung des vom Kläger benannten Zeugen A. als einzige Abweichung gegenüber der Stellungnahme zur Arbeitsplatzexposition vom 1. November 2010 eine abweichende prozentuale Angabe als Kranfahrer benannt, hier sei zu ca. 75 Prozent der Tätigkeit als Kranfahrer und zu ca. 25 Prozent als Bauhelfer gearbeitet worden. Soweit der Kläger eine Leiter bestiegen habe, um Betonfertigteile zu montieren und einen Kran aus der Kanzel heraus zu bedienen, handele es sich um keine Belastungen gemäß dem Merkblatt zur BK 2112. Das Gericht nehme nach eigenständiger Prüfung auch auf die plausiblen Feststellungen des Präventionsdienstes der Beklagten vom 25. Januar 2012 Bezug und mache sich diese zu eigen. Da die genannte Veränderung in den prozentualen Angaben noch zu einer Reduzierung der Gesamtstundenzahl kniebelastender Tätigkeit führe, verbleibe es dabei, dass die für die Anerkennung einer BK 2112 erforderliche Gesamteinwirkungsdauer von 13.000 Stunden bei Weitem nicht erreicht sei. Aus den vorgelegten Arbeitsverträgen ergäben sich keine neuen Erkenntnisse. Maßgeblich sei, wie die Beklagte zutreffend angemerkt habe, nicht die Formulierung der beruflichen Tätigkeiten in den Arbeitsverträgen, sondern das tatsächliche Ausmaß der Kniebelastung während der beruflichen Expositionszeiten (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Auflage, Seite 648 f). 22 Unter Hinweis auf die Stellungnahme der staatlichen Gewerbeärztin weise das Gericht darauf hin, dass auch gegenüber dem Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen der BK 2112 erhebliche Bedenken bestünden. Da die Anerkennung der streitigen BK jedoch bereits am Vorliegen der arbeitstechnischen Voraussetzungen scheitere, bedürfe dies keiner abschließenden Klärung. 23 Der Klage sei schließlich auch insoweit der Erfolg versagt, als der Kläger sich auf einen Arbeitsunfall vom 6. März 2001 berufe. Wie das Gericht bereits mit Schreiben vom 1. September 2001 mitgeteilt habe, sei ein Kausalzusammenhang zwischen den geklagten Kniebeschwerden und dem Ereignis vom 6. März 2001 äußerst unwahrscheinlich. Der Kläger selbst habe in der Klageschrift eine bloße Möglichkeit eines Kausalzusammenhanges bejaht, die jedoch nach der unfallrechtlichen Kausalitätslehre nicht ausreiche, um dem geltend gemachten Begehren zum Erfolg zu verhelfen. 24 Gegen den am 15. Februar 2013 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 8. März 2013 Berufung eingelegt. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat gebeten, ihm zwecks Durchführung eigener Recherchen eine gewisse Zeit zuzubilligen. In der Sache hat er ausgeführt, die von der Beklagten angeführten Prozentsätze kniebelastender Tätigkeiten seien nicht belastbar und ohne Beweiswert. Soweit sich TAB S. in seiner Stellungnahme vom 1. November 2010 u. a. auf eine wissenschaftliche Arbeit „Messergebnisse GonKatast Zeitanteile im Sinne der wissenschaftlichen Begründung“ beziehe, existiere eine derartige wissenschaftliche Arbeit nicht. Bestritten werde auch, dass TAB S. über Kenntnisse vergleichbarer Arbeitsplätze verfüge. Er rege an, TAB S. im Termin danach zu befragen, wie er die Gesamtbelastung von 3.683 Stunden ermittelt habe. 25 Der Kläger beantragt, 26 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 7. Februar 2013 sowie den Bescheid der Beklagten vom 22. Juli 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juli 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, bei ihm eine Berufskrankheit der Ziffer 2112 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung anzuerkennen. 27 Die Beklagt beantragt, 28 die Berufung zurückzuweisen. 29 Sie hält die angefochtene gerichtliche Entscheidung für zutreffend. 30 Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen S., Mitarbeiter des Präventionsdienstes der Beklagten. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 14. September 2016 verwiesen. 31 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten (L 5 U 33/13) sowie die Verwaltungsakten der Beklagten, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen. Entscheidungsgründe 32 Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. 33 Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist ausschließlich die Anerkennung einer BK 2112. Nicht Streitgegenstand ist der behauptete Arbeitsunfall vom 6. März 2001. Über diesen Arbeitsunfall mittels Gerichtsbescheid vom 7. Februar 2013 zu entscheiden war das SG nicht befugt, da sich den Akten eine hierüber getroffene verwaltungsmäßige Entscheidung der Beklagten (Ausgangsbescheid bzw. Widerspruchsbescheid) nicht entnehmen lässt. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat im Termin zur mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz auch nur beantragt, beim Kläger eine BK 2112 anzuerkennen. Richtige Klageart ist insoweit die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage (§ 54 Abs. 1 in Verbindung mit § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG). Nach ständiger Rechtsprechung des BSG kann gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG nicht nur die ausdrücklich vorgesehene Feststellung eines ursächlichen Zusammenhanges einer Gesundheitsstörung mit einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit verfolgt werden, sondern auch die Feststellung des Eintritts des Versicherungsfalles in Fällen, in denen bereits das Vorliegen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit vom Versicherungsträger bestritten wird (vgl. Urteil des BSG vom 7. September 2004 - B 2 U 46/03 R - zitiert nach juris, Randnummer 12 und 13; Urteil des BSG vom 28. April 2004 - B 2 U 21/03 R - zitiert nach juris, Randnummer 24). 34 Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 22. Juli 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juli 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Beim Kläger besteht nämlich keine BK 2112. 35 Berufskrankheiten sind gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB VII Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats als Berufskrankheiten bezeichnet (Listen-BK) und die Versicherte infolge einer dem Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; sie kann dabei bestimmen, dass die Krankheiten nur dann Berufskrankheiten sind, wenn sie durch Tätigkeiten in bestimmten Gefährdungsbereichen verursacht worden sind oder wenn sie zur Unterlassung aller Tätigkeiten geführt haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können (Satz 2). 36 Wie das Bundessozialgericht (BSG) in seiner Entscheidung vom 2. April 2009 - B 2 U 9/08 R - ausgeführt hat, lassen sich aus der gesetzlichen Formulierung bei einer BK, die in der Anlage 1 zur BKV aufgeführt ist (sog. Listen-BK), im Regelfall folgende Tatbestandsmerkmale ableiten: 37 Die Verrichtung einer - grundsätzlich - versicherten Tätigkeit (sachlicher Zusammenhang) muss zu Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen oder Ähnlichem auf den Körper geführt haben (Einwirkungskausalität) und die Einwirkungen müssen eine Krankheit verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität). Die Tatbestandsmerkmale „versicherte Tätigkeit", „Verrichtung", „Einwirkungen" und „Krankheit" müssen im Sinne des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorliegen. Für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge genügt die hinreichende Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit (vgl. Urteil des BSG vom 2. April 2009 - B 2 U 33/07 R -, juris, Randnummer 11 mit weiteren Nachweisen auf die Rechtsprechung). 38 Die streitige BK 2112, die definiert ist als „Gonarthrose durch eine Tätigkeit im Knien oder vergleichbare Kniebelastung mit einer kumulativen Einwirkungsdauer während des Arbeitslebens von mindestens 13.000 Stunden und einer Mindesteinwirkungsdauer von insgesamt einer Stunde pro Schicht" liegt nicht vor, weil keine ausreichende berufliche Belastung des Klägers festgestellt werden kann. Beim Kläger ist keine kumulative Einwirkungsdauer während des Arbeitslebens von mindestens 13.000 Stunden nachgewiesen. Zur Überzeugung des Senates haben die durchgeführten arbeitstechnischen Ermittlungen ergeben, dass sich eine Gesamtbelastungsdauer von jedenfalls nicht mehr als 4.266 Stunden kniebelastender Tätigkeiten beim Kläger ergibt. Hierbei orientiert sich der Senat, ebenso wie schon bereits das SG, an den Stellungnahmen des TAB S. vom 3. November 2010 sowie 25. Januar 2012 und den Ermittlungen des TAB R. vom 20. Januar 2011 sowie des TAB Dr. G. vom 23. Mai 2011. Für die Beschäftigungszeiten des Klägers von September 1973 bis April 1979, von November 1990 bis Februar 1991, von März 1991 bis Juni 1997 sowie von August 1997 bis Februar 2003 hat der Zeuge S. die kumulative Einwirkungsdauer kniebelastender Tätigkeiten für die genannten Beschäftigungen mit 3.683 Stunden errechnet und im Hinblick auf seine ergänzende Stellungnahme vom 25. Januar 2012, die auf der Befragung des vom Kläger benannten Zeugen A. beruht, ergänzend ausgeführt, dass sich jedenfalls für die von ihm bewerteten Beschäftigungszeiten keine höhere kumulative Einwirkungsdauer von mehr als 3.683 Stunden ergebe, eher eine geringere Stundenzahl kniebelastender Tätigkeiten, falls man berücksichtige, dass im Zeitraum von Juli 1975 bis September 1991 ein höherer Zeitanteil auf die Tätigkeit als Kranfahrer entfalle. TAB R. hat für die Beschäftigungszeit des Klägers vom 1. Oktober 2006 bis 2. September 2007 eine Einwirkungsdauer von 180 Stunden ermittelt, TAB Dr. G. für die Beschäftigungszeit vom 1. März 2003 bis 31. Dezember 2004 eine Einwirkungsdauer kniebelastender Tätigkeiten von maximal 403 Stunden. 39 Der Senat hat keinen Anlass, die vom TAD (Präventionsdienst) der verschiedenen eingeschalteten Berufsgenossenschaften ermittelten Stunden kniebelastender Tätigkeiten resultierend aus den diversen Arbeitsverhältnissen des Klägers in Zweifel zu ziehen. Die Ermittlungen des TAB R. beruhen auf einer Befragung des Klägers und eines Mitarbeiters der Montageleitung der Firma P. GmbH, wonach der Kläger im Tätigkeitszeitraum vom 1. Oktober 2006 bis 2. September 2007 einer Einwirkungsdauer von ca. 180 Stunden ausgesetzt gewesen ist. Der Zahl der Schichten mit Kniebelastungen wurde mit ca. 180 ermittelt, die Einwirkungsdauer pro Schicht hat nach den Angaben des Betriebes und des Klägers ca. eine Stunde betragen, wobei die Mindestdauer kniebelastender Tätigkeiten pro Arbeitsschicht in Höhe von einer Stunde den unteren Grenzwert darstellt, bei dem die einzelne tägliche Belastung geeignet ist, Kniegelenksschädigungen zu verursachen (vgl. das Merkblatt zur BK 2112, Bekanntmachung des BMAS vom 30. Dezember 2009, GMBl 2010, 98). TAB Dr. G. ist aufgrund der Befragung des Geschäftsführers der Firma O. F. Kranverleih ebenfalls zu dem Ergebnis gelangt, dass während der dortigen Beschäftigung des Klägers in der Zeit vom 1. März 2003 bis 31. Dezember 2004 kniebelastende Tätigkeiten mit maximal einer Stunde pro Tag anzunehmen gewesen sind, was bei 403 Arbeitstagen eine kniebelastende Tätigkeit von maximal 403 Stunden ergab. Insoweit haben die Ermittlungen des TAD für die Beschäftigungszeiten des Klägers von März 2003 bis September 2007 gerade keine Bestätigung dafür erbracht, dass der Kläger, wie von ihm selbst angegeben, während dieser Zeiten 2,5 bis drei Stunden pro Schicht einer kniebelastenden Tätigkeit ausgesetzt gewesen ist. 40 Soweit der Zeuge S. für die von ihm untersuchten Beschäftigungszeiten des Klägers die kumulative Einwirkungsdauer kniebelastender Tätigkeiten mit insgesamt 3.683 Stunden errechnet hat, ist dies nicht zu beanstanden. Der Zeuge S. hat anlässlich seiner Vernehmung als Zeuge durch den Senat im Termin zur mündlichen Verhandlung angegeben, seine Erfahrungen und Kenntnisse über die kniebelastende Tätigkeit aus dem IFA Report 2/2012 gewonnen zu haben. Hier seien die einzelnen Tätigkeiten „vermessen" worden, so wie dies auf den Bildern des Reportes abgebildet sei. Es seien die konkreten Messungen der Kniebelastungen durchgeführt worden, die gemessenen Werte seien im Report dokumentiert. Beispielsweise sei ein Fliesenleger „verkabelt" worden, um Werte über die Arbeitsausführungen zu erhalten, der Proband sei sodann auch tagsüber begleitend gefilmt worden. Der IFA Report habe nur die fünf kniebelastenden Haltungsarten der BK 2112 für 17 Berufe untersucht, hierbei habe es sich auch um den untersuchten Beruf des Betonbauers, den der Kläger ausgeübt habe, als einen der 17 untersuchten Berufe gehandelt. Die entsprechenden Werte für die Tätigkeit als Betonbauer habe er dem IFA Report entnommen. Soweit es sich bei den Beschäftigungen des Klägers nicht um solche eines Betonbauers gehandelt habe, wie beispielsweise die Ausbildung zum Baumaschinisten, in der der Kläger wie ein Baumaschinenschlosser tätig gewesen sei, habe er auf langjährig in der Vergangenheit gesammelte Erfahrungswerte, die in einer Liste niedergelegt worden seien hinsichtlich der Berufe zurückgegriffen, soweit diese nicht im IFA Report 2/2012 aufgeführt seien. Aus dieser Liste könnten die Erfahrungswerte über kniebelastende Tätigkeiten in den jeweiligen (anderen) Berufsfeldern entnommen werden. So gingen die Mitarbeiter des Präventionsdienstes der Berufsgenossenschaften z. B. für die Tätigkeit als Schlosser von einem Erfahrungswert von 15 Prozent kniebelastender Tätigkeit aus. Dabei erfolge grundsätzlich die Berechnung der kniebelastenden Tätigkeit unter Berücksichtigung dieser Prozentwerte auf der Basis einer 8-Stunden-Schicht. Konkret habe er im Fall des Klägers bei der ersten Berechnung und Stellungnahme wie dokumentiert eine kniebelastende Tätigkeit im Umfang von 3.683,32 Stunden festgestellt. Aufgrund der Zeugeneinvernahme des Herrn A. hätten sich die Stundenwerte eher noch verringert. Die Tätigkeit als Kranführer habe er mit „0" bewertet. Dies entspreche den Erfahrungswerten. 41 Sowohl aufgrund der schriftlichen Ausarbeitungen des Zeugen S. als auch aufgrund seiner im Termin zur mündlichen Verhandlung gegebenen Darstellungen und Erläuterungen zu den von ihm seiner Berechnung zugrunde gelegten Erfahrungswerten hinsichtlich der einzelnen beruflichen Tätigkeiten des Klägers ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass die für die beruflichen Tätigkeiten des Klägers ermittelte kumulative Einwirkungsdauer kniebelastender Tätigkeiten den erforderlichen Wert von mindestens 13.000 Stunden bei Weitem nicht erreicht und dass damit die sog. arbeitstechnischen Voraussetzungen für die streitige BK 2112 nicht erfüllt werden. 42 Soweit der Kläger der Auffassung ist, dass die ermittelte Gesamtbelastung kniebelastender Tätigkeiten mit einer Stundenzahl von jedenfalls weit mehr als 4.266 Stunden anzunehmen ist, folgt der Senat der Auffassung des Klägers nicht dahingehend, dass hinsichtlich seiner Tätigkeit als Kranführer das Auf- und Absteigen einer Leiter, um den Kran aus der Kanzel heraus zu bedienen, als kniebelastende Tätigkeiten im Sinne der streitigen BK anzusehen ist; Gleiches gilt für die vom Kläger verrichteten Arbeiten auf einer Leiter, beispielsweise um Betonfertigkeile zu montieren. Hierbei handelt es sich nämlich nicht um die von der streitigen BK geforderte Tätigkeit im Knien oder vergleichbare Kniebelastung. 43 Unter einer Tätigkeit im Knien im Sinne der BK 2112 wird eine Arbeit verstanden, bei der der Körper durch das Knie und die Vorderseite des Unterschenkels abgestützt wird und der Winkel zwischen Ober- und Unterschenkel etwa 90 Grad beträgt. Dabei kann es sich um einseitiges oder beidseitiges Knien sowie um Knien mit oder ohne Abstützung des Oberkörpers durch die Hände handeln (vgl. die Ausführungen im Merkblatt zur BK 2112 sowie Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Auflage, Seite 648). 44 Unter Tätigkeiten mit einer dem Knien vergleichbaren Kniebelastung werden einseitige oder beidseitige Arbeiten im Hocken oder im Fersensitz sowie Kriechen (Vierfüßlergang) verstanden. Unter einer Tätigkeit im Hocken im Sinne dieser BK wird eine Arbeit verstanden, bei der der Beschäftigte bei maximaler Beugung der Kniegelenke das Körpergewicht auf den Vorfußballen oder den Füßen abstützt. Beim Fersensitz liegen die Kniegelenke und die ventralen Anteile des Unterschenkels auf der Arbeitsfläche auf und der Beschäftigte sitzt bei maximaler Kniegelenksbeugung auf der Ferse. Beim Kriechen (Vierfüßlergang) handelt es sich um eine Fortbewegung im Knien, in dem ein Knie vor das andere Knie gesetzt wird. In der Abbildung 1 im Merkblatt werden in fünf Piktogrammen das Hocken, das Knien (mit und ohne abgestützten Oberkörper), der Fersensitz sowie das Kriechen (Vierfüßlergang) dargestellt. Nur bei Einnahme dieser piktogrammmäßig dargestellten Arbeitshaltungen handelt es sich um die von der streitigen BK geforderte Tätigkeit im Knien oder eine vergleichbare Kniebelastung. Das Besteigen einer Leiter zur Bedienung eines Krans aus der Kanzel heraus sowie das Arbeiten auf einer Leiter, zum Beispiel zur Montage von Betonfertigteilen, wobei die Knie nach der Einlassung des Klägers zwar angewinkelt gewesen sind, nicht aber in einem Ausmaß von 90 Grad und auch Tätigkeiten im Stehen stellen keine kniebelastenden Tätigkeiten im Sinne der BK 2112 dar (vgl. zu Tätigkeiten im Stehen Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 2. April 2012 - L 1 U 517/12 -). Entgegen der Auffassung des Klägers können daher im Rahmen der Ermittlung kniebelastender Tätigkeiten im Sinne der BK 2112 solche die Knie belastenden Tätigkeiten im zeitlichen Umfang nicht zu Ermittlungen der arbeitstechnischen Voraussetzungen berücksichtigt werden, die keinen „Kniebelastungen“ im Sinne der dargestellten fünf Piktogramme der Abbildung 1 im Merkblatt zur BK 2112 entsprechen. Entgegen der Ansicht des Klägers kann auch der wissenschaftlichen Begründung (Bekanntmachung des BMAS vom 1. Oktober 2005, BArbBl 10/2005, Seite 46 ff.) zur BK 2112 nicht entnommen werden, dass das Hochsteigen oder Arbeiten auf einer Leiter vergleichbare Kniebelastungen entfaltet wie die oben genannten kniebelastenden Tätigkeiten im Merkblatt, die sich dadurch auszeichnen, dass die Kniegelenke deutlich gebeugt sind. Dies wird durch die Erläuterung im Merkblatt deutlich, dass die vermehrte Belastung des Kniegelenkes sich in biomechanischen Studien gezeigt habe, bei denen eine Kniegelenksbeugung um 90 bzw. 120 Grad vorgelegen habe. 45 Da der Kläger schon die arbeitstechnischen Voraussetzungen für die Anerkennung einer BK 2112 nicht erfüllt, da eine kumulative Einwirkungsdauer kniebelastender Tätigkeiten während des Arbeitslebens von mindestens 13.000 Stunden (bei einer Mindesteinwirkungsdauer von insgesamt einer Stunde pro Schicht) nicht nachgewiesen ist, sah sich der Senat nicht veranlasst, in eine medizinische Beweiserhebung durch Einholung eines Gutachtens einzutreten. 46 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. 47 Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil Gründe hierfür nicht ersichtlich sind (§ 160 Abs. 2 SGG).