OffeneUrteileSuche
Beschluss

L 11 R 5484/11

LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

3mal zitiert
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Prozesskostenhilfe nach § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung voraus. • Ein im gerichtlichen Verfahren nicht rechtshängiger Anspruch, der Gegenstand eines Vergleichs wird, begründet im kostenfreien sozialgerichtlichen Verfahren keinen für PKH förderlichen Mehrwert. • Ist das Verfahren nach § 183 SGG gerichtskostenfrei und damit nicht nach dem Streitwert zu bemessen, können wegen fehlender nach Streitwert bemessener Anwaltsgebühren aus einem Vergleich keine zusätzlichen PKH-Gründe hergeleitet werden.
Entscheidungsgründe
Ablehnung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht und nicht rechtshängigen Vergleichs • Prozesskostenhilfe nach § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung voraus. • Ein im gerichtlichen Verfahren nicht rechtshängiger Anspruch, der Gegenstand eines Vergleichs wird, begründet im kostenfreien sozialgerichtlichen Verfahren keinen für PKH förderlichen Mehrwert. • Ist das Verfahren nach § 183 SGG gerichtskostenfrei und damit nicht nach dem Streitwert zu bemessen, können wegen fehlender nach Streitwert bemessener Anwaltsgebühren aus einem Vergleich keine zusätzlichen PKH-Gründe hergeleitet werden. Die Klägerin stellte einen Antrag auf Prozesskostenhilfe zur Finanzierung eines mit der Beklagten geschlossenen Vergleichs. Im gerichtlichen Verfahren war streitig eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben; tatsächlich war jedoch ausschließlich ein Anspruch auf Umschulung zur Hypnosetherapeutin rechtshängig. Die Klägerin hatte keinen entsprechenden Sachantrag für Leistungen zur Teilhabe dem Grunde nach gestellt. Das Gericht hatte bereits mit einem früheren Beschluss die mangelnde Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung festgestellt. Der nun geschlossene Vergleich betraf jedoch einen Anspruch, der nicht Gegenstand des laufenden Verfahrens war. • Rechtslage: Nach § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO ist PKH zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig ist. • Frühere Entscheidung: Das Gericht hatte bereits festgestellt, dass die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; an dieser Beurteilung ändert der Vergleich nichts. • Gegenstand des Vergleichs: Der Vergleich regelte Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dem Grunde nach, für die im Prozess kein Sachantrag gestellt war; rechtshängig war ausschließlich der Anspruch auf Umschulung. • Mehrwert des Vergleichs: Ein aus dem Vergleich resultierender „Mehrwert“, der grundsätzlich PKH rechtfertigen könnte, liegt im sozialgerichtlichen Verfahren nicht vor, weil das Verfahren gemäß § 183 SGG gerichtskostenfrei ist und Rechtsanwaltsgebühren nicht nach dem Streitwert gemäß § 3 RVG bemessen werden. • Rechtsfolgen: Wegen der fehlenden Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung und des Fehlens eines rechtshängigen Anspruchs, der durch den Vergleich geregelt wurde, fehlt die Voraussetzung für die Gewährung von PKH. • Verfahrenshinweis: Der Beschluss ist nach § 177 SGG nicht anfechtbar. Der Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für den Abschluss des Vergleichs wurde abgelehnt. Begründend führt das Gericht an, dass bereits die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot und der geschlossene Vergleich einen Anspruch regelte, der im Verfahren nicht rechtshängig war. Da das sozialgerichtliche Verfahren nach § 183 SGG gerichtskostenfrei ist und Anwaltsgebühren nicht nach dem Streitwert bemessen werden, entsteht durch den Vergleich kein für PKH relevanter Mehrwert. Folglich fehlen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von PKH; der Beschluss ist nicht anfechtbar.