Urteil
L 11 R 24/16
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein gerichtlicher Vergleich, der ordnungsgemäß protokolliert, vorgelesen und von den Parteien genehmigt wurde, beendet das Verfahren wirksam.
• Unzufriedenheit über die Umsetzung eines wirksamen Vergleichs rechtfertigt nicht die Fortsetzung des bereits erledigten Verfahrens.
• Ansprüche aus angeblich unzureichender Umsetzung des Vergleichs sind grundsätzlich in einem neuen Verfahren oder durch Anfechtung eines in Ausführung des Vergleichs ergangenen Verwaltungsakts geltend zu machen.
• Isolierte Leistungsklagen gegen Erstattungsansprüche im Rahmen von Teilhabeleistungen sind unzulässig; insoweit ist der Verwaltungsakt- und Widerspruchsweg zu nutzen (vgl. § 54 SGG, § 16 SGB VI i.V.m. § 33 SGB IX).
Entscheidungsgründe
Wirksamer gerichtlicher Vergleich beendet Berufungsverfahren; Umsetzung streitbar in eigenem Verwaltungs-/Anfechtungsverfahren • Ein gerichtlicher Vergleich, der ordnungsgemäß protokolliert, vorgelesen und von den Parteien genehmigt wurde, beendet das Verfahren wirksam. • Unzufriedenheit über die Umsetzung eines wirksamen Vergleichs rechtfertigt nicht die Fortsetzung des bereits erledigten Verfahrens. • Ansprüche aus angeblich unzureichender Umsetzung des Vergleichs sind grundsätzlich in einem neuen Verfahren oder durch Anfechtung eines in Ausführung des Vergleichs ergangenen Verwaltungsakts geltend zu machen. • Isolierte Leistungsklagen gegen Erstattungsansprüche im Rahmen von Teilhabeleistungen sind unzulässig; insoweit ist der Verwaltungsakt- und Widerspruchsweg zu nutzen (vgl. § 54 SGG, § 16 SGB VI i.V.m. § 33 SGB IX). Die Klägerin beantragte 2008 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben; nach Ablehnung klagte sie erfolglos. Im Berufungsverfahren schlossen die Parteien am 28.08.2012 vor dem Landessozialgericht einen Vergleich, wonach die Beklagte Leistungen zur Teilhabe dem Grunde nach gewähren und die Klägerin an Beratungsgesprächen teilnehmen sollte; die Klägerin zog ihre Berufung zurück. Die Beklagte setzte den Vergleich mit einem Bescheid vom 19.09.2012 um und bewilligte Leistungen dem Grunde nach. Mitte 2015 erklärte die Beklagte den Vorgang für abgeschlossen, weil vermittelte Maßnahmen nicht zum Erfolg führten. Die Klägerin wandte sich 2015/2016 mit dem Begehren an das LSG, das ursprünglich geschlossene Verfahren fortzusetzen und die Beklagte zur weiteren Unterstützung und Kostenerstattung zu verpflichten. • Der Senat stellt fest, dass der Rechtsstreit durch den am 28.08.2012 protokollierten, vorgelesenen und von beiden Parteien genehmigten gerichtlichen Vergleich wirksam beendet ist; der Vergleich ist nicht angefochten und nicht nichtig (§ 134 BGB nicht einschlägig). • Die Klägerin hat keine Gründe vorgetragen, die die Wirksamkeit des Vergleichs in Frage stellen könnten; damit lebt die Rechtshängigkeit des ursprünglichen Verfahrens nicht wieder auf. Das Gericht hat insoweit explizit die Erledigung festgestellt und die Klage als unzulässig abgewiesen. • Soweit die Klägerin die unzureichende Umsetzung des Vergleichs rügt, ist die richtige Klageart die Anfechtung des in Ausführung des Vergleichs ergangenen Bescheids vom 19.09.2012; dieser Bescheid ist jedoch bereits bestandskräftig, eine fristgerechte Anfechtung ist nicht mehr möglich, und der Bescheid bildet nach Auffassung des Senats eine korrekte Umsetzung des Vergleichs. • Erstattungsansprüche wegen entstehender Kosten oder das Begehren, die Beklagte zur Unterstützung der Selbständigkeit zu verurteilen, können nicht in isolierter Leistungsklage vorgebracht werden. Solche Ansprüche sind über Verwaltungsakt/Widerspruch bzw. eine mit Anfechtungsklage verbundene Leistungsklage (§ 54 SGG) geltend zu machen; das LSG kann über diese erstinstanzlich nicht entscheiden. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG; die Revision wurde nicht zugelassen, da die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen. Der Rechtsstreit L 11 R 5484/11 ist nach dem am 28.08.2012 geschlossenen gerichtlichen Vergleich erledigt. Die Klage der Klägerin wird als unzulässig abgewiesen, weil der Vergleich wirksam ist und die Klägerin keine Aufhebungsgründe vorträgt; Meinungsverschiedenheiten über die Umsetzung sind in einem gesonderten Verfahren oder durch Anfechtung des entsprechenden Verwaltungsakts zu verfolgen. Eine Anfechtung des Bescheids vom 19.09.2012 ist nicht mehr fristgerecht möglich und wäre zudem unbegründet, da der Bescheid den Vergleich korrekt umsetzt. Erstattungs- oder Unterstützungsansprüche sind über den Verwaltungsrechtsweg bzw. eine mit Anfechtungsklage verbundene Leistungsklage geltend zu machen; eine isolierte Leistungsklage ist unzulässig. Die außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.