Urteil
L 8 U 4645/11
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Streit über die Anpassung des Jahresarbeitsverdienstes ist nur der mit Klage angegriffene Bescheid Gegenstand des Rechtsstreits; ein späterer Abschmelzungsbescheid ist nur dann einbezogen, wenn er denselben Regelungsgegenstand ändert oder ersetzt.
• Die Feststellung eines Jahresarbeitsverdienstes nach den §§ 81 ff. SGB VII ist nicht nach § 82 Abs. 2 SGB VII zu „auffüllen“, wenn der Versicherte in den zwölf maßgeblichen Monaten durchgehend Entgelt bezogen hat.
• Eine Anpassung des Jahresarbeitsverdienstes nach § 87 SGB VII kommt nur bei erheblicher Unbilligkeit der Regelberechnung in Betracht; kurzfristige oder teilweise Entgeltminderungen begründen diese erhebliche Unbilligkeit regelmäßig nicht.
• Berufliche Fort- oder Weiterbildung ist keine Berufsausbildung im Sinne des § 82 Abs. 2 Satz 3 SGB VII; daher bleibt während einer solchen Fortbildung erzieltes Entgelt grundsätzlich zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Keine Erhöhung des Jahresarbeitsverdienstes bei vorübergehender Arbeitszeitreduzierung • Bei Streit über die Anpassung des Jahresarbeitsverdienstes ist nur der mit Klage angegriffene Bescheid Gegenstand des Rechtsstreits; ein späterer Abschmelzungsbescheid ist nur dann einbezogen, wenn er denselben Regelungsgegenstand ändert oder ersetzt. • Die Feststellung eines Jahresarbeitsverdienstes nach den §§ 81 ff. SGB VII ist nicht nach § 82 Abs. 2 SGB VII zu „auffüllen“, wenn der Versicherte in den zwölf maßgeblichen Monaten durchgehend Entgelt bezogen hat. • Eine Anpassung des Jahresarbeitsverdienstes nach § 87 SGB VII kommt nur bei erheblicher Unbilligkeit der Regelberechnung in Betracht; kurzfristige oder teilweise Entgeltminderungen begründen diese erhebliche Unbilligkeit regelmäßig nicht. • Berufliche Fort- oder Weiterbildung ist keine Berufsausbildung im Sinne des § 82 Abs. 2 Satz 3 SGB VII; daher bleibt während einer solchen Fortbildung erzieltes Entgelt grundsätzlich zu berücksichtigen. Der Kläger erlitt bei einem Überfall am 07.10.2004 schwere Kopfverletzungen und bezog vom Unfallhergang an eine Verletztenrente. Die Beklagte legte als Jahresarbeitsverdienst Beträge zugrunde, die Zahlungen aus dem Lohnkonto enthielten; der Kläger beanstandete die Bemessung und forderte Anerkennung eines höheren Jahresarbeitsverdienstes, weil er zeitweise (04/2002–12/2003) seine Arbeitszeit auf 80 % reduziert hatte, um eine IHK-Weiterbildung zum Wirtschaftsinformatiker zu absolvieren. Er machte ferner geltend, dass bestimmte Sonderzahlungen und Umlagen nicht vollständig berücksichtigt worden seien und verlangte Auffüllen nach § 82 Abs. 2 SGB VII oder eine Anpassung nach § 87 SGB VII wegen Unbilligkeit. Das Sozialgericht wies die Klage ab; im Berufungsverfahren macht der Kläger geltend, die Abweichung von rund 6,7 % sei erheblich und die Fortbildung habe seine Lebensstellung geprägt. Die Beklagte hielt dagegen, die Regelberechnung sei nicht zu Unrecht angewandt worden und der Abschmelzungsbescheid vom 20.06.2011 sei nicht Gegenstand des Verfahrens. • Zulässigkeit: Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und das Verfahren kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§§ 143,144,124 SGG). • Streitgegenstand: Gegenstand des Rechtsstreits ist allein der Bescheid vom 22.07.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.10.2010; der Abschmelzungsbescheid vom 20.06.2011 ändert oder ersetzt diesen Bescheid nicht und ist deshalb nicht mitumfasst (§ 96 SGG, § 48 Abs. 3 SGB X). • Rechtsgrundlagen: Für die Feststellung des Jahresarbeitsverdienstes gelten §§ 81 ff. SGB VII; die Definition des Arbeitsentgelts folgt § 14 SGB IV; Rücknahmeprüfungen richten sich nach § 44 SGB X; Auffüllung sieht § 82 Abs. 2 SGB VII vor; Anpassung bei Unbilligkeit regelt § 87 SGB VII. • Auffüllung nach § 82 Abs. 2 SGB VII: Diese Vorschrift greift nur, wenn in den maßgeblichen zwölf Monaten Zeiten ohne Entgelt vorliegen; hier bezog der Kläger durchgehend Entgelt, sodass kein Auffüllungsanspruch bestand. • Unbilligkeit nach § 87 SGB VII: Eine Anpassung wegen erheblicher Unbilligkeit kommt nur in atypischen Fällen vor; kurzzeitige oder teilweise Entgeltminderungen (hier Reduzierung auf 80 % über mehr als ein Jahr, Rückkehr zu 100 % vor dem Unfall) und eine Abweichung von etwa 6,7 % begründen keine erhebliche Unbilligkeit, zumal die Lebensstellung des Klägers in der relevanten Jahresfrist vom durchschnittlichen Entgelt geprägt war. • Berufsausbildung vs. Weiterbildung: Die IHK-Weiterbildung zum Wirtschaftsinformatiker ist eine Fort- bzw. Weiterbildung und keine erste Berufsausbildung im Sinne des § 82 Abs. 2 Satz 3 SGB VII; daher ist das während der Fortbildung erzielte Entgelt nicht automatisch außer Betracht zu lassen. • Ergebniswürdigung: Die Beklagte hat die einschlägigen Entgeltbestandteile berücksichtigt; etwaige doppelte Berücksichtigung, die später berichtigt wurde, wirkt sich in den geprüften Bescheiden nicht zu Lasten des Klägers aus. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Bescheids vom 22.07.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.10.2010 und damit auch nicht auf Abänderung der zugrunde liegenden Rentenbescheide zur Gewährung einer höheren Verletztenrente. Die Voraussetzungen einer Überprüfung nach § 44 SGB X sind nicht gegeben, weil die Festsetzung des Jahresarbeitsverdienstes nach §§ 81 ff. SGB VII nicht zu Lasten des Klägers rechtswidrig ist. Eine Auffüllung nach § 82 Abs. 2 SGB VII scheidet aus, weil der Kläger in den zwölf maßgeblichen Monaten durchgehend Entgelt bezogen hat. Eine Anpassung nach § 87 SGB VII wegen erheblicher Unbilligkeit ist nicht gerechtfertigt; die vorübergehende Reduzierung der Arbeitszeit und die Abweichung von rund 6,7 % begründen keine erhebliche Unbilligkeit. Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten und die Revision wird nicht zugelassen.