Gerichtsbescheid
S 3 U 1933/17
SG Mannheim 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGMANNH:2020:0427.S3U1933.17.00
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Leitsätze
1. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines nach § 44 SGB 10 zur Überprüfung gestellten Bescheides ist maßgeblich der Zeitpunkt seines Erlasses. Zur Beurteilung dessen etwaiger Fehlerhaftigkeit kommt es dabei auf den Stand der Erkenntnis bei der Überprüfung an.(Rn.58)
2. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB 7 sind Pflegepersonen bei der Pflege eines Pflegebedürftigen versichert. Die dabei versicherte Tätigkeit umfasst u. a. Pflegetätigkeiten der hauswirtschaftlichen Versorgung. Als Hilfeleistung in diesem Bereich werden u. a. Tätigkeiten des Einkaufens berücksichtigt.(Rn.67)
3. Für das Bestehen von Unfallversicherungsschutz bei einer versicherten Pflegetätigkeit ist entscheidend, ob bei der unfallbringenden Tätigkeit eine betriebsbezogene, Versicherungsschutz gewährende Handlungstendenz vorliegt.(Rn.77)
4. Die Besorgung von Nahrungsmitteln für den zu Pflegenden dient wesentlich der Pflegeverrichtung und steht infolgedessen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB 7 unter Unfallversicherungsschutz. Verunglückt die Pflegeperson auf der Fahrt zur Abholung der Nahrungsmittel, so liegt ein versicherter Arbeitsunfall vor.(Rn.78)
Tenor
1. Der Bescheid vom 30.11.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.05.2017, der Bescheid vom 18.12.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.06.2013 und der Bescheid vom 10.09.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.02.2009 werden aufgehoben.
2. Es wird festgestellt, dass der Unfall vom 18.05.2008 ein Arbeitsunfall ist.
3. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines nach § 44 SGB 10 zur Überprüfung gestellten Bescheides ist maßgeblich der Zeitpunkt seines Erlasses. Zur Beurteilung dessen etwaiger Fehlerhaftigkeit kommt es dabei auf den Stand der Erkenntnis bei der Überprüfung an.(Rn.58) 2. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB 7 sind Pflegepersonen bei der Pflege eines Pflegebedürftigen versichert. Die dabei versicherte Tätigkeit umfasst u. a. Pflegetätigkeiten der hauswirtschaftlichen Versorgung. Als Hilfeleistung in diesem Bereich werden u. a. Tätigkeiten des Einkaufens berücksichtigt.(Rn.67) 3. Für das Bestehen von Unfallversicherungsschutz bei einer versicherten Pflegetätigkeit ist entscheidend, ob bei der unfallbringenden Tätigkeit eine betriebsbezogene, Versicherungsschutz gewährende Handlungstendenz vorliegt.(Rn.77) 4. Die Besorgung von Nahrungsmitteln für den zu Pflegenden dient wesentlich der Pflegeverrichtung und steht infolgedessen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB 7 unter Unfallversicherungsschutz. Verunglückt die Pflegeperson auf der Fahrt zur Abholung der Nahrungsmittel, so liegt ein versicherter Arbeitsunfall vor.(Rn.78) 1. Der Bescheid vom 30.11.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.05.2017, der Bescheid vom 18.12.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.06.2013 und der Bescheid vom 10.09.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.02.2009 werden aufgehoben. 2. Es wird festgestellt, dass der Unfall vom 18.05.2008 ein Arbeitsunfall ist. 3. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Die Klage, über die die Kammer nach Anhörung der Klägerin und mit Einverständnis der Beklagten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid hat entscheiden können, da der Rechtsstreit keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher und/oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt keiner weiteren Klärung bedarf (§105 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG), ist zulässig und begründet. Richtige Klageart zur Erreichung des angestrebten Ziels ist die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage nach § 54 Abs. 1 i.V.m. § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG. Einer zusätzlichen Verpflichtungsklage, mit der die Beklagte verpflichtet werden soll, ihren früheren, dem Anspruch entgegenstehenden Bescheid selbst aufzuheben, bedarf es in einem Gerichtsverfahren zur Überprüfung eines Verwaltungsakts nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) nicht. Nach der Rechtsprechung des 2. Senats des BSG kann mit der Anfechtungsklage gegen den eine Zugunstenentscheidung ablehnenden Bescheid zugleich die Aufhebung des früheren, dem Klageanspruch entgegenstehenden (Ausgangs-)Bescheides unmittelbar durch das Gericht verlangt werden (umstr., vgl. zum Vorstehenden insgesamt BSG SozR 4-2700 § 8 Nr. 18; vgl. auch LSG BW, Urt. vom 25.01.2013 - L 8 U 4645/11 - juris und 01.07.2011 - L 8 U 4065/10 - juris RdNr. 24). Der den im Rahmen des Überprüfungsverfahrens gestellten Antrag auf Rücknahme des Bescheides vom 10.09.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.02.2009 und des Bescheids vom 18.12.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.06.2013 ablehnende Bescheid vom 30.11.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.05.2017 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat einen Anspruch auf die Feststellung des am 18.05.2008 erlittenen Unfalls als Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung. Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Ziel des § 44 SGB X ist es, die Konfliktsituation zwischen der Bindungswirkung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes und der materiellen Gerechtigkeit zu Gunsten letzterer aufzulösen (BSG SozR 3-1300 § 44 Nr. 24). Der Anwendung des § 44 SGB X steht nicht entgegen, dass das LSG BW die Feststellung des Unfalls als Arbeitsunfall bereits zweimal mit rechtskräftigen Urteil abgewiesen hat. § 44 SGB X ist eine gesetzliche Bestimmung, die eine Durchbrechung der Bindungswirkung von gerichtlichen und behördlichen Entscheidungen zulässt. Die Vorschrift vermittelt einen einklagbaren Anspruch auf Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts unabhängig davon, ob dieser durch ein rechtskräftiges Urteil bestätigt wurde (BSG, Urt. vom 10.12.2013 - B 13 R 91/11 R - SozR 4-2600 § 249b Nr. 1 RdNr. 18; vom 5.9.2006 - B 2 U 24/05 R - BSGE 97, 54 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 18, RdNr. 12; vom 23.5.2006 - B 13 RJ 14/05 R - BSGE 96, 227 = SozR 4-2600 § 315a Nr. 3, RdNr. 14). Ebenfalls der Anwendung des § 44 SGB X nicht entgegen steht, dass Feststellungen in Bezug auf einen Arbeitsunfall nicht unmittelbar auf Sozialleistungen gerichtet sind. Sie unterfallen gleichwohl nach der Rechtsprechung § 44 Abs. 1 SGB X (vgl. BSG, Urt. vom 26.10.2017 - B 2 U 6/16 R [ohne ausdrückliche Erörterung]; ebenso schon BSG, Urt. vom 05.09.2006 - B 2 U 24/05 R; ausdrücklich diskutiert von LSG BW, Urt. vom 27.09.2018 - L 6 U 2078/18 - juris RdNr. 27; Baumeister in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl., § 44 SGB X (Stand: 23.03.2020), RdNr. 64.1). Im Zugunstenverfahrens ist maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des zur Überprüfung gestellten Bescheides der Zeitpunkt seines Erlasses (vgl. Schütze in v. Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl., § 44, RdNr. 24 i.V.m. RdNr. 9). Zur Beurteilung der Fehlerhaftigkeit des streitgegenständlichen Bescheids kommt es im Übrigen nicht auf den Stand der Erkenntnis bei Erlass, sondern bei Überprüfung an. Erforderlich ist dazu eine rückschauende Betrachtungsweise im Lichte einer – eventuell geläuterten – Rechtsauffassung zu der bei Erlass des zu überprüfenden Verwaltungsaktes geltenden Sach- und Rechtslage. In diesem Sinne beurteilt sich die Rechtswidrigkeit nach der damaligen Sach- und Rechtslage aus heutiger Sicht (vgl. Schütze, a. a. O., RdNr. 10 m.w.N.). Vorliegend hat die Klägerin zwar keine neuen Tatsachen oder Beweismittel benannt, sie macht jedoch geltend, die Beklagte sei von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen und habe das Recht unrichtig angewandt, indem sie den Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII (in der Fassung des Unfallversicherungs-Einordnungsgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254, im Weiteren a. F.) verkannt habe. Der mit dem Fahrrad zurückgelegte Weg vom Haus der … ihren Eltern habe im Rahmen der Pflegeverrichtung des „Einkaufens“ bzw. der „Aufnahme von Nahrung“ Unfallversicherungsschutz genossen, weshalb der Unfall vom 18.05.2008 als Versicherungsfall eines Arbeitsunfalles (§ 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 SGB VII) festzustellen sei, wie dies auch im Ergebnis im Hinblick auf die Besorgung von Wildfleisch vom SG im Urteil vom 21.04.2015 im Verfahren S 12 U 2182/13 entschieden worden sei. Bei der juristischen Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Entscheidung, können von Seiten des Klägers zwar Gesichtspunkte beigesteuert werden. Letztlich muss aber eine Überprüfung auch ohne neues Vorbringen umfassend von Amts wegen durch Verwaltung und Gerichte erfolgen (BSG, Urt. vom 05.09.2006 - B 2 U 24/05 R, BeckRS 2007, 40679, beck-online, BSG SozR 3-2600 § 243 Nr. 8 S 28 f; BSG SozR 3-4100 § 119 Nr 23 S 119; Steinwedel, a. a. O., § 44 RdNr 34). Versicherungsfälle sind nach § 7 Abs. 1 SGB VII Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Versichert ist dabei auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII). Ein Unfall i. S. d. § 8 SGB VII liegt bei dem Sturz mit dem Fahrrad und der daraus resultierenden Tibiakopffraktur links und Prellung des linken Ellenbogens vor. Die Klägerin war Versicherte. Die Klägerin war zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Unfalls Pflegeperson im Sinne des § 19 SGB XI (in der Fassung des vom 14.06.1996, im Weiteren a. F.) denn sie pflegte ihre Eltern nicht erwerbsmäßig in deren häuslicher Umgebung. Dem Status einer Pflegeperson steht nicht entgegen, dass die hier zu beurteilende Tätigkeit außerhalb des häuslichen Bereichs der zu pflegenden Personen erbracht wurde (vgl. BSG, Urt. vom 09.11.2010 - B 2 U 6/10 R). Die Klägerin war damit nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII in der Fassung des Unfallversicherungs-Einordnungsgesetzes vom 7. August 1996 (im Weiteren a. F., BGBl. I S. 1254) versichert. Der Unfall ereignete sich bei einer versicherten Tätigkeit, nämlich dem Transport von Wildinnereien mit dem Fahrrad zum Haus der Eltern als Teil von deren hauswirtschaftlicher Versorgung in Form des Einkaufens. Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ist nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung der Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang). Der sachliche Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Verrichtung zur Zeit des Unfalls ist bei allen nach den §§ 2, 3 und 6 SGB VII versicherten Personen wertend zu ermitteln, in dem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (st. Rspr., z. B. BSG, Urt. vom 26.06.2001, 2 U 25/00 R, SozR 3-2200 § 548 Nr. 42). Ob die unfallbringende Tätigkeit in den Bereich der grundsätzlich versicherten Tätigkeit fällt, richtet sich nach dem Schutzzweck der Norm, die für den Versicherten die Zugehörigkeit zum Kreis der nach § 2, 3 oder 6 versicherten Personen begründet. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII sind Pflegepersonen i. S. des § 19 SGB a. F. versichert bei der Pflege eines Pflegebedürftigen i. S. des § 14 Halbsatz 1 SGB XI (in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung des Gesetzes zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit vom 26.05.1994, BGBl. I S. 1014, 2797, im Weiteren a.F.). Hintergrund der Einbeziehung von Pflegepersonen in den Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung – und bei der Bestimmung seiner Grenzen zu berücksichtigen – ist das gesetzgeberische Ziel die häusliche Pflege, die explizit als herausragende soziale, uneigennützige Aufgabe bezeichnet wurde, durch die soziale Absicherung von Pflegepersonen zu unterstützen (BT Drucksache 12/526, S. 4 und S. 162) und den hohen Einsatz von Pflegepersonen anzuerkennen (a. a. O., S. 107). Die dabei versicherte Tätigkeit umfasst Pflegetätigkeiten im Bereich der Körperpflege und – soweit diese Tätigkeiten überwiegend Pflegebedürftigen zu Gute kommen – Pflegetätigkeiten in den Bereichen der Ernährung, der Mobilität sowie ausdrücklich auch der hauswirtschaftlichen Versorgung. Nach § 14 Abs. 4 SGB XI a.F. sind gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen i. S. d. § 14 Abs. 1 SGB XI a. F. (1.) im Bereich der Körperpflege das Waschen, Duschen, Baden, die Zahnpflege, das Kämmen, Rasieren, die Darm- oder Blasenentleerung, (2.) im Bereich der Ernährung das mundgerechte Zubereiten oder die Aufnahme der Nahrung, (3.) im Bereich der Mobilität das selbständige Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen oder das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung und (4.) im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung das Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung oder das Beheizen. Als Hilfeleistung im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung werden solche Verrichtungen berücksichtigt, die für eine angemessene Lebensführung unumgänglich sind (Udsching, in Udsching, SGB XI, 4. Aufl. 2015, § 14 RdNr. 41; Meßling, in jurisPK-SGB XI, 1. Aufl. 2014., § 14 SGB XI, RdNr. 133). Hierzu zählt § 14 Abs. 4 Nr. 4 SGB XI a. F. im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung das – vorliegend alleine in Betracht kommende – Einkaufen. Der Begriff des „Einkaufens“ ist gesetzlich nicht näher definiert. Er wird von der Rechtsprechung weit ausgelegt. So umfasst das Einkaufen z. B. auch den Überblick, welche Lebensmittel wo eingekauft werden müssen, sowie die Kenntnis der Genieß- bzw. Haltbarkeit von Lebensmitteln (BSG, Urt. vom 28.06.2011 - B 3 P 12/00 R - juris RdNr. 16; BSG, Urt. vom 17.06.1999 - B 3 P 10/98 R - SozR 3-3300 § 15 Nr. 7 = juris RdNr. 14; BSG, Urt. vom 19.02.1998 - B 3 P 3/97 R - BSGE 82, 27 = juris RdNr. 15; Udsching a. a. O., § 14 RdNr. 41) oder das Öffnen der Wohnungstür durch die Pflegeperson für einen Mitarbeiter eines Sanitätshauses (LSG Sachsen-Anhalt, Urt. vom 21.06.2018 - L 6 U 106/16 – juris RdNr. 22 ff.). Auch die Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit nach dem XI. Buch des Sozialgesetzbuches (Begutachtungs-Richtlinien – BRi) vom 08.06.2009 (geändert durch Beschluss vom 16.04.2013) gehen davon aus, dass die Verrichtung des Einkaufens auch das Planen und Informieren bei der Beschaffung von Lebens-, Reinigungs- sowie Körperpflegemitteln beinhaltet, ferner den Überblick zu haben, welche Lebensmittel wo eingekauft werden müssen, unter Berücksichtigung der Jahreszeit und Menge, die Kenntnis des Wertes von Geld (preisbewusst) sowie die Kenntnis der Genieß- und Haltbarkeit von Lebensmitteln und die richtige Lagerung. Auch die Beschaffung der für eine Diät benötigten Lebensmittel ist zu berücksichtigen (D 4.4 Ziffer 16, Seite 75 f.). Damit umfasst die Pflegeverrichtung die Beschaffung von Lebensmitteln, Körperpflegemitteln oder sonstigen Gegenständen des täglichen Bedarfs, mithin die Versorgung des Pflegebedürftigen mit denjenigen Gütern, die laufend sowohl für die Sicherung seiner Existenz als auch für die Aufrechterhaltung der Lebensführung zu Hause unumgänglich sind (Bayerisches LSG, Urt. vom 11.11.2014 – L 2 U 254/14 – juris RdNr. 46 ff.; Meßling, in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XI, 1. Aufl. 2014, § 14 SGB XI, RdNr. 134. Die Pflegeverrichtung des „Einkaufens“ umfasst nicht nur die Vorbereitung und Planung des Einkaufs sondern auch die Durchführung des Einkaufs selbst. Daher gehören auch die mit dem Einkauf verbundenen Wege zur Pflegeverrichtung selbst, sodass die Wege vom Ort der Pflegetätigkeit zum Ort des „Einkaufs“ bzw. zurück keine Wege i. S. d. § 8 Abs. 2 SGB VII sind, so dass ein Wegeunfalles ausscheidet. Dass es bei dieser Versorgung des Pflegebedürftigen auf einen Bezahlvorgang oder zumindest das Eingehung einer Kaufpreisschuld i. S. d. § 433 Abs. 2 BGB ankäme, lässt sich weder dem Gesetz noch seinem Sinn und Zweck entnehmen. Daher scheitert der Versicherungsschutz der Klägerin nicht daran, dass sie das Rehfleisch (Herz und Leber eines jungen Bockes) von den Eheleuten Dres. ... geschenkt bekommen hatte. Es kommt weiter nicht darauf an, dass sich die Gelegenheit, die Innereien abzuholen, kurzfristig ergab oder dass bereits Lebensmittel für das Wochenende gekauft worden waren. Eine solche Einschränkung des Schutzbereichs ergibt sich weder aus dem Wortlaut, noch aus Sinn und Zweck der Vorschrift. Sie würde Pflegepersonen die Möglichkeit nehmen, im Rahmen ihrer Planungen spontan auf Sonderangebote zu reagieren und im Widerspruch zu der o.g. anerkannt weiten Auslegung des Begriffs „Einkaufen“ stehen. Sie würde zudem Unsicherheit bedeuten, wann ein hinreichender Bedarf für einen neuen – versicherten – Einkauf entstanden wäre und wann noch „genügend“ Lebensmittel im Haushalt des zu Pflegenden vorhanden wären. Die soziale Absicherung von Pflegepersonen durch deren Einbeziehung in die gesetzliche Unfallversicherung stünde auf tönernen Füßen, wenn bei jedem Einkauf nachzuweisen wäre, dass dieser unumgänglich war, weil nicht mehr genügend Lebensmittel vorrätig waren. Die sich dabei stellenden Abgrenzungsfragen wären nicht stringent zu lösen, zumal generell eine gewisse Vorratshaltung empfohlen wird. Die Möglichkeit auf besonders günstige Gelegenheiten zu reagieren, steht vielmehr im Einklang mit den o. g. Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit nach dem XI. Buch des Sozialgesetzbuches (Begutachtungs-Richtlinien - BRi) vom 08.06.2009 (geändert durch Beschluss vom 16.04.2013), die davon ausgehen, dass die Verrichtung des Einkaufens auch das Planen und Informieren bei der Beschaffung von Lebensmitteln unter Berücksichtigung der Jahreszeit und preisbewussten Handelns berücksichtigt, sowie die Kenntnis der Genieß- und Haltbarkeit von Lebensmitteln. Vorliegend hatte die Klägerin mit der schon Wochen vor dem Unfalltag getätigten Anfrage bei … nach Wildinnereien die Lebensmittelversorgung der Eltern geplant und in diese Planung die Versorgung mit Wildinnereien, die zudem noch preiswert da gratis waren, eingestellt. Im Ausgangsbescheid vom 10.09.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.05.2009 ging die Beklagte noch unzutreffend davon aus, die Besorgung des Wildfleisches habe ganz im Hintergrund gestanden. Im letzten Bescheid, dem Widerspruchsbescheid vom 24.05.2017, stellt die Beklagte hingegen klar, dass nach nochmaliger Prüfung des Sachverhalts unter Berücksichtigung aller bis dahin ergangenen Gerichtsurteile sich feststelle ließe, dass die Klägerin am 18.05.2008 zu ihren Eltern gefahren sei, um Wildfleisch für den Vater abzuholen. Dabei blieb allerdings immer noch unberücksichtigt, dass die Klägerin das Wildbret für beide von ihr gepflegten Elternteile abholte, wiewohl sich die Innereien für die Versorgung des Vaters an dem Tag wegen der Schmerzen besonders anboten. Die Kammer ist aufgrund der in den beigezogenen Akten enthaltenen Aussagen der dortigen Zeugen … (vgl. Blatt 52/61 der SG-Akte S 10 U 535/09, Blatt 59/63 der LSG-Akte L 6 U 221/10 und – insoweit nur im Hinblick auf den Ehemann der Klägerin – Blatt 132/134 der SG-Akte S 12 U 2182/13) und dem in sich schlüssigen und überzeugenden Vorbringen der Klägerin überzeugt, dass ihre im Vordergrund stehende Handlungstendenz, als sie sich von ... auf den Rückweg nach ... machte, darin bestand, die Eltern mit den Wildinnereien zu versorgen. Dabei kam es ihr auch darauf an, die Eltern mit speziell auch der Zahnsituation des Vaters angemessener weicher und leicht zu kauender Nahrung zu versorgen. Die Angaben des …, das Besorgen des Wildfleisches habe im Hintergrund gestanden und habe sich nur beiläufig ergeben, können demgegenüber aufgrund der in ihnen enthaltenen zahlreichen nachweislich falschen Angaben (z. B., dass die Kinder- und Jugendpsychiaterin … die behandelnde Psychiaterin der Mutter sei und für diese Medikamente mitgegeben hätte) nicht überzeugen. Für die Glaubhaftigkeit der Angaben der Klägerin spricht hingegen auch, dass diese bereits in den ersten und zeitnah zum Unfall gemachten Angaben am 06.06.2008 im Pflege-Fragebogen angab, dass sie beide Elternteile pflege. Im zeitgleich ausgefüllten Beiblatt zum Wegeunfall-Fragebogen gab sie an, dass sie auf dem Weg war, um „Schmerzmittel“ und „Nahrungsmittel (Wild)“ zu besorgen und führte als Gründe „Nahrungszubereitung, Zahnschmerzen vor Zahnextrakt bei d. zu Pflegenden“ an. D.h. die Klägerin hat von Anfang an das Besorgen des Wildfleisches für beide Elternteile als Ziel ihres Weges angegeben. Der Glaubhaftigkeit der Angaben steht nicht entgegen, dass die Klägerin in der Unfallanzeige als „Unternehmen“ ihre Mutter, im Wegeunfall-Fragebogen als Ziel des Weges ihre Mutter und im Pflege-Fragebogen als zu pflegebedürftige Person wiederum nur ihre Mutter nannte. Dies ist bei lebensnaher Betrachtung aus Laiensicht nachvollziehbar. Für den Vater war zum Zeitpunkt des Unfalls eine Pflegestufe zwar beantragt, aber noch nicht beschieden worden war. D.h. für die Klägerin war zu diesem Zeitpunkt im Verhältnis zur Beklagten nur klar, dass sie die Pflegeperson der Mutter war. Für die Kammer ist es daher aus Laiensicht nachvollziehbar, dass die Klägerin als „Unternehmen“ und als pflegebedürftige Person nur ihre Mutter angab und versteht die Aussage, die Mutter sei aus „versicherungstechnischen Gründen“ angegeben worden (vgl. Blatt 81/84 der LSG-Akte L 6 U 221/10), vor diesem Hintergrund und in diesem Sinne. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich aus der Gesamtschau der verschiedenen am 06.06.2008 entweder von der Klägerin unterzeichneten oder von ihr ausgefüllten Fragebögen, die im Zusammenhang stehen, das Gesamtbild ergibt, dass die Klägerin auf dem Weg zu beiden Eltern war, beide Elternteile von ihr gepflegt wurden und sie sowohl Wildbret als auch ein Schmerzmedikament besorgte. Zudem war die Klägerin eben auch tatsächlich auf dem Weg zu ihrer Mutter, um auch dieser die Innereien zu bringen. Die Kammer verkennt nicht, dass die Klägerin in ihrem Vortrag unterschiedliche Schwerpunkte gesetzt hat und in ihrem Widerspruch vom 29.09.2008 (Blatt 66 der Beklagtenakte) zunächst das Besorgen des Medikaments in den Vordergrund rückte. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass im Ausgangsbescheid vom 10.09.2008 nur das Besorgen des Medikaments als ursächlich für das Aufsuchen der Familie … und den Anspruch ausschließend thematisiert wurde. Darauf reagierte der Widerspruch der damals noch nicht vertretenen Klägerin. Im Laufe der Verfahren (vgl. Berufung im Verfahren L 6 U 221710) nahm die Beschaffung von Wildfleisch größeren Raum in der Argumentation der Klägerin an. Dies ändert aber nichts daran, dass die Klägerin bereits in ihren ersten Angaben nach dem Unfall die Besorgung von Wildfleisch und Medikament nannte und beide Elternteile als von ihr gepflegt angab. Hinzukommt, dass, selbst wenn die Klägerin das Fleisch nur für ihre Mutter abgeholt hätte, der Unfall vom Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung umfasst wäre, da es sich auch allein in Bezug auf die pflegebedürftige Mutter um eine versicherte hauswirtschaftliche Versorgung gehandelt hätte. Die Besorgung des Wildfleisches liegt auch innerhalb der wertend zu bestimmenden Grenzen, bis zu welchen der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (vgl. st. Rspr., z. B. BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 42). Für die tatsächlichen Grundlagen dieser Wertentscheidung ist der volle Nachweis, erforderlich. Innerhalb dieser Wertung ist die Handlungstendenz des Versicherten maßgeblich. Eine betriebsbezogene, Versicherungsschutz gewährende Handlungstendenz liegt vor, wenn der Versicherte mit der betreffenden Verrichtung bezweckt, der grundsätzlich versicherten Tätigkeit zu dienen. Diese Handlungstendenz ist rechtlich nur relevant, wenn sie durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird (st. Rspr, z. B. BSG, Urt. vom 12.04.2005, - B 2 U 11/04 R - juris; BSG, Urt. vom 07.09.2004 - B 2 U 35/03 R - juris). Dem privaten Bereich zuzurechnende Tätigkeiten dienen dem Interesse des Versicherten und nicht dem Unternehmen. In der Regel unversichert sind daher höchstpersönliche und eigenwirtschaftliche Verrichtungen. Vorliegend diente die Abholung von Rehinnereien wesentlich der Pflegeverrichtung. Dies ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 Halbsatz 2 SGB VII a. F. dann der Fall, wenn die Tätigkeit überwiegend dem Pflegebedürftigen zugutekommt. Die Wildinnereien waren vorliegend nicht nur überwiegend, sondern ausschließlich für die Eltern der Klägerin bestimmt. Der Ehemann der Klägerin – den i. Ü. die 10. Kammer des SG im Verfahren S 12 U 2182/13 einhellig für glaubwürdig hielt – hat in nachvollziehbarer Weise dargetan, dass die Klägerin und er kein Wild äßen (vgl. Blatt 132/134 der SG-Akte S 12 U 2182/13) und erläutert, dass er lediglich zunächst aufgrund des Anrufs von … mit dem Hinweis auf abzuholende Wildinnereien nichts anfangen konnte, keinesfalls aber von einer Zweckbestimmung für sich selbst oder für seine Ehefrau ausging. Auch handelte es sich bei der abgeholten Menge an Rehinnereien (Herz und Leber eines jungen Bockes, … sprach von ca. 500 Gramm) um eine eher nicht für den Verzehr durch viele Menschen geeignete Nahrungsmenge. Die Klägerin hatte … bereits Wochen vor dem 18.05.2008 wegen Rehinnereien nachgefragt und dabei laut … angegeben, die Innereien für „ihre Familie“ zu bestellen. Dieser Begriff bezeichnet nach Überzeugung des Gerichts nach Gesamtwertung der in den Vorakten enthaltenen Angaben der Klägerin und ihres Ehemannes die Eltern der Klägerin. Ebenso ist das an dem Tag vorliegende besondere Bedürfnis des Vaters nach weicher Nahrung im Hinblick auf diese konkrete Fahrt zu berücksichtigen und dass der Ehemann der Klägerin angab, die Innereien tatsächlich der Mutter und dem Vater der Klägerin am Abend des Unfalltags zubereitet zu haben und dass diese das Zubereitete auch aßen. Eine auf die Pflege gerichtete objektivierte Handlungstendenz ist hiermit zur Überzeugung der Kammer nachgewiesen. Die Grundsätze zur sog. gemischten Tätigkeit finden vorliegend keine Anwendung. Denn eine gemischte Tätigkeit setzt in Abgrenzung zur gemischten Motivationslage (eine Verrichtung mit gespaltener Handlungstendenz) zumindest zwei gleichzeitig ausgeübte untrennbare Verrichtungen voraus, von denen (wenigstens) eine im sachlichen Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht. Eine „Verrichtung" ist dabei nur ein konkretes, also auch räumlich und zeitlich bestimmtes Verhalten, das seiner Art nach von Dritten beobachtbar ist (BSG, Urt. vom 09.11.2010 – B 2 U 14/10 R –, SozR 4-2700 § 8 Nr 39, RdNr. 22). Die Fahrradfahrt der Klägerin ist aus Sicht eines objektiven Betrachters eine einzige einheitliche Verrichtung (vgl. BSG a .a. O. – Motorradfahrt). Da die Innereien ausschließlich für die Eltern bestimmt waren, kommt es auch auf die Grundsätze zu einer sog. gemischten Motivationslage bzw. gespaltenen Handlungstendenz nicht an. Eine Verrichtung mit gespaltener Handlungstendenz steht dann im inneren bzw. sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit, wenn die konkrete Verrichtung hypothetisch auch dann vorgenommen worden wäre, wenn die private Motivation des Handelns entfallen wäre (vgl. BSG, Urt. vom 12.5.2009 - B 2 U 12/08 R = SozR 4-2700 § 8 Nr 33), wenn also die Verrichtung nach den objektiven Umständen in ihrer konkreten, tatsächlichen Ausgestaltung ihren Grund in der betrieblichen Handlungstendenz findet. Insoweit ist nicht auf Vermutungen über hypothetische Geschehensabläufe außerhalb der konkreten Verrichtung und der objektivierten Handlungstendenzen, sondern nur auf die konkrete Verrichtung selbst abzustellen. Es ist zu fragen, ob die Verrichtung, so wie sie durchgeführt wurde, objektiv die versicherungsbezogene Handlungstendenz erkennen lässt (BSG, Urt. vom 09. November 2010 – B 2 U 14/10 R –, SozR 4-2700 § 8 Nr 39, RdNr. 24). Die Klägerin hatte jedoch keine über die Versorgung der Eltern hinausgehende Motivation die Innereien von den … abzuholen, da die Innereien nur für ihre Eltern bestimmt waren. Die Tatsache, dass die Klägerin mit den Innereien den Eltern auch eine Freude bereiten wollte, ist für den Versicherungsschutz unschädlich. Es dürfte nicht ungewöhnlich sein, dass pflegebedürftigen Personen durch die hauswirtschaftliche Versorgung auch eine Freude bereitet wird. Das Handeln der Klägerin – die Versorgung der Eltern mit einem Lebensmittel – entspricht dem Handeln von Arbeitnehmern, die ihre Arbeit gut erfüllen und den Arbeitgeber mit dem Ergebnis zufriedenstellen wollen. Letztere stehen, solange sie eine versicherte Tätigkeit verrichten, trotz dieser Zusatzmotivation unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, ohne dass dieses Ziel als das Verfolgen eines privatwirtschaftlichen Zwecks zu werten wäre. Nichts anderes kann für die Klägerin gelten. Selbst wenn man die Grundsätze für Verrichtung mit gemischter Motivationslage anwenden wollte und im Bereiten von Freude oder einer Überraschung eine privatwirtschaftliche Handlungstendenz sehen wollte, so würde dennoch ein sachlicher Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit bestehen. Das Besorgen von Wildfleisch an dem Tag von den … seinen Grund in der Pflegetätigkeit der Klägerin, die die hauswirtschaftliche Versorgung ihrer Eltern übernommen hatte und in diesem Rahmen für die Eltern Fleisch besorgte. Damit lässt es eine versicherungsbezogene Handlungstendenz erkennen. Auch wenn die Klägerin den Eltern angesichts der an dem Tag besonders angespannten Situation auch eine Freude bereiten wollte, hätte allein die Motivation die Eltern mit Lebensmitteln zu versorgen zu der Fahrradfahrt von den … den Eltern geführt. Denn die Klägerin hatte bereits Wochen vor dem Unfalltag bei … um Wildinnereien für ihre Eltern nachgesucht. Aus dem gleichen Grunde hätte die Klägerin die Fahrt auch dann unternommen, wenn sie nicht gleichzeitig auch ein Medikament für den Vater mitgenommen hätte. Anhand der Angaben der … des Ehemanns der Klägerin und der Klägerin steht – wie bereits oben festgestellt – fest, dass Ausgangspunkt und Hauptzweck der Fahrt das Abholen der Rehinnereien war. Schließlich ist die Versorgung der Eltern mit den Rehinnereien auch nicht deshalb vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, weil es sich nicht um für eine angemessene Lebensführung unverzichtbaren Nahrung handelte. Die Pflegeleistungen nach § 14 SGB XI a. F. umfassen nur eine gewöhnliche hauswirtschaftliche Versorgung mit Essen. Nicht zur Pflegeverrichtung der hauswirtschaftlichen Versorgung gehören damit solche Tätigkeiten, die über die Aufrechterhaltung der alltäglichen Versorgung hinausgehen. So gehört zur Pflegeverrichtung des Kochens nicht die Zubereitung eines besonderen Geburtstagsmahles (für die Familie und die Freunde aber auch den Pflegebedürftigen selbst; dazu vgl. Udsching, in Udsching, SGB XI, 4. Aufl., 2015, § 14 RdNr. 41). Auch eine über das normale Reinigen des Wohnraumes hinausgehende besonders umfassende Reinigung (z. B. Jahresgrundreinigung) gehört nicht zu den Pflegeverrichtungen des § 14 Abs. 4 Nr. 4 SGB XI a. F. (Udsching a. a. O., RdNr. 41; so auch Klie in Klie/Krahmer, LPK-SGB XI, 3. Aufl., § 14 RdNr. 13). Die Besorgung des Wildfleisches geht jedoch nicht über die Aufrechterhaltung der alltäglichen Versorgung hinaus. Sie unterscheidet sich von Umfang und Aufwand her nicht von einer Fahrt zum Metzger oder zum örtlichen Supermarkt, um Fleisch zu kaufen. Auch handelt es sich nicht um die Versorgung mit einem Luxusgut; die Preise von Wildinnereien entsprechen vielmehr denen anderer Fleischsorten (ca. 9,- EUR/kg) und vorliegend wurde das Fleisch sogar gratis überlassen. Die in der Kommentarliteratur genannten Beispiele „Geburtstagsmahl“ und „Jahresgrundreinigung“ zeichnen sich dadurch aus, dass sie sich von Zielrichtung, Aufwand und Umfang her von der normalen hauswirtschaftlichen Versorgung unterscheiden. Sie fallen damit in den nicht mehr unfallversicherten Bereich allgemeiner hauswirtschaftlicher Tätigkeiten. Dies kann von der Fahrt zu den Eheleuten … gesagt werden. Sie stellt sich vielmehr wie jede andere Fahrt zum Einkaufen von Lebensmitteln dar. Es kann im Hinblick auf den Unfallversicherungsschutz keinen Unterschied machen, ob eine Pflegeperson Wild oder eine andere Fleischsorte einkauft und auch nicht, ob sie etwas einkauft, was der pflegebedürftigen Person Freude bereitet oder ob sie sich über deren Präferenzen hinwegsetzt. Solange Freude durch eine übliche hauswirtschaftliche Versorgung bereitet wird, nimmt dieser zusätzliche Effekt der Besorgung nicht den Charakter eines unfallversicherungsgeschützten Einkaufs. Ungeachtet der Tatsache, dass neben der reinen Versorgung mit Nahrungsmitteln das Besorgen des Wildbrets für die Eltern auch andere positive Aspekte aufwies, handelte es sich dennoch dem Hauptzweck nach darum, die Eltern mit einem Nahrungsmittel zu versorgen. Die Klägerin übte somit mit dem Besorgen der Rehinnereien zum Zeitpunkt des Unfalles eine der versicherten Pflegeverrichtung dienende Tätigkeit aus. Ein sachlicher Zusammenhang zwischen der Unfallfahrt und der versicherten Tätigkeit i. S. d. § 2 Abs.1 Nr. 17 SGB VII bestand und eine auf Ausübung einer versicherten Tätigkeit i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII gerichtete objektivierte Handlungstendenz ist feststellbar und mit Vollbeweis zur Überzeugung der Kammer nachgewiesen. Damit liegt ein versicherter Arbeitsunfall vor. Ob auch das Besorgen des Schmerzmedikaments für den Vater der Klägerin unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht, kann offenbleiben, da Unfallversicherungsschutz aufgrund des Besorgen des Wildfleisches gegeben ist. Zwar ist die Verabreichung von Medikamenten keine Verrichtung der Grundpflege im Sinne des § 14 Abs. 4 SGB XI a. F., sondern Behandlungspflege und damit dem Verantwortungsbereich der gesetzlichen Krankenversicherung zugehörig. Die ausnahmsweise Zuordnung der Verabreichung eines Medikaments zur Grundpflege, und zwar zur Pflegeverrichtung der Nahrungsaufnahme, wäre nur dann möglich, wenn das Medikament erforderlich gewesen wäre, um eine Nahrungsaufnahme überhaupt erst zu ermöglichen. Dann könnten die Medikamentengabe und deren Vorbereitung in Gestalt des Besorgens des Medikaments als Teil der Unterstützung bei der Nahrungsaufnahme verstanden werden. Die Voraussetzungen für eine solche Ausnahme sind im vorliegenden Fall jedoch nach den in den Vorakten enthaltenen Angaben des behandelnden Zahnarztes des Vaters, Dr. …, nicht erfüllt. Die insoweit noch nicht ganz eindeutigen schriftlichen Auskünfte des … (vgl. Blatt 76/77 der SG-Akte im Verfahren S 12 U 2182/13) wurden durch dessen protokollierte mündliche Vernehmung im Verfahren S 12 U 2182/13 (Blatt 132/133 der SG-Akte) dahingehend präzisiert, dass die Gabe des Schmerzmittels Dolomo nicht notwendige Voraussetzung der Nahrungsaufnahme durch den Vater der Klägerin war. Dr. … erläuterte, dass das Schmerzmedikament lediglich der Bekämpfung des sogenannten dumpfen Zahnschmerzes und damit etwa der Erleichterung des abendlichen Einschlafens gedient habe, Schmerzen durch eine Belastung des Zahnes aber ohnehin nicht habe ausschalten können. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass der Vater der Klägerin das Essen mit den Schneidezähnen und der anderen Kieferhälfte kauen und es auf diese Weise zu sich nehmen konnte, ohne den ganz hinten im Gebiss sitzenden betroffenen Zahn 36 benutzen und damit belasten zu müssen. Das Medikament war damit nicht zur Ermöglichung der Nahrungsaufnahme notwendig. Ob das Besorgen des Medikaments ein Einkaufen im Rahmen der versicherten hauswirtschaftlichen Versorgung darstellt, kann dahingestellt bleiben. Z. T. wird der Hilfebedarf auch bei der hauswirtschaftlichen Versorgung pflegeversicherungsbezogen verstanden. Danach können Hilfeleistungen beim Einkaufen nur insoweit berücksichtigt werden, als sie Lebens-, Reinigungs- und Körperpflegemittel umfassen, da nur diese den pflegerischen Bereich betreffen (Meßling in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XI, 1. Aufl. 2014, § 14 SGB XI, RdNr. 134). Hierzu gehört die Beschaffung von Medikamenten nicht, wenn sie – wie hier – nicht einer Pflegeverrichtung dienen (so auch das LGS im Verfahren L 8 U 2403/15). Nach a. A. reicht eine regelmäßig notwendige Versorgung des Pflegebedürftigen mit denjenigen Gütern aus, die laufend sowohl für die Sicherung seiner Existenz als auch für die Aufrechterhaltung der Lebensführung zu Hause unumgänglich sind (Bayerischen LSG, Urt. v. 11.11.2014 – L 2 U 254/14 – juris RdNr. 46 ff.). Danach stellt auch das Abholen eines Rezeptes für einen Pflegebedürftigen beim Arzt und dessen Einlösen in der Apotheke eine versicherte Pflegetätigkeit aus dem Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung (Einkaufen) dar. Im Ergebnis ging die Beklagte bei Erlass des Bescheids vom 10.09.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.02.2009 von einem unzutreffenden Sachverhalt aus und wand das Recht unrichtig an. Diese Bescheide sowie der Bescheid vom 18.12.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.06.2013 und der angefochtene Bescheid vom 30.11.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.05.2017 sind rechtswidrig und verletzten die Klägerin in ihren Rechten. Der Unfall vom 18.05.2008 ist als Arbeitsunfall i. S. d. § 8 SGV II festzustellen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz. Die Klägerin begehrt im Wege eines Überprüfungsantrags nach § 44 SGB X die Feststellung eines Fahrradunfalls als eines im Rahmen einer als Pflegeperson versicherten Verrichtung eingetretenen Arbeitsunfalles. Die am … geborene Klägerin, zunächst griechische seit dem 07.03.2011 aber deutsche Staatsbürgerin, pflegte ihre Eltern, die Mutter … bei der seit 2002 ein Pflegebedarf nach Pflegestufe I anerkannt wurde (zum Pflegegutachten Blatt 79/87 der Beklagtenakte; zur Pflege durch die Klägerin vgl. die Auskunft der … Blatt 25/29 der Beklagtenakte), und den mittlerweile verstorbenen Vater …, dem auf seinen Antrag vom März 2008 durch Bescheid vom 15.10.2008 Pflegebedürftigkeit nach Pflegestufe I seit März 2008 und Pflegestufe II seit September 2008 zuerkannt wurde (zu den Pflegegutachten vgl. Blatt 89/88 und 99/107 der Beklagtenakte; zur Pflege durch die Klägerin vgl. die Auskunft der …, Blatt 69/72 der Beklagtenakte). Am 18.05.2008, einem Sonntag, war die Klägerin vormittags in der Wohnung ihrer Eltern. Die Mutter war durcheinander und verwirrt, der Vater hatte wegen eines gelockerten Zahnes Schmerzen. Das einige Tage zuvor (am 13.05.2008) vom Zahnarzt des Vaters, …, verordneten Schmerzmittel Dolomo war aufgebraucht. Die Klägerin hatte am Donnerstag bzw. Freitag zuvor für ihre Eltern bereits Lebensmittel eingekauft. Der Vater wollte jedoch wegen seiner Schmerzen am Sonntag, dem 18.05.2008, zunächst nichts essen. Als die Klägerin von ihren Eltern nach Hause kam, fand sie einen von ihrem Ehemann für sie hinterlassenen Zettel vor, dass bei ihren Bekannten, den Eheleuten … (Rehherz und Rehleber) zur Abholung bereitlägen. Die Klägerin machte sich daraufhin mit dem Fahrrad auf den Weg zu den …. Sie hielt zunächst bei ihren Eltern, deren Haus auf dem Weg lag. Von dort aus fuhr sie mit dem Fahrrad weiter und traf im Haus von den …, …, eine Ärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie, an, die ihr die Rehinnereien aushändigte. Von der Klägerin darauf angesprochen, gab sie dieser noch eine Packung Dolomo, ein rezeptpflichtiges Schmerzmittel, für den Vater der Klägerin mit. Auf dem anschließend mit dem Fahrrad zurückgelegten Weg von … zu ihren Eltern stürzte die Klägerin aus ungeklärten Gründen und zog sich eine Tibiakopffraktur links und eine Prellung des linken Ellenbogens zu. Zunächst wurde die Fraktur mit einem gelenküberbrückenden Fixateur behandelt. Im Weiteren musste das Knie mit einer TEP versorgt werden, eine posttraumatische Arthrose wurde diagnostiziert (Arztbrief der … vom 05.08.2009, Blatt 179 der Beklagtenakte). Am Nachmittag des Unfalltages holte der Ehemann der Klägerin, …, die Wildinnereien und das Schmerzmittel bei der Klägerin im Krankenhaus ab und brachte diese zu deren Eltern. Er besuchte anschließend die Klägerin erneut im Krankenhaus und erhielt dort den Auftrag, die Innereien für die Eltern zuzubereiten. Daher kehrte er zu den Eltern der Klägerin zurück und bereitete die Innereien am Abend des 18.05.2008 den Eltern der Klägerin zu, die diese verspeisten. Am 09.06.2008 ging bei der Beklagten die Unfallanzeige und begleitend jeweils ausgefüllt ein Wegeunfall-Fragebogen, ein Beiblatt zum Wegeunfall-Fragebogen und ein Pflege-Fragebogen ein Blatt 1 ff. der Beklagtenakte). Alle Dokumente datierten vom 06.06.2008 und waren von der Klägerin unterzeichnet, mit Ausnahme der Unfallanzeige selber, die der Ehemann der Klägerin als ihr Bevollmächtigter unterzeichnet hatte. Die Unfallanzeige schilderte, die Klägerin sei „auf dem Weg zu Frau …“ gestürzt. Im Wegeunfall-Fragebogen gab die Kläger als Ziel ihres Weges ihre Mutter an und als Grund für den Weg „Besorgungen: Lebensmittel/Medikamente“. Auf dem Beiblatt zum Wegeunfall-Fragebogen gab sie an, sie habe bei den … „Schmerzmittel, Nahrungsmittel (Wild)“ aus den Gründen „Nahrungszubereitung, Zahnschmerzen vor Zahnextrakt. bei den zu Pflegenden“ gemacht. Im Pflege-Fragebogen gab die Klägerin auf die Frage „Wie lauten Name und genaue Anschrift der pflegebedürftigen Person?“ ihre Mutter an, antwortete jedoch auf die Frage, seit wann sie die Pflege ausübe, „beide Elternteile seit über 10 Jahren – Pflegestufe seit 8.2002 (u. … 03.2008)“. Der behandelnde Dr. … … gab in seinem Durchgangsarztbericht vom 28.05.2008 (Blatt 14 der Beklagtenakte) zum Unfallhergang und der Tätigkeit an: „Auf dem Weg zur Pflegeperson (Mutter) mit dem Fahrrad. Die Patientin ist als behelmte Fahrradfahrerin auf dem Fahrradweg gestürzt, genauer Unfallhergang nicht erinnerlich (ausgedehntes Trauma). Die Patientin hat erst heute bekannt gemacht, dass es sich um ein versichertes Unfallereignis handelte.“ Im Auftrag der Beklagten besuchte deren Mitarbeiter, der Reha-Berater …, am 14.08.2008 die Klägerin. In seinem knapp drei Wochen später erstellten Vermerk vom 03.09.2008 (Blatt 49/52 der Beklagtenakte) gab er an, die Klägerin verbringe fast den ganzen Sonntag bei ihren Eltern, da sie neben der Pflegetätigkeit auch den sozialen Kontakt zu ihren Eltern halten wolle. Die Klägerin habe ihm gesagt, aufgrund der geklagten Beschwerden des Vaters und des schlechten Gesundheitszustandes der Mutter habe sie telefonisch Kontakt zu Herrn …, der Zahnarzt sei, aufgenommen. Es sei vereinbart worden, spezielle Medikamente wegen der Zahnschmerzen am Unfalltag bei Familie ... zu Hause abzuholen. Frau … habe Medikamente für beide Elternteile übergeben, neben den Medikamenten habe … auch etwas Wildfleisch übergeben. Die Besorgung des Wildfleisches habe im Hintergrund gestanden und sich mehr oder wenig beiläufig ergeben. Frau … sei auch die Psychiaterin der Mutter der Klägerin und für deren medikamentöse Einstellung Ansprechpartnerin. Mit Bescheid vom 10.09.2008 (Blatt 57/58 der Beklagtenakte) lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses vom 18.05.2008 als Arbeitsunfall ab. Die Klägerin habe Medikamente wegen der Zahnschmerzen ihres Vaters bei der … abholen wollen. Sie habe auch Wildfleisch erhalten, dies habe jedoch im Hintergrund gestanden. Ursächlich für das Aufsuchen der Familie … sei die Abholung der Medikamente gewesen. Das Besorgen von Medikamenten sei eine Vorstufe der Behandlungspflege, die zum Leistungsbereich der Gesetzlichen Krankenversicherung, nicht zur gesetzlichen Pflegeversicherung gehöre, weshalb die Klägerin auf dem unfallbringenden Weg nicht unfallversichert gewesen sei. Mit ihrem Widerspruch vom 29.09.2008 (Blatt 66 der Beklagtenakte) machte die zu dem Zeitpunkt noch unvertretene Klägerin geltend, durch die akuten Zahnschmerzen des Vaters sei es diesem unmöglich gewesen, eine Mahlzeit zu sich zu nehmen. Die Zahnschmerzen seien ursächlich dafür, dass ihr Vater zur Erledigung des Grundbedürfnisses der Aufnahme von Nahrung nicht in der Lage gewesen sei. Die Medikamente seien erforderlich gewesen. Sie stünden in direktem Zusammenhang mit der Behandlungspflege, die eine Pflegeverrichtung im Bereich der Ernährung beinhalte. Die Beklagte befragte …, von dem sie ausging, dass er behandelnder Arzt des Vaters gewesen sei, welche Medikamente die Klägerin abgeholt habe und welche Beschwerden beim Vater bestanden hätten (Blatt 77 der Beklagtenakte). Auf die Anfrage antwortete … (Schreiben vom 31.12.2008, Blatt 109 der Beklagtenakte), ihr Mann sei nicht der behandelnde Arzt des Vaters. Die Klägerin habe sie am 18.05.2008 in ihrer Privatwohnung aufgesucht und unter anderem um ein Schmerzmittel für ihren Vater gebeten, der unter starkem Zahnweh gelitten habe. Sie habe ihr Dolomo ausgehändigt. Mit Widerspruchsbescheid vom 18.02.2009 (Blatt 113/115 der Beklagtenakte) wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Die unfallbringende Tätigkeit, das Besorgen von Medikamenten, falle nicht unter die versicherten Pflegeverrichtungen. Das Abholen der Wildinnereien bei der Familie … wurde im Widerspruchsbescheid nicht thematisiert. Die Klägerin erhob am 23.02.2009 Klage beim Sozialgericht (SG) Mannheim (Az. S 10 U 535/09). Sie habe den Unfall erlitten als sie von der Familie … zu ihren Eltern gefahren sei. Anlass der Fahrt sei gewesen, Wildinnereien bei … abzuholen. Anlässlich dessen habe sie auch nach einem Schmerzmedikament für den Vater gefragt. Sie hätte allerdings auch dann das Wildfleisch besorgt, wenn der Vater an dem Tag keine Medikamente benötigt hätte. Aufgrund des Vermerks von Herrn … habe die Beklagte versucht, einen Sachverhalt zu konstruieren, aus dem abgeleitet werden sollte, dass es sich nicht um einen Arbeitsunfall handelte. Der Bericht von Herrn … habe mehrere Unrichtigkeiten enthalten. Richtig sei, dass … den Ehemann der Klägerin angerufen und ihm mitgeteilt habe, bei Interesse könne Wildfleisch abgeholt werden. Sie, die Klägerin, habe gewusst, dass ihre Eltern alters- und krankheitsbedingt zartes Fleisch bevorzugten, weshalb sie sich bereit erklärt habe, das Fleisch abzuholen. Zu diesem Zeitpunkt sei von der Besorgung von Medikamenten für den Vater noch keine Rede gewesen. Erst bei den Eltern habe sie festgestellt, dass die vom behandelnden Zahnarzt der Eltern, …-Bremen, verordneten Medikamente aufgebraucht gewesen seien. Deshalb habe sie … anlässlich ihres Besuchs auch wegen des Medikaments Dolomo angesprochen und von ihr eine Packung erhalten. Die Klägerin wies auf Fehler im Bericht des Rehaberaters … hin: Sie habe am Unfalltag nicht mit … telefoniert, dieser sei auch seit Jahren nicht mehr der behandelnde Zahnarzt der Eltern und die Kinder- und Jugendpsychiaterin … sei auch nicht die behandelnde und für die medikamentöse Einstellung zuständige Psychiaterin der Mutter. Die Besorgung des Wildfleisches habe nicht im Hintergrund gestanden und sich auch nicht nur mehr oder weniger beiläufig ergeben. Diese hätte auch stattgefunden, wenn der Vater keine Medikamente benötigt hätte. Das Abholen des Wildfleisches sei Ursache des Entschlusses gewesen, zu den … zu fahren. Ohne Gabe der Medikamente hätte die Nahrungsaufnahme durch den Vater wegen der heftigen Schmerzen aber gar nicht erfolgen können. Die Beklagte habe übersehen, dass es sich nicht um eine Tätigkeit gehandelt habe, die primär zur Versorgung des Pflegebedürftigen mit Medikamenten erfolgt sei, es habe sich vielmehr darum gehandelt, die Befriedigung des Grundbedürfnisses Nahrungsaufnahme dank des Medikaments zu ermöglichen (Blatt 1/4 der SG-Akte S 10 U 535/09). Ergänzend (Blatt 16/22 = 23/30 der SG-Akte S 10 U 535/09) gab die Klägerin an, beide Elternteile seien pflegebedürftig, die Fahrt habe in doppelter Art und Weise mit der versicherten Tätigkeit in Zusammenhang gestanden, nämlich durch das Holen der Medikamente und durch das Besorgen des Wildfleisches als Nahrungsmittel, wobei letzteres für die Fahrt ursächlich und vorrangig war. Das SG vernahm in der mündlichen Verhandlung vom 18.11.2009 (zur Niederschrift vgl. Blatt 52/61 der SG-Akte S 10 U 535/09) … und den Ehemann der Klägerin, Herrn …, als Zeugen und hörte die Klägerin persönlich an. Herr … gab an, die Klägerin habe ihm beschrieben, sie habe an dem Sonntag mit Herrn … telefonisch gesprochen, der Zahnarzt sei und der ihr erklärt habe, sie könne vorbeikommen und Medikamente für den Vater und wohl auch für die Mutter abholen. Sie habe auch erklärt, dass man des Öfteren Wildfleisch von … erhalte, gerade Innereien, weil die wohl auch ein oder beide Elternteile gerne essen würden. Auf die Frage, was im Vordergrund gestanden habe, hätten die Eheleute – nach Diskussion – erklärt, es habe doch wohl eher die Besorgung des Medikaments im Vordergrund gestanden. Ihm habe es sich so dargestellt, dass nicht schon vorher klar gewesen wäre, dass Fleisch mitgenommen werden sollte, sondern es habe sich ihm so dargestellt, dass Medikamente geholt werden sollten und die Klägerin das Fleisch dann eben noch mitbekommen habe. Er habe es so verstanden, dass die Eheleute … die Situation der Eltern der Klägerin gekannt hätten und auch entsprechend die Ansprechpartner gewesen wären. … gab an, die Klägerin habe ihn schon mehrfach angesprochen, ob er einmal Innereien für sie habe. Er habe am 18.05.2008 morgens seine Frau gebeten, sich mit der Klägerin wegen der Innereien in Verbindung zu setzen. Die Frage, ob er wisse, für wen die Innereien bestimmt gewesen seien, verneinte er. … sagte aus, sie habe gewusst, dass die Klägerin für ihre Familie gerne Wildfleisch, insbesondere Innereien brauchen könne. So habe sie bei … angerufen. Da sie wegen eines Fußballspiels nicht zu … habe fahren wollen, habe sich die Klägerin mit dem Fahrrad auf den Weg gemacht. Die Klägerin habe nicht auf einen Kaffee bleiben wollen, weil sie gleich wieder zurück zu ihrem Vater gewollt habe. Außerdem habe die Klägerin wegen der Zahnschmerzen des Vaters gefragt. Sie habe ihr Dolomo mitgegeben. Herr … gab an, seine Frau habe wohl einige Wochen vorher zu … gesagt, wenn er einmal Innereien hätte, „dann könnten wir die gut gebrauchen, weil eben auch ihre Eltern gerne etwas Weiches essen würden“. Für wen genau an dem Tag die Innereien bestimmt gewesen seien, könne er nicht sagen. Soweit er sich erinnere, sei Anlass der Fahrt seiner Frau die Abholung des Fleisches gewesen. Er habe erst im Nachhinein erfahren, dass es seiner Frau auch darum gegangen sei, dieses Fleisch für die Eltern zuzubereiten, weil ihr Vater starke Schmerzen gehabt habe. Keinesfalls sei das Holen des Fleisches beiläufig gewesen, weil ja das Fleisch abgeholt werden sollte, nachdem er auch entsprechend mit Frau … telefoniert gehabt habe. Das SG wies mit Urteil vom 18.11.2009 die Klage ab. Die besorgten Wildinnereien wären zum Verzehr durch die gesamte Familie bestimmt gewesen und nicht speziell für den zu pflegenden Vater. Primärerer Zweck der Fahrt sei daher nicht die vom Unfallversicherungsschutz erfasste hauswirtschaftliche Versorgung des Pflegebedürftigen gewesen. Das Besorgen von Medikamenten habe nicht im Vordergrund gestanden. Das Urteil hielt fest, dass es den Angaben der Klägerin und ihres Ehemannes glaubte, dass Hauptzweck der Fahrt gewesen sei, die Wildinnereien abzuholen. In dem hiergegen beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg geführten Berufungsverfahren (Az. L 6 U 221/10) trug die Klägerin u.a. vor (Blatt 19/27 der LSG-Akte L 6 U 221/10), der Schluss, dass die Innereien nicht ausschließlich für ihre Eltern bestimmt gewesen seien, sei falsch und aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht herzuleiten. … habe nicht gewusst, für wen die Innereien bestimmt waren. Sofern ... gesagt habe, die Innereien seien für die Familie der Klägerin gewesen, sei eine Konkretisierung, wer darunter zu verstehen gewesen sei, nicht erfolgt. Die Zeugin sei dazu auch nicht befragt worden. Vielmehr habe auch der Ehemann der Klägerin einen Zusammenhang mit deren Eltern hergestellt und angegeben, die Anfrage bei … sei erfolgt, weil die Eltern gerne etwas Weiches essen würden. Die Eltern der Klägerin seien die alleinigen Begünstigten der Innereien gewesen. Beide Eltern seien auf leicht zu kauende Kost angewiesen gewesen. Die Gebissverhältnisse der Mutter der Klägerin seien kritisch. Auch sei die Menge an Fleisch aus Leber und Herz eines jungen Rehbockes so bemessen, dass sie im Grundsatz zum Verzehr durch eine Person geeignet sei. Für eine größere Mahlzeit im Kreise der Familie habe das Fleisch nicht ausgereicht. Sie und ihr Ehemann äßen seit dem Reaktorunfall von … weder Waldpilze noch Wildfleisch und erst recht nicht Innereien von freilebendem Wild. Das Urteil sei überraschend auf diesen Punkt gestützt worden, der sich bei Vorhalt im Termin unmittelbar hätte klären lassen können. Zudem habe auch die Medikamentengabe zu den versicherten Pflegeverrichtungen gehört. Im Vordergrund habe die Abholung des Fleisches gestanden (Blatt 44/49 der LSG-Akte L 6 U 221/10), das für die Eltern bzw. wegen dessen starker Schmerzen für den Vater bestimmt gewesen sei, der lediglich in der Lage gewesen sei, ganz weiche Speisen zu sich zu nehmen (Blatt 24 und Blatt 26 der LSG-Akte L 6 U 221/10). Von einem Bedürfnis, eine Packung des Medikaments zu erwerben, sei vor ihrem Eintreffen bei … nicht die Rede gewesen. Der Besuch sei alleine wegen der Abholung der Innereien des Rehbocks verabredet worden. Das LSG vernahm zunächst durch den Berichterstatter … und den Ehemann der Klägerin als Zeugen und hörte die Klägerin persönlich an (zur Niederschrift vgl. Blatt 59/63 der der LSG-Akte L 6 U 221/10). Die Klägerin gab an, die Mutter sei als zu pflegende Person angegeben worden, weil für den Vater noch keine Pflegeerlaubnis bzw. kein Pflegebescheid vorgelegen habe und sie nicht gewusst habe, ob sie auch für den Vater als Pflegeperson anerkannt werde. Sie habe am Donnerstag oder Freitag für ihre Eltern eingekauft gehabt. Es habe in der Woche keinerlei Besonderheiten für die Ernährung der Eltern gegeben. Die Schmerzen des Vaters seien erst in der Nacht zum Sonntag in dieser Intensität aufgetreten. Bis dahin habe der Vater Tabletten genommen. Nachdem sie den Zettel ihres Mannes gefunden habe, habe sie sich gefreut, da sie diese Innereien für ihren Vater habe kochen wollen, der etwas Weiches habe essen wollen. … gab an, er wisse nicht, ob die Klägerin angegeben habe, ob sie das Fleisch selber habe essen wollen oder ihre Eltern. Die Innereien (Leber, Herz und Niere) eines Rehbocks wögen ca. 500 Gramm, er wisse aber nicht, was konkret mitgegeben worden sei. … gab u.a. an, sie wisse auch nicht, ob sich die Klägerin dazu geäußert habe, was sie mit den Innereien machen wolle. Der Ehemann gab an, … ihm Innereien angeboten habe, sei ihm in dem Moment nicht wichtig gewesen. Er habe allerdings gewusst, dass seine Frau anlässlich einer Behandlung bei … diesen einmal gebeten habe, Innereien an sie abzugeben. Er selbst äße keine Innereien. Im Krankenhaus habe ihm seine Frau die Tasche mit den Innereien mitgegeben und ihm gesagt, diese seien für ihre Eltern. In der mündlichen Verhandlung vom 22.03.2012 (zur Niederschrift vgl. Blatt 81/84 der LSG-Akte L 6 U 221/10) hörte das LSG die Klägerin persönlich an. Diese gab an, es sei richtig, dass sie bestätigt habe, dass der Unfall im Zusammenhang mit der Pflege ihrer Mutter geschehen sei. Sie habe diese „aus versicherungstechnischen Gründen“ gemacht. (...) [Das Fleisch] war nicht für meine Mutter gedacht. Es war für beide gedacht.“ In erster Linie sei es darum gegangen, für den Vater weiche essbare Innereien zu besorgen. Erst als sie bei ... gewesen sei, habe sie Frau ... gefragt, ob sie auch Medikamente für ihren Vater habe. Sie selbst habe weder mit … am Unfalltag telefoniert noch mit dessen Frau. Das LSG wies die Berufung mit Urteil vom 22.03.2012 zurück. Dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Unfallereignisses eine auf die Versorgung eines Pflegebedürftigen gerichtete Handlungstendenz besessen habe, die Innereien also wesentlich dem Verzehr durch die Eltern dienen sollten, habe nicht mit der erforderlichen Gewissheit festgestellt werden können. Keiner der vernommenen Zeugen habe bestätigen können, dass die Innereien von vornherein für die Eltern der Klägerin bestimmt gewesen seien. Dass der Ehemann selbst keine Innereien esse, sei ohne Belang. Ob die Abholung von Schmerzmitteln oder von Innereien im Vordergrund gestanden habe, könne dahingestellt bleiben, da in beiden Tatbestandsvarianten ein Arbeitsunfall ausscheide. Die hiergegen am 20.04.2012 beim Bundessozialgericht (BSG) eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde war nicht erfolgreich (Beschluss vom 19.07.2012, Blatt 108 der LSG-Akte L 6 U 221/10). Zur Begründung der Beschwerde hatte die Klägerin u.a. vorgetragen, bei … habe sie zwei verschiedene für ihre pflegebedürftigen Eltern bestimmte Dinge erhalten, die nach dem fest gefassten Plan unverzüglich wieder zu den Eltern gebracht werden sollten (Blatt 373/380 der Beklagtenakte). Die Innereien seien zum Verzehr durch ihre Eltern am selben Tag bestimmt gewesen. Das Abholen des Medikaments sei Teil der versicherten Pflegeverrichtung. Mit am 09.07.2012 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben (Blatt 365/368 der Beklagtenakte) beantragte die Klägerin eine Rücknahme des Bescheids vom 10.09.2008 und des Widerspruchsbescheids vom 18.02.2009 nach § 44 SGB X. Tatsächlich habe es sich um einen versicherten Arbeitsunfall gehandelt. Die Besorgung des Medikaments sei Teil der versicherten Pflegetätigkeit. Auch die Besorgung des Wildfleisches sei der versicherten Tätigkeit des Einkaufens zuzurechnen. Sie und ihr Ehemann äßen kein Wildfleisch und keine Innereien; andere Personen, die in der Familie das Wildfleisch hätten essen können fehlten, da die Kinder bereits nicht mehr in ihrem Haushalt lebten (Blatt 365/368 der Beklagtenakte). Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 18.12.2012 (Blatt 395 der Beklagtenakte) die Rücknahme des Bescheids vom 10.09.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.02.2009 ab. Die Medikamentengabe beim Vater der Klägerin sei keine mit der Nahrungsaufnahme verbundene gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtung der Grundpflege, sondern eine Form der Behandlungspflege. Hinsichtlich der Besorgung des Wildfleischs seien keine neuen objektiven Nachweise dafür geliefert worden, dass der Weg am Unfalltag zur Besorgung von Wildinnereien ausschließlich zur späteren Nahrungszubereitung für die pflegebedürftigen Eltern zurückgelegt worden sei. Den hiergegen eingelegten Widerspruch vom 27.12.2012 (Blatt 399, 412/416 der Beklagtenakte) begründete die Klägerin u.a. damit, dass ihr Vater am Unfalltag ohne die Medikamente nicht in der Lage gewesen wäre, Nahrung zu sich zu nehmen. Der Pflegebedürftige müsse weder fasten, noch sich auf Flüssignahrung verweisen lassen, wenn er durch die Gabe von Schmerzmitteln in die Lage versetzt werden könne, Nahrung zu sich zu nehmen. Der extrem schmerzempfindliche Zahn sei durch die Nahrungsaufnahme gereizt worden, weshalb nicht nur vor sondern auch nach dem Essen die Einnahme einer Tablette zur Befriedigung des Grundbedürfnisses auf Nahrungsaufnahme erforderlich gewesen sei. Zudem sei Versicherungsschutz auch zu gewähren, weil es sich um die Besorgung von Nahrungsmitteln gehandelt habe. Sofern das LSG zu der Auffassung gelangt sei, sie hätte den Weg auch auf sich genommen, wenn ihr Vater nicht pflegebedürftig gewesen sei, sei dies unrichtig. Sie und ihr Ehemann äßen schon seit Jahren keine Innereien von Wild mehr. Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin zurück (Widerspruchsbescheid vom 26.03.2013, Blatt 421/425 der Beklagtenakte). Die Angaben der Klägerin im Hinblick auf das Besorgen von Nahrungsmitteln in Form von Wildfleisch seien nicht bewiesen. Die Medikamentengabe habe nicht der Nahrungsaufnahme, sondern der Schmerzreduzierung gedient und sei daher der Behandlungspflege zuzurechnen und stelle keine Pflegetätigkeit dar. Am 08.07.2013 erhob die Klägerin Klage beim SG Mannheim (Az. S 12 U 2182/13). Die Klägerin wies unter Wiederholung ihres Vorbringens u.a. darauf hin, dass mit dem Begriff „Familie“ ihre Eltern gemeint gewesen seien (Blatt 46/50 der SG-Akte S 12 U 2182/13). Für diese habe sie die Innereien geholt. Das Schmerzmedikament sei zudem erforderlich gewesen, weil der locker gewordene Zahn 36 und die teilweise freiliegende Wurzel so schmerzempfindlich gewesen seien, dass neben einem Dauerschmerz bei jeder Berührung zusätzlich heftige und akute Schmerzen aufgetreten seien (Blatt 80/91 der SG-Akte S 12 U 2182/13). Es sei nicht geboten gewesen, den bereits geschwächten Vater bis zum 21.05.2008, also bis zum Ziehen des Zahnes, ausschließlich mit Flüssignahrung zu ernähren. Der Verzehr von Nahrung sei ohne das Schmerzmittel nicht möglich gewesen. Nach Zubereitung und Zerkleinern des Wildfleisches durch den Ehemann habe die Mutter ausschließlich das Herz, der Vater ausschließlich die Leber gegessen. Ihr Ehemann habe bestätigt, dass sein Schwiegervater in der gesamten Zeit zwischen ihrem Unfall und der Zahnarztbehandlung am 21.05.2008 vom Ehemann zubereitete feste Nahrung zu sich genommen habe und unter dem Einfluss des Medikaments auch ohne Klagen verzehrt habe. Ihre Kinder seien schon vor Jahren ausgezogen und lebten entfernt von ... (Blatt 111/117 der SG-Akte S 12 U 2182/13). Andere Familienangehörige seien in ... und Umgebung nicht vorhanden, hätten sich auch nicht angekündigt gehabt. Das SG hörte den behandelnden Zahnarzt des Vaters der Klägerin, …, zunächst schriftlich als sachverständigen Zeugen an. Dieser führte in seiner Antwort vom 31.03.2014 (Blatt 76/77 der der SG-Akte S 12 U 2182/13) u.a. aus, beim Vater der Klägerin sei der Zahn 36 klopfempfindlich und mittelstark gelockert gewesen. Wegen der Einnahme blutverdünnender Mittel habe der Zahn nicht schon am 13.05.2008 gezogen werden können. Man habe einen Termin für den 21.05.2008 vereinbart. Es sei anzunehmen, dass das Kauen fester Nahrung in der linken Kieferhälfte auch mit Schmerzmitteln nicht möglich gewesen sei. In seiner ergänzenden Antwort vom 28.07.2014 (Blatt 108 der SG-Akte S 12 U 2182/13) gab … an, wenn der Patient die Nahrung ausschließlich rechts gekaut hätte, sei es für ihn möglich gewesen, ohne Schmerzmittel zu kauen. Das SG vernahm in der mündlichen Verhandlung vom 21.04.2015 (zur Niederschrift vgl. Blatt 132/134 der SG-Akte S 12 U 2182/13) den Ehemann der Klägerin als Zeugen und Dr. … als sachverständigen Zeugen und hörte die Klägerin persönlich an. Die Klägerin gab u.a. an, als sie von ihren Eltern nach Hause gekommen sei, habe sie einen Zettel vorgefunden, dass sie zu … gehen und dort Wildinnereien abholen solle. Das habe sie gemacht, „weil ich mir auch dachte, ich kann meinen Eltern damit eine Freude machen. Das ist weich, das kann mein Vater gut essen und ich bin dann mehr so bei der Gelegenheit auf die Idee gekommen, dann … auch nach einem Schmerzmittel zu fragen“. … teilte u.a. mit, der Vater sei zum Kauen nicht auf den Zahn angewiesen gewesen. Das verordnete Schmerzmittel habe der Bekämpfung des dumpfen Zahnschmerzes, also abends, wenn man wegen des Schmerzes nicht einschlafen könne, gedient. Den Belastungsschmerz bei Belastung des Zahnes habe das Schmerzmittel nicht wegnehmen können, weshalb man vorzugsweise versuche, die Belastung eben zu vermeiden. Der Ehemann der Klägerin gab an, er habe in dem Moment des Anrufs von Frau … nichts damit anfangen können, für wen das Fleisch gedacht gewesen sei. Erst im Nachhinein habe er das von seiner Frau erfahren. Er wiederholte, dass die Klägerin und er kein Wild und erst recht keine Innereien äßen und dass andere Familienangehörige zum Verzehr nicht in Betracht gekommen seien. Das SG hob mit Urteil vom 21.04.2015 den Bescheid der Beklagten vom 18.12.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.06. 2013 auf und verurteilte die Beklagte, den Bescheid vom 10.09.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.02.2009 zurückzunehmen und festzustellen, dass es sich bei dem von der Klägerin am 18.05.2008 erlittenen Unfall um einen Unfall im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII gehandelt habe. Soweit die Klägerin bei der Fahrradfahrt ein Schmerzmedikament (Dolomo) mit sich geführt habe, habe es sich bei dieser Besorgung des Schmerzmedikaments für den pflegebedürftigen Vater nicht um eine Pflegeverrichtung i. S. d. § 14 Abs. 4 SGB XI gehandelt. Die Verabreichung von Medikamenten und deren Besorgung sei grundsätzlich keine Verrichtung der Grundpflege, sondern Behandlungspflege und damit dem Verantwortungsbereich der gesetzlichen Krankenversicherung zugehörig. Die ausnahmsweise Zuordnung zur Grundpflege könne vorliegend nicht erfolgen. Der Unfall habe sich aber bei einer Verrichtung im Rahmen der hauswirtschaftlichen Versorgung ereignet, nämlich der Versorgung der Eltern der Klägerin mit speziell auch der Zahnsituation des Vaters angemessener weicher und leicht zu kauender Nahrung. Insoweit könne es nicht darauf ankommen, ob die Klägerin die Innereien vom Rehbock für ihre Eltern nun geschenkt bekommen habe oder ob sie Nahrungsmittel z. B. beim Metzger eingekauft hätte. Das Gericht, wie bereits die 10. Kammer desselben unter demselben Vorsitzenden im Urteil vom 18.11.2009, sei der Überzeugung, dass im Vordergrund des Weges die Besorgung der Wildinnereien gestanden habe. Für die Glaubwürdigkeit dieser Darstellung der Klägerin und ihres Ehemannes spreche auch die Tatsache, dass die Innereien eines Rehbocks in Gestalt von Herz und Leber ohnehin nicht ausreichten, um eine Mahlzeit für eine größere Zahl von Personen zuzubereiten. Insbesondere der nach einhelliger Überzeugung der Kammer glaubwürdige Zeuge … haben nachvollziehbar erläutert, dass er keinesfalls von einer Zweckbestimmung des Fleisches für sich oder seine Ehefrau ausging. Die Kammer sei zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin in Ausübung einer Pflegeverrichtung, nämlich der hauswirtschaftlichen Versorgung, den Fahrradunfall vom 18.05.2008 erlitten habe. Gegen das ihr am 05.05.2015 zugestellte Urteil legte die Beklagte am 05.06.2015 beim LSG Baden-Württemberg Berufung ein (Az. L 8 U 2403/15). Das Besorgen und die Gabe des Medikaments stelle keine versicherte Grundpflege dar. Das LSG habe im Verfahren L 6 U 221/10 trotz intensiver Beweisermittlung und Anhörung nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellen können, dass die Handlungstendenz der Klägerin nach den objektiven Umständen des Einzelfalles wesentlich darauf gerichtet gewesen sei, die Innereien zum Verzehr durch die Eltern zu besorgen. Auch könnten als Hilfeleistung im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung nur solche Verrichtungen berücksichtigt werden, die für eine angemessene Lebensführung unumgänglich seien. Trotz der besonderen Zahnsituation des Vaters sei eine Ernährung mit anderer weicher Nahrung unabhängig vom Besorgen der besonderen Nahrung der Wildinnereien mit gleicher Ernährungswirkung angemessen gewesen, so dass auch die Unumgänglichkeit der Besorgung fraglich sei. Es hätten zudem keine neuen Beweise oder Erkenntnisse vorgelegen, die belegen würden, dass ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde gelegt worden sei. Die Klägerin trat der Berufung dahingehend entgegengetreten, dass sie die angefochtene Entscheidung des SG im Ergebnis für zutreffend hielt (Blatt 17/20 der LSG-Akte L 8 U 2403/15). Zwar sei auch das Besorgen des Medikaments als Gegenstand der häuslichen Pflege zur Grundversorgung bereits ausreichend, um gesetzlichen Versicherungsschutz in der Unfallversicherung zu begründen. Denn es sei aufgrund des Geschehensablaufs, den die Klägerin stets im laufenden und im vorausgegangen Rechtsstreit bestätigt habe und der Glaubwürdigkeit der Klägerin, die das SG im Urteil ausdrücklich festgestellt habe, kein vernünftiger Zweifel denkbar, dass für sie die alleinige Veranlassung, … um ein Schmerzmittel zu bitten, die akute Klage des Vaters über heftige Zahnschmerzen und die deshalb bestehende Unmöglichkeit, feste Nahrung zu sich zu nehmen, gewesen sei. Die Behauptungen des Zeugen … seien in sich in hohem Maße widersprüchlich. Sie belegten, dass der Zeuge wohl für zahnmedizinische und zahntechnische Diagnosen und Behandlungen sachverständig sei, offensichtlich aber nicht für die organbiologische Bewertung der mechanischen Einzelheiten des Kauvorgangs und der dabei tatsächlich eintretenden Belastung für einzelne Zähne. Erstmals sei in der Vernehmung behauptet worden, es habe sich um ein leichtes Schmerzmittel gehandelt, das lediglich der Bekämpfung des „dumpfen Zahnschmerzes" gedient habe. Dolomo sei ein schmerzstillendes Kombinationsarzneimittel speziell und vornehmlich geeignet für Zahnschmerzen. Es werde angewendet bei akuten mäßig starken Schmerzen und sei deshalb zur Vorsorge gegen den Belastungsschmerz beim Kauen von Nahrung durchaus geeignet. Das SG sei im Übrigen rechtsfehlerfrei zu der Überzeugung gelangt, dass es sich bei der Rückfahrt von ...-... zu den Eltern, um eine versicherte Tätigkeit handelte. Es sei unbestritten, dass die von ihr besorgte Nahrung in Gestalt der Wildinnereien geeignet gewesen sei, eine angemessene Ernährungswirkung bei beiden Eltern zu bewirken. Insoweit komme es nicht darauf an, ob die Ernährungswirkung auch mit anderen Lebensmitteln hätte herbeigeführt werden können. Teil der versicherten Tätigkeit sei nämlich das Besorgen der Nahrung durch die versicherte Person. Hierbei sei ihr nicht vorgeschrieben, welche Nahrungsmittel sie bei welcher Quelle besorge. Die unentgeltliche Besorgung geeigneter Nahrungsmittel schädige den Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht, zumindest wenn die Besorgung in üblichem Umkreis innerhalb der politischen Gemeinde erfolge. Das Einkaufen an einer günstigen Bezugsstelle mit einer Entfernung von maximal 3 km sei im Rahmen der Besorgungstätigkeiten zur Gewährleistung der Nahrungsaufnahme mit Sicherheit nicht zu beanstanden. Mit Urteil vom 27.11.2015 hob das LSG das Urteil des SG vom 21.04.2015 auf und wies die Klage ab. Das SG sei zutreffend davon ausgegangen, dass es sich beim Besorgen des Schmerzmittels Dolomo nicht um eine versicherte Pflegeverrichtung, sondern um Behandlungspflege gehandelt habe. Es habe sich dabei weder um eine Verrichtung zur Aufnahme von Nahrung gehandelt, noch habe der Vater das Medikament zur Ermöglichung oder zur Erleichterung der Aufnahme von Nahrung benötigt, noch habe eine hauswirtschaftliche Versorgung in Form des Einkaufens vorgelegen. Aber auch die Besorgung der Wildinnereien begründe keinen Versicherungsschutz. Im Gegensatz zum SG wertete das LSG das Vorbringen der Klägerin insgesamt als nicht glaubhaft. Es enthielte jeweils der Prozesslage angepasste Steigerungen und Ungereimtheiten, die sich nicht befriedigend auflösen ließen. Schon zu ihrer Staatsangehörigkeit habe die Klägerin unterschiedliche Angaben gemacht. Hinsichtlich der Pflegeleistung hauswirtschaftliche Versorgung könne weder ein unzutreffender Sachverhalt noch eine unrichtige Rechtsanwendung festgestellt werden. Selbst wenn das Vorbringen der Klägerin als wahr unterstellt werde, handele es sich beim Besorgen der Wildinnereien nicht um eine unfallversicherte Pflegeverrichtung. Zwar scheitere der Versicherungsschutz nicht daran, dass die Klägerin das Rehfleisch als Geschenk erhalten habe. Allerdings habe die Klägerin die Rehinnereien nicht „bei der Pflege“ ihres Vaters bzw. ihrer Mutter erhalten. Die Klägerin sei bei deren Besorgung keiner versicherten Pflegetätigkeit nachgegangen. Die Klägerin habe bereits am Donnerstag oder Freitag auch weiche Nahrungsmittel für das Wochenende eingekauft gehabt. Die Versorgung sei damit sichergestellt gewesen, der Wildinnereien habe es nicht bedurft. Auch gehörten Rehinnereien nicht zu der für die Eltern der Klägerin üblichen und für eine angemessene Lebensführung unverzichtbaren Nahrung. Das Besorgen und Zubereiten einer im Alltag des Pflegebedürftigen ungewöhnlichen Leckerei gehöre nicht zu den erfassten Pflegeleistungen. Die Klägerin habe den Eltern mit dem Besorgen der Innereien, die sie an ihre Heimat erinnern sollten, eine Freude bereiten wollen. Das Bereiten einer Freude gehe jedoch über die Befriedigung von einem Grundbedürfnis hinaus. Die über die Versorgung mit Lebensmitteln hinausgehende Beschaffung von Heimatgefühlen oder eines „Geschenks“, das angesichts der vorhandenen Lebensmittel auch nicht erforderlich oder unumgänglich war, gehöre nicht zu den Pflegeverrichtungen der hauswirtschaftlichen Versorgung i. S. d. § 14 Abs. 4 Nr. 4 SGB XI. Das Bereiten einer Freude setze gerade voraus, dass es sich um eine Leistung handele, die den regulären Umfang überschreite und gerade nicht im Rahmen einer angemessenen Lebensführung unumgänglich sei. Zu den Pflegeverrichtungen gehörten aber lediglich die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen. Die hiergegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom BSG mit Beschluss vom 24.05.2016 als unzulässig verworfen (Az. B 21 U 23/16 B). Am 28.12.2015 stellte die Klägerin einen erneuten Antrag nach § 44 SGB X auf Rücknahme des Bescheids vom 18.12.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.06.2013 und des Bescheids vom 10.09.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.02.2009 und auf Neubescheidung. Es sei jeweils von falschen Sachverhalten ausgegangen worden. Konkreter Zweck der Abholung der Wildinnereien am Unfalltag sei die Versorgung der Eltern mit dem konkret beschafften Lebensmittel zur Nahrungsaufnahme gewesen. Dies sei notwendig gewesen, ebenso wie die Mitnahme des Schmerzmedikaments, um dem Vater die Nahrungsaufnahme zu ermöglichen. Aufgrund des zugrunde gelegten unrichtigen Sachverhalts sei das Recht falsch angewandt worden. Mit Bescheid vom 30.11.2016 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Neue Tatsachen oder Beweismittel seien nicht vorgetragen worden. Rechtliche Fehler seien nicht ersichtlich. Den am 21.12.2016 eingelegten Widerspruch begründete die Klägerin damit, es sei den bisherigen Entscheidungen ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde gelegt worden, der eine unzutreffende rechtliche Würdigung zur Folge gehabt habe. Die Besorgung der Wildinnereien stelle ohne Zweifel eine versicherte Tätigkeit dar. Auch sei die Besorgung des Schmerzmittels erforderlich gewesen, um dem Vater der Klägerin den Verzehr der Rehleber zu ermöglichen. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24.05.2017 als unbegründet zurück. Nach nochmaliger Prüfung des Sachverhalts sei festzustellen, dass die Klägerin am 18.05.2008 zu … gefahren sei, um Wildfleisch für ihren Vater abzuholen. Der 18.05.2008 sei ein Sonntag gewesen; die ausreichende Versorgung der Eltern mit Lebensmitteln für das Wochenende sei bereits durch einen Einkauf im Vorfeld sichergestellt gewesen. Die Abholung des Wildfleisches sei nicht erforderlich gewesen, vielmehr habe es sich um ein zusätzliches, im Vorfeld nicht eingeplantes Lebensmittel gehandelt, das überraschend zur Abholung angeboten wurde. Dass das Schmerzmittel für die Nahrungsaufnahme erforderlich gewesen sei, sei durch die sachverständige Zeugenaussage widerlegt worden. Auch habe die Medikamentengabe keine Pflegetätigkeit dargestellt, sondern Behandlungspflege. Neue Tatsachen oder Beweismittel seien nicht vorgetragen worden. Auch rechtliche Fehler seien nicht ersichtlich. Am 26.06.2017 hat die Klägerin Klage beim Sozialgericht Mannheim erhoben. Die Beklagte sei bei Erlass des Bescheids vom 10.09.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.02.2009, des Bescheids vom 18.12.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.06.2013 und des Bescheids vom 30.11.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.05.2017 jeweils von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, wobei die Sachverhalte in den einzelnen Bescheiden teilweise voneinander abwichen. Dabei sei auch das Recht unrichtig angewandt worden. Im Bescheid vom 10.09.2008 sei die Beklagte u.a. irrtümlich davon ausgegangen, dass die Klägerin sich am Unfalltag deshalb nach ... begeben habe, um dort spezielle Medikamente für die Zahnschmerzen ihres Vaters bei dem Zahnarzt … abzuholen. Unrichtig sei, dass das Abholen des Wildfleisches im Hintergrund gestanden habe. Ferner sei die Beklagte zu Unrecht davon ausgegangen, dass das Besorgen der Medikamente nicht über die Unfallversicherung von Pflegepersonen versichert sei, sondern eine Vorstufe von Behandlungspflege darstelle. Das Medikament sei zur Nahrungsaufnahme notwendig gewesen. Das Recht sei unrichtig angewandt worden, denn der Unfall habe sich bei der Besorgung von Nahrungsmitteln für die pflegebedürftigen Eltern als Tätigkeit des „Einkaufens“ als Teil der hauswirtschaftlichen Versorgung ereignet. Auch das Besorgen des Schmerzmittels sei von diesem Tatbestand erfasst, da es zur Aufnahme der Nahrung durch den Vater der Klägerin erforderlich gewesen sei, so dass eine Einheit des Einkaufens mit den Nahrungsmitteln vorgelegen habe. Im Bescheid vom 18.12.2012 sei ebenfalls von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden. Der Bescheid habe nur einen unvollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt, weil er sich lediglich mit der Besorgung des Schmerzmittels beschäftige, wiewohl Gegenstand des Antrags auf Neubescheidung ausdrücklich auch die Beschaffung des Wildfleisches zur hauswirtschaftlichen Versorgung beider Elternteile im Rahmen des Einkaufens gewesen sei. Es sei auch unrichtigerweise davon ausgegangen worden, dass die Schmerzmittelgabe nicht zur Erleichterung bzw. Ermöglichung der Nahrungsaufnahme erfolgen, sondern lediglich dem Zweck dienen sollte, dem Vater der Klägerin schmerzfreies Kauen zu ermöglichen. Daher sei auch das Recht falsch angewandt worden. Der Versicherungsschutz für das Besorgen des Wildfleisches sei nicht geprüft worden. Dass lediglich das schmerzfreie Kauen ermöglicht werden solle, was nach Ansicht der Beklagten keinen Versicherungsschutz begründe, sei unzumutbar. Auch die Annahme, das Wildfleisch habe nicht ausschließlich zur späteren Nahrungszubereitung für die pflegebedürftigen Eltern dienen sollen, stelle die Annahme eines unrichtigen Sachverhalts dar. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 30.11.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.05.2017, den Bescheid vom 18.12.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.06.2013 und den Bescheid der Beklagten vom 10.09.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.02.2009 aufzuheben und festzustellen, dass es sich bei dem von ihr am 18.05.2008 erlittenen Unfall um einen Unfall im Sinne des § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII handelt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Neue Tatsachen oder Beweismittel seien nicht vorgetragen worden. Sozialleistungen seien nicht zu Unrecht verweigert worden. Die Verfügbarkeit des Wildfleisches habe sich rein zufällig ergeben und ein Genussmittel dargestellt, das zur Sicherstellung der Pflege weder erforderlich noch planbar war, da die für das Wochenende benötigten Lebensmittel bereits eingekauft worden waren. Auch sei die Abholung des Schmerzmittels nicht zur Nahrungsaufnahme erforderlich gewesen und falle nicht unter die unter Unfallversicherungsschutz stehenden Pflegeverrichtungen. Die Kammer hat die Beteiligten mit Schreiben vom 04.10.2018 darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden und ihnen Gelegenheit gegeben, sich hierzu bis zum 14.11.2018 zu äußern. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten und die beigezogenen Akten des SG (S 10 U 535/09 und S12 U 2182/13) und des LSG (L 6 221/10 und L 8 U 2403/15) Bezug genommen.