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Urteil

L 1 AS 19/13

LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Fehlen eines anderen schlüssigen Konzepts kann ein qualifizierter Mietspiegel zur Bestimmung der angemessenen Nettokaltmiete nach § 22 Abs. 1 SGB II herangezogen werden. • Für Einpersonenhaushalte ist eine angemessene Wohnungsgröße von 45 m² zu Grunde zu legen; überschreitende Wohnfläche begründet nur dann Mehransprüche, wenn das Produkt aus Quadratmetermiete und Fläche nach der Produkttheorie noch angemessen ist. • Kosten der Unterkunft und Heizung werden in Höhe tatsächlicher Aufwendungen übernommen, soweit sie angemessen sind; kalte Nebenkosten sind anhand tatsächlicher Vorauszahlungen zu prüfen. • Ein Umzug ist grundsätzlich zumutbar, wenn keine konkrete, schwerwiegende gesundheitliche oder sonstige Hinderungsgründe vorliegen; bloße Affektbindung oder Alter begründen keine Ausnahme. • Die Sechsmonatsfrist des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II führt dazu, dass länger andauernde Dulden von unangemessenen Kosten durch den Leistungsträger nicht ohne weiteres einen fortdauernden Anspruch begründet.
Entscheidungsgründe
Angemessenheit von Unterkunftskosten: Heranziehung qualifizierten Mietspiegels und Prüfung nach Produkttheorie • Bei Fehlen eines anderen schlüssigen Konzepts kann ein qualifizierter Mietspiegel zur Bestimmung der angemessenen Nettokaltmiete nach § 22 Abs. 1 SGB II herangezogen werden. • Für Einpersonenhaushalte ist eine angemessene Wohnungsgröße von 45 m² zu Grunde zu legen; überschreitende Wohnfläche begründet nur dann Mehransprüche, wenn das Produkt aus Quadratmetermiete und Fläche nach der Produkttheorie noch angemessen ist. • Kosten der Unterkunft und Heizung werden in Höhe tatsächlicher Aufwendungen übernommen, soweit sie angemessen sind; kalte Nebenkosten sind anhand tatsächlicher Vorauszahlungen zu prüfen. • Ein Umzug ist grundsätzlich zumutbar, wenn keine konkrete, schwerwiegende gesundheitliche oder sonstige Hinderungsgründe vorliegen; bloße Affektbindung oder Alter begründen keine Ausnahme. • Die Sechsmonatsfrist des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II führt dazu, dass länger andauernde Dulden von unangemessenen Kosten durch den Leistungsträger nicht ohne weiteres einen fortdauernden Anspruch begründet. Die Klägerin, seit 2005 Empfängerin von Leistungen nach dem SGB II, bewohnt seit 1985 eine 76,83 m² große 3‑Zimmerwohnung in Freiburg. Die tatsächliche Kaltmiete stieg bis 2010/2011 deutlich über die vom Beklagten anerkannten Höchstsätze; streitig sind die Übernahme der vollen Unterkunfts- und Heizkosten für den Zeitraum 1.10.2010 bis 31.3.2011. Der Beklagte stützte die abstrakte Angemessenheit auf den qualifizierten Mietspiegel der Stadt Freiburg und setzte für eine angemessene 45 m²‑Wohnung Kaltmieten von 354,15 EUR (bis 31.12.2010) bzw. 364,95 EUR (ab 1.1.2011) an. Die Klägerin rügte, der Mietspiegel bilde das untere Marktsegment nicht ab, ein Umzug sei unzumutbar wegen psychischer Erkrankungen und die angewandten Nebenkostenermittlungen seien nicht plausibel. Der Beklagte hatte die Klägerin mehrfach zur Kostensenkung aufgefordert und ab Oktober 2007 ein Teilanerkenntnis abgegeben; in der Instanz wurde das Teilanerkenntnis angenommen, die Klägerin hielt die Klage im Übrigen aufrecht. • Zulässigkeit: Die Berufung ist form‑ und fristgerecht eingelegt, sachlich beschränkt auf die Unterkunfts‑ und Heizkosten. Rechtliche Grundlage sind § 7, § 22 Abs.1 SGB II. • Angemessenheitsprüfung: Das BSG‑konforme mehrstufige Prüfkonzept wird angewandt: Bestimmung abstrakt angemessener Wohnungsgröße (45 m² für Einpersonenhaushalt), Festlegung des örtlichen Vergleichsraums (Stadt Freiburg) und Ermittlung der angemessenen Nettokaltmiete nach Produkttheorie. • Verwendung Mietspiegel: In Ermangelung eines anderen schlüssigen Konzepts kann ein qualifizierter Mietspiegel (§ 558d BGB) als schlüssiges Konzept dienen; hier sind die Basismieten des qualifizierten Freiburger Mietspiegels 2009/2011 maßgeblich. • Keine weiteren Abschläge: Aufgrund des Teilanerkenntnisses des Beklagten sind von der Basismiete keine weiteren Abschläge vorzunehmen; der Mietspiegelspiegel erfasst bereits das untere Marktsegment und berücksichtigt Abzüge für schlechtere Ausstattungen. • Berechnung konkreter Beträge: Unter Hinzurechnung der tatsächlich ausgewiesenen kalten Nebenkosten (118,16 EUR) und der Heizkosten (38,53 EUR bis 45,00 EUR) ergeben sich Gesamtbeträge von 510,84 EUR (1.10.–31.12.2010) bzw. 528,11 EUR (1.1.–31.3.2011). Darüber hinausgehende Ansprüche sind nicht gegeben. • Sechsmonatsfrist und Kostensenkungsaufforderung: Die Klägerin ist seit 2005 hilfebedürftig und wurde mehrfach zur Senkung der Unterkunftskosten aufgefordert; die gesetzliche Sechsmonatsfrist des § 22 Abs.1 Satz3 SGB II ist abgelaufen, sodass kein weitergehender Anspruch besteht. • Zumutbarkeit des Umzugs und Gesundheitsfragen: Vorgetragene psychische Belastungen und die lange Wohndauer rechtfertigen keinen Verbleib in der deutlich übergroßen Wohnung; konkrete, das Umzugsvermögen ausschließende gesundheitliche Gründe sind nicht dargelegt. • Nebenkosten und Heizung: Kalte Betriebskosten sind nach tatsächlicher Vorauszahlung bzw. nach ortsüblichen Übersichten zu bemessen; die geltend gemachten 118,16 EUR sind als angemessen anerkannt; Heizkosten sind gesondert zu prüfen und hier ebenfalls in der genannten Höhe zu berücksichtigen. • Verfassungsrechtliche Einwände: Die Entscheidung folgt der BSG‑Rechtsprechung und verneint eine verfassungsrechtliche Unvereinbarkeit von § 22 Abs.1 SGB II; eine restriktivere Auslegung des SG Mainz wird abgelehnt. • Kostenentscheidung und Revision: Die Berufung wird zurückgewiesen; außergerichtliche Kosten sind nicht erstattungsfähig; Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg wird zurückgewiesen; die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung über die bereits anerkannten Beträge hinaus. Für den Zeitraum 1.10.–31.12.2010 sind die Kosten der Unterkunft und Heizung mit insgesamt 510,84 EUR monatlich und für 1.1.–31.3.2011 mit 528,11 EUR monatlich als angemessen festgestellt worden. Grundlage ist die Anwendung des qualifizierten Mietspiegels der Stadt Freiburg zur Ermittlung der angemessenen Nettokaltmiete (354,15 EUR bzw. 364,95 EUR) zuzüglich der nachgewiesenen kalten Nebenkosten (118,16 EUR) und Heizkosten (38,53 EUR bzw. 45,00 EUR). Ein höherer Anspruch scheitert daran, dass die Wohnungsgröße der Klägerin den angemessenen Rahmen erheblich übersteigt, die Sechsmonatsfrist zur Kostensenkung abgelaufen ist und die Klägerin keine ausreichenden, konkrete Gründe für die Unzumutbarkeit eines Umzugs dargelegt hat. Die außergerichtlichen Kosten im Berufungsverfahren werden nicht erstattet; eine Revision wurde nicht zugelassen.