Urteil
L 7 AS 1121/13
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Kosten für grundlegende Modernisierung einer Heizungsanlage stellen keine unabweisbaren Aufwendungen für Instandhaltung i.S. von § 22 Abs. 2 SGB II dar.
• Haushaltsstromkosten sind durch den Regelbedarf abgedeckt; Nachzahlungen hierfür sind daher regelmäßig nicht gesondert erstattungsfähig (§ 20 Abs. 1 S. 1, 3 SGB II).
• Eigentümer sind bei der Angemessenheitsprüfung von Unterkunftsaufwendungen wie Mieter zu behandeln; nur zur Erhaltung der Substanz notwendige, zeitlich dringliche und angemessene Aufwendungen sind zuschussfähig.
Entscheidungsgründe
Keine Übernahme von Modernisierungskosten für Heizungsanlage durch Leistungen nach SGB II • Kosten für grundlegende Modernisierung einer Heizungsanlage stellen keine unabweisbaren Aufwendungen für Instandhaltung i.S. von § 22 Abs. 2 SGB II dar. • Haushaltsstromkosten sind durch den Regelbedarf abgedeckt; Nachzahlungen hierfür sind daher regelmäßig nicht gesondert erstattungsfähig (§ 20 Abs. 1 S. 1, 3 SGB II). • Eigentümer sind bei der Angemessenheitsprüfung von Unterkunftsaufwendungen wie Mieter zu behandeln; nur zur Erhaltung der Substanz notwendige, zeitlich dringliche und angemessene Aufwendungen sind zuschussfähig. Die Klägerin, Alleinerziehende und Bezieherin von Leistungen nach SGB II, lebt mit zwei minderjährigen Kindern in einer selbstgenutzten Erdgeschosswohnung, die zunächst mit funktionsfähigen Öleinzelöfen beheizt wurde. Sie beantragte die Erstattung von Kosten in Höhe von 10.955,53 EUR für den Einbau einer Gasetagenheizung sowie 223,62 EUR Nachzahlung für Haushaltsstrom. Der Leistungsträger lehnte die Hilfsanträge ab; die Klägerin verwies auf gesundheitliche Beeinträchtigungen durch die Ölheizung und auf ärztliche Atteste. Zwischenzeitlich ließ die Klägerin die Öleinzelöfen entfernen und die Gasetagenheizung einbauen; das Bausparguthaben wurde ausgezahlt und zur Finanzierung genutzt. Die Gerichtsinstanzen wiesen Klagen und Berufung ab mit der Begründung, Modernisierungskosten seien nicht übernahmepflichtig und Stromkosten durch den Regelbedarf abgedeckt. • Zulässigkeit: Die Berufung war form- und fristgerecht und zulässig (§ 144, § 151 SGG). • Anwendbare Normen: § 22 Abs. 2 SGB II (Unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbstbewohntem Wohneigentum); § 20 Abs. 1, 3 SGB II (Regelbedarf). • Prüfung der Voraussetzungen nach § 22 Abs. 2 SGB II: Nur zeitlich dringliche, absolut notwendige Erhaltungsaufwendungen, die der Sicherung der Substanz und Bewohnbarkeit dienen und nicht zu einer Standardverbesserung führen, sind als Bedarf anzuerkennen. • Feststellung des Senats: Die entfernten Öleinzelöfen waren nach Angaben der Klägerin funktionsfähig und regelmäßig gewartet; es lagen keine Mängel vor, die Substanz oder Bewohnbarkeit gefährdeten, damit kein unabweisbarer Instandhaltungsbedarf. • Charakter der Maßnahme: Der Austausch der Ölheizung gegen eine moderne Gasetagenheizung stellte eine wertsteigernde Erneuerungs- bzw. Modernisierungsmaßnahme und keine bloße Erhaltungsmaßnahme dar; somit keine zuschussfähige Leistung des SGB II. • Angemessenheit und Vermögensfragen: Es war nicht erforderlich, die Angemessenheit nach § 22 Abs. 2 S.1 weiter zu prüfen, ebenso blieb offen, ob ausgezahltes Bausparguthaben als zu berücksichtigendes oder geschütztes Vermögen anzusehen wäre. • Haushaltsstrom: Nachzahlungen für Haushaltsenergie sind vom Regelbedarf umfasst und daher nicht gesondert erstattungsfähig; einschlägige BSG-Rechtsprechung stützt diese Sichtweise. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für den Einbau der Gasetagenheizung, weil es sich um eine grundlegende Modernisierungsmaßnahme handelt, nicht um unabweisbare Instandhaltungsaufwendungen im Sinne des § 22 Abs. 2 SGB II; die Öleinzelöfen waren funktionstüchtig und die Maßnahme führte zu einer Wertsteigerung des Wohneigentums. Ebenso besteht kein Anspruch auf Übernahme der Stromnachzahlung, da Haushaltsenergie durch den Regelbedarf abgedeckt ist (§ 20 SGB II). Kosten des Verfahrens wurden der Klägerin nicht erstattet. Die Entscheidung bleibt damit in der Sache bestehen; eine Revision wurde nicht zugelassen.