Urteil
S 20 AS 2385/14
SG Altenburg 20. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Die Stadt Altenburg im Landkreis Altenburger Land ist aufgrund ihrer infrastrukturellen und raumordnungsrechtlich hervorgehobenen Position als eigener homogener Lebens- und Wohnbereich einzustufen, sodass das Stadtgebiet bei der Angemessenheitsprüfung gemäß § 22 Abs 1 S 1 SGB 2 als Vergleichsraum zugrunde zu legen ist. Ob die übrigen Teile des Landkreises Altenburger Land sich unter Umständen ebenfalls in Vergleichsräume aufteilen lassen, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. (Rn.71)
Tenor
1. Der Bescheid des Beklagten vom 26. Mai 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2014 wird abgeändert und der Beklagte verurteilt, an die Kläger die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung für den Monat Juni 2014 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger zu einem Drittel.
4. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Stadt Altenburg im Landkreis Altenburger Land ist aufgrund ihrer infrastrukturellen und raumordnungsrechtlich hervorgehobenen Position als eigener homogener Lebens- und Wohnbereich einzustufen, sodass das Stadtgebiet bei der Angemessenheitsprüfung gemäß § 22 Abs 1 S 1 SGB 2 als Vergleichsraum zugrunde zu legen ist. Ob die übrigen Teile des Landkreises Altenburger Land sich unter Umständen ebenfalls in Vergleichsräume aufteilen lassen, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. (Rn.71) 1. Der Bescheid des Beklagten vom 26. Mai 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2014 wird abgeändert und der Beklagte verurteilt, an die Kläger die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung für den Monat Juni 2014 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger zu einem Drittel. 4. Die Berufung wird zugelassen. Die als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Klage ist zulässig, aber nur im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Klage war daher im Übrigen abzuweisen Eine Anfechtungsklage ist begründet, wenn der angegriffene Verwaltungsakt rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt. Eine Leistungsklage ist begründet, wenn der Kläger einen Anspruch auf die begehrte Leistung hat. Dies ist dann der Fall, wenn eine Verweigerung der begehrten Leistung rechtswidrig und spruchreif ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt. Der Bewilligungsbescheid vom 26. Mai 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2014 ist hinsichtlich des Bewilligungsmonats Juni 2014 rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Die Kläger haben einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe. Der Bewilligungsbescheid vom 26. Mai 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2014 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 4. November 2014, 23. Juni 2015 und 23. April 2018 ist hinsichtlich der Bewilligungsmonate Juli bis November 2014 rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) erhalten Leistungen nach diesem Buch Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die erwerbsfähig und hilfebedürftig sind und ihre gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II gehören zu der Bedarfsgemeinschaft weiterhin die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen beschaffen können. Die Klägerin zu 1) ist erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 1 SGB II. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte Arbeitslosengeld II. Die Leistungen umfassen nach § 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung. Zur Bedarfsgemeinschaft der Klägerin zu 1) gehört zudem der Kläger zu 2) als dem Haushalt angehörendes unverheiratetes Kind, das das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und seine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen kann, § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II. Den Klägern sind in den Bewilligungsmonaten Juni bis Oktober 2014 monatlich Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 400,00 EUR entstanden, die sich aus folgenden Einzelpositionen zusammensetzen: Nettokaltmiete 275,00 EUR Kalte Betriebskosten 62,00 EUR Heizkosten 63,00 EUR Gesamt 400,00 EUR Im Bewilligungsmonat November 2014 sind den Klägern Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 443,00 EUR entstanden. Nettokaltmiete 275,00 EUR Kalte Betriebskosten 93,00 EUR Heizkosten 75,00 EUR Gesamt 443,00 EUR Eine Übernahme kommt nach dem Wortlaut des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB jedoch nur insoweit in Betracht, als die Kosten für Unterkunft und Heizung angemessen sind. Die Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind hierbei getrennt zu prüfen, auch wenn sie keine eigenständigen Streitgegenstände darstellen. Die Angemessenheit der Unterkunftskosten ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in mehreren Schritten zu prüfen (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 18/06 R - BSGE 97, 254 f. = SozR 4-4200 § 22 Nr.3; BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 10/06 R – BSGE 97, 231 ff. = SozR 4-4200 § 22 Nr.2; BSG, Urteil vom 13. April 2011 - B 14 AS 106/10 R; nach juris). Zunächst ist im ersten Schritt die Größe (qm) der konkret betroffenen Unterkunft festzustellen. Für die Ermittlung der angemessenen Grundfläche einer Wohnung oder eines Eigenheimes ist typisierend auf die für Wohnberechtigte im sozialen Wohnungsbau anerkannte Wohnraumgröße abzustellen, die sich aus den von den Bundesländern zu § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung vom 13. September 2001 (WoFG) ergibt. Nach § 10 WoFG können die Länder im geförderten Wohnungsbau Grenzen für Wohnungsgrößen festlegen, bis zu denen eine Förderung in Betracht kommt (BSG, Urteil vom 10. September 2013 – B 4 AS 77/12 R). Das Bundessozialgericht hat hierbei Zweifel an den sich dadurch ergebenden landesrechtlichen Unterschieden bei der Bemessung der angemessenen Wohnfläche vorerst zurückgestellt und einen Rückgriff auf die landesspezifischen Regelungen erlaubt (vgl. BSG, Urteil vom 10. September 2013, aaO, Rn.20; nach juris). Vorliegend ist daher auf die Werte der Richtlinie für die Förderung des sozialen Mietwohnungsbaus in besonderen Gebietskulissen zur Innenstadtstabilisierung im Freistaat Thüringen (Innenstadtstabilisierungsprogramm - ISSP) zurückzugreifen. Nach Punkt 12.2 ISSP beträgt die angemessene Wohnfläche für einen Zwei-Personen-Haushalt max. 60qm. Die Kammer erhebt keine Bedenken dagegen, dass die A.e & K. GmbH sich zwar bei Bestimmung der abstrakt angemessenen Wohnungsgröße auf die Werte des ISSP beruft, andererseits aber entgegen Punkt 12.2 Abs. 2 zumindest für eine Ein-Personen-Bedarfsgemeinschaft von einer Spannbreite von ≥ 30 qm ≤ 45 qm ausgeht. Der Verweis des Bundessozialgerichts auf die Werte des ISSP erfolgte mit Blick auf die Bestimmung der maximal angemessenen Wohngrundfläche. Eine Begrenzung der Angemessenheitswerte nach unten wurde nicht beabsichtigt, denn das Ziel des Bundessozialgerichts war, einen Maßstab zur Festsetzung der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung zu erreichen. Entscheidend für die Angemessenheit der Unterkunftskosten kann aber denknotwendig nur eine Begrenzung nach oben hin sein, denn als aus Steuermitteln finanzierte Leistungen zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums, sind die Leistungen nach dem SGB II soweit es der gesetzgeberische Zweck zulässt, möglichst niedrig zu halten. Weiterhin ist darauf zu hinzuweisen, dass das Bundessozialgericht sich ausdrücklich auf die festgesetzten Werte bezogen hat, das Ziel des WoFG und des ISSP jedoch in ihrer Zweck anders ausgerichtet sind. Ziel ist es, mit der Errichtung von Mietwohnungen den Stadtumbauprozess im Freistaat Thüringen flankierend zu unterstützen und die Thüringer Innenstädte als Wohnstandort zu beleben. Des Weiteren sollen mit dieser Förderung ansprechende und angemessene Wohnungen zu sozialverträglichen Mieten für die Einwohner geschaffen und Belegungsrechte erworben werden. Darüber hinaus ist Ziel der Förderung, in angespannten Wohnungsmärkten durch die Schaffung von neuen Sozialwohnungen mit angemessenen Mieten eine Entlastung bei der Wohnungsnachfrage herbeizuführen und in diesen Märkten ein verbessertes Wohnungsangebot zu erreichen, Punkt 1.1 ISSP. Dies lässt es als nachvollziehbar erscheinen, dass neben einer Maximalbegrenzung auch eine Minimalbegrenzung vorgenommen wird, um die Schaffung unverhältnismäßig kleiner Wohnungen zu verhindern und möglichst nachhaltig neuen Wohnraum zu generieren. Dieser Grundgedanke kann jedoch nicht auf die Fälle übertragen werden, in denen sich ein SGB II-Leistungsempfänger in bereits bestehenden Wohnraum eingemietet hat, denn in diesem Fall existiert der betroffene Wohnraum bereits. Die Gefahr einer unzweckmäßigen Neugenerierung mithilfe staatlicher Mittel besteht nicht. Bedenken bestehen auch dahingehend nicht, als die A. & K. GmbH bei der Ermittlung der Bestands- und Angebotsmieten keine Mietwohnungen herangezogen hat, deren Grundfläche unter 30 qm liegt. Zum einen hat der Zeuge S. im Rahmen der Beweisaufnahme am 11. April 2018 zu Recht darauf hingewiesen, dass eine Begrenzung auf die Wohngrundfläche von 30 qm nicht bedeute, dass diese nicht durch die Leistungsempfänger angemietet werden dürften. Zum anderen würde eine Erweiterung der Bestandsmieten dazu führen, dass es aufgrund der Kostendegression bei zunehmender Grundwohnfläche zu einer Verzerrung der oberen Mietwerte kommt. In diesem Fall kann eine nachvollziehbare Repräsentativität der Angemessenheitswerte für den Fall einer Ein-Personen-Bedarfsgemeinschaft nicht mehr gewährleistet werden. Hat man die angemessene Grundfläche der Wohnung festgelegt ist alsdann der maßgebliche örtliche Vergleichsraum zu definieren. Im vorliegenden Fall hat der Beklagte auf den Landkreis A. Land als Vergleichsraum zurückgegriffen. Bei der Festlegung des Vergleichsraums geht es um die Ermittlung einer (angemessenen) Referenzmiete am Wohnort oder im weiteren Wohnumfeld des Hilfebedürftigen. Daher sind, ausgehend vom Wohnort des Leistungsberechtigten, Vergleichsmaßstab diejenigen ausreichend großen Räume (nicht bloße Orts- oder Stadtteile) der Wohnbebauung, die auf Grund ihrer räumlichen Nähe zueinander, ihrer Infrastruktur und ihrer verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R, Rn.21; BSG, Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R, Rn.22; nach juris). Als Vergleichsmaßstab ist dabei in erster Linie der Wohnort des Leistungsberechtigten maßgebend (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 10/06 R, Rn.24; nach juris), was jedoch nicht bedeutet, dass sich der Begriff des Vergleichsraums streng am kommunalverfassungsrechtlichen Begriff der „Gemeinde“ nach der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) orientieren muss. Bei der Bildung des räumlichen Vergleichsmaßstabes kann es - insbesondere im ländlichen Raum - geboten sein, größere Gebiete als Vergleichsgebiete zusammenzufassen, während in größeren Städten andererseits eine Unterteilung in mehrere kleine Vergleichsgebiete, die kommunalverfassungsrechtlich keine selbständigen Einheiten darstellen, geboten sein kann (LSG Hessen, Urteil vom 15. Februar 2013 - L 7 AS 78/12, Rn.58; nach juris). Einer sog. Ghettobildung wird dadurch begegnet, dass hinsichtlich der Referenzmieten zwar auf Mieten für „Wohnungen mit bescheidenem Zuschnitt“ abgestellt wird, insoweit aber nicht einzelne, besonders heruntergekommene und daher „billige“ Stadtteile herausgegriffen werden dürfen, sondern auf Durchschnittswerte des unteren Mietpreisniveaus im gesamten Stadtgebiet bzw. räumlichen Vergleichsraum abzustellen ist (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R, BSGE 102, 263-274, SozR 4-4200 § 22 Nr 19, Rn.21; BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 65/09 R, Rn.24, juris; BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 50/10 R –, SozR 4-4200 § 22 Nr 42, Rn.24). Bei der Festlegung des maßgeblichen Vergleichsraums handelt es sich um eine Einzelfallprüfung. Erwägungen, die durch andere (Landes-) Sozialgerichte aufgrund lokaler Besonderheiten für andere Vergleichsräume angestellt worden sind, kommt daher im Regelfall nur ein geringer Aussagegehalt zu. Anders als der Begriff der Angemessenheit, in dessen Rahmen dem Grundsicherungsträger aufgrund der Methodenfreiheit ein gerichtlich nicht vollumfassend überprüfbarer Entscheidungsspielraum einzuräumen ist, stellt der Begriff des Vergleichsraums einen richterrechtlich entwickelten unbestimmten Rechtsbegriff dar, der der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Insbesondere lässt sich ein Beurteilungsspielraum nicht mit Verweis auf die kommunale Selbstverwaltungsgarantie aus Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz (GG) rechtfertigen. Denn die Bestimmung des maßgeblichen Vergleichsraums ist kein Instrument der Stadtplanung oder zur Steuerung des Wohnungsmarkts, sondern dient nach ihrer Funktion im Rahmen des § 22 SGB II ausschließlich der Konkretisierung eines existenzsichernden Sozialleistungsanspruchs (Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 31. Januar 2018 - L 5 AS 201/17 –, Rn.55; nach juris) Auch wenn davon auszugehen ist, dass jedenfalls die Wohnortgemeinde des Leistungsempfängers Teil des Vergleichsraums ist, muss bestimmt werden, ob auch weitere Gemeinden oder gar der gesamte Landkreis in die Festlegung des Vergleichsraums einzubeziehen sind (BSG, Urteil vom 11. Dezember 2012 – B 4 AS 44/12 R –, Rn.17; nach juris). Die Gemeinden stehen daher für die Bestimmung des maßgeblichen Vergleichsraums in einem Wechselverhältnis. Es genügt aus Sicht der Kammer nicht, eine Gemeinde isoliert als Vergleichsraum zu bestimmen. Vielmehr muss zur Bestimmung einer einzelnen Gemeinde als Vergleichsraum auch festgestellt werden, dass die anliegenden Gemeinden nicht die Voraussetzungen eines homogenen Wohn- und Lebensbereiches bilden. Nur so wird es ermöglicht, auch für Gebietskörperschaften, die keine ausreichende Datengrundlage für die Bestimmung von Angemessenheitswerten liefern können, Angemessenheitswerte nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu bestimmen. Es wird nochmals darauf verwiesen, dass es bei der Bildung des räumlichen Vergleichsmaßstabs im ländlichen Raum geboten sein kann, größere Gebiete als Vergleichsgebiete zusammenzufassen, während in größeren Städten andererseits eine Unterteilung in mehrere kleinere Vergleichsgebiete, die kommunalverfassungsrechtlich keine selbständigen Einheiten darstellen, angezeigt ist (BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 18/06 R –, BSGE 97, 254-265, SozR 4-4200 § 22 Nr 3, Rn.21; nach juris). Der Leistungsträger hat demnach eine Gratwanderung zu absolvieren, indem er einerseits einen Vergleichsraum zugrunde legt, der tatsächlich ausreicht, um eine repräsentative Datengrundlage zu schaffen und der andererseits trotz seiner Größe weiterhin einen homogenen Wohn- und Lebensbereich darstellt. Die Kammer vermag hierbei aber nicht so weit zu gehen, als dass innere Erwägungen des Leistungsträgers die objektiven Gegebenheiten zu überwiegen vermögen (so aber SG Nordhausen, Urteil vom 28. März 2018 - S 24 AS 706/17, Rn.79; nach juris). Der Vergleichsraum ist anhand objektiver Kriterien zu bestimmen, an die sowohl der Leistungsträger als auch das Gericht gebunden sind. Gerade diese Bindung rechtfertigt eine originäre Prüfung des Vergleichsraums durch das entscheidende Gericht anhand der höchstrichterlich festgelegten Merkmale, ohne dass hierbei auf die Feststellungen und Schlussfolgerungen des Leistungsträgers einzugehen wäre. Die durch das Bundessozialgericht benannten Voraussetzungen der räumlichen Nähe, der sichergestellten Infrastruktur und der verkehrstechnischen Verbundenheit zwischen den Räumen der Wohnbebauung bezwecken eine Verhinderung der Aufgabe des sozialen Umfeldes des Leistungsempfängers im Fall eines ausstehenden Umzuges (BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 18/06 R –, BSGE 97, 254-265, SozR 4-4200 § 22 Nr 3, Rn.21; nach juris). Der Begriff des sozialen Umfelds ist damit bereits im Rahmen der Vergleichsraumbildung zu berücksichtigen. Die höchstrichterliche Rechtsprechung bedient sich hierbei des Konstrukts der Regelvermutung dergestalt, dass im Rahmen der später zu prüfenden konkreten Angemessenheit davon auszugehen ist, dass Kostensenkungsmaßnahmen bei Aufrechterhaltung des sozialen Umfeldes in der Regel zumutbar sind. Das Bundessozialgericht respektiert die Einbindung Hilfebedürftiger in ihr soziales Umfeld und billigt ihnen im Rahmen der Zumutbarkeit von Kostensenkungsmaßnahmen zu, dass von ihnen ein Umzug in einen anderen Wohnort, der mit der Aufgabe des soziales Umfeldes verbunden wäre, regelmäßig nicht verlangt werden kann (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 – B 4 AS 30/08 R –, BSGE 102, 263-274, SozR 4-4200 § 22 Nr 19, Rn. 33 mit Verweis auf BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3 RdNr 21). Andererseits besagt das Bundessozialgericht damit nicht, dass dem Leistungsempfänger keinerlei Veränderungen der Wohnraumsituation zuzumuten sind. Vielmehr sind vom Hilfeempfänger auch Anfahrtswege mit öffentlichen Verkehrsmitteln hinzunehmen, wie sie etwa erwerbstätigen Pendlern als selbstverständlich zugemutet werden können (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 – B 4 AS 30/08 R, BSGE 102, 263-274, SozR 4-4200 § 22 Nr 19, Rn.34; nach juris). § 140 Abs. 4 Satz 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) n.F., auf dessen Vorschrift sich das Bundessozialgericht in mehreren Entscheidungen berufen hat (vgl. u.a. BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010- B 14 AS 65/09 R, Rn.24; BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 2/10 R, Rn.18; nach juris), schreibt vor, als unverhältnismäßig lang seien im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen. Die Kammer geht bei der Bestimmung des Vergleichsraums als homogenen Wohn- und Lebensbereich ausdrücklich nicht konform mit der Rechtsprechung des Bayerischen Landessozialgerichts vom 28. März 2018 - L 11 AS 620/16. Der Senat führt in seinem Urteil unter Randnummer 40 aus, ein homogener Lebens- und Wohnbereich scheitere auch daran, dass sich bei der der Wohnungsmarkttypen zugrunde gelegten Clusteranalyse starke Unterschiede u.a. bei der Bevölkerungsentwicklung, Bevölkerungsdichte, Siedlungsstruktur und Zentralität ergeben haben. Das Bundessozialgericht hat zur Definition des Vergleichsraums als homogenen Wohn- und Lebensbereich allein auf infrastrukturelle Aspekte abgestellt. So werden die räumliche Nähe der Gemeinden zueinander, ihre Infrastruktur und insbesondere ihre verkehrstechnischen Verbundenheit als Merkmal benannt. Die Bezifferung der Referenzmiete hat für den Wohnort bzw. das weitere Wohnumfeld des Leistungsempfängers zu erfolgen, ohne dass hierbei Aspekte der Bevölkerungsdichte, -entwicklung, etc. berücksichtigt werden dürften. Den vom Bundessozialgericht gestellten Anforderungen wird das Kreisgebiet des Landkreises A. Land unter Zugrundelegung und kritischer Würdigung der aktuellen Gegebenheiten nur teilweise gerecht. Eine Einstufung des gesamten Landkreises als homogener Lebens- und Wohnbereich muss ausscheiden. Der Landkreis ist für die private Kfz-Nutzung verkehrstechnisch gut erschlossen und liegt eingebettet in ein überregionales Straßennetz, bestehend aus den Bundesstraßen B 7, B 93, B 95 und B 180. Zudem ist der Landkreis A. Land im System der Bundesautobahnen mit Nähe zur Bundesautobahn A 72 und A 4 zu verorten. Sofern demnach ein privates Kfz zur Verfügung steht, hat die Kammer keine Bedenken gegen die zeitnahe Erreichbarkeit von Gemeinden, die am Rande des Kreisgebietes liegen. So lässt sich die Gemeinde T. (Süden) von der Stadt L. (Norden) innerhalb einer dreiviertel Stunde unter Nutzung eines privaten Kfz erreichen. Die Strecke von J. (Osten) nach L. (Westen) lässt sich unter Nutzung der A4 sogar innerhalb von 35 Minuten bewältigen (Quelle: Google Maps). Eine gleichmäßige infrastrukturelle Erschlossenheit ist in Anbetracht des öffentlichen Personennahverkehrs jedoch zu verneinen. Der öffentliche Personennahverkehr im Landkreis A. Land wird durch die T. P. mbH (fortan: T.) gewährleistet. Die T. bedient mit ihrem Angebot in erster Linie den Landkreis A. Land sowie den südwestlichen Teil des Landkreises L.. So zeigt eine Darstellung des Liniennetzes für den Landkreis A. Land ein umfangreiches Verkehrsnetz des öffentlichen Personennahverkehrs, das für Thüringen sein Zentrum im Bereich der Stadt A. findet. Nicht zuletzt wegen des parallel existierenden Schienenpersonennahverkehrs kommt der Stadt A. als Kreuzungspunkt für den öffentlichen Personennahverkehr eine hervorgehobene Rolle im Landkreis zu. Die Anbindung der Stadt A. an die Zuglinien S5 und S5X nach H. (über L.) und die Zuglinie RE3 nach G. erlaubt eine schnelle infrastrukturelle Anknüpfung an die Oberzentren der näheren Umgebung (G. und L.). Gebietspolitisch und raumordnungsrechtlich bildet die Stadt A. nach dem Landesentwicklungsplan Thüringen unter Berücksichtigung der Ausstattung mit Infrastruktureinrichtungen im Verwaltungs-, Dienstleistungs-, Verkehrs-, Bildungs- und Wirtschaftsbereich ein Mittelzentrum mit Teilfunktionen eines Oberzentrums (Punkt 2.2.7 des Landesentwicklungsprogramms Thüringen 2025 - https://www.thueringen.de/imperia/md/content/tmbv/lep2025/040714_lep2025.pdf). Den Städten S./G. kommt die Funktion eines Mittelzentrums zu (Punkt 2.2.9 des Landesentwicklungsprogramms Thüringen 2025 - https://www.thueringen.de/imperia/md/content/tmbv/lep2025/040714_lep2025.pdf). Während jedoch der öffentliche Personennahverkehr zum Beispiel im Fall der Stadt B. (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 aaO, Rn.24; nach juris) auf die Erreichbarkeit des Stadtkerns von allen Stadtteilen ausgerichtet ist und das schnelle und periodische Erreichen des Ziels durch ein hochfrequentiertes Transportsystem gewährleistet wird, kann dieses Bild nicht auf den vorliegenden Fall des Landkreises A. Land übertragen werden. Zum einen lässt sich bereits nicht eine auf das Zentrum A. konzentrierte Erreichbarkeit für sämtliche Gemeinden des Landkreises erkennen. Während die Stadt A. für die westlich, nördlich und östlich zu verortenden Gemeinden wesentlicher Zielpunkt des öffentlichen Personennahverkehrs ist, lässt sich für die Gebietskörperschaften im Süden und Südwesten des Landkreises eine deutliche Zentrierung des öffentlichen Personennahverkehrs auf die Mittelzentren G./S. ausmachen. Dieser Eindruck korreliert mit den, einem Mittelzentrum zugedachten, Funktionen. So schreibt das Landesentwicklungsprogramm Thüringen 2025 den Mittelzentren eine gehobene Funktion der Daseinsfürsorge mit mindestens regionaler Bedeutung zu. Hierzu zählen insbesondere die Entwicklungs- und Stabilisierungsfunktion, die regionale Einzelhandels- und Dienstleistungsfunktion, die überregionale Verkehrsknotenfunktion, die Bildungs-, Gesundheits-, Kultur- und Freizeitfunktion sowie die Steuerungsfunktion. Dem steht nicht entgegen, dass ein Erreichen der Stadt A. auch von den Gebietskörperschaften im Süden und Südwesten des Landkreises möglich ist. Allerdings verlaufen die Verbindungen des öffentlichen Personennahverkehrs hierbei im Wesentlichen über die Städte S. oder G.. Es ist nicht ausreichend, wenn alleine eine abstrakt ausreichende verkehrstechnische Verbundenheit zu einem (beliebigen) anderen Mittel- oder Oberzentrum gewährleistet ist. Im ganzen Landes- und Bundesgebiet kann davon ausgegangen werden, dass von (nahezu) allen Gemeinden ein Mittel- oder Oberzentrum in angemessener Zeitspanne erreicht werden kann. Voraussetzung ist aber gerade die räumliche Nähe der einbezogenen Gemeinden zueinander bzw. jedenfalls zu dem die angrenzenden Gemeinden prägenden Mittel- und Oberzentrum (Bayerisches Landessozialgericht vom 28. März 2018, aaO, Rn.42; nach juris). Zum anderen zeichnet sich das Netz des öffentlichen Personennahverkehrs im Landkreis A. Land durch eine unterfrequentierte Verbindung aus, je weiter man sich von den Mittelzentren räumlich entfernt. Während im Stadtverkehr der Stadt A. mit der Buslinie S teilweise sogar eine zehnminütige Frequentierung an Werktagen (außer Feiertagen) bzw. eine 20-minütige Frequentierung an Samstagen und eine wechselnde Frequentierung an Sonn- und Feiertagen gewährleistet ist, lassen sich für die Gemeinde E. an Schultagen im Freistaat Thüringen lediglich Abfahrtszeiten um 05:55, 06:49, 07:49, 08:46, 12:50, 13:45, 14:42, 15:41, 16:55 und 19:06 Uhr feststellen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass es sich hierbei um feste Abfahrtszeiten handelt, die weder den Weg zur und von der Haltestelle berücksichtigen noch eine ausreichende Anpassung an den eigentlich gewünschten Abfahrtszeitpunkt erfahren können. So ist es einem Einwohner der Gemeinde E. von 08:46 Uhr bis 12:50 über einen Zeitraum von vier Stunden schlichtweg nicht möglich ein öffentliches Verkehrsmittel zu nutzen. Er ist demnach gehalten, persönliche Termine anhand des Fahrplanes zu orientieren oder beträchtliche Warte- und Leerlaufzeiten in Kauf zu nehmen. Dies dürfte insbesondere mit Blick auf eine Erwerbstätigkeit oftmals als unzumutbar erscheinen. Zudem ist nicht allein die Frequentierung des Wohnortes von beträchtlicher Bedeutung, sondern auch die Erreichbarkeit anderer Orte. Selbst wenn sich die Frequentierung des Wohnortes mit der privaten Lebensgestaltung in Einklang bringen lässt, so ist es für den Leistungsempfänger im Sinne einer infrastrukturellen Verbundenheit zu seinem sozialen Umfeld auch von Bedeutung, dass unter Umständen anzutretende Wechsel des Verkehrsmittels keinen unzumutbaren Zeitaufwand erfordern. Diese Zumutbarkeit, wie sie auch durch das Bundessozialgericht gefordert wird, ist im Fall des Landkreises A. Land aufgrund der unterschiedlich starken Frequentierung einzelner Gebietskörperschaften im Landkreis durch den öffentlichen Personennahverkehr nicht gegeben. Legt man die bereits oben genannten Ost-West bzw. Süd-Nord Verbindungen zu Grunde so ergeben sich für die Verbindung J. - L. am Tag lediglich fünf Möglichkeiten, konzentriert auf die Uhrzeiten 06:55, 08:56, 13:55, 14:51 und 15:53 Uhr (Stand 12. September 2018), von denen die schnellste Verbindung 1 Stunde und 51 Minuten Zeitaufwand erfordert. Ähnlich verhält es sich für die Verbindung T. (Schule) - L. (Busplatz). Zwar lassen sich hier mehr Verbindungen aufzeigen, doch pendelt die Fahrzeit auch hier zwischen 1 Stunde und 45 Minuten und 2 Stunden und 45 Minuten. Unter Zugrundelegung dieser Aspekte dürfte die Stadt A. aufgrund ihrer infrastrukturell und raumordnungsrechtlich hervorgehobenen Position als eigener homogener Lebens- und Wohnbereich eingestuft werden. Ob die übrigen Teile des Landkreises sich unter Umständen ebenfalls in Vergleichsräume aufteilen lassen, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, da die Kläger im streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum in der Stadt A. wohnten und der durch die A. & K. GmbH bestimmte Wohnungsmarkt Typ I als eigenständiger Vergleichsraum gewertet werden kann. Der klägerische Vortrag, der sich insbesondere gegen die Bildung der Wohnungsmarkttypen auf Grundlage einer durchgeführten Clusteranalyse bezieht, ist insoweit unbeachtlich, da es überhaupt nicht auf die Unterteilung eines homogenen Wohn- und Lebensbereiches ankommt. Die Kammer verkennt hierbei nicht die Schwierigkeiten der Erstellung eines repräsentativen Konzepts im ländlichen Raum. Sie verbleibt bei ihrer vormaligen Auffassung, dass es homogene Lebens- und Wohnbereiche gibt, die aufgrund ihrer ländlichen oder kleinstädtischen Prägung nicht genügen, um eine repräsentative Datengrundlage zu schaffen. Dies rechtfertigt jedoch nicht, und insoweit entfernt sich die Kammer von ihrer vormaligen Auffassung, dass inhomogene Vergleichsräume gebildet werden (so aber Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. April 2017 - L 20 SO 418/14, Rn.68; nach juris). Die Unterteilung in verschiedene Cluster (Clusteranalyse) lässt sich nur dann bewerkstelligen, wenn man von einem einheitlichen Lebens- und Wohnbereich ausgeht, denn ein Wohnungsmarkttyp - ermittelt im Rahmen der Clusteranalyse - ist einem homogenen Lebens- und Wohnbereich nicht gleichzusetzen, sondern stellt (nur) eine empirische Differenzierung der Preisstruktur innerhalb des Vergleichsraums dar (so auch Thüringer LSG, Urteil vom 26. Oktober 2016 - L 7 AS 1632/13). Es ist damit auch nicht zu beanstanden, dass einzelne Gebietskörperschaften des gleichen Wohnungsmarkttyps geografisch auseinander liegen. Denn die Kriterien für die Unterteilung in verschiedene Wohnungsmarkttypen basieren nicht auf geografischen Indikatoren, sondern - im Fall des Landkreises Altenburger Land - auf mietpreisbildenden Faktoren. Die Kammer durfte die Stadt A. aufgrund der eigens angestellten Erwägungen als maßgeblichen Lebens- und Wohnbereich und damit im vorliegenden Fall als maßgeblichen Vergleichsraum behandeln. Es ist Angelegenheit und Verantwortung des Grundsicherungsträgers, bereits im Verwaltungsverfahren ein schlüssiges Konzept zur Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten zu entwickeln. Die umfassende Ermittlung der Daten sowie deren Auswertung ist dessen Aufgabe und bereits für eine sachgerechte Entscheidung im Verwaltungsverfahren notwendig. Das Gericht hat anhand der von dem Grundsicherungsträger gelieferten Daten bzw. der zusätzlich im Rahmen der Amtsermittlungspflicht von ihm angeforderten und zur Verfügung gestellten Daten und Unterlagen zu verifizieren, ob die angenommene Mietobergrenze angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II ist (BSG, Urteil vom 20. Dezember 2011 - B 4 AS 19/11 R, BSGE 110, 52-62, SozR 4-4200 § 22 Nr 51, Rn.21; nach juris). Hieraus lässt sich im Gegenzug schlussfolgern, dass Prüfungsschritte, die durch das Bundessozialgericht vorgegeben werden, die aber nicht von durch den Beklagten zur Verfügung gestellten Informationen abhängig sind, eigenständig überprüft und unter Umständen angepasst werden können Nach Bestimmung der angemessenen Wohnungsgröße im konkreten Fall und Festlegung des maßgeblichen Vergleichsraums, ist zu ermitteln, wie viel ein Leistungsempfänger für eine abstrakt angemessene Wohnung aufbringen muss. Dem Hilfebedürftigen steht lediglich ein einfacher und im unteren Segment liegender Ausstattungsgrad der Wohnung zu (BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 10/06 R, BSGE 97, 231-242, SozR 4-4200 § 22 Nr 2, Rn.24; nach juris). Die Wohnung muss hinsichtlich der Kriterien „Ausstattung, Lage und Bausubstanz“, die als Mietpreis bildende Faktoren regelmäßig im Quadratmeterpreis ihren Niederschlag finden, im unteren Segment der nach der Größe in Betracht kommenden Wohnungen in dem räumlichen Bezirk liegen, der den Vergleichsmaßstab bildet (BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 18/06 R –, BSGE 97, 254-265, SozR 4-4200 § 22 Nr 3, Rn.20; nach juris). Es genügt jedoch, wenn lediglich das Produkt aus Wohnfläche (Quadratmeterzahl) und Standard (Mietpreis je Quadratmeter) eine insgesamt angemessene Wohnungsmiete (Referenzmiete) ergibt (BSG, Urteil vom 19 Februar 2009 – B 4 AS 30/08 R, Rn.24; nach juris). Dem Leistungsempfänger ist hierbei überlassen, wie er die Angemessenheit seiner Wohnung erreicht. Es steht ihm offen, eine hohe Wohnungsgrundfläche durch eine vergleichsweise günstige Bruttokaltmiete zu kompensieren. Umgekehrt kann er aber auch eine Wohnung höheren Standards dadurch ausgleichen, dass er die angemietete Wohnfläche unter die landesrechtlich bestimmten Angemessenheitswerte reduziert. Die Ermittlung der Referenzmiete als maßgeblicher Angemessenheitswert muss auf Grundlage eines überprüfbaren, schlüssigen Konzepts erfolgen. Unter einem Konzept hat man hierbei ein planmäßiges Vorgehen des Grundsicherungsträgers im Sinne der systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenngleich orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Vergleichsraum und nicht nur ein punktuelles Vorgehen von Fall zu Fall zu verstehen (grundlegend hierzu BSG, Urteil vom 22. September 2009 - B 4 AS 18/09 R, BSGE 104, 192-199, SozR 4-4200 § 22 Nr.30, Rn.19; nach juris). Hierbei ist die Verwaltung nicht auf eine bestimmte Vorgehensweise festgelegt, sondern kann aufgrund ihrer Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten eine bestimmte Vorgehensweise wählen, die sich am besten für die Erhebung der grundsicherungsrechtlich erheblichen Daten eignet (sog. Methodenfreiheit des Grundsicherungsträgers). Denn sowohl für die Erhebung als auch die Auswertung der Daten sind verschiedenste methodische Vorgehensweisen denkbar, die jeweils zu unterschiedlichen und doch im Ergebnis beanstandungsfreien Ergebnissen führen können. Hierbei muss der Grundsicherungsträger jedoch zumindest die folgenden Voraussetzungen erfüllen: 1. Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen (keine Ghettobildung), 2. Es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, z. B. welche Art von Wohnungen, Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete (Vergleichbarkeit), Differenzierung nach Wohnungsgröße, 3. Angaben über den Beobachtungszeitraum‚ 4. Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, z.B. Mietspiegel), 5. Validität der Datenerhebung, 6. Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten, 7. Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung und 8. Angaben über die gezogenen Schlüsse (z. B. Spannoberwert oder Kappungsgrenze). Die vom Beklagten ermittelte Referenzmiete für eine Zwei-Personen-Bedarfsgemeinschaft im Vergleichsraum der Stadt A. entspricht den Vorgaben des Bundessozialgerichts zur Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten. 1. Die Datenerhebung für die Stadt A. erfolgte ausschließlich im festgelegten Vergleichsraum. Zwar erfolgte eine Datenerhebung in der Annahme des Landkreises A. Land als maßgeblicher Vergleichsraum, doch beinhaltet diese Datenerhebung automatisch auch eine Datenerhebung in der Stadt A.. Ausweislich des Fragebogens „Mietwerterhebung A. Land 2014“ wurde seitens der A. & K. GmbH auch der Name des Ortes/der Gemeinde/der Stadt der betroffenen Wohnung abgefragt. Eine eindeutige Zuordnung der erhobenen Daten konnte somit erfolgen. Der Zeuge S. gab im Erörterungstermin vom 11. April 2018 an, hinsichtlich der Wohnungsunternehmen sei eine elektronische Datenabfrage erfolgt. Dies wird auch unter Punkt 5.3.2 „Erhebung von Bestandsmieten“ so beschrieben. Die A. & K. GmbH konnte auf diesem Weg für die Stadt A. 9.881 Mietwerte ermitteln. Eine nach Gebietskörperschaften getrennte Datenerhebung war auch im Interesse des Grundsicherungsträgers selbst, denn die Unterteilung des Landkreises A. Land als Vergleichsraum in unterschiedliche Wohnungsmarkttypen erforderte eine isolierte Mietdatenerhebung, die es ermöglicht, die einzelnen Gebietskörperschaften dem jeweiligen Wohnungsmarkttyp zuzuordnen. 2. Der Beklagte hat den Gegenstand der Beobachtung in nachvollziehbarer Weise definiert. Ein schlüssiges Konzept kann sowohl auf Wohnungen aus dem Gesamtwohnungsbestand (einfacher, mittlerer, gehobener Standard) als auch auf Wohnungen nur einfachen Standards abstellen. Legt der Grundsicherungsträger seiner Datenerhebung nur die Wohnungen so genannten einfachen Standards zu Grunde, muss er zugleich nachvollziehbar offen legen, nach welchen Gesichtspunkten er dabei die Auswahl getroffen hat. In diesem Fall ist als Angemessenheitsgrenze der Spannenoberwert, d.h. der obere Wert der ermittelten Mietpreisspanne zu Grunde zu legen (BSG, Urteil vom 22. September 2009 – B 4 AS 18/09 R –, BSGE 104, 192-199, SozR 4-4200 § 22 Nr 30, Rn.21; nach juris). Auf welchen Ermittlungsweg der Beklagte zurückgreift, steht ihm im Rahmen seiner Methodenfreiheit grundsätzlich offen. Der Beklagte hat sich für die Definition des unteren – angemessenen – Marktsegments über den Mietpreis entschieden. Dies ist unter dem Gesichtspunkt der Methodenfreiheit und der angestellten Erwägungen unter Punkt 5.2 „Methodischer Ansatz zur Definition eines angemessenen Wohnungsstandards“ nicht zu beanstanden. Die A. & K. GmbH führt aus, der Ansatz einer alleinigen Erhebung von Mieten im unteren Wohnungsmarktsegment ließe sich aus erhebungstechnischer Sicht und der notwendigen Gewährleistung einer Versorgungssicherheit nicht mit einem vertretbaren Aufwand realisieren, denn einfacher und regional zu bestimmender Wohnungsstandard könnte nur anhand eines umfangreichen Ausstattungskataloges erhoben werden. Ein differenzierter Katalog mit Ausstattungsmerkmalen sowie deren jeweiliger Gewichtung würde einen Erhebungsaufwand erfordern, der nicht realisierbar erschiene. Dem Beklagten ist hier ein Beurteilungsspielraum zuzugestehen, der keiner gerichtlichen Überprüfung unterworfen ist. Erfolgt eine Datenerhebung unter Zugrundelegung des Gesamtwohnungsbestandes werden denknotwendig (auch) Daten zu Wohnungen einfachen Standards erhoben. Die vom Grundsicherungsträger gewählte Datengrundlage muss lediglich auf einem schlüssigen Konzept beruhen, das eine hinreichende Gewähr dafür bietet, die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes wiederzugeben (BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 - B 14/7b AS 44/06 R, Rn.16; nach juris). Ist das der Fall so spiegelt sich der Wohnungsstandard entsprechend in den Referenzwerten der ermittelten Bruttokaltmiete wider. Da es im Ergebnis allein auf die Kostenbelastung des Grundsicherungsträgers ankommt, kann dahinstehen, ob einzelne Faktoren wie Ausstattung, Lage etc. isoliert als angemessen anzusehen sind, solange der Grundsicherungsträger nicht mit unangemessen hohen Kosten belastet wird (BSG, Urteil vom 7. November 2006, B 7b AS 18/06 R, Rn.20; nach juris). Aus der Datenerhebung herausgelassen wurden Wohnungsbestände, auf die ein Leistungsempfänger nicht verwiesen werden kann, namentlich Wohnungen die über kein Bad oder Sammelheizung verfügen (sog. Substandardwohnungen). Ebenso wurden Wohnungsbestände aus Ferienwohnungen, Wohnheimen, sonstigen Heimen und heimähnlichen Unterkünften sowie Werks-, Dienst- oder Bedienstetenwohnungen mit reduzierter Miete außen vorgelassen. Auch Daten zu gewerblich vermieteten Wohnungen und sog. Freundschaftsmieten (preisgünstigere Vermietung an Angehörige oder nähere Verwandte) sind nicht erhoben worden. Der Beklagte hat den Beobachtungsgegenstand hinsichtlich der Wohnungsgröße anhand der Werte definiert, die die Länder aufgrund des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (§ 10 WoFG) festgesetzt haben. Eine Grenze hat er bei einer Wohnungsgröße unter 30qm gezogen und damit den Beobachtungsgegenstand nach unten hin begrenzt. Eine Differenzierung der erhobenen Mietdaten anhand der Wohnungsgröße konnte erfolgen, da ausweislich der den Vermietern übersandten Fragebögen eine Abfrage der Wohnfläche der Wohnung erfolgte. Inwieweit das Abweichen von der Richtlinie für die Förderung des sozialen Mietwohnungsbaus in besonderen Gebietskulissen zur Innenstadtstabilisierung (ISSP) im Freistaat Thüringen gerechtfertigt war, hat die Kammer bereits im Rahmen der Bestimmung der angemessenen Wohngrundfläche erläutert. 3. Die Erhebung der Daten über die Bestandsmieten in der Stadt A. erfolgte zum 1. Juli 2014, um eine Vergleichbarkeit aller eruierten Mietdaten – seien sie elektronisch oder mittels Fragebogen ermittelt worden – zu gewährleisten. Die Vermieter, mit denen sich die A. & K. GmbH persönlich in Verbindung setzte, wurden in Merkblättern der übersandten Fragebögen auf diesen Stichtag hingewiesen. Der Stichtag wurde zudem fett gedruckt und zusätzlich farblich hinterlegt. Im Fall von Unklarheiten stand den Vermietern für Rückfragen der telefonische Kontakt zu einem eingerichteten Info-Telefon zur Verfügung. Auch eine postalische Anschrift und eine E-Mail Adresse wurden angegeben. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte ausführt, die Angebotsmieten seien über einen Zeitraum von insgesamt sechs Monaten (April bis September 2014) bestimmt worden. Anders als im Fall der Bestandsmieten ist es im Fall der Angebotsmieten nicht möglich, deren Werte punktuell zu bestimmen. Sowohl die Angebots- als auch die Neuvertragsmieten dienen dazu, den abstrakt errechneten Angemessenheitswert für Wohnungen im Vergleichsraum einer Gegenprobe anhand der tatsächlichen Marktverhältnisse zu unterziehen. Die Werte der Angebots- und Neuvertragsmieten bezwecken somit eine Validierung, um sicherzugehen, dass potentielle Wohnungssuchende, die auf Wohnraum einfachen Standards angewiesen sind, auch in zumutbarer Zeit fündig werden. Sie sind vor allem nicht originäre Quelle der herangezogenen Ausgangsmietwerte. Insbesondere mit Blick auf die Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II erscheint es überzeugend, als Beobachtungszeitraum für die Bestimmung der Angebots- und Neuvertragsmieten einen Zeitraum von sechs Monaten zu bestimmen. § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II schreibt vor, dass der tatsächliche, die Angemessenheitswerte übersteigende, Bedarf eines Leistungsempfängers für Wohnraum so lange anzuerkennen ist, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken. Dies gilt in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Damit wird der gesetzgeberische Wille deutlich, dass dem wohnungssuchenden Leistungsempfänger in der Regel eine Frist von sechs Monaten einzuräumen ist, ehe es zu einer Kürzung der anzuerkennenden Aufwendungen für Unterkunft und Heizung kommt. Es ist daher im Gegenzug sachgerecht, über einen Zeitraum von sechs Monaten die Mietangebotsentwicklung zu beobachten, da dieser Zeitraum von Gesetzes wegen gegeben wird, um ein den Angemessenheitswerten entsprechendes Mietangebot zu finden und dem Leistungsträger vorzulegen. 4. Die Art und Weise der Datenerhebung erfolgte auf drei unterschiedlichen Wegen. Im ersten Schritt wurden von der A. & K. GmbH die größeren Vermieter und Verwalter identifiziert, die in der Lage waren, eine große Zahl an Mietwerten elektronisch zu übermitteln, da sie über eine professionelle Wohnungsverwaltung verfügen. Hierbei wurden 18 Wohnungsunternehmen kontaktiert, von denen 12 Wohnungsunternehmen geantwortet haben. Sodann wurden kleinere Vermieter kontaktiert, für die eine EDV-basierte Datenabfrage nicht in Betracht kam. Zur Kontaktierung wurden durch die A. & K. GmbH die Adressdaten vom Dienstleistungsbetrieb Abfallwirtschaft des Landkreises A. Land (DbAK) angefordert. Adressen derjenigen Vermieter und Verwalter, von denen bereits im Rahmen der ersten Stufe Mietdaten abgefragt worden waren, wurden zunächst herausgefiltert, sodass letztlich ca. 1.500 Vermieter angeschrieben und über Fragebögen um eine freiwillige Teilnahme an der Datenabfrage gebeten wurden. Im Rahmen eines dritten Schritts wurden die bereits erhobenen Mietdaten durch Mieten aus dem SGB II-Datensatzes des Beklagten ergänzt. Dieser Datensatz wurde ebenso um die Mietdaten bereinigt, die bereits im Rahmen der ersten und der zweiten Stufe gewonnen werden konnten. Der Zeuge S. führte in der Beweisaufnahme vom 11. April 2018 aus, dass im Fall der ersten Stufe nicht nur die anonymisierten Werte übermittelt worden seien, sondern auch eine Liste über die Wohnungsbestände samt Adressen. Diese seien sodann dem Beklagten zur Verfügung gestellt worden. Im Fall der zweiten Stufe seien die Adressdaten durch die DbAK an den Beklagten weitergeleitet worden. Der Beklagte habe sodann anhand der übermittelten Adressen ermitteln können, welche Wohnungsdaten noch nicht erfasst worden seien. Hierbei sei anzuerkennen, dass dies auch bedeute, dass in dem Fall, in dem seitens der kleinen Vermieter keine Rückmeldung erfolgt sei, diese auch nicht über eine Aufbereitung im Rahmen der dritten Stufe nachgeholt werden konnte. Der DbAK übermittelte sämtliche Adressdaten an den Beklagten, ohne hierbei mangels Kenntnis der bei der A. & K. GmbH eingegangenen Rückmeldungen, eine Differenzierung zwischen den Vermietern vorzunehmen. Inwieweit dies Auswirkungen auf die Frage der Schlüssigkeit des Konzepts hat, ist im Rahmen der Repräsentativität der Datenerhebung zu klären. Die Klägerseite moniert, in der Weitergabe der eruierten Daten an den Beklagten liege eine Verletzung datenschutzrechtlicher Vorschriften. Es ist bereits fraglich inwieweit ein Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) das Konzept in seiner Schlüssigkeit berühren kann. Die Frage der Schlüssigkeit betrifft die Art der Verwertung der eruierten Daten. Insofern ist von Bedeutung, welcher Schluss aus den Wohnungsdatenbeständen gezogen werden kann und ob dieser Schluss nachvollziehbar und überzeugend erscheint. Die Frage, ob ein datenschutzrechtlicher Verstoß anzunehmen ist, betrifft hingegen den Aspekt der Datenerhebung. Auf welchem Wege der Leistungsträger an die einschlägigen Wohnungsdaten gelangt ist, wird ihm im Wesentlichen im Rahmen seiner Methodenfreiheit freizustellen sein. Maßgeblich ist für das befasste Gericht lediglich, ob die Herkunft der Daten einer Überprüfung zugänglich ist. Ein Verstoß gegen das BDSG kann nach §§ 43, 33 BDSG a.F. unter Umständen die Tatbestandsmerkmale einer Ordnungswidrigkeit oder gar eines Straftatbestandes erfüllen. Verwertungsverbote sind dem Sanktionskatalog hingegen fremd und auch nur schwer zu verwirklichen. Ist ein Empfänger von personenbezogenen Daten in Kenntnis dieser Daten, ist ein Verbot, diese Daten zu verwerten, aufgrund des faktischen Vorhandenseins so gut wie unmöglich. Zumal geht der Sanktionskatalog des BDSG selbst von einer Verwertung der Daten aus, indem es vorschreibt, die Geldbuße solle den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen, § 43 Abs. 3 Satz 2 BDSG a.F. Zudem ist fraglich, ob im vorliegenden Fall tatsächlich von personenbezogenen Daten im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG ausgegangen werden kann. Die A. & K. GmbH hat im Rahmen der Bestandsmietenermittlung neben anonymisierten Mietwerten auch eine Liste der jeweils erfassten Wohnungsbestände erheben können. Der Zeuge S. hat ausgeführt, dass sowohl im Fall einer Datenermittlung nach der 1. Stufe, als auch bei einer Datenermittlung nach der 2. Stufe lediglich die Adressdaten der befassten Wohnungsbestände an den Beklagten weitergeleitet worden seien. Dieser habe sodann anhand der Adressdaten einen Abgleich mit der behördeninternen Datenbank vorgenommen und eventuell fehlende Adressdaten ergänzt. Angaben über die Mieter bedurfte es für dieses Vorgehen nicht. Die übermittelten Daten beschränkten sich auf einen Bestand abstrakter Adressdaten, die keinerlei Bezug zu einzelnen Mietparteien, sondern vielmehr den Mietwohnungsbestand unter einer bestimmten Adresse auswiesen. Ein Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) scheidet bereits deshalb aus, weil diese erst zum 25. Mai 2018 in Kraft getreten ist. Ein Rückgriff auf den für die Stadt A. existierenden Mietspiegel war nicht zwingend erforderlich. Ein Unterlassen der Heranziehung der darin enthaltenen Werte kann demzufolge nicht die Unschlüssigkeit des Konzepts begründen. Zur Feststellung der Beschaffenheit des örtlichen Mietwohnungsmarktes muss der Grundsicherungsträger (…) nicht zwingend auf einen qualifizierten oder einfachen Mietspiegel im Sinne der §§ 558c und 558d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) abstellen (siehe auch Hauck/Noftz/Kahlhorn, SGB II, Stand Juli 2007, § 22 Rn.26; siehe zu den vielfältigen Möglichkeiten auch Berlit in LPK-SGB II, 2. Auflage 2006, § 22 Rn.38). Die vom Grundsicherungsträger gewählte Datengrundlage muss lediglich auf einem schlüssigen Konzept beruhen, das eine hinreichende Gewähr dafür bietet, die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes wiederzugeben (BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 - B 14/7b AS 44/06 R, Rn.16; nach juris). 5. Das Konzept beruht auf einer validen Datenerhebung durch die A. & K. GmbH. Die Validität ist ein Kriterium für die Gültigkeit einer wissenschaftlichen Untersuchung und deren Ergebnissen. Eine Untersuchung ist valide, wenn wirklich das gemessen wurde, was gemessen werden sollte bzw. wenn die erhobenen Daten auch tatsächlich die Fragen beschreiben, die erforscht werden sollten (www.statista.com/statistik/lexikon). Konkret bedeutet dies im Rahmen der Prüfung der Schlüssigkeit der Ermittlung der angemessenen KdU, dass ein breites Spektrum der Mietwohnungen in die Datenerhebung Eingang gefunden haben muss, wobei Wohnraum, der keinen Aufschluss über die örtlichen Gegebenheiten gibt, wie Wohnraum in Herbergen, Wohnheimen oder solcher, für den im Rahmen von verwandtschaftlichen Verhältnissen nur „Gefälligkeitsmieten“ gezahlt werden, unberücksichtigt bleiben muss (Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 8. Juli 2015 - L 4 AS 718/14, Rn.70; nach juris). Diesbezüglich kann auf Punkt 2 „Definition des Beobachtungsgegenstandes“ verwiesen werden. Es ist für die Schlüssigkeit des Konzepts unschädlich, wenn die A. & K. GmbH Mietdaten abfragt, die für die Bestimmung der Angemessenheitsgrenzen der Bruttokaltmiete nicht von Bedeutung sind. So bedurfte es keiner Nachfrage nach dem Baujahr des Gebäudes, nach den monatlichen Vorauszahlungen für die Heizkosten und die Zusammensetzung der Heizkosten sowie dem Energieverbrauch nach Energieausweis. Eine Bestimmung der Angemessenheit der klägerischen Heizkosten erfolgte nicht anhand der abgefragten Werte, sondern anhand des bundessweiten Heizkostenspiegels. Die Frage nach Vorhandensein eines Bades, eines WCs und einer Sammelheizung in der betroffenen Wohnung reicht aus, um Substandardwohnungen aus der Erhebung der Bestandsmieten auszuschließen. Der Einwand der Klägerseite, ein Ausschluss von Substandardwohnungen sei im Rahmen der Erhebung der Angebotsmieten nicht möglich gewesen kann nicht überzeugen. Die Kläger tragen vor, Substandardwohnungen würden in den Angebotsmieten nicht als solche ausgeschrieben werden. Ungeachtet dessen, dass die Kläger den Vermietern in diesen Fällen eine bewusste Täuschung der potentiellen Mieter unterstellen, berufen sich die Kläger mit der Behauptung, es sei lebensfremd, dass ein Vermieter in einer kostenpflichtigen Annonce auf den Substandard der zu vermietenden Wohnung hinweist, genau auf solche Vermutungen und Spekulationen, die sie der A. & K. GmbH bei Erstellung des Konzepts vorgeworfen haben. Sofern daher keine Anhaltspunkte für eine bewusste Täuschung im Rahmen der Angebotsmieten bestehen, kann der Einwand der Kläger keine Beachtung finden. Wie bereits im Konzept für den Zeitraum Juni 2010 bis Mai 2012 erfolgte auch im hier zu prüfenden Konzept eine Frage nach dem Datum der letzten Mieterhöhung. Ziel dieser Fragestellung war es, Mieten, die zwischen dem 1. Juli 2014 als Stichtag und dem Zeitpunkt der Beantwortung des Fragebogens erhöht worden waren, aus der Datenerhebung herauszunehmen. Hierfür war es unerheblich, aus welchem Grund eine Mieterhöhung stattgefunden hatte, da alleiniger Anknüpfungspunkt für den Ausschluss aus der Datenerhebung die Tatsache irgendeiner Mieterhöhung gewesen ist. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass den Vermietern durch die Angabe von Kontaktdaten durch die A. & K. GmbH stets die Möglichkeit eröffnet gewesen war, sich bei Rückfragen hinsichtlich des Fragebogens an diese zu wenden. 6. Die für die Stadt A. erhobenen Daten sind als repräsentativ zu betrachten. Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Datenerhebung und Datenauswertung der A. & K. GmbH unter der Prämisse des Landkreises A. Land als homogener Lebens- und Wohnbereich erfolgte. Eine Überprüfung der Repräsentativität der Datenerhebung hat unter Zugrundelegung obiger Ausführungen lediglich anhand der für die Stadt A. erhobenen Mietdaten zu erfolgen. Die A. & K. GmbH trat für die Ermittlung der Mietdaten sowohl an große Mietunternehmen (1.Stufe), als auch an kleinere gewerbliche bzw. private Vermieter (2 Stufe) heran. Die ermittelten Mietdaten wurden sodann mit Datensätzen des Beklagten vervollständigt. Ein Konzept ist fehlerhaft, soweit bei der Bildung der Referenzmiete bestimmte Wohnungsanbieter von vornherein außer Betracht gelassen werden und der Grundsicherungsträger es dabei unterlässt, festzustellen, wie groß der Anteil dieser Anbieter am Gesamtwohnungsmarkt ist und inwieweit sich das Preisniveau dieser Wohnung über dem Preisniveau sonstiger Anbieter bewegt. Das Bundessozialgericht hat dies für den Fall der Bestimmung der Referenzmiete über das untere Marktsegment entschieden (BSG, Urteil vom 20. August 2009 - B 14 AS 65/08 R, SozR 4-4200 § 22 Nr.26, Rn.19; nach juris). Dieser Grundsatz muss aber auch Geltung beanspruchen, wenn man Mietdaten des gesamten Wohnungsmarktes erhebt und das untere Marktsegment über das Preisniveau bestimmt. Denn auch dann kann nicht überprüft werden, ob die Einschätzung des Grundsicherungsträgers, die nicht erhobenen Mietdaten seien nicht repräsentativ (bspw. weil sie nur Wohnungen des Luxussegments betreffen) überhaupt vertretbar ist. Ein gezieltes Herauslassen bestimmter Wohnungsanbieter ist nicht erkennbar. Zwar lässt sich der Stellungnahme der A. & K. GmbH vom 22. August 2018 entnehmen, dass ein beträchtlicher Anteil der erfassten Mietwohnungen in allen drei festgelegten Wohnungsmarkttypen auf Angaben großer Vermieter beruht. Dennoch bestehen keine Bedenken gegen eine ausreichend repräsentative Wiedergabe des tatsächlichen Mietwohnungsmarktes. Wird nur auf den Wohnungsbestand bestimmter Anbieter bei der Erstellung des Konzepts zurückgegriffen, so muss gewährleistet sein, dass hierdurch das (untere) Mietpreisniveau des gesamten örtlich in Betracht zu ziehenden Mietwohnungsbestandes realistisch abgebildet wird. So ist es u.a. nicht zulässig, Hilfebedürftige auf bestimmte Wohnungsbaugesellschaften als Anbieter zu verweisen, wenn nicht erkennbar ist, dass diese das in Bezug zu nehmende Mietsegment aufgrund einer marktbeherrschenden Stellung im Wesentlichen abdecken (BSG, Urteil vom 20. August 2009 - B 14 AS 41/08 R, Rn.19; nach juris). Datenerhebungen allein bei den örtlichen Wohnbaugenossenschaften sind nicht ausreichend, wenn die Genossenschaften über keinen ins Gewicht fallenden Anteil am Wohnungsbestand des Vergleichsraumes verfügen und eine Mietpreisabfrage keine valide Datengrundlage für die Angemessenheitsgrenze ergeben kann (BSG, Urteil vom 22. September 2009 - B 4 AS 18/09 R - Rn.20; nach juris), so Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 14. Dezember 2017 - L 7 AS 408/15, Rn.41; nach juris. Die Auswertung der erhobenen Mietdaten zeigt jedoch genau das Gegenteil. Da sich alle angefragten Wohnungsunternehmen mit Ausnahme einiger Verwaltungen, die in der Regel für Einzeleigentümer und damit kleine Vermieter tätig sind, an der Befragung beteiligt haben, kann mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die großen Wohnungsunternehmen den wesentlichen Anteil an Wohnungen am Mietwohnungsmarkt stellen. Die A. & K. GmbH führt in Ihrer Stellungnahme vom 22. August 2018 aus, dass insgesamt 15.654 Mietwerte ermittelt worden seien. Im Erörterungstermin vom 11. April 2018 führte der Zeuge S. aus, dass 1.500 kleine, private Vermieter angeschrieben worden seien. Da die Beantwortung der übersandten Fragebögen auf freiwilliger Basis erfolgt sei, habe man insgesamt 774 Datensätze auf diesem Wege eruieren können. Es wird deutlich, dass bereits die Anfragen, die gegenüber den kleinen Vermietern erfolgt sind, nur einen Umfang von etwa fünf Prozent des gesamten Mietwohnungsbestandes (30.209) aufweisen. Auch die Rückmeldungen stellen lediglich fünf Prozent aller ermittelten Mietwerte dar, sodass davon ausgegangen werden kann, dass der Mietwohnungsmarkt im Landkreis A. Land im Wesentlichen durch Angebote großer Vermieter geprägt ist und eine Außerachtlassung wesentlicher Mietmarktsegmente nicht vorliegt. Dies muss umso mehr Geltung erlangen, als nur der Mietwohnungsmarkt der Stadt A. betroffen ist, der sich durch eine besonders hohe Bevölkerungsdichte, Siedlungsstruktur und Mietquote ausweist. Die für die Stadt A. gewonnenen Datensätze stellen eine ausreichend repräsentative Grundlage für die Bestimmung der Angemessenheitsgrenzen dar. Die Mietdatenerhebung ist als repräsentativ anzusehen, wenn die Datenbasis auf mindestens zehn Prozent des regional in Betracht zu ziehenden Mietwohnungsbestandes beruht (BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 - B 14/7b AS 44/06 R, Rn.16; nach juris). Da die Kammer zwar nicht den gesamten Landkreis A. Land als Vergleichsraum heranzieht, sondern der homogene Wohn- und Lebensbereich auf die Stadt A. zu begrenzen ist, ist die Repräsentativität auch nur für die Stadt A. zu prüfen. Laut Zensus 2011 sind in der Stadt A. 15.634 Wohnungen zu Mietzwecken vermietet. Hierunter fallen auch Werkswohnungen sowie Wohnungen zu Sonderkonditionen und Freundschaftsmieten, also Mietverhältnisse, die eigentlich nicht im Rahmen der Mietwerterhebung zu berücksichtigen wären. Allerdings bedarf es keiner Entnahme dieser nicht relevanten Mietwerte, da selbst unter Berücksichtigung sämtlicher Mietverhältnisse in der Stadt A. die Repräsentativität gewahrt ist. Im Wege der Extremwertkappung gelangte die A. & K. GmbH für die Stadt A. zu insgesamt 8.601 relevanten Mietwerten und damit 55 Prozent des gesamten Mietwohnungsmarktes der Stadt A.. 7. Da die relevanten Mietwohnungsdaten nicht nur im unteren Wohnungsmarktsegment, sondern die Daten über alle Wohnungsbestände mit einfachem, mittlerem und gehobenem Wohnungsstandard erhoben worden sind, war eine Ableitung für das untere Wohnungsmarktsegment vorzunehmen. Zugrunde zu legen ist ein einfacher, im unteren Marktsegment liegender Standard (BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr 2, jeweils Rn.24); die Wohnung muss hinsichtlich ihrer Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügen (BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3, jeweils Rn.20). Die festgestellte angemessene Referenzmiete oder die Mietobergrenze muss mithin so gewählt werden, dass es dem Hilfebedürftigen möglich ist, im konkreten Vergleichsraum eine "angemessene" Wohnung anzumieten (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 50/10 R –, SozR 4-4200 § 22 Nr 42, Rn.25; nach juris). Die A. & K. GmbH hat hierfür, wie schon im vorangegangen Konzept für den Landkreis A. Land eine Unterteilung der Mietwohnverhältnisse nach Wohnungsmarkttypzugehörigkeit und Wohnungsgröße vorgenommen, sodass schließlich 15 Fallkonstellationen vorlagen. Für jede einzelne Fallgruppe wurden sodann die Angemessenheitsgrenzen unter Anwendung des iterativen Verfahrens bestimmt. Das durch die den Beklagten beratende A. & K. GmbH entwickelte iterative Verfahren soll letztlich durch mengenbezogene Ermittlungen nachweisen, dass die Nachfrage an billigem Wohnraum durch die abgeleitete Angemessenheitsgrenze auf Angebotsseite befriedigt werden kann. Ziel ist es dabei, eine Versorgung der Bedarfsgemeinschaften mit Wohnraum im unteren Wohnungsmarktsegment sicherzustellen und eine räumliche Konzentration von Leistungsempfängern zu verhindern (Konzept zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft im Landkreis A. Land, Bericht Januar 2015; Seite 29, Punkt 6.1). Die A. & K. GmbH hat hierbei zu berücksichtigen, dass nicht nur Bedarfsgemeinschaften nach dem SGB II Nachfrager für günstigen Wohnraum einfachen Standards sind. Bedarfsgemeinschaften nach dem SGB II konkurrieren mit einer Vielzahl weiterer Nachfragergruppen. Hierzu zählen in erster Linie Bevölkerungsteile, die aufgrund geringer finanzieller Spielräume auf kostengünstigen Wohnraum angewiesen sind. Es wurden insoweit bei der Ermittlung des unteren Marktsegments auch Bedarfsgemeinschaften nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII); Wohngeldempfänger sowie sonstige Nachfragegruppen berücksichtigt. Die Kammer hält eine Unterteilung der Nachfragergruppen nach Wohnungsmarkttyp nicht für erforderlich. Es gibt keine Anhaltspunkte und Erfahrungssätze dafür, dass sich der Umfang und die Zusammensetzung der Nachfragergruppen innerhalb der durch die A. & K. GmbH gebildeten Wohnungsmarkttypen unterscheiden. Für die Bestimmung der Bedarfsgemeinschaften nach dem SGB II wurde auf die Statistik der Bundesagentur für Arbeit, Stand Juli 2014 zurückgegriffen und die darin regional aufgeschlüsselte Anzahl der Bedarfsgemeinschaften auf volle Zehner gerundet und übertragen. Für die Bestimmung der Wohngeldempfänger hat die A. & K. GmbH auf Angaben des Thüringer Landesamt für Statistik, Stand: Dezember 2012 zurückgegriffen und insgesamt mit 1.430 Haushalten gerechnet, die im Wohngeldbezug stehen. Eine monatsgenaue Datenabfrage auf Juli 2014 ist nicht zu verlangen. Es reicht aus, wenn für die Erstellung des Konzepts auf eine aktuelle Datengrundlage zurückgegriffen wird; dies bedeutet, dass die verwendeten Daten in dem Sinne aktuell sein müssen, als dass keine neuen Erkenntnisse vorliegen, die die bisherigen Daten in ihrer Validität erschüttern. Dies ist vor allem vor dem Hintergrund bedeutsam, dass es oftmals eines erheblichen Aufwands bedarf Daten zu sammeln, zu verarbeiten und schließlich repräsentativ darzustellen, was ebenso oft einen nicht unerheblichen zeitlichen Umfang in Anspruch nimmt. Die A. und K. GmbH hat auf die Angaben des Landesamtes für Statistik, Stand Dezember 2012, verwiesen. Diese jährlichen Angaben setzen zum Einen bereits voraus, dass das Erhebungsjahr tatsächlich abgelaufen ist. Eine Berücksichtigung der Daten für das Jahr 2014 war demnach im Zeitpunkt der Konzepterstellung schon faktisch nicht möglich. Damit lässt sich lediglich eine Heranziehung des Erhebungsjahres 2013 begründen. Insoweit ist jedoch auf die Notwendigkeit der Datenaufbereitung und deren zeitlichen Umfang hinzuweisen. Zwar lassen sich die begehrten Informationen und Daten aus einer Vielzahl amtlicher Quellen gewinnen. Der Beklagte kann sich daher nicht auf Schätzungen berufen, wenn die zur Verfügung stehenden Datenquellen nicht vollumfassend ausgeschöpft worden sind. Allerdings darf die Verfügbarkeit einer Vielzahl von Erkenntnismöglichkeiten nicht in einer Verpflichtung des Leistungsträgers münden, jeglichen Datensatz in die zu stellenden Erwägungen einzubeziehen. Der Leistungsträger ist vielmehr berechtigt, die begehrten Informationen aus einer amtlichen Quelle zu gewinnen. Andere Quellen können unberücksichtigt bleiben, sofern sie nicht die Unrichtigkeit der eruierten Daten belegen. Auch dies ist als Ausfluss der Methodenfreiheit zu werten. Für die Anzahl sämtlicher Haushalte im Landkreis A. Land hat die A. & K. GmbH auf die Raumordnungsprognose des Bundesinstitutes für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) zurückgegriffen. Der Zeuge führte im Rahmen der Vernehmung aus, dass Haushalte als statistische Einheit nicht erfasst werden würden. Mangels einschlägiger Quellen sei demzufolge auf die Schätzungen in der Raumordnungsprognose 2030 zurückgegriffen worden. Das BBSR analysiert die räumliche Entwicklung in Deutschland und Europa. Grundlage ist ein räumliches Informationssystem. Das BBSR sammelt dafür laufend einschlägige Daten und Informationen und wertet sie aus. Die Raumbeobachtung mit ihren Komponenten ist als Teil der Informations-Infrastruktur der Bundesrepublik im Raumordnungsgesetz verankert (https://www.bbsr.bund.de/BBSR/DE/Raumbeobachtung/UeberRaumbeobachtung/ueberraumbeobachtung_node.html); § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Raumordnungsgesetz (ROG). Mangels tatsächlich vorhandener Daten ist ein Rückgriff auf die Schätzungen des BBSR gangbar. Auch der Schätzung der sonstigen Nachfragergruppen tritt die Kammer nicht entgegen. Bereits im schlüssigen Konzept für den Zeitraum Juni 2010 bis Mai 2012 für den Landkreis A. Land wurde dargelegt, dass für einen Anteil an Haushalten mit geringem Lohn ohne Leistungsbezug keine entsprechenden statistischen Werte zur Verfügung stehen. Die A. & K. GmbH griff im damaligen Fall auf die im Rahmen eines durch das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung (BRR) geleiteten Forschungsprojekts („Kosten der Unterkunft und die Wohnungsmärkte“) ermittelten Daten zurück. So wird auf Seite 13 des Forschungsprojekts die Aussage getroffen, dass die Gruppe der Haushalte unter der Armutsrisikogrenze, die weder Mindestsicherung noch Wohngeld beziehen, im Jahr 2006 rund 2,98 Mio. Haushalte umfasste und damit einen Anteil von 7,5 Prozent aller Haushalte darstellte. In der Tat mag dieser Wert angesichts des Alters für die Datenerhebung zum 01. Juli 2014 als kritisch zu werten sein. Allerdings besteht eine Notwendigkeit, Bevölkerungsgruppen, die auf günstigen Wohnraum angewiesen sind, die aber statistisch nicht geführt werden, zu erfassen. Eine vergleichbare, spezifische Aufschlüsselung lässt sich nicht finden. Allerdings lässt sich die Entwicklung der durch das BBR ermittelten Armutsrisikogrenze entsprechend an der Armutsrisikoquote verfolgen, wie sie im periodisch erscheinenden Armuts- und Reichtumsbericht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales aufgezeigt wird. So lässt sich dem Fünften Armuts- und Reichtumsbericht der Bundesregierung entnehmen, dass unabhängig von der, der Armutsrisikoquote zugrunde gelegten Basis (SOEP, EU-SILC, Mikrozensus, EVS) eine Steigerung der Armutsrisikoquote zu verzeichnen ist. Diese Steigerung wird umso deutlicher, als man lediglich die Entwicklung der Armutsrisikoquote bei den Erwerbstätigen betrachtet, da Fälle der sonstigen Nachfragergruppe vor allem Geringverdiener ohne Leistungsbezüge sowie Empfänger von BAföG/Berufsausbildungshilfe sind (Konzept zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft im Landkreis A. Land, Bericht Januar 2015; Seite 29, Punkt 6.1). Als weitere und vor allem gebietsspezifische Erkenntnisquelle für die Höhe der sonstigen Nachfragergruppen kann hingegen eine Sonderauswertung der Bundesagentur für Arbeit zu Geringverdienern ohne Leistungsbezug dienen, die für den 31. Dezember 2015 insgesamt 3.940 Geringverdiener im Landkreis A. Land eruieren konnte. Zwar handelt es sich hierbei um einen Stichtag, der außerhalb des maßgeblichen Erhebungszeitraums liegt und erst nachträglich beigebracht worden ist. Eine Berücksichtigung im Rahmen der Konzepterstellung war demnach nicht möglich. Dennoch können aus diesem Wert regionale Erkenntnisse über den Umfang und die Entwicklung der sonstigen Nachfragergruppen gewonnen werden. Die A. & K. GmbH verweist darauf, dass es sich bei dem Wert von 3.940 um eine Personenzahl handelt, die jedoch im Zusammenhang mit der Bestimmung der sonstigen Nachfragergruppen als Haushaltszahl interpretiert werden kann, was zur Folge hat, dass der tatsächliche Wert um einiges niedriger liegen dürfte. Da neben den Geringverdienern ohne Leistungsbezug auch noch andere Personengruppen der Gruppe der sonstigen Nachfrager zuzuordnen sind (bspw. BAföG- und Berufsausbildungshilfeempfänger, Arbeitssuchende ohne Leistungsbezug), die aber keinen wesentlichen Bestandteil dieser Haushaltkategorie ausmachen, erscheint es als vertretbar weiterhin von einem Prozentsatz von zehn Prozent der Gesamthaushalte auszugehen. Hierbei dürfte der Wert angesichts der Gleichstellung von Personen-und Haushaltszahl sogar in einer höheren Bemessung Berücksichtigung finden, als es die tatsächlichen Gegebenheiten erfordern. Die Kammer verweist nochmals darauf, dass die Bestimmung der sonstigen Nachfragergruppen mangels valider Datengrundlagen nur im Wege der Schätzung erfolgen kann. Insoweit gelingt es dem Beklagten, in ausreichend nachvollziehbarer Weise darzulegen, weswegen ein Rückgriff auf zehn Prozent der Gesamtzahl der Haushalte weiterhin angezeigt ist. Die Kammer hat keine Bedenken gegen die nunmehr wohnungsgrößenspezifische Festsetzung der Nachfragergruppen. Die Aufschlüsselung der Nachfragequoten nach kostengünstigem Wohnraum anhand der Größe der Bedarfsgemeinschaft zeigt, dass insbesondere alleinstehende Leistungsempfänger oder aber große Bedarfsgemeinschaften auf günstigen Wohnraum angewiesen sind. Dies lässt sich damit erklären, dass ein Alleinstehender mangels eines Partners, dessen Einkommen ausgleichende Wirkung entfaltet, ein höheres Armutsrisiko trägt. Ein ähnlicher Effekt stellt sich ein, je größer die Bedarfsgemeinschaft ist. Das Einkommen der erwerbstätigen Mitglieder ist ab einer gewissen Bedarfsgemeinschaftsgröße nur noch als unzureichend zu bewerten, um den gesamten Bedarf zu decken. Diese Entwicklung spiegelt sich auch im Armuts- und Reichtumsbericht der Bundesregierung wider. So ist es auffällig, dass Einpersonenhaushalte und Haushalte mit drei oder mehr Kindern bei zwei Erwachsenen bzw. Alleinerziehende dem Armutsrisiko in besonders starkem Maße unterfallen. Die Angemessenheitsgrenze wurde im Rahmen eines iterativen Annäherungsverfahrens abgeleitet und weist für die Kläger einen Bruttokaltmietenwert von monatlich 328,20 EUR auf. Der Rückgriff auf das iterative Annäherungsverfahren wird durch den Großteil der Rechtsprechung als Nutzung eines anerkannten mathematisch-statistischen Verfahrens zur Datenauswertung anerkannt (Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 31. Januar 2017 – L 6 AS 196/15, Rn.112; Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11. Juli 2017 - L 10 AS 333/16, Rn.70; Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 31. Januar 2018 - L 5 AS 201/17, Rn.103 sowie Urteil vom 7. März 2018 - L 5 AS 376/16, Rn.171; Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. November 2016 - L 3 AS 137/14, Rn.46; SG Dortmund, Urteil vom 17. März 2017 - S 19 AS 4276/16, Rn.40; sämtliche nach juris). Auch das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 18. November 2014 - B 4 AS 9/14 R keine Bedenken gegen die Durchführung eines mathematischen Annäherungsverfahrens geltend gemacht. So erläutert der 4. Senat unter Randnummer 22, dass es als gangbar erscheint, die konkreten Angemessenheitswerte durch eine Gegenüberstellung der ermittelten Datensätze mit den tatsächlich verfügbaren, angemessenen Wohnungen (Angebotsseite) und den versorgungsbedürftigen Bedarfs- und Einstandsgemeinschaften (Nachfragerseite) zu setzen. Ausgangspunkt des iterativen Annäherungsverfahrens ist die ermittelte Nachfrage nach kostengünstigem Wohnraum bezogen auf die jeweilige Haushaltsgröße. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass nicht für sämtliche Nachfrager zeitgleich ausreichend anmietbarer Wohnraum existieren muss, da diese in der Regel bereits über Wohnraum verfügen. Dies gilt sowohl für Umzüge innerhalb des Vergleichsraums, als auch für Zuzüge in den Vergleichsraum. Weiterhin ist zu beachten, dass mit jedem Umzug innerhalb des Vergleichsraums in der Regel auch wieder Wohnraum frei wird, der sodann erneut angemietet werden kann, wenn er den für die jeweilige Bedarfsgemeinschaft anwendbaren Angemessenheitskriterien entspricht. Unter Berufung auf Werte des Techem-Institutes, welches für das Jahr 2015 die Umzugsquote der 20 größten deutschen Städte ermittelt hat, geht die A. & K. GmbH im Landkreis A. Land von einer Fluktuation zwischen acht und zehn Prozent aus. Ergebnis der Techem-Datenerhebung war ein durchschnittlicher Umzugsquotient von 9,1 Prozent für ganz Deutschland, wobei die Städte Berlin (7,0 Prozent), Frankfurt a.M. (7,5 Prozent), München (7,7 Prozent) und Hamburg (7,8 Prozent) die geringste Umzugsquote aufweisen (http://wohnungswirtschaft.online/fluktuation-umzugsquote/). Der Rückgriff auf die Techem-Umzugsquote 2015 wird durch das Gericht mangels landkreisspezifischer Daten nicht moniert. Ein Rückgriff auf die Daten des Thüringer Landesamtes für Statistik zu „Wanderungen nach Geschlecht, Nichtdeutschen und je 1.000 Einwohnern nach Kreisen in Thüringen“ bildet keine verlässliche Datengrundlage, da insoweit nur Zu- und Fortzüge erfasst werden, nicht hingegen die Bewegungen innerhalb des Landkreises. Die Ableitung einer Umzugsquote von acht bis zehn Prozent erscheint nachvollziehbar. Zwar legt die Techem-Umzugsquote die Annahme nahe, dass, je höher die Nachfrage am lokalen Wohnungsmarkt ist, desto geringer die Umzugsquote in der jeweiligen Gebietskörperschaft ausfällt, was für den Wohnungsmarkt im Landkreis A. Land eine höhere Umzugsquote zur Folge hätte. Allerdings ist die Wohnungsnachfrage nur ein Faktor zur Bestimmung der Umzugsquote. Sichtet man den Demographiebericht des Landkreises A. Land, so wird hierin das Durchschnittsalter mit einem Wert von 49,8 Jahren, das Medianalter sogar mit einem Wert von 52,7 Jahren angegeben. Der Altenquotient (ab 65-Jährige je 100 Pers. der AG 20-64) wird mit einem Wert von 49,8 angegeben. Mit zunehmendem Alter wird man jedoch davon ausgehen müssen, dass die Bereitschaft, sich ohne zwingend erforderlichen Grund, eine neue Wohnung zu suchen, beträchtlich absinkt. Auch dürfte die zumindest als Indiz wirkende, im Vergleich mit den sonstigen Landkreisen und kreisfreien Städten geringe Zu- und Fortzugsquote dafür sprechen, dass der Wohnungsmarkt des Landkreises A. Land, keinen beträchtlichen Bevölkerungsströmungen unterliegt. Die systematische Einbeziehung der Angebots- und Neuvertragsmieten im Rahmen der Ableitung der Angemessenheitsgrenze ist bei Durchführung des angewandten iterativen Verfahrens unverzichtbarer Bestandteil eines schlüssigen Konzeptes. Für den Erlass einer Unterkunftssatzung nach §§ 22a ff. SGB II normiert nunmehr sogar § 22c Abs. 1 Satz 3 SGB II, dass in die Auswertung (der Mietspiegel, qualifizierten Mietspiegel und Mietdatenbanken und der geeigneten eigenen statistischen Datenerhebungen und -auswertungen oder Erhebungen Dritter, § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II) sowohl Neuvertrags- als auch Bestandsmieten einfließen sollen. Dass durch die, den Beklagten beratende, Firma entwickelte iterative Verfahren soll letztlich durch mengenbezogene Ermittlungen nachweisen, dass die Nachfrage an billigem Wohnraum durch die abgeleitete Angemessenheitsgrenze auf Angebotsseite tatsächlich befriedigt werden kann. Soweit hierfür zunächst die in großer Anzahl ermittelten Bestandsmieten herangezogen werden, ist darauf hinzuweisen, dass die Bestandsmieten einer Korrektur bedürfen, da sie regelmäßig im Durchschnitt niedriger sind als die Angebots- und Neuvertragsmieten. Schließlich liegen den Bestandsmieten häufig langjährige Mietverhältnisse zugrunde, ohne dass die Miete zwischenzeitlich an die aktuelle Marktlage angepasst worden wäre. Dies führt dazu, dass es oftmals nicht möglich sein wird, Wohnungen zu den Werten der Bestandsmieten neu anzumieten (Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11. Juli 2017 aaO, Rn.70; nach juris). Die A. & K. GmbH ist diesen Anforderungen im vorliegenden Fall nachgekommen und hat sowohl die Angebots- als auch die Neuvertragsmieten den anhand der Bestandsmieten ermittelten Angemessenheitswerten gegenübergestellt. Für den Abgleich der abstrakten Angemessenheitswerte sind sowohl die entsprechenden Angebots- als auch die Neuvertragsmieten heranzuziehen, um ein realitätsgerechtes Abbild der aktuellen Situation bei Neuanmietungen zu erreichen. Anders ist dies nur bei einem Rückgriff auf Mietspiegeldaten, weil hier von vornherein nur solche Mieten berücksichtigt werden, die in den letzten vier Jahren vor dem Stichtag der Datenerhebung geändert oder neu vereinbart worden sind (vgl zur Aktualität von Mietspiegeldaten: BSG Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 70 Rn.30 mwN; vgl zur Vermeidung eines Zirkelschlusses durch Einbeziehung sowohl der Daten der Bestandsmieten der Leistungsempfänger nach dem SGB II und SGB XII als auch der Daten eines qualifizierten Mietspiegels sowie dem Erfordernis regelmäßiger Nacherhebungen BSG Urteil vom 18. November 2014 - B 4 AS 9/14 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 81 Rn.22, 30). Die Kammer vertritt hierbei die Ansicht, dass im Fall des Konzeptes für den Landkreis A. Land, in das sowohl die Neuvertrags- als auch die Angebotsmieten aufgenommen worden sind, eine alleinige Beschränkung auf die Neuvertragsmieten nicht erfolgen darf. Zwar führt die A. & K. GmbH aus, dass der Vergleich von Angebots- und Neuvertragsmieten zeige, dass die durchschnittlichen Neuvertragsmieten deutlich unterhalb der durchschnittlichen Angebotsmieten liegen. Diese Feststellung entspricht aber nicht dem zur Verfügung gestellten Datenmaterial (Konzept zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft im Landkreis A. Land, Bericht Januar 2015; Seite 39/40, Tabelle 17 bis 19). So lässt sich für den Wohnungsmarkt Typ I entnehmen, dass die Neuvertragsmieten im Fall der Drei-Personen und der Vier-Personen-Bedarfsgemeinschaft über den Angebotsmieten liegen. Im Wohnungsmarkt Typ II liegen die Neuvertragsmieten für eine Zwei-Personen und eine Drei-Personen-Bedarfsgemeinschaft über den Werten der Angebotsmieten. Für den Wohnungsmarkt Typ III lässt sich festhalten, dass hier die Neuvertragsmieten für die Ein-Personen- und die Drei-Personen-Bedarfsgemeinschaft über dem Durchschnittswert der Angebotsmieten liegt. Dies hat zum einen zur Folge, dass Vergleichsgrundlage für die Angemessenheitswerte der Bestandsmieten die Werte der ermittelten Neuvertragsmieten sind, soweit diese die Angebotsmieten übersteigen. Grund hierfür ist, dass nur die tatsächlich zu den Angemessenheitswerten anmietbaren Wohnungen den Nachfragergruppen für kostengünstigen Wohnraum zur Verfügung stehen. Kann ein Leistungsempfänger zwar auf Wohnraum verwiesen werden, der unter Zugrundelegung der Angebotsmieten angemessen erscheint, aber tatsächlich zu diesen Konditionen nicht angemietet werden kann, so steht er ihm nicht zur Verfügung, mit der Folge, dass er hierauf nicht verwiesen werden kann. Zum anderen sind aber auch die Angebotsmieten Vergleichsgrundlage für die abstrakten Angemessenheitswerte, soweit sie die Neuvertragsmieten übersteigen. Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind, § 22 Abs. 4 SGB II. Muss der Leistungsempfänger umziehen, so hat er zuvor die Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers einzuholen. Dieser erteilt sodann im Fall der Erforderlichkeit des Umzuges und der Angemessenheit der Aufwendungen die begehrte Zusicherung. Zwar normiert § 22 Abs. 4 Satz 1 SGB II nur eine Obliegenheit für den Leistungsempfänger (Eicher/Luik, 3. Auflage 2013 SGB II, § 22 Rn.152). Den Leistungsempfänger trifft demzufolge bei Nichtbefolgung lediglich das Risiko, nach dem Umzug nicht den gesamten Wohnkostenbedarf berücksichtigt zu bekommen. Will der Leistungsberechtigte dieses Risiko nicht eingehen, so ist er gezwungen, dem zuständigen Leistungsträger ein entsprechendes Mietangebot zukommen zu lassen, anhand dessen die Angemessenheit der Unterkunftskosten eingeschätzt werden kann. Legt der Leistungsberechtigte dem Leistungsträger sodann ein Mietangebot vor, dass nicht angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist, so wird der Leistungsträger die entsprechende Zusicherung versagen. Der Leistungsträger hat sodann die Möglichkeit, ein neues (angemessenes) Mietangebot vorzulegen oder trotz fehlender Zusicherung in der Hoffnung umzuziehen, im Rahmen des Mietvertragsabschlusses den zu zahlenden Mietzins auf den Angemessenheitswert zu reduzieren. Angesichts der finanziell prekären Lage, in der sich der Leistungsempfänger wiederfindet, ist nicht davon auszugehen, dass dieser sich in der Vielzahl der Fälle dem Risiko einer nur teilweisen Kostenübernahme aussetzen wird. Vielmehr bleibt zu erwarten, dass der Leistungsempfänger sich nach einer Wohnung umsieht, die bereits im Rahmen des Mietangebotes den Angemessenheitsvorschriften des Leistungsträgers entspricht. Trotz der Angaben der A. & K. GmbH, die durchschnittlichen Neuvertragsmieten lägen deutlich unterhalb der durchschnittlichen Angebotsmieten, hat sie für den Fall der streitgegenständlichen Zwei-Personen-Bedarfsgemeinschaft bei der Bestimmung des maßgeblichen Perzentils in nicht zu beanstandender Weise auf den eruierten - höheren - Wert der Angebotsmieten abgestellt. Anders als im Fall eines Satzungserlasses ist unter Heranziehung einer ermessenlenkenden Verwaltungsrichtlinie jeder Einzelfall separat zu prüfen. Eine Prüfung der Schlüssigkeit der Verwaltungsrichtlinie kann nur in Bezug auf den jeweiligen Einzelfall (hier: Zwei-Personen-Bedarfsgemeinschaft, Stadt A.) erfolgen. Eine Normqualität kommt der Verwaltungsrichtlinie über die Kosten der Unterkunft und Heizung gerade nicht zu. Vielmehr gibt das Gesetz der Behörde mit § 22 Abs.1 Satz 1 SGB II die Pflicht auf, das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzung „Angemessenheit der tatsächlichen Aufwendungen“ im Fall eines jeden Leistungsberechtigten separat zu prüfen. Aufgabe des überprüfenden Gerichts kann es damit schlussendlich nur sein, zu beurteilen, ob der Beklagte im konkreten Fall die Angemessenheitsgrenze für den Kläger in beanstandungsfreier Weise bestimmt hat. Ob die Angemessenheitsgrenzen für eine größere oder kleinere Bedarfsgemeinschaft, die zudem noch in einem anderen Vergleichsraum bzw. Wohnungsmarkttyp wohnhaft ist, ebenso richtig anhand der Verwaltungsrichtlinie bestimmt werden könnte, ist irrelevant. Dies ist die rechtliche Konsequenz einer Norm ohne Außenwirkung; zur rechtlichen Überprüfung steht stets nur die konkrete Verwaltungsentscheidung des Beklagten. Die Gegenprobe zeigt, dass ein gewisser Teil des anmietbaren Wohnraums tatsächlich zu den abstrakten Angemessenheitswerten zu erwerben ist. Allerdings kann diese Feststellung nicht ohne Berücksichtigung des Volumens des anmietbaren Wohnraums erfolgen. Es ist nicht nur zu prüfen, ob überhaupt Wohnraum, zu dem abstrakten Angemessenheitswert anmietbar ist, sondern auch ob für die Gruppe der Nachfrager solcher Wohnungen ausreichend Wohnraum zur Verfügung steht (Thüringer LSG, Urteil vom 26. Oktober 2016 - L 7 AS 1632/13, welches Kritik hinsichtlich der Verfügbarkeit von lediglich vier Angebotsmieten [sechs Prozent aus 53] geäußert hat). Zu fordern ist hiernach, dass in dem jeweiligen Vergleichsraum im Marktsegment der Unterkünfte einfachen Standards eine hinreichende Leerstandsreserve besteht, die über einen normalen Fluktuationsleerstand hinausreicht (Schlegel/Voelzke/Piepenstock, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 22a, Rn.38). Laut Erläuterung auf Seite 32/33 des Konzepts ist der Anteil der eruierten Angebots- bzw. Neuvertragsmieten am Perzentil der Bestandsmieten in ausreichender Höhe festzusetzen, um zu garantieren, dass der ermittelte Wohnraum auf Basis des Produktwertes auch tatsächlich zur Verfügung steht. Hierfür wird es als ausreichend für „normale Wohnungsmarktverhältnisse“ angesehen, wenn zehn bis 20 Prozent der Neuvertragsmieten zu dem ausgewiesenen Angemessenheitswert verfügbar sind. Dieser Regelsatz ist unter Verweis auf obige Ausführungen auch auf die Angebotsmieten zu erweitern, sofern diese einen höheren Mietwert aufweisen als die entsprechenden Neuvertragsmieten. Dennoch darf die Größe der jeweiligen Nachfragergruppe bei der Gegenprobe der ermittelten Mietwerte nicht unberücksichtigt bleiben. Lässt die absolute Zahl der Nachfragergruppe Zweifel an der Verfügbarkeit abstrakt angemessenen Wohnraums, so hat der Leistungsträger die Angemessenheitswerte zu erhöhen bis ausreichend Wohnraum zur Verfügung steht. In diesem Fall ist es hinzunehmen, dass die Anteile der Angebots-/Neuvertragsmieten am Perzentil der Bestandsmieten unter Umständen teilweise erheblich über einen Wert zwischen zehn und 20 Prozent hinausreichen. Existiert sowieso nur ein äußerst geringer Bestand an freiem Wohnraum, so kann ein Wert zwischen zehn und 20 Prozent bedeuten, dass in einer statistischen Betrachtung kein anmietbarer Wohnraum existiert, der die faktische Nachfrage befriedigen könne. So lässt sich in dieser Beziehung beispielhaft der Umfang der Angebotsmieten für eine Vier-Personen-Bedarfsgemeinschaft im Wohnungsmarkt-Typ II benennen. Die A. & K. GmbH führt eine Fallzahl von fünf an, die bei einem Anteil von zehn bis 20 Prozent anmietbaren Wohnraums einen Umfang von 0,5 bis 1,0 bedeuten würde. Um in dieser Beziehung eine Wettbewerbsfähigkeit der unteren Nachfragergruppen aufrecht zu erhalten, erscheint ein unbedingtes Festhalten an dem bezifferten Wertebereich unangemessen. Hierbei bleibt jedoch stets zu berücksichtigen, dass es andererseits zu keiner Verzerrung der Marktverhältnisse kommen darf und die Leistungsempfänger nicht besser gestellt werden dürfen, als Interessenten, die nicht dieser Nachfragergruppe angehören. Die Berechnungen der A. & K. GmbH sind im Fall der klägerischen Zwei-Personen-Bedarfsgemeinschaft nachvollziehbar und schlüssig. „Ausgangspunkt des iterativen Verfahrens ist die (…) Nachfrage nach preiswertem Wohnraum bezogen auf die jeweilige Haushaltsgröße. Dem gegenüber steht das relevante Wohnungsangebot bezogen auf die jeweilige angemessene Wohnungsgröße.“ (Konzept zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft im Landkreis A. Land, Bericht Januar 2015; Punkt 6.2 Seite 32) „Zur Ableitung der Angemessenheitsgrenze (Quadratmetermiete) wird aus der Verteilung der Bestandmieten ein Perzentil definiert, das die Ausgangssituation bestimmt. (…) Sollten die Anteile der erfassten Wohnungsangebote, die zu den auf Basis der Bestandsmieten abgeleiteten Perzentilen in dem jeweiligen Wohnungsmarkt verfügbar sind, in den wesentlichen Gruppen (Ein- und Zwei-Personen-Bedarfsgemeinschaften) zu hoch oder zu niedrig liegen, werden solange erhöhte oder reduzierte Perzentile geprüft, bis die Angebotsanteile als ausreichend unter den aktuellen Marktbedingungen bewertet werden können.“ (Konzept zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft im Landkreis A. Land, Bericht Januar 2015; Punkt 6.2 Seite 33). Die Kammer folgt den Erwägungen der A. & K. GmbH und wertet das iterative Verfahren in dieser abstrakt geschilderten Form als schlüssige Ermittlungsmethode für Mietdaten. Um eine Verzerrung der Verhältnisse des Mietwohnungsmarktes A. Land durch eine unangemessen hohe Übernahmepflicht für Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zu vermeiden, ist dieser Wert grundsätzlich möglichst niedrig festzusetzen. Der Zeuge S. erklärte im Rahmen der Beweisaufnahme, es sei auf jeden Fall wichtig, dass der Wert von zehn Prozent nicht unterschritten werde. Nach obenhin seien hingegen Abweichungen von der 20 Prozent-Obergrenze möglich. Auf diese Weise sei sichergestellt worden, dass stets ein ausreichendes und sicheres Wohnungsangebot für Leistungsempfänger gegeben sei. Der Zeuge ergänzte, dass eine Überschreitung der Obergrenze andererseits zu einer Verzerrung der Marktverhältnisse führen könne. Die Kammer pflichtet dem bei. Neben einer unangemessen niedrigen Anerkennung von Kosten für Unterkunft und Heizung können auch unangemessen zu hoch bemessene Bedarfe auf längere Sicht nachteilige Wirkungen haben, weil sie geeignet sind, die Marktverhältnisse zu verzerren und auf dem örtlichen Wohnungsmarkt preissteigernd zu wirken. Schließlich können unangemessen hoch bemessene Bedarfe für Unterkunft und Heizung, für die der Beklagte die Finanzierungslast nicht allein trägt, auch bewirken, dass die zweckgebundene Beteiligung des Bundes an den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 46 Abs. 5 SGB II zu hoch ausfällt (BSG, Urteil vom 04. Juni 2014 – B 14 AS 53/13 R –, BSGE 116, 94-112, SozR 4-4200 § 22a Nr 2, Rn.58 f.; nach juris). Die Kammer erkennt eine erhebliche Überschreitung der Obergrenze daher nur in den Fällen an, in denen ansonsten keine Wettbewerbsfähigkeit der Nachfragergruppe mehr gegeben wäre. Es wird insoweit auf obige Ausführungen verwiesen. Die Kläger bilden eine Zwei Personen-Bedarfsgemeinschaft, wohnhaft in der Stadt A.. Die Mietdatenerhebungen der A. & K. GmbH wiesen für diesen konkreten Fall eine Netto-Kaltmiete in Höhe 4,50 EUR/qm aus. Dieser Mietwert stellt das 35 Prozent-Perzentil aller in der Stadt A. erhobener Mietdaten dar und wurde damit über dem ursprünglich eruierten Anteil der einschlägigen Nachfragergruppe festgesetzt. Unter Zugrundelegung des Leitgedankens des iterativen Verfahrens ist dieses Vorgehen jedoch nicht zu beanstanden. Die rechnerische Aufschlüsselung zeigt, dass 29 Prozent der Neuvertragsmieten und 22 Prozent der Angebotsmieten im 35 Prozent-Perzentil der Bestandsmieten liegen. Anders ausgedrückt bedeutet dies, dass 22 Prozent der eruierten Angebotsmieten und 29 Prozent der eruierten Neuvertragsmieten einen Netto-Kaltmietenwert kleiner gleich 4,50 EUR/qm aufweisen. Da der Wert der Angebotsmieten über dem Wert der Neuvertragsmieten liegt, ist im vorliegenden Fall allein auf die Angebotsmieten abzustellen. Es wird auf obige Begründung verwiesen. Damit ist festzuhalten das der Anteil von 22 Prozent der Angebotsmieten nicht erheblich über der angegebenen Spanne von zehn bis 20 Prozent liegt und damit als Angemessenheitswert für den Fall eine Zwei Personen-Bedarfsgemeinschaft in der Stadt A. (ehemals Wohnungsmarkt Typ I) herangezogen werden kann, ohne dass eine Verzerrung des Mietwohnungsmarktes der Stadt A. zu befürchten wäre. 8. Der Beklagte ist auf Grundlage des eruierten Angemessenheitswertes von einer Nettokaltmiete in Höhe von 4,50 EUR/qm ausgegangen Neben der Ermittlung der Nettokaltmiete erfolgte ebenfalls eine Ermittlung der kalten Betriebsnebenkosten für den gesamten Landkreis, wobei im Unterschied zu der Nettokaltmiete keine Unterscheidung zwischen den einzelnen Wohnungsmarkttypen gemacht worden ist. Der Zeuge S. begründete dies im Rahmen des Erörterungstermins vom 11. April 2018 bereits damit, dass der A. & K. GmbH aufgrund der Datenabfrage Informationen darüber zur Verfügung gestanden hätten, aus welcher Gemeinde welche Höhe an durchschnittlichen Betriebskosten stamme. Hierbei sei festzustellen gewesen, dass in den Gemeinden des Kreisgebietes keine signifikanten Unterschiede zwischen den kalten Betriebskosten bestanden hätten. Zwar sei es korrekt, dass in den einzelnen Gemeinden und Gebietskörperschaften sich die kalten Betriebskosten, z.B. aufgrund unterschiedlich hoher Wasser- und Abwassersatzungen, in verschiedener Weise zusammensetzen. Allerdings komme es nicht darauf an, wie sich die kalten Betriebskosten im Einzelnen zusammensetzen. Vielmehr sei der Gesamtbetrag aller Betriebskosten entscheidend. Die Kammer schließt sich dieser Auffassung ausdrücklich an. Es ist für die Bestimmung der Bruttokaltmiete irrelevant, welche Posten in welchem Verhältnis die Höhe der Betriebskostenabschläge bestimmen. Zu den tatsächlichen Aufwendungen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II gehören auch die Nebenkosten, jedoch grundsätzlich nur soweit es sich um die ihrer Art nach in § 2 Betriebskostenverordnung (BetrKV) aufgeführten Betriebskosten handelt. § 556 Abs. 1 BGB iVm § 2 BetrKV legen abschließend fest, welche Nebenkosten aus dem Mietobjekt vom Vermieter auf den Mieter umgelegt werden dürfen. Aus § 556 Abs. 1 BGB folgt ferner, dass eine Vereinbarung der Umlage von Kosten, die nicht als Betriebskosten unter § 2 BetrKV fallen, unwirksam ist. Hieraus folgt, dass sie grundsätzlich auch nicht auf den Grundsicherungsträger in Gestalt der Erbringung durch die steuerfinanzierten SGB II-Leistungen überwälzt werden dürfen. Die Beschränkung der grundsätzlich erstattungsfähigen Nebenkosten auf die in § 2 BetrKV genannten Posten ermöglicht es zudem, von einer Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines jeden Mietvertrags abzusehen. Dieses entspricht auch den Anforderungen einer Massenverwaltung (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 48/08 R, BSGE 102, 274-281, SozR 4-4200 § 22 Nr 18, Rn.16; nach juris). Die zeigt, dass es für die Übernahmepflicht des Leistungsträgers nur darauf ankommt, ob die geltend gemachten Posten als übernahmefähig zu bewerten sind. Wie sich die Kosten zusammensetzen ist für den Leistungsträger irrelevant, zumal eine Kontrolle und Vorgabe einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht des Leistungsempfängers darstellen würde. Ebenso wie es dem Leistungsempfänger freisteht zu bestimmen, wie er unter Berücksichtigung der Produkttheorie die Kosten der Unterkunft auf ein angemessenes Maß reduziert, steht es ihm frei, die Zusammensetzung der kalten Betriebskosten zu gestalten. Die Stellungnahme des Zeugen S. ist jedoch dahingehend zu relativieren, als dass die Betriebskosten nicht für den gesamten Landkreis zu bestimmen waren, sondern sich lediglich auf die Stadt A. als maßgeblichen Vergleichsraum zu beziehen hatten. Insoweit wäre die A. & K. GmbH angewiesen gewesen, die kalten Betriebskosten für die Stadt A. separat aufzuführen. Dies ist im ursprünglichen Konzept nicht geschehen. Allerdings führte die A. & K. GmbH in ihrer Stellungnahme vom 22. August 2018 nicht nur aus, dass die durchschnittlichen kalten Betriebskosten des gesamten Marktsegments tendenziell höher sind, als die durchschnittlichen Betriebskosten im einfachen Marktsegment (so auch BSG, Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R, Rn.31; nach juris). Vielmehr wird darüber hinaus auch erläutert, dass die kalten Betriebskosten im Wohnungsmarkt Typ I (Stadt A.) den geringsten Mittelwert aufweisen und damit unter dem für den gesamten Landkreis angesetzten Wert liegen. Leistungsempfänger, die in der Stadt A. wohnen, sind demzufolge sogar besser gestellt, als die Einwohner anderer Gemeinden. Da die Stadt A. als einheitliche Gebietskörperschaft einen homogenen Wohn- und Lebensbereich darstellt, kann auch der Einwand der in unterschiedlicher Höhe zu berücksichtigenden Betriebskosten nicht mehr greifen. Zumindest für die Stadt A. sind einheitliche Gebührensätze anzuwenden, sodass sämtliche Erkenntnisse über die kalten Betriebskosten auf einer einheitlichen Grundlage beruhen. Da die kalten Betriebskosten entgegen der Nettokaltmiete nicht am Markt gebildet werden, war kein Abgleich mit Angebots- und Neuvertragsmieten erforderlich. Der Zeuge S. führte zudem im Erörterungstermin vom 11. April 2018 aus, dass den Angebotsmieten oftmals gar nicht zu entnehmen sei, wie sich die angegebenen kalten Betriebskosten zusammensetzen. Ebenso kann der klägerische Einwand, die Vermieter seien rechtlich nicht dazu verpflichtet, die Betriebskosten in einer realitätsbezogenen Höhe festzulegen, nicht gehört werden. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass entgegen früherer Rechtsprechung die Anpassung der Vorauszahlungen nicht mehr bloß eine formell ordnungsgemäße Abrechnung voraussetzt sondern auch inhaltlich richtig sein muss (grundlegend hierzu BGH, Urteil vom 15. Mai 2012 - VIII ZR 246/11, Rn.14 ff; nach juris). Denn durch die Anpassung der Vorauszahlungen soll eine möglichst realistische Bemessung eben jener erreicht werden. Ein abstrakter Sicherheitsaufschlag ist hingegen nicht zulässig (BGH, Urteil vom 28. September 2011 - VIII ZR 294/10,0 NZM 2011, 880, Rn.25; nach juris). Zwar stellt die Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen nach § 560 Abs. 4 BGB keine Pflicht sondern lediglich ein Recht der Mietvertragsparteien dar, doch hat einerseits nicht nur der Vermieter dieses Recht inne, sondern auch der Mieter. Andererseits erscheint es als lebensfremd, wenn der Vermieter einer Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen zu Lasten des Mieters nicht vornimmt. In diesen Fällen trägt er unnötigerweise - denn er verfügt mit dem Anpassungsanspruch nach § 560 Abs. 4 BGB über das nötige gesetzliche Konstrukt - dessen Insolvenzrisiko, was unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten als nicht überzeugend erscheint. Weiterhin dürfte der Vermieter nicht gewillt sein, unverhältnismäßig hohe Vorauszahlungen festzusetzen, da er sich damit einem, Anpassungsanspruch des Mieters aussetzt. Dass die Festsetzung möglichst geringer Betriebskosten auf dem Wohnungsmarkt des Landkreises A. Land üblich ist, um Mieter anzulocken, stellt eine bloße Behauptung der Klägerseite dar. Die Kläger dürften hierbei nochmals auf das Begründungserfordernis zu verweisen sein, das sie ebenso von dem Beklagten und der A. & K. GmbH einfordern. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Verwaltungsrichtlinie des Landkreises A. Land zur Gewährung der Leistungen für Unterkunft und Heizung eine taugliche Grundlage für die Festsetzung der Angemessenheitswerte ab Juli 2014 bildet. Demnach ist als angemessene Bruttokaltmiete für eine Zwei-Personen-Bedarfsgemeinschaft für den Bewilligungszeitraum Juli bis November 2014 von einem Betrag in Höhe von 328,20 EUR auszugehen. Eine zeitliche Erweiterung vor den Stichtag 1. Juli 2014 ist hingegen nicht möglich. Entscheidend für die Bestimmung einer Angemessenheitsgrenze ist (…) nicht das Vorliegen einer Richtlinie, sondern das Vorliegen eines schlüssigen Konzepts und beim Fehlen eines solchen die Nachholung der erforderlichen Ermittlungen im Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren. Da die Erhebung der Bestandsmieten zum 1. Juli 2014 erfolgte, konnten die aus dem Konzept gewonnenen Daten und Angemessenheitswerte bereits ab dem Bewilligungsmonat Juli 2014 Berücksichtigung finden. Eine Erstreckung des Konzepts auf den Bewilligungsmonat Juni 2014 muss jedoch ausscheiden, da für diesen Monat keine Daten erhoben worden sind. Andererseits kann auch die Indexierung der Verwaltungsrichtlinie zur Gewährung der Leistungen für Unterkunft und Heizung, welche für den Zeitraum Juni 2012 bis Mai 2014 Anwendung findet nicht auf den Bewilligungsmonat Juni 2014 erstreckt werden. Die Fortschreibung per Indexierung stellt ein Rechtskonstrukt dar, das in verschiedenen gesetzlichen Vorschriften als sachliches Kriterium für eine Anpassung einmal ermittelter Werte verwendet wird. So schreibt etwa § 558d Abs. 2 BGB vor, dass ein qualifizierter Mietspiegel im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung anzupassen sei. Dabei könne eine Stichprobe oder die Entwicklung des vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindizes für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland zugrunde gelegt werden. Nach vier Jahren müsse sodann ein neuer qualifizierter Mietspiegel erstellt werden. Ein einfacher Mietspiegel soll nach § 558c Abs. 3 BGB im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung angepasst werden. Auch § 22c SGB II setzt eine Anpassungspflicht der Kreise und kreisfreien Städte fest, die für die Werte der Unterkunft mindestens alle zwei Jahre und für die Werte der Heizung sogar jährlich zu erfolgen hat. Auf welches Fortschreibungsmittel hierbei abzustellen ist, lässt die gesetzliche Vorschrift derweil offen (vgl. LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. November 2013 - L 7 AS 1121/13, Rn.61 m. w. N.; nach juris). Zwar erfolgte im vorliegenden Fall kein Satzungserlass. Dennoch muss die Fortschreibungspflicht des § 22c Abs. 2 SGB II auch in den Fällen der Erstellung von Verwaltungsrichtlinien Anwendung finden. Im Rahmen der Grundsicherung nach dem SGB II ist zur Gewährung der Existenzsicherung der Leistungsempfänger eine regelmäßige Überprüfung der durch diese aufzuwendenden Kosten für Unterkunft und Heizung erforderlich. Die zweijährige Fortschreibungs- bzw. Anpassungspflicht ist jedoch nur die gesetzlich vorgeschriebene Maximaldauer, innerhalb derer zur Bestimmung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft auf einmal originär erhobene Daten zurückgegriffen werden darf. Kommt es vor Ablauf von zwei Jahren zu (unvorhergesehenen) tatsächlichen Veränderungen der Wohnungsmarktlage, so muss eine Anpassung vor Ablauf der gesetzlichen Frist erfolgen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sind die Ausgangsdaten zu korrigieren, soweit sich im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren herausstellt, dass es zu nicht vorhersehbaren Preissprüngen gekommen ist (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 2/10 R, Rn.21; nach juris). Eine Fortschreibungspflicht vor Ablauf der gesetzlich normierten Zweijahresfrist hatte nicht zu erfolgen. Im Zeitraum Juni 2010 bis Mai 2012 war keine außergewöhnliche Veränderung der Verhältnisse des Mietwohnungsmarktes im Landkreis A. Land festzustellen. Die Kammer erlaubt sich insoweit auf die Ausführungen in den, den einschlägigen Bewilligungszeitraum betreffenden, Urteilen zu verweisen, die dem Beklagten und dem Prozessbevollmächtigten der Kläger hinreichend bekannt sein dürften. Dies hat zur Folge, dass eine Anwendung der indexierten Werte über die Zwei-Jahres-Frist hinaus auszuscheiden hat. Eine andere Ansicht lässt sich auch nicht unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 12. Dezember 2017 - B 4 AS 33/16 R begründen, da sich die Erwägungen des dort entschiedenen Falls nicht auf die streitgegenständliche Konstellation übertragen lassen. So stellte zwar das Bundessozialgericht unter Randnummer 18 fest, dass es für die Zwei-Jahres-Frist auf den Zeitpunkt des Inkraftsetzens des Konzepts ankomme. Dies habe zur Folge, dass auch Datenmaterial und Mietwerte, die vor Inkraftsetzen gewonnen worden sind, über einen Zeitraum von zwei Jahren Anwendung finden können, sofern ein enger zeitlicher Zusammenhang mit dem Ende der Datenerhebung und -auswertung und dem tatsächlichen Inkraftsetzen besteht. Der entscheidende Senat bestimmt aber nicht, dass die Werte auch tatsächlich über diese Frist hinaus verwendet werden dürfen. Vielmehr schreibt der Senat auch in diesem Urteil ein weiteres Mal eine maximal zwei Jahre andauernde Geltungsdauer vor. Es besteht ein Unterschied darin, ob Daten, die im Vorfeld gewonnen worden sind und erst mit zeitlicher Verzögerung Anwendung finden, trotz der Verzögerung zwei Jahre Geltungsdauer beanspruchen können und der tatsächlichen anspruchsinterpretierenden Verwendung der Angemessenheitswerte. Die Kammer hat den Beklagten mit gerichtlichen Schreiben vom 3. Juli 2018 auf die Problematik der fehlenden Datengrundlage zur Festsetzung einer Angemessenheitsgrenze hingewiesen und um Vorlage entsprechender Daten gebeten. Ein Nachreichen von Daten erfolgte jedoch nicht. Mangels Fortgeltung der indexierten Werte, Vorwegnahme der für Juli 2014 ermittelten Mietdaten und Nachreichung einschlägiger Informationen für Juni 2014 geht die Kammer für den besagten Monat von einer Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten aus. Dies hat zur Folge, dass ein schlüssiges Konzept für den Monat Juni 2014 nicht anzunehmen ist und für die Bestimmung der Angemessenheitsgrenze auf die Werte des § 12 WoGG nebst einem Sicherheitszuschlag von zehn Prozent abzustellen ist (BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 4 AS 87/12 R, SozR 4-4200 § 22 Nr 73, Rn.28; nach juris). Für Juni 2014 ist der Beklagte verpflichtet, die tatsächliche Bruttokaltmiete zu übernehmen. Die Heizkosten der Kläger sind über den gesamten Bewilligungszeitraum in tatsächlicher Höhe zu übernehmen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sind konkret-individuell geltend gemachte Heizkosten grundsätzlich zu erstatten, wenn sie angemessen sind. Bei Heizkosten für eine Wohnung, deren Unterkunftskosten (Bruttokaltmiete) nach der Produkttheorie angemessen sind, wird dies in der Regel angenommen. Damit spielt es für die Höhe der Heizkosten keine Rolle, dass die an sich angemessene Wohnungsgröße überschritten wird. Bei einer zu großen Wohnung ist es grundsätzlich nicht gerechtfertigt, die tatsächlichen Heizkosten anteilig zu kürzen. Nicht erstattungsfähig sind Heizkosten aber dann, wenn sie bei sachgerechter und wirtschaftlicher Beheizung als der Höhe nach im Einzelfall nicht erforderlich erscheinen. Anhaltspunkte für ein unwirtschaftliches bzw. unsachgemäßes Heizverhalten ergeben sich, wenn die Heizkosten im Einzelfall die Grenzwerte des Kommunalen Heizspiegels und – soweit ein solcher nicht vorhanden ist – des Bundesweiten Heizspiegels überschreiten (Schlegel/Voelzke/Piepenstock, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 22, Rn.147 f.). Ein kommunaler Heizspiegel für das Abrechnungsjahr 2014 existiert nicht, weshalb für die Beurteilung der Angemessenheit der Heizkosten auf den bundesweiten Heizkostenspiegel abzustellen ist. Aus der Betriebskostenabrechnung vom 30. September 2014, die die Kläger bei dem Beklagten zur Übernahme der Nachzahlungsverpflichtung eingereicht haben, ist eine Gebäudefläche von 1.559,59 qm ersichtlich; eine Wärmeversorgung erfolgte mittels Fernwärme. Damit ergibt sich für das Abrechnungsjahr 2014 ein jährlicher Maximalbetrag pro Quadratmeter in Höhe von 20,10 EUR. Ausgehend von einer angemessenen Wohnfläche von 60qm sind die jährlichen Heizkosten der Kläger bis zu einem Betrag von 1.206,00 EUR übernahmefähig, was einen monatlichen Betrag von 100,50 EUR ergibt. Kosten für Unterkunft und Heizung sind damit im für den Zeitraum Juni 2014 in Höhe von 400,00 EUR, für den Zeitraum Juli bis Oktober 2014 in Höhe von 391,20 EUR und für November 2014 in Höhe von 403,20 EUR übernahmefähig. Der Beklagte hat die Betriebskostennachzahlung der Kläger vom 30. September 2014 für das Abrechnungsjahr 2013 in Höhe von 160,64 EUR übernommen. Die Betriebskostenabrechnung wies einen Nachzahlungsanspruch des Vermieters für das Abrechnungsjahr 2013 in Höhe von 513,44 EUR aus; zu zahlen mit der am 3. November 2014 fälligen Mietrate. Unter Zugrundelegung eines angemessenen Bruttokaltmietenwertes in Höhe von 316,80 EUR monatlich ist die Höhe des übernommenen Betrages nicht zu beanstanden. Die Leistungsbewilligung durch den Beklagten ist damit rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, soweit für Juni 2014 nicht die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung durch den Beklagten übernommen worden sind. Nach Erlass der Änderungsbescheide vom 4. November 2014, 23. Juni 2015 und 23. April 2018 ist die Leistungsbewilligung für die Monate Juli bis November 2014 rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Klage konnte damit nur im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg haben. Die Kostengrundentscheidung ergibt sich aus § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Die Anerkennung des Mehrbedarfs für Bildung und Teilhabe zugunsten des Klägers zu 2) ist kostenrechtlich nicht von Relevanz, da die Kläger die hierfür notwendigen Unterlagen erst nach Klageerhebung bei dem Beklagten eingereicht haben. Die Berufung wird zugelassen, §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 SGG. Die Beteiligten streiten über die Höhe der durch den Beklagten anzuerkennenden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für den Zeitraum Juni bis November 2014. Die Kläger bewohnten im streitgegenständlichen Zeitraum eine 60,90 qm große Wohnung in der E.-W.-Straße in A.. Hierfür hatten sie laut Mietvertrag monatlich eine Nettokaltmiete in Höhe von 275,00 EUR, Betriebskosten in Höhe von 62,00 EUR und Heizkosten in Höhe von 63,00 EUR zu zahlen, sodass eine Bruttowarmmiete in Höhe von 400,00 EUR geschuldet war. Die Kläger waren zum 15. Dezember 2012 ohne Zusicherung des Beklagten in die Wohnung gezogen. Mit Bescheid vom 26. Mai 2014 bewilligte der Beklagte Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch in Höhe von monatlich 929,72 EUR für den Bewilligungszeitraum Juni bis November 2014. Das Einkommen der Klägerin zu 1) in Höhe von monatlich 100,00 EUR berücksichtigte der Beklagte nach Abzug des Erwerbstätigenfreibetrages nicht. Einkommen aus Kindergeld bestand für den Kläger zu 2) in Höhe von monatlich 184,00 EUR. Als Kosten für Unterkunft und Heizung erkannte der Beklagte eine Bruttokaltmiete in Höhe von 316,80 EUR und Heizkosten in Höhe von 63,00 EUR an. Mit Schriftsatz vom 4. Juni 2014 legten die Kläger gegen diesen Bewilligungsbescheid Widerspruch ein und beantragten die Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe sowie die Anerkennung von Bedarfen für Bildung und Teilhabe. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 30. Juni 2014 als unbegründet zurück. Der Kläger zu 2) werde im August 2014 die Realschule beenden. Mehrbedarf für Schulausstattung könne daher nicht anerkannt werden. Zudem seien die Kosten für Unterkunft und Heizung in angemessener Höhe berücksichtigt worden. Eine höhere Bewilligung scheide aus. Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 21. Juli 2014, eingegangen bei Gericht am gleichen Tag, Klage erhoben. Mit Bescheid vom 18. August 2014 hat der Beklagte den Klägern Mehrbedarf für Schulausstattung bewilligt, nachdem die Kläger den Nachweis erbracht haben, dass der Kläger zu 2) ab 1. September 2014 das Fachabitur mache und damit weiterhin einen Anspruch auf Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf habe. Die Kläger haben zum 9. Oktober 2014 bei dem Beklagten die auf den 30. September 2014 datierte Betriebskostenabrechnung des Vermieters für das Abrechnungsjahr 2013 eingereicht. Die Betriebskostenabrechnung weist einen Nachzahlungsbetrag für kalte Betriebskosten in Höhe von 373,20 EUR und für Heizkosten in Höhe von 140,24 EUR aus, zu zahlen bis 3. November 2014. Ab 1 November 2014 haben die Kläger fortan eine Gesamtmiete von 443,00 EUR zu entrichten, bestehend aus einer Nettokaltmiete von 275,00 EUR, kalten Betriebskosten in Höhe von 93,00 EUR und Heizkosten in Höhe von 75,00 EUR. Mit Änderungsbescheid vom 4. November 2014 hat der Beklagte den Klägern für den Monat November 2014 Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende in Höhe von insgesamt 1.090,36 EUR bewilligt. Die Betriebskostennachzahlung hat der Beklagte in Höhe von 160,64 EUR übernommen. Mit Änderungsbescheid vom 23. Juni 2015 hat der Beklagte für die Monate Juli bis November 2014 einen weiteren Änderungsbescheid erlassen und fortan aufgrund der Anwendung der neuen Richtlinie über die Kosten für Unterkunft und Heizung im Landkreis A. Land Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 391,20 EUR anerkannt. Mit Änderungsbescheid vom 23. April 2018 hat der Beklagte zudem für den Monat November 2014 die Änderung der Heizkostenvorauszahlung auf 75,00 EUR monatlich in voller Höhe anerkannt. Die Kläger tragen vor, der Beklagte habe bereits einen höheren Bedarf für Unterkunft und Heizung anerkennen müssen, weil die bisherige Indexierung der vorangegangenen Verwaltungsrichtlinie nicht mehr herangezogen werden könne. Der Beklagte sei verpflichtet, alle zwei Jahre eine neue Satzung zu erlassen. Nach Verabschiedung der neuen Richtlinie über die Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung im Landkreis A. Land erklären die Kläger, das Konzept, welches der neuen Richtlinie zu Grunde liege, könne nicht überzeugen. Zum einen werde nunmehr auf andere Indikatoren als im früheren Konzept zurückgegriffen. Dieser Austausch alter Indikatoren mit neuen Indikatoren spreche dafür, dass entweder das alte oder das neue Konzept unschlüssig seien. Weiterhin sei nicht ersichtlich, weshalb die A. & K. GmbH auch Wohnungen zwischen 30 und 35qm Grundfläche mit einbezogen habe. Weshalb eine Begrenzung auf Wohnungen ab 35qm einen nicht unerheblichen Teil des Mietwohnungsbestandes ausschließen würde, wird nicht hinreichend begründet und stelle deshalb reine Spekulation dar. Die Kläger führen aus, es sich nicht überzeugend, wie die Erhebung der Bestandsmieten auf dritter Stufe erfolgt sei. Selbst wenn die A. & K. GmbH derart vorgegangen sei, müsse man einen Verstoß gegen Datenschutzgesetze und die Datenschutzverordnung annehmen. Die Kläger monieren, die Erhebung der Angebotsmieten habe außerhalb des Beobachtungszeitraums stattgefunden. Auch seien die Äußerungen, ein Ausschluss der Substandardwohnungen sei im Rahmen der Angebotsmieten u.a. über die Sichtung der entsprechenden Anzeige bzw. Annonce erfolgt, nicht überzeugend. Es sei lebensfremd, anzunehmen, dass ein Vermieter seine Wohnung als Substandardwohnung ausweise. Die Kläger erklären, die A. & K. GmbH habe den Fluktuationswert von 8 bis 10% nicht erklärt. Zudem sei es für die Bestimmung der kalten Betriebskosten von erheblicher Relevanz, dass sich diese im gesamten Landkreis unterschiedlich gestalten. So sei darauf zu verweisen, dass die Wasser- und Abwasserkosten, die Niederschlagsgebühren, die Grundsteuer und die Straßenreinigungsgebühren in den Gemeinden des Landkreises A. Land unterschiedlich hoch seien. Eine einheitliche Festsetzung der angemessenen kalten Betriebskosten im gesamten Landkreis könne demnach nicht erfolgen. Die Kläger beantragen: Der Beklagte wird verurteilt, unter Abänderung des Bescheides vom 26. Mai 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2014 in Fassung des Änderungsbescheides vom 4. November 2014, des Änderungsbescheides 23. Juni 2015 und des Änderungsbescheides vom 23. April 2018, Leistungen nach dem SGB II - unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts - für den Zeitraum 1. Juni 2014 bis 30. November 2014 in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte verweist auf die Begründung im erlassenen Widerspruchsbescheid. Das Gericht hat zum nicht öffentlichen Erörterungstermin am 11. April 2018 den Mitarbeiter der A. & K. GmbH, Herrn F. S., als sachverständigen Zeugen vernommen. Mit Schreiben vom 15. Juni 2018 und 3 Juli 2018 hat das Gericht weitere Daten von dem Beklagten angefordert. Dieser übersandte eine auf den 22. August 2018 datierte Stellungnahme der A. & K. GmbH dem Gericht am 10. September 2018. Des Weiteren übergaben die Bevollmächtigten des Beklagten der Kammer und dem Klägerbevollmächtigten im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 12. September 2018 eine weitere Stellungnahme der A. & K. GmbH vom 11. September 2018. Hinsichtlich des übrigen Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte des Beklagten sowie auf die Niederschrift des nicht öffentlichen Erörterungstermins vom 11. April 2018 und die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 12. September 2018 verwiesen.