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Urteil

L 11 R 4761/13

LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Abgrenzung abhängig Beschäftigter und Selbstständiger ist das Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse maßgeblich. • Lehrtätigkeit kann abhängig oder selbstständig sein; entscheidend sind Weisungsabhängigkeit, Eingliederung in Betriebsablauf, Unternehmerrisiko und Gestaltungsfreiheit bei Inhalt, Zeit und Art der Leistung. • Ein dauerhaft praktiziertes Honorarmodell und die tatsächliche Praxis der Parteien können den rechtlichen Charakter des Verhältnisses prägen und sprechen für Selbstständigkeit, wenn keine umfassende Weisungsbindung oder Einbindung in betriebliche Abläufe besteht. • Die Antragstellung nach § 7a SGB IV ermöglicht eine Gesamtwürdigung und Feststellung der Versicherungspflicht in den Zweigen der Sozialversicherung.
Entscheidungsgründe
Keine Sozialversicherungspflicht für Dozent: Lehrtätigkeit als freier Mitarbeiter • Bei der Abgrenzung abhängig Beschäftigter und Selbstständiger ist das Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse maßgeblich. • Lehrtätigkeit kann abhängig oder selbstständig sein; entscheidend sind Weisungsabhängigkeit, Eingliederung in Betriebsablauf, Unternehmerrisiko und Gestaltungsfreiheit bei Inhalt, Zeit und Art der Leistung. • Ein dauerhaft praktiziertes Honorarmodell und die tatsächliche Praxis der Parteien können den rechtlichen Charakter des Verhältnisses prägen und sprechen für Selbstständigkeit, wenn keine umfassende Weisungsbindung oder Einbindung in betriebliche Abläufe besteht. • Die Antragstellung nach § 7a SGB IV ermöglicht eine Gesamtwürdigung und Feststellung der Versicherungspflicht in den Zweigen der Sozialversicherung. Die Klägerin betreibt eine Schule und setzte sowohl festangestellte als auch honorarbasierte Dozenten ein. Der Beigeladene zu 1) unterrichtete seit 20.06.2001 Fächer wie Wirtschafts-, Rechts- und Sozialkunde; schriftlicher Arbeitsvertrag bestand nicht. Die Klägerin bestätigte die Einstellung per Schreiben vom 20.05.2001 und vergütete Unterrichtsstunden zunächst per Honorar; der Beigeladene stellte Honorarrechnungen und erhielt nur für tatsächlich erteilte Stunden Vergütung. Unterrichtsstunden wurden halbjährlich festgelegt, zeitliche Wünsche des Dozenten wurden berücksichtigt; es gab keine bezahlten Ausfallzeiten. Die Einzugsstelle stellte Versicherungspflicht wegen abhängiger Beschäftigung fest; die Klägerin widersprach und klagte. Das Sozialgericht hob den Bescheid auf und stellte Selbstständigkeit fest; die Beklagte hatte keine weiteren Einwendungen im Berufungsverfahren erhoben. • Rechtlicher Maßstab ist § 7 Abs.1 SGB IV (Abgrenzung nichtselbständige von selbstständiger Arbeit) und das Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV; maßgeblich sind die tatsächlichen Verhältnisse und das Gesamtbild. • Eingliederung und Weisungsgebundenheit: Der Senat sah keine umfassende Weisungsabhängigkeit; der Dozent konnte Unterrichtsform und Unterrichtsmaterialien im Wesentlichen selbst bestimmen, erklärte eine Lehrkonzeption und war nicht in verpflichtende Konferenzen oder regelmäßige Vertretungsverpflichtungen eingebunden. • Zeitliche Unabhängigkeit: Die Unterrichtszeiten waren halbjährlich vereinbart und nach den Wünschen des Dozenten gelegt; es bestand keine ständige Dienstbereitschaft oder einseitige Einteilung durch die Klägerin. • Unternehmensrisiko und Vergütung: Der Beigeladene erhielt nur für tatsächlich erteilte Stunden Vergütung; bei Ausfall bestand kein Anspruch auf Entgelt, was ein unternehmerisches Risiko und damit Indiz für Selbstständigkeit darstellt. • Praktizierte Vertragsgestaltung: Das Bestätigungsschreiben vom 20.05.2001 und die jahrelange Handhabung als Honorarkraft mit regelmäßigen Honorarabrechnungen zeigen, dass die Parteien die Zusammenarbeit praktisch als freiberuflich gestalteten; ein geheimer Vorbehalt (§116 BGB) ändert daran nichts, solange der Arbeitgeber hiervon nichts wusste. • Gesamtwürdigung: Abwägung aller Indizien führt dazu, dass Merkmale der Selbstständigkeit überwiegen; daher lag keine abhängige Beschäftigung und folglich keine Versicherungspflicht in Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung vor. Der Senat weist die Berufung des Beigeladenen zu 1) ab und bestätigt die Entscheidung des Sozialgerichts: Die Tätigkeit des Dozenten von 20.06.2001 bis 26.10.2011 war nach der Gesamtwürdigung der tatsächlichen Verhältnisse als selbstständige (honorarbasierte) Tätigkeit zu qualifizieren. Damit bestand keine Versicherungspflicht aufgrund abhängiger Beschäftigung in der gesetzlichen Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten, die Versicherungspflicht festgestellt hatten, sind daher rechtswidrig aufgehoben. Die Kostenentscheidung: der Beigeladene zu 1) ist kostenprivilegiert; die Klägerin kann ihre außergerichtlichen Kosten im Berufungsverfahren erstattet bekommen.