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Urteil

L 3 AS 1456/16

LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Berufung ist unzulässig, wenn sie rechtsmissbräuchlich zur Schmähung des Gerichts oder der Gegenpartei genutzt wird. • Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn der Kläger das Rechtsmittel vorrangig zum Beleidigen und zur Schmälerung des Verfahrenszwecks einsetzt. • Form- und fristgerechte Erhebung eines Rechtsmittels beseitigt nicht automatisch ein fehlendes Rechtsschutzinteresse; in solchen Fällen ist das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen.
Entscheidungsgründe
Berufung unzulässig bei rechtsmissbräuchlicher Schmähkritik gegenüber Behörden • Eine Berufung ist unzulässig, wenn sie rechtsmissbräuchlich zur Schmähung des Gerichts oder der Gegenpartei genutzt wird. • Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn der Kläger das Rechtsmittel vorrangig zum Beleidigen und zur Schmälerung des Verfahrenszwecks einsetzt. • Form- und fristgerechte Erhebung eines Rechtsmittels beseitigt nicht automatisch ein fehlendes Rechtsschutzinteresse; in solchen Fällen ist das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger stellte am 01.12.2015 einen formlosen Antrag auf Leistungen nach SGB II und reichte anschließend Unterlagen nach, darunter Kontoauszüge, die eine Zahlung in Höhe von 6.370 EUR dokumentierten. Das Jobcenter forderte Klärung zum Verbleib dieser Zahlung und erhielt als Reaktion des Klägers Beschimpfungen und Vorwürfe gegenüber den Sachbearbeitern. Der Kläger reichte Schreiben ein, in denen er das Jobcenter und dessen Mitarbeiter massiv beleidigte und mit rechtlichen Schritten drohte. Das Sozialgericht Freiburg interpretierte eine Eingabe des Klägers als Untätigkeitsklage und wies sie mit Gerichtsbescheid vom 24.03.2016 als unzulässig ab, da noch keine sechs Monate seit Stellung des Antrags verstrichen seien. Der Kläger legte daraufhin schriftlich Berufung ein, in der er die Behörden erneut grob herabsetzte. Das Landessozialgericht prüfte die Berufung und stellte fest, dass zwar formale Voraussetzungen erfüllt sind, jedoch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt. • Zulässigkeit formell: Das Schreiben des Klägers wurde unter milden Gesichtspunkten als form- und fristgerechte Berufung im Sinne der §§ 143, 144, 151 SGG gewertet. • Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis: Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Rechtsbehelf unzulässig, wenn er zum Missbrauch des Verfahrens für verfahrensfremde Zwecke dient; das gilt insbesondere bei grob verunglimpfendem Inhalt. • Rechtsmissbrauchskriterien: Ein Rechtsschutzbedarf ist zu verneinen, wenn der Kläger das Verfahren vornehmlich zur Schmähung des Gerichts oder der Gegenpartei nutzt und kein ernsthaftes Prozessinteresse erkennbar ist. • Anwendung auf den Fall: Die zahlreichen herabsetzenden und beleidigenden Äußerungen des Klägers gegenüber dem Jobcenter und dessen Mitarbeiter zeigen, dass die Berufung überwiegend der Schmähung dient und nicht der sachlichen Durchsetzung von Leistungsansprüchen. • Rechtsgrundlagen: Entscheidungsmaßstab sind insbesondere §§ 143, 144, 151 SGG (Zulässigkeit/Form), § 193 SGG (Kostenentscheidung) sowie die grundsätzlichen Missbrauchsregelungen des Prozessrechts und Art. 19 Abs. 4 GG (Rechtsschutzgarantie, nicht aber Schutz vor rechtsmissbräuchlicher Inanspruchnahme). Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 24.03.2016 wurde als unzulässig verworfen, weil es an einem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehlte; die Berufung diente überwiegend der Schmähung des Jobcenters und seiner Mitarbeiter. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind dem Kläger auferlegt (§ 193 SGG). Eine Zulassung der Revision wurde versagt, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Insgesamt bleibt damit der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts in Kraft, ohne dass in der Sache (insbesondere zur Klärung der Zahlung) eine materielle Entscheidung durch das Berufungsgericht getroffen wurde.