Urteil
L 2 R 3561/18
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Übergangsregelung des § 231 Abs. 4b SGB VI setzt eine bestandskräftige Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nach der ab 1.1.2016 geltenden BRAO voraus.
• Eine rückwirkende Befreiung von der Rentenversicherung nach § 231 Abs.4b SGB VI kommt nur für solche Personen in Betracht, die zum maßgeblichen Stichtag die Voraussetzungen der seit 1.1.2016 geltenden Regelung verwirklichen konnten.
• Stichtagsregelungen zur Begrenzung rückwirkender Befreiungen sind verfassungsgemäß, wenn sie der Rechts- und Beitragssicherheit dienen und sachlich gerechtfertigt sind.
• Besteht keine Befreiung nach § 6 Abs.1 Satz1 Nr.1 SGB VI unter Berücksichtigung der ab 1.1.2016 geltenden BRAO, besteht auch kein Anspruch auf Erstattung gezahlter Rentenversicherungsbeiträge nach § 286f SGB VI.
Entscheidungsgründe
Keine rückwirkende Befreiung von Rentenversicherungspflicht für vor dem Stichtag beendete Syndikus‑Tätigkeit • Die Übergangsregelung des § 231 Abs. 4b SGB VI setzt eine bestandskräftige Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nach der ab 1.1.2016 geltenden BRAO voraus. • Eine rückwirkende Befreiung von der Rentenversicherung nach § 231 Abs.4b SGB VI kommt nur für solche Personen in Betracht, die zum maßgeblichen Stichtag die Voraussetzungen der seit 1.1.2016 geltenden Regelung verwirklichen konnten. • Stichtagsregelungen zur Begrenzung rückwirkender Befreiungen sind verfassungsgemäß, wenn sie der Rechts- und Beitragssicherheit dienen und sachlich gerechtfertigt sind. • Besteht keine Befreiung nach § 6 Abs.1 Satz1 Nr.1 SGB VI unter Berücksichtigung der ab 1.1.2016 geltenden BRAO, besteht auch kein Anspruch auf Erstattung gezahlter Rentenversicherungsbeiträge nach § 286f SGB VI. Die Klägerin, Volljuristin und früher angestellte Rechtsanwältin, war vom 1.1.2014 bis 31.12.2015 als Referentin Recht/Syndikusrechtsanwältin bei der LBBW sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Sie war zugleich kraft Zulassung Pflichtmitglied der Rechtsanwaltskammer Stuttgart und Mitglied im Versorgungswerk der Rechtsanwälte Baden‑Württemberg. Nach der Rechtsprechung des BSG war eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung zunächst nicht möglich; der Gesetzgeber änderte zum 1.1.2016 die BRAO und schuf mit § 231 Abs.4b SGB VI eine Übergangsregelung zur rückwirkenden Befreiung. Die Klägerin beantragte deshalb rückwirkend Befreiung für 2014–2015 und Erstattung gezahlter Beiträge; Verwaltung und Sozialgericht lehnten ab, weil ihr keine bestandskräftige Zulassung als Syndikusrechtsanwältin nach der ab 1.1.2016 geltenden BRAO erteilt worden sei. Sie rügte eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gegenüber Kollegen, die am 1.1.2016 noch tätig waren. Das Sozialgericht wies die Klage ab; die Berufung wurde vom LSG zurückgewiesen. • Rechtsgrundlagen sind § 6 Abs.1 Satz1 Nr.1 SGB VI, § 231 Abs.4b SGB VI sowie die seit 1.1.2016 geänderte BRAO (§§46a–46c BRAO). • § 231 Abs.4b SGB VI wirkt nur, wenn eine Befreiung nach §6 Abs.1 Satz1 Nr.1 SGB VI erteilt worden ist, die unter Berücksichtigung der BRAO in der ab 1.1.2016 geltenden Fassung gewährt wurde; hierfür ist eine bestandskräftige Zulassung als Syndikusrechtsanwalt erforderlich. • Die Klägerin hatte keine solche Zulassung nach dem seit 1.1.2016 geltenden Recht, weil die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nach §46a BRAO erst ab diesem Zeitpunkt erstmals möglich war; eine rückwirkende Zulassung für Zeiten vor dem 1.1.2016 ist nicht gegeben. • Eine teleologische oder verfassungskonforme Auslegung, die die Klägerin in den Anwendungsbereich des §231 Abs.4b SGB VI einbeziehen würde, würde das gesetzliche Tatbestandsmerkmal der Erteilung der Befreiung nach der ab 1.1.2016 geltenden BRAO aufgeben und ist unzulässig. • Die Stichtagsregelung, die damit einhergeht, ist verfassungsgemäß, weil sie der Rechts‑ und Beitragssicherheit dient und der Gesetzgeber einen sachlichen Gestaltungsspielraum hat; die von der Klägerin geltend gemachte Ungleichbehandlung ist nicht verfassungswidrig. • Mangels erfüllter Voraussetzungen für eine Befreiung nach §6 Abs.1 Satz1 Nr.1 SGB VI besteht auch kein Anspruch auf Erstattung nach §286f SGB VI. • Daher bleibt die Entscheidung des Sozialgerichts bestehen und die Berufung ist unbegründet. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 31.08.2018 wird zurückgewiesen. Es bestehen keine Voraussetzungen für eine rückwirkende Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht für die Tätigkeit vom 01.01.2014 bis 31.12.2015, weil eine erforderliche bestandskräftige Zulassung als Syndikusrechtsanwältin nach der ab 01.01.2016 geltenden BRAO fehlt. Ohne diese Zulassung kann nach §231 Abs.4b SGB VI keine Befreiungswirkung eintreten und somit auch kein Anspruch auf Erstattung entrichteter Beiträge nach §286f SGB VI bestehen. Die Stichtagsregelung ist verfassungsgemäß, da sie dem Schutz der Rechts‑ und Beitragssicherheit dient.