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Urteil

L 10 U 1400/20

LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Auftraggeber im Baugewerbe haftet nach § 150 Abs. 3 SGB VII i.V.m. § 28e Abs. 3a SGB IV aF wie ein selbstschuldnerischer Bürge für nicht bezahlte Sozialversicherungsbeiträge seines Auftragnehmers, wenn dieser die Pflichten nicht erfüllt. • Die Vorlage einer qualifizierten Unbedenklichkeitsbescheinigung (UB) entbindet den Auftraggeber nicht automatisch von der Haftung; er hat zumindest eine grobe Plausibilitätsprüfung vorzunehmen, ob die in der UB ausgewiesenen Unternehmensteile und Lohnsummen in einem erkennbaren Verhältnis zum Auftragsvolumen stehen. • Die Beweislast der Entlastung (Exkulpation) trägt der Hauptunternehmer; liegt ein offenkundiges Missverhältnis vor oder treten bei Folge-UB Hinweise auf, entfällt die Exkulpation. • Bei erfolgloser Durchsetzung der Beitragsforderung gegen den Auftragnehmer (Insolvenz mangels Masse) steht dem Träger kein Leistungsverweigerungsrecht des Auftraggebers nach § 28e Abs. 2 SGB IV mehr zu. • Für die Verjährung der Beitragsansprüche gilt § 25 Abs. 1 SGB IV (vierjährige Frist); die Verjährung kann durch Bescheide gehemmt werden.
Entscheidungsgründe
Haftung des Bauauftraggebers trotz vorgelegter Unbedenklichkeitsbescheinigungen bei offenkundigem Missverhältnis von Lohnsummen und Auftragsvolumen • Ein Auftraggeber im Baugewerbe haftet nach § 150 Abs. 3 SGB VII i.V.m. § 28e Abs. 3a SGB IV aF wie ein selbstschuldnerischer Bürge für nicht bezahlte Sozialversicherungsbeiträge seines Auftragnehmers, wenn dieser die Pflichten nicht erfüllt. • Die Vorlage einer qualifizierten Unbedenklichkeitsbescheinigung (UB) entbindet den Auftraggeber nicht automatisch von der Haftung; er hat zumindest eine grobe Plausibilitätsprüfung vorzunehmen, ob die in der UB ausgewiesenen Unternehmensteile und Lohnsummen in einem erkennbaren Verhältnis zum Auftragsvolumen stehen. • Die Beweislast der Entlastung (Exkulpation) trägt der Hauptunternehmer; liegt ein offenkundiges Missverhältnis vor oder treten bei Folge-UB Hinweise auf, entfällt die Exkulpation. • Bei erfolgloser Durchsetzung der Beitragsforderung gegen den Auftragnehmer (Insolvenz mangels Masse) steht dem Träger kein Leistungsverweigerungsrecht des Auftraggebers nach § 28e Abs. 2 SGB IV mehr zu. • Für die Verjährung der Beitragsansprüche gilt § 25 Abs. 1 SGB IV (vierjährige Frist); die Verjährung kann durch Bescheide gehemmt werden. Die Klägerin (Bauunternehmen) beauftragte am 01.10.2013 die Auftragnehmerin mit Rohbauarbeiten (Nettoauftragswert ca. 1,86 Mio. EUR). Die Auftragnehmerin legte vor und während der Bauausführung mehrere qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigungen (UB) der Beklagten (Unfallversicherung) vor, die niedrige Jahresentgelte für den Unternehmensteil Hochbau auswiesen (360.000 EUR bzw. später 376.774 EUR). Die Arbeiten begannen am 07.10.2013 und endeten verspätet am 09.10.2014; die Klägerin zahlte in Teilzahlungen und gemäß Schlussrechnung insgesamt ca. 1,96 Mio. EUR netto. Ermittlungen des Hauptzollamts und der Rentenversicherung ergaben erhebliche Beitragsschäden der Auftragnehmerin; die Beklagte erließ Beitragsbescheide gegen die Auftragnehmerin und schließlich Haftungsbescheide gegen die Klägerin für 2013/2014 in Höhe von insgesamt 67.798,78 EUR. Die Klägerin berief sich auf die vorgelegten UBen und auf Exkulpation sowie Verjährung; die Beklagte hielt die Haftung für begründet. • Anwendbares Recht war das bei Auftragsvergabe (Okt. 2013) geltende Recht: § 150 Abs.3 SGB VII aF i.V.m. § 28e Abs.3a SGB IV aF. Danach haftet der Auftraggeber wie ein selbstschuldnerischer Bürge bei Überschreiten der Wertgrenze. • Exkulpation setzt nach § 28e Abs.3b SGB IV aF voraus, dass der Unternehmer ohne eigenes Verschulden davon ausgehen konnte, der Nachunternehmer erfülle seine Zahlungsverpflichtungen; die Darlegungs- und Beweislast hierfür trägt der Hauptunternehmer. • Die qualifizierte UB soll Angaben über eingetragene Unternehmensteile und die zugehörigen Lohnsummen enthalten, sodass der Auftraggeber eine Plausibilitätsprüfung vornehmen kann, ob die ausgewiesenen Lohnsummen zum Auftragsvolumen passen. • Die Klägerin hätte anhand der vertraglich vorgesehenen Personaleinsatzplanung und des überwiegend lohnintensiven Auftragsvolumens bereits bei Auftragsvergabe erkennen müssen, dass die in der UB ausgewiesenen Lohnsummen (360.000 EUR) offensichtlich zu niedrig sind und somit Anlass zu Zweifeln an der Zahlungsehrlichkeit der Auftragnehmerin geben. • Mit Vorlage der weiteren UB vom 31.10.2013 (weiterhin nur 360.000 EUR) verschärfte sich der Haftungsverdacht; § 28e Abs.3b Satz 2 SGB IV aF erfordert die Prüfung „soweit und solange“, sodass eine einmalige Vorlage nicht ausreicht, wenn ersichtliche Widersprüche bestehen. • Die Beklagte durfte bei der Bemessung der Forderung auf Ergebnisse von Zollermittlungen und Rentenversicherungsprüfung zurückgreifen und nach § 165 SGB VII aF schätzen; zugrunde gelegt wurde konservativ 50% des Nettoauftragsvolumens, weshalb die Schätzung sogar zugunsten der Klägerin erfolgte. • Die Einrede der Verjährung greift nicht: Beitragsansprüche verjähren nach § 25 Abs.1 SGB IV in vier Jahren; die Verjährung wurde durch Bescheide und deren Bekanntgabe gehemmt. • Ein Leistungsverweigerungsrecht der Klägerin war wegen der erfolglosen Insolvenzanmeldung der Auftragnehmerin (mangels Masse) nicht gegeben; die Beklagte konnte die Haftung verfolgen. • Vorschusszahlungen der Auftragnehmerin wurden von der Beklagten nach § 366 Abs.2 BGB vorrangig auf weniger gesicherte Forderungen verrechnet; dadurch minderten sie nicht den hier geltend gemachten Haftungsanspruch der Klägerin. Die Berufung der Beklagten ist erfolgreich; das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 17.01.2020 wird aufgehoben und die Klage der Klägerin abgewiesen. Die Beklagte durfte die Klägerin nach § 150 Abs.3 SGB VII i.V.m. § 28e Abs.3a SGB IV aF zur Zahlung von insgesamt 67.798,78 EUR Beitragshaftung heranziehen, weil die Klägerin die erforderliche Exkulpation nicht bewiesen hat. Die vorgelegten qualifizierten Unbedenklichkeitsbescheinigungen waren inhaltlich ersichtlich nicht plausibel in Bezug auf das Auftragsvolumen und die zu erwartenden Lohnkosten; daher traf die Klägerin eine Prüfpflicht, deren Vernachlässigung Auswahl- und Überwachungsverschulden begründet. Verjährungs- und Verrechnungsrügen der Klägerin greifen nicht durch; Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.