Beschluss
L 11 KR 3141/25 ER-B
Landessozialgericht Baden-Württemberg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGBW:2025:1104.L11KR3141.25ER.B.00
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Leitsätze
1. § 136b Abs 5a S 2 SGB V entfaltet keine drittschützende Wirkung. (Rn.43)
2. Eine von der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde erteilte Ausnahmegenehmigung nach § 136b Abs 5a S 2 SGB V zugunsten eines Krankenhauses, dessen Mindestmengenprognose zuvor durch die Krankenkassenverbände widerlegt worden ist, ist mangels Antragsbefugnis nicht durch ein Krankenhaus anfechtbar, dessen Mindestmengenprognose nicht widerlegt wurde. (Rn.39)
3. Die Klage des konkurrierenden Krankenhauses gegen die Ausnahmegenehmigung hat keine aufschiebende Wirkung. (Rn.51)
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 18.09.2025 aufgehoben und der Antrag der Antragstellerin auf Feststellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage S 5 KR 3792/25 gegen den Bescheid vom 19.12.2024 abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen inklusive der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Streitwert des Verfahrens wird endgültig auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 136b Abs 5a S 2 SGB V entfaltet keine drittschützende Wirkung. (Rn.43) 2. Eine von der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde erteilte Ausnahmegenehmigung nach § 136b Abs 5a S 2 SGB V zugunsten eines Krankenhauses, dessen Mindestmengenprognose zuvor durch die Krankenkassenverbände widerlegt worden ist, ist mangels Antragsbefugnis nicht durch ein Krankenhaus anfechtbar, dessen Mindestmengenprognose nicht widerlegt wurde. (Rn.39) 3. Die Klage des konkurrierenden Krankenhauses gegen die Ausnahmegenehmigung hat keine aufschiebende Wirkung. (Rn.51) Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 18.09.2025 aufgehoben und der Antrag der Antragstellerin auf Feststellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage S 5 KR 3792/25 gegen den Bescheid vom 19.12.2024 abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen inklusive der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Der Streitwert des Verfahrens wird endgültig auf 5.000,00 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vorrangig die Feststellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage. Die Antragstellerin ist Rechtsträgerin des D1 Klinikums S1. Im Krankenhaus der Antragstellerin werden ebenso wie im Klinikum S1 (Beigeladener) und im R1 B1 Krankenhaus (RBK) Krankenhausleistungen im Bereich der allogenen Stammzelltransplantationen erbracht. Die von dem Beigeladenen gegenüber den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen (Krankenkassenverbände) dargelegte Prognose gemäß § 4 Mindestmengenrichtlinie (Mm-R) des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zur berechtigten mengenmäßigen Erwartung einer Leistungsmenge bei der allogenen Stammzelltransplantationen bei Erwachsenen im Kalender Jahr 2025 (40 Behandlungsfälle im Kalenderjahr 2025; vgl. Beschluss des G-BA über eine Änderung der Mindestmengenregelungen: Änderung der Nr. 5 der Anlage und jährliche ICD- und OPS-Anpassung vom 15.12.2022, BAnz AT 13.01.2023 B6) wurde von den Krankenkassenverbänden mit Bescheid vom 30.09.2024 widerlegt. Der Beigeladene nahm seine dagegen beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhobene Klage wieder zurück (S 17 KR 4041/24). Die Antragstellerin und das RBK wiesen gegenüber den Krankenkassenverbänden eine positive Prognose zum Erreichen der Mindestmenge im Kalenderjahr 2025 nach, eine Widerlegung durch die Krankenkassenverbände erfolgte nicht. Mit Schreiben vom 18.12.2024 bat das Ministerium für Gesundheit, Soziales und Integration Baden-Württemberg (SM BW) das Regierungspräsidium S1 (RP), aufgrund der Entscheidung des Ministeriums einen Änderungsfeststellungsbescheid nach § 7 Abs. 1, Abs. 4 Landeskrankenhausgesetz (LKHG) i.V.m. § 8 Abs. 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) zu erlassen. Zuvor hatte das Ministerium festgestellt: „1. Das Klinikum S1 ist mit Wirkung zum 1. Januar 2025 berechtigt, allogene Stammzelltransplantationen durchzuführen. 2. Die Ausnahmeregelung wird bis zum 31. Dezember 2025 befristet.“ Aufgrund eines Antrags des Beigeladenen vom 17.12.2024 erteilte ihm das RP - nach Einholung des Einvernehmens der Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen - mit Bescheid vom 19.12.2024 unter dem Betreff „Änderungsfeststellungsbescheid nach § 7 Abs. 1 LKHG i.V.m. § 8 Abs. 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) Fortschreibung der Einzelfestlegungen des Landeskrankenhausplans; Klinikum der Landeshauptstadt S1 gKAöR - Ausnahmeregelung nach § 136b Abs. 5a Satz 1 SGB V“ eine entsprechende Ausnahmegenehmigung nach § 136b Abs. 5a Satz 4 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Zur Begründung führte es u.a. aus, dass im Wege einer Ausnahmeregelung nach § 136b Abs. 5a Satz 1 SGB V die für die Krankenhausplanung zuständige Behörde mit Einvernehmen der Kostenträger die Nichtanwendung der Mindestmenge aus dem Katalog der Anlage Mm-R bestimmen könne, wenn andernfalls die flächendeckende Versorgung der Bevölkerung gefährdet sei. Die formalen Voraussetzungen des § 136b Abs. 5a SGB V seien erfüllt; insbesondere hätten mit E-Mail vom 18.12.2024 die Krankenkassenverbände ihr Einvernehmen hierzu gemeinsam und einheitlich erteilt. Dabei treffe die Landesplanungsbehörde prognostische Entscheidungen im Wege einer Gesamtschau und stelle nicht nur punktuell auf die Erbringung der einzelnen Mindestmenge ab. Im Hinblick auf das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) mit Einteilung der Leistungsgruppen zeichne sich bereits jetzt ab, dass der Beigeladene mit Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen der entsprechenden Leistungsgruppe für die nähere Zukunft für die Versorgung in diesem Bereich unerlässlich sei. Die Versorgung sei zeitnah gefährdet, wenn der Beigeladene zum jetzigen Zeitpunkt die Leistung nicht mehr bewirken dürfte. Zudem bestehe aufgrund einer neuen, bereits umgesetzten Kooperation die realistische Erwartung, dass der Beigeladene im Jahr 2025 die geforderte Mindestmenge erfülle. Nach § 136b Abs. 5a Satz 4 SGB V sei die Ausnahmeregelung auf das Jahr 2025 zu begrenzen. Es wurde über den Rechtsbehelf der Klage beim Verwaltungsgericht S1 (VG) belehrt. Auf ihre Anfrage übermittelte das SM BW mit E-Mail-Nachricht vom 12.02.2025 der Antragstellerin den Bescheid vom 19.12.2024. Dagegen hat diese am 25.02.2025 - der Rechtsbehelfsbelehrung folgend - Klage gegen das Land Baden-Württemberg beim VG erhoben und die Aufhebung des Bescheids vom 19.12.2024 begehrt. Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten sei gegeben. Sie sei als Konkurrentin des durch den Bescheid begünstigten Beigeladenen klagebefugt. Der Bescheid sei schon deswegen rechtswidrig, weil es ihm an der notwendigen Ermächtigungsgrundlage mangele. Die Ausnahmeregelung des § 136b Abs. 5a SGB V sehe für die Gewährung einer Ausnahme ein zweistufiges Verfahren vor, wonach auf der ersten Stufe die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde Leistungen aus dem Mindestmengenkatalog zu bestimmen habe, bei denen das Leistungsverbot die Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung gefährden könnte (Satz 1). Auf der zweiten Stufe habe dann die Landesbehörde im Einzelfall auf Antrag des Krankenhauses im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen über die Nichtanwendung des Leistungsverbots für diese Leistungen zu entscheiden (Satz 2). In Umsetzung dieser bundesrechtlichen Vorgabe habe das beklagte Land nach § 42a LKHG das zuständige Ministerium ermächtigt, durch Rechtsverordnung Ausnahmen von der Anwendung des Mindestmengenkatalogs zu treffen, wenn die Anwendung des Leistungsverbots die Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung gefährden könnte. Bei den durch Rechtsverordnung festgelegten Leistungen könne dann das Ministerium für einzelne Krankenhäuser Ausnahmen durch Einzelbescheid festlegen. Soweit ersichtlich, sei bis heute eine entsprechende Rechtsverordnung nicht ergangen, sodass es dem angefochtenen Bescheid bereits an der notwendigen Ermächtigungsgrundlage fehle. Im Übrigen sei der Bescheid auch deshalb rechtswidrig, weil er im Widerspruch zu § 42a Satz 2 LKHG nicht vom zuständigen Ministerium, sondern vom RP erlassen worden sei. Die Rechtswidrigkeit des Bescheides ergebe sich des Weiteren daraus, dass die in § 136b Abs. 5a SGB V formulierten Tatbestandsmerkmale unter Berücksichtigung des Sachverhalts, dass allogene Stammzelltransplantationen in der Stadt S1 zumindest von ihr, der Antragstellerin, wie auch vom RBK erbracht werden dürften, offensichtlich nicht erfüllt seien. Denn die flächendeckende Versorgung der Bevölkerung in S1 sowie in der Region S1 sei auch ohne das Klinikum S1 (in diesem speziellen Leistungsbereich mit insgesamt geringer Fallzahl) keinesfalls gefährdet. Dies sehe offensichtlich auch das beklagte Land so. Nur so sei zu erklären, dass in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausgeführt werde, die Landesplanungsbehörde treffe eine prognostische Entscheidung im Wege einer Gesamtschau und stelle nicht nur punktuell auf die Erbringung der Mindestmenge ab. Die Begründung des Antragsgegners mit Hinweis auf eine möglicherweise künftige Krankenhausplanung sei sachwidrig, weil die Ausnahmeregelung des §136b Abs. 5a SGB V erkennbar nur auf die Frage abstelle, ob konkret (hier im Kalenderjahr 2025) die Sicherstellung der flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung gefährdet wäre, wenn das betreffende Krankenhaus diese Leistungen im Kalenderjahr 2025 nicht erbringen dürfte. Die angefochtene positive Verwaltungsentscheidung für den konkurrierenden Beigeladenen verändere wesentlich die Wettbewerbsbedingungen zu ihren Lasten und die Rechtsanwendung des Antragsgegners sei insoweit auch willkürlich, weil sie unter Beachtung der hier maßgeblichen Normen sachlich nicht begründet werden könne. Der Anfechtungsklage komme aufschiebende Wirkung zu. Da es sich bei dem angefochtenen Bescheid nicht um eine Entscheidung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 LKHG über die Aufnahme des Krankenhauses in den Krankenhausplan, eine Einzelfestsetzung oder eine künftige Änderungen hierzu handele, sei der Anwendungsbereich des § 7 Abs. 1 Satz 4 LKHG nicht eröffnet, wonach die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage eines Dritten lediglich in den Fällen entfalle, in denen sich die Klage gegen eine krankenhausplanerische Entscheidung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 LKHG richte. Bei der Ausnahmeregelung nach § 136b Abs. 5a SGB V handele es sich aber nicht um eine Entscheidung i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz 1 LKHG. Die sofortige Vollziehung des streitgegenständlichen Bescheides sei vom Antragsgegner nicht angeordnet worden. Ihrer Anfechtungsklage komme demnach aufschiebende Wirkung zu, sodass das ursprünglich durch die Krankenkassenverbände mit ihrem Widerlegungsbescheid ausgelöste Leistungs- und Vergütungsverbot zu Lasten des Beigeladenen eingreife. Das VG hat mit Beschluss vom 17.04.2025 den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das SG verwiesen (S 5 KR 3792/25). Es handele sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), für die der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben sei. Im Rahmen des hiergegen gerichteten Beschwerdeverfahrens hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg das Klinikum der Landeshauptstadt S1 beigeladen, weil die mit dem Klagebegehren erstrebte Entscheidung unmittelbar auf dessen Recht einwirke und die ihm erteilte begünstigende Ausnahmeentscheidung nach § 136b Abs. 5a SGB V entziehen würde (Beschluss vom 28.07.2025, 13 S 840/25). Mit Beschluss vom 15.08.2025 hat der VGH Baden-Württemberg sodann die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Verweisungsbeschluss des VG zurückgewiesen. Am 19.08.2025 hat die Antragstellerin das vorliegende einstweilige Rechtsschutzgesuch beim SG angebracht. Unter Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens hat sie ergänzend u.a. vorgebracht, dass das SG zur Sicherung ihrer Rechte auf Antrag auch einstweilige Maßnahmen treffen und insbesondere den Antragsgegner verpflichten könne, einen den Suspensiveffekt nicht beachtenden Dritten zu dessen Beachtung anzuhalten. Dies sei im Rahmen des vorläufigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes schon seit längerem anerkannt und werde dort auf die analoge Anwendung des § 80a Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Nr. 2, Alt. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gestützt (Hinweis auf VGH Baden-Württemberg 09.04.2014, 8 S 1528/13). Nichts anderes gelte im sozialgerichtlichen Verfahren. Entsprechend den Grundsätzen, die für Drittklagen bei statusbegründenden Verwaltungsakten im Verhältnis zwischen den Leistungserbringern gölten, bewirke die aufschiebende Wirkung der Klage ein Leistungsverbot auf Seiten des Beigeladenen. Er dürfe von der Ausnahmegenehmigung des Antragsgegners keinen Gebrauch machen, so lange über ihren Rechtsbehelf nicht entschieden worden sei und soweit und solange der Antragsgegner eine sofortige Vollziehung seines streitgegenständlichen Bescheides nicht anordne. Demnach dürfe der Beigeladene derzeit keine streitgegenständlichen Leistungen der allogenen Stammzelltransplantation erbringen; erbringe er rechtswidrig doch diese Behandlungen, stehe ihm kein Vergütungsanspruch zu. Als Folge der Missachtung der aufschiebenden Wirkung durch den Antragsgegner und den Beigeladenen könne ihr das notwendige Rechtsschutzbedürfnis im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden. Zur vorläufigen Sicherung ihrer Rechte bedürfe es der gerichtlichen Feststellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage. In vorliegender Angelegenheit sei eine Ausnahmeregelung nicht einschlägig. Insbesondere entfalle die aufschiebende Wirkung der Klage nicht nach § 86a Abs. 2 Nr. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Nach dieser Vorschrift könne durch Bundesgesetz angeordnet werden, dass die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs entfalle. § 136b Abs. 5 Satz 10 Halbsatz 2 SGB V, wonach für Klagen der Krankenhäuser gegen die Widerlegungsentscheidung der Krankenkassenverbände ab der Prognose für das Kalenderjahr 2023 die aufschiebende Wirkung entfalle, sei nicht einschlägig. Auch entfalle die aufschiebende Wirkung der Klage nicht unter Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 4 LKHG. Nach dieser Vorschrift habe die Anfechtungsklage eines Dritten gegen krankenhausplanerische Entscheidungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 LKHG keine aufschiebende Wirkung. Diese Regelung sei nicht einschlägig, weil eine Klage gegen oder auf eine Ausnahmegenehmigung nach § 136b Abs. 5a Satz 2 SGB V keinen Bescheid über die Aufnahme oder Nichtaufnahme des Krankenhauses in den Krankenhausplan im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 3 und 4 KHG betreffe (Verweis auf Bundesverwaltungsgericht [BVerwG] 12.05.2025, 3 B 1.25). Ohnehin erlaube § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG eine gesetzliche Regelung zum Wegfall der aufschiebenden Wirkung nur durch Bundesgesetz, demnach nicht durch Landesrecht. Ihre Klage sei zulässig. Unabhängig von der Bewertung, ob sich unmittelbar aus § 136b Abs. 5a SGB V ein zu ihren Gunsten anzunehmendes Rücksichtnahmegebot bei Entscheidung des Antragsgegners über die Ausnahmeregelung ergebe, insbesondere weil die amtliche Begründung zu dieser Norm auf den notwendigen maßvollen Einsatz der Ausnahmegewährung durch die Landesbehörden sowie auf die notwendige Berücksichtigung der aktuellen Versorgungssituation ausdrücklich hinweise (Verweis auf BT-Drucks.19/30560, S. 46) und diese restriktive Handhabung der Ausnahmevorschrift nicht nur den Gründen der Qualitätssicherung, sondern auch der Rücksichtnahme auf Konkurrenten geschuldet sei, ergebe sich jedenfalls der notwendige Drittschutz aus der höchstrichterlichen Willkürrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), des Bundessozialgerichts (BSG) sowie des BVerwG. Im Krankenhausfinanzierungsrecht sei anerkannt, dass eine Wettbewerbsveränderung durch Einzelakt, die erhebliche Konkurrenznachteile zur Folge habe, das Grundrecht der Berufsfreiheit einer anderen Krankenhausträgerin beeinträchtigen könne, wenn sie im Zusammenhang mit staatlicher Planung und der Verteilung staatlicher Mittel stehe (Verweis auf BVerfG 12.06.1990, 1 BA 355/86; 23.04.2009, 1 BvR 3405/08). Auch das BSG habe in seiner früheren Rechtsprechung eine Klagebefugnis des Konkurrenten zumindest in Fällen willkürlicher Entscheidungen der Behörden angenommen. Nach damaliger Auffassung des BSG folge für den betroffenen Vertragsarzt eine Klagebefugnis aus Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in den Fällen, in denen er plausibel geltend machen könne, durch die Erteilung der Ermächtigung zugunsten des Konkurrenten willkürlich in seinen beruflichen Chancen beeinträchtigt zu werden. Hierbei müsse für die Anerkennung einer Klagebefugnis ein fachlicher und räumlicher Zusammenhang zwischen der vertragsärztlichen Tätigkeit des klagenden Vertragsarztes und der des Konkurrenten bestehen. Die Anfechtungsbefugnis gegen willkürliche Entscheidungen zugunsten eines Konkurrenten sei auch in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt. Demnach müsse der Dritte zumindest in den Fällen eine Anfechtungsmöglichkeit haben, wenn er eine willkürliche Vernachlässigung seiner schutzwürdigen Interessen geltend mache (Verweis auf BVerwG 30.08.1958, VII C 122.66). In Fortentwicklung dieser Rechtsprechung habe das BVerwG im Bereich der Krankenhausfinanzierung nicht ausgeschlossen, dass der Träger eines Krankenhauses durch die Festsetzung zu hoher Pflegesätze für andere Krankenhäuser in seinem durch Art. 2 GG garantierten Recht auf Teilnahme am freien Wettbewerb verletzt werden könnte. In dieser gerichtlichen Entscheidung führe das BVerwG aus, das VG habe in der vorangegangenen Entscheidung verkannt, dass nach wie vor auch die Träger von Krankenhäusern miteinander in einem Wettbewerb stünden. Durch die Regelungen des Krankenhausfinanzierungsrechts sei das Betreiben von Krankenhäusern nicht oder jedenfalls nicht völlig dem freien Wettbewerb entzogen worden. Nach wie vor seien die Träger der Krankenhäuser ideell und materiell an einer möglichst hohen Belegung ihrer Krankenhausbetten erheblich interessiert. Dies müsse zwangsläufig dazu führen, dass es zwischen den einzelnen Trägern der Krankenhäuser zu einem Leistungswettbewerb komme oder jedenfalls kommen könne. Wenn aber eine solche Wettbewerbssituation gegeben sei, dann könnten auch im Einzelfall durch die Festsetzung der Pflegesätze für ein Krankenhaus die Träger anderer Krankenhäuser in ihren Grundrechten verletzt werden. Auf dem Boden der Rechtsprechung des BVerfG habe das BVerwG bereits entschieden, dass bei Bestehen einer Wettbewerbslage die Verwaltungsbehörde bei ihren Entscheidungen, mit denen sie einen von mehreren Konkurrenten begünstige, nicht die rechtlich geschützten Interessen der anderen Konkurrenten willkürlich vernachlässigen dürfe (Verweis auf BVerwG 22.05.1980, 3 C 2/80). Die Antragsbefugnis im einstweiligen Rechtsschutzverfahren folge aus der Klagebefugnis. Die Klage sei jedoch nur unzulässig, wenn ihre Rechte durch die Erteilung der Ausnahmeregelung zugunsten des Beigeladenen offensichtlich und eindeutig sowie nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein könnten. Davon könne keine Rede sein. Die Klagebefugnis ergebe sich aus dem Grundrecht der Berufsfreiheit und der Wettbewerbsfreiheit. Die Krankenkassenverbände hätten betreffend die Prognose zum Erreichen der Mindestmenge im Kalenderjahr 2026 bei ihr eine mögliche Widerlegungsentscheidung im hier maßgeblichen Leistungsbereich in Aussicht gestellt und insoweit das Anhörungsverfahren eingeleitet. Es sei also tatsächlich der Sachverhalt eingetreten, dass ihr das Ausscheiden aus dem Markt bei Erbringung allogener Stammzelltransplantationen drohe, weil der Antragsgegner eine rechtswidrige hoheitliche Maßnahme mit erheblich nachteiliger Wirkung auf den Wettbewerb zugunsten des Beigeladenen getroffen habe. Der angefochtene Bescheid verstoße gegen das Willkürverbot, weil der Antragsgegner die Vorschrift des §136b Abs. 5a SGB V fehlerhaft auslegt und grob fehlerhaft angewandt habe. Die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ergebe sich daraus, dass die in § 136b Abs. 5a SGB V formulierten Tatbestandsmerkmale erkennbar nicht erfüllt seien. Unter Berücksichtigung des Sachverhalts, dass allogene Stammzelltransplantationen in der Stadt S1 zumindest von ihr wie auch vom RBK erbracht werden dürften, sei die flächendeckende Versorgung der Bevölkerung in S1 sowie in der Region S1 auch ohne das Krankenhaus des Beigeladenen keinesfalls gefährdet. Dies sehe ganz offensichtlich auch der Antragsgegner so. Ausweislich der Verwaltungsakte des Antragsgegners (S. 25) werde in einem internen Vermerk des zuständigen Ministeriums ausgeführt, dass der Anwendungsbereich des Ausnahmetatbestandes im vorliegenden Fall allein anhand der Fallzahlen in der Region S1 kaum stichhaltig begründbar sei. Es sei schwierig, wenngleich nicht unmöglich, bei einer derart hohen Krankenhausdichte im Stadtkreis S1 eine Begründung für die flächendeckende Versorgung zu finden. Die Erfüllung der Tatbestandsmerkmale des § 136b Abs. 5a SGB V werde im Ergebnis auch von der AOK B2 ausweislich einer sich in der Verwaltungsakte (S. 43) befindlichen E-Mail-Nachricht vom 05.12.2024 verneint. Mit dieser Nachricht werde offensichtlich das notwendige Einvernehmen der Krankenkassenverbände zur Ausnahmegenehmigung davon abhängig gemacht, dass künftig die Anzahl der Leistungserbringer in Stuttgart auf maximal zwei Standorte begrenzt werde. Demnach stehe die Einwilligung der Krankenkassenverbände zur Erteilung der Ausnahmegenehmigung unter dem erklärten Vorbehalt, künftige Gestaltungsmöglichkeiten von Seiten der Planungsbehörde konsequent mit dem Ziel zu nutzen, „den Zustand der parallelen, dreifachen Leistungserbringung auf engstem Raum in der Landeshauptstadt, mit jeweils vergleichsweise niedrigen Fallzahlen, spätestens mit dem Übergang in die Planung nach Leistungsgruppen zu beenden“. Die fehlende Akzeptanz der Kostenträger zur dreifachen Leistungserbringung durch Krankenhäuser in der Landeshauptstadt einerseits und der ausdrücklich erklärte Vorbehalt bei Erteilung des Einvernehmens zur ausnahmsweisen Zulassung eines dritten Leistungserbringers andererseits sei schon deshalb bemerkenswert, weil die aktuelle Mindestmengenregelung gerade von zwei Krankenhäusern in S1 erfüllt werde, sodass zur Gewährleistung der flächendeckenden Versorgung nicht ein drittes Krankenhaus (der Beigeladene) in diesem speziellen Leistungsbereich kraft Ausnahmeregelung des Antragsgegners anzuerkennen sei. Auf S. 89 der Verwaltungsakte führe die AOK B2 gegenüber dem SM BW aus, ein Sicherstellungsnotstand für die Landeshauptstadt und ihr Umland könne sicherlich kaum plausibel begründet werden. Es sei offensichtlich, dass durch die angefochtene Verwaltungsentscheidung des Antragsgegners die schutzwürdigen Interessen des Krankenhauses der Antragstellerin willkürlich vernachlässigt würden. Die Rechtsanwendung des Antragsgegners sei unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt mit der hier maßgeblichen Vorschrift des § 136b Abs. 5a SGB V vereinbar. Der angefochtene Bescheid sei willkürlich und sachfremd. Er verfolge letztlich allein das politische Fernziel, im Rahmen einer künftigen und ungewissen Krankenhausplanung ohne näheren sachlichen Grund und ohne belastbare Rechtsgrundlage das Krankenhaus des Beigeladenen gegenüber der Klinik der Antragstellerin zu bevorzugen. Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegengetreten. Durch die Ausnahmegenehmigung werde die Antragstellerin nicht in ihren Rechten beschwert. Die Antragstellerin dürfe weiterhin die allogene Stammzellentransplantation gegen Vergütung vornehmen. Die Möglichkeit der Verletzung eines subjektiven Rechts der Antragstellerin aufgrund der möglichen Betroffenheit bloßer wirtschaftlicher Interessen reiche nicht aus, eine Klagebefugnis zu begründen. Die von der Antragstellerin vorgetragene Chance sei zu vage, zumal noch ein weiteres Krankenhaus in S1 diese Leistung anbiete und die Antragstellerin auch nicht dargelegt habe, warum die Patientinnen und Patienten gerade ihre Einrichtung wählten. Im Gegenteil hätten Patientinnen und Patienten bei diesem hoch risikoreichen Eingriff das Vertrauen in das Behandlungsteam und die Kontinuität des Beigeladenen gesetzt. Ganz abgesehen davon erbringe die Antragstellerin die Leistungen mit Unterstützung des Beigeladenen (es bestünden Kooperationsverträge der Neurochirurgie sowie der Pneumologie, die bei entsprechenden Komplikationen sehr kurzfristig dort nach Transplantation hälfen). Insofern sei der Antrag mangels Zulässigkeit und fehlenden Rechtschutzbedürfnisses abzuweisen. Jedenfalls sei der Antrag unbegründet, da das Vollzugsinteresse überwiege und die Ausnahmegenehmigung nicht offensichtlich unrechtmäßig sei. Nach § 136b Abs. 5a SGB V dürfe die Landesplanungsbehörde aufgrund ihrer Planungshoheit, die Sicherstellung der stationären Versorgung in einem bestimmten Versorgungsgebiet zu gewährleisten, eine Ausnahmegenehmigung erlassen. Die Planungshoheit werde im LKHG konkretisiert, insofern habe sie sich zutreffend auf § 7 LKHG und damit Landesrecht gestützt. Außerdem könnten zur Sicherung der Inhalte der Krankenhausplanung nach § 4 Abs. 1 LKHG einzelne Leistungen innerhalb eines Fachgebiets vom Versorgungsauftrag ausgenommen werden. Insoweit gehe es bei der Krankenhausplanung inhaltlich um weit mehr als nur um die Entscheidung der Aufnahme oder Herausnahme aus dem Krankenhausplan. Das Land dürfe einzelne Leistungen aus der Versorgung herausnehmen, habe sich im Falle des Beigeladenen jedoch dagegen entschieden. Die Ausnahmegenehmigung sei erteilt worden, um die flächendeckende Versorgung durch ein leistungsfähiges Krankenhaus sicherzustellen. Im Landeskrankenhausplan sei das Klinikum des Beigeladenen zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung im stationären Bereich im Großraum S1 mit seinen angebotenen Leistungen vorgesehen. Der Beigeladene habe als Maximalversorger die höchste Leistungsfähigkeit und verfüge über die personelle und sächliche Ausstattung, um auch seltene Komplikationen im Rahmen einer allogenen Stammzelltransplantation im eigenen Haus zu behandeln. Er sei dazu auf keinerlei Kooperationen mit anderen Krankenhäusern angewiesen. Da die Krankenhausplanung im Unterschied zu dem Prognoseverfahren der Kostenträger nicht nur eine einzelne Leistung berücksichtige, sondern eine Gesamtschau im Lichte der Versorgungsziele zu bewerten und zu treffen habe, schließe der Umstand, dass zwei weitere Kliniken im selben Versorgungsgebiet eine bestimmte Leistung erbringen dürften, die Gefährdung der flächendeckenden stationären Versorgung nicht aus. Die Entscheidung der Kostenträger betreffe nur Mindestmengenvorgaben hinsichtlich bestimmter, ausdrücklich festgelegter Leistungen, die der G-BA bestimmt habe, um Vergütungsfragen zu regeln. Die Krankenhausplanung hingegen ziele auf die Sicherstellung der stationären Versorgung ab und dürfe keine Versorgungslücken entstehen lassen. Das Land habe in Ausübung seiner Planungshoheit einen planerischen Gestaltungsspielraum, wobei es sich an den örtlichen Gegebenheiten und regionalen Bedarfsstrukturen zu orientieren habe. In § 6 LKHG komme dies zum Ausdruck. Die Ausnahmeregelung sei auf die Sicherstellung der stationären Versorgung ausgerichtet und ziele daher nicht auf die Einhaltung von Mindestmengenvorgaben einer ausgewählten Leistung ab, um konkrete Vergütungsfragen zu regeln. Im Grunde fielen das Antragsrecht des Krankenhausträgers mit dem formellen Recht des Landes, seine Planungshoheit auszuüben, auseinander. In diesem rechtssystematischen Zusammenhang sei konsequenterweise auch zu berücksichtigen, dass es sich bei der Ausnahmeregelung nicht um ein bloßes Vetorecht, sondern eine autonome Planungsentscheidung handele. Die Planungsbehörde könne sich aus sachlichen Erwägungen über die Vorgaben der Mindestmengenvereinbarung hinwegsetzen, allerdings trete schon bei dieser systematischen Betrachtung der Vorrang der Landesplanung und der ihr zur Verfügung stehenden Instrumente hervor. Insofern bilde der Antrag des Krankenhausträgers (hier des Beigeladenen) die Eintrittspforte, dass das Land eine umfassende Prüfung zur Sicherstellung der flächendeckenden Versorgung vornehmen könne, die alle planungsrechtlichen Aspekte der Versorgung im stationären Bereich betreffe und nicht nur das Erbringen einer einzigen Leistung, die im Vergütungsbereich der Mindestmengenregelung des G-BA unterfalle. Seine planerische Entscheidung könne sich dann allerdings nur auf den Antragssteller (hier den Beigeladenen) in Form der Erteilung oder Ablehnung einer Ausnahmegenehmigung beziehen (§ 136b Abs. 5a Satz 2 SGB V). Soweit die Antragstellerin dem Antragsgegner ein willkürliches Handeln vorwerfe, sei dies nicht nachzuvollziehen. Im Rahmen seines ihm zustehenden Ermessens habe er eine Ermessensabwägung getroffen: Krankenhausplanung sei auf die Zukunft ausgerichtet und alleine die bloße Gefährdung der Versorgung reiche zum Handeln aus. Im Hinblick auf die Krankenhausreform sei das Leistungsspektrum, das der Beigeladene neben der allogenen Stammzellentransplantation anbiete, unverzichtbar. So habe der Antragsgegner bisher noch unberücksichtigt gelassen, dass die Antragstellerin die Leistungen mit Unterstützung des Beigeladenen erbringe. Er hätte unter diesen Gesichtspunkten der Antragstellerin das Erbringen der allogenen Stammzellentransplantation bereits nach § 6 Abs. 1 Satz 6 LKHG entziehen können, völlig unabhängig von der Prognose der Leistungsträger. Immerhin habe die Antragstellerin die geforderte Mindestmenge in Bezug auf die allogenen Stammzelltransplantationen ebenfalls nicht erreicht (sondern nur unter Berücksichtigung autologer Transplantationen, was inzwischen nicht mehr anrechenbar sei), biete aber gleichzeitig nicht das umfassende Leistungsspektrum des Beigeladenen an. Nach § 7 Abs. 1 Satz 4 LKHG habe die Anfechtungsklage eines Dritten gegen Entscheidungen nach Satz 1 keine aufschiebende Wirkung. Da die Ausnahmegenehmigung zugunsten des Beigeladenen aufgrund von § 7 Abs. 1 Satz 1 LKHG i.V.m. dem diesen einschränkenden § 136b Abs. 5a SGB V erlassen worden sei, habe die Anfechtungsklage der Antragstellerin gegen die erteilte Ausnahmegenehmigung keine aufschiebende Wirkung. Aufgrund der sich in § 7 Abs. 1 LKHG gesetzlich konkretisierenden Planungshoheit, die lediglich durch § 136b Abs. 5a SGB V eine Einschränkung erfahre, bleibe § 7 Abs. 1 LKHG Ermächtigungsgrundlage und damit, wie alle krankenhausplanerischen Entscheidungen, sofort vollziehbar. Da die Ausnahmegenehmigung rechtmäßig sei und darüber hinaus die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletze, fehle es bereits an der Antragsbefugnis und auch der Hilfsantrag sei abzulehnen. Soweit sich die Antragstellerin auf § 42a LKHG berufe, komme dieser hier nicht zum Tragen. § 42a LKHG gebe dem Land nur die Möglichkeit, eine Rechtsverordnung zu erlassen. Von dieser Möglichkeit habe das Land aber keinen Gebrauch gemacht. Ohnehin habe das Land Baden-Württemberg zusammen mit zwei weiteren Ländern Klage vor dem BVerfG erhoben und berufe sich u.a. auch auf die Verfassungswidrigkeit des § 136b Abs. 5a SGB V, da dieser die Planungshoheit der Länder zu stark einschränke. Das SG hat mit Beschluss vom 26.08.2025 das Klinikum der Landeshauptstadt S1 zum einstweiligen Rechtsschutzverfahren beigeladen. Der Beigeladene hat u.a. ausgeführt, er habe 2025 eine beeindruckende Steigerung der allogenen Stammzelltransplantationen vorzuweisen. Auch die Antragstellerin habe die Mindestmenge nicht erreicht. Er sei der Antragstellerin strukturell überlegen. Das SM BW habe für die geplante Leistungsgruppe „Stammzelltransplantation“ mitgeteilt, dass es beabsichtige, ihm diese zuzuweisen. Die Antragstellerin erfülle die Leistungsgruppenvoraussetzungen nicht, jedenfalls nicht ohne seine Kooperation auf maßgeblichen Feldern. Die Antragstellerin habe ähnliche bzw. vergleichbare Leistungszahlen wie er. Gleichwohl habe die Antragstellerin keinen Widerlegungsbescheid erhalten, er hingegen schon. Dies sei rechtlich schwierig, da die Krankenkassenverbände keine Marktsteuerung vornehmen dürften. Insoweit proklamiere die Antragstellerin eine Position, die ihr nicht zustehe, und versuche mit dem Mittel eines Eilantrages ihre Position im Wettbewerb zu ihren Lasten zu stärken. Der Antrag sei unzulässig. Der Antragstellerin fehle es an einer Klagebefugnis. Diese sei durch die Ausnahmegenehmigung auch nicht willkürlich benachteiligt worden. Der Eilantrag sei unbegründet. Der Gesetzgeber habe bewusst keine aufschiebende Wirkung angeordnet, um die Sicherung der Versorgung zu gewährleisten. Damit habe der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass die privaten Interessen der Antragstellerin zurückstehen müssten. Es fehle an einem Anordnungsgrund im Sinne von Eilbedürftigkeit. Die Antragstellerin habe keine unzumutbaren Nachteile glaubhaft gemacht. Es fehle auch an einem Anordnungsanspruch. Die Klage entfalte keine aufschiebende Wirkung, weil der Bescheiderlass von § 7 Abs. 1 LKHG umfasst sei. Auch sei die Tatbestandsvoraussetzung der Gefährdung einer flächendeckenden Versorgung erfüllt. Bei der vorliegenden krankenhausplanerischen Entscheidung gehe es nicht um die punktuelle Betrachtung einer einzelnen Mindestmenge, sondern diese erfordere eine Gesamtschau der Versorgungsstrukturen, die zu seinen Gunsten ausfalle. Mit Beschluss vom 18.09.2025 hat das SG festgestellt,dass die Klage der Antragstellerin (S 5 KR 3792/25) gegen den Bescheid vom 19.12.2024 aufschiebende Wirkung habe, und den Antrag im Übrigen (insbesondere, den Antragsgegner zum Erlass einer Anordnung zu verpflichten, mit der der Beigeladene verpflichtet wird, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin zu beachten) abgelehnt. Gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG könne das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung hätten, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Diese Regelung finde (ggf. entsprechende) Anwendung, wenn zwischen den Beteiligten umstritten sei, ob Widerspruch bzw. Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung hätten. Komme Widerspruch bzw. Klage tatsächlich aufschiebende Wirkung zu, sei die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bzw. der Anfechtungsklage (deklaratorisch) festzustellen. Das einstweilige Rechtsschutzgesuch betreffend den von der Antragstellerin angefochtenen Bescheid vom 19.12.2024 richte sich nach § 86b Abs. 1 SGG. Es handele sich um eine Anfechtungssache i.S.d. § 86b Abs. 1 SGG. Denn in der Hauptsache sei die isolierte Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) statthafter Rechtsbehelf, nachdem die Antragstellerin sich gegen den den Beigeladenen begünstigenden Bescheid vom 19.12.2024, einen Verwaltungsakt i.S.d. § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), wende und dessen ersatzlose Beseitigung (Aufhebung) begehre. Das SG sei als Gericht der Hauptsache zur Entscheidung berufen, nachdem das Klageverfahren betreffend die Anfechtung des Bescheids vom 19.12.2024 vom VG an das SG verwiesen worden sei und der VGH Baden-Württemberg die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Verweisungsbeschluss des VG mit Beschluss vom 15.08.2025 zurückgewiesen habe (vgl. § 17a Abs. 2 Satz 3 Gerichtsverfassungsgesetz [GVG]). Der Hauptantrag der Antragstellerin sei zulässig und begründet. Die Antragstellerin sei antragsbefugt. Antragsbefugt betreffend § 86b Abs. 1 Satz 1 SGG sei, wer in den Fällen des § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG - belastet sei. Antragsbefugt könne also auch sein, wer nicht formeller Adressat des Verwaltungsaktes sei, sondern auch, wer als Dritter betroffen sei. Da die Antragstellerin nicht Adressatin des an den Beigeladenen gerichteten - und diesen begünstigenden - Bescheids vom 19.12.2024 sei, bedürfe es vorliegend einer Drittbetroffenheit der Antragstellerin. Im Falle der Drittanfechtung sei die Frage, ob die Norm, auf die der Antragsteller seine Rechtsverletzung stütze, drittschützende Wirkung habe, im Rahmen der Begründetheitsprüfung zu untersuchen (u.a. Verweis auf Landessozialgericht [LSG] Baden-Württemberg 22.05.2014, L 5 KA 4979/13 ER-B). Unzulässig sei der Antrag nur dann, wenn durch den angefochtenen Verwaltungsakt offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise Rechte des Antragstellers verletzt sein können (u.a. Verweis auf BSG 07.02.2007, B 6 KA 8/06 R; 17.10.2012, B 6 KA 41/11 R; LSG Nordrhein-Westfalen 23.08.2021, L 11 KA 23/20 B ER; LSG Baden-Württemberg 22.05.2014, L 5 KA 4979/13 ER-B). Ein solcher Ausnahmefall könne aber nur dann angenommen werden, wenn sich die fehlende (Dritt-)Anfechtungsberechtigung bereits mit hinreichender Deutlichkeit aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung ergebe (Verweis auf LSG Baden-Württemberg 22.05.2014, L 5 KA 4979/13 ER-B; LSG Niedersachsen-Bremen 05.10.2015, L 3 KA 42/15 B ER). Davon sei in Anbetracht fehlender höchstrichterlicher Rechtsprechung zur Rechtsfrage, ob Krankenhäuser, deren Mindestmengenprognose (§ 136b Abs. 5 Satz 3 SGB V) durch die Krankenkassenverbände nicht widerlegt worden sei (§ 136b Abs. 5 Satz 6 SGB V) und die deshalb die entsprechenden Leistungen mit Vergütungsanspruch bewirken könnten (vgl. § 136b Abs. 5 Satz 1 und 2 SGB V), zur Anfechtung einer Ausnahmegenehmigung nach § 136a Abs. 5a Satz 2 SGB V zugunsten eines Krankenhauses, dessen Mindestmengenprognose durch die Krankenkassenverbände - bestandskräftig - widerlegt worden sei (§ 136b Abs. 5 Satz 6 SGB V) und das deshalb ohne die Ausnahmegenehmigung die entsprechenden Leistungen nicht bewirken dürfte und keine Vergütungsanspruch erlangen könnte (§ 136b Abs. 5 Satz 1 und 2 SGB V), berechtigt seien, nicht auszugehen. Dabei sei zu beachten, dass die Antragstellerin und der Beigeladene im selben räumlichen Bereich S1 die gleichen Leistungen (allogene Stammzelltransplantation) anböten und dem Beigeladenen durch die angefochtene Ausnahmegenehmigung die ihm wegen der Widerlegungsentscheidung der Krankenkassenverbände verwehrte Leistungserbringung eröffnet werde. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass im Falle der vorliegenden sog. defensiven Konkurrentenklage jedenfalls eine Überprüfung der angefochtenen Verwaltungsentscheidung auf gravierende Rechtsverstöße und bei Bestehen eines Vorrang-Nachrang-Verhältnisses sogar deren vollständige Rechtmäßigkeitsprüfung zu erfolgen habe (Verweis auf BSG 28.10.2009, B 6 KA 42/08 R; 07.02.2007, B 6 KA 8/06 R; 10.03.2010, B 3 KR 26/08 R). Ein Vorrang-Nachrang-Verhältnis komme insofern in Betracht, als die Antragstellerin - ebenso wie das RBK - mangels Widerlegungsentscheidung der Krankenkassenverbände Leistungen der allogenen Stammzelltransplantation bewirken dürften und ihnen dafür ein Vergütungsanspruch zustehe (Verweis auf BSG 25.03.2021, B 1 KR 16/20 R). Sie seien damit gegenüber dem Beigeladenen privilegiert, dem aufgrund der Widerlegungsentscheidung der Krankenkassenverbände diese Leistungserbringung gerade verwehrt sei. Dieser Bescheid (Verweis auf BSG 25.03.2021, B 1 KR 16/20 R) sei bestandskräftig und für die Beteiligten bindend (§ 77 SGG). Mit dem Bescheid sei zur effektiven Durchsetzung des Leistungserbringungsverbots gemäß § 136b Abs. 5 Satz 1 SGB V und der Qualitätssicherung eine verbindliche Klärung - insbesondere für alle Krankenkassen und Patienten - herbeigeführt worden, dass der Beigeladene zur Erbringung und Abrechnung der mindestmengenbelegten Leistungen der allogenen Stammzelltransplantation im Kalenderjahr 2025 nicht berechtigt sei (Verweis auf BSG 25.03.2021, B 1 KR 16/20 R). Diese Ausgangssituation werde durch die streitige Ausnahmegenehmigung nach § 136b Abs. 5a Satz 2 SGB V zugunsten des Beigeladenen und faktisch zu Lasten der Antragstellerin und des RBK geändert. Zudem mache die Antragstellerin nachdrücklich eine Willkürlichkeit der Rechtsanwendung bei Erteilung der Ausnahmegenehmigung nach § 136b Abs. 5a Satz 2 SGB V durch den Antragsgegner geltend. Nach alledem könne nicht angenommen werden, dass durch den angefochtenen Verwaltungsakt offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die Rechte der Antragstellerin verletzt sein könnten. Die Antragstellerin habe für das vorliegende einstweilige Rechtsschutzverfahren auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Wie für jede Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes bedürfe es eines Rechtsschutzbedürfnisses auch für einen zulässigen Antrag nach § 86b Abs. 1 SGG. Der Antragsteller müsse durch die erstrebte gerichtliche Entscheidung einen rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil erlangen können, den er ohne gerichtliche Hilfe nicht erlangen könnte. Für die im Hauptantrag begehrte Feststellung der aufschiebenden Wirkung der bereits erhobenen Klage gegen den Bescheid vom 19.12.2024 bestehe schon deshalb ein Rechtsschutzbedürfnis, weil der Antragsgegner und der Beigeladene eine aufschiebende Wirkung der Klage nachdrücklich in Abrede stellten. Entgegen der Auffassung des Beigeladenen spreche der Zeitablauf zwischen Klageerhebung und Anbringung des einstweiligen Rechtsschutzbegehrens der Antragstellerin, der im Übrigen maßgeblich auf dem vom Antragsgegner initiierten Streit über den Rechtsweg beruhe (vgl. Akten des VGH Baden-Württemberg zu 13 S 840/25), nicht gegen ein Rechtsschutzbedürfnis. Denn anders als § 86b Abs. 2 SGG setze ein Antrag nach § 86b Abs. 1 SGG gerade keine Eilbedürftigkeit voraus. Die Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Verwirkung sei abwegig. Vorliegend gehe es um die Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 19.12.2024 auf Grundlage des § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG. Denn die Klage S 5 KR 3792/25 habe gemäß § 86a Abs. 1 SGG aufschiebende Wirkung. Danach hätten Widerspruch und Anfechtungsklage von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung (Satz 1). Das gelte auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung (Satz 2). Die Voraussetzungen der Ausnahmefälle des § 86a Abs. 2 SGG seien nicht erfüllt. Insbesondere werde nicht durch Bundesgesetz vorgeschrieben, dass die aufschiebende Wirkung entfalle (§ 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG). Anders als nach § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO könnten Landesgesetze die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage nicht ausschließen. Es müsse sich nach dem klaren, unmissverständlichen und ausdrücklichen Wortlaut um ein Bundesgesetz handeln. Entgegen der Auffassung des Beigeladenen finde § 136b Abs. 5 Satz 11 SGB V keine Anwendung. Danach hätten Klagen gegen die Widerlegungsentscheidungen der Krankenkassenverbände nach § 136b Abs. 5 Satz 6 SGB V ab der Prognose für das Jahr 2023 keine aufschiebende Wirkung, wie z.B. die Klage des Beigeladenen gegen den Widerlegungsbescheid vom 30.09.2024 für das Jahr 2025 (S 17 KR 4041/24; von der ihr seinerzeit gegebenen Möglichkeit, einstweiligen Rechtsschutz beim SG zu beantragen, habe der Beigeladene keinen Gebrauch gemacht, seine Klage habe er zurückgenommen). Der Anwendungsbereich dieser bundesrechtlichen Ausnahmevorschrift (vom Grundsatz des § 86a Abs. 1 SGG) sei ausdrücklich auf Entscheidungen nach § 136b Abs. 5 Satz 6 SGB V beschränkt (BT-Drs. 19/26822, 93) und könne nicht erweiternd auf die in einem gesonderten Verfahren von einer anderen Behörde (die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde) aufgrund einer gesonderten krankenversicherungsrechtlichen Rechtsgrundlage (§ 136b Abs. 5a Satz 2 SGB V) mit eigenständigen Tatbestandsvoraussetzungen erteilte Ausnahmegenehmigung ausgedehnt werden. Hintergrund der Ausnahmeregelung des § 136b Abs. 5 Satz 11 SGB V sei, dass Krankenhäuser, die - wie der Beigeladene - die festgelegten Mindestmengen nicht erreichten, voraussichtlich die positiven Effekte der Mindestmengen (Minimierung von Behandlungsrisiken, Verhinderung von Komplikationen bis hin zu Mortalität) verfehlten und potentiell die Patientensicherheit gefährdeten. Ihnen solle im Grundsatz verwehrt werden, während eines laufenden Klageverfahren die streitigen Leistungen weiter zu erbringen (BT-Drs. 19/26822, 93). Eine gänzlich andere Konstellation regele § 136b Abs. 5a Satz 2 SGB V, der im Ausnahmefall eine begünstigende (Ausnahme-)Genehmigung, mithin die Einräumung einer Rechtsposition, ermögliche. Mit Blick auf die auch im Rahmen der Entscheidung nach § 136b Abs. 5a Satz 2 SGB V erforderliche Sicherstellung der gebotenen Qualität (BT-Drs. 19/30560, 46) erscheine es folgerichtig, dass der Gesetzgeber hinsichtlich der Entscheidung nach § 136b Abs. 5a Satz 2 SGB V es bei der grundsätzlich eintretenden aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage belassen habe (§ 86a Abs. 1 SGG). Auch im Falle der Ablehnung des Antrages des Krankenhauses müsste dieses sich die Genehmigung erst erstreiten (einstweilige Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG; Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG). Entgegen der Auffassung des Antragsgegners entfalle die aufschiebende Wirkung auch nicht auf Grundlage des § 7 Abs. 1 Satz 4 LKHG. Danach habe die Anfechtungsklage eines Dritten gegen Entscheidungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 LKHG (Aufnahme in den Krankenhausplan, seine Einzelfestsetzungen sowie künftige Änderungen durch Feststellungsbescheid) keine aufschiebende Wirkung. Bei dieser Norm handele es sich um kein Bundesgesetz, sondern um ein Landesgesetz, das die Kriterien des § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG offensichtlich nicht erfülle. Weiterhin stelle die streitige Ausnahmegenehmigung vom 19.12.2024 keine Entscheidung i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz 1 LKHG dar. Denn es handele sich dabei um eine Entscheidung auf krankenversicherungsrechtlicher Grundlage des § 136b Abs. 5a Satz 2 SGB V (Verweis auf BVerwG 12.05.2025, 3 B 1.25; VGH Baden-Württemberg 15.08.2025, 13 S 840/25). Die Regelung stehe in einem unmittelbaren und engen Zusammenhang mit § 136b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 5 SGB V. § 136b Abs. 5 Satz 1 und 2 SGB V und § 136b Abs. 5a Satz 2 i.V.m. Satz 1 SGB V stünden in einem Regel-Ausnahme-Verhältnis. Rechtsfolge der Ausnahmegewährung sei, dass § 136b Abs. 5 Satz 1 und 2 SGB V keine Anwendung fänden, das Krankenhaus also die Leistungen ungeachtet der Unterschreitung der Mindestmengenvorgaben erbringen dürfe und eine Vergütung erhalten könne. Die Normsystematik spreche daher dafür, die Regelung des § 136b Abs. 5a Satz 2 i.V.m. Satz 1 SGB V - der Zuordnung des § 136b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 5 SGB V folgend - dem Recht der GKV zuzuordnen. Der Umstand, dass nach § 136b Abs. 5a Satz 2 SGB V die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde für die Leistungen nach § 136b Abs. 5a Satz 1 SGB V über die Nichtanwendung des § 136b Abs. 5 Satz 1 und 2 SGB V entscheide, sei für die Zuordnung zum Krankenversicherungsrecht nicht entscheidend. Denn die Entscheidung über die Ausnahmegewährung i.S.d. § 136b Abs. 5a Satz 2 SGB V sei vom Recht der GKV geprägt. Weiterhin entscheide die Krankenhausplanungsbehörde im Einvernehmen mit den Krankenkassenverbänden, mithin Akteuren des SGB V. Schließlich betreffe der streitige Bescheid vom 19.12.2024 keine Entscheidung über die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 3 LKHG. Etwas Anderes folge nicht daraus, dass der Antragsgegner den Bescheid vom 19.12.2024 mit dem Betreff „Änderungsfeststellungsbescheid nach § 7 Abs. 1 Landeskrankenhausgesetz (LKHG) i.V.m. § 8 Abs. 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG)“ überschrieben habe. Denn den vom Antragsgegner angeführten landesrechtlichen Normen komme angesichts des materiellen Regelungsgehalts der streitigen Entscheidung keine maßgebliche Bedeutung zu. § 7 Abs. 1 LKHG sehe vor, dass die Aufnahme in den Krankenhausplan, seine Einzelfestsetzungen sowie künftige Änderungen gegenüber dem Krankenhausträger durch Bescheid des Regierungspräsidiums festgestellt würden. Durch den hier streitigen Bescheid sei dem Beigeladenen eine Ausnahmeentscheidung für die weitere Erbringung der allogenen Stammzelltransplantation (befristet) für das Jahr 2025 erteilt worden. Hierbei handele es sich ersichtlich weder um eine Aufnahmeentscheidung noch um eine Einzelfestsetzung im Sinne des § 7 Abs. 1 LKHG. Mit Ergehen der Ausnahmeentscheidung trotz Unterschreitung der Mindestmengenfestlegung sei zwar die (weitere) Berechtigung des Krankenhauses zur Leistungserbringung und zu deren Vergütung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung verbunden, jedoch werde dabei nicht über den planungsrechtlichen Status des Krankenhauses als solchen entschieden. Auch für im Zuge der Erteilung der Ausnahmeentscheidung erfolgte oder erforderliche Änderungen des Krankenhausplans ergäben sich aus den Akten des VGH Baden-Württemberg keine Anhaltspunkte. Soweit in dem Bescheid vom 19.12.2024 verfügt werde, den (krankenhausplanungsrechtlichen) Feststellungsbescheid vom 04.01.2011 in der Fassung des Änderungsfeststellungsbescheids vom 18.10.2024 abzuändern, sei bereits nicht dargetan, inwieweit die getroffene Regelung überhaupt zu einer inhaltlichen Änderung des Feststellungsbescheids nebst Änderungsbescheiden führen würde. Dies habe der VGH Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 15.08.2025 unter Auswertung der vom Antragsgegner vorgelegten Anlagen ausführlich und überzeugend begründet. Hingegen befasse sich der Bescheid vom 19.12.2024 ausschließlich mit der - ausnahmsweisen - Zulassung der streitigen Behandlungsmethode (allogene Stammzelltransplantation) in der Einrichtung des Beigeladenen nach § 136b Abs. 5a Satz 2 SGB V. Auch aus den Gründen des angefochtenen Bescheids vom 19.12.2024 lasse sich nicht folgern, dass und weshalb mit der Erteilung der Ausnahmeentscheidung eine Änderung des krankenhausplanungsrechtlichen Feststellungsbescheids einherzugehen hätte. Vielmehr beschränkten sich die rechtlichen Ausführungen ausschließlich auf die Anwendung der einzig in Betracht zu ziehenden Ausnahmeregelung des § 136b Abs. 5a Satz 2 SGB V. Hinzukomme, dass der Antrag des Beigeladenen auf Erteilung einer Ausnahmeentscheidung ausschließlich auf die Regelung des § 136b Abs. 5a Satz 2 SGB V gestützt werde und die Entscheidung ersichtlich nach den Verfahrensvorgaben des § 136b Abs. 5a Satz 2 SGB V („Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen“) erfolgen sollte. Zusammenfassend komme einer Klage gegen eine Entscheidung nach § 136b Abs. 5a Satz 2 SGB V gemäß § 86a Abs. 1 SGG aufschiebende Wirkung zu. Der Antrag der Antragstellerin auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage S 5 KR 3792/25 gegen den Bescheid vom 19.12.2024 sei begründet. Ein solcher Antrag sei dann begründet, wenn der Widerspruch oder die Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung habe (Verweis u.a. auf Sächsisches LSG 02.03.2020, L 7 AS 82/20 B ER). Eine Interessenabwägung finde in dieser Konstellation nicht statt (Verweis u.a. auf Thüringer LSG 23.04.2002, L 6 RJ 113/02 ER; Bayerisches LSG 14.03.2007, L 8 B 48/07 SO ER; LSG Niedersachsen-Bremen 25.11.2024, L 16 KR 425/24 B ER). Dabei komme es nicht darauf an, ob der Widerspruch oder die Anfechtungsklage zulässig sei. Etwas anderes gelte nur, wenn der Rechtsbehelf offensichtlich unzulässig sei (Verweis u.a. auf Thüringer LSG 23.04.2002, L 6 RJ 113/02 ER; LSG Berlin-Brandenburg 20.06.2025, L 9 KR 65/25 B ER). Die Anfechtungsklage der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 19.12.2024 sei nicht offensichtlich unzulässig. Die Anfechtungsklage sei die statthafte Klageart (§ 54 Abs. 1 SGG). Die Antragstellerin sei - wie dargelegt - klagebefugt. Die Klage sei am 25.02.2025 und damit innerhalb der Klagefrist (vgl. § 87 SGG) erhoben worden, nachdem der streitige Bescheid der Antragstellerin erstmals am 12.02.2025 übermittelt worden sei. Die Beteiligten gingen - unausgesprochen - übereinstimmend davon aus, dass vorliegend ein Vorverfahren als Klagevoraussetzung nicht stattzufinden habe (vgl. § 78 SGG). Ob diese Annahme zutreffend sei, werde im Klageverfahren eingehend zu prüfen sein. Ein Fall des § 78 Abs. 1 Nr. 2 SGG liege nicht vor, nachdem das RP nicht oberste Landesbehörde sei (vgl. § 10 Landesverwaltungsgesetz Baden-Württemberg). Auch § 15 Abs. 1 Satz 1 VwGO-Ausführungsgesetz Baden-Württemberg, wonach es eines Vorverfahrens nicht bedürfe, wenn das RP den Verwaltungsakt erlassen oder diesen abgelehnt habe, dürfte im vorliegenden sozialgerichtlichen Verfahren keine Anwendung finden. Eine entsprechende Regelung sei im Ausführungsgesetz zum SGG Baden-Württemberg nicht enthalten. Sollte ein Vorverfahren erforderlich sein, so wäre die Klage zwar derzeit unzulässig, jedoch dürfte die Klage nicht als unzulässig abgewiesen, sondern das Verfahren müsste zur Durchführung des Vorverfahrens ausgesetzt werden (vgl. § 114 SGG) (Verweis auf die ständige Rechtsprechung des BSG, z.B. 19.11.2019, B 1 KR 72/18 B, 04.03.2014, B 1 KR 43/13 B, 01.07.2014, B 1 KR 99/13 B). Das Vorverfahren sei auch nachholbar. Der Antragstellerin wäre es im Hinblick auf die offensichtlich fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid des Antragsgegners vom 19.12.2024 noch möglich, rechtzeitig - innerhalb der Jahresfrist - Widerspruch einzulegen (vgl. § 68 Abs. 2 SGG). Ein missbräuchliches Verhalten der Antragstellerin liege dabei offensichtlich nicht vor. Die unmittelbare Klageerhebung sowie die Beschreitung zunächst des Rechtswegs zu den Verwaltungsgerichten beruhe auf der fehlerhaften Rechtsanwendung des Antragsgegners, indem er rechtsirrig über eine Klageerhebung zum VG belehrt habe. Die Antragstellerin habe entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung form- und fristgerecht Klage beim VG erhoben. Wie bereits dargelegt, sei ein Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung bereits dann begründet, wenn der Widerspruch oder - wie hier - die Anfechtungsklage tatsächlich aufschiebende Wirkung habe. Eine Interessenabwägung finde in dieser Konstellation nicht statt, sodass die Darlegungen des Antragsgegners und des Beigeladenen zur Frage der Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 19.12.2024 sowie eines behaupteten Vorrangs des Vollzugsinteresses an der Sache vorbeigingen. Den Antrag der Antragstellerin nach § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG lehne die Kammer in Ausübung ihres Ermessens ab. § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG bestimme, dass das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen könne, wenn der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz schon vollzogen oder befolgt worden sei. Diese Vorschrift ermögliche die Rückgängigmachung der erfolgten Vollziehungshandlungen im Wege eines Folgenbeseitigungsanspruches. Es handele sich um ein Annexverfahren zum Verfahren nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG (Verweis u.a. auf LSG Berlin-Brandenburg 24.02.2020, L 30 P 4/20 B ER, 15.03.2023, L 4 KR 240/22 B ER, 05.06.2025, L 7 KA 14/25 B ER). Der Begriff der Vollziehung eines Verwaltungsaktes sei in einem weiten Sinn zu verstehen und erfasse nicht nur Maßnahmen im engen vollstreckungsrechtlichen Sinn, sondern alle rechtlichen oder tatsächlichen Folgerungen unmittelbarer oder mittelbarer Art, die auf die Verwirklichung des Inhaltes des betreffenden Verwaltungsaktes gerichtet seien. § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG stelle eine gerichtliche Ermessensentscheidung dar und erfordere eine gesonderte Interessenabwägung. In Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens sehe die Kammer von einer Anordnung nach § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG ab. Zwar hätten der Antragsgegner und der Beigeladene bisher die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 19.12.2024 nicht beachtet, jedoch gehe die Kammer davon aus, dass der Antragsgegner und der Beigeladene, eine Anstalt des öffentlich Rechts, als gesetzesgebundene Verwaltung den vorliegenden Beschluss beachten (Art. 20 Abs. 3 GG) und nach Zustellung des Beschlusses zu einem rechtskonformen Verhalten zurückkehren würden. Der Antragsgegner und der Beigeladene würden in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Beschwerde gegen den Kammerbeschluss keine aufschiebende Wirkung habe (vgl. § 172 SGG). Weiterhin berücksichtige die Kammer, dass der Beigeladene faktisch von der suspendierten Ausnahmegenehmigung vom 19.12.2024 bisher Gebrauch gemacht habe und die durch ihn - entgegen § 136b Abs. 5 Satz 1 SGB V - bewirkten Leistungen der allogenen Stammzelltransplantation nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten. Ggf. zu Unrecht erbrachte Vergütungen (§ 136b Abs. 5 Satz 2 SGB V) könnten jedoch auch nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens rückabgewickelt werden. Unter dem 10.10.2025 hat der Antragsgegner auf Antrag des Beigeladenen vom 25.09.2025 die sofortige Vollziehung der Ausnahmegenehmigung angeordnet. Zudem hat der Antragsgegner gegen den Beschluss des SG am 16.10.2025 Beschwerde beim LSG Baden-Württemberg eingelegt und zur Begründung ausgeführt, der Beschluss des SG begegne durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Beschwerde sei zulässig, insbesondere bestehe ein Rechtsschutzbedürfnis, da es im Falle fehlender aufschiebender Wirkung der Klage keiner Anordnung des Sofortvollzugs bedurft hätte. Die Anfechtungsklage der Antragstellerin habe, obwohl der Rechtsstreit vor dem Sozialgericht geführt werde, keine aufschiebende Wirkung, da diese nicht antragsbefugt sei. Darauf, dass die Antragstellerin mit Beharrlichkeit auf die Willkür der erteilten Ausnahmegenehmigung abstelle, komme es überhaupt nicht an, wenn nicht wenigstens die Möglichkeit bestehe, dass die Ausnahmegenehmigung zugunsten des Beigeladenen diese in ihren Rechten beeinträchtigen könnte. Zum einen gebe es einen weiteren Konkurrenten und zum anderen bestehe das Recht der freien Arztwahl. Bloße Chancen auf eine bestimmte Marktposition reichten nicht aus. Einen sachlichen Grund, dies im Zusammenhang mit der Mindestmengenregelung anders zu bewerten, sei nicht ersichtlich. Lediglich die Vermutung, dass die Leistungserbringung des Beigeladenen sich für das Krankenhaus der Antragstellerin nachteilig auswirke, reiche nicht aus. Bisher habe sie ja auch bei Erbringung der Leistung durch den Beigeladenen eine positive Prognose erhalten. Die Antragstellerin werde darüber hinaus nicht durch die Mindestmengenregelung privilegiert. Die Mindestmenge beziehe sich auf eine einzige Leistung. Die Ausnahmegenehmigung sei dagegen im Hinblick auf planerische Erwägungen erteilt worden und ziehe ebenfalls einen Vergütungsanspruch nach sich. Ein Vorrang-Nachrang-Verhältnis bestehe nicht. Vielmehr bestehe der Vergütungsanspruch gleichwertig bei unterschiedlichen Voraussetzungen. Mit der Anordnung des Sofortvollzugs habe er die Wirkung herzustellen gehabt, die bei planerischen Entscheidungen gewöhnlich bei Konkurrentenklagen durch Landesrecht nach § 7 Abs. 1 Satz 4 LKHG i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO eintrete: Danach hätten Konkurrentenklagen keine aufschiebende Wirkung, planerische Entscheidungen könnten vielmehr trotz Klageerhebung sofort vollzogen werden. Allein durch die Erhebung von Konkurrentenklagen sollten planerische Entscheidungen, die sowohl Vertrauen der Patientinnen und Patienten schufen und nicht verunsichern sollten, als auch Kostenfolgen nach sich zögen, nicht sofort ausgehebelt werden. Denn planerische Entscheidungen dienten dem öffentlichen Interesse, genauer der Patientensicherheit, und hätten Auswirkungen auf die Planungssicherheit der begünstigten Krankenhäuser. Das heiße, bei planerischen Entscheidungen, die letztlich der Daseinsvorsorge dienten, nämlich der Sicherstellung der stationären Versorgung in einem bestimmten Versorgungsgebiet, werde zunächst das Vorliegen eines öffentlichen Interesses unterstellt. Da die Vorschrift des § 136b Abs. 5a SGB V aus seiner Sicht system- und verfassungswidrig sei (u. a. Regel- und Ausnahmeverhältnis verkehrt würden) und darüber hinaus, wie im vorliegenden Falle, zu Verschiebungen des Rechtswegs führe, habe er zusammen mit Schleswig-Holstein und Sachsen-Anhalt ein abstraktes Normenkontrollverfahren beim BVerfG angestrengt. Im Rahmen dieses Verfahrens werde unter anderem die Rechtmäßigkeit der Anlage 5 der Mindestmengenregelung des G-BA (allogene Stammzellentransplantation) bezweifelt (Az. 1 BvF 1/25). Nach § 136b Abs. 5a SGB V könne die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde Leistungen aus dem Mindestmengenkatalog des G-BA bestimmen, bei denen die Anwendung des § 136b Abs. 5 Satz 1 und 2 SGB V die Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung gefährden könnte. Würde, wie im Prognoseverfahren nach § 136b Abs. 5 SGB V, nur auf das Erreichen der Mindestmenge abgestellt, wobei die Mindestmenge durch den G-BA auf einer abstrakt-generellen Regelung beruhe, wäre die Versorgung nur im Hinblick auf die Behandlung durch allogene Stammzellentransplantationen nicht gefährdet, da drei Kliniken in S1 diese aufgrund planerischer Ausweisung (Bestandteil der Inneren Medizin) anbieten dürften. Würden Mindestmengen in einem bestimmten Versorgungsgebiet von leistungsfähigen Krankenhäusern nicht erreicht, dann käme man hier wohl nie zu einer Gefährdung der Versorgung, die sich lediglich auf die Mindestmenge beziehen würde, da anderenfalls die Krankenhäuser in Anspruch genommen werden würden und genug Operationen vorweisen dürften. Die Auswahlentscheidung, welches Krankenhaus die Vergütung für die (planerisch vorgesehene) Leistung bekomme, läge dann bei den Kostenträgern, die sich lediglich nach dem (annähernden) Erreichen der Mindestmenge richteten. Dies könne aber einer planerischen Entscheidung, die eine Gesamtbetrachtungsweise in einem bestimmten Versorgungsgebiet vornehme, zuwiderlaufen. Insofern sei festzuhalten, dass bei der Feststellung, ob die Sicherstellung der Versorgung gefährdet sei, es sich um eine planerische Ermessensentscheidung handele, die nicht punktuell, sondern im Wege einer Gesamtbetrachtungsweise die Versorgungslage zu bewerten habe, was Rückschlüsse auf die Rechtmäßigkeit der Verwaltungsentscheidung zulasse. Vorliegend habe die Krankenhausplanungsbehörde nach der ihr auch kraft grundgesetzlicher Kompetenzverteilung zustehenden Planungshoheit im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens entschieden, dass der Beigeladene des Ausgangsverfahrens als Maximalversorger, ebenso wie die Universitätskliniken im Land (diese seien planerisch ein Sonderfall, würden aber im Hinblick auf die Planung berücksichtigt) und auch der Maximalversorger in K1 allogene Stammzellentransplantationen durchführen dürften. Diese Kliniken wiesen die höchste Leistungsfähigkeit auf, was insbesondere für das Komplikationsmanagement bei der allogenen Stammzelltransplantation - einem Eingriff mit hoher Letalitätsrate - relevant sei. Etwaige unterschiedliche Komplikationen im Verlauf des Eingriffs könnten unmittelbar im Klinikum des Beigeladenen behandelt werden, ohne dass eine Verlegung erforderlich sei. Die Antragstellerin sei demgegenüber in etlichen Fachgebieten auf Kooperationen und Konsiliarleistungen angewiesen. Die Krankenhausplanung diene in erster Linie dem Patientenschutz (Sicherstellung der stationären Versorgung) und gehe mit einer konkreten Prüfung einher, ob das betroffene Krankenhaus die Versorgung in einem bestimmten Gebiet auch tatsächlich abdecken könne, wohingegen der G-BA in erster Linie generell-abstrakt Mindestmengen vorgebe, die sich auf einzelne Leistungen bezögen und die dem Vergütungsrecht zuzuordnen seien. Der Antragsgegner beantragt (sachgerecht), den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 18.09.2025 aufzuheben und den Antrag der Antragstellerin auf Feststellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage S 5 KR 3792/25 gegen den Bescheid vom 19.12.2024 abzulehnen. Die Antragstellerin beantragt (sachgerecht), die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise, die Beschwerde zurückzuweisen und die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 19.12.2024 anzuordnen. Die Beschwerde des Antragsgegners sei bereits unzulässig, da dieser die sofortige Vollziehung der Ausnahmegenehmigung angeordnet habe. Diesbezüglich habe sie, die Antragstellerin, bereits am 17.10.2025 einen erneuten ER-Antrag beim SG (S 5 KR 4912/25 ER) gestellt. Durch diese Anordnung sei eine Zäsur eingetreten. Der Antragsgegner könne im Beschwerdeverfahren keinen darüberhinausgehenden rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil erlangen, den er ohne gerichtliche Hilfe nicht erlangen könnte oder durch seine Anordnung bereits erlangt habe. Insbesondere habe der Beigeladene ausdrücklich klargestellt, zwischen der Entscheidung des SG und der Anordnung des Sofortvollzugs keine Transplantation vorgenommen zu haben. Der Klage komme aufschiebende Wirkung zu. An ihrer Antrags- und Klagebefugnis könnten keine ernsthaften Zweifel bestehen. In diesem Zusammenhang habe das SG zutreffend festgehalten, dass die Antragstellerin und der Beigeladene im selben räumlichen Bereich S1 die gleichen Leistungen (allogene Stammzelltransplantation) anböten und dem Beigeladenen durch die angefochtene Ausnahmegenehmigung die ihm wegen der Widerlegungsentscheidung der Krankenkassenverbände verwehrte Leistungserbringung eröffnet werde. Unabhängig von diesen überzeugenden Ausführungen des SG ergebe sich ihre Antragsbefugnis auch unmittelbar aus der hier streitgegenständlichen Norm. Der Gesetzgeber weise ausweislich der Gesetzesmaterialien zu § 136b Abs. 5a SGB V ausdrücklich auf den Ausnahmecharakter der Bestimmung, auf den notwendigen maßvollen Einsatz der Ausnahmegewährung und insbesondere auch auf die notwendige „Berücksichtigung von grenznahen leistungserbringenden Krankenhäusern“ hin. Unabhängig hiervon ergebe sich die Antragsbefugnis aus der Rechtsprechung des BSG zur Drittanfechtung einer Zulassung des gesetzlich angeordneten nachrangigen und nicht privilegierten Leistungserbringers. Des Weiteren ergebe sich der notwendige Drittschutz auch aus der Verletzung ihrer Rechte aus Art. 2 Abs. 1 GG unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Krankenhausrecht. In diesem Zusammenhang habe das BVerwG zutreffend ausgeführt, dass auf Seiten der Krankenhäuser, die sich im Wettbewerb befänden, die Freiheit der Teilnahme am Wettbewerb durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützt werde. Durch die streitgegenständliche Erteilung der Ausnahmeregelung zugunsten des Beigeladenen habe der Antragsgegner auch willkürlich die Interessen der Antragstellerin vernachlässigt. Im Übrigen sei der angeordnete Sofortvollzug schon formell rechtswidrig, komme der Klage kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung zu und werde diese unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache mit großer Wahrscheinlichkeit erfolgreich sein. Der Beigeladene beantragt, den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 18.09.2025 aufzuheben und die Anträge der Antragstellerin abzulehnen. Der Beigeladene hat sich vollinhaltlich der Argumentation des Antragsgegners angeschlossen und weiter ausgeführt, es bestehe ein offensichtliches Rechtsschutzbedürfnis. Durch den Erlass des Verwaltungsaktes zur Anordnung der sofortigen Vollziehung habe sich die Sachlage zwar maßgeblich im Hinblick zum Entscheidungszeitpunkt des SG geändert. Der Beschluss des Vordergerichts entfalte aber einen Rechtsschein, so dass sich bereits hieraus das Rechtsschutzbedürfnis ergebe. Im Übrigen habe das Verfahren auch grundsätzliche Bedeutung, weil das Zusammenspiel von Krankenhausplanung und Krankenhausfinanzierung und damit die Abgrenzung von Verwaltungs- und Sozialrecht und damit auch die Anwendbarkeit des Landesrechts hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung maßgeblich sei und zwar nicht nur in diesem Fall, sondern auch bezogen auf alle anderen Verwaltungsakte des Beschwerdeführers nach § 136b SGB V. Zudem hat der Beigeladene u.a. ein Gutachten im Auftrag des Landes Baden-Württemberg der S2 Rechtsanwälte vom 11.06.2024 über „Die Rechtmäßigkeit der Mm-R und der PPP-RL des G-BA unter dem Aspekt der Planungshoheit der Bundesländer“ sowie das Anhörungsschreiben des Regierungspräsidiums S1 zur Vergabe der Leistungsgruppe 8 (Stammzelltransplantation) vom 15.09.2025 vorgelegt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten des Antragsgegners sowie die Verfahrensakten beider Instanzen, des VG S1 und des VGH Baden-Württemberg Bezug genommen. II. Die Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg. 1. Die form- und fristgerecht gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 SGG erhobene Beschwerde des Antragsgegners ist auch im Übrigen zulässig. Zur Statthaftigkeit der Beschwerde legt der Senat den vom Antragsgegner in der Beschwerdeschrift wörtlich gestellten ausschließlichen Antrag “den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 18.09.2025 aufzuheben, soweit er dem Antrag der Beschwerdegegnerin entspricht, und festzustellen, dass die Klage der Antragstellerin (S 5 KR 3792/25) gegen den Bescheid vom 19.12.2024 keine aufschiebende Wirkung hat“ dahingehend aus, dass die Aufhebung des Beschlusses des SG sowie die Ablehnung des Antrags der Antragstellerin auf einstweiligen Rechtsschutz gewollt ist. Diese Auslegung entspricht dem denkbaren umfassenden Begehren und erfolgt damit zugunsten des Antragsgegners. Der Beschwerde mangelt es entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis unter dem Gesichtspunkt, dass der Antragsgegner unter dem 10.10.2025 die Sofortvollziehbarkeit der dem Beigeladenen erteilten Ausnahmegenehmigung angeordnet hat. Zunächst folgt aus der Beschwer bereits regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis für den Beschwerdeführer. Trotz Vorliegens der Beschwer kann in Ausnahmefällen jedoch das Rechtsschutzbedürfnis fehlen, wenn die weitere Rechtsverfolgung dem Rechtsmittelführer keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile mehr bringen kann. Der Rechtsweg wird in diesem Fall unnötig, zweckwidrig oder gar missbräuchlich beschritten (Karl in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 176 [Stand: 11.06.2025], Rn. 54). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. So ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung nur ex nunc wirkt und gerade nicht rückwirkend erfolgen kann, da aus rechtsstaatlichen Gründen nicht im Nachhinein rechtswidrig gemacht werden darf, was unter dem Schutz der aufschiebenden Wirkung erlaubt war (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 86a Rn. 17 m.w.N.; LSG Niedersachsen-Bremen 10.08.2006, L 8 SO 69/06 ER, juris Rn. 9). Dies gilt vor allem und gerade bei der Anfechtung eines Verwaltungsakts durch einen Dritten. So hat das BSG zum Vertragsarztrecht entschieden, dass ein Leistungserbringer bis zur rechtskräftigen Abweisung der Rechtsbehelfe Drittbetroffener von seiner Teilnahmeberechtigung keinen Gebrauch machen darf, soweit eine sofortige Vollziehung nicht angeordnet ist. Demgemäß darf er während des schwebenden Verfahrens keine Leistungen erbringen und kann für dennoch durchgeführte Behandlungen auch keine Vergütung beanspruchen (BSG 11.03.2009, B 6 KA 15/08 R, juris Rn. 13 m.w.N.). Daran ändert sich nach Auffassung des BSG auch nichts, wenn die Klage des Dritten später zurückgenommen oder abgewiesen wird oder sich auf sonstige Weise erledigt. Die Auffassung, durch die spätere Zurückweisung des Rechtsbehelfs gegen den angefochtenen Teil der Ermächtigung müsse ihr Gebrauch rückwirkend ab dem Zeitpunkt ihrer Erteilung als berechtigt gelten, ist mit dem Wesen statusbegründender Verwaltungsakte nicht vereinbar (BSG a.a.O. Rn. 14). Mit dieser Beschränkung ist verbunden, dass den Leistungserbringern die Berechtigung zur Erbringung von Leistungen - abgesehen von Notfällen - förmlich zuerkannt worden sein muss. Dies gilt für alle Arten der Statusbegründung, also für Zulassungen von Vertragsärzten, für Ermächtigungen von Krankenhausärzten wie auch für Genehmigungen zur Anstellung von Ärzten; ebenso für weitere - nicht auf der Ebene des Status angesiedelte - Genehmigungen (BSG a.a.O. Rn. 15 m.w.N.). Denn zum Schutz aller zur Leistungserbringung Berechtigter und aus ihr Verpflichteter und insbesondere zum Schutz der Versicherten muss zu Beginn einer vertragsärztlichen Behandlung feststehen, ob die zu erbringenden Leistungen innerhalb des Systems der GKV durchgeführt werden oder als privatärztliche Leistungen anzusehen und zu vergüten sind. Hiermit unvereinbar wäre es, einem Arzt, dessen Berechtigung von dritter Seite mit aufschiebender Wirkung angefochten wurde, nach Zurückweisung der Anfechtung den Teilnahmestatus für die Erbringung vertragsärztlicher Leistungen rückwirkend zuzuerkennen (BSG a.a.O. Rn. 16 m.w.N.). Die vom SG festgestellte aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ausnahmegenehmigung, mit welcher der Beigeladene zur Durchführung allogener Stammzelltransplantationen im Jahr 2025 berechtigt wurde, tritt darüber hinaus nicht erst zum Zeitpunkt des Beschlusses ein, sondern wirkt auf den Zeitpunkt zurück, in dem der Begünstigte (hier der Beigeladene) von dieser Kenntnis erlangt (BSG a.a.O. Rn. 21 ff. m.w.N.; nicht auf den Zeitpunkt der Widerspruchs- bzw. Klageerhebung, da ein durch eine Statusentscheidung Begünstigter nicht stets mit der Einlegung von Rechtsbehelfen durch andere Personen rechnen muss). Vorliegend hat der VGH Baden-Württemberg mit Beschluss vom 28.07.2025 im Hauptsacheverfahren (nunmehr S 5 KR 3792/25) das Klinikum S1 zum Verfahren beigeladen. Mangels in der Akte des VGH Baden-Württemberg vorhandenen Empfangsbekenntnisses des Beigeladenen ist aufgrund des am 04.08.2025 eingereichten Schriftsatzes des Beigeladenen davon auszugehen, dass der per Post übermittelte Beiladungsbeschluss den Beigeladenen jedenfalls spätestens am 04.08.2025 erreicht hat. Aufgrund der beschriebenen fehlenden Rückwirkung der angeordneten Sofortvollziehbarkeit kommt der Beschwerde das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis zu, da andernfalls im Zeitraum zwischen der Beiladung des von der Ausnahmegenehmigung Begünstigten und der Anordnung des Sofortvollzugs, hier also zwischen dem 04.08.2025 und dem 25.09.2025, die vom SG festgestellte aufschiebende Wirkung rechtskräftig festgestellt wäre und der Beigeladene für in diesem Zeitraum erbrachte Leistungen keinen Vergütungsanspruch hätte. Aus Sicht des Antragsgegners besteht das Rechtsschutzbedürfnis im Hinblick auf sein Interesse, dass die von ihm erteilte Ausnahmegenehmigung im kompletten „Bewilligungszeitraum“ ihre Wirkung entfalten kann. Diesbezüglich muss der Antragsgegner die Möglichkeit der Überprüfung durch das Obergericht haben. Im Übrigen ergibt sich das Rechtsschutzbedürfnis auch aus dem Umstand, dass die Frage, ob der Klage aufschiebende Wirkung zukommt, weiterhin Relevanz bei der Prüfung der nunmehr angeordneten Sofortvollziehbarkeit der Ausnahmegenehmigung hat. Sollte diese formell oder materiell rechtswidrig sein, kommt es wieder auf die Frage an, ob eine aufschiebende Wirkung der erhobenen (Dritt-)Anfechtungsklage grundsätzlich besteht. 2. Beschwerdegegenstand ist die Entscheidung des SG vom 18.09.2025, in der das Gericht dem am 19.08.2025 erhobenen Antrag der Antragstellerin auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 19.12.2024, mit welchem dem Beigeladenen eine Ausnahmegenehmigung nach § 136b Abs. 5a SGB V gewährt worden ist, entsprochen hat. Hiergegen richtet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde. Aufgrund der unter dem 10.10.2025 erfolgten Anordnung der Sofortvollziehung durch den Antragsgegner ist keine Erledigung eingetreten. Grundsätzlich ist zunächst davon auszugehen, dass der Antragsgegner zur Anordnung des Sofortvollzugs auch während eines laufenden sozialgerichtlichen Eilverfahrens befugt ist. So setzt die Anordnung der sofortigen Vollziehung zunächst nur einen noch anfechtbaren Verwaltungsakt voraus. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung wäre dann nicht statthaft, wenn die aufschiebende Wirkung durch das Gericht bereits angeordnet oder wiederhergestellt worden wäre (Richter in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 86a [Stand: 15.06.2022], Rn. 54). Dies ist vorliegend aber gerade nicht der Fall, weil das SG die aufschiebende Wirkung der Klage „nur“ deklaratorisch festgestellt hat, da zwischen den Beteiligten streitig war und ist, ob die Drittanfechtungsklage der Antragstellerin überhaupt aufschiebende Wirkung hat (vgl. zur [ggfs. entsprechenden] Anwendung des § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG in dieser Konstellation: Burkiczak in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 86b [Stand: 15.10.2025], Rn. 254). Entgegen der Ansicht der Antragstellerin hat sich das Verfahren auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung, die gerade noch nicht rechtskräftig feststeht, durch den angeordneten Sofortvollzug nicht erledigt. Eine entsprechende Erledigungserklärung haben die Beteiligten nicht abgegeben. Nach wie vor geht es der Antragstellerin auch nach Anordnung des Sofortvollzugs, welche nur einen unselbstständigen Annex zum Verwaltungsakt darstellt (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 86a Rn. 17a), darum, dass der angefochtene Bescheid vom 19.12.2024 keine Wirkung entfaltet, d.h. der Beigeladene die allogenen Stammzelltransplantationen nicht aufgrund der darin verfügten Ausnahmegenehmigung weiterhin durchführen darf bzw. durfte. Ob dieses Rechtsschutzziel durch eine gerichtliche Feststellung oder nach Anordnung des Sofortvollzugs durch eine gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung erfolgt, ist letztlich zweitrangig und stellt nach Auffassung des Senats keinen gänzlich neuen Streitgegenstand dar, zumal der Senat in seiner Entscheidung ggfs. auch unterschiedliche Ergebnisse für verschiedene Zeiträume austenorieren könnte (z.B., wenn die Klage grundsätzlich aufschiebende Wirkung hat, aber der Antragsgegner die Sofortvollziehbarkeit formell und materiell rechtmäßig angeordnet hat). Letztlich ist die Konstellation vergleichbar mit der Konstellation einer Abänderung bzw. Ersetzung eines angefochtenen Verwaltungsakts nach Klageerhebung durch einen neuen Verwaltungsakt, welcher dann nach § 96 SGG Klage- bzw. Berufungsgegenstand wird. Hätte der Antragsgegner den Sofortvollzug bereits während des erstinstanzlichen Verfahrens angeordnet, hätte die Antragstellerin wohl auch kein weiteres ER-Verfahren angestrengt, sondern lediglich ihren Antrag entsprechend angepasst. Vorliegend handelt es sich bei dem beim SG gestellten erneuten ER-Antrag gerade nicht um einen Antrag nach § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG, wonach das Gericht der Hauptsache auf Antrag die Maßnahmen (vgl. Satz 1 bis 3) ändern bzw. aufheben kann, da dieser erst zulässig wäre, sobald die Entscheidung nach § 86b Abs. 1 Satz 1 SGG rechtskräftig ist, eine Beschwerde also nicht mehr möglich bzw. nicht mehr anhängig ist (Burkiczak in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 86b [Stand: 15.10.2025], Rn. 276). Im Übrigen hat das SG in seinem Beschluss ohnehin keine Maßnahme angeordnet, sondern „nur“ die aufschiebende Wirkung der Klage deklaratorisch festgestellt, so dass gerade keine solche Änderung erfolgen könnte. 3. Die Beschwerde des Antragsgegners ist auch begründet. Das SG hat zu Unrecht festgestellt, dass die Drittanfechtungsklage der Antragstellerin (S 5 KR 3792/25) gegen die dem Beigeladenen erteilte Ausnahmegenehmigung nach § 136b Abs. 5a Satz 2 SGB V aufschiebende Wirkung hat. Die Antragstellerin ist offensichtlich nicht antragsbefugt. Nach § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG haben Widerspruch und Anfechtungsklage zwar aufschiebende Wirkung. Das gilt nach Satz 2 auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung. Ein Fall des Entfallens der aufschiebenden Wirkung nach § 86a Abs. 2 SGG liegt nach den insoweit überzeugenden Ausführungen des SG, denen sich der Senat nach eigener Überprüfung anschließt (§ 153 Abs. 2 SGG analog), nicht vor. Die Antragstellerin ist vorliegend jedoch nicht gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG antragsbefugt. Antragsbefugt ist grundsätzlich derjenige, der von dem Verwaltungsakt belastet wird. Dies ist in der Regel der formelle Adressat des Verwaltungsaktes, kann aber auch ein Dritter sein. Die Antragsbefugnis verläuft parallel zur Klagebefugnis im (möglichen) Hauptsacheverfahren (vgl. § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG). Der Kläger und Antragsteller muss also eine mögliche Verletzung in einer eigenen materiellen Rechtspositionen durch den Verwaltungsakt geltend machen. Hierfür ist nach Auffassung des Senats bereits im Rahmen der Antragsbefugnis erforderlich, dass sich der Antragsteller zumindest auf eine drittschützende Norm beruft (BSG 17.10.2007, B 6 KA 42/06 R, juris Rn. 22; BVerwG 25.09.2008, 3 C 35/07, juris Rn. 14; VGH Mannheim 19.11.2015, 10 S 2004/15, juris Rn. 9; LSG Berlin-Brandenburg 29.04.2025, L 14 KR 47/25 B ER, juris Rn. 60). Unzulässig ist der Antrag dann, wenn durch den angefochtenen Verwaltungsakt offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise Rechte des Antragstellers verletzt sein können (Burkiczak in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 86b [Stand: 15.10.2025], Rn. 150). Ein solcher Ausnahmefall kann angenommen werden, wenn sich die fehlende (Dritt-)Anfechtungsbefugnis bereits mit hinreichender Deutlichkeit aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung ergibt (LSG Baden-Württemberg 22.05.2024, L 5 KA 4979/13 ER-B, juris; LSG Niedersachsen-Bremen 05.10.2015, L 3 KA 42/15 BER, juris). Dem SG ist zunächst zuzugeben, dass es keine höchstrichterliche Rechtsprechung genau zu der Frage gibt, ob Krankenhäuser, deren Mindestmengenprognose durch die Krankenkassenverbände nicht widerlegt worden ist und die deshalb die entsprechenden Leistungen mit Vergütungsanspruch bewirken können, zur Anfechtung einer Ausnahmegenehmigung nach § 136a Abs. 5a Satz 2 SGB V zugunsten eines Krankenhauses, dessen Mindestmengenprognose durch die Krankenkassenverbände bestandskräftig widerlegt worden ist und die die entsprechenden Leistungen deshalb ohne die Ausnahmegenehmigung nicht bewirken und keine Vergütungsansprüche erlangen können, berechtigt sind. Der Senat ist jedoch der Auffassung, dass sich die fehlende (Dritt-)Anfechtungsbefugnis mit hinreichender Deutlichkeit aus der vorhandenen höchstrichterlichen Rechtsprechung ergibt. Es gibt umfangreiche Rechtsprechung zur Klagebefugnis bei der sog. defensiven Konkurrentenklage. Die defensive Konkurrentenklage ist auf Beseitigung der einem Dritten durch eine Verwaltungsmaßnahme eingeräumten Rechtsposition durch deren Anfechtung gerichtet und setzt neben der schlüssigen Behauptung einer faktischen Konkurrenzsituation die Darlegung einer Verletzung in eigenen Rechten durch eine Verwaltungsmaßnahme voraus. Nachdem das BSG ursprünglich eine Drittanfechtungsbefugnis im Bereich der vertragsärztlichen Versorgung nur bei Willkürentscheidungen anerkannt hatte (BSG 29.09.1999, B 6 KA 30/98 R, juris Rn. 27), das BVerfG aber die Beschränkung defensiver Konkurrentenklagen auf Fälle besonders schwerer materieller Mängel verfassungsrechtlich beanstandete (BVerfG [Kammerbeschluss] 17.08.2004, 1 BvR 378/00, juris Rn. 15 ff.), genügt inzwischen für die Drittanfechtungsbefugnis, dass der Anfechtende und der Konkurrent im selben räumlichen Bereich die gleichen Leistungen anbieten, dem Konkurrenten durch die Entscheidung die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung eröffnet oder erweitert und nicht nur ein weiterer Leistungsbereich genehmigt wird sowie der dem Konkurrenten eingeräumte Status gegenüber demjenigen des Anfechtenden nachrangig ist, was der Fall ist, wenn die Einräumung des Status an den Konkurrenten vom Vorliegen eines Versorgungsbedarfs abhängt, der von den bereits zugelassenen Ärzten nicht abgedeckt wird (BSG 03.04.2019, B 6 KA 64/17 R, juris Rn. 29; BSG 15.03.2017, B 6 KA 18/16 R, juris Rn. 32 m.w.N.; BSG 28.10.2015, B 6 KA 43/14 R, juris Rn. 26; BSG 17.10.2012, B 6 KA 44/11 R, juris Rn. 18; BSG 07.02.2007, B 6 KA 8/06 R, juris Rn. 19 f.). Diese für vertragsärztliche Konkurrenten entwickelten Kriterien des BSG für eine Klagebefugnis sind auf die vorliegende Fallkonstellation sich gleichberechtigt gegenüberstehender Krankenhäuser weder entsprechend anwendbar noch erfüllt. So betrifft die auf ein Jahr begrenzte Ausnahmegenehmigung zur Erbringung allogener Stammzelltransplantationen bereits nicht den Zugang zur vertragsärztlichen Versorgung des beigeladenen, bereits am Markt zugelassenen Mitbewerbers, sondern lediglich einen bestimmten Leistungsbereich, was einer erheblichen Grundrechtsrelevanz entgegensteht(vgl. BSG 07.02.2007, B 6 KA 8/06 R, juris Rn. 23, 24 [zur Dialysegenehmigung]). Darüber hinaus erlangt der Beigeladene gerade auch keine neue Rechtsposition in Bezug auf die allogenen Stammzelltransplantationen, sondern behält nur diejenige, die er bereits zuvor inngehabt hatte. Mithin hat die Antragstellerin gerade keine Schmälerung ihrer bisherigen Erwerbsmöglichkeiten zu befürchten, sondern nimmt vielmehr für sich in Anspruch, diese in Zukunft ggfs. steigern zu können, wenn der Beigeladene die streitige Leistung nicht weiter erbringen dürfte. Es geht vorliegend gerade nicht darum, dass die Versorgung in der Vergangenheit bereits durch andere Kliniken im selben räumlichen Bereich sichergestellt war und der Beigeladene erstmals in diesem Leistungsbereich tätig werden soll. Es geht also nicht um das Hinzutreten eines weiteren Mitwettbewerbers - wobei Marktteilnehmer aber ohnehin keinen Anspruch darauf haben, dass die Wettbewerbsbedingungen für sie gleichbleiben (BVerfG 04.02.2010, 1 BvR 2514/09 und 13.06.2006, 1 BvR 1160/03), insbesondere nicht darauf, dass Konkurrenten vom Markt fernbleiben (LSG Nordrhein-Westfalen 28.12.2010, L 11 KA 60/10 B ER und 23.12.2010, L 11 KA 54/10 B ER, juris). Eine konkrete Gefährdung der beruflichen Existenz der Antragstellerin liegt überdies nicht vor. Der Umstand, dass die Antragstellerin im Jahr 2025 ggfs. selbst die erforderliche Mindestmenge an allogenen Stammzelltransplantationen nicht erreicht, lässt keinen Rückschluss darauf zu, dass sie hierdurch ihre Existenzgrundlage verlieren könnte. Auch wurde zwischen der Antragstellerin und dem Beigeladenen keine Auswahlentscheidung getroffen, vielmehr ist die Antragstellerin nach wie vor ebenfalls zur Erbringung allogener Stammzelltransplantationen berechtigt. Das lässt sich nicht mit der Situation eines Vertragsarztes vergleichen, dessen vom Versorgungbedarf abhängige Existenz durch die Zulassung eines weiteren Arztes gefährdet wird, und lässt sich auch nicht mit den Grundsätzen einer gleichberechtigten Teilnahme von Krankenhäusern am Markt vereinbaren (SG Schwerin 18.01.2023, S 25 KR 167/22 ER, juris Rn. 52). Die Antragstellerin kann sich auch nicht auf eine zu ihren Gunsten eingreifende drittschützende Norm berufen. Während bei der sog. offensiven Konkurrentenklage, bei der mehrere Bewerber um die Zuerkennung einer nur einmal zu vergebenden Berechtigung streiten, die Anfechtungsbefugnis aus der eigenen Grundrechtsbetroffenheit jeden Bewerbers folgt (BVerfG 13.06.2006, 1 BvR 1160/03, juris), kann nach Ansicht des BSG bei der defensiven Konkurrentenklage zur Abwehr eines zusätzlichen Konkurrenten eine Anfechtungsbefugnis nicht aus materiellen Grundrechten abgeleitet werden, weil diese keinen Anspruch auf Fernhaltung Dritter begründen (mangels subjektiven verfassungskräftigen Rechts auf Erhaltung des Geschäftsumfanges und Sicherung weiterer Erwerbsmöglichkeiten, vgl. BVerfG 01.02.1973, 1 BvR 426/72; BVerfG 11.06.1958, 1 BvR 596/56, beide in juris). Bei der defensiven Konkurrentenklage kann eine Befugnis zur Abwehr eines zusätzlichen Konkurrenten nur angenommen werden, wenn die einschlägigen Vorschriften des einfachen Rechts eine Abwehrbefugnis beinhalten. Eine Anfechtungsbefugnis kommt deshalb nur in der besonderen Konstellation in Betracht, dass den Bestimmungen, auf die sich die Rechtseinräumung an den Konkurrenten stützt, ein Gebot der Rücksichtnahme auf die Interessen derer zu entnehmen ist, die schon eine Position am Markt innehaben, wenn also die einschlägigen Bestimmungen diesen einen sog. Drittschutz vermitteln (vgl. BSG 07.02.2007, B 6 KA 8/06 R, juris m.w.N.; BSG 28.10.2015, B 6 KA 43/14 R, juris). Die Anfechtungsbefugnis Dritter, die - wie die Antragstellerin - nicht Adressaten des Verwaltungsaktes sind, setzt damit regelmäßig voraus, dass die Rechtsnormen, die dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde liegen, nicht nur im Interesse der Allgemeinheit erlassen worden, sondern - zumindest auch - dem Schutz der Interessen Einzelner zu dienen bestimmt sind (vgl. BSG 10.05.2000, B 6 KA 9/99 R, juris Rn. 15ff.). Ein Eingriff in sog. Reflexrechte, die also auf Normen beruhen, welche ausschließlich dem öffentlichen Interesse dienen sollen und nur als Nebenwirkung dem Individualinteresse zugutekommen, ohne dass die Norm dies beabsichtigt, reicht ebenso wenig aus, wie ein Eingriff in lediglich wirtschaftliche, politische, kulturelle, religiöse Interessen oder ein faktisches Betroffensein (LSG Berlin-Brandenburg 24.02.2010, L 9 KR 104/08, juris; SG Stuttgart 01.09.2006, S 10 KA 6200/06 ER, juris Rn. 36,BSG 12.03.2013, B 1 A 1/12 R, juris Rn. 12). Vorliegend handelt es sich bei der Vorschrift des § 136b Abs. 5a SGB V, auf welche sich die Ausnahmegenehmigung stützt, nicht um eine Norm, die auch dem Schutz konkurrierender Krankenhäuser zu dienen bestimmt ist, mithin Drittschutz vermittelt. § 136b Abs. 5a SGB V bestimmt: Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde kann Leistungen aus dem Katalog nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bestimmen, bei denen die Anwendung des Abs. 5 Satz 1 und 2 die Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung gefährden könnte (Satz 1). Die Landesbehörde entscheidet auf Antrag des Krankenhauses im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen für diese Leistungen über die Nichtanwendung des Abs. 5 Satz 1 und 2 (Satz 2). Bei den Entscheidungen nach Satz 2 handeln die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich (Satz 3). Die Nichtanwendung des Abs. 5 Satz 1 und 2 ist auf ein Kalenderjahr zu befristen, wiederholte Befristungen sind zulässig (Satz 4). Die Landesbehörde hat über die Bestimmung gemäß Satz 1 und über Entscheidungen zur Nichtanwendung gemäß Satz 2 den G-BA sowie das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zu informieren und die Entscheidung zu begründen (Satz 5). Dieser Vorschrift des § 136b Abs. 5a Satz 2 SGB V ist ein drittschützender Charakter bezüglich konkurrierender Leistungserbringer nicht zu entnehmen, da weder der Kreis der geschützten Personen noch deren potenziell geschütztes Rechtsgut hinreichend klar abgegrenzt ist (vgl. zu diesem Erfordernis BSG 11.12.2002, B 6 KA 32/01 R, juris Rn. 25 m.w.N.). Eine Auswahlentscheidung, wie sie z.B. in § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG („bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern“) vorgesehen ist, enthält die Vorschrift nicht. Vielmehr handelt es sich um eine rein krankenhausplanerische Ausnahmeregelung (Stollmann in NK-GesundhR, 2. Aufl. 2018, SGB V § 136b Rn. 22-24; Vossen in Krauskopf, 125. EL 04/2025, SGB V § 136b Rn. 19), die nicht vorrangig Einzelinteressen dient. Danach können die für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden - auf Antrag - Leistungen aus den Mindestmengenregelungen des G-BA bestimmen, bei denen die Rechtsfolgen aus § 136b Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 SGB V - also Bewirkungsverbot und Vergütungsausschluss - die Sicherstellung der flächendeckenden Versorgung gefährden könnten. Mit der „Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung“ nimmt die Norm eindeutig Bezug auf die auch der Krankenhausplanung immanenten Zielsetzungen. So ist es nach § 1 Abs. 1 KHG Zweck dieses Gesetzes, eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen, eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten. Die identischen Zielsetzungen spiegeln sich also in den jeweiligen Regelwerken wider. Daher sind allein im Interesse der Versorgungssicherheit Ausnahmen von einer strikten Qualitätsorientierung zuzulassen, vor allem darf die Landesplanungsbehörde gerade keine inzidente Kontrolle der Vorgaben der Mindestmengenvereinbarung vornehmen. Die Entscheidung nach § 136b Abs. 5a Satz 2 SGB V bezieht sich auf die Ausnahme von den Rechtsfolgen für das einzelne antragstellende Krankenhaus (vgl. die Erörterungen in BT-Drucks. 19/30560, 46), wobei die Vorschrift diesem jedoch bereits keinen eigenen durchsetzbaren Anspruch („kann“) oder anderweitigen Schutz vermittelt (Rieke in BeckOK KHR, 11. Ed. 01.07.2025, SGB V § 136b Rn. 16; Becker in Becker/Kingreen, 9. Aufl. 2024, SGB V § 136b Rn. 12), da die diesbezügliche Entscheidung im Ermessen der Landesplanungsbehörde steht und zudem noch vom Einvernehmen der Krankenkassenverbände, welche zuvor die Widerlegungsentscheidung getroffen haben, abhängig ist. Hierdurch enthält die Vorschrift bereits ein hinreichendes Korrektiv, um den „maßvollen Einsatz der Ausnahmengewährung durch die Länderbehörden“ „weiter zu fördern“ (so BT-Drs. 19/30560, 46). Dies wird zudem auch durch besondere Berichts- und Begründungspflichten gegenüber dem G-BA und dem BMG gewährleistet. Überdies bezieht sich eine Entscheidung nach § 136b Abs. 5a Satz 2 SGB V ohnehin nur auf einen einzelnen Leistungsbereich und ändert den Status eines zugelassenen Krankenhauses als solchen nicht. Eine Klagebefugnis ist auch bei entsprechender Anwendung der von der verwaltungsrechtlichen Rechtsprechung entwickelten Kriterien für Drittanfechtungen von Auswahlentscheidungen im Bereich der Krankenhausplanung unter Heranziehung von drittschützenden Normen, wie z.B. § 8 Abs. 2 KHK, zu verneinen. So hat das BVerwG entschieden, dass Rechte anderer Krankenhäuser nicht berührt werden, wenn eine Behörde ein Krankenhaus in den Plan aufnimmt, ohne eine Auswahlentscheidung zum Nachteil eines anderen Krankenhauses zu treffen. Die Planaufnahme eines anderen Krankenhauses als solche betrifft ein vorhandenes Plankrankenhaus nicht in seinen Rechten. Es bestehe kein subjektives Recht eines Plankrankenhauses darauf, dass die Behörde eine Überversorgung vermeidet oder abbaut. Dies lasse sich insbesondere nicht der Vorschrift des § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG entnehmen (BVerwG 25.09.2008, 3 C 35/07, juris Rn. 15ff.). Auch vorbeugende Klagen im Hinblick auf befürchtete künftige Auswahlentscheidungen sind im Verwaltungsrecht grundsätzlich nicht vorgesehen (VGH Baden-Württemberg 20.11.2001, 9 S 1572/01, juris Rn. 6; BVerwG 08.09.1972, IV C 17.71, juris Rn. 29). Insbesondere gewährleistet das Grundrecht auf freie Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG) keinen Anspruch auf Erfolg im Wettbewerb oder auf Sicherung künftiger Erwerbsmöglichkeiten. Diese Gründe lassen sich entsprechend auf den vorliegenden Rechtsstreit übertragen und schließen eine Klagebefugnis auch aufgrund des vorbeugenden Charakters aus. Vielmehr kann die Antragstellerin zumutbar darauf verwiesen werden, gegen eine sie betreffende Widerlegungsentscheidung Anfechtungsklage zu erheben bzw. ggfs. selbst einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung zu stellen, in welchem sie ihre Argumente vorbringen kann, weshalb gerade ihr Krankenhaus nicht von der Erbringung allogener Stammzelltherapien auszuschließen ist. Eine Anfechtungsberechtigung ergibt sich zuletzt ebenso wenig unter Willkürgesichtspunkten. Gibt es aus den dargelegten Gründen keine Grundlage dafür, der Antragstellerin die Berechtigung zur Anfechtung der dem Beigeladenen erteilten Ausnahmegenehmigung zuzuerkennen, so besteht in diesem Verfahren keine Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit dieser Genehmigung zu überprüfen. Eine Berechtigung zur Anfechtung mit der Folge gerichtlicher Überprüfung kann nicht allein darauf gestützt werden, dass die Genehmigungserteilung nach Ansicht der Antragstellerin gegen das sog. Willkürverbot verstößt, d.h. auf gravierenden Rechtsverstößen beruht und sie schwer beeinträchtigt (zu dieser Konkretisierung des Willkürmaßstabs vgl. z.B. BSG 28.10.2009, B 6 KA 42/08 R, juris Rn. 45). Eine inhaltliche Überprüfung auf solche schweren Rechtsfehler setzt nach der Rechtsprechung des BSG stets voraus, dass der angegriffenen Rechtseinräumung ein grundsätzlicher Nachrang (Rücksichtnahmepflicht) gegenüber der Position des Anfechtenden innewohnt. Fehlt ein solcher Nachrang, so ist kein Ansatz für die Annahme einer drittschützenden Wirkung zugunsten der bereits tätigen Leistungserbringer gegeben und kann in einem Verfahren der defensiven Konkurrentenklage auch keine inhaltliche Überprüfung stattfinden. Deshalb ist im vorliegenden Verfahren weder den von der Antragstellerin angeführten Gesichtspunkten gravierender Rechtsverstöße noch den Darlegungen des Antragsgegners zur Rechtmäßigkeit der Ausnahmegenehmigung nachzugehen (BSG 07.02.2007, B 6 KA 8/06 R, juris Rn. 31 m.w.N.). Wegen der Unzulässigkeit ihres Rechtsbehelfs kann die Antragstellerin nichts gegen die dem Beigeladenen erteilte Ausnahmegenehmigung ausrichten. Insbesondere kommt ihrer Klage keine aufschiebende Wirkung im Sinne des § 86a Abs. 1 SGG zu. Denn da die Antragstellerin, wie ausgeführt, mangels einer möglichen Verletzung eigener Rechte zur Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Ausnahmegenehmigung nicht befugt ist, war dieser Bescheid für sie bereits mit seinem Erlass unanfechtbar. In einer solchen Lage ist der sonst regelmäßig mit dem Widerspruch bzw. der Klage verbundene Eintritt der aufschiebenden Wirkung nach dem Sinn und Zweck des § 86a Abs. 1 SGG nicht gerechtfertigt: Die aufschiebende Wirkung soll die Schaffung irreparabler Tatsachen verhindern, die sich aus der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts ergeben können; dadurch soll die Möglichkeit offengehalten werden, dass dem Rechtsschutzsuchenden durch die beantragte Aufhebung des Verwaltungsakts wirksamer Rechtsschutz zuteilwird. Kommt die Gewährung von Rechtsschutz nicht in Betracht, weil der Rechtsschutzsuchende als Nichtadressat des Verwaltungsakts nicht geltend machen kann, durch ihn in eigenen Rechten verletzt zu sein, so besteht auch für den Eintritt der aufschiebenden Wirkung kein hinreichender Anlass. Damit bleibt dem nicht widerspruchsbefugten Dritten - seiner Rolle als Nichtbetroffener entsprechend - jede Einwirkung auf den ihn nicht betreffenden Verwaltungsakt im Interesse der Allgemeinheit und, soweit der Verwaltungsakt den Adressaten begünstigt, auch in dessen Interesse versagt (BVerwG 30.10.1992, 7 C 24/92, juris Rn. 21). Hierdurch ist Art. 19 Abs. 4 SGG nicht verletzt. Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet nicht nur den Rechtsweg überhaupt, sondern darüber hinaus, dass der Rechtsschutz auch wirksam ist. Art. 19 Abs. 4 GG hat gerade im Bereich des vorläufigen Rechtsschutzes eine erhebliche Bedeutung. Durch Art. 19 Abs. 4 GG sollen auch irreparable Entscheidungen, wie sie durch die sofortige Vollziehung einer hoheitlichen Maßnahme eintreten können, soweit wie möglich ausgeschlossen werden. Hierin liegt die verfassungsrechtliche Bedeutung des Suspensiveffekts verwaltungsprozessualer Rechtsbehelfe, ohne den der Verwaltungsrechtsschutz wegen der notwendigen Verfahrensdauer häufig hinfällig würde. Andererseits gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen im Verwaltungsprozess nicht schlechthin. Kommt die Gewährung von Rechtsschutz nicht in Betracht, weil der Rechtsschutzsuchende als Nichtadressat des Verwaltungsakts nicht geltend machen kann, durch ihn in eigenen Rechten verletzt zu sein, so besteht auch für den Eintritt der aufschiebenden Wirkung kein hinreichender Anlass (BVerfG [Nichtannahmebeschluss] 24.05.2006, 1 BvR 493/05, juris Rn. 4ff.). Mangels Antragsbefugnis war die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin weder festzustellen noch anzuordnen. Die Rechtmäßigkeit der vom Antragsgegner vorsorglich erlassenen Vollziehungsanordnung, welche nunmehr ins Leere geht, aber niemanden beschwert, war daher nicht vom Senat zu prüfen. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO. Die Antragstellerin hat dabei auch die Kosten des Beigeladenen zu erstatten, da sich dieser am Verfahren beteiligt und Anträge gestellt hat (§ 197a SGG i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO). 5. Die endgültige Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 3 Satz 1, § 47 Abs. 1 Gerichtskostengesetz. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwertes keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert in Höhe von 5.000 € anzunehmen. Ein Abschlag vom Auffangstreitwert ist im Hinblick auf das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht vorzunehmen (Streitwertkatalog, 6. Aufl. 2023, Allgemeiner Teil: II. 10.1.). Im Verfahren nach § 86b SGG (§§ 53 Abs. 2 Nr. 4, 52 Abs. 2 GKG) ist somit der volle Auffangstreitwert anzunehmen (Bayerisches LSG 30.07.2015, L 8 SO 146/15 B ER, juris Rn. 31 m.w.N.). 6. Die Entscheidung ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.