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Urteil

B 3 KR 26/08 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Krankenkasse darf zugelassene und geeignete Hilfsmittelleistungserbringer nicht in einer gesetzlich nicht vorgesehenen Weise faktisch von der Versorgung ausschließen; sie hat Teilnahmechancen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben gerecht, transparent und vorhersehbar zu regeln. • § 127 SGB V begründet keinen einklagbaren Anspruch auf Abschluss eines Vertrags mit exakt den Bedingungen eines Verband- oder Rahmenvertrags; Gleichstellung in allen Vergütungsbedingungen kann nicht verlangt werden. • Vertragskompetenz der Krankenkassen ist durch das gesetzliche Vorrangverhältnis zwischen Verbandsverträgen (§ 127 Abs.1 SGB V) und Krankenkassen- oder Einzelverträgen (§ 127 Abs.2 SGB V) begrenzt; Ausschreibungs- und Bekanntmachungspflichten sind bei Abschluss von Rahmenverträgen zu beachten. • Feststellungs- bzw. Fortsetzungsfeststellungsklage kann weiterhin stattgegeben werden, wenn die Krankenkasse in der Vergangenheit die Teilhabechancen rechtswidrig beschränkt und dadurch Erwerbschancen beeinträchtigt hat.
Entscheidungsgründe
Unzulässige Bevorzugung von Hilfsmittellieferanten durch Krankenkasse; Verletzung diskriminierungsfreier Teilhabe (§§ 126,127 SGB V) • Eine Krankenkasse darf zugelassene und geeignete Hilfsmittelleistungserbringer nicht in einer gesetzlich nicht vorgesehenen Weise faktisch von der Versorgung ausschließen; sie hat Teilnahmechancen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben gerecht, transparent und vorhersehbar zu regeln. • § 127 SGB V begründet keinen einklagbaren Anspruch auf Abschluss eines Vertrags mit exakt den Bedingungen eines Verband- oder Rahmenvertrags; Gleichstellung in allen Vergütungsbedingungen kann nicht verlangt werden. • Vertragskompetenz der Krankenkassen ist durch das gesetzliche Vorrangverhältnis zwischen Verbandsverträgen (§ 127 Abs.1 SGB V) und Krankenkassen- oder Einzelverträgen (§ 127 Abs.2 SGB V) begrenzt; Ausschreibungs- und Bekanntmachungspflichten sind bei Abschluss von Rahmenverträgen zu beachten. • Feststellungs- bzw. Fortsetzungsfeststellungsklage kann weiterhin stattgegeben werden, wenn die Krankenkasse in der Vergangenheit die Teilhabechancen rechtswidrig beschränkt und dadurch Erwerbschancen beeinträchtigt hat. Die Klägerin ist ein bundesweit tätiges Sanitätsunternehmen mit Zulassung als Leistungserbringer nach § 126 Abs.1 SGB V (alte Fassung). Sie verlangte seit 2004 den Abschluss verträglicher Beziehungen zur Beklagten (Ersatzkasse) für zahlreiche Hilfsmittelgruppen und bat um Angebotsunterlagen. Die Beklagte antwortete ablehnend und verwies auf ausreichende Versorgung durch bestehende Vertragspartner sowie auf Versorgungsmängel der Klägerin; eine Ausschreibung sei nicht erforderlich. Die Beklagte hatte zuvor einen Rahmenvertrag mit rehaVital (Dachorganisation vieler Sanitätshäuser) geschlossen; weitere zahlreiche Verträge mit anderen Leistungserbringern folgten zwischen 2003 und 2008. Die Klägerin klagte auf Gleichbehandlung bzw. auf Aufnahme von Vertragsverhandlungen; Unterinstanzen wiesen die Klage ab. Im Revisionsverfahren wurde währenddessen ein Beitritt der Klägerin zum rehaVital-Vertrag erklärt; Streit blieb über dessen Wirksamkeit und über die Vergangenheit der Versorgungspraxis der Beklagten. • Rechtliche Grundlagen und Systematik: Relevante Normen sind § 126 SGB V (Zulassung bzw. Vertragsgrundlage) sowie § 127 SGB V in den Fassungen des GMG und des GKV-WSG; diese Normen bilden ein Stufenmodell (Verbandsverträge vor Rahmen-/Einzelverträgen) und enthalten Ausschreibungs-/Bekanntmachungspflichten. • Kein Anspruch auf identischen Vertrag: § 127 SGB V gewährt keinen einklagbaren Anspruch auf Abschluss eines Vertrags mit identischem Inhalt wie ein bestehender Verband- oder Rahmenvertrag; die vertragsrechtliche Ausgestaltung bleibt grundsätzlich dem Verhandlungsspielraum der Beteiligten vorbehalten. • Pflicht zur Nichtdiskriminierung: Zugangs- und Beteiligungsbefugnis eines zugelassenen Leistungserbringers begründet Anspruch, dass Krankenkassen den gesetzlichen Ordnungsrahmen und das Diskriminierungsverbot wahren (Art.3, Art.12 GG). Eine pauschale Ausgrenzung ohne konkrete, überprüfbare Feststellungen zu Leistungsmängeln verletzt den Rechtsschutz nach Art.19 Abs.4 GG. • Unzulässigkeit faktischer Ausgrenzung: Die Beklagte hat faktisch einen begrenzten Kreis bevorzugt und die Klägerin von Vertragsverhandlungen ausgeschlossen; dies war rechtswidrig, weil Mindestanforderungen an Transparenz, öffentliche Information, Chancengleichheit und ggf. Ausschreibung (§ 127 Abs.2 SGB V i.V.m. GMG/GKV-WSG) nicht eingehalten wurden. • Bindung an Verbandsregelung: Wo das Gesetz Verbandsverträge als übergeordneten Ordnungsrahmen vorsieht, kann die Krankenkasse diesen Rahmen nicht einseitig umgehen; selbst ältere Rahmenverträge dürfen nicht dazu führen, dass gesetzliche Neuregelungen und Beteiligungschancen dauerhaft ausgehebelt werden. • Verfahrensrechtliches: Die Feststellungen des LSG, die nicht mit zulässigen Verfahrensrügen angegriffen wurden, sind revisionsrechtlich bindend (§ 163 SGG); das Revisionsgericht kann aber über die Hilfsanträge (Fortsetzungsfeststellung) entscheiden. • Rechtsfolge: Im Ergebnis war festzustellen, dass die Beklagte ausgewählten Leistungserbringern zu Unrecht eine bevorzugte Beteiligung eingeräumt und dadurch die Erwerbschancen der Klägerin erheblich beeinträchtigt hat; insoweit war ihr Verhalten rechtswidrig. Der Senat hat die Revision insoweit teilweise stattgegeben, als festgestellt wurde, dass die Beklagte in den Jahren 2004 bis 2008 ausgewählte Leistungserbringer unrechtmäßig bevorzugt und damit die Klägerin in ihren Erwerbschancen erheblich beeinträchtigt hat. Einen unmittelbaren Anspruch der Klägerin auf Abschluss eines Versorgungsvertrages mit exakt den Bedingungen des rehaVital-Rahmenvertrages erkannte das Gericht nicht an, da § 127 SGB V keinen solchen vollumfänglichen Gleichstellungsanspruch begründet und die vertragsrechtliche Ausgestaltung grundsätzlich dem Verhandlungsspielraum der Beteiligten unterliegt. Gleichwohl war die Praxis der Beklagten rechtswidrig, weil sie die gesetzlich vorgegebenen Mindestanforderungen an Transparenz, öffentliche Bekanntmachung/Ausschreibung und Chancengleichheit nicht beachtet und damit den gesetzlichen Ordnungsrahmen verletzt hat. Die Klägerin kann daher im Wege der Fortsetzungsfeststellung eine Präjudiz für spätere Ansprüche nutzen; formell-rechtliche Angriffe auf die vom LSG getroffenen, nicht gerügten Feststellungen blieben ohne Erfolg.