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Beschluss

L 2 SO 2913/25 ER-B

Landessozialgericht Baden-Württemberg 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGBW:2025:1028.L2SO2913.25ER.B.00
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Leitsätze
Im Rahmen der Amtsermittlungspflicht des Grundsicherungsträgers sind folgende Prüfungspunkte zu trennen: „Vorhandenes, zu berücksichtigendes Vermögen“ und „Verwertung/ Verwertungsbemühungen von Vermögen“.
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 2. September 2025 aufgehoben und die Antragsgegnerin verpflichtet, dem Antragsteller ab dem 25.08.2025 (Antragseingang beim Sozialgericht) bis zum 31. Januar 2026, längstens jedoch bis zur Entscheidung in der Hauptsache, vorläufig Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller vier Fünftel seiner notwendigen außergerichtlichen Kosten für beide Rechtszüge zu erstatten. Auf die Beschwerde des Antragstellers gegen den die Gewährung von Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 2. September 2025 (dort Ziff. 3) wird dieser ebenfalls aufgehoben und dem Antragsteller für das Verfahren S 10 SO 2320/25 ER Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwältin S1, M1, bewilligt. Dem Antragsteller wird zudem Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin S1, M1, gewährt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Rahmen der Amtsermittlungspflicht des Grundsicherungsträgers sind folgende Prüfungspunkte zu trennen: „Vorhandenes, zu berücksichtigendes Vermögen“ und „Verwertung/ Verwertungsbemühungen von Vermögen“. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 2. September 2025 aufgehoben und die Antragsgegnerin verpflichtet, dem Antragsteller ab dem 25.08.2025 (Antragseingang beim Sozialgericht) bis zum 31. Januar 2026, längstens jedoch bis zur Entscheidung in der Hauptsache, vorläufig Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller vier Fünftel seiner notwendigen außergerichtlichen Kosten für beide Rechtszüge zu erstatten. Auf die Beschwerde des Antragstellers gegen den die Gewährung von Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 2. September 2025 (dort Ziff. 3) wird dieser ebenfalls aufgehoben und dem Antragsteller für das Verfahren S 10 SO 2320/25 ER Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwältin S1, M1, bewilligt. Dem Antragsteller wird zudem Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin S1, M1, gewährt. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Karlsruhe vom 02.09.2025 hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen war sie zurückzuweisen. Mit diesem Beschluss hat das SG den Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm vorläufig laufende Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XII) zu gewähren, abgelehnt. I. Der 1964 geborene Antragsteller ist kroatischer Staatsbürger und bezieht bis zum 31.07.2028 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit von der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd in Höhe von derzeit 200,05 Euro (vgl. Bl. 399 VerwA, jeweils Bd. 2) sowie eine Rente aus der kroatischen Rentenversicherung. Er wohnt in einer 2-Zimmer-Wohung in P1. Hierfür fallen monatliche Mietkosten in Höhe von 600,00 Euro an (Nettomiete 450,00 Euro zzgl. Neben- und Heizkostenvorauszahlungen in Höhe von 70,00 Euro plus 80,00 Euro, insgesamt also 600,00 Euro a). Ergänzend bezog er seit dem 07.06.2022 Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des SGB XII. Zuletzt erhielt er monatliche Leistungen von der Antragsgegnerin in Höhe von 681,84 Euro (vgl. Bescheid vom 25.03.2025, Bl. 349 VerwA). Hierbei berücksichtigte die Antragsgegnerin neben Regelleistungen der Regelbedarfsstufe 1 in Höhe von 563,00 Euro, angemessene Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 526,00 Euro abzüglich der vom Antragsteller bezogenen Erwerbsminderungsrente und der aus der kroatischen Rentenversicherung bezogenen Rente in Höhe von 199,45 Euro sowie einer Sonderzahlung des kroatischen Rentenversicherungsträger, verteilt auf sechs Monate, in Höhe von 13,33 Euro. Der Antragsteller ist Eigentümer eines 2.023 qm großen Grundstücks (Flst.-Nr. xx2) in R1, Kroatien. Zunächst hatte er gegenüber der Antragsgegnerin unter anderem im Weiterbewilligungsantrag vom 02.05.2024 (Bl. 3ff. VerwA) sowie im Weiterbewilligungsantrag vom 22.04.2025 (Bl. 333ff. VerwA) angegeben, dieses habe einen Wert von nur 1.000,00 Euro. Die Antragsgegnerin forderte den Antragsteller mit Schreiben vom 22.05.2025 (Bl. 385 VerwA) daraufhin auf, bis zum 12.06.2025 einen Nachweis über den Wert des Grundstückes vorzulegen. Die weitere Bewilligung der Leistungen ab 01.06.2025 könne erst nach Vorlage des Nachweises erfolgen. Mit Schreiben vom 01.06.2025 teilte der Antragsteller hierzu schriftlich mit, dass er versucht habe, das Grundstück für 1.000,00 bis 2.000,00 Euro zu verkaufen. Es wolle aber keiner kaufen. Er bat den Antragsgegner um Mitteilung, was er vorlegen solle. Hierauf erwiderte die Antragsgegnerin (Schreiben vom 04.06.2025, Bl. 384 VerwA), der Antragsteller solle ein Wertgutachten, eine notariell beglaubigte Wertermittlung oder nachvollziehbare Vergleichswerte aus der Gemeinde, in welcher das Grundstück liege, vorlegen. Hierauf teilte der Antragsteller mit Schreiben vom 17.06.2025 mit, dass eine Wertermittlung in Kroatien 1.000,00 Euro koste. Dieses Geld habe er nicht. Er fügte ein in kroatischer Sprache verfasstes Dokument aus der dortigen Grundbuchsdatenbank bei (Bl. 397 VerwA). Mit Bescheid vom 26.06.2025 stellte die Antragsgegnerin die Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII ab dem 01.06.2025 ein. Man gehe für das Grundstück des Antragstellers ins Kroatien von einem Quadratmeterpreis von 8,87 Euro bis 31,91 Euro aus. Selbst bei Ansetzung des niedrigeren Wertes sei von einem Gesamtwert des Grundstücks von 17.994,01 Euro auszugehen. Hiermit übersteige dieses die Vermögensfreigrenze des § 90 SGB XII. Tatbestände des § 90 Abs. 2 SGB XII lägen nicht vor. Das Grundstück sei zudem unbebaut und nicht bewohnt, so dass einer Verwertung grundsätzlich nichts entgegenstehe. Die bislang vorgelegten Verkaufsbemühungen stammten von 2024 und seien damit veraltet. Die Antragsgegnerin stützte ihre Einschätzung zum Wert des Grundstücks insbesondere auf die von ihr in Kroatien eingeholten Katasterauszüge (Bl. 46 SG-Akte) sowie eine Internetrecherche auf „www.eurovilla.hr“, einer Immobilienagentur aus Kroatien (vgl. Bl. 50 SG-Akte). Auf telefonische Anfrage wurde der Bescheid dem Antragsteller am 14.08.2025 erneut zugesandt. Am 25.08.2025 erhob der nun anwaltlich vertretene Antragsteller hiergegen Widerspruch/ bzw. stellte einen Überprüfungsantrag bei der Antragsgegnerin. Er legte zudem ein Schreiben des Rechtsanwaltes seines Vermieters vom 14.08.2025 vor, mit dem dieser aufgrund des Mietrückstandes von zwei Monaten (Juli und August 2025) die Wohnung fristlos, hilfsweise ordentlich kündigte. Ebenfalls am 25.08.2025 hat die Bevollmächtigte des Antragstellers beim SG Karlsruhe vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt und beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, Leistungen nach dem SGB XII i.H.v. 563,00 Euro abzüglich anrechenbaren Betrags i.H.v. 100,00 Euro zzgl. Warmmiete i.H.v. 600,00 Euro zu gewähren. Sie hat zudem für den Antragsteller die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sowie den PKH-Antrag abgelehnt. Der Antragsteller habe weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Es sei Vermögen in Form des Grundstücks in Kroatien vorhanden, welches einer Leistungsgewährung im Wege stehe. Die bislang vorliegenden Unterlagen legten den Schluss nahe, dass das Grundstück des Antragstellers in Kroatien mehr als 10.000,00 Euro wert sei. Das SG hat hierzu insbesondere Bezug genommen auf die in einem früheren Verfahren des Antragstellers (S 2 SO 554/24) durch die Antragsgegnerin benannten Vergleichsobjekte. Der Antragsteller trage die Beweislast für das Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen. Er sei seinen Mitwirkungsobliegenheiten, obwohl er hierfür mehrfach von der Antragsgegnerin aufgefordert worden sei, nicht nachgekommen. Insbesondere habe der Antragsteller nicht dargelegt, dass er sich um die Verwertung des Grundstücks bemüht habe. II. Die am 24.09.2025 beim LSG Baden-Württemberg eingegangene Beschwerde gegen den Be-schluss vom 02.09.2025, der Antragstellerbevollmächtigten zugestellt am 02.09.2025, ist gemäß § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und nach § 173 SGG insbesondere form- und fristgerecht erhoben worden. Die Beschwerde hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers vereitelt oder wesentlich er-schwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Ein Anordnungs-grund ist dann gegeben, wenn der Erlass der einstweiligen Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Dies ist der Fall, wenn es dem Antragssteller nach einer Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzel-falls nicht zumutbar ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (Keller in Meyer-Ladewig/Keller /Schmidt, Kommentar zum SGG, 14. Auflage 2023, § 86b Rn. 28). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO]). Dabei begegnet es grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn sich die Gerichte bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage aufgrund einer summarischen Prüfung an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren (Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 02.05.2005 -1 BvR 569/05 -, BVerfGE 5, 237, 242). Allerdings sind die an die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs und Anordnungsgrundes zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. BVerfG NJW 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher in Ansehung des sich aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ergebenden Gebots der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen (BVerfG, Beschluss vom 14.03.2019 - 1 BvR 169/19 - juris, Rn. 15; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.10.2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - und vom 06.09.2007 - L 7 AS 4008/07 ER-B - beide juris jeweils unter Verweis auf die Rechtsprechung des BVerfG). Streitgegenständlich ist allein die Zeit ab Antragseingang beim SG. Denn Leistungen für Zeiträume vor der Antragstellung beim Gericht können nicht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes geltend gemacht werden. Dies folgt aus dem Zweck des Eilverfahrens, der auf die Abwendung gegenwärtiger Notlagen beschränkt ist (vgl. so auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.05.2018 - L 23 SO 39/18 B ER -, juris, Rn. 40). Auch wenn die Antragstellervertreterin den Antrag nicht ausdrücklich begrenzt hat, legt der Senat diesen so aus. Ausführungen dazu, dass bereits Leistungen für die Zeit vor dem 25.08.2025 im einstweiligen Rechtsschutzverfahren begehrt werden, sind nicht gemacht worden. Die so verstandene Beschwerde ist auch überwiegend begründet. Das SG hat den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Unrecht abgelehnt. Denn nach Überzeugung des Senats sind dem Antragsteller zumindest im Rahmen der Folgenabwägung Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren. Gemäß § 27 Abs. 1 SGB XII erhalten Hilfe zum Lebensunterhalt Personen, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten können. Eigene Mittel sind insbesondere das eigene Einkommen und Vermögen. Bei nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern sind das Einkommen und Vermögen beider Ehegatten oder Lebenspartner gemeinsam zu berücksichtigen. Gehören minderjährige unverheiratete Kinder dem Haushalt ihrer Eltern oder eines Elternteils an und können sie den notwendigen Lebensunterhalt aus ihrem Einkommen und Vermögen nicht bestreiten, sind vorbehaltlich des § 39 Satz 3 Nummer 1 auch das Einkommen und das Vermögen der Eltern oder des Elternteils gemeinsam zu berücksichtigen (§ 27 Abs. 2 SGB XII). Gemäß § 82 Abs. 1 SGB XII gehören zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Gemäß § 90 Abs. 1 SGB XII ist ferner das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen. Unstreitig gehört der Antragsteller grundsätzlich zum anspruchsberechtigten Personenkreis des § 27 Abs. 1 SGB XII. Seinen Bedarf aus Regelleistungen und (angemessenen) Kosten der Unterkunft und Heizung kann er auch unter Berücksichtigung der von ihm bezogenen Erwerbsminderungsrente und der Rente aus der kroatischen Rentenversicherung nicht decken. Streitig ist allein, ob der Leistungsgewährung berücksichtigungsfähiges und verwertbares Vermögen nach § 90 SGB XII entgegen steht. Einzusetzen ist nach § 90 Abs 1 SGB XII das gesamte verwertbare Vermögen. Hierzu zählen alle beweglichen und unbeweglichen Güter und Rechte in Geld und Geldeswert (Mecke in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 4. Aufl., § 90 SGB XII [Stand: 01.05.2024] m.w.N., Rn. 19; BSG, Urteil vom 25.08.2011 - B 8 SO 19/10 R - juris, Rn. 13), folglich auch das Alleineigentum des Antragstellers an dem Grundstück in Kroatien. Verwertbar ist Vermögen dann, wenn seine Gegenstände übertragen oder belastet werden können (BSG, a.a.O. Rn. 17; vgl. entsprechend zum Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende: BSGE 115, 148 ff. = SozR 4-4200 § 12 Nr. 23; BSG SozR 4-4200 § 12 Nr. 12 Rn. 20; SozR 4-4200 § 12 Nr. 24 Rn. 15; stRspr; Mecke a.a.O., Rn. 45). Nicht einschlägig ist vorliegend die Privilegierung nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII, da es nicht um ein selbstbewohntes Hausgrundstück handelt. Möglicherweise scheidet aber eine Verwertung aus, weil das Grundstück unter den Freibetrag nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i.H.v. 10.000,00 Euro (vgl. Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch [DVO§90SGBXII]) fällt. Weitere Vermögenswerte, sind, soweit ersichtlich, nicht vorhanden. Ob der Wert des Grundstücks in Kroatien diesen Wert übersteigt, ist bislang offen. Weder aus den von der Antragsgegnerin im (vorherigen) Verwaltungsverfahren eingeholten Katasterauskünften noch aus den von ihr vorgelegten Verkaufsangeboten von weiteren (nach ihren Angaben) sich in der Nähe des streitigen Grundstücks des Antragstellers befindlichen Grundstücken und der Tatsache, dass die Nachbargrundstücke offensichtlich bebaut sind, lässt sich nachweisen, dass das Grundstück des Antragstellers den Wert von 10.000,00 Euro übersteigt. Die von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen könnten ein Indiz dafür sein, dass das Grundstück diesen Wert überschreitet, sicher feststellen lässt es sich damit nicht. Dagegen spricht das vom Antragsteller vorgelegte Wertgutachten, welches einen deutlich geringeren Wert ausweist. Der Senat kann offen lassen, ob dieses Gutachten den Anforderungen an ein vollständiges Wertgutachten entspricht, denn die Antragsgegnerin hat zwar vorgetragen, dass dieses Gutachten nicht den Anforderungen an ein solches Wertgutachten entspricht, weitere Anhaltspunkte, warum der darin ermittelte Wert nicht stimmt, hat sie aber nicht dargelegt. Genauere Angaben zum Grundstück sind nicht vorhanden, es ist z.B. auch nicht auszuschließen, dass tatsächliche oder rechtliche Bauhindernisse bestehen, die einen höheren Wert ausschließen. All dies bedarf weiterer Ermittlungen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Leistungsträger verpflichtet ist, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln (§ 20 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch [SGB X]). Dies umfasst die Beschaffung aller relevanten Informationen, die zur Entscheidung über die Leistungsgewährung erforderlich sind, auch wenn dies mit einem gewissen Aufwand für den Leistungsträger verbunden ist. Die Amtsermittlungspflicht findet ihre Grenze dort, wo es auf Tatsachen aus der Sphäre des Antragstellers ankommt. In solchen Fällen besteht eine Mitwirkungspflicht des Antragstellers (§ 60 Sozialgesetzbuch Erstes Buch [SGB I]). Kommt der Antragsteller dieser Pflicht nicht nach, kann der Grundsicherungsträger die Leistung versagen (§ 66 SGB I). Ein solcher Fall liegt hier aber gerade nicht vor. Unerheblich ist vorliegend nämlich, ob der Antragsteller ausreichende Verkaufs- oder sonstige Verwertungsbemühungen nachgewiesen hat. Denn sowohl das SG als auch die Antragsgegnerin haben vorliegend verkannt, dass es auf diese Frage erst ankommt, wenn feststeht, dass das Grundeigentum des Antragstellers tatsächlich die Grenze des Schonvermögens nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII überschreitet. Im Rahmen der Prüfung der Berücksichtigung von Vermögen ist nämlich streng voneinander zu trennen, welchen Wert das Vermögen hat und erst dann ob dieses Vermögen (zumutbar) verwertet werden kann (vgl. hierzu Mecke in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 4. Aufl., § 90 SGB XII [Stand: 01.05.2024], Rn. 17). Also erst wenn feststeht, dass das Grundstück einen Wert über 10.000,00 Euro hat, wäre der Antragsteller verpflichtet, sich um die Verwertung dieses Vermögens zu bemühen. Sollte das Grundstück aber tatsächlich einen unter 10.000,00 Euro liegenden Wert haben, so wäre der Antragsteller gar nicht verpflichtet, es zu verwerten und wäre hierzu auch nicht zur Mitwirkung verpflichtet. Eine Verletzung von Mitwirkungsobliegenheiten hinsichtlich der Wertermittlung des Grundstücks kann der Senat derzeit aber nicht erkennen. Vielmehr hat der Antragsteller bereits Unterlagen (z.B. Grundbuchauszug) vorgelegt und inzwischen sogar ein Wertgutachten auf seine Kosten in Kroatien eingeholt. Sollte dieses der Antragsgegnerin nach wie vor nicht ausreichen, so obliegt es ihr, hierzu selbst im Rahmen der Amtsermittlung weitere Erkundigungen zu tätigen. Dies ist ihr auch nicht grundsätzlich unmöglich oder unzumutbar, denn beim Wert eines Grundstücks handelt sich gerade nicht um allein aus der Sphäre des Antragstellers stammende Informationen. Unabhängig davon ist zu berücksichtigen, dass solche ggf. erforderliche Ermittlungen im Rahmen eines einstweiligen, notwendig summarischen Rechtsschutzverfahrens nicht durch das Gericht durchzuführen sind. Nach alledem ist vorliegend offen, ob der Antragsteller über ein der Leistungsgewährung entgegenstehendes Vermögen verfügt. In einem solchen Fall ist eine Folgenabwägung vorzunehmen. Nach der Rechtsprechung des BVerfG (vgl. Urteil vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 -, juris) stellt Art. 19 Abs. 4 GG besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen könnten, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären (BVerfG, a.a.O., juris Rn. 24; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 10.01.2024 - L 9 SO 30/23 B ER -, juris, Rn. 82). Ist also dem Gericht eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Auch in diesem Fall sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen. Dies gilt ganz besonders, wenn es um die Wahrung der Würde des Menschen geht. Eine Verletzung dieser grundgesetzlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern (vgl. BVerfG, a.a.O., juris Rn. 26). Unter Berücksichtigung dessen und der Tatsache, dass der Antragsteller vorliegend existenzsichernde Leistungen begehrt sowie seine Wohnung bereits aufgrund nicht gezahlter Mietzahlungen gekündigt wurde, sind dem Antragsteller ab Antragseingang beim SG Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Hierbei hat der Antragsgegner bei der Berechnung des Bedarfs den Regelsatz der maßgeblichen Regelbedarfsstufe 1 sowie die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung abzüglich der vom Antragsteller bezogenen Renten der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd und des kroatischen Rentenversicherungsträgers zu gewähren. Entgegen des Antrages der Antragstellerbevollmächtigten ist die Anrechnung von Renteneinkommen nach den Bestimmungen der §§ 82,82a SGB XII nicht ohne Weiteres auf 100,00 Euro begrenzt (eine Rechtsgrundlage hierfür gibt es im Rahmen der Leistungsgewährung nach dem Dritten Kapitel des SGB XII anders als im Sozialgesetzbuch Zweites Buch [SGB II] nicht) noch sind die tatsächlichen Unterkunftskosten zu berücksichtigen. Dass der Antragsteller Anspruch auf höhere Kosten der Unterkunft und Heizung hat, hat er zumindest im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht glaubhaft gemacht. Für einen vorherigen Zeitraum hat er selbst am 29.04.2025 eine dagegen gerichtete Klage beim SG Karlsruhe nach einem Hinweis des dortigen Kammervorsitzenden zurückgenommen. Weiterer Vortrag hinsichtlich der Angemessenheit der Unterkunftskosten ist nicht erfolgt, so dass im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes die von der Antragsgegnerin zuletzt gewährten Kosten der Unterkunft und Heizung anzusetzen sind, zumal bei der Verpflichtung des Leistungsträgers im Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes im Rahmen einer Folgenabwägung auch ein vorübergehender Abschlag nicht grundsätzlich (verfassungsrechtlich) ausgeschlossen ist (vgl. Beschluss des Senats vom 06.06.2016 - L 2 SO 1902/16 ER-B -, juris, Rn. 10; so auch im Ergebnis Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl, § 86b SGG [Stand: 28.03.2022], Rn. 363). Dieser Entscheidung steht auch nicht entgegen, dass der Bescheid vom 26.06.2025, mit dem die Antragsgegnerin die Leistungsgewährung ab dem 01.06.2025 eingestellt hat, möglicherweise bestandskräftig geworden ist, da hiergegen erst am 25.08.2025, nachdem der Bescheid dem Antragsteller auf seinen Wunsch hin erneut zugesandt worden war, Widerspruch erhoben wurde. Es ist der Antragsgegnerin zwar dahingehend recht zu geben, dass der Bestandskraft eines Bescheides im Eilverfahren grundsätzlich Vorrang einzuräumen ist (Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl, § 86b SGG [Stand: 28.03.2022], Rn. 340). Dies gilt jedoch uneingeschränkt nur dann, wenn nicht hinsichtlich des bestandskräftigen Bescheides ein Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X anhängig ist. Einen solchen Überprüfungsantrag hat der Antragsteller aber ebenfalls am 25.08.2025 bei der Antragsgegnerin gestellt. Zwar wird faktisch damit ein einstweiliger Rechtsschutz gegen einen bestandskräftigen Verwaltungsakt begehrt. Da aber der Gesetzgeber mit § 44 SGB X eine Möglichkeit zur Durchbrechung der Bestandskraft geschaffen hat, erfordert dies auch eine Abbildung im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes (Bayerisches LSG, Beschluss vom 08.10.2019 - L 20 KR 479/19 B ER -, juris, Rn. 27), zumindest in Fällen wie dem vorliegenden, wenn vieles für die Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Bescheides spricht (s.o.) und glaubhaft gemacht ist, dass massive Eingriffe in die soziale und wirtschaftliche Existenz mit erheblichen Auswirkungen auf die Lebensverhältnisse bestehen (Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl, § 86b SGG [Stand: 28.03.2022], Rn.340 und 356; Sächsisches LSG, Beschluss vom 29.08.2016 - L 8 AS 675/16 B ER -, juris, Rn. 20). Dies ist hier der Fall, da - wie bereits dargestellt - existenzsichernde Leistungen begehrt werden und bereits jetzt durch die Kündigung des Vermieters der Verlust der Wohnung droht. Nicht zuletzt könnte im Überprüfungsantrag bei der Antragsgegnerin auch ein erneuter Antrag auf (Weiter-)Gewährung der Leistungen ab August 2025 gesehen werden. Darüber hinaus trägt der Senat dem Umstand, dass der Bescheid vom 26.06.2025 möglicherweise bestandskräftig geworden ist, damit auch Rechnung, dass er Leistungen nach dem SGB XII erst ab Antragseingang beim SG zuspricht. III. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und berücksichtigt den Umfang des Obsiegens des Antragstellers. IV. Die ebenfalls gemäß § 173 SGG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers gegen die PKH-Ablehnung ist nach § 172 Abs. 1 SGG statthaft, weil die Beschwerdeausschlussgründe des § 172 Abs. 3 SGG, insbesondere dessen Nr. 2, nicht eingreifen; das SG hat die Ablehnung der PKH im angefochtenen Beschluss insbesondere nicht auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers gestützt. Auch diese Beschwerde ist begründet. Nach § 73a SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Der Antragsteller, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, hat einen Anspruch auf Bewilligung von PKH für das vor dem SG geführte Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes S 10 SO 2320/25 ER unter Beiordnung der von ihm benannten Rechtsanwältin, denn sein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hatte - entgegen den Ausführungen des SG - Erfolg (s.o.). V. Aus denselben Gründen ist dem Antragsteller auch für das Beschwerdeverfahren beim LSG PKH zu bewilligen (s.o.). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).