Urteil
L 3 SB 2766/24
Landessozialgericht Baden-Württemberg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGBW:2025:0813.L3SB2766.24.00
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Leitsätze
Eine erweiternde Auslegung und Anwendung des § 159 Abs 1 Nr 1 SGG ist auf über reine Prozessurteile hinausgehende Fallgestaltungen möglich, in denen zwar eine Sachentscheidung ergangen ist, allerdings über einen gänzlich anderen Streitgegenstand entschieden worden ist, was einem Prozessurteil in den Auswirkungen für die Beteiligten letztlich gleichsteht. (Rn.26)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 20.08.2024 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Berufungsverfahrens – an das Sozialgericht Ulm zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine erweiternde Auslegung und Anwendung des § 159 Abs 1 Nr 1 SGG ist auf über reine Prozessurteile hinausgehende Fallgestaltungen möglich, in denen zwar eine Sachentscheidung ergangen ist, allerdings über einen gänzlich anderen Streitgegenstand entschieden worden ist, was einem Prozessurteil in den Auswirkungen für die Beteiligten letztlich gleichsteht. (Rn.26) Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 20.08.2024 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Berufungsverfahrens – an das Sozialgericht Ulm zurückverwiesen. I. Der Senat konnte aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 SGG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die Einverständniserklärungen der Beteiligten haben trotz des Schriftsatzes des Klägers vom 22.07.2025 ihre Wirksamkeit nicht verloren. Eine Einverständniserklärung verliert die Wirksamkeit, wenn sich nach ihrer Abgabe die bisherige Tatsachen- oder Rechtsgrundlage und damit die Prozesssituation wesentlich ändert. Das ist z. B. der Fall, wenn Zeugen vernommen, Beteiligte angehört, Auskünfte eingeholt oder Akten beigezogen werden. Dasselbe wird für den Fall angenommen, dass ein Schriftsatz mit erheblichem neuen Vorbringen oder neuen Beweismitteln oder Anträgen eingereicht wird (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 31.08.2021 – B 5 R 151/21 B –, juris Rn. 16). Der Schriftsatz vom 22.07.2025 ist kein Schriftsatz mit erheblich neuem Vorbringen, da der Umstand, dass der Kläger an einer Rizarthrose leidet, zum einen bereits zwischen den Beteiligten thematisiert worden und zum anderen nicht erheblich im Hinblick auf die vorliegende Entscheidung der Zurückverweisung ist. II. Die nach den §§ 143 und 144 SGG statthafte sowie nach § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig und im Sinne der Aufhebung des angegriffenen Gerichtsbescheides des SG Ulm vom 20.08.2024 und einer Zurückverweisung der Sache an das SG Ulm begründet. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Gerichtsbescheid des SG Ulm vom 20.08.2024 sowie der Bescheid vom 27.02.2023 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 03.08.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.09.2023. III. Das LSG kann nach § 159 Abs. 1 SGG durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn 1. dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, 2. das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist. 1. § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGG ist einschlägig, wenn das SG die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, sofern dies zu Unrecht geschehen ist. Dies ist der Fall, wenn das SG rechtsfehlerhaft durch Prozessurteil entschieden oder aus anderen Gründen keine Sachentscheidung über den Streitgegenstand getroffen hat (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt SGG/Keller, 14. Aufl. 2023, SGG § 159 Rn. 2a, beck-online). In dem Zusammenhang begrenzt zwar nicht der Wortlaut (vgl. Meßling in Hennig, SGG § 159, Rn. 14, Stand Dezember 2013), wohl aber die Kumulation einer fehlenden Sachentscheidung und einer die Klage abweisenden Entscheidung die Zurückverweisung grundsätzlich ausdrücklich auf Prozessurteile (vgl. BSG, Urteil vom 28.08.2024 – B 1 KR 25/24 R –, juris Rn. 44). Zuletzt hatte es das BSG offengelassen, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Zurückverweisung an das SG ausnahmsweise auch über den Wortlaut von § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGG hinaus in Betracht kommen kann (vgl. BSG, Urteil vom 28.08.2024 – B 1 KR 25/24 R –, juris Rn. 46). An anderer Stelle hat das BSG entschieden, dass § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGG entsprechend anzuwenden ist, wenn das SG zu den materiellen Voraussetzungen des Anspruchs überhaupt nicht Stellung genommen und keinerlei Feststellungen getroffen hat (vgl. BSG, Urteil vom 18.02.1981 – 3 RK 61/80 –, juris Rn. 18; vgl. ferner Bayerisches LSG, Urteil vom 20.10.2016 – L 17 U 118/16 –, juris Rn. 21, wo dargelegt wird, die Voraussetzungen lägen auch vor, wenn wegen einer Fehldeutung des Klageziels keine Sachentscheidung über den Streitgegenstand getroffen wurde; siehe ferner Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt SGG/Keller, 14. Aufl. 2023, SGG § 159 Rn. 2b, beck-online und Berchtold, SGG, § 159 Rn. 6, beck-online). Auch in der Instanzrechtsprechung (vgl. Bayerisches LSG vom 20.10.2016 – L 17 U 118/16 – juris Rn. 21, LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.03.2010 – L 8 R 145/09 – juris Rn. 16, LSG für das Saarland, Urteil vom 27.06.2017 – L 5 SB 45/16 – juris Rn. 22 und Hessisches LSG, Urteil vom 29.01.2019 – L 3 U 63/18 – juris Rn. 16 ff.) wird eine über reine Prozessurteile hinausgehende Anwendung des § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGG für zulässig gehalten (vgl. BSG, Urteil vom 28.08.2024 – B 1 KR 25/24 R –, juris Rn. 45). Auch der Senat hält eine erweiternde Auslegung und Anwendung des § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGG auf über reine Prozessurteile hinausgehende Fallgestaltungen für möglich, in denen zwar eine Sachentscheidung ergangen ist, allerdings über einen gänzlich anderen Streitgegenstand, was einem Prozessurteil in den Auswirkungen für die Beteiligten letztlich gleichsteht, da es sich bezogen auf den entscheidungserheblichen Sachverhalt um eine „Nichtentscheidung“, wie bei einem Prozessurteil, handelt. 2. Nach Ansicht des Senats verbieten weder die historische noch die systematische noch die teleologische Auslegung die vom BSG in seiner Entscheidung vom 18.02.1981 – 3 RK 61/80 – vorgenommene erweiternde Auslegung. a) Die historische Auslegung unter Berücksichtigung der Begründung des Gesetzes gebietet grundsätzlich eine restriktive Auslegung des Anwendungsbereichs der Norm (vgl. BSG, Urteil vom 28.08.2024 – B 1 KR 25/24 R –, juris Rn. 41). So geht aus Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung mit der Drucksache 17/6794 („Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze“) bezüglich der Änderung des § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG hervor, dass mit der Änderung eine Einschränkung der Zurückverweisungsmöglichkeiten an das SG erreicht werden solle, um die Stellung des LSG als Entscheidungsinstanz zu stärken und die erste Instanz der Sozialgerichtsbarkeit zu entlasten (vgl. S. 27 Drucksache 17/6764). Auch wenn zu berücksichtigen ist, dass § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGG in dem Zusammenhang unverändert geblieben ist, sich mithin die Gesetzesbegründung auf die Änderung des § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG bezieht, ist gleichwohl dieser gesetzgeberische Wille bei der Normauslegung zu berücksichtigen, was nach Ansicht des Senats jedoch nicht gegen eine erweiternde Auslegung auf die oben beschriebene Konstellation einer „Nichtentscheidung“ wie bei einem Prozessurteil spricht, zumal sich der oben beschriebene gesetzgeberische Wille in einer Normkonkretisierung des § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGG nicht niedergeschlagen hat. b) Die systematische Auslegung lässt ebenfalls nicht erkennen, dass die vom BSG in dem oben genannten Urteil (Az.: 3 RK 61/80) vorgenommene Auslegung des § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGG und die vom Senat in dem vorliegenden Zusammenhang für möglich gehaltene erweiternde Auslegung auf die oben beschriebene Konstellation einer „Nichtentscheidung“ wie bei einem Prozessurteil verfehlt wäre. Denn gegebene Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen prozessrechtlicher Fehlentscheidung und materiell-rechtlicher Weichenfehlstellung bzw. damit einhergehende systematische Abgrenzungsschwierigkeiten sind dem Recht grundsätzlich nicht fremd, sondern immanent. Ferner spricht auch der Umstand, dass in einer „falschen Weichenstellung“ oftmals gleichzeitig auch ein Verfahrensmangel liegen kann, nicht gegen die vom BSG in dem oben genannten Urteil (Az.: 3 RK 61/80) vorgenommene Auslegung. Es trifft zwar zu, dass bei der Konstellation einer Klageabweisung ohne Sachentscheidung, welche zugleich einen Verfahrensmangel begründet, die Zurückverweisung nach § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGG nicht an die in § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG vorgesehene Restriktion des Gegebenseins einer notwendigen umfassenden und aufwändigen Beweisaufnahme gebunden ist (vgl. zu diesem Punkt BeckOGK/Sommer, 01.05.2025, SGG § 159 Rn. 9, beck-online), indessen führt diese systematische Auslegung nicht zu unauflösbaren Friktionen zwischen den Anwendungsbereichen von § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGG und § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG, da nicht jeder Verfahrensmangel, der die Zurückverweisungsmöglichkeit nach § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG eröffnet, zugleich auch mit einer Klageabweisung ohne Sachentscheidung verbunden ist, mithin die Anwendungsbereiche von § 159 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 SGG nur teilweise deckungsgleich sind. c) Maßgeblich für die Konstellation des § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGG ist, dass die inhaltliche Prüfung des materiellen Rechts nicht erfolgt ist, was bei einem Prozessurteil auf der Hand liegt, gleichermaßen aber auch in Fallkonstellationen gegeben sein kann, in denen das SG zu den materiellen Voraussetzungen des Anspruchs wie bei einem Prozessurteil überhaupt nicht Stellung genommen und keinerlei Feststellungen getroffen hat (vgl. insoweit nochmals BSG, Urteil vom 18.02.1981 – 3 RK 61/80 –, juris Rn. 18 sowie ergänzend LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12.11.2024 – L 7 SB 94/24 –, juris Rn. 23, LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.04.2012 – L 11 SB 45/11 –, juris Rn. 20, LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.01.2020 – L 6 SB 3637/19 –, juris Rn. 25 sowie Senatsurteil vom 17.06.2020 – L 3 SB 13/20 –, juris Rn. 31). Vor dem Hintergrund spricht die teleologische Auslegung des § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGG für die vom BSG in dem oben genannten Urteil (Az.: 3 RK 61/80) vorgenommene Auslegung des § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGG bzw. die vom Senat im vorliegenden Fall für einschlägig erachtete erweiternde Auslegung auf den Fall, dass sich es bei dem Urteil bezogen auf den entscheidungserheblichen Sachverhalt um eine „Nichtentscheidung“, wie bei einem Prozessurteil, handelt. 3. Im vorliegenden Fall hat das SG keinerlei Feststellungen bezogen auf die materiellen Voraussetzungen des Streitgegenstandes getroffen. Die Feststellungen des SG im Tatbestand zur Klagebegründung betreffen ersichtlich einen anderen Kläger, denn die dort vorgebrachten Gesichtspunkte, insbesondere dass der Kläger vorgebracht habe, es sei ihm nicht möglich, ohne eine Begleitperson mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu fahren, da er die Stufen, um in und aus den öffentlichen Verkehrsmitteln zu gelangen, nicht alleine bewältigen könne, betreffen nicht das Vorbringen des Klägers. Auch der dann wiedergegebene Antrag entspricht nicht dem Antrag, den der Kläger tatsächlich gestellt hatte, und betrifft offensichtlich einen anderen Streitgegenstand. Die weiteren Feststellungen im Tatbestand des Gerichtsbescheides des SG Ulm zur vorgenommenen Amtsermittlung sind ebenfalls ersichtlich auf ein anderes Verfahren bezogen. Dies gilt ebenso für die Ausführungen in den Entscheidungsgründen: „Der Bescheid vom 31.01.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.04.2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten. Er hat weder einen Anspruch auf Feststellung eines GdB von 100 noch des Merkzeichens „B“. Eine auf den Streitgegenstand des Rechtsstreits bezogene Subsumtion bzw. Einzelfallprüfung fehlt vollständig. Es ist somit zwar eine Sachentscheidung ergangen, allerdings über einen anderen – den Kläger nicht betreffenden – Streitgegenstand, was einem Prozessurteil in den Auswirkungen für die Beteiligten letztlich gleichsteht, da es sich bezogen auf den entscheidungserheblichen Sachverhalt um eine „Nichtentscheidung“, wie bei einem Prozessurteil, handelt. Das SG hat mithin zu den materiellen Voraussetzungen des Anspruchs überhaupt nicht Stellung genommen und keinerlei Feststellungen getroffen, weshalb der Anwendungsbereich von § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGG jedenfalls in erweiternder Auslegung eröffnet ist. 4. Der Senat hat das ihm durch § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGG eröffnete Ermessen dahingehend ausgeübt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und den Rechtsstreit an das SG Ulm zurückzuverweisen. Im Rahmen des Ermessens ist das Interesse an der Gewährleistung möglichst zweier Tatsacheninstanzen gegen das Interesse einer zügigen Verfahrensbeendigung abzuwägen (vgl. BSG, Urteil vom 28.08.2024 – B 1 KR 25/24 R –, juris Rn. 40). a) Für die Zurückverweisung können mithin sprechen der Verlust einer Instanz, die Wertigkeit des Verfahrensfehlers, etwa weil die Entscheidung des SG nicht den Mindestanforderungen genügt, die an Tatbestand und Entscheidungsgründe zu stellen sind. Gegen die Zurückverweisung können sprechen die schnellere Erledigung des gesamten Verfahrens bzw. die Verfahrensdauer (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt SGG/Keller, 14. Aufl. 2023, SGG § 159 Rn. 5a, beck-online). b) In Abwägung zwischen den Interessen der Beteiligten an einer möglichst schnellen Sachentscheidung und dem Grundsatz der Prozessökonomie einerseits sowie dem Verlust einer Instanz andererseits hält es der Senat vorliegend für angezeigt, den Rechtsstreit an das SG Ulm zurückzuverweisen. Der Senat verkennt dabei nicht, dass gegen die Zurückverweisung die schnellere Erledigung des gesamten Verfahrens spricht; indessen entspricht die Entscheidung nicht den Mindestanforderungen, die an Tatbestand und Entscheidungsgründe zu stellen sind. Ferner sind bislang nur wenige Ermittlungen erfolgt und ausweislich des vom Kläger im Berufungsverfahren zunächst gestellten und nicht aufrecht erhaltenen Antrags nach § 109 SGG dürfte offenkundig sein, dass weitere Ermittlungen notwendig sein werden. Ferner spricht der ansonsten gegebene Verlust einer Instanz für die Zurückverweisung, da bezogen auf den entscheidungserheblichen Sachverhalt eine „Nichtentscheidung“ ergangen ist. Schließlich war bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen, dass die Beteiligten gegen eine Zurückverweisung im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage vom 19.03.2025 keine Einwände erhoben haben. c) Der Senat hat bei dem von ihm ausgeübten Ermessen auch berücksichtigt, dass nach Zurückverweisung die Klage nicht wegen allein deshalb abzuweisen sein dürfte, weil der angefochtene Ausgangsbescheid vom 27.02.2023 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 03.08.2023 mangels formgerechten Widerspruchs bestandskräftig wurde. aa) Die Zurückverweisung kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn nach der Zurückverweisung eine Sachentscheidung möglich ist (vgl. Wolff-Dellen in: Fichte/Jüttner, SGG, 3., neu bearbeitete und erweiterte Auflage, § 159 SGG, Rn. 4). Auch wenn die Abweisung der Klage als unbegründet mangels formgerechten Widerspruchs und damit einhergehender Bestandskraft des angefochtenen Ausgangsbescheides eine Sachentscheidung darstellt, dürfte es in einer solchen Fallgestaltung – ohne dass sich hier der Senat letztlich festlegen muss – ermessensfehlerhaft sein, die Sache zurückzuverweisen, da sich die prozessuale Situation in ihren Auswirkungen nur marginal von der eines Prozessurteils unterscheidet, da doch in beiden Konstellationen eine materiell-rechtliche Prüfung des angefochtenen Ausgangsbescheides bzw. des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs nicht stattfindet. Aus Sicht des Senats spricht viel dafür, dass jedenfalls in der vorliegenden Konstellation es einer Zurückverweisung entgegengestanden hätte, wenn die Formunwirksamkeit des Widerspruchs des Klägers (vgl. den Terminsbericht zum Verfahren B 4 KG 1/24 R) einer Sachentscheidung entgegengestanden hätte, da der Behörde jedenfalls über die formgemäße Einlegung eines Widerspruchs, dessen Erfordernis der Rechtssicherheit dient, keine Dispositionsbefugnis eingeräumt ist, sodass sie einen nicht formgemäßen Widerspruch, wenn er nicht später in der zutreffenden Form bestätigt oder wiederholt wird, als unzulässig zurückweisen muss (vgl. BeckOGK/Becker, 1.2.2025, SGG § 84 Rn. 31, beck-online). bb) Eine derartige Fallkonstellation ist jedoch vorliegend nicht gegeben. (1) Zunächst waren die per E-Mail erhobenen Widersprüche des Klägers vom 05.03.2023 und 06.03.2023 nicht formgerecht. Der Widerspruch ist nach § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Abs. 2 SGB I, schriftformersetzend nach § 36a Abs. 2a SGB I und § 9a Absatz 5 Onlinezugangsgesetz oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann nach § 36a Abs. 2 SGB I, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht unmittelbar durch die Behörde ermöglicht, ist nicht zulässig. Durch eine schlichte E-Mail kann jedoch ein Widerspruch aufgrund der großen Missbrauchsgefahr nicht formwirksam eingelegt werden. Eine schlichte E-Mail entspricht insoweit auch nicht den Anforderungen des § 36a Abs. 2 Satz 1 SGB I (vgl. Gall in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 84 SGG [Stand: 15.06.2022], Rn. 15). (2) Grundsätzlich leitet jedoch auch ein unzulässiger bzw. formunwirksamer Widerspruch ein Vorverfahren ein, weshalb durch den Widerspruch vom 05.03.2023 bzw. 06.03.2023 das Vorverfahren eingeleitet wurde. Folglich wurde der Bescheid vom 03.08.2023 Gegenstand des Vorverfahrens. Denn bei einer Teilabhilfe wird der Teilabhilfebescheid nach § 86 SGG Gegenstand des den Ausgangsbescheid betreffenden und bis zum Erlass eines Widerspruchsbescheids anhängigen Widerspruchsverfahrens (vgl. BSG, Urteil vom 24.09.2020 – B 9 SB 4/19 R –, juris Rn. 31). Der Sache nach stellt der Bescheid vom 03.08.2023 auch einen Teil-Abhilfebescheid dar, da er im laufenden Vorverfahren zur Regelung desselben Rechtsverhältnisses ergangen ist und sich in seinen Wirkungen mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.02.2023 überschneidet, als der Kläger durch den Bescheid vom 03.08.2023 für die Zeit ab dem 12.06.2023 bessergestellt wurde (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt SGG/B. Schmidt, 14. Aufl. 2023, SGG § 86 Rn. 3, beck-online). (3) Vorliegend ist ferner zu beachten, dass es einer Sachentscheidung über den neuen Verwaltungsakt (nach § 86 SGG) im Rahmen des Widerspruchsverfahrens auch dann bedarf, wenn der Widerspruch gegen den ursprünglichen Verwaltungsakt unzulässig gewesen ist, denn ansonsten entstünde eine Rechtsschutzlücke, als der Beteiligte trotz der Unzulässigkeit des ursprünglichen Widerspruchs keinen Anspruch auf eine Sachentscheidung hätte (vgl. Senger in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 86 SGG [Stand: 03.04.2024], Rn. 36 sowie ferner Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt SGG/B. Schmidt, 14. Aufl. 2023, SGG § 86 Rn. 4, beck-online). (4) Diese Gesichtspunkte zeigen auf, dass nach der Zurückverweisung eine materiell-rechtliche Prüfung des angefochtenen Ausgangsbescheides bzw. des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs möglich sein dürfte. Insbesondere dürfte der Kläger mit seinem Widerspruch gegen den Bescheid vom 03.08.2023 implizit auch nochmals Widerspruch gegen den Bescheid vom 27.02.2023 erhoben haben. Auch wenn sich dieser – implizite – Widerspruch gegen den Bescheid vom 27.02.2023 als verfristet erweisen dürfte, steht es insoweit im freien Ermessen der Widerspruchsbehörde, ob sie einen verspätet eingelegten Widerspruch als unzulässig zurückweist oder eine Entscheidung in der Sache trifft (vgl. BeckOGK/Becker, 01.05.2025, SGG § 84 Rn. 29, beck-online). Hier wurde aber eine Sachentscheidung des Beklagten über den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 27.02.2023 getroffen. IV. Der klägerseitig zunächst gestellte Antrag nach §109 SGG ist angesichts dessen, dass er anschließend vorbehaltlos das Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil nach § 124 Abs. 2 SGG erklärt hat, nicht mehr aufrechterhalten worden (vgl. BSG, Beschluss vom 01.09.1999 – B 9 V 42/99 B –, juris Rn. 5 sowie LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.07.2016 – L 6 U 124/14 –, juris Rn. 61, juris). Insbesondere kann der Antrag nach § 109 SGG jederzeit zurückgenommen werden und kann der Antragsteller ihn später, auch ohne wesentliche Änderung der Prozesslage, wiederholen (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt SGG/Keller, 14. Aufl. 2023, SGG § 109 Rn. 10, beck-online). V. Eine Kostenentscheidung war durch den Senat nicht zu treffen. Diese ist – einschließlich der Entscheidung über die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens – der abschließenden Entscheidung des SG Ulm vorbehalten, da das erstinstanzliche Verfahren fortgesetzt wird (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Auflage 2023, § 159 Rn. 5f, beck-online). VI. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 160 Abs. 2 SGG genannten Gründe hierfür vorliegt. Insbesondere ist die Revision nicht nach § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG zuzulassen, wonach diese zuzulassen ist, wenn das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Divergenz nach § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG setzt voraus, dass ein abstrakter Rechtssatz des Berufungsgerichts und ein der Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte zu entnehmender abstrakter Rechtssatz nicht übereinstimmen. Ein abstrakter Rechtssatz liegt nur vor bei fallübergreifender, nicht lediglich auf Würdigung des Einzelfalls bezogener rechtlicher Aussage. Es muss sich um die Entwicklung eines die Entscheidung tragenden Rechtssatzes handeln, nicht etwa nur um ein „obiter dictum“, auch nicht um bloßen Hinweis bei Zurückverweisung; die der rechtlichen Aussage zugrunde liegende Frage muss nicht nur erwogen, sondern beantwortet sein (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt SGG/B. Schmidt, 14. Aufl. 2023, SGG § 160 Rn. 13, beck-online sowie ferner Voelzke in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 160 SGG (Stand: 09.12.2024), Rn. 134). Mit der vorliegenden Entscheidung wird nicht von einem tragenden Rechtssatz abgewichen, den das BSG in der Entscheidung vom 28.08.2024 – B 1 KR 25/24 R – aufgestellt hat. Dort hat das BSG klargestellt, dass eine Zurückverweisung an das SG bei einem der Klage in vollem Umfang stattgebenden Urteil keine ausdehnende Auslegung bzw. analoge Anwendung des § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGG, sondern eine Anwendung contra legem wäre (BSG, Urteil vom 28.08.2024 – B 1 KR 25/24 R –, juris Rn. 46). Nicht tragend hat das BSG in der oben genannten Entscheidung lediglich angedeutet, dass es die Zurückverweisung nach § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGG auf Prozessurteile begrenzt wissen möchte (ebenda. Rn. 44), es jedoch offenlässt, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Zurückverweisung an das SG ausnahmsweise auch über den Wortlaut von § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGG hinaus weiterhin in Betracht kommen kann (ebenda, Rn. 46). Ferner sieht sich der Senat nicht veranlasst, die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache dient dem allgemeinen Interesse an der Wahrung der Rechtseinheit und an der Rechtsfortbildung und muss sich insoweit wesentlich auf eine sich stellende Rechtsfrage und deren Klärung beziehen (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt SGG/B. Schmidt, 14. Aufl. 2023, SGG § 160 Rn. 6, beck-online). Die Rechtsfrage darf sich nicht nur im konkret zu entscheidenden Fall stellen; ihr muss vielmehr allgemeine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zukommen, d. h. sie darf sich nicht einer Verallgemeinerung entziehen, sondern muss das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berühren (Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt SGG/B. Schmidt, 14. Aufl. 2023, SGG § 160 Rn. 7a, beck-online). Der vorliegende außergewöhnliche Einzelfall entzieht sich in seiner Beurteilung jedoch einer Verallgemeinerung, weshalb der vorliegenden Entscheidung eine über den Einzelfall hinaus zukommende Bedeutung nicht zukommt. Der Kläger begehrt einen höheren Grad der Behinderung (GdB). Aufgrund Erstantrags vom 15.08.2018 wurde bei dem 1963 geborenen Kläger mit Bescheid vom 04.02.2019 ein GdB von 20 seit dem 15.08.2018 festgestellt. Am 09.01.2023 stellte der Kläger einen Änderungsantrag, den das Landratsamt G1 mit Bescheid vom 27.02.2023 ablehnend verbeschied, wogegen der Kläger mit E-Mail vom 05.03.2023 sinngemäß Widerspruch erhob. Mit Schreiben vom 06.03.2023 bestätigte das Landratsamt G1 dem Kläger den Eingang seines Widerspruchs und bat ihn aus „Gründen der Rechtssicherheit“ seinen „per E-Mail erhobenen Widerspruch mit einer Originalunterschrift bis zum 17.03.2023 zu bestätigen“. „Sobald die Bestätigung“ eingegangen sei, gelte der Widerspruch als rechtswirksam erhoben. Mit weiterer E-Mail vom 06.03.2023 erhob der Kläger erneut Widerspruch. Mit Schreiben vom 01.06.2023 teilte das Landratsamt G1 dem Kläger mit, es liege ein rechtswirksamer Widerspruch nicht vor, da ein unterschriebenes Widerspruchsschreiben innerhalb der Widerspruchsfrist nicht vorgelegt worden sei, woraufhin der Kläger am 12.06.2023 einen weiteren Änderungsantrag stellte, den das Landratsamt G1 mit Bescheid vom 03.08.2023 dahingehend verbeschied, dass es – unter Aufhebung der Bescheide vom 04.02.2019, 16.02.2021, 21.07.2021 und 27.02.2023 – beim Kläger ab dem 12.06.2023 einen GdB von 30 feststellte. Grundlage dieser Entscheidung war die versorgungsärztliche Stellungnahme der R1, welche für die Funktionsbeeinträchtigungen der Chronischen Bronchitis und Lungenfunktionseinschränkungen einen GdB von 30 vorsah. Hiergegen erhob der Kläger zunächst mit handschriftlich unterzeichnetem Schreiben am 08.08.2023 und in der Folge – am 15.08.2023 – auch der vom Kläger beauftrage Prozessbevollmächtigte Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 01.09.2023 traf der Beklagte u. a. folgende Entscheidung: „Ihr Widerspruch gegen den Bescheid des Landratsamtes G1 - Dienststelle U1 Fachdienst Versorgung - vom 27.02.2023 - Az.: 08/39/655 294 - wird zurückgewiesen.“ Zur Begründung wurde ausgeführt, dass mit dem „o. a. Bescheid“ dem Neufeststellungsantrag insoweit entsprochen worden sei, als der GdB auf 30 erhöht worden sei, nachdem über den GdB zuletzt mit Bescheid vom 27.02.2023 entschieden worden sei. Ein GdB von 50 liege nicht vor. Am 04.10.2023 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht (SG) Ulm erhoben und beantragt: „Der Bescheid vom 27.02.2023 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 01.09.2023 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, beim Kläger einen Grad der Behinderung von wenigstens 60 festzustellen.“ Zur Begründung der Klage wurde u. a. dargelegt, er leide an einer COPD mit bronchialer Überempfindlichkeit, an rezidivierenden depressiven Störungen, an einer Angst-, einer Somatisierungsstörung, einer anankastischen Persönlichkeitsstörung sowie einer Daumensattelgelenksarthrose. Ferner wurde dargelegt, über den Widerspruch gegen den Bescheid vom 03.08.2023 sei noch nicht entschieden worden. Nach Einholung einer sachverständigen Zeugenauskunft bei dem Facharzt K1 vom 27.01.2024 wies das SG Ulm die Klage nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid vom 20.08.2024 ab. Im Tatbestand seiner Entscheidung hat das SG Ulm u. a. ausgeführt: „Am 04.10.2023 hat der Kläger zum Sozialgericht Ulm Klage erhoben und diese mit Schreiben vom 13.06.2023 begründet. Insbesondere die Koordinations- und Gleichgewichtsstörungen seien so stark ausgeprägt, sodass er sich abstützen und halten müsse, explizit müsse er sich abstützen und benötige fremde Hilfe, wenn er Treppen steige. Es sei ihm demnach nicht möglich, ohne eine Begleitperson mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu fahren, da er die Stufen, um in und aus den öffentlichen Verkehrsmitteln zu gelangen, nicht alleine bewältigen könne. Ebenfalls sei es ihm aufgrund des Schwindels und der massiven Gleichgewichtsstörungen nicht möglich, sich ohne stützende Begleitung in den öffentlichen Verkehrsmitteln zu bewegen, wenn diese fahren und sich bewegen würden.“ „Der Kläger beantragt z. T. sinngemäß, den Bescheid vom 31.01.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.04.2023 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, seit 21.09.2022 einen GdB von 100 sowie die gesundheitlichen Merkmale des Merkzeichens „B“ festzustellen.“ „Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung sachverständiger Zeugenauskünfte beim Facharzt S1 (Bericht vom 28.07.2023), des N1 (Bericht vom 28.07.2023), der Fachärztin B1 (Bericht vom 31.07.2023) und der S2, Oberärztin an der neurochirurgischen Abteilung des O1-Klinikums (Bericht vom 07.08.2023).“ In den Entscheidungsgründen hat das SG Ulm u. a. dargelegt: „Der Bescheid vom 31.01.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.04.2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten. Er hat weder einen Anspruch auf Feststellung eines GdB von 100 noch des Merkzeichens „B“.“ Die Seiten 8 und 9 des dem Kläger am 28.08.2024 zugestellten Gerichtsbescheides sind leer. Der Kläger hat am 13.09.2024 Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg erhoben und zunächst beantragt: „Das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 20.08.2024 Az.: S 5 SB 2107/23 wird aufgehoben und der Bescheid vom 31.01.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.04.2023 abgeändert und die Beklagte verurteilt, seit 21.09.2022 einen GdB von 60 sowie die gesundheitlichen Merkmale des Merkzeichens „B“ festzustellen.“ Zur Begründung hat der Kläger ausgeführt, die Entscheidungsgründe ließen kaum erkennen, dass sich das Gericht mit seinen gesundheitlichen und körperlichen Beschwerden auseinandergesetzt habe. Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 20.08.2024 aufzuheben sowie den Bescheid des Beklagten vom 27.02.2023 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 03.08.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.09.2023 abzuändern und den Beklagten zu verpflichten, bei ihm einen Grad der Behinderung von mindestens 60 festzustellen. Der Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Der Berichterstatter hat die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten am 19.03.2025 im Rahmen einer nichtöffentlichen Sitzung erörtert. Die Beteiligten haben sich darin mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt. Sodann hat der Kläger mit Schriftsatz vom 22.07.2025 einen Arztbericht des M1 mit der Diagnose einer primären Rhizarthrose links zu den Akten gereicht.