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Urteil

L 5 SB 45/16

Landessozialgericht für das Saarland 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGSL:2017:0627.L5SB45.16.0A
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Leitsätze
Dass der Erlass eines nach § 96 SGG zum Klagegegenstand gewordenen Bescheides Auswirkungen auf die in § 131 Abs 5 S 5 SGG geregelte Frist haben soll, kann dem Gesetz nicht entnommen werden. Vielmehr soll durch die Sechs-Monats-Frist des § 131 Abs 5 S 5 SGG sichergestellt werden, dass eine Zurückverweisung an die Behörde nur für einen relativ kurzen Zeitraum nach Klageerhebung möglich ist. (Rn.27)
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 17.10.2016 aufgehoben. Die Sache wird an das Sozialgericht für das Saarland zurückverwiesen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 17.10.2016 aufgehoben. Die Sache wird an das Sozialgericht für das Saarland zurückverwiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung des Beklagten ist im Sinne einer Zurückverweisung begründet. Nach § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGG kann das Landessozialgericht durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden. Die Regelung ist entsprechend anzuwenden, wenn das Sozialgericht einen Verwaltungsakt zu Unrecht aus formellen Gründen bzw. ohne Sachentscheidung aufgehoben hat, der Klage also – wie hier – teilweise stattgegeben wurde, ohne zu den eigentlichen Fragen Stellung zu nehmen (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 05.05.2011 – L 7 SB 42/09 Rdnr 16; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.01.2009 – L 4 R 1519/08 Rdnr 18; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.03.2010 – L 8 R 145/09 Rdnr 16; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 159 Rdnr 2 b m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor, da das SG zu Unrecht den angefochtenen Bescheid aufgehoben hat, ohne in der Sache zu entscheiden. Die Voraussetzungen des § 131 Abs. 5 SGG lagen nicht vor. Nach § 131 Abs. 5 S. 1 SGG kann das Gericht, wenn es eine weitere Sachaufklärung für erforderlich hält, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Der Gerichtsbescheid des SG ist bereits deshalb fehlerhaft, weil die Beteiligten zu der beabsichtigten Vorgehensweise nach § 131 Abs. 5 SGG nicht vorab angehört worden sind. Die Pflicht zur Anhörung der Beteiligten ergibt sich bereits daraus, dass die Belange der Beteiligten zu berücksichtigen sind (Breitkreuz/Fichte, SGG-Kommentar, 2. Auflage 2014, § 131 Rdnr 18 – zitiert nach Juris). Eine unterbliebene Anhörung der Beteiligten stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar (vgl. BFH, Beschluss vom 30.07.2004 – IV B 143 – 144/02, IV B 143/02, IV B 144/02 Rdnr 34 ff. zur Parallelvorschrift § 100 Abs. 3 FGO). Eine Anhörung der Beteiligten ist hier nicht erfolgt. In keiner seiner Verfügungen hat das SG auf seine beabsichtigte Vorgehensweise nach § 131 Abs. 5 SGG hingewiesen. Dies gilt insbesondere auch für die Verfügung vom 29.07.2016, in der das SG lediglich eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid angekündigt und darauf hingewiesen hat, dass aufgrund der formellen Rechtswidrigkeit der Bescheide eine Beweisaufnahme über die materielle Rechtmäßigkeit durch das Gericht nicht zulässig sei. Zudem ist eine Entscheidung nach § 131 Abs. 5 SGG unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten nicht sachdienlich. Sachdienlichkeit in diesem Sinne liegt in der Regel nur dann vor, wenn die Behörde nach ihrer personellen und sachlichen Ausstattung die Ermittlungen besser durchführen kann als das Gericht und es unter übergeordneten Gesichtspunkten vernünftiger und sachgerechter ist, diese tätig werden zu lassen. Deshalb ist eine Zurückverweisung regelmäßig nur gerechtfertigt, wenn die begründete Möglichkeit besteht, dass die noch erforderlichen erheblichen Ermittlungen, insbesondere wegen der personellen und sachlichen Ausstattung der Behörde, inhaltlich besser oder schneller vonstattengehen als bei Gericht (vgl. BSG, Urteil vom 25.04.2013 - B 8 SO 21/11 R Rdnr 15). Dies ist hier nicht der Fall. Der Beklagte müsste ebenso wie das SG einen externen Gutachter zur Erstellung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens beauftragen (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 05.05.2011 – L 7 SB 42/09 m.w.N.; a.A. wohl LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24.04.2012 – L 13 SB 10/12). Zudem kann eine Entscheidung nach § 131 Abs. 5 S. 1 SGG nur binnen 6 Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen (§ 131 Abs. 5 S. 5 SGG). Entscheidend für den Fristbeginn ist der Zeitpunkt des Eingangs der vollständigen Akten des Beklagten bei Gericht (Keller a.a.O. Rdnr 19 b). Die Akten sind hier beim SG am 30.10.2015 vollständig eingegangen, so dass bei Zustellung des Gerichtsbescheides vom 17.10.2016 die Sechs-Monats-Frist nicht mehr eingehalten war. Entgegen der Auffassung des SG ist es unerheblich, dass der Beklagte die Akten wieder zurückgefordert hatte, um einen nach § 96 SGG zum Klagegegenstand gewordenen Abänderungsbescheid (vom 12.07.2016) zu erlassen, und anschließend die Akten am 27.06.2016 wieder an das SG zurückgesandt hat. Für die Annahme des SG, dass im Falle des § 96 SGG auch die Frist des § 131 Abs. 5 S. 5 SGG wieder von vorne zu laufen beginnt, fehlt es an einer rechtlichen Grundlage. Die Wirkung des § 96 SGG besteht darin, dass der neue Verwaltungsakt automatisch Gegenstand des Verfahrens wird, ohne dass es einer Prozesshandlung der Beteiligten bedarf; insbesondere müssen Vorschriften über Form und Frist der Klage nicht erfüllt sein. Es handelt sich um einen Fall gesetzlicher Klageänderung (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, Rdnr 96, Rdnr 11). Dass der Erlass eines nach § 96 SGG zum Klagegegenstand gewordenen Bescheides Auswirkungen auf die in § 131 Abs. 5 S. 5 SGG geregelte Frist haben soll, kann dem Gesetz nicht entnommen werden. Vielmehr soll durch die Sechs-Monats-Frist des § 131 Abs. 5 S. 5 SGG sichergestellt werden, dass eine Zurückverweisung an die Behörde nur für einen relativ kurzen Zeitraum nach Klageerhebung möglich ist. Eine Zurückverweisung nach § 159 Abs. 1 SGG steht im Ermessen des Senats. Im Hinblick darauf, dass eine medizinische Sachverhaltsermittlung in der ersten Instanz bislang überhaupt noch nicht stattgefunden hat, hält der Senat eine Zurückverweisung für geboten. Die Kostenentscheidung bleibt der endgültigen Entscheidung des SG vorbehalten. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor. Die Klägerin wendet sich gegen die Herabsetzung des Grades der Behinderung (GdB) von 60 auf 40. Mit Bescheid vom 16.10.2009 stellte der Beklagte einen GdB von 60 fest. Dabei wurden folgende Behinderungen zugrunde gelegt: 1. Brusterkrankung beidseits mit postoperativem plastischem Wiederaufbau, Wundheilungsstörung und Prothesendislokation, reaktives psychovegetatives Erschöpfungssyndrom im Stadium der Heilungsbewährung (Einzel-GdB 60), 2. fehlstatisches und degeneratives Wirbelsäulensyndrom, Bandscheibenleiden (Einzel-GdB 20), 3. Hörminderung rechts, Tinnitus (Einzel-GdB 10), 4. Hüftdysplasie beidseits (Einzel-GdB 10), 5. allergische Diathese (Einzel-GdB 10). Im Rahmen einer Nachuntersuchung schlug der ärztliche Dienst des Beklagten nach Einholung von Befundberichten einen Gesamt-GdB von 40 vor (Stellungnahme vom 16.11.2014). Dabei wurden folgende Behinderungen zugrunde gelegt: 1. Aufbauplastik beider Brüste (Einzel-GdB 30), 2. fehlstatisches und degeneratives Wirbelsäulensyndrom, Bandscheibenleiden (Einzel-GdB 20), 3. Hüftdysplasie beidseits (Einzel-GdB 10), 4. allergische Diathese (Einzel-GdB 10), 5. Hörminderung rechts, Tinnitus (Einzel-GdB 10). Nach Anhörung der Klägerin stellte der Beklagte mit Neufeststellungsbescheid vom 05.02.2015 unter Aufhebung des Bescheides vom 16.10.2009 einen GdB von 40 mit Wirkung vom 05.02.2015 fest. Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch und machte geltend, es beständen noch erhebliche Einschränkungen infolge des Krebsleidens. Sie leide an starken Schmerzen aufgrund des Pectoralisabrisses sowie aufgrund gravierender Narbenbildung. Unter Belastung nähmen die Schmerzen zu, beständen aber bereits in Ruhe. Zudem leide sie unter einer starken Skoliose und unter mittelschwerer bis schwerer Arthrose in den Gelenken. Aufgrund des Krebsleidens seien auch eine psychische Erschöpfung und eine reaktive Depression aufgetreten. Der ärztliche Dienst blieb bei seiner bisherigen Auffassung. Mit Widerspruchsbescheid vom 03.09.2015 wurde der Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen. Die Klägerin hat am 02.10.2016 Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen wiederholt. Mit Verfügung vom 01.04.2016 hat das Sozialgericht für das Saarland (SG) Bedenken geäußert, ob eine Herabsetzung des GdB mit Bescheid vom 05.02.2015 ab diesem Tag schlüssig sei, da der Bescheid erst mit Zugang wirksam werde, so dass eine rückwirkende Aufhebung im Raume stehe, deren Voraussetzungen fraglich seien. Mit weiterer Verfügung vom 12.05.2016 hat das SG die zuvor am 20.10.2015 vorgelegte Verwaltungsakte an den Beklagten übersandt mit dem Hinweis, dass es im Rahmen einer Neubescheidung geboten sein dürfte, eine psychiatrische Begutachtung durchzuführen; auch erscheine es notwendig zu überprüfen, ob aufgrund der vorhandenen Behinderungen nicht schon der begehrte Gesamt-GdB von 50 erreicht sei. Mit Bescheid vom 12.07.2016 hat der Beklagte den Bescheid vom 05.02.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.09.2015 zurückgenommen, den Bescheid vom 16.10.2009 gemäß § 48 SGB X aufgehoben und den GdB mit Wirkung ab dem 22.07.2016 auf 40 festgesetzt. Die Verwaltungsakte ist beim SG wieder am 27.07.2016 eingegangen. Mit weiterer Verfügung vom 29.07.2016 hat das SG eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid angekündigt und darauf hingewiesen, dass aufgrund der formellen Rechtswidrigkeit der Bescheide eine Beweisaufnahme über die materielle Rechtmäßigkeit durch das Gericht nicht zulässig sei. Mit Gerichtsbescheid vom 17.10.2016 hat das SG den Bescheid vom 12.07.2016 aufgehoben und den Rechtsstreit an den Beklagten zurückverwiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen des § 131 Abs. 5 S. 1 SGG lägen vor. Es bestehe die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung. Im Hinblick auf den Vortrag der Klägerin und die vorliegenden Befundberichte wäre ein Gutachten auf psychiatrischem Gebiet einzuholen. Darauf sei der Beklagte auch vor Erlass des Bescheides vom 12.07.2016 hingewiesen worden. Ermittlungen durch den Beklagten hätten jedoch nicht stattgefunden, ebenso wenig eine Untersuchung durch den ärztlichen Dienst des Beklagten. Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass das Gericht sich der Auffassung des ärztlichen Dienstes, wonach eine psychische Belastung nach einer Krebserkrankung in der gynäkologischen Behinderung berücksichtigt sei, nicht anschließen könne. Es könne auch dahingestellt bleiben, ob die Klägerin die psychische Erkrankung beantragt habe und auch eine fachärztliche Behandlung während des Verwaltungs- und Widerspruchsverfahrens stattgefunden habe. Im Bescheid vom 12.07.2016 sei über die Sachlage zu diesem Zeitpunkt zu entscheiden, welche gemäß § 20 Abs. 1 SGB X von Amts wegen zu ermitteln gewesen sei. Die psychische Erkrankung sei bereits geltend gemacht und eine psychotherapeutische Behandlung nachgewiesen. Dies hätte bei der Entscheidung vom 12.07.2016 berücksichtigt werden müssen. Ob dies bei dem Ausgangsbescheid vom 05.02.2015 und dem Widerspruchsbescheid vom 03.09.2015 notwendig gewesen sei, sei unerheblich, da diese Bescheide vom Beklagten bereits aufgehoben worden seien. Es sei auch im Interesse der Klägerin, dass nicht erst im gerichtlichen Verfahren über das Vorhandensein einer psychischen Behinderung entschieden werde. Die Frist des § 131 Abs. 5 S. 5 SGG sei eingehalten, da seit Erlass des streitgegenständlichen Bescheides ein Zeitraum von 6 Monaten noch nicht vergangen sei. Gegen den ihm am 19.10.2016 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Beklagte am 28.10.2016 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) § 131 Abs. 5 SGG nur angewandt werden könne, wenn Belange der Beteiligten nicht entgegenständen. Eine Entscheidung nach § 131 Abs. 5 SGG sei allenfalls dann denkbar, wenn eine weitere Sachaufklärung tatsächlich erforderlich sei, die entsprechenden Ermittlungen erheblich seien und wenn es sachdienlich sei, dass die Verwaltung diese Ermittlungen selbst durchführe. Das SG habe jedoch lediglich festgestellt, dass „es im Interesse der Klägerin“ liege, wenn „nicht erst im gerichtlichen Verfahren über das Vorhandensein einer psychischen Behinderung entschieden werde“. Eine auch nur im Ansatz erkennbare Begründung für diese vollkommen unverständliche Schlussfolgerung enthielten die Entscheidungsgründe nicht. Abgesehen davon sei auch nicht erkennbar, inwieweit die Klägerin ein Interesse daran haben könnte, dass das gerichtliche Verfahren schlicht abgebrochen und an den Beklagten zurückgegeben werde. Erschwerend komme hinzu, dass die Ermittlungstätigkeit des Beklagten im vorliegenden Fall nicht einmal „ungenügend“ gewesen sei. Die formelle Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Bescheides, auf die das SG in der Verfügung vom 29.07.2016 hingewiesen habe, sei durch Bescheid vom 12.07.2016 behoben worden, der gemäß § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden sei. Der Beklagte beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 17.10.2016 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt den angefochtenen Gerichtsbescheid. Wegen den weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen; der Inhalt dieser Akten war Gegenstand der Entscheidungsfindung.