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Urteil

L 6 U 2167/24

Landessozialgericht Baden-Württemberg 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGBW:2025:0828.L6U2167.24.00
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Leitsätze
Die Anerkennung einer Infektion mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2) als Arbeitsunfall setzt ua voraus, dass der erforderliche intensive Kontakt mit der Indexperson im Vollbeweis feststeht. (Rn.39)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 17. Juni 2024 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Anerkennung einer Infektion mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2) als Arbeitsunfall setzt ua voraus, dass der erforderliche intensive Kontakt mit der Indexperson im Vollbeweis feststeht. (Rn.39) Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 17. Juni 2024 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die form- und fristgerecht (§ 151 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) eingelegte Berufung der Klägerin ist statthaft (§§ 143, 144 SGG), auch im Übrigen zulässig, aber nicht begründet. Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist der Gerichtsbescheid vom 17. Juni 2024, mit dem das SG die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage (§§ 54 Abs. 1, 55 Abs. 1 Nr. 1, 56 SGG, vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 26. November 2019 – B 2 U 8/18 R –, juris, Rz. 9; vgl. zum Wahlrecht zwischen kombinierter Anfechtungs- und Feststellungsklage und kombinierter Anfechtungs- und Verpflichtungsklage BSG, Urteil vom 31. März 2022 – B 2 U 13/20 R –, Rz. 11) auf Aufhebung des Bescheides vom 3. Januar 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. März 2022 (§ 95 SGG) und Feststellung des Ereignisses vom 18. November 2020 als Arbeitsunfall im Ergebnis abgewiesen hat. Soweit die Klägerin pauschal die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung begehrt hat, hat sie hieran im Berufungsverfahren nicht festgehalten. Die Klage wäre insoweit auch unzulässig – die Berufung unbegründet –, da mit der Ablehnung alle denkbar in Betracht kommenden Leistungen auf der gesetzlichen Unfallversicherung keine unbestimmte Anzahl eigenständiger Regelungen getroffen werden soll, sondern diese pauschale Leistungsablehnung ist als "Annexfloskel" aufzufassen, mit der auf die Folgen hingewiesen werden soll, wenn die Ablehnung des Versicherungsfalls unanfechtbar wird (vgl. BSG, Urteile vom 16. März 2021 – B 2 U 17/19 R –, juris, Rz. 22 und – B 2 U 7/19 R –, juris, Rz. 12). Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei der hier erhobenen Klageart grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in den Tatsacheninstanzen (vgl. BSG, Urteil vom 2. September 2009 – B 6 KA 34/08 –, juris, Rz. 26; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, Kommentar zum SGG, 14. Aufl. 2023, § 54 Rz. 34). Die Unbegründetheit der Berufung folgt aus der Unbegründetheit der Klage. Der Bescheid vom 3. Januar 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. März 2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 1 Satz 2 SGG). Auch zur Überzeugung des Senats hat es die Beklagte zu Recht abgelehnt, das Ereignis vom 18. November 2020 als Arbeitsunfall anzuerkennen, da das Unfallereignis als solches nicht erwiesen ist. Der Gerichtsbescheid des SG ist daher nicht zu beanstanden. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt voraus, dass die Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis geführt (Unfallkausalität) und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität). Unerheblich ist, ob die Verletzung den Leistungsfall auslösende Folgen nach sich zieht (haftungsausfüllende Kausalität) (st. Rspr., vgl. BSG, Urteil vom 27. Juni 2024 – B 2 U 8/22 R –, juris, Rz. 10 m.w.N.). Hinsichtlich des Beweismaßstabes gilt für die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen bei der Tatsachenfeststellung, dass die Tatsachen, welche die Tatbestandsmerkmale "versicherte Tätigkeit", "Verrichtung zur Zeit des Unfalls", "Unfallereignis" sowie "Gesundheitsschaden" erfüllen sollen, im Grad des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, für das Gericht feststehen müssen (so aktuell und ausdrücklich zur Anerkennung einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus als Arbeitsunfall: BSG, Beschluss vom 7. Juli 2025 – B 2 U 14/24 B –, juris, Rz. 6). Demgegenüber genügt für den Nachweis der naturphilosophischen Ursachenzusammenhänge zwischen diesen Voraussetzungen der Grad der (hinreichenden) Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die Glaubhaftmachung und erst recht nicht die bloße Möglichkeit. Den Nachteil aus der tatsächlichen Unaufklärbarkeit anspruchsbegründender Tatsachen hat nach den Regeln der objektiven Beweislast der sich auf deren Vorliegen berufende Versicherte zu tragen (vgl. BSG, Urteil vom 20. Dezember 2016 – B 2 U 16/15 R –, juris, Rz. 23). Die Trägerinnen der gesetzlichen Unfallversicherung haben Schutz gegen Gefahren zu gewähren, die sich durch die ihre Verbandszuständigkeit, den Versicherungsschutz und das Versichertsein der Verletzten begründenden Verrichtungen von im jeweiligen Versicherungstatbestand konkret umschriebenen Tätigkeiten realisieren können. Ihre Einstandspflicht besteht nur dann, wenn sich durch eine Handlung der Geschädigten, die den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt, ein Risiko verwirklicht hat, gegen dessen Eintritt nicht die Unfallversicherung allgemein, sondern der jeweils durch die Handlung erfüllte Versicherungstatbestand schützen soll. Die Zurechnung des Schadens von Versicherten zu den Versicherungsträgerinnen erfordert daher zweistufig die Erfüllung erstens tatsächlicher und zweitens darauf aufbauender rechtlicher Voraussetzungen. Die Verrichtung der versicherten Tätigkeit muss die Einwirkung und in gleicher Weise muss die Einwirkung den Gesundheitserstschaden oder – vorliegend nicht von Bedeutung – den Tod sowohl objektiv als auch rechtlich wesentlich verursacht haben. Auf der ersten Stufe setzt die Zurechnung voraus, dass die Einwirkung durch die versicherte Verrichtung objektiv (mit)verursacht wurde. Für Einbußen der Verletzten, für welche die versicherte Tätigkeit keine (Wirk-)Ursache war, besteht schlechthin kein Versicherungsschutz und haben die Trägerinnen der gesetzlichen Unfallversicherung nicht einzustehen. (Wirk-)Ursachen sind nur solche Bedingungen, die erfahrungsgemäß die infrage stehende Wirkung ihrer Art nach notwendig oder hinreichend herbeiführen. Insoweit ist Ausgangspunkt der Zurechnung die naturwissenschaftlich-philosophische Bedingungstheorie, nach der schon jeder beliebige Umstand als notwendige Bedingung eines Erfolgs gilt, der nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele ("conditio-sine-qua-non"). In der gesetzlichen Unfallversicherung muss eine versicherte Verrichtung, die im Sinne dieser "Conditio-Formel" eine erforderliche Bedingung des Erfolgs war, darüber hinaus zunächst in einer besonderen tatsächlichen Beziehung zu diesem Erfolg stehen. Sie muss (Wirk-)Ursache des Erfolgs gewesen sein, muss ihn tatsächlich mitbewirkt haben und darf nicht nur eine bloß im Einzelfall nicht wegdenkbare zufällige Randbedingung gewesen sein (vgl. BSG, Urteil vom 13. November 2012 - B 2 U 19/11 R -, BSGE 112, 177 ). Ob die versicherte Verrichtung eine (Wirk-)Ursache für die festgestellte Einwirkung und dadurch für den Gesundheitserstschaden – oder den Tod – war, ist eine rein tatsächliche Frage. Sie muss aus der nachträglichen Sicht (ex post) nach dem jeweils neuesten anerkannten Stand des Fach- und Erfahrungswissens über Kausalbeziehungen, gegebenenfalls unter Einholung von Sachverständigengutachten, beantwortet werden (BSGE 177 ). Steht die versicherte Tätigkeit als eine der (Wirk-)Ursachen fest, muss auf der zweiten Stufe die Wirkung, also vorliegend die Einwirkung, rechtlich unter Würdigung auch aller auf der ersten Stufe festgestellten mitwirkenden unversicherten Ursachen die Realisierung einer in den Schutzbereich des jeweils erfüllten Versicherungstatbestandes fallenden Gefahr sein. Bei dieser reinen Rechtsfrage nach der Wesentlichkeit der versicherten Verrichtung für den Erfolg der Einwirkung muss entschieden werden, ob sich durch das versicherte Handeln ein Risiko verwirklicht hat, gegen das der jeweils erfüllte Versicherungstatbestand gerade Schutz gewähren soll. Eine Rechtsvermutung dafür, dass die versicherte Verrichtung wegen ihrer objektiven Mitverursachung der Einwirkung auch rechtlich wesentlich war, besteht nicht. Die Wesentlichkeit der (Wirk-)Ursache ist vielmehr zusätzlich und eigenständig nach Maßgabe des Schutzzweckes der jeweils begründeten Versicherung zu beurteilen (BSG, a. a. O.). Im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung geht es nicht um die Zurechnung eines Erfolgs zu einer verursachenden Person, sondern um die Begründung einer versicherungsrechtlichen Einstandspflicht einer Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung für einen tatbestandlichen Schaden, den ein anderes Rechtssubjekt, die oder der Verletzte, unter eigener Mitwirkung erlitten hat. Diese Einstandspflicht setzt voraus, dass die Rechtsgutsverletzung in persönlicher und sachlicher Hinsicht in den jeweiligen Schutzbereich der begründeten Versicherung fällt. Der persönliche Schutzbereich ist eröffnet, wenn, solange und soweit die Verletzten vor dem Unfall durch eine eigene Verrichtung den Tatbestand einer aufgrund der §§ 2, 3, 6 oder auch 8 Abs. 2 SGB VII versicherten Tätigkeit erfüllt und dadurch den Versicherungsschutz bei der für diesen Tatbestand zuständigen Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung begründet im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII. Der sachliche Schutzbereich greift ein, wenn sich mit dem durch die versicherte Verrichtung mitverursachten tatbestandlichen Schaden eine Gefahr verwirklicht hat, gegen die der jeweils erfüllte Versicherungstatbestand schützen soll. Für Schäden, die außerhalb des Schutzzweckes der Norm liegen, muss die jeweils zuständige Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung nicht einstehen. In der Sache läuft diese Voraussetzung der Einstandspflicht darauf hinaus, dass entschieden werden muss, ob der begründete Versicherungsschutz den Sinn und Zweck hat, gegen Schäden der konkret eingetretenen Art zu schützen. Deshalb wirkt der Schutzzweck der Norm in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht haftungslimitierend, sondern pflichtbegründend (BSGE 177 ). Der Schutzzweck der jeweils begründeten Versicherung ist nach den anerkannten juristischen Methoden unter Berücksichtigung des vom Gesetzgeber festgelegten Sinnes und Zweckes des Gesetzes zu bestimmen (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 25. Januar 2011 - 1 BvR 918/10 -, BVerfGE 128, 193 m. w. N.). Dabei kann der historischen Auslegung besonderes Gewicht zukommen. Im Wege der Subsumtion eines konkreten Lebenssachverhaltes unter den durch Auslegung nach den juristisch anerkannten Methoden bestimmten Schutzbereich der jeweils begründeten Versicherung ist daher festzustellen, ob die versicherte Verrichtung ein Risiko verwirklicht hat, das unter diesen Schutzbereich fällt (vgl. BSGE 177 ). Die Einstandspflicht einer Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung wird nur begründet, wenn der durch die versicherte Verrichtung objektiv mitverursachte Unfall, vorliegend die Einwirkung auf den Kläger, eine Gefahr mitverwirklicht hat, gegen welche die begründete Versicherung schützen soll. Diese Voraussetzung wird zumeist erfüllt sein, bedarf aber stets der Entscheidung. Denn nur wenn der Schutzzweck der Norm den durch die versicherte Handlung mitbewirkten Schaden überhaupt umgreift, kommt es rechtlich darauf an, ob neben der versicherten (Wirk-)Ursache auch andere unversicherte Mitursachen bestehen. Diese können die Einstandspflicht nie begründen, aber gleichwohl die Zurechnung ausschließen. Das ist der Fall, wenn die unversicherten (Wirk-)Ursachen das Unfallgeschehen derart geprägt haben, dass sie die versicherte (Wirk-)Ursache verdrängen, so dass der Schaden im Wesentlichen rechtlich nicht mehr dem Schutzbereich des jeweiligen Versicherungstatbestandes unterfällt (vgl. BSGE 177 ). Bei dieser Subsumtion sind die versicherten und die auf der ersten Zurechnungsstufe festgestellten unversicherten (Wirk-)Ursachen und ihre Mitwirkungsanteile in einer rechtlichen Gesamtbeurteilung anhand des zuvor festgestellten Schutzzweckes des Versicherungstatbestandes zu bewerten. Unter Berücksichtigung der Auffassung des praktischen Lebens ist abzuwägen, ob der Schaden den versicherten oder den unversicherten (Wirk-)Ursachen zuzurechnen ist (vgl. BSG, a. a. O., m. w. N.). Ausgehend von diesen rechtlichen Maßstäben sind die Voraussetzungen zur Anerkennung eines Arbeitsunfalles nicht erfüllt. Denn der Senat kann anhand der aktenkundigen Unterlagen, die er im Wege des Urkundsbeweises (§ 118 Abs. 1 SGG i.V.m, §§ 415 ff. Zivilprozessordnung [ZPO]) verwertet, sowie den erhobenen schriftlichen Zeugenaussagen nicht feststellen, dass sich die als Unfallereignis in Betracht kommende Infektion mit dem Coronavirus mit behandlungsbedürftigen Symptomen bei der gesetzlich unfallversicherten Tätigkeit der Klägerin und nicht im unversicherten – privaten – Bereich ereignet hat. Die Klägerin stand zwar als Beschäftigte (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII) grundsätzlich unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, die Beklagte war der für die Klägerin zuständige Unfallversicherungsträger. Die Teilnahme an der Teambesprechung am Morgen des 18. November 2020 um 9.00 Uhr mit circa einer Stunde Dauer (vgl. die übereinstimmenden Angaben der Arbeitgeberin und der gehörten Zeugen) stand weiter als konkrete Verrichtung mit dieser versicherten Tätigkeit in einem inneren bzw. sachlichen Zusammenhang, da die Klägerin mit der Teilnahme an der Besprechung eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Tätigkeit ausüben wollte, was auch durch die objektiven Umstände der Besprechung und die Unfallanzeige der Arbeitgeberin bestätigt wird (vgl. BSG, Urteil vom 10. Oktober 2006 – B 2 U 20/05 R –, juris, Rz. 14). Die Klägerin hat weiter eine Infektion mit dem Coronavirus erlitten, wie aufgrund der Absonderungsanordnung der Stadt H1, die aufgrund eines PCR-Test erging, belegt ist, wobei der Abstrich am 23. November 2020 erfolgte und der positive Befund am 25. November 2020 vorlag. Erste Symptome bestanden nach ihren Angaben bereits ab dem 20. November 2020. Die Infektion mit dem Coronavirus kann zwar grundsätzlich ein Unfallereignis im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII begründen. Denn das Eindringen eines Krankheitserregers in den Körper stellt ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis und damit ein Unfallereignis dar (vgl. zu einer bakteriellen Infektion BSG, Urteil vom 7. Mai 2019 – B 2 U 34/17 R –, juris, Rz. 18; vgl. zu einer Rötelninfektion auch BSG, Urteil vom 30. April 1985 – 2 RU 7/84 –, juris, Rz. 15; ebenso für das Coronavirus LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29. April 2024 – L 1 U 2085/23 –, juris, Rz. 42; Hessisches LSG, Urteil vom 26. Januar 2021 – L 3 U 131/18 –, juris, Rz. 44). Die bloße Aufnahme schädigender Substanzen wie z. B. von Infektionserregern in den Körper reicht zwar in der Regel nicht aus, um einen – für einen Arbeitsunfall erforderlichen – Gesundheitsschaden zu begründen, weil über die rein innerkörperlichen Reaktionen oder Strukturveränderungen hinaus für einen Gesundheitsschaden eine Funktionsstörung erforderlich ist (vgl. BSG, Urteil vom 7. Mai 2019 – B 2 U 34/17 R –, juris, Rz. 19). Jedoch bestanden bei der Klägerin nach ihren Angaben Symptome wie Kopfschmerzen, Schwindel, Erschöpfung, trockener Husten, Schmerzen und Druck auf der Lunge und Brust, die für Covid-19 typisch sind (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 10. Aufl. 2024, S. 803). Weiter war sie jedenfalls bis Ende 2020 krankgeschrieben, sodass auch ein Gesundheits(erst)schaden vorliegt. Es genügt insofern, dass die Einwirkung an einem bestimmten, wenn auch nicht mehr genau bestimmbaren Tag während einer Arbeitsschicht eingetreten ist (vgl. BSG, Urteil vom 28. August 1990 – 2 RU 64/89 –, juris, Rz. 15). Dass eine Infektion mit dem Coronavirus durch virushaltige Tröpfchen oder inhalierbare Aerosole erfolgt und keine längere Einwirkung über mehr als eine Arbeitsschicht erfordert, ist allgemeinkundig (vgl. auch Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 10. Aufl. 2024, S. 806, 809). Auch im Rahmen der weltweiten Covid-19 Pandemie ist zwar das zusätzliche Risiko, eine entsprechende Infektion am Arbeitsplatz zu erleiden, durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29. April 2024 – L 1 U 2085/23 –, juris, Rz. 42). Jedoch folgt daraus nicht, dass die bloße Zusammenarbeit von Menschen für sich genommen schon ein Unfallereignis darstellt, auch wenn jeder menschliche Kontakt die potentielle Möglichkeit einer Infektion birgt. Es gehört nämlich zu den Kennzeichen einer Pandemie, dass ein großes Ansteckungsrisiko in allen Bereichen des menschlichen Lebens besteht und sich ein konkretes Infektionsereignis oft nicht ermitteln lässt (vgl. Spellbrink, jM 2023, 23, 26). Unabdingbare Voraussetzung für ein feststellbares, konkretes "Unfallereignis" im Sinne eines Arbeitsunfalls durch eine erlittene virale Infektion ist deswegen, dass der Betroffene im Rahmen einer versicherten Verrichtung im engen zeitlichem Zusammenhang mit der Infektion persönlichen Kontakt mit einer nachweisbar zeitlich vor dem Betroffenen infizierten Person hatte. Grundsätzlich ist ein intensiver persönlicher Kontakt innerhalb von etwa zwei Wochen vor dem Eintritt der Erkrankung mit einer mit dem Corona-Virus infizierten Person (sog. Indexperson) geeignet, eine Infektion mit dem Corona-Virus auszulösen (vgl. LSG Hamburg, Urteil vom 27. November 2024 – L 2 U 29/24 –, juris, Rz. 27). Der Kontakt zu einer zeitlich vor dem Versicherten infizierten Person sowie die Intensität dieses Kontaktes muss im Vollbeweis gesichert festgestellt werden (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29. April 2024 – L 1 U 2085/23 –, juris, Rz. 49). Es reicht hingegen nicht aus, die erhöhte Gefahr einer Einwirkung auf den Körper festzustellen oder Wahrscheinlichkeiten einer privaten oder beruflichen Ansteckung gegeneinander abzuwägen, sondern es bleibt bei dem Grundsatz, dass für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls eine konkrete Einwirkung gesichert festgestellt werden muss (vgl. BSG, Urteil vom 2. April 2009 – B 2 U 29/07 R –, juris, Rz. 20). Diese Voraussetzungen sind selbst dann nicht erfüllt, wenn der Senat zu Grunde legt, dass es sich bei dem R., bei dem am 19. November 2020 ein Abstrich genommen wurde, der am 20. November 2020 ein positives Corona-Testergebnis lieferte, wie der Senat der entsprechenden Absonderungsanordnung entnimmt, um eine Indexperson im oben genannten Sinne gehandelt hat. Denn der Senat kann sich von einem intensiven Kontakt zwischen der Klägerin und dem R. im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nicht überzeugen. Den Angaben der Arbeitgeberin sowie der gehörten Zeugen entnimmt der Senat nämlich, dass die Besprechung in einem 60 qm großen Raum stattgefunden hat (vgl. auch den von der Arbeitgeberin vorgelegten Grundriss), dieser über acht Fenster regelmäßig gelüftet worden ist, sich nur vier Personen im Raum befanden und alle durchgehend Masken getragen haben. Pausen, in denen ohne Masken etwas gegessen oder getrunken worden wäre, haben nach den übereinstimmenden Angaben nicht stattgefunden. Daneben haben die Zeugen R. und D. übereinstimmend bekundet, dass zwischen den Teilnehmern Abstände von 2 bis 2,5 Metern eingehalten worden sind. Weiter haben die ergänzenden Erhebungen der Beklagten bei der Arbeitgeberin ergeben, dass keine besonderen Umstände bestanden, die eine besonders hohe Aerosolkonzentration erwarten lassen. Insbesondere gab es am Ort der Besprechung auch keine besonderen Bedingungen hinsichtlich des Raumklimas wie etwa enge Räume, Feuchtigkeit, geringe Temperatur oder (unzureichende) Belüftung. Letztlich war die Besprechung offenkundig nicht mit körperlich schwerer Arbeit oder Bedingungen verbunden, die eine erhöhte und vertiefte Atemfrequenz erfordert hätte. Soweit die Klägerin erstmals im Klageverfahren behauptet hat, dass es nach der Teambesprechung noch ein weiteres Treffen mit dem R. gegeben habe, bei dem die Abstände wesentlich geringer gewesen seien und der R. auch keine Maske getragen habe, ist dies als angepasstes Vorbringen im Hinblick auf die Darlegungen der Beklagten in Bescheid und Widerspruchsbescheid zu werten. Dies gilt schon deshalb, weil die Klägerin plötzlich berichtet, der R. habe über Halsschmerzen und Hustenreiz geklagt, was mit dessen eigenen Angaben in seiner schriftlichen Zeugenvernehmung, wonach die Beschwerden erst am Nachmittag aufgetreten sein sollen ebenso wenig vereinbar ist, wie damit, dass die Zeugin D. erkennbare Symptome bei R., wozu zwar nicht die Halsschmerzen, aber der Hustenreiz rechnet, verneint hat, obwohl damals auf solchen Symptomen ein besonderes Augenmerk lag. Das Begehren der Klägerin läuft letztlich auf eine Wahlfeststellung hinaus, welches Ereignis am Arbeitsplatz denn zu der Infektion hätte führen können und widerspricht damit eklatant dem Erfordernis des Vollbeweises. Im Übrigen hat der Zeuge R. die Angaben der Klägerin in keiner Weise bestätigt, sondern nur über die Teambesprechung berichtet, die auch die Arbeitgeberin nur verifiziert hat. Dabei muss insbesondere berücksichtigt werden, dass sich aus der Unfallanzeige (vgl. Bl. 2 VerwAkte) ergibt, dass die Arbeitgeberin angegeben hat, dass die "Angaben auf der Schilderung der versicherten Person beruhen". Folglich hat die Klägerin offensichtlich die weitere Besprechung auch gegenüber der Arbeitgeberin nicht berichtet, in deren Räumen diese stattgefunden haben soll. Aus den Angaben der Zeugin D. ergeben sich im Übrigen ebenso keine Hinweise darauf, dass es eine weitere Besprechung zwischen der Klägerin und R. gegeben hat. Die Fragestellung des SG ("3. Inwiefern haben Sie am 18.11.2020 mit der Klägerin zusammengearbeitet? a) Bitte beschreiben Sie die genauen Tätigkeiten von Ihnen und der Klägerin an diesem Tag: […] b) Bitte beschreiben Sie die genauen Örtlichkeiten Ihrer Arbeit und der der Klägerin an diesem Tag: Wo genau haben Sie zusammengearbeitet […]") war zum einen offen, also nicht suggestiv formuliert, zum anderen in der Mehrzahl abgefasst und auf alle Tätigkeiten am fraglichen Tag und alle Örtlichkeiten der Arbeit bezogen. Damit ist das SG seiner Aufgabe, den Sachverhalt objektiv aufzuklären, lege artis nachgekommen. Wenn ein weiteres Treffen zwischen der Klägerin und R. stattgefunden hätte, wäre dies von R. ebenso anzugeben gewesen, was aber gerade nicht erfolgt ist. Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben des Zeugen R. bestehen für den Senat somit wie für das SG keine. Das gilt umso mehr, als diese mit den Angaben der Arbeitgeberin, die auf den noch unbeeinflussten Angaben der Klägerin beruhen, korrespondieren. Die Arbeitgeberin hat zudem im Gegenteil auf die ausdrückliche Nachfrage der Beklagten mitgeteilt, dass die Klägerin nur für die Besprechung vor Ort war und dass die Kollegen sich vor oder nach der Besprechung auch nicht privat gesehen bzw. unterhalten hatten. Veranlassung, den Zeugen R. erneut zu hören, besteht daher keine, da es sich um eine wiederholende Beweiserhebung handelt würde und im Übrigen Suggestivfragen nicht zu stellen sind. Aus Vorstehendem folgt aber gleichzeitig, dass die Klägerin selbst das von der Arbeitgeberin angegebene Ereignis, nämlich die Teambesprechung, als Ursache der Infektion in Frage stellt und stattdessen ein anderes Ereignis benennt, welches nicht im Vollbeweis feststeht. Dies spricht erst recht dafür, dass nicht ermittelbar ist, bei welchem Ereignis sich die Klägerin mit dem Coronavirus infiziert hat, sodass die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ausscheidet, denn das Risiko der objektiven Beweislosigkeit liegt insoweit bei der beweisbelasteten Klägerin. Selbst wenn das Unfallereignis als solches unterstellt wird, ergibt sich kein Anspruch auf Feststellung eines Arbeitsunfalls, da es jedenfalls an der erforderlichen Kausalität fehlt. Die Frage, ob der Kontakt zur Indexperson möglicherweise zur Infektion geführt hat, betrifft die Frage nach dem wesentlichen Ursachenzusammenhang, wofür der Beweismaßstab der (hinreichenden) Wahrscheinlichkeit, wenn auch nicht die bloße Möglichkeit genügt (vgl. zuletzt BSG, Urteile vom 6. Juni 2021 – B 2 U 15/19 R, SozR 4-2700 § 8 Nr. 77 und vom 16. März 2021 – B 2 U 7/19 R, BSGE 131, 297). In Rechnung zu stellen ist dabei nämlich insbesondere, dass das SG überzeugend herausgearbeitet hat, worauf der Senat nach § 153 Abs. 2 SGG Bezug nimmt, dass die durchschnittliche Inkubationszeit bei 5,8 Tagen liegt, während bei der Klägerin die Symptome bereits am 20. November 2020 aufgetreten sein sollen und damit maximal zwei Tage nach der Besprechung vom 18. November 2020. Soweit die Klägerin insoweit auf die Omikron-Variante des Coronavirus verweist, wurde diese erst am 26. November 2021 durch die WHO als neuartige SARS-CoV-2-Variante zur besorgniserregenden Virusvariante mit der Bezeichnung Omikron erklärt (vgl. https://www.rki.de/DE/Themen/Infektionskrankheiten/Infektionskrankheiten-A-Z/C/COVID-19-Pandemie/Virologische_Basisdaten.html?nn=16911042#doc16793380bodyText10). Im Übrigen weist das SG zu Recht darauf hin, dass die Klägerin nach eigenen Angaben nur am 18. November 2020 beruflichen Kontakt im Rahmen der Besprechung hatte, sonst aber nur im Home-Office tätig gewesen ist, sodass die Infektion bei einer im Landkreis B1 (Wohnsitz der Klägerin) gemäß dem Tagesbericht für den 18. November 2020 festgestellten 7-Tage Inzidenz von 145,1 pro 100.000 Einwohner im privaten Bereich der Klägerin erfolgt sein kann, selbst wenn ihr Ehemann nach ihren Angaben negativ getestet wurde. Es gehört nämlich zu den Kennzeichen einer Pandemie, dass ein großes Ansteckungsrisiko in allen Bereichen des menschlichen Lebens besteht und sich ein konkretes Infektionsereignis oft nicht feststellen lässt (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29. April 2024 – a.a.O., Rz. 47; Spellbrink, jM 2023, 23, 26). Der Senat ist bei der ihm vorbehaltenen freien Beweiswürdigung auch nicht an die auf den Empfehlungen des R2-Instituts zur Kontaktpersonennachverfolgung beruhenden Handlungsempfehlungen der DGUV e.V. (vgl. https: //www.dguv.de/de/mediencenter/hintergrund/corona_arbeitsunfall/index.jsp) gebunden (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2024 – L 3 U 114/23 –, juris, Rz. 27). Die dort zur Annahme eines intensiven Kontakts mit der Indexperson aufgestellten Regelfälle (Enger Kontakt (<1,5 m, Nahfeld) länger als 10 Minuten ohne adäquaten Mund-Nase-Schutz oder FFP-2-Maske; Gespräch mit der Indexperson (face-to-face-Kontakt, <1,5 m, unabhängig von der Gesprächsdauer), ohne dass die Index- wie die Kontaktperson einen adäquaten Schutz tragen oder direkter Kontakt (mit respiratorischem Sekret); gleichzeitiger Aufenthalt von Index- und Kontaktperson im selben Raum mit wahrscheinlich hoher Konzentration infektiöser Aerosole unabhängig vom Abstand für länger als 10 Minuten, auch wenn durchgehend Mund-Nasen-Schutz oder FFP2-Maske getragen wurde) sind hier nach den Feststellungen des Senats abgesehen davon aber auch nicht erfüllt. Insbesondere ist die dritte Fallgruppe nicht gegeben, da in Anbetracht des festgestellten Tragens von Masken während der ohne erhöhte körperliche Anstrengung und in normaler Sprechlautstärke erfolgten Besprechung und des regelmäßig erfolgten Stoßlüftens keine wahrscheinlich hohe Konzentration infektiöser Aerosole festzustellen ist. Dafür, dass im Betrieb der Klägerin eine größere Anzahl von infektiösen Personen vorhanden war (vgl. die Handlungsempfehlungen der DGUV e.V., a.a.O.; Siefert, NZS 2022, 209, 211), gibt es bei lediglich fünf von der Arbeitgeberin angegebenen und erst im Zeitraum nach der Besprechung infizierten Mitarbeitern keine Hinweise. Zudem war die Klägerin nach ihren Angaben bis zu der Besprechung am 18. November 2020 nur im Home-Office beschäftigt, so dass keine weiteren beruflichen Kontakte erfolgt waren. Soweit die Klägerin – für den Senat durchaus nachvollziehbar – auf die Anerkennung eines Arbeitsunfalls bei der Zeugin D. durch die BG Bau verweist, ergibt sich aus deren Bescheid vom 25. September 2023 nur, dass sie sich im Rahmen der Besprechung in dem Großraumbüro am 18. November 2020 mit dem Coronavirus infiziert habe. Eine nähere Begründung ist dem Bescheid – ebenso wie dem ersten Schreiben der BG Bau vom 28. September 2021 – nicht zu entnehmen. Ein Anspruch der Klägerin auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls ist hieraus schon deshalb nicht abzuleiten, da der Bescheid nicht zwischen den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens ergangen ist und schon deshalb keine Bindungswirkung entfaltet. Der Senat verkennt dabei nicht, dass der Nachweis des Zeitpunkts einer Virusinfektion mit Schwierigkeiten verbunden sein kann. Insoweit greifen jedoch keine generellen Beweiserleichterungen zu Gunsten der objektiv beweisbelasteten Klägerin. Ein Anscheinsbeweis (prima-facie-Beweis) als Tatsachenvermutung scheidet schon in Ermangelung eines typischen Geschehensablaufs aus, denn es fehlt an einem Erfahrungssatz des Inhalts, dass Beschäftigte sich bei Besprechungen eines Unternehmens in Ausübung ihrer Tätigkeit typischerweise mit dem Corona-Virus infiziert haben (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Mai 2025 – L 3 U 174/23 –, juris, Rz. 36). Das gilt umso mehr, als nicht versicherte Konkurrenzursachen wie familiäre Kontakte, Einkaufen, Arztbesuche, Aufenthalte in Tankstellen oder in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht als untypisch ausgeschlossen werden können (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29. April 2024 – a.a.O, Rz. 61 f. m.w.N.). Beweiserleichterungen sind nach der Rechtsprechung des BSG für arbeitsbezogene Infektionen insbesondere auch deshalb nicht geboten, weil hierfür im System der gesetzlichen Unfallversicherung gerade der Versicherungsfall der Berufskrankheit nach § 9 SGB VII, hier Nr. 3101 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV; hier: "Infektionskrankheiten, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße ausgesetzt war") in Betracht kommt (vgl. BSG, Urteil vom 2. April 2009 – B 2 U 29/07 R –, juris, Rz. 20; Spellbrink, jM 2023, 23, 25 f.). Über das Vorliegen einer Berufskrankheit ist hier jedoch nicht zu entscheiden. Es ist auch zu berücksichtigen, dass der jeweilige Krankenversicherungsschutz voll greift und die gesetzliche Unfallversicherung nur ein Sondersystem darstellt, das spezifische Risiken aus dem konkreten Verantwortungsbereich der Unternehmer abdecken soll (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29. April 2024 – a.a.O. Rz. 65 unter Verweis auf Spellbrink, jM 2023, 23, 25; zustimmend Schlaeger, jurisPR-SozR 13/2024 Anm. 1). Der Klägerin kann daher nicht darin gefolgt werden, dass das SG die Anforderungen an den Vollbeweis überzogen habe, indem es "eine Art Strengbeweis" für den Nachweis einer Infektion am Arbeitsplatz gefordert habe. Die Frage des Streng- oder Freibeweises betrifft im Übrigen nicht das Beweismaß, sondern das Beweisverfahren und hier die Bindung an die über § 118 Abs. 1 SGG anzuwendenden Verfahrensvorschriften zu den jeweils zulässigen Beweismitteln (vgl. Roller, in: Berchtold, Sozialgerichtsgesetz, 6. Aufl. 2021, SGG § 118 Rz. 6; MüKoZPO/Prütting, 7. Aufl. 2025, ZPO § 284 Rz. 26). Zu einer weiteren Ermittlung des Sachverhalts sah sich der Senat nicht gedrängt; insbesondere bedurfte es – wie bereits ausgeführt – keiner wiederholenden Befragung des von dem SG bereits schriftlich als Zeugen gehörten R. Die Berufung konnte daher keinen Erfolg haben und war zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor. Die Beteiligten streiten um die Anerkennung eines Arbeitsunfalls aufgrund einer Infektion mit dem Coronavirus (SARS Cov-2). Die 1977 geborene, verheiratete Klägerin war als Abteilungsleiterin in der G1 mit Sitz in G2 beschäftigt. Die Arbeitgeberin meldete mit Unfallanzeige vom 15. Juni 2021, dass die Klägerin unter einer Post-Covid-Erkrankung leide. Sie habe am 18. November 2020 (Mittwoch) um 9 Uhr an einer etwa einstündigen Besprechung (Meeting) von insgesamt vier Beschäftigten in einem dortigen Großraumbüro teilgenommen. Sie habe in der Zeit zuvor im Home-Office gearbeitet und habe keinen Kontakt zu den Kollegen gehabt. Einer der Teilnehmer, Herr R1 (im Folgenden R.), sei am nächsten Tag informiert worden, da Erstkontakt mit einer positiv getesteten Person bestanden habe. Die Klägerin habe zunächst einen negativen Schnelltest gemacht, sei aber am 20. November 2020 positiv getestet worden. Sie habe am selben Tag Symptome gezeigt; am 26. November 2020 sie sei vom Gesundheitsamt kontaktiert und in Quarantäne geschickt worden. Ihr Ehemann sei negativ getestet worden. Nach der Besprechung seien fünf weitere Mitarbeiter positiv getestet worden (vgl. Unfallanzeige vom 15. Juni 2021). Ergänzend teilte sie am 2. August 2021 auf dem speziellen Fragebogen der Beklagten mit, dass der PCR-Test der Klägerin am 23. November 2020 erfolgt sei. Indexperson sei R. gewesen. Die Frage, ob gleichzeitiger Aufenthalt von Index- und Kontaktperson im selben Raum mit wahrscheinlich hoher Konzentration infektiöser Aerosole unabhängig vom Abstand für mehr als 10 Minuten bestanden habe, auch wenn durchgehend und korrekt ein Mund-Nasen-Schutz oder eine FFP2-Maske getragen worden sei, wurde bejaht. Bei dem Meeting habe es sich um keine körperlich schwere Arbeit gehandelt, Es hätten keine Bedingungen geherrscht, die zu einer erhöhten und vertieften Atemfrequenz geführt hätten. Es habe am Arbeitsort auch keine besonderen Bedingungen hinsichtlich des Raumklimas gegeben, z. B. enge Räume, Feuchtigkeit, geringe Temperatur oder Belüftung. Kontakt habe (neben R.) mit Frau E1 (im Folgenden E.) und Frau D1 (im Folgenden D.) bestanden. Der Mindestabstand von 1,5 Metern sei eingehalten worden. Es habe Hygienestationen zum Händewaschen gegeben, Desinfektionsmittel hätten zur Verfügung gestanden und es sei Mund-Nase-Schutz getragen worden. Sie teilte am 4. Oktober 2021 (sowie erneut am 24. November 2021) weiter mit, dass die aktuellen, zum damaligen Zeitpunkt gültigen Hygienevorschriften in ihrem Bürogebäude eingehalten worden seien. Die Teilnehmer der Besprechung hätten Masken getragen, der Abstand habe in dem großen Besprechungsraum jederzeit eingehalten werden können und der Raum sei regelmäßig gelüftet worden (Stoßlüften). Bei R. sei der Abstrich am 19. November 2020 vorgenommen worden; das Testergebnis habe am 20. November 2020 vorgelegen. Sie legte hierzu die schriftliche Absonderungsanordnung des Landratsamtes T1 vor. Nach ergänzender telefonischer Mitteilung der Arbeitgeberin vom 16. November 2021 habe eine Kollegin (D.) einen etwas schwereren Verlauf gehabt. Diese arbeite jedoch bei einer anderen Firma (der G1), so dass der Fall an eine andere BG gemeldet worden sei. Die Klägerin sei weiter arbeitsunfähig. Die Arbeitgeberin legte auch einen Grundriss des Bürogebäudes vor, in dem der Besprechungsraum mit einer Grundfläche insgesamt 60,17 m2 markiert ist (Bl. 62 VerwAkte). Sie teilte auf weitere Nachfrage der Beklagten mit, dass die Klägerin nur für die Besprechung vor Ort gewesen sei; eine (Kantinen-)Pause habe es nicht gegeben. Die Kollegen hätten sich vor bzw. nach der Besprechung auch nicht privat gesehen bzw. unterhalten. Die Klägerin legte ihrerseits die Anordnung der Stadt H1 vom 30. November 2020 vor, in der ihre am 26. November 2020 mündlich verfügte Absonderung schriftlich bestätigt wurde, sowie deren Aufhebung vom 16. Dezember 2020, nachdem die Klägerin eine Symptomfreiheit seit 48 Stunden gemeldet hatte. Sie teilte ferner auf dem Fragebogen der Beklagten mit, dass sie an Kopfschmerzen, Schwindel, Erschöpfung, trockenem Husten, Schmerzen und Druck auf der Lunge und Brust gelitten habe, dies erstmals am 20. November 2020. Der PCR-Test sei am 23. November 2020 durchgeführt worden, das Ergebnis habe sie am 25. November erhalten. Sie leide weiterhin unter Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- wie Gedächtnisstörungen und Erschöpfung. Eine stationäre (Krankenhaus-)Behandlung sei nicht erfolgt; sie sei vom 22. Juni bis 27. Juli 2021 in einer stationären Rehabilitationsmaßnahme in der M1 Klinik H2 gewesen. Sie sei bis 31. Dezember 2020 arbeitsunfähig gewesen und habe nach Ende der Betriebsferien am 11. Januar 2021 einen Arbeitsversuch unternommen, sei aber ab 14. Januar 2021 erneut arbeitsunfähig. Sie habe sich ab Ende Februar 2020 im Home-Office befunden und sei nur am 18. November 2020 in der Firma vor Ort gewesen. Mit Bescheid vom 3. Januar 2022 lehnte die Beklagte die Anerkennung der Covid-19-Infektion als Arbeitsunfall ab und entschied, dass kein Anspruch auf Leistungen bestehe. Es könne nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass die Klägerin sich bei der versicherten Tätigkeit mit dem Covid-19 Virus infiziert habe, während auch andere Möglichkeiten der Verursachung (z.B. in der Freizeit o.ä.) in Betracht kämen. Die Klägerin legte hiergegen Widerspruch mit der Begründung ein, bei der Kollegin D. sei die auf die Besprechung vom 18. November 2020 zurückzuführende Covid-19-Infektion mit Bescheid der Berufsgenossenschaft für Bauwirtschaft (BG Bau) vom 28. September 2021 als Arbeitsunfall anerkannt worden. Sie legte ein entsprechendes Schreiben der BG Bau vor, in dem dies vorbehaltlich der Zustimmung durch den Rentenausschuss anerkannt worden war. Sie führte ergänzend aus, dass sie nach einer Geschäftsreise in die USA Ende Februar 2020 zunächst arbeitsunfähig und danach – von einem viertägigen Kundenbesuch im Juli 2020 abgesehen – durchgehend im Home-Office tätig gewesen sei. Sie sei erst wieder am 18. November 2020 in der Firma gewesen und habe sich schon am 19. November 2020 trotz negativen Schnelltests in Selbstquarantäne befunden. Seitdem habe sie ihrer regulären Beschäftigung im Betrieb nicht mehr nachgehen können. Mit Widerspruchsbescheid vom 31. März 2022 wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, dass insgesamt keine besonderen Arbeitsbedingungen vorgelegen hätten, die mit einem hohen Gefährdungspotential an Covid-19 zu erkranken, verbunden gewesen seien. Trotz Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten könne nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit bewiesen werden, dass es durch die Ausführung der betrieblichen Tätigkeit zu einer Covid-19-Erkrankung gekommen sei. Die alleinige Möglichkeit sei nicht ausreichend. Zum Zeitpunkt der Erkrankung habe auch in der Allgemeinbevölkerung eine hohe Gefährdung bestanden an Covid-19 zu erkranken, weil das Virus hier ebenfalls weit verbreitet gewesen sei. Gelinge es nicht, die bestehende Ungewissheit über eine ungeklärte Tatsache zu beseitigen, so könne nicht im Zweifel zu Gunsten des (objektiv beweisbelasteten) Anspruchsstellers entschieden werden. Daher sei mit dem angefochtenen Bescheid die Anerkennung der Erkrankung als Arbeitsunfall zutreffend abgelehnt worden. Die Klägerin hat am 26. April 2022 Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben, da nach den Maßstäben der DGUV, an die die Beklagte gebunden sei und an denen sich auch das Gericht orientieren dürfe, ein intensiver persönlicher Kontakt mit einer infektiösen Person (Indexperson) in der dritten Variante – gleichzeitiger Aufenthalt von Index- und Kontaktperson im selben Raum mit wahrscheinlich hoher Konzentration infektiöser Aerosole unabhängig vom Abstand für länger als 10 Minuten, auch wenn durchgehend Mund-Nasen-Schutz oder FFP2-Maske getragen werde – vorgelegen habe. Dies habe auch die Arbeitgeberin bestätigt. Es sei von einer wahrscheinlich hohen Konzentration infektiöser Aerosole, die die Infektionen bei ihr und D. gleichermaßen ausgelöst hätten, auszugehen, da R. bereits einen Tag nach der Teambesprechung positiv getestet worden sei und damit nach allgemeinen Erkenntnissen bereits am 18. November 2020 eine hohe Virenlast in sich getragen habe, die zu einer hohen Konzentration infektiöser Aerosole in der Raumluft geführt habe. Im Rahmen der Beweiswürdigung seien die typischen Beweisschwierigkeiten für den Nachweis einer – naturgegeben äußerlich nicht erkennbaren – Infektionsquelle zu berücksichtigen, die dazu führten, dass das Gericht geringere Anforderungen an den Beweis der betreffenden Tatsache stellen dürfe als sonst. Mit R. habe bei der Teambesprechung ein intensiver beruflicher Kontakt bestanden. Es sei davon auszugehen, dass bei der Besprechung ein Ausbruchgeschehen stattgefunden habe, da neben ihr auch D. infiziert worden sei. Nach der Teambesprechung habe sie sich noch mit R. in dessen Büro alleine besprochen. Sie hätten dabei gemeinsam Unterlagen eingesehen und diese auch weitergereicht. R. sei bereits ab 19. November 2020 arbeitsunfähig krankgeschrieben worden, D. ab dem 23. November 2020 (Montag). Sie hat hierzu die Monatskalender der beiden Bauleiter R. und D. für November 2020 vorgelegt (Bl. 30 f. SG-Akte). Sie hat ferner schriftsätzlich ihren Arbeitsalltag bis zu der Infektion und ihre seitherigen Beschwerden geschildert. Sie befinde sich nach wie vor im Krankenstand und es sei fraglich, ob sie je wieder zu ihrer früheren Konstitution zurückfinden werde. Seit Mai 2022 befinde sie sich in einer Wiedereingliederung. Sie hat nach einem Hinweis des Beklagten auf die hohe Inzidenz im Landkreis T1 (Sitz der Arbeitgeberin) gemäß dem Tagesbericht für den 18. November 2020 ergänzend ausgeführt, dass insoweit auf den Landkreis B1 (Wohnsitz der Klägerin) abzustellen sei, wo die 7-Tage Inzidenz pro 100.000 Einwohner bei 145,1 anstatt 205,3 gelegen habe. Vorliegend sei es gerechtfertigt, zu ihren Gunsten wegen des gehäuften Auftretens der Erkrankung im Rahmen des Anscheinsbeweises davon auszugehen, dass die besondere Erkrankungsgefahr gerade auf die ausgeübte berufliche Tätigkeit im Rahmen der Besprechung vom 18. November 2020 zurückzuführen sei. Nachdem im Anschluss an die Besprechung vom 18 November 2020 eine Infektion sowohl bei der ihr als auch bei den bereits benannten weiteren Teilnehmern der Besprechung habe festgestellt werden können, schieden alternative, berufsunabhängige Ursachen für eine Infektion aus, ebenfalls eine Infektion im Home-Office, da bei dem Ehemann keine Infektion habe festgestellt werden können. Das SG hat von D. noch den Bescheid vom 25. September 2023 erhalten, mit dem die BG Bau das Ereignis vom 18. November 2020 als Arbeitsunfall anerkannt, die Gewährung von Verletztengeld und Heilbehandlung aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach §§ 26 ff. und §§ 46 ff. Sozialgesetzbuch (SGB) VII über den 28. Februar 2021 hinaus aber abgelehnt hat. Derzeit laufe ein Widerspruchsverfahren bezüglich der Ablehnung von Unfallfolgen. Das SG hat daraufhin zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts R. und D. schriftlich als Zeugen vernommen. R. hat in seiner Aussage vom 10. April 2024 mitgeteilt, dass er am 18. November 2020 nachmittags Erkältungssymptome bekommen habe. Auf die Frage, inwiefern er am 18. November 2020 mit der Klägerin zusammengearbeitet habe, hat er mitgeteilt, dass das etwa eine Stunde im Großraumbüro bei der Teambesprechung gewesen sei. Der Abstand habe 2 bis 2,5 Meter betragen; sie hätten beide Masken getragen. Sie hätten mit E. und D. zusammengearbeitet. Auf die Frage nach der genauen Beschreibung der Örtlichkeiten seiner Arbeit und derjenigen der Klägerin an diesem Tag hat er auf das im Plan markierte Großraumbüro mit ca. 60 m2 Grundfläche verwiesen. Es seien nur sie vier im Raum gewesen. Es habe acht Fenster gegeben, es sei immer stoßgelüftet worden. Er habe ca. eine Stunde mit der Klägerin zusammengearbeitet, es habe keine Pausen gegeben. Er hat ferner seine Absonderungsanordnung vorgelegt, wonach bei einem Abstrich vom 19. November 2020 ab dem 20. November 2020 eine Absonderung erfolge. In ihrer Aussage vom 11. April 2024 hat D. angegeben, dass die Symptome bei ihr am 20./21. November 2020 begonnen hätten und sie am 23. November 2020 positiv getestet worden sei. Sie hat mit denen des R. übereinstimmende Angaben zu dem Ablauf der Teambesprechung gemacht; Pausen habe es nicht gegeben. Auf den Hinweis der Kammervorsitzenden auf die fehlenden Erfolgsaussichten der Klage und eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid hat die Klägerin noch ausgeführt, dass nach der gemeinsamen Teambesprechung noch ein ca. 20-minütiges Gespräch zwischen ihr und R. in dessen Büro stattgefunden habe. Bei dieser gemeinsamen Besprechung habe R. keine Infektionsschutzmaske getragen, während sie durchgehend eine solche Infektionsschutzmaske getragen habe. Im Rahmen dieser gemeinsamen Besprechung seien auch Dokumente und Unterlagen zwischen ihr und R. ausgetauscht worden und es sei kein Abstand eingehalten worden. Es sei dabei auch zu einer Berührung mit R. gekommen. Sie habe sich die Hände danach nicht desinfiziert. Bereits im Rahmen dieser gemeinsamen Besprechung habe ihr R. gesagt, dass er sich nicht wohl fühle und sowohl Hustenreiz als auch leichte Halsschmerzen verspüre. Er habe sie am selben Abend über seinen positiven Schnelltest informiert. Sie habe die Zeit bis zu der Besprechung im Home-Office und im Prinzip nur in ihren eigenen vier Wänden verbracht. Mit Gerichtsbescheid vom 17. Juni 2024 hat das SG die Klage abgewiesen, da die Voraussetzungen zur Anerkennung eines Arbeitsunfalles nicht erfüllt seien. Es könne nicht festgestellt werden, dass sich die als Unfall anzusehende Infektion mit dem Covid-19-Virus mit behandlungsbedürftigen Symptomen bei der versicherten Tätigkeit und nicht im privaten Bereich ereignet habe. Ein intensiver Kontakt der Klägerin zu einer sogenannten Indexperson bei ihrer beruflichen Tätigkeit sei nicht im erforderlichen Vollbeweis nachgewiesen. Für eine Infektion am Arbeitsplatz spreche zwar grundsätzlich, dass im relevanten Zeitraum mit den Zeugen R. und D. mindestens zwei weitere Beschäftigte desselben Betriebes positiv auf das Covid-19-Virus getestet worden seien. Gegen eine Infektion am Arbeitsplatz der Klägerin spreche aber, dass ein intensiver Kontakt zu einer sogenannten Indexperson, der nach Ansicht der Kammer als anspruchsbegründender Umstand im Sinnes eines von außen, auf den Körper einwirkenden Ereignisses im Vollbeweis gesichert sein müsse, nicht nachzuweisen sei. Die von der Klägerin behauptete weitere Einzelbesprechung im Büro der Indexperson R. habe dieser in seiner schriftlichen Auskunft gegenüber dem Gericht gerade nicht berichtet. Ein intensiver persönlicher Kontakt sei entsprechend einer Empfehlung des Robert-Koch-Institutes zur Kontaktpersonen-Nachverfolgung anzunehmen, wenn ein "enger" Kontakt – räumliche Distanz zwischen den Personen von weniger als 1,5 m für mehr als 10 Minuten – zu einer nachweislich mit dem Corona-Virus infizierten Person bestanden habe, die keinen adäquaten Schutz (Mund-Nase-Schutz; FFP2-Maske) getragen habe. Alternativ sei ein solcher Kontakt anzunehmen, wenn ein Gespräch (unabhängig von der Gesprächsdauer) mit einer nachweislich mit dem Coronavirus infizierten Person geführt und ´dabei weder ein Abstand von 1,5 m eingehalten noch ein adäquater Schutz von der infizierten Person getragen worden sei, oder wenn ein gleichzeitiger Aufenthalt für mehr als 10 Minuten im selben Raum mit infizierten Person und wahrscheinlich hoher Konzentration infektiöser Aerosole (unabhängig vom eingehaltenen Abstand und dem Tragen eines adäquaten Schutzes) nachgewiesen sei. Nach den unfallnahen Angaben der Klägerin hätten sich erste Krankheitssymptome bereits am 20. November 2020 gezeigt, so dass die Infektion im Zeitraum vom zwischen dem 2. und dem 18. November geschehen sein müsse, wahrscheinlich am bzw. um den 13. bis 14. November 2020 herum. Dass sich die Klägerin noch am 18. November 2020 angesteckt habe, sei wenig wahrscheinlich, aber möglich, weil dies nur zwei Tage vor Erkrankungsbeginn gelegen habe. Die Indexperson habe nach eigenen Angaben am Nachmittag des 18. November 2020 erste Symptome gehabt. Die Besprechung in Form eines Teammeetings in dem Großraumbüro sei unter Einhaltung von Hygienemaßnahmen erfolgt, insbesondere sei immer wieder stoßgelüftet worden. Es habe sich auch nicht um körperlich schwere Arbeit gehandelt und besondere Bedingungen hinsichtlich des Raumklimas seien nicht vorhanden gewesen. Die von der Klägerin behauptete Einzelbesprechung im Büro der Indexperson R1 habe dieser in seiner schriftlichen Auskunft gegenüber dem Gericht gerade nicht angegeben. Eine Ansteckung in diesem Zusammenhang sei zur Überzeugung der Kammer damit nicht nachgewiesen. Gegen eine berufliche Infektion spreche ebenfalls noch, dass die Klägerin sich vorher ausschließlich im Homeoffice aufgehalten habe und dahingehend bis zum 18. November 2020 ausschließlich eigenwirtschaftlich bedingte Kontakte für eine Infektion in Betracht kämen. Eine Quasi-Beweislastumkehr komme nicht in Betracht, wenn die Infektion praktisch jederzeit und überall erfolgt sein könne. Der Beweisproblematik habe der Gesetzgeber mit der Berufskrankheit nach Nr. 3101 der Anlage 1 zur BKV Rechnung getragen. Aus der Anerkennung eines Arbeitsunfalls durch die BG Bau bei der Zeugin D. lasse sich für das vorliegende Verfahren und die vorzunehmende Einzelfallprüfung nichts ableiten. Die Klägerin hat am 16. Juli 2025 Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegt. Das SG habe die Anforderungen an den Vollbeweis überzogen, da es eine Art Strengbeweis für den Nachweis einer Infektion am Arbeitsplatz gefordert habe. Es bestünden keine ernsthaften Zweifel, dass die Infektion am Arbeitsplatz erfolgt sei. Es sei widersprüchlich, dass für eine Infektion am Arbeitsplatz zwar sprechen solle, dass im relevanten Zeitraum mindestens zwei weitere Beschäftigte desselben Betriebs und Teilnehmer des Team-Meetings positiv auf das Covid-19-Virus getestet worden seien, dagegen aber, dass ein intensiver Kontakt zu einer Indexperson nicht nachzuweisen gewesen sei. Eine tragfähige Begründung, weshalb ein solcher Kontakt mit der Indexperson nicht nachzuweisen sei, finde sich in der Entscheidung des SG nicht. Selbst nach der vom SG herangezogenen Empfehlung des Robert-Koch-Institutes zur Kontaktpersonen-Nachverfolgung sei ein intensiver persönlicher Kontakt anzunehmen, wenn ein gleichzeitiger Aufenthalt für mehr als 10 Minuten in selben Raum mit infizierter Person und wahrscheinlich hoher Konzentration infektiöser Aerosole (unabhängig vom eingehaltenen Abstand und dem Tragen eines adäquaten Schutzes) nachgewiesen sei. Diese Voraussetzungen hätten nach der Auskunft der Arbeitgeberin und der am Team-Meeting beteiligten Personen gerade vorgelegen. Da die Indexperson von ersten Symptomen am Nachmittag des 18. November 2020 berichtet habe, sei von einer wahrscheinlich hohen Konzentration infektiöser Aerosole in dem Raum, in dem die Team-Besprechung stattgefunden habe, auszugehen. Alle anderen Teilnehmer der Besprechung seien am 18. November 2020 nach ihren eigenen Angaben hingegen symptomfrei gewesen. Diese Tatsachen habe das SG rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt. Auch bestünden Zweifel an den angegebenen typischen Inkubationszeiten, da diese nach neueren Forschungsergebnissen bei der Omikron-Variante zwischen einem Tag und bis zu 12 Tagen, meistens etwa drei Tage, dauerten. Im Nachgang zur Team-Besprechung habe auch noch, wie bereits beim SG vorgetragen, eine Einzelbesprechung mit der Indexperson R. in dessen Einzelbüro stattgefunden und dort seien gemeinsam Unterlagen eingesehen worden. Dieser habe in seiner schriftlichen Aussage hierzu zwar nichts Genaueres erwähnt. Das SG habe allerdings auch nicht explizit nach der Einzelbesprechung gefragt. Die Schlussfolgerung des SG, im Rahmen einer Einzelbesprechung habe deshalb auch keine Infektion erfolgen können, finde daher keine tragfähige Grundlage. Sie gehe davon aus, dass R. sich daran aufgrund des Zeitablaufs zwischenzeitlich gegebenenfalls nicht mehr erinnert habe, rege deshalb dessen persönliche Einvernahme an, damit dieser dazu konkret befragt werden könne. Das SG habe sich auch nicht damit auseinandergesetzt, dass die Klägerin seit längerem nur zu Hause gewesen sei, ihr Ehemann der Klägerin sich aber keine Covid-19-Infektion zugezogen gehabt habe und als Indexperson folglich nicht in Frage komme. Die Klägerin beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 17. Juni 2024 und den Bescheid vom 3. Januar 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. März 2022 aufzuheben und festzustellen, dass das Ereignis vom 18. November 2020 ein Arbeitsunfall ist. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verweist auf die Akte und die Entscheidung des SG. Bei einer Infektion mit SARS-CoV2 handele es sich grundsätzlich nicht um einen Arbeitsunfall, sondern um die Realisierung einer sogenannten Allgemeingefahr im Rahmen einer weltweit aufgetretenen Pandemie, so dass eine Infektion nur in Einzelfällen als Arbeitsunfall anerkannt werden könne. Von dem erforderlichen intensiven und länger andauernden Kontakt zu einer Indexperson sei nicht auszugehen. Dem Bescheid der BG Bau vom 25. September 2023 sei nicht zu entnehmen, weshalb genau die Anerkennung des Arbeitsunfalls erfolgt sei. Hinsichtlich des weiteren Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen.