Urteil
L 6 VJ 779/25
Landessozialgericht Baden-Württemberg 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGBW:2025:1204.L6VJ779.25.00
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Leitsätze
1. Die Veröffentlichungen im Epidemiologischen Bulletin bilden den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand zu "unüblichen Impfreaktionen" ab.
2. Die rechtliche Wesentlichkeit der Impfung für einen Gesundheitsschaden ist durch validierte Studien zu belegen und nicht durch Einzelfallbetrachtungen im Rahmen einzelner Sachverständigengutachten.
3. Bei in Fachinformationen genannten Nebenwirkungen handelt es sich nur um eine Zusammenfassung gemeldeter Gesundheitsstörungen, ohne dass eine Kausalitätsprüfung erfolgt.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 19. Februar 2025 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Veröffentlichungen im Epidemiologischen Bulletin bilden den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand zu "unüblichen Impfreaktionen" ab. 2. Die rechtliche Wesentlichkeit der Impfung für einen Gesundheitsschaden ist durch validierte Studien zu belegen und nicht durch Einzelfallbetrachtungen im Rahmen einzelner Sachverständigengutachten. 3. Bei in Fachinformationen genannten Nebenwirkungen handelt es sich nur um eine Zusammenfassung gemeldeter Gesundheitsstörungen, ohne dass eine Kausalitätsprüfung erfolgt. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 19. Februar 2025 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Der Senat konnte verhandeln in entscheiden, obwohl für die Klägerin niemand zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, da mit der ordnungsgemäß zugestellten Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 110 Abs. 1 Satz 2 SGG). Die Klägervertreterin hat darüber hinaus im Vorfeld mitgeteilt, dass sie nicht zum Termin erscheinen werde. Die form- und fristgerecht (§ 151 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) eingelegte Berufung der Klägerin ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet. Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist das Urteil des SG vom 19. Februar 2025, mit dem die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs.1 und 4 SGG) auf Erstattung von Bestattungskosten unter Aufhebung des Bescheides vom 22. Juli 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides (§ 95 SGG) vom 27. September 2022 abgewiesen worden ist. Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei dieser Klageart grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in den Tatsacheninstanzen (vgl. BSG, Urteil vom 2. September 2009 – B 6 KA 34/08 –, juris, Rz. 26; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, Kommentar zum SGG, 14. Aufl. 2023, § 54 Rz. 34). Die Unbegründetheit der Berufung folgt aus der Unbegründetheit der Klage. Der Bescheid vom 22. Juli 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. September 2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Auch zur Überzeugung des Senats kann die Klägerin die Erstattung von Bestattungskosten nicht beanspruchen, nachdem bei ihrem verstorbenen Sohn weder eine Impfkomplikation nachgewiesen worden ist, noch, dass sein Tod auf einem Impfschaden beruhte. Das SG hat die Klage daher zu Recht abgewiesen. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch der Klägerin ist § 60 Abs. 4 Satz 1 IfSG. Danach erhalten die Hinterbliebenen eines Geschädigten im Sinne der Absätze 1 bis 3 auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung des BVG. § 60 Abs. 1 Satz 1 IfSG bestimmt, dass nach der Schutzimpfung wegen des Impfschadens im Sinne des § 2 Nr. 11 IfSG oder in dessen entsprechender Anwendung bei einer anderen Maßnahme wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG erhält, soweit das IfSG nichts Abweichendes bestimmt, wer durch eine Schutzimpfung oder durch eine andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die von einer zuständigen Landesbehörde öffentlich empfohlen und in ihrem Bereich vorgenommen wurde, auf Grund des IfSG angeordnet wurde, gesetzlich vorgeschrieben war oder auf Grund der Verordnungen zur Ausführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften durchgeführt worden ist, eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat. Nach § 36 Abs. 3 Satz 1 BVG werden die Kosten der Bestattung bis zur Höhe eines Siebtels der zum Zeitpunkt des Todes geltenden Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) übernommen. Den Anspruch auf Übernahme der Kosten der Bestattung hat diejenige Person, die die Bestattung veranlasst hat. Dabei wird unwiderlegbar vermutet, dass der Tod Schädigungsfolge ist, wenn eine Beschädigte oder ein Beschädigter an einer Gesundheitsstörung stirbt, die als Schädigungsfolge anerkannt ist, § 36 Abs. 5 BVG. Klarstellend ist darauf hinzuweisen, dass sich der Antrag der Klägerin und die Entscheidungen des Beklagten auf die Übernahme der – näher bezifferten und mit Belegen nachgewiesenen – Bestattungskosten richten, deren Übernahme sich nach § 36 Abs. 3 BVG beurteilt, wobei der Beklagte diese Vorschrift im Bescheid auch ausdrücklich benannt hat. Nur hierüber ist damit entschieden worden, auch wenn die Leistung mehrfach fehlerhaft als "Bestattungsgeld" bezeichnet worden ist. Im Gegensatz zu früheren Gesetzesfassungen wird sowohl in der Fassung vom 8. Juni 2020 – gültig ab 1.Juli 2020 – wie auch in der Fassung vom 20. Juni 2022 – gültig ab 1. Juli 2022 – zwischen der Übernahme von Bestattungskosten (Abs. 3) und dem Bestattungsgeld (Abs. 4) differenziert. Die frühere Regelung, wonach ein Bestattungsgeld gezahlt wurde, von dem zunächst die Bestattungskosten zu bestreiten waren (vgl. § 36 Abs. 1 BVG in der bis 30. Juni 2018 geltenden Fassung), wurde nicht beibehalten. Ein Anspruch auf Bestattungsgeld würde sich – sowohl nach der zum Zeitpunkt der Antragstellung wie auch zum Zeitpunkt von Bescheid und Widerspruchsbescheid geltenden Fassung – nach § 36 Abs. 4 BVG richten und voraussetzen, dass ein rentenberechtigter Beschädigter an den Schädigungsfolgen gestorben ist, was vorliegend nicht der Fall ist und worüber im Verwaltungsverfahren auch nicht entschieden wurde. Soweit das IfSG auf die Vorschriften des BVG verweist, sind diese in der bis 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden, vorliegend ist also nicht § 24 Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XIV) einschlägig. Nach § 142 Abs. 1 Satz 1 SGB XIV in der ab 1. Januar 2024 geltenden Fassung erhalten Personen, deren Ansprüche nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das das Bundesversorgungsgesetz ganz oder teilweise für anwendbar erklärt, in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2023 bestandskräftig festgestellt sind, diese Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach dem Gesetz, das das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklärt, in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter, soweit dieses Kapitel nichts anderes bestimmt. Über einen bis zum 31. Dezember 2023 gestellten und nicht bestandskräftig entschiedenen Antrag auf Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das das Bundesversorgungsgesetz ganz oder teilweise für anwendbar erklärt, ist nach dem im Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Recht zu entscheiden, § 142 Abs. 2 Satz 1 SGB XIV. Wird hierbei ein Anspruch auf Leistungen festgestellt, werden ebenfalls Leistungen nach Absatz 1 erbracht, § 142 Abs. 2 Satz 2 SGB XIV. Korrespondierend hierzu bestimmt § 141 Satz 1 SGB XIV, dass Personen, die vor dem Inkrafttreten dieses Buches geschädigt worden sind, Leistungen nach diesem Buch erhalten, wenn die Voraussetzungen nach § 60 des Infektionsschutzgesetzes in der bis 31. Dezember 2023 geltenden Fassung erfüllt waren. Hinterbliebene einer bis zum 31. Dezember 2023 geschädigten Person erhalten Leistungen nach diesem Buch, wenn für die geschädigte Person die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt waren, § 141 Satz 2 SGB XIV. Zur Anerkennung eines Gesundheitsschadens als Folge einer Schädigung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 IfSG genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs (§ 61 Satz 1 IfSG). Wenn diese Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht, kann mit Zustimmung der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde der Gesundheitsschaden als Folge einer Schädigung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 IfSG anerkannt werden (§ 61 Satz 2 IfSG). Die Zustimmung kann allgemein erteilt werden (§ 61 Satz 3 IfSG). Für die Impfopferversorgung müssen die schädigende Einwirkung (Schutzimpfung), der Eintritt einer über eine übliche Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung, also eine Impfkomplikation, und eine dauerhafte gesundheitliche Schädigung (Impfschaden) nachgewiesen, nicht nur wahrscheinlich sein (hierzu BSG, Urteil vom 7. April 2011 – B 9 VJ 1/10 R –, juris, Rz. 36). Die Schutzimpfung muss nach der im Sozialen Entschädigungsrecht allgemein geltenden Kausalitätstheorie von der wesentlichen Bedingung wesentliche Ursache für den Eintritt der gesundheitlichen Schädigung und diese wesentliche Ursache für die Schädigungsfolge, den Impfschaden, sein. Als wesentlich sind diejenigen Ursachen anzusehen, die unter Abwägung ihres verschiedenen Wertes zu dem Erfolg in besonders enger Beziehung stehen, wobei Alleinursächlichkeit nicht erforderlich ist. Die Impfung und sowohl die als unübliche Impfreaktion in Betracht kommende wie auch die dauerhafte Gesundheitsstörung müssen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit – im sogenannten Vollbeweis – feststehen. Allein für die zwischen diesen Merkmalen erforderlichen Ursachenzusammenhänge reicht der Beweismaßstab der Wahrscheinlichkeit aus (vgl. zuletzt BSG, Beschluss vom 2. Februar 2024 – B 9 V 10/23 B –, juris, Rz. 9). Wahrscheinlichkeit ist anzunehmen, wenn mehr Umstände für als gegen die Kausalität sprechen. Die bloße Möglichkeit reicht nicht aus (vgl. BSG, Urteil vom 19. März 1986 – 9a RVi 2/84 –, juris, Rz. 8). Die Feststellung einer unüblichen Impfreaktion im Sinne einer impfbedingten Primärschädigung hat mithin grundsätzlich in zwei Schritten zu erfolgen: Zunächst muss ein nach der Impfung aufgetretenes Krankheitsgeschehen als erwiesen erachtet werden. Dann ist die Beurteilung erforderlich, dass diese Erscheinungen mit Wahrscheinlichkeit auf die betreffende Impfung zurückzuführen sind. Maßstab dafür ist die im Sozialen Entschädigungsrecht allgemein geltende Kausalitätstheorie von der wesentlichen Bedingung. Danach ist aus der Fülle aller Ursachen im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne diejenige Ursache rechtlich erheblich, die bei wertender Betrachtung wegen ihrer besonderen Beziehung zu dem Erfolg bei dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt hat. Als wesentlich sind diejenigen Ursachen anzusehen, die unter Abwägung ihres verschiedenen Wertes zu dem Erfolg in besonders enger Beziehung stehen, wobei Alleinursächlichkeit nicht erforderlich ist (BSG, Urteil vom 7. April 2011 – B 9 VI 1/10 R –, juris, Rz. 37 m.w.N.). Dabei sind alle medizinischen Fragen, insbesondere zur Kausalität von Gesundheitsstörungen, auf der Grundlage des im Entscheidungszeitpunkt neuesten medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisstandes zu beantworten (BSG, Urteil vom 7. April 2011 – B 9 VI 1/10 R –, juris, Rz. 43). Bei allen medizinischen Fragen, insbesondere zur Kausalität von Gesundheitsstörungen, ist der aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisstand maßgebend, welcher die Grundlage bildet, auf der die geltend gemachten Gesundheitsstörungen der konkret geschädigten Personen zu bewerten sind. Dies entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Sozialen Entschädigungsrecht und damit auch im Impfschadensrecht, dem Schwerbehindertenrecht (vgl. BSG, Urteile vom 17. Dezember 1997 – 9 RVi 1/95 –, SozR 3-3850 § 52 Nr. 1 S. 3 und vom 24. April 2008 – B 9/9a SB 10/06 R – SozR 4-3250 § 69 Nr. 9, Rz. 25) und im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung (vgl. BSG, Urteile vom 9. Mai 2006 – B 2 U 1/05 R –, BSGE 96, 196 und vom 23. April 2015 – B 2 U 10/14 R –, SozR 4-5671 Anl. 1 Nr. 2108 Nr. 6, Rz. 20; Senatsurteil vom 21. April 2015 – L 6 VJ 1460/13 –, juris, Rz. 66). Dieser Erkenntnistand ergibt sich indes noch nicht durch wissenschaftliche Einzelmeinungen (vgl. BSG, Urteil vom 23. April 2015 – B 2 U 10/14 R –, SozR 4-5671 Anl. 1 Nr. 2108 Nr. 6, Rz. 21). Ein bestimmter Vorgang, der unter Umständen vor Jahrzehnten stattgefunden hat, muss, wenn über ihn erst jetzt abschließend zu entscheiden ist, nach dem heutigen Stand der medizinischen Wissenschaft beurteilt werden. So kann auch die vor Jahrzehnten bejahte Kausalität aufgrund neuerer wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden als fehlend erkannt werden, sogar mit der Folge, dass eingeräumte Rechtspositionen zurückzunehmen oder nur aus Gründen des Vertrauensschutzes (§ 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – SGB X) zu belassen sind (vgl. BSG, Urteil vom 2. Dezember 2010 – B 9 V 1/10 R –, SozR 4-3100 § 62 Nr. 2). Bei der Anwendung der neuesten medizinischen Erkenntnisse ist ebenso zu prüfen, ob diese sich überhaupt auf den zu beurteilenden, mitunter lange zurückliegenden Vorgang beziehen. Da andere Ursachen jeweils andere Folgen nach sich ziehen können, gilt dies insbesondere für die Beurteilung von Kausalzusammenhängen. Dementsprechend muss im Impfschadensrecht sichergestellt werden, dass die nach dem aktuellen Stand der medizinischen Erkenntnisse in Betracht zu ziehenden Impfkomplikationen gerade auch die Impfstoffe betreffen, die im konkreten Fall Verwendung gefunden haben (vgl. BSG, Urteil vom 7. April 2011 – B 9 VJ 1/10 R –, SozR 4-3851 § 60 Nr. 4, Rz. 43; Senatsurteil vom 28. April 2022 – L 6 VJ 254/21 –, juris, Rz. 60). Ausgehend von diesen Maßstäben kann sich der Senat aufgrund der aktenkundigen Unterlagen, die sämtlich im Wege des Urkundsbeweises (§ 118 Abs. 1 SGG i. V. m. §§ 415 ff. Zivilprozessordnung [ZPO]) verwertet werden, nicht davon überzeugen, dass es bei dem W. zu einer Impfkomplikation infolge einer Impfung gekommen ist, er also leistungsberechtigt nach § 60 Abs. 1 Satz 1 IfSG gewesen wäre, und kann dementsprechend auch nicht feststellen, dass der Tod des W. infolge einer Schädigungsfolge eingetreten ist. Ansprüche auf Hinterbliebenenleistungen, hier in Form von Bestattungskosten, bestehen daher nicht. Aufgrund der Eintragungen im Impfpass sowie den Angaben des W2 steht fest, dass der W. am 7. Dezember 2021 (Comirnaty Ch.-B.: 31043TB) und am 18. Januar 2022 (Comirnaty Ch.-B.: ACB9148) geimpft wurde, wobei es sich um eine von der STIKO empfohlene Impfung gehandelt hat (vgl. auch Epidemiologisches Bulletin Nr. 12/2021). Eine Impfkomplikation ist indessen nicht gesichert. Für die Frage, ob bei dem W. eine "unübliche" Impfreaktion als Primärschädigung (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 31. Januar 2025 – L 15 VJ 5/16 –, juris, Rz. 110) vorlag, ist auf die Abgrenzung der STIKO zwischen einer üblichen Impfreaktion und dem Verdacht auf eine mögliche Impfkomplikation zurückzugreifen (zuletzt: Epidemiologisches Bulletin Nr. 4/2023, Seite 36f). Danach wird unter einer Impfkomplikation eine über das übliche Maß hinausgehende gesundheitliche Schädigung verstanden. Um eine Impfkomplikation von einer üblichen Impfreaktion, die nicht meldepflichtig ist, abzugrenzen, hat die STIKO, wie nach § 20 Abs. 2 IfSG gefordert, Merkmale für übliche Impfreaktionen definiert. Übliche und damit nicht meldepflichtige Impfreaktionen sind das übliche Ausmaß nicht überschreitende, vorübergehende Lokal- und Allgemeinreaktionen, die als Ausdruck der Auseinandersetzung des Organismus mit dem Impfstoff anzusehen sind. Die STIKO hat die folgenden Kriterien für übliche Impfreaktionen entwickelt: - Für die Dauer von 1 bis 3 Tagen (gelegentlich länger) anhaltende Rötung, Schwellung oder Schmerzhaftigkeit an der Injektionsstelle. - Für die Dauer von 1 bis 3 Tagen Fieber (39,5°C [bei rektaler Messung]), Kopf- und Gliederschmerzen, Mattigkeit, Unwohlsein, Übelkeit, Unruhe, Schwellung der regionären Lymphknoten. - Im gleichen Sinn zu deutende Symptome einer "Impfkrankheit" 1 bis 3 Wochen nach Verabreichung von attenuierten Lebendimpfstoffen: z.B. eine leichte Parotisschwellung, kurzzeitige Arthralgien oder ein flüchtiges Exanthem nach der Masern-, Mumps-, Röteln- oder Varizellenimpfung oder milde gastrointestinale Beschwerden, z.B. nach der oralen Rotavirus- oder Typhus-Impfung. - Ausgenommen von der Meldepflicht sind auch Krankheitserscheinungen, denen offensichtlich eine andere Ursache als die Impfung zugrunde liegt. Alle anderen Impfreaktionen sollten gemeldet werden. Ausgehend von diesen Maßstäben hat der W2 überzeugend dargelegt, dass er bei dem W. beide Impfungen verabreicht hat, ihm gegenüber aber über keinerlei Impfnebenwirkungen berichtet worden ist. Am 8. März 2022 ist lediglich ein Kontakt wegen der Verordnung eines Schilddrüsenmedikaments erfolgt, auch anlässlich dieser Konsultation sind keine Beschwerden angegeben worden, obwohl die zweite Impfung zu diesem Zeitpunkt bereits gut 6 Wochen zurück lag. Hinsichtlich der ersten Impfung vom 7. Dezember 2021 ergibt sich aus dem Bericht der AWO-Klinik, dass sich körperlich keine pathologischen Befunde zeigten und die Routinelaborparameter als unauffällig beschrieben werden, lediglich der Drogenschnelltest hat ein positives Ergebnis für THC geliefert. Die P1 hat vor diesem Hintergrund schlüssig ausgeführt, dass eine ärztliche Vorstellung überhaupt erst 7 ½ Wochen nach der letzten Impfung erfolgt ist und damit in keinem engen zeitlichen Zusammenhang zu dieser. Auf die Bedeutung des plausiblen zeitlichen Zusammenhangs weist weiter der Sicherheitsbericht des PEI mit Sachstand vom 31. März 2023 hin (dort Seite 18), auf den das SG in seiner Verfügung vom 12. Juli 2023 (vgl. Bl. 56/57 SG-Akte) ausdrücklich Bezug genommen hat und der damit – entgegen der Behauptungen der Klägerin – in das Verfahren eingeführt worden ist. Auf die Sicherheitsberichte des PEI betreffend die vorangegangenen Zeiträume (27. Dezember 2020 bis 30. Juni 2022 und 27. Dezember 2020 bis 30. Oktober 2022) hat der Beklagte bereits zur Klageerwiderung hingewiesen, sodass auch diese Gegenstand des Verfahren gewesen sind. In Rechnung zu stellen ist weiter, dass bei der Vorstellung im Helios Klinikum am 12. März 2022 keine pathologischen Befunde beschrieben wurden, sondern vielmehr vermerkt ist, dass abdominelle Schmerzen, Miktionsbeschwerden, Übelkeit, Erbrechen oder Fieber verneint worden sind. Korrespondierend hierzu ist festgehalten, dass von einer muskuloskelettalen Genese der angegeben Beschwerden ausgegangen, also keinerlei Anzeichen für einen Impfschaden gesehen worden sind. Dementsprechend ist dem Obduktionsbericht zu entnehmen, dass als Todesursache eine Lungenembolie infolge einer Beckenvenenthrombose gesichert worden ist. Insofern hat schon die P1 überzeugend aufgezeigt, dass ein Kausalzusammenhang zwischen der Impfung und der Beckenvenenthrombose nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegt und nur von einem zufälligen zeitlichen Zusammentreffen von selbstständigen Ereignissen ausgegangen werden kann, zumal sie auf die deutliche zeitliche Latenz zwischen Impfung und Auftreten der Lungenembolie hinweist. Dies hat P2 versorgungsärztlich damit untermauert, dass für die Frage einer Impfkomplikation ein häufigeres Auftreten nach einer Impfung mit mRNA-Impfstoffen im Vergleich zur Häufigkeit des Auftretens in der allgemeinen Bevölkerung vorliegen muss, was gerade nicht der Fall ist. Die Inzidenz von Thrombosen liegt, so P2 weiter, bei 1/1000 Personen pro Jahr und zählt damit zu den häufigsten Erkrankungen, wobei jährlich etwa 400.000 Menschen eine Thrombose erleiden und 40.000 an einer Lungenembolie sterben. Ein gehäuftes Auftreten nach Impfungen ist somit nicht belegt und insbesondere nicht durch gemeldete Einzelfälle zu belegen. Weiter weist P2 darauf hin, dass sich nach den Sicherheitsberichten des PEI kein Risikosignal für Thrombembolien und insbesondere Lungenembolien ergeben hat. Hinzukommt, dass P2 überzeugend herausgearbeitet hat, dass dem Auftreten von Venenthrombosen ein multifaktorielles Geschehen zugrunde liegt – dieses also schon deshalb nicht monokausal einer Impfung zugeschrieben werden kann – und zudem bei dem W. Risikofaktoren wie ein deutliches Übergewicht mit einem BMI von 35, eine positive Familienanamnese mit dem Auftreten von Beinvenenthrombosen beim Vater (nach Angaben des W2 sogar mindestens dreimal) und Großvater, sowie ein Cannanis-Konsum, der durch die AWO-Klinik mit THC-positivem Drogenschnelltest bestätigt worden ist, bestanden, die das Auftreten der Thrombose zwanglos erklären (vgl. schon die Ausführungen der P1), auch wenn es der Feststellung von Alternativursachen nicht bedarf. Aus dem Sachverständigengutachten des M1 folgt nichts anderes. Soweit dieser das Vorliegen einer Myokarditis postuliert, räumt er selbst ein, dass eine solche eine Beckenvenenthrombose gerade nicht erklären kann. Nachdem die Obduktion eindeutig ergeben hat, dass Todesursache eine Lungenembolie nach Beckenvenenthrombose gewesen ist, ist es schon nach den eigenen Darlegungen des M1 ausgeschlossen, dass die von ihm behauptete Myokarditis todesursächlich gewesen sein könnte, worauf es vorliegend aber gerade ankommt. Es geht daher fehl, wenn die Klägerin meint, das SG habe die von M1 angenommene Myokarditis übergangen. Im Übrigen sind die Ausführungen des Sachverständigen aber auch deshalb unschlüssig, weil er sich mit den Feststellungen des Obduktionsberichtes schon gar nicht auseinandersetzt, wonach sich keine myokardialen Herdbefunde zeigten. Weiter geht M1 von nicht erwiesenen Anknüpfungstatsachen aus, wenn er Herzrhythmusstörungen infolge der von ihm gesehenen Myokarditis seiner Beurteilung zu Grunde legt, da es für solche an jeglichen Anknüpfungsbefunden mangelt, vielmehr die Helios Klinik am 12. März 2022 gerade keine internistischen Auffälligkeiten beschrieben, sondern eine muskuloskelettale Genese der geklagten Beschwerden angenommen hat. Soweit er auf eine Entzündung der Leistenvenen verweist, führt er selbst aus, dass es sich um eine bloße Mutmaßung handelt, also um keinen der Beurteilung zu Grunde zu legenden Befund. Daneben verkennt er, worauf bereits die P1 hingewiesen hat, dass ein zufälliges zeitliches Zusammentreffen von Ereignissen gerade nicht ausreicht, um eine Impfkomplikation zu belegen. Daran vermögen seine Ausführungen, dass Thrombose, Lungenembolie und Myokarditis in der Literatur beschriebene Nebenwirkungen seien, dass alleine deshalb nicht von einem zufälligen Zusammentreffen gesprochen werden könne und damit eine Impfnebenwirkung mit mehr als 50 % Wahrscheinlichkeit gegeben sei, nichts zu ändern. Denn die Argumentation des Sachverständigen erweist sich deshalb als zirkulär, weil er allein aus dem Umstand, dass die Nebenwirkungen im Zusammenhang mit Impfungen beschrieben werden, schließt, dass kein zufälliges Zusammentreffen gegeben sein könne – er also unzutreffend den zeitlichen Zusammenhang allein ausreichend lassen will, wobei es diesen schon nicht näher konkretisiert – und daraus dann mit mehr als 50 % Wahrscheinlichkeit eine Impfnebenwirkung ableiten will. Mit den eingehenden Darlegungen der P2 aus dem Verwaltungsverfahren, dass die gemeldeten Impfnebenwirkungen zunächst in Relation zu dem Auftreten von Erkrankungen in der Allgemeinbevölkerung ohne Impfung gesetzt werden müssen, um ein gehäuftes Auftreten nach der Impfung beschreiben zu können, setzt sich M1 schon gar nicht auseinander. In diesem Zusammenhang hat der Beklagte zur Berufungserwiderung nochmals zu Recht darauf hingewiesen, welche statistischen Grundlagen die Bewertung der Risikosignale durch das PEI haben. Insofern der Sachverständige pauschal diese Datenerhebung des PEI deshalb in Frage stellt, da er mutmaßt, dass nicht alle Nebenwirkungen gemeldet werden, tragen diese Ausführungen seine Kausalitätsbeurteilung gerade nicht. Wenn er nämlich einerseits die Daten des PEI anzweifelt und meint, dass die Verfahren eher zum Übersehen von Risikosignalen geeignet seien, gleichzeitig aber keine anderweitige Datenlage, aufgrund derer ein gehäuftes Auftreten belegt werden kann, zu benennen in der Lage ist, sondern sich nur auf die Auflistung von Einzelfällen, in denen im Zusammenhang mit Impfungen entsprechende Nebenwirkungen gemeldet worden sind, beschränkt, stellt er wiederum auf nicht mehr als einen zeitlichen Zusammenhang ab. Soweit der 8. Senat des LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 26. September 2025 – L 8 U 890/25 – juris, 31, 35) unter Berufung auf die Auskunft des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg (zum Kenntnisstand bei Impfschäden nach Corona-Impfungen) vom 6. Juni 2025 die Auffassung vertreten hat, dass das PEI bzw. die STIKO nicht den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand wiedergeben, so dass eine weitere Aufklärung des medizinischen Sachverhalts durch ein einzelnes Gutachten erforderlich sei, schließt sich der erkennende Senat dem nicht an. Die Veröffentlichung des Epidemiologischen Bulletin durch die STIKO bildet nach wie vor den aktuellen Wissensstand zu "unüblichen Impfreaktionen" ab, einzelne Gutachten im Impfschadensrecht können nicht dazu führen, dass die rechtliche Wesentlichkeit durch eine Einzelfallbetrachtung bejaht wird (so Bayerisches LSG, Urteil vom 31. Januar 2025 – L 15 VJ 5/16 –, juris, Rz. 142 ff. m.w.N., vgl. Urteil des Senats vom 6. November 2025 – L 6 VE 125/25, juris Rz. 185). Das kann nur durch validierte Studien erfolgen, was das PEI dargelegt hat. Das hat das PEI in seinem ganz aktuellen Epidemiologischen Bulletin (4/2025, S. 44) ausdrücklich bestätigt, wonach das Verfahren zur Anerkennung eines Impfschadens anders und getrennt von der Meldung eines Verdachtsfalles zu sehen ist. Die Meldung der Krankheitsfälle an das PEI stellt in diesem Zusammenhang nur ein Signal für eine statistische Häufung von Krankheitsfällen dar. In dem oben genannten Verfahren hat der Sachverständige bestätigt und weiter dargelegt, dass sich nach dem weiteren – aktuellen – Bericht des PEI von März 2025 keine neuen Risikosignale gegenüber dem letzten Sicherheitsbericht ergeben haben, dieser also weiter den aktuellen Erkenntnisstand abbildet. Insofern der 8. Senat des LSG Baden-Württemberg (vgl. oben) ferner auf die gelisteten Nebenwirkungen in den entsprechenden Produktinformationen verweist, so folgt daraus nichts anderes. Denn bei den in Fachinformationen beschriebenen Nebenwirkungen handelt es sich gerade nicht um Erkenntnisse einer nachvollziehbaren wissenschaftlichen Lehrmeinung, die für einen generellen, in der Regel durch statistische Erhebungen untermauerten Zusammenhang zwischen besonderen körperlichen Belastungen und der festgestellten Erkrankung sprechen. Bei diesen geht es nur um eine Zusammenfassung der gemeldeten Gesundheitsstörungen, die nach Einnahme aufgetreten sind, ohne dass der Zusammenhang näher geprüft worden ist (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. März 2025 – L 13 VJ 66/14 –, juris, Rz. 107 unter Verweis auf; BSG, Urteil vom 12. Dezember 1995 – 9 RV 17/94 –, juris, Rz. 14). Ohnehin werden bei in Packungsbeilagen bzw. Gebrauchsinformationen (§§ 11 Abs. 1 Nr. 5, 4 Abs. 13 AMG) angegebenen Nebenwirkungen in der Regel schon keine Häufigkeiten vermerkt. Die Herstellerhinweise sind vielmehr allein dem Ausschluss der Herstellerhaftung geschuldet. Denn der Hinweis besagt nichts über einen wissenschaftlich belegten Ursachenzusammenhang (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. Juni 2012 – L 13 VJ 59/11 –, juris, Rz. 36; Friedrich/Friedrich, ZESAR 2017, 491, 493; vgl. zur Nichtanwendbarkeit der WHO-Kriterien zur Kausalitätsbewertung eines Verdachtsfalles einer unerwünschten Arzneimittelwirkung im Versorgungsrecht: LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26. Februar 2021 – L 13 VS 61/20 –, juris, Rz. 34). Selbst wenn also eine Nebenwirkung in den Fachinformationen nach § 11a Arzneimittelgesetz [AMG] genannt ist, enthebt das nicht der Prüfung der Kausalität (vgl. dazu LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26. Februar 2021 – L 13 VS 61/20 –, juris, Rz. 39). Die WHO-Kriterien zur Kausalitätsbewertung eines Verdachtsfalles einer unerwünschten Arzneimittelwirkung sind gerade nicht anzuwenden (so auch LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25. September 2012 - L 7 VJ 3/08, juris, Rz. 32; Bayerisches LSG, Urteile vom 25. Juli 2017 – L 20 VJ 1/17 –, juris, Rz. 97 und 14. Mai 2019 – L 15 VJ 9/17 –, juris, Rz. 60). Letztlich ist das zum französischen Produkthaftungsrecht ergangene Urteil des EuGH vom 21. Juni 2017 (C-621/15) für das deutsche Soziale Entschädigungsrecht, insbesondere das Impfschadensrecht, nicht von Belang (Urteil des Senats vom 3. Dezember 2020 – L 6 VJ 753/19 –, juris, Rz. 85, ebenso Bayerisches LSG, Urteil vom 14. Mai 2019 – L 15 VJ 9/17 –, juris, Rz. 65 m.w.N.; Roos, ZFSH/SGB 2018, S. 146, 148 f.). Aus der im Urteil des EuGH herangezogenen europäischen Produkthaftungsrichtlinie ergibt sich im Übrigen keine Beweislastumkehr, wie insbesondere die Antwort des EuGH auf die dortige zweite Vorlagefrage zeigt. Auch das deutsche Impfschadensrecht sieht grundsätzlich keine Beweislastumkehr vor (vgl. BSG, Beschluss vom 5. Juni 2020 – B 9 V 4/20 B –, juris, Rz. 6 m.w.N.; Senatsurteil vom 13. Februar 2025 – L 6 VS 735/24 –, juris, Rz. 89). Allgemein gilt zwar, dass Statistiken keine Aussagen über Einzelfälle treffen können, d.h. sie können nicht die Einzelfallprüfung entbehrlich machen. Jedoch geben die Statistiken Hinweise auf Wahrscheinlichkeiten zum Auftreten bestimmter Ereignisse, die für die Zusammenhangsfragen von zentraler Bedeutung sein können. Denn statistische Erfahrungswerte sind zur Beantwortung von Kausalitätsfragen generell geeignet und bilden die Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse in der Medizin (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 31. Januar 2025 – L 15 VJ 5/16 –, juris, Rz. 142 ff. mwN). Gerade solche statistischen Anknüpfungspunkte fehlen vorliegend ebenfalls. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass P2 in ihrer weiteren Stellungnahme zu dem Sachverständigengutachten des M1 überzeugend dargelegt hat, dass diesem weder Präparate der Thrombose aus der Leistenregion vorgelegen haben, noch durch ihn eine klinische Untersuchung hat erfolgen können, wodurch die Beurteilungsmöglichkeiten gegenüber der Obduktion eingeschränkt sind. Soweit M1 auf eine Myokarditis abstellt, hat P2 nochmals betont, dass eine solche weder dokumentiert, noch als todesursächlich angesehen worden ist. Daneben sind Herzrhythmusstörungen – die schon nicht objektiviert sind (vgl. oben) – infolge einer Herzmuskelentzündung keinesfalls geeignet, eine tödliche Lungenembolie oder eine Beckenvenenthrombose zu verursachen, wobei Letzteres von M1 selbst ausgeschlossen wird. Daneben legt sie überzeugend dar, dass Ursache einer Myokarditis auch virale Infekte sein können, die M1 zwar benennt, aber keine differentialdiagnostischen Erwägungen anstellt. Hinsichtlich der von M1 zitierten Übersichtsarbeit, auf die er sich für seine Schlussfolgerung stützt, hat P2 aus fachlicher Sicht herausgestellt, dass diese nur nach Impfungen aufgetretene Gesundheitsstörungen zusammenfasst, dies aber nur unter rein zeitlichen Gesichtspunkten und ohne Einbeziehung von Kausalitätserwägungen einerseits und ohne eine Risikoanalyse andererseits, sodass hieraus keine andere Beurteilung im Hinblick auf die Frage einer Impfkomplikation folgt. Dass sich in der Übersichtsarbeit Kausalitätserwägungen oder eine Risikoanalyse fänden, hat M1 selbst nicht behauptet, sondern ausdrücklich die Risikoanalyse in Frage gestellt. Auf diese für die Beurteilung im Impfschadensrecht relevanten Gesichtspunkte haben die P1 und P2 aus medizinischer Sicht hingewiesen, wobei es sich um keine fachspezifischen Schlussfolgerungen handelt, sodass es schon aus diesem Grund fehl geht, wenn die Klägerin moniert, dass den versorgungsärztlichen Darlegungen zu Unrecht größeres Gewicht beigemessen worden sei, als den Ausführungen des pathologischen Sachverständigen. Vielmehr haben die Versorgungsärztinnen auf bewertungsrelevante Umstände hingewiesen, die der Sachverständige zu Unrecht für unbeachtlich gehalten hat, indem er die Risikobewertung des PEI in ihrer Bedeutung pauschal in Abrede stellt. Dementsprechend bestand und besteht keine Veranlassung, die "fachliche Kompetenz" der Versorgungsärztinnen aufzuklären, wobei schon völlig unklar bleibt, worauf diese Abklärung abzielen sollte, nachdem nicht ansatzweise dargelegt worden ist, weshalb es für die Benennung zutreffender Anknüpfungspunkte und der Auswertung der medizinischen Aktenlage einer speziellen Qualifikation bedürfen sollte und eine medizinische Ausbildung – hinsichtlich derer keine Zweifel bestehen können – hierfür nicht ausreichend sein sollte. Vor diesem Hintergrund überzeugt es weiter, wenn P2 ausführt, dass es unschlüssig ist, aufgrund von sehr seltenen impfassoziierten Komplikationen den häufigsten und seit Jahrzehnten bekannten Ursachen von Krankheitsbildern nur noch eine untergeordnete Bedeutung beimessen zu wollen. Soweit M1 zu einem Faktor-V-Leiden ausführt, welches bereits der W2 als Verdachtsdiagnose benannt hat, konnte P2 versorgungsärztlich aufzeigen, dass auch bei heterozygoten Anlageträgern das Thromboserisiko 5- bis 10-fach erhöht ist, wobei die weiteren Risikofaktoren, die bei W. bestanden (vgl. bereits oben), berücksichtigt werden müssen und damit weder unbeachtlich sind, noch in ihrer Bedeutung zurückzutreten haben. Die weitere Stellungnahme der P2 konnte der Senat uneingeschränkt verwerten, nachdem diese der Klägerin jedenfalls im Berufungsverfahren sowohl durch die gewährte Akteneinsicht als auch durch die nochmalige Übersendung durch den Beklagten bekannt geworden ist und sie damit Gelegenheit hatte, sich dazu zu äußern. Das rechtliche Gehör ist somit gewahrt, Veranlassung zu einer Zurückverweisung der Sache an das SG hat damit nicht bestanden, abgesehen davon, dass die weiteren Voraussetzungen des § 159 Abs. 1 SGG nicht gegeben sind. Es kann damit dahinstehen, dass der Klägerin mit Übersendung des Sachverständigengutachtens des M1 mitgeteilt worden ist, dass weitere Nachricht nach Eingang der Äußerung des Beklagten zugeht, sodass spätestens bei dem Telefonat zwischen der Klägervertreterin und der Kammervorsitzenden (vgl. den Telefonvermerk vom 10. Februar 2025, Bl. 145 SG-Akte) die Frage des – aus Sicht der Klägerin – Ausbleibens der Stellungnahme des Beklagten und der trotzdem erfolgten Terminsbestimmung zu thematisieren gewesen wäre, zumal die Kammervorsitzende auf die gegensätzlichen ärztlichen Argumente ausweislich des Telefonvermerks hingewiesen hat. Unabhängig davon gebietet die versorgungsärztliche Stellungnahme keine ergänzende Befragung des Sachverständigen, sodass der Senat diesen Antrag abgelehnt hat. Denn eine ergänzende Befragung ist schon nicht allein deshalb notwendig, weil sich mehrere Gutachten widersprechen (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, a.a.O., § 118 Rz. 18c) und damit erst Recht nicht aufgrund einer versorgungsärztlichen Stellungnahme. Die Ausführungen der P2 haben sich vorliegend auf einen Abgleich der Darlegungen des Sachverständigen mit der Aktenlage bezogen und damit insbesondere keinerlei neue Umstände in das Verfahren eingeführt. Die Würdigung voneinander abweichender Gutachtenergebnisse oder ärztlicher Auffassungen gehört wie die anderer sich widersprechender Beweisergebnisse zur Beweiswürdigung selbst und damit zu den Kernaufgaben des Gerichts (vgl. BSG, Beschluss vom 26. Juni 2025 – B 5 R 34/25 B –, juris, Rz. 14 mwN). Daneben hat die Klägerin auch nicht ansatzweise einen Fragenkomplex umrissen, der an den Sachverständigen zu richten wäre, sondern hat nur pauschal behauptet, dass die versorgungsärztliche Stellungnahme diesem vorzulegen wäre. Eine konkrete Fragestellung hat sie schon gar nicht aufgeworfen, sodass sich weder prüfen lässt, ob die Fragen sachdienlich wären oder nicht schon beantwortet sind. Weshalb das SG sich hätte veranlasst sehen sollen, die versorgungsärztlichen Darlegungen an den Sachverständigen – der nicht Verfahrensbeteiligter ist – weiterzuleiten, wie die Klägerin meint, erschließt sich nicht. Auch die Voraussetzungen für eine Kannversorgung gemäß § 61 Satz 2 IfSG liegen nicht vor. Danach kann, wenn die nach Satz 1 erforderliche Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht, mit Zustimmung der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde der Gesundheitsschaden als Folge einer Schädigung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 IfSG anerkannt werden. Dabei reicht die allein theoretische Möglichkeit eines Ursachenzusammenhangs nicht aus (vgl. Senatsurteil vom 13. Februar 2025 – L 6 VS 735/24 –, juris, Rz. 102). Denn die Verwaltung ist nicht ermächtigt, bei allen Krankheiten ungewisser Genese immer die Möglichkeit des Ursachenzusammenhangs – die so gut wie nie widerlegt werden kann – ausreichen zu lassen (vgl. BSG, Urteil vom 10. November 1993 - 9/9a RV 41/92 -, juris, Rz. 19 m.w.N.). Es genügt nicht, wenn ein Arzt oder auch mehrere Ärzte einen Ursachenzusammenhang nur behaupten. Vielmehr ist es erforderlich, dass diese Behauptung medizinisch-biologisch nachvollziehbar begründet und durch wissenschaftliche Fakten, in der Regel statistische Erhebungen (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 1995 - 9 RV 17/94 -, juris, Rz. 14), untermauert ist (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 31. Januar 2025 – L 15 VJ 5/16 –, juris, Rz. 154). Nach diesen Maßstäben bestand ebenfalls kein Versorgungsanspruch des W., da es – wie dargelegt – bereits an der Sicherung einer Impfkomplikation fehlt und darüber hinaus gerade keine statistischen Erhebungen einen Zusammenhang nahelegen, nachdem das PEI schon keine Risikosignale bestätigen konnte. Mehr als eine theoretische Möglichkeit besteht somit nicht, zumal das SG bereits darauf hingewiesen hat, dass nach dem Sicherheitsbericht des PEI (Sachstand 31. März 2023) keine Hinweise auf eine Assoziation zwischen TTS und COVID-19-mRNA-Impfstoffen besteht und dass in sechs soliden Studien mit Analyse der Gabe von 27 Millionen Dosen mRNA-Impfstoffen gezeigt werden konnte, dass statistisch keine Assoziation zwischen mRNA-Impfstoffen und venösen Thrombembolien (VTE) angenommen werden kann. Die Darlegungen im Sicherheitsbericht sind vom SG bereits ausführlich zitiert worden, wobei ergänzend anzumerken ist, dass die entsprechenden zitierten Studien im Sicherheitsbericht mit Fußnoten benannt worden sind, sodass es schlicht falsch ist, wenn die Klägerin behauptet, die Ausführungen des SG würden weder vom Sicherheitsbericht gedeckt, noch seien die Studien benannt worden. Die gestellten Beweisanträge hat der Senat abgelehnt, nachdem diese auf die Klärung, ob eine Myokarditis eine – gerade bei jungen Männern – typische Nebenwirkung der mRNA-Impfung von Comirnaty ist, gerichtet sind, eine Myokarditis bei dem Verstorbenen aber schon nach dem Obduktionsbericht nicht nachweislich vorgelegen hat, wie oben bereits dargelegt. Die Fragestellungen sind daher ebenso wenig entscheidungserheblich, wie die Frage, ob eine Myokarditis eine Lungenembolie auslösen kann, sodass auch das weitere benannte Beweisthema nicht entscheidungsrelevant ist. Die Berufung konnte daher keinen Erfolg haben und war zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht gegeben, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Bestattungskosten nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) i. V. m. dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) aufgrund des geltend gemachten Todes des 1997 geborenen und 2022 verstorbenen N1 W1 (W.) infolge von Corona-Schutzimpfungen umstritten. Die Klägerin ist die Mutter des Verstorbenen, der nach den Eintragungen im Impfpass am 7. Dezember 2021 (Comirnaty Ch.-B.: 31043TB) und am 18. Januar 2022 (Comirnaty Ch.-B.: ACB9148) geimpft wurde. Am 25. April 2022 – sowie am 16. Mai 2022 unter Vorlage des vom Beklagten übersandten Formantrages – beantragte die Klägerin die Übernahme der Bestattungskosten für die Beisetzung des W. am 25. März 2022 (Kostenbescheid des Betriebshofes der E1 2.033,25 €; Rechnung Bestattungshaus "B1" 2.465,00 € und Trauerrede 300,00 €). Zur Akte gelangten medizinische Unterlagen des W.: Vom 13. bis 14. Januar 2022 wurde W. stationär im AWO-Psychiatriezentrum H1 behandelt, das den Verdacht auf eine dissoziative Störung sowie den Verdacht auf schädlichen Gebrauch von Cannabis beschrieb. W. habe über eine Trennung von der Freundin am Vortag berichtet. Bis zum Vortag habe er sich mit der Ex-Freundin und seinem Bruder im Obdachlosenheim aufgehalten. Wegen der "gestellten Anzeige" sei die Polizei dagewesen und habe ihn aus dem Obdachlosenheim geworfen. Dann sei er nach E1 gefahren, wo eine andere Ex-Freundin von ihm – die Mutter seines zweijährigen Sohnes – lebe und habe dort übernachtet. Er habe mit der Ex-Freundin und seinem Bruder in einem Haus zusammengelebt, bis dieses in Brand gesetzt und zerstört worden sei. Seine Haustiere seien dabei alle gestorben. Zuerst hätten sie in einem Hotel übernachtet, dann bei fehlenden finanziellen Mitteln im Obdachlosenheim. W. sei bei der Untersuchung kooperativ gewesen, der Allgemeinzustand gut und der Ernährungszustand adipös. Cor und Pulmo hätten sich mit auskultatorisch unauffälligem Untersuchungsbefund gezeigt. Am linken Unterschenkel hätten alte Schnittwunden bei selbstverletzendem Verhalten bestanden. Die Routinelaborparameter seien unauffällig, die Sensibilität für Berührung und Vibration intakt und Koordination sowie Gangbild ungestört. Im Drogenschnelltest sei THC positiv gewesen. Diagnostisch sei von einer dissoziativen Symptomatik auszugehen, es bestehe eine Cannabiskonsumstörung unklaren Ausmaßes. Eine weitergehende Abklärung z.B. bezüglich einer Persönlichkeitsstörung und einer hirnorganischen oder psychotischen Erkrankung sei wegen des Behandlungsabbruchs nicht möglich gewesen. Im Bericht der Helios Klinik E1 (ambulante Behandlung vom 12. März 2022) wurde ausgeführt, dass die Vorstellung des W. über die Notfallambulanz bei Schmerzen im rechten Hoden und in der rechten Leistenregion erfolgt sei. Abdominelle Schmerzen, Miktionsbeschwerden, Übelkeit, Erbrechen oder Fieber seien verneint worden, chronische Rückenschmerzen bekannt. Ein Leistenbruch sei klinisch ausgeschlossen worden, die Sonographie habe die Nieren beidseits und die Hoden beidseits altersentsprechend gezeigt, die Blase sei nahezu leer gewesen. Unter dem Verdacht auf eine muskuloskelettale Genese der angegebenen Beschwerden sei eine ambulante Behandlung erfolgt. Der Patient sei auf dem Heimweg noch vor der Krankenhaustür kollabiert und reanimationspflichtig geworden. Man habe die Reanimationsmaßnahmen nach 90 Minuten eingestellt. Der gesamte Verlauf sei mit den Eltern ausführlich besprochen worden. Anamnestisch sei bei dem Vater eine tiefe Beinvenenthrombose vor circa 15 Jahren aufgetreten, auch der Großvater habe nach Angaben des Vaters eine Beinvenenthrombose gehabt. W. sei in letzter Zeit depressiv, eine psychiatrische Vorstellung geplant gewesen. Im pathologisch-anatomischen Gutachten der T1 (Obduktion am 17. März 2022) wurden zum Teil wandhaftende Thromben in der rechten Vena iliaca communis und frisches thromboembolisches Material in den Pulmonararterienhauptästen beidseits beschrieben. Weiter imponiere ein rechts ventrikulär dilatiertes Herz mit prominenter rechtsseitiger Trabekularmuskulatur. Zur "inneren Besichtigung" wurde festgehalten, dass sich zum Teil wandhaftende Thromben in der rechten Vena iliaca communis sowie frisches thrombembiolisches Material in den Pulmonalarterienhauptästen beidseits fände. Das arterielle Gefäßsystem sei altersentsprechend unauffällig, es bestünden ein ausgeglichener koronarer Versorgungstyp und keine myokardialen Herdbefunde. Die Herzklappen seien zart, ohne Auflagerungen. Histologisch hätten sich in der Lunge eine Hyperämie, ein tralalveoläres Ödem und subpleural gelegene keilförmige hämorrhagische Lungeninfarkte mit schütterer, neutrophil-granulozytärer Infiltration gezeigt. Es bestehe eine schmale, subpleurale Fibrose und eine pleuraseitige Auflagerung von Fibrin. Der größte Infarkt zeige im Randbereich eine beginnende Organisation mit saumartigem, umgebendem, lockeren Granulationsgewebe. Im übrigen Lungengewebe seien nur vereinzelt Siderophagen nachzuweisen, es bestünden wenige Kondensatmakrophagen. Am Herz zeigten sich Kerngrößenschwankungen der Kardiomyozyten und ein Ödem. Durch die Obduktion habe eine todesursächliche Lungenblutpropfenembolie ausgehend von einer tiefen rechtsseitigen Beckenvenenthrombose gesichert werden können. Bei Nachweis mehrerer mindestens eine Woche alter Lungeninfarkte habe eine mehrzeitige bzw. rezidivierende Thromboembolie vorgelegen. Es habe sich kein morphologisches Korrelat einer Linksherzinsuffizienz gefunden, bezogen auf das Körpergewicht liege das Herzgewicht noch im Normbereich. Die anamnestisch berichteten rechtsseitigen Schmerzen im Leistenbereich könnten auf lokale thrombotisch bedingte Zirkulationsstörungen zurückgeführt werden. Eine pathologische Veränderung des rechten Hodens sei nicht nachweisbar gewesen. Inwieweit eine offenbar familiär gehäufte Thromboseneigung einer Koagulopathie zugrunde gelegen habe, habe durch die Obduktion nicht geklärt werden können. Ggfs. seien entsprechende Untersuchungen der Familienangehörigen zu empfehlen. Der Beklagte erhob den Befundschein des W2, der darlegte, dass der W. nicht sein Patient gewesen, sondern von ihm nur zweimal geimpft worden sei. W. habe ihm gegenüber keine Impfbeschwerden geäußert, sodass die Impfung anscheinend gut vertragen worden sei. Am 8. März 2022 habe der W. noch Schilddrüsentabletten bei ihm bestellt, die eigentliche Hausärztin sei H2 gewesen. Familienanamnestisch sei bekannt, dass der Vater des W. mindestens dreimal mit einer tiefen Beinvenenthrombose auffällig gewesen sei, es bestehe der Verdacht auf ein Faktor-V-Leiden. Die P1 legte dar, dass sich W. am 12. März 2022 und damit siebeneinhalb Wochen nach der Zweitimpfung wegen Schmerzen im rechten Hoden und in der Leistenregion in der Klinik vorgestellt habe. Die Behandlung sei unter dem Verdacht auf eine muskuloskelettale Genese ambulant erfolgt. Aus dem Obduktionsbericht gehe als direkt zum Tode führende Krankheit eine rezidivierende Lungenembolie mit Lungeninfarkten bei tiefer Beckenvenenthrombose rechts als Grundleiden hervor. Entsprechend des Sicherheitsberichtes des Paul-Ehrlich-Instituts (PEI) vom 4. Mai 2022 ergebe sich für die Lungenembolie für den mRNA-Impfstoff Corminaty von BioNTech/Pfizer kein Risikosignal. Es handele sich somit um ein zufälliges zeitliches Zusammentreffen von miteinander nicht ursächlich verbundenen selbstständigen Ereignissen. Dementsprechend seien weder eine vorübergehende Gesundheitsstörung noch Schädigungsfolgen anzuerkennen. Die zum Tode führende Lungenembolie mit Lungeninfarkten bei tiefer Beckenvenenthrombose rechts sei ursächlich am wahrscheinlichsten auf die vorbestehende, nicht schädigungsbedingte Adipositas (Körpergröße 182 cm, Gewicht 117 kg) in Kombination mit einem offensichtlich vorbestehenden, nicht schädigungsbedingtem familiären Thromboserisiko bei familienanamnestisch tiefer Beinvenenthrombose beim Vater und Großvater zurückzuführen. Mit Bescheid vom 22. Juli 2022 lehnte die Beklagte die Gewährung von Bestattungsgeld nach dem IfSG i.V.m. § 36 Abs. 3 BVG ab. Es sei die gegenwärtige wissenschaftliche Datenlage auf Basis des aktuellsten Sicherheitsberichtes des PEI über Verdachtsfälle von Nebenwirkungen und Impfkomplikationen nach der Impfung zum Schutz vor Covid-19 berücksichtigt worden. Nach der versorgungsärztlichen Stellungnahme könne die geltend gemachte Gesundheitsstörung "Lungenembolie nach Beckenvenenthrombose rechts" nicht ursächlich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf die am 7. Dezember 2021 sowie am 18. Januar 2002 (richtig: 2022) verabreichten Schutzimpfungen zurückgeführt werden. Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27. September 2022 zurück. Entgegen der Auffassung der Klägerin seien die Thrombose und die anschließende Lungenembolie nicht durch die Schutzimpfungen verursacht. Dies ergebe sich weder aus dem Behandlungsbericht der Helios Klinik E1 vom 13. Mai 2022, noch aus dem Obduktionsbericht. Den Berichten sei eindeutig zu entnehmen, dass die zum Tode führende Lungenembolie mit Lungeninfarkten bei tiefer Beinvenenthrombose (richtig: Beckenvenenthrombose) ursächlich am wahrscheinlichsten auf die vorbestehende Adipositas in Kombination mit dem offensichtlich vorbestehenden familiären Thromboserisiko bei familienanamnestisch tiefer Beinvenenthrombose beim Vater und beim Großvater zurückzuführen sei. Ein Ursachenzusammenhang zur Impfung sei von den behandelnden Ärzten weder gesehen, noch festgestellt worden. Der W. habe weder einen Impfschaden erlitten, noch sei er an den Folgen eines Impfschadens verstorben. Ein Anspruch auf Bestattungsgeld bestehe daher nicht. Am 3. November 2022 hat die Klägerin Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Mit Verfügung vom 29. März 2023 hat das SG zum wiederholten Male an die Klagebegründung erinnert und auf zwei Artikel im Ärzteblatt (vgl. die Quellenangaben Bl. 24 SG-Akte) zur immunthrombotischen Thrombozytopenie (VITT) hingewiesen, die jedoch nur bei vektorbasierten Impfstoffen, nicht aber bei mRNA-basierten Impfstoffen aufgetreten sei. Der Beklagte ist der Klage unter Vorlage der versorgungsärztlichen Stellungnahme der P2 entgegengetreten. Der W. sei knapp zwei Monate nach der Impfung an einer wiederkehrenden Lungenembolie verstorben, die ursächlich auf eine rechtsseitige Beckenvenenthrombose zurückzuführen gewesen sei. Die Venenthrombosen und die daraus resultierenden Lungenembolien bildeten dabei die Manifestationsformen einer "prinzipiell gleichen Erkrankungsentität", der venösen Thrombembolie (VTE), die die dritthäufigste zum Tode führende Herz-Kreislauferkrankung darstelle. Eine Thromboembolie entstehe durch Bildung eines Blutgerinnsels in den tiefen Venen (meist untere Gliedmaße = Thrombose), welches sich dann löse und mit dem Blutstrom in den Lungenkreislauf gelange, dort ein Gefäß verschließe (Lungenembolie). Fallbezogen sei bereits anhand der Epidemiologie von Venenthrombosen (= Häufigkeit und Verteilung einer Erkrankung in der Bevölkerung) und dem zur Anwendung kommenden Impfstoff (hier mRNA) ein Kausalzusammenhang zwischen der stattgehabten Impfung und der Beinvenenthrombose mit zum Tode führender Lungenembolie ausgeschlossen worden. Die Venenthrombosen gehörten mit einer über alle Altersgruppe gemittelten Inzidenz (= Neuerkrankungsrate) von 1/1.000 Personen/Jahr zu den häufigsten Erkrankungen. Dabei erlitten in Deutschland jährlich etwa 400.000 Menschen eine Thrombose, circa 40.000 Patienten verstürben pro Jahr an den Folgen einer Lungenembolie. Den Sicherheitsberichten des PEI "über Verdachtsfälle von Nebenwirkungen und Impfkomplikationen nach Impfung zum Schutz vor COVID-19" (Berichtszeitraum 27. Dezember 2020 bis 30. Juni 2022 und 27. Dezember 2020 bis 30. Oktober 2022) sei zu entnehmen, dass sich für Thrombembolien und hier insbesondere Lungenembolien für keinen der zugelassenen COVID-19-Impfstoffe in der Oberserved-versus-Expected (OvE)-Analyse ein Risikosignal ergeben habe. Es finde sich somit kein Hinweis für ein häufigeres Auftreten von thrombembolischen Ereignissen insbesondere nach einer Impfung mit einem mRNA-Impfstoff im Vergleich zur Häufigkeit in der ungeimpften Bevölkerung im gleichen Zeitfenster. Zudem habe in Studien bereits betätigt werden können, dass COVID-19-Impfungen nicht zu einer Übersterblichkeit führten. Das Auftreten einer Venenthrombose sei ein multifaktorielles Geschehen und Folge des Zusammenspiels verschiedener Risikofaktoren. Bei W. hätten mehrere typische, die Entstehung einer tiefen Venenthrombose mit daraus resultierender Lungenembolie maßgeblich begünstigende Risikofaktoren vorgelegen. So wiesen mehrere fachärztliche Berichte auf die positive Familienanamnese hin und damit auf eine mögliche angeborene Neigung zur Blutgerinnselbildung. Als zweiter wichtiger Risikofaktor habe ein deutliches Übergewicht bestanden. Eine Adipositas führe zu einem gesteigerten Druck in der Bauchhöhle, einer gesteigerter Aktivierbarkeit von Blutplättchen sowie einer Steigerung der Gerinnungsfaktorbildung und erhöhe so das Thromboserisiko. Als dritter möglicher Risikofaktor weise die Anamnese auf einen möglichen schädlichen Gebrauch von Cannabis hin. Dazu fänden sich in der Literatur Hinweise, dass auch der Konsum von Cannabis das Risiko für das Auftreten einer Thrombose kurzzeitig erhöhen könne. Der im Cannabis enthaltene Wirkstoff Dronabinol – auch bekannt als THC – stimuliere dabei einen bestimmten Ionenkanal auf den roten Blutkörperchen. Dieser Kanal sorge in der Folge dafür, dass die Konzentration von Natrium-Ionen in der Blutzelle steige und vermehrt Wasser aufgenommen werde. Dadurch komme es zu einem Anschwellen der roten Blutkörperchen, was wiederum bei gleichzeitig bestehender Gefäßverengung zu einem Gefäßverschluss führen könne. Die Klagebegründung enthalte keine medizinisch und fachlich fundierten neuen Gesichtspunkten, die eine abweichende Kausalitätsbeurteilung rechtfertigten. Unabhängig davon, dass bereits der angewandte Impfstoff und die Epidemiologie von Venenthrombosen einen Kausalzusammenhang ausschlössen, hätten bei W. nachweislich mehrere die Entstehung einer Thrombembolie begünstigende Risikofaktoren vorgelegen, die als hauptursächlich für die abgelaufene Thrombose mit nachfolgender Lungenembolie anzusehen seien. Eine abweichende Kausalitätsbeurteilung sei keinesfalls zu begründen. Das SG hat weiter darauf hingewiesen (Verfügung vom 12. Juli 2023, Bl. 56/57 SG-Akte), dass nach dem jüngst vom PEI veröffentlichten Sicherheitsprofil der COVID-19-Impfstoffe (Stand: 31. März 2023) die Studienlage keinen Hinweis für eine Assoziation zwischen dem Thrombose-mit-Thrombozytopenie-Syndrom (TTS) und COVID-19-mRNA-Impfstoffen aufzeige. Auf Antrag der Klägerin nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat das SG das pathologische Sachverständigengutachten des M1 nach Aktenlage vom 14. August 2024 erhoben. Dieser hat ausgeführt, dass vom Institut für Pathologie der Obduktionsbefund und acht Paraffinblöcke übersandt worden seien. Es sei eine eigene mikroskopische Beurteilung erfolgt. Mikroskopisch lägen akute Blutstauungen der parenchymatösen Organe vor. Als möglich tödlich verlaufende Erkrankungen fänden sich eine mehrzeitige Lungenembolie mit hämorrhagischer Lungeninfarzierung und begleitender Lungenentzündung. Weiterhin und ergänzend zum externen Autopsiebefund bestehe eine lymphohistiozytäre Myokarditis. Es lägen keine Präparate der Thrombose aus der rechten Leistenregion zur Begutachtung vor. Ungewöhnlich sei das Auftreten einer Thrombose der Leistenvenen, ohne dass ein tiefe Beinvenenthrombose bestehe. Regelhaft führe eine tiefe Beinvenenthrombose direkt zu einer Lungenembolie. Weiterhin ungewöhnlich sei, dass schon bei Erkrankungsbeginn Schmerzen in der Leiste beschrieben worden seien. Es könne nur gemutmaßt werden, dass hier eigentlich primär eine Entzündung der Leistenvenen, eine sogenannte Thrombophlebitis, vorgelegen habe. Der Impfstoff Comirnaty sei kein klassischer Impfstoff. Die bekannten Impfstoffe deponierten Antigene in der Umgebung der Einstichstelle mit möglichem Wirkverstärker und versuchten so, den menschlichen Körper zu einer Immunreaktion anzuregen. Comirnaty sei ein Transfektionssystem, dieses übertrage fremdes Erbgut (modifizierte Ribonukleinsäure, kurz modRNA) in potentiell alle Körperzellen zur Produktion eines oder mehrerer fremder Eiweiße mit Hilfe sogenannter kationischer Lipide. Das menschliche Immunsystem solle so zu einer Immunreaktion angeregt werden. Vereinfachend werde der Begriff "Impfung" beibehalten, obwohl es sich um eine Transfektion handele. Es hätten bis zum Jahr 2019 keine erfolgreichen Zulassungen von Medikamenten auf modRNA-Basis, wie dem hier in Rede stehenden Impfstoff, existiert, sodass im klinischen Gebrauch, außerhalb von Studien keine sicheren Langzeitaussagen zu Wirksamkeit und Nebenwirkungsprofil gemacht werden könnten. Etwaige Empfehlungen darüber hinaus seien Einzelmeinung. Das Faktor-V-Leiden sei eine autosomal vererbte Blutgerinnungsstörung, die mit einem erhöhten Thromboserisiko einhergehe. Homozygote Träger hätten ein 12-fach, heterozygote Träger ein bis zu 5-fach erhöhtes Risiko von thromboseartigen Erkrankungen. Ausgehend vom prozentualen Auftreten in der Bevölkerung sei eine homozygote Trägerschaft für das Faktor-V-Leiden bei W. und damit ein deutlich gesteigertes Risiko für Thrombosen wenig wahrscheinlich. Bei einem Body-Mass-Index (BMI) von 35 habe bei dem W. Übergewicht bestanden. Eine Thrombose, also der Verschluss eines Gefäßes durch Blutbestandteile, sei ein durch mehrere Faktoren bedingter Krankheitsvorgang. Es müssten die Gefäßauskleidung, die Gerinnbarkeit und die Fließeigenschaft des Blutes verändert sein, damit sich eine Thrombose entwickeln könne. Die Adipositas, als innerer Faktor, begünstige die Entstehung von Thrombosen. Weiter könne ein Faktor-V-Leiden vorgelegen haben. Ein weiterer wesentlicher Faktor sei die erfolgte Immunisierung gegen SARS-CoV2. Im Allgemeinen führe diese Form der Immunisierung schon zu teils atypischen Thrombosen wie Sinusvenenthrombosen. In der aktuellen Literatur werde die Thrombose als wesentliche Nebenwirkung der SARS-CoV2-Immunisierung beschrieben. Nach einer Übersichtsarbeit zu den Nebenwirkungen seien 13.936 Thrombosen bei 17.636 Nebenwirkungsereignissen beschrieben, sodass es sich bei Thrombosen um eine der häufigsten Nebenwirkungen überhaupt handele. Zusätzlich habe eine Herzmuskelentzündung in Form eine histiolymphozytären Myokarditis vorgelegen. Als Folgen einer Myokarditis seien schon lange Thrombosen und Thromboembolien beschrieben. Eine mögliche virale Ursache könne ggf. durch eine molekulare Zusatzuntersuchung ausgeschlossen werden. Die (Peri-)Myokarditis werde von der WHO, dem PEI und vom Hersteller BioNTech/Pfizer als wichtige Nebenwirkung, insbesondere bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen, der modRNA-Vakzine gegen SARS-CoV2 beschrieben. Somit lägen mehrere Gründe zusätzlich zur Adipositas und eventuell der Krankheit Faktor-V-Leiden vor, die eine Thrombose verursachen könnten. Da mehrere dieser Ursachen impfassoziiert sein könnten und sich die Myokarditis manifestiert habe, werde die Impfung als wesentliche Ursache für die verursachte und letztendlich tödliche Lungenthromboembolie gesehen. Ein Faktor-V-Leiden sei eine vererbte genetische Erkrankung, die nicht impfassoziiert auftreten und Thrombosen hervorrufen könne. Untypisch sei für diese aber die im Sektionsprotokoll beschriebene isolierte Beckenvenenthrombose, mutmaßlich assoziiert mit einer Thrombophlebitis. Ob, wann und in welcher Intensität eine Thrombose auftrete, könne aus pathologisch anatomischer Sicht nicht mit Wahrscheinlichkeit abgeschätzt werden. Eine Myokarditis sei eine seltene, meist virusassoziierte Erkrankung des Herzens. Eine dadurch ausgelöste Lungenembolie bei entsprechenden Herzrhythmusstörungen sei denkbar. Aber eine Beckenvenenthrombose könne dadurch nicht erklärt werden. Es sei allgemein bekannt, dass die Rate von gemeldeten Nebenwirkungen von Arzneimitteln und Impfstoffen um bis zu Faktor 10 von den tatsächlichen Nebenwirkungen zu niedrig liege. Die Risikosignalabschätzung des PEI sei aus statistischen Gründen mehrfach kritisiert worden, da diese eher geeignet erscheine, ein Risikosignal zu übersehen, als eines zu detektieren. P1 habe von der Myokarditis keine Kenntnis haben können. Die European Medicines Agency (EMA) beschreibe für Comirnaty schon 2021 ein entsprechendes Risikosignal für eine Myokarditis. Thrombose, Lungenembolie und Myokarditis seien in der Literatur beschriebene und anerkannte Nebenwirkungen von genbasierten Vakzinen. Es könne somit nicht mehr von einem zufälligen Zusammentreffen von selbstständigen Ereignissen gesprochen werden und damit sei eine Impfnebenwirkung mit mehr als 50 % Wahrscheinlichkeit gegeben. Die begleitende Adipositas und die möglicherweise vorhandene erbliche Gerinnungsstörung hätten die Thromboseneigung möglicherweise verstärkt. Der Beklagte ist dem Sachverständigengutachten durch Vorlage der versorgungsärztlichen Stellungnahme der P2 entgegengetreten. Der Obduktionsbericht beschreibe als todesursächlich eine wiederholte Lungenembolie infolge einer tiefen Beckenvenenthrombose rechts. Eine Entzündung des Herzmuskels sei weder dokumentiert, noch als todesursächlich angesehen worden. Bei dringendem Verdacht auf eine familiäre gehäufte Thromboseneigung werde eine weitere diagnostische Abklärung der Familienangehörigen empfohlen. Der Sachverständige habe nur über in Paraffin eingebettete Gewebeproben verfügt, sei aber weder bei der Obduktion noch bei der Materialentnahme anwesend gewesen. Einer nachträglichen mikroskopischen Beurteilung von Schnittpräparaten könne keine höhere Aussagekraft als dem Obduktionsbericht beigemessen werden, zumal bei der Obduktion eine äußere Besichtigung des Leichnams erfolgt sei. Bezüglich der im Obduktionsbericht eindeutig nachgewiesenen, die Lungenembolie verursachenden tiefen Beinvenenthrombosen hätten dem Sachverständigen keine Präparate vorgelegen, sodass den diesbezüglichen Spekulationen nur eine eingeschränkte Aussagekraft zukomme. Das Sachverständigengutachten beachte die Rechtsvorgaben zur Kausalitätsbeurteilung und die seit Jahrzehnten gültige und evidenz-basierte Lehrmeinung über die Entstehung von Thrombosen und daraus resultierenden Lungenembolien nicht bzw. wende das Wissen hierüber unzutreffend an. Weiter werde den vorliegenden Risikofaktoren wie der innerfamiliären Thromboseneigung und der Adipositas eine geringere Bedeutung beigemessen, als der Wahrscheinlichkeit eines sehr seltenen impfbedingten Schadens. Letztlich fehle die für eine sachgerechte Beurteilung zwingend erforderliche Objektivität und Neutralität, wenn die Aussagekraft einer allgemein anerkannten Institution bzw. eines Fachgremiums – hier des PEI – in Abrede gestellt werde. In der Mehrzahl der Fälle werde eine venöse Thromboembolie durch das Zusammenspiel verschiedener Faktoren verursacht. Die positive Familienanamnese für Thrombosen weise auf eine familiär bedingte Thromboseneigung hin. Obwohl die eigentliche Gerinnungsstörung bisher nicht benannt/untersucht worden sei, gehe der Sachverständige pauschal von einer Faktor-V-Leiden-Mutation (= angeborener Gendefekt) aus und schätze die infolgedessen bestehende Thrombosegefahr als gering ein. Für eine hereditäre Thromboseneigung seien mittlerweile diverse Defekte des Gerinnungssystems bekannt, die selbst bei mischerbigen Anlageträgern das Risiko für die Entstehung einer Thrombose um das bis zu 5- bis 10-fache erhöhten. Selbst wenn man hinsichtlich der Thromboseneigung zunächst nur von einem moderaten Thromboserisiko ausginge, übersehe der Sachverständige die potenzierende Gefahr des Vorliegens mehrerer Risikofaktoren. Warum hier vom Sachverständigen den seit Jahrzehnten bekannten Entstehungsmechanismen einer venösen Thromboembolie und deren Risikofaktoren eine geringere Bedeutung beigemessen werde, sei medizinisch nicht nachvollziehbar. Im Widerspruch zum Obduktionsbericht, der keine Myokarditis dokumentiere, und trotz eingeschränkter Aussagekraft der ausschließlich erfolgten mikroskopischen Befundung bei unvollständiger Befundlage (Präparate der Beinvenenthrombose hätten nicht vorgelegen), würden nun plötzlich eine Herzmuskelentzündung und damit einhergehende mögliche Herzrhythmusstörungen als Ursache der tödlichen Lungenembolie "ins Spiel gebracht". Hierzu sei anzumerken, dass Entzündungen des Herzmuskels am häufigsten auf eine Infektion der oberen Atemwege und hier insbesondere mit Viren zurückzuführen seien. Obwohl der Sachverständige selbst hierauf hinweise, gehe er dennoch von der seltenen Wahrscheinlichkeit einer impfbedingten Nebenwirkung aus und grenze die häufigste Ursache dieses Krankheitsbildes nicht ab. Beispielsweise sei eine durch das Corona-Virus bedingte Herzmuskelentzündung, die eine viel höhere Wahrscheinlichkeit besitze, nicht in die Diskussionsführung miteinbezogen. Ungeachtet dessen seien Herzrhythmusstörungen infolge einer Herzmuskelentzündung keinesfalls geeignet, eine fulminante (tödliche) Lungenembolie und, wie der Sachverständige selbst anmerke, eine Beckenvenenthrombose zu erklären. Dabei seien Lungenembolien in > 90% der Fälle auf das Einschwemmen eines venösen Embolus aus dem Einzugsgebiet der unteren Hohlvene, somit aus dem Bereich der (tiefen) Venen im Becken- und Beinbereich und nicht wie der Sachverständige mutmaße, auf Herzrhythmusstörungen zurückzuführen. Hier könne also weder der spekulativen Erwähnung möglicher Herzrhythmusstörungen noch dem gemutmaßten Mechanismus einer Herzrhythmusstörung als möglicher (typischer) Emboliequelle gefolgt werden. Derartigen Spekulationen stehe der Obduktionsbericht – der die Kausalkette Beckenvenenthrombose mit nachfolgender Lungenembolie eindeutig bestätige – und der Entstehungsmechanismus der Lungenembolie, wie er seit Jahrzehnten im humanmedizinischen Studium und in der Facharztausbildung gelehrt werde sowie in der gängigen klinischen Praxis häufig anzutreffen sei, klar entgegen. Selbst wenn man von der spekulativen Erwägung einer Herzmuskelentzündung mit Herzrhythmusstörungen als möglicher Ursache für eine Lungenembolie ausgehe, sei kritisch anzumerken, dass Herzrhythmusstörungen in der Regel nicht zu Lungenembolien führten. Unter Beachtung der anatomischen Gegebenheiten begünstigten bzw. führten auf unregelmäßigen Herzaktionen beruhende Gerinnselbildungen zu (akuten) Organinfarkten wie einem Schlaganfall oder einem akuten arteriellen Verschluss in den Beinen und nicht zu einer venösen Thrombembolie – wie sie bei W. bestanden habe. Die spekulativen Erwägungen hinsichtlich einer Myokarditis mit Herzrhythmusstörungen und nachfolgender Lungenembolie seien abwegig und hinfällig. Als Untermauerung des Vorliegens eines Impfschadens spreche der Sachverständige nicht nur einer anerkannten Institution – dem PEI – die Kompetenz ab, sondern zitiere auch noch eine beliebige Publikation, bei der es sich nur um eine Übersichtsarbeit verschiedener Studien, die u.a. kardiovaskuläre Gesundheitsstörungen beschrieben bzw. zusammenfassten, die nach erfolgter Impfung aufgetreten seien, handele. Der zeitliche Zusammenhang zur erfolgten Impfung allein sei aber nicht belastbar, um einen Impfschaden zu belegen. In der Arbeit würden auch weder konkurrierende Faktoren abgegrenzt (Kausalität) noch sei eine Risikoanalyse, im Sinne eines häufigeren Auftretens nach der Impfung im Vergleich zur Normalbevölkerung, wie sie vom PEI durchgeführt werde, enthalten. Die zitierte Publikation sei daher nicht geeignet, einen Impfschaden zu belegen. Auf welcher Datenbasis die Schätzung eines Impfschadens mit Angabe einer 50 %-Wahrscheinlichkeit erfolge, sei nicht ersichtlich. Im Übrigen verbiete es die Rechtslage, bei einer Befundlage, die eindeutig auf einen anderen kausalen Verlauf hinweise, einen Impfschaden anzuerkennen, für den es zudem keinerlei Risikosignale gebe. Abschließend sei anzumerken, dass bei mehr als 192 Millionen verabreichter Impfdosen in Deutschland nur in sehr seltenen Fällen impfassoziierten Komplikationen zu beobachten gewesen seien. Für gestandene Mediziner sei es nicht mehr nachvollziehbar, warum der sehr seltenen Wahrscheinlichkeit eines Impfschadens, für den es fallbezogen keinerlei Risikosignal gegeben habe, eine höhere Bedeutung beigemessen werde, als den häufigsten und seit Jahrzehnten bekannten Ursachen von Krankheitsbildern, für die es fallbezogen aussagekräftige und hinreichende Belege gebe. Mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 19. Februar 2025 hat das SG die Klage abgewiesen. Ursache für den Tod sei eine Lungenblutpropfembolie gewesen, die nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf die Impfungen zurückgeführt werden könne. Abgesehen davon, dass es an einem Risikosignal für die eine Lungenembolie oder eine (Beckenvenen-)Thrombose fehle, sei es hinreichend wahrscheinlich, dass die Beckenvenenthrombose und die nachfolgende Lungenembolie auf impfunabhängige Faktoren zurückzuführen sei. Ein rein zeitlicher Zusammenhang reiche nicht aus und der von der Klägerin aufgeworfenen Frage, ob der mRNA-Impfstoff ordnungsgemäß zugelassen worden sei, komme keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu, da sie den Kausalzusammenhang nicht unmittelbar berühre. Eine "Beweislastumkehr", wie von der Klägerin gefordert, komme mangels Rechtsgrundlage nicht in Betracht. Eine "Kann"-Versorgung scheide aus, da keine Unsicherheit auf abstrakt-theoretischer Ebene bestehe, weil die Ursachen für die zum Tod führende Lungenembolie – gestützt auf den Obduktionsbericht – plausibel benannt und im Einklang mit der wissenschaftlichen Lehrmeinung dargestellt worden seien. Am 6. März 2025 hat die Klägerin Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegt. Die vom SG genannten Studien eines fehlenden Zusammenhangs zwischen TTS und mRNA-Impfstoffe würden weder vom Gericht noch vom PEI zitiert. Demgegenüber habe M1 eine Übersichtsarbeit zitiert, die Thrombosen als häufigste Art der Impf-Nebenwirkung beschriebe. Es sei daher erstaunlich und unzulässig, wenn das SG behaupte, dass es sich lediglich um eine Übersichtsarbeit verschiedener Studien handele, die als Nachweis einer Impfnebenwirkung nicht geeignet sei. Das SG habe eine weitere Aufklärung anregen müssen und nicht den beiden Ärzten P1 und P2 eine größere Kompetenz als dem M1 unterstellen dürfen, der sich seit Beginn der Impfkampagne anhand einer Vielzahl von Obduktionen sehr wohl eingehend mit Impfschäden befasst habe. Es sei nicht ersichtlich, welche Facharztrichtung die beiden Ärzte hätten und welche Qualifikationen sie nachweisen könnten, die denen eines praktizierenden Pathologen überlegen seien. Es sei die entsprechende fachliche Kompetenz aufzuklären. Das SG gehe unter keinem Gesichtspunkt darauf ein, dass der Sachverständige eine Herzmuskelentzündung festgestellt habe, wobei es sich um eine absolut typische Impfnebenfolge handele. Er habe klar und deutlich ausgeführt, dass eine solche Myokarditis in Form von Herzrhythmusstörungen schon lange als Ursache für Thrombosen und Embolien beschrieben sei. Dies werde im Urteil nicht weiter thematisiert. Bei Vorbereitung der Berufungsbegründung sei festgestellt worden, dass die Stellungnahme der P2 weder ihr noch dem Sachverständigen übersandt worden sei, hätten daher durch den Sachverständigen M1 weder widerlegt noch bestätigt werden können. Allein dies begründe einen erheblichen Rechtsfehler und damit die Pflicht zur Aufhebung des Urteils, zur Zurückverweisung und zur weiteren Aufklärung. Denn das sozialgerichtliche Verfahren sei dem Amtsermittlungsprinzip nach § 103 SGG unterworfen, weshalb das SG von Amts wegen – und zwar unabhängig von eventuellen Beweisanträgen bzw. Beweisantritten der Klägerin – den streiterheblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln habe. Schon deshalb habe das SG die Stellungnahme der P2 an den von ihm bestellten Sachverständigen M1 weiterleiten und um ergänzende Stellungnahme bitten müssen. Allein dies sei ebenso wenig getan worden, wie die Stellungnahme zu übersenden. Das Urteil leide daher an einem erheblichen prozessualen Fehler, der nach Rückverweisung nachzuholen sei. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 19. Februar 2025 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr unter Aufhebung des Bescheides vom 22. Juli 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. September 2022 Bestattungskosten in Höhe von insgesamt 4.797,25 € zu erstatten, hilfsweise zum Nachweis dafür, dass die Myokarditis keineswegs eine sehr seltene Nebenwirkung ist, sondern vielmehr eine – gerade bei jungen Männern – typische Nebenwirkung der mRNA-Impfung von Comirnaty ist, die Vernehmung folgender Sachverständiger: 1. Sachverständiger M2 M1, zu laden über die gerichtsbekannte Adresse 2. J1 M3, dreifach geimpft, seit 2024 im Ruhestand und Autor des Buches "Post-Vac: Die vertuschte Katastrophe", zu laden über Asklepios Klinik B2 S1-Str., B2 3. S2 V1, P3 Bundesinstitut für Impfstoffe und biomedizinische Arzneimittel P4Straße L1, ferner zu der Frage, ob und inwieweit die Myokarditis – gerade bei jungen Männern und zusätzlichen Risikopatienten – die tödliche Lungenembolie mit gewisser Wahrscheinlichkeit auslösen konnte. Der Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Er verweist auf die angefochtene Entscheidung. Als ursächlich für den Tod des W. sei gemäß pathologisch-anatomischer Begutachtung vom 4. April 2022 eine rezidivierende Lungenembolie mit Lungeninfarkten ausgehend von einer tiefen Beckenvenenthrombose dokumentiert. Zwischen dem Versterben und der Impfung lägen fast zwei Monate, sodass es schon an der zeitlichen Nähe fehle. Dabei werde nicht verkannt, dass eine zeitliche Nähe zwischen Schutzimpfung und Auftreten eines Krankheitsgeschehens lediglich ein potentieller Hinweis auf eine mögliche Ursächlichkeit sei, aber allein für die Annahme einer Ursächlichkeit nicht ausreiche. Maßgeblich sei, ob ein ätiologischer, d.h. ursächlich verbindender Zusammenhang bestehe. Zum einen schließe der verwendete Impfstoff Comirnaty und die Epidemiologie (Vorkommen und Verteilung) von Venenthrombosen einen Kausalzusammenhang aus. Zum anderen gebe es keinen Nachweis dafür, dass die Corona-Impfung mit einem mRNA-basierten Impfstoff als Auslöser einer tiefen Beckenvenenthrombose und/oder Embolie in Frage komme. In den Sicherheitsberichten des PEI würden ausschließlich die gemeldeten Verdachtsfälle von Nebenwirkungen aufgeführt. In der maßgeblichen Observed-versus-Expected-Analyse ausgewählter unerwünschter Reaktionen nach Comirnaty-Impfung habe sich hinsichtlich venöser und arterieller Komplikationen kein erhöhtes Risikosignal im Gegensatz zu vektorbasierten Impfstoffen ergeben, bei denen nicht nur eine statistische Signifikanz, sondern auch das pathogene Agens (vakinduzierte prothrombotische Immunthrombozytopenie) habe nachgewiesen werden können. Sollte ein Impfstoff geeignet sein, die wesentliche Bedingung für die Entstehung oder Verschlimmerung von Erkrankungen darzustellen, so sei bei einer derart großen Impfkampagne (ca. 192 Millionen Impfungen in einem Zeitraum von circa 15 Monaten) zu erwarten, dass sich hier auch statistische Auffälligkeiten ergäben. Trete also ein gesundheitliches Ereignis nach einer Impfung häufiger auf, als es statistisch zu erwarten sei, vermerke das PEI ein "Risikosignal" in seinen Sicherheitsberichten. Ein solches Risikosignal sei aber weder für eine tiefe Beckenvenenthrombose, noch für eine Lungenembolie nach Verwendung eines mRNA-basierten Impfstoffes vermerkt. Dass bei dem W. impfunabhängige Risikofaktoren bestanden hätten, werde von M1 ebenfalls beschrieben. Neben dem Übergewicht und der familiären Vorbelastung ergebe sich aus den anamnestischen Angaben ein Cannabis-Konsum, sodass mehrere Risikofaktoren bestanden hätten. Eine Herzmuskelentzündung beschreibe der Obduktionsbericht nicht, sodass Studien bezogen auf eine Myokarditis schon gar nicht einschlägig seien. Im Übrigen seien Grundlage für die medizinische Beurteilung des Vorliegens einer Impfkomplikation und der Kausalität die von den herrschenden wissenschaftlichen Lehrmeinungen vertretenen Erkenntnisse über Ätiologie und Pathogenese. Die beim Robert-Koch-Institut eingerichtete ständige Impfkommission (STIKO) entwickele Kriterien zur Abgrenzung einer üblichen Impfreaktion von einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehender gesundheitlicher Schädigungen (Impfschäden). Diese Arbeitsergebnisse der STIKO würden im Epidemiologischen Bulletin veröffentlicht und stellten den jeweiligen aktuellen Stand der Wissenschaft dar. Für ein häufigeres Auftreten von Beckenvenenthrombosen und/oder Lungenembolien nach Verabreichung mRNA-basierter Impfstoffe gegen das Corona-Virus sei in diesen Sicherheitsberichten kein Risikosignal vermerkt. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungs- und Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen.