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Beschluss

L 9 AS 218/21 ER-B

Landessozialgericht Baden-Württemberg 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGBW:2021:0209.L9AS218.21ER.B.00
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Leitsätze
1. Die Strafhaft des daueraufenthaltsberechtigten Unionsbürgers beendet nicht die Bedarfsgemeinschaft mit seiner (drittstaatsangehörigen) Ehefrau, sondern führt nur zu einem Leistungsausschluss des inhaftierten Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft. (Rn.6) 2. Der Leistungsanspruch des drittstaatsangehörigen Familienangehörigen bleibt von der Strafhaft des Ehegatten unberührt. (Rn.7)
Tenor
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 22. Dezember 2020 wird zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer hat auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Strafhaft des daueraufenthaltsberechtigten Unionsbürgers beendet nicht die Bedarfsgemeinschaft mit seiner (drittstaatsangehörigen) Ehefrau, sondern führt nur zu einem Leistungsausschluss des inhaftierten Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft. (Rn.6) 2. Der Leistungsanspruch des drittstaatsangehörigen Familienangehörigen bleibt von der Strafhaft des Ehegatten unberührt. (Rn.7) Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 22. Dezember 2020 wird zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer hat auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren zu tragen. Die Beschwerde des Antragsgegners und Beschwerdeführers ist zulässig, aber nicht begründet. Das Sozialgericht Ulm (SG) hat dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Recht stattgegeben. Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Beschlusses zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die Beurteilung des Sachverhalts dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass die – näher dargelegten – Voraussetzungen des § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erfüllt sind, weil sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht ist. Der Senat schließt sich dem nach eigener Überprüfung uneingeschränkt an, sieht deshalb gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG von einer weiteren Darstellung der Gründe weitgehend ab und weist die Beschwerde insoweit aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück. Ergänzend und mit Blick auf das Beschwerdevorbringen ist auf Folgendes hinzuweisen: Mit seiner Beschwerdebegründung stellt der Beschwerdeführer offensichtlich nicht mehr in Abrede, dass die Antragstellerin ihr Aufenthaltsrecht als Familienangehörige eines (nach den vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen Feststellungen des SG) daueraufenthaltsberechtigten Unionsbürgers (kroatischer Staatsbürger und gewöhnlicher Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland seit 09.11.1989, vgl. Bl. 35 SG-Akte) herleiten kann. Damit leitet sich das Aufenthaltsrecht der Antragstellerin nicht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2b) SGB II) ab, weshalb ein Ausschluss von Leistungen nach den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II nicht eingreift. Soweit der Beschwerdeführer die Anspruchsberechtigung der Antragstellerin bezweifelt, greifen diese Einlassungen nicht durch. Insoweit macht der Beschwerdeführer geltend, die Antragstellerin habe keinen Anspruch auf Leistungen, weil der Ehemann der Antragstellerin seit 01.11.2020 inhaftiert und daher wegen § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB II selbst nicht mehr anspruchsberechtigt sei. Eine solche Rechtsfolge käme jedoch nur dann in Betracht, wenn sich der Leistungsanspruch der Antragstellerin allein aus § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB II ergäbe und die Haft eine bestehende Bedarfsgemeinschaft beendete. Beides trifft aber nicht zu. Gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3a) SGB II gehört zur Bedarfsgemeinschaft (u.a.) die als Partnerin des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin. Diese Voraussetzungen sind auch weiterhin erfüllt. Eine Trennung und insbesondere ein Trennungswille hat der Beschwerdeführer nicht behauptet. Entsprechendes ist auch nach dem Inhalt der Akten nicht ersichtlich. Im Übrigen verbleibt der Ehemann auch bei Verbüßung einer Haft in einer Bedarfsgemeinschaft mit der Ehefrau (vgl. Münder, Sozialgesetzbuch II, SGB II § 7 Rn. 67 mit Verweis auf Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 16.04.2013 – B 14 AS 55/12 R –, juris). Auch eine langjährige Strafhaft beendet die Mitgliedschaft in einer Bedarfsgemeinschaft nicht, sondern führt nur zu einem Leistungsausschluss des betroffenen Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB II (BSG, Urteil vom 22.08.2013 – B 14 AS 78/12 R –, juris Rn. 32). Vorausgesetzt wird auch nicht, dass schon vor Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit Leistungen bezogen wurden und damit eine „Bedarfsgemeinschaft im Leistungsbezug“ vorgelegen hat. Es genügt vielmehr, dass bei Eintritt der Hilfebedürftigkeit dem Grunde nach eine Bedarfsgemeinschaft bestanden hätte (vgl. hierzu Münker, a. a. O.). So verhält es sich auch im vorliegenden Fall, denn schon vor der Inhaftierung wurde eine Bedarfsgemeinschaft mit der Ehefrau nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 a) SGB II gebildet, da diese nach der Heirat am 08.09.2018 am 21.03.2019 in die eheliche Wohnung eingezogen war. § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB II käme zudem nur dann zur Anwendung, wenn die Antragstellerin nicht selbst die Voraussetzungen des Anspruches auf Leistungen nach dem SGB II erfüllen würde. Die Anspruchsberechtigung nach dem SGB II beurteilt sich grundsätzlich nach Vorgaben, die sich aus § 7 Abs. 1 SGB II (Altersgrenzen, Erwerbsfähigkeit, Hilfebedürftigkeit, gewöhnlicher Aufenthalt) ergeben und die das SG im angefochtenen Beschluss aus zutreffenden und vom Beschwerdeführer auch nicht angegriffenen Gründen bejaht hat. Abgesehen von der bereits angesprochenen Anspruchsberechtigung aus § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB II, die eine Bedarfsgemeinschaft mit mindestens einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten voraussetzt (siehe hierzu oben), bestehen auch von Seiten des Senats keine durchgreifenden Zweifel, dass die Antragstellerin die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 SGB II erfüllt. Dabei ist ergänzend zu den Ausführungen in der erstinstanzlichen Entscheidung lediglich darauf hinzuweisen, dass der Antragstellerin keine mangelnde Erwerbsfähigkeit (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 SGB II) entgegengehalten werden kann. An der gesundheitlichen Erwerbsfähigkeit nach § 8 Abs. 1 SGB II bestehen auch mit Blick auf die Schwangerschaft der Antragstellerin mit einem nach dem vorliegenden Mutterpass errechneten Entbindungstermin im Mai 2021 keine Zweifel (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.01.2013 – L 14 AS 3133/12 B ER –, juris). Und auch die rechtliche Erwerbsfähigkeit gem. § 8 Abs. 2 SGB II, die nur vorliegt, wenn eine Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte, ist nicht zweifelhaft. Denn die Antragstellerin fällt als drittstaatsangehörige Familienangehörige in den persönlichen Anwendungsbereich des FreizügG/EU (§ 2 Abs. 1 und 2 Nr. 6 i. V. m. §§ 3, 4 FreizügG/EU i. V. m. § 11 Abs. 2 FreizügG/EU). Aufgrund dieser Stellung besitzt der Familienangehörige den gleichen Zugang zum Arbeitsmarkt wie der Unionsbürger, von dem er seine Freizügigkeitsberechtigung ableitet, hier also wie der kroatische Ehemann. Denn den Familienangehörigen der Unionsbürger wird das sich aus § 2 Abs. 1 FreizügG/EU bzw. aus den dieser Norm zugrunde liegenden europäischen Rechtsvorschriften über die Freizügigkeit ergebende Recht auf Einreise und Aufenthalt mit allen damit zusammenhängenden Rechtsvorteilen, hier konkret das Recht aus der Grundfreiheit der Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 45 AEUV) und den Arbeitsplatz frei von nationalen Behinderungen zu suchen (freier Arbeitsmarktzugang), unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit gewährt; ihre Rechtsstellung ist akzessorisch zu der des Stammberechtigten (vgl. Tewocht in: BeckOK FreizügG/EU § 2 Rn. 16 und § 3 Rn. 5). Der Ehemann der Antragstellerin, der Stammberechtigte in dem genannten Sinn, hat sein Recht auf Einreise und Aufenthalt aber durch seine Inhaftierung nicht verloren. Die vom Beschwerdeführer aufgestellte These, (allein) die Inhaftierung des Ehemannes führe zum Verlust der Anspruchsberechtigung der Antragstellerin, weil diese Anspruchsberechtigung über den Ehemann hergeleitet werde, verfängt nicht, denn nicht die Anspruchsberechtigung der Antragstellerin leitet sich vom Ehemann ab, sondern nur deren Aufenthaltsrecht. Auch der Senat hat damit keine begründeten Zweifel an der Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG, weswegen die Beschwerde zurückzuweisen war. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin damit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes entsprechend dem Tenor der erstinstanzlichen Entscheidung, namentlich den Regelbedarf und die Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II vorläufig zu erbringen. Dass eine Ablehnung von Leistungen durch Verwaltungsakt des Beschwerdeführers bereits bestandskräftig wäre, hat der Beschwerdeführer weder vorgetragen, noch ist dies nach Aktenlage ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).