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Urteil

B 14 AS 78/12 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Überbrückungsgeld nach § 51 StVollzG ist zwar Einkommen bei Auszahlung, darf aber wegen seines gesetzlich bestimmten Zwecks grundsätzlich nur für die ersten vier Wochen nach Haftentlassung verteilt werden. • Bei selbstgenutztem Wohneigentum sind Schuldzinsen als Unterkunftsaufwendungen zu berücksichtigen; Tilgungsleistungen hingegen nicht, soweit kein kleines Restdarlehen vorliegt. • Jahresbeträge wie Grundsteuer oder Schornsteinfegergebühren dürfen nicht pauschal auf Monate verteilt werden; es ist festzustellen, ob sie im konkreten Monat angefallen sind. • Nach der modifizierten Zuflusstheorie ist bei der Abgrenzung von Einkommen und Vermögen auf den tatsächlichen Zufluss abzustellen; für Überbrückungsgeld gilt wegen der beschränkten Verfügbarkeit des Inhaftierten die Zuflussbetrachtung. • Fehlende Feststellungen zu Unterkunftskosten und zu berücksichtigendem Vermögen machen eine Zurückverweisung an das LSG erforderlich.
Entscheidungsgründe
Verteilung des Überbrückungsgeldes und Abgrenzung von Einkommen und Vermögen bei SGB II • Überbrückungsgeld nach § 51 StVollzG ist zwar Einkommen bei Auszahlung, darf aber wegen seines gesetzlich bestimmten Zwecks grundsätzlich nur für die ersten vier Wochen nach Haftentlassung verteilt werden. • Bei selbstgenutztem Wohneigentum sind Schuldzinsen als Unterkunftsaufwendungen zu berücksichtigen; Tilgungsleistungen hingegen nicht, soweit kein kleines Restdarlehen vorliegt. • Jahresbeträge wie Grundsteuer oder Schornsteinfegergebühren dürfen nicht pauschal auf Monate verteilt werden; es ist festzustellen, ob sie im konkreten Monat angefallen sind. • Nach der modifizierten Zuflusstheorie ist bei der Abgrenzung von Einkommen und Vermögen auf den tatsächlichen Zufluss abzustellen; für Überbrückungsgeld gilt wegen der beschränkten Verfügbarkeit des Inhaftierten die Zuflussbetrachtung. • Fehlende Feststellungen zu Unterkunftskosten und zu berücksichtigendem Vermögen machen eine Zurückverweisung an das LSG erforderlich. Die Kläger (Ehepaar mit vier Kindern, zwei minderjährig) beantragten SGB II-Leistungen; Streitgegenstand ist die Leistung für Juni 2007. Der Ehemann war bis 11.4.2007 in Haft; bei Entlassung erhielt er 2734,42 Euro (Überbrückungsgeld, Eigengeld, Hausgeld). Das Paar wohnt in einer selbst genutzten 105 qm Wohnung, belastet durch Darlehen mit hohen Restschulden und laufenden Kosten. Das Jobcenter rechnete die bei Entlassung erhaltenen Beträge anteilig an und stellte die Bedarfsdeckung für Juni 2007 fest; Klagen wurden abgewiesen. LSG und Beklagter verteilten das Überbrückungsgeld auf mehrere Monate; Kläger rügen insb. die Anrechnung des Überbrückungsgeldes und die Nichtberücksichtigung bestimmter Unterkunftsaufwendungen. Ziel ist die Klärung, welche der Zahlungen als Einkommen oder Vermögen im Juni 2007 zu berücksichtigen sind. • Anwendbares Recht: Für strittigen Zeitraum gilt SGB II aF (§§ 19 ff iVm § 7 SGB II aF; für Kinder §§ 28,19 ff SGB II aF). • Bedarfsgemeinschaft: Ehegatten bilden, solange sie nicht getrennt leben, eine Bedarfsgemeinschaft; Einkommen des Ehegatten ist zu berücksichtigen (§ 7 Abs 3 Nr 3 Buchst a, Nr 4 SGB II). Die Antragsstellung der Ehefrau umfasst den im Haushalt lebenden Ehemann nach § 38 SGB II aF, die Vermutung ist nicht widerlegt. • Unterkunftskosten: Bei selbstgenutztem Wohneigentum sind Schuldzinsen als anrechenbare Unterkunftsaufwendungen zu übernehmen; Tilgungsleistungen sind nur bei einem kleinen Restdarlehen zu berücksichtigen, was hier nicht vorliegt. • Jahresbeträge (zB Grundsteuer, Schornsteinfeger) dürfen nicht einfach durch Zwölftelbildung monatsanteilig berücksichtigt werden; es ist zu prüfen, ob der Jahresbetrag konkret im betreffenden Monat angefallen ist (§ 22 Abs 1 SGB II, Rechtsprechung des BSG). • Abgrenzung Einkommen/Vermögen: Modifizierte Zuflusstheorie: Einkommen ist, was nach Antragstellung zufließt; Vermögen ist, was vor Antragstellung vorhanden war (§ 11 Abs 1 SGB II aF; gefestigte Rechtsprechung). • Überbrückungsgeld: Ist wirtschaftlich eine Einnahme, aber wegen gesetzlicher Zweckbestimmung (Sicherung des Lebensunterhalts in den ersten vier Wochen nach Entlassung, § 51 StVollzG) ist ein Verteilzeitraum von vier Wochen sachgerecht; es ist daher nicht anteilig auf Juni 2007 zu berücksichtigen. • Eigengeld und Hausgeld: Diese Beträge standen dem Häftling während der Haft teilweise zur Verfügung; mangels Anhaltspunkte für eine nötige Verteilung sind die geringen Beträge nicht auf Juni 2007 zu verteilen. • Feststellungs- und Aufklärungspflicht: LSG hat keine ausreichenden Feststellungen zu den konkreten Unterkunftsaufwendungen für Juni 2007 und zum anzurechnenden Vermögen getroffen; deshalb ist Zurückverweisung erforderlich (§ 170 Abs 2 SGG). Die Revision der Kläger ist teilweise begründet: das Urteil des LSG wird aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen. Entscheidend ist, dass Überbrückungsgeld zwar Einkommen bei Auszahlung sein kann, aber wegen seiner gesetzlich bestimmten Zweckbindung im Regelfall nur für die ersten vier Wochen nach Haftentlassung zu verteilen ist; eine pauschale Verteilung auf mehrere Monate (z.B. sechs Monate) ist nicht gerechtfertigt. Schuldzinsen der Darlehen sind als Unterkunftsaufwand anzuerkennen, Tilgungsleistungen dagegen nicht ohne weiteres; Jahresbeträge sind nur dann im Monat zu berücksichtigen, in dem sie tatsächlich angefallen sind. Mangels abschließender Feststellungen zu Unterkunftskosten und zu berücksichtigendem Vermögen ist das LSG anzuweisen, diese Feststellungen nachzuholen und auf dieser Grundlage neu zu entscheiden. Die Kostenentscheidung bleibt dem LSG vorbehalten.