OffeneUrteileSuche
Urteil

L 9 BK 3978/17

Landessozialgericht Baden-Württemberg 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGBW:2021:1116.L9BK3978.17.00
1mal zitiert
39Zitate
38Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

40 Entscheidungen · 38 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Bewilligung von Kinderzuschuss nach § 6a BKGG setzt u. a. voraus, dass hierdurch Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB 2 vermieden wird.(Rn.36) 2. Ein Auszubildender, dessen Ausbildung im Rahmen des BAföG dem Grunde nach förderungsfähig ist, ist gemäß § 7 Abs. 5 SGB 2 von Leistungen nach dem SGB 2 ausgeschlossen.(Rn.47) 3. § 6a BKGG zielt u. a. auf die Existenzsicherung von Kindern ab. Eine Vermögensbildung von Familien mit Kindern soll durch diese Vorschrift nicht gefördert werden.(Rn.60) 4. Hat ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft nach Erlass des Bewilligungsbescheides höheres Einkommen als berücksichtigt erzielt, welches zur Verringerung des Anspruchs auf Kinderzuschuss führt, so ist gemäß § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB 10 die Bewilligung entsprechend teilweise aufzuheben.(Rn.80)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 11. September 2017 wird zurückgewiesen. Die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 14. September 2017 wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten für das Berufungsverfahren sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Bewilligung von Kinderzuschuss nach § 6a BKGG setzt u. a. voraus, dass hierdurch Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB 2 vermieden wird.(Rn.36) 2. Ein Auszubildender, dessen Ausbildung im Rahmen des BAföG dem Grunde nach förderungsfähig ist, ist gemäß § 7 Abs. 5 SGB 2 von Leistungen nach dem SGB 2 ausgeschlossen.(Rn.47) 3. § 6a BKGG zielt u. a. auf die Existenzsicherung von Kindern ab. Eine Vermögensbildung von Familien mit Kindern soll durch diese Vorschrift nicht gefördert werden.(Rn.60) 4. Hat ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft nach Erlass des Bewilligungsbescheides höheres Einkommen als berücksichtigt erzielt, welches zur Verringerung des Anspruchs auf Kinderzuschuss führt, so ist gemäß § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB 10 die Bewilligung entsprechend teilweise aufzuheben.(Rn.80) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 11. September 2017 wird zurückgewiesen. Die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 14. September 2017 wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten für das Berufungsverfahren sind nicht zu erstatten. Die nach § 151 Abs. 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Abs. 2 SGG), ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe gemäß § 144 SGG liegen nicht vor. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Gegenstand des Berufungsverfahrens sind neben dem Urteil des SG vom 11.09.2017 der Bescheid der Beklagten vom 20.11.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.01.2016, mit dem die Beklagte Kinderzuschlag in Höhe von jeweils 360,00 € für die Monate Oktober bis Dezember 2015 sowie in Höhe von jeweils 365,00 € für die Monate Januar bis März 2016 gewährt hat sowie der Bescheid vom 25.01.2017, mit dem die Beklagte die Bewilligung für Dezember 2015 teilweise und für Januar 2016 bis März 2016 vollständig aufgehoben und Erstattung eines Betrages in Höhe von insgesamt 805,00 € verlangt hat. Nicht mehr Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid vom 21.08.2017, mit dem die Beklagte den Bescheid vom 25.01.2017 abgeändert, die Bewilligung auch für Dezember 2015 vollständig aufgehoben und Erstattung eines Betrages in Höhe von insgesamt 1.090,00 € verlangt hat. Denn diesen Bescheid hat das SG im angefochtenen Urteil aufgehoben; die insoweit allein beschwerte Beklagte hat hiergegen kein Rechtsmittel eingelegt. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist ferner der – nach Verkündung des Urteils des SG und vor Einlegung der Berufung ergangene – Bescheid vom 14.09.2017 geworden, mit dem die Beklagte die Bewilligung auch für November 2015 zurückgenommen und Erstattung weiterer überzahlter 360,00 € verlangt hat (§ 96 SGG). Der diesbezügliche Widerspruchsbescheid vom 19.12.2017 ist vom SG mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 15.05.2019 aufgehoben worden (S 2 BK 24/18). Sein Begehren verfolgt der Kläger zutreffend im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 Satz 1, Abs. 4 SGG). Soweit er keinen bezifferten Klageantrag gestellt hat, begehrt er zulässigerweise den Erlass eines Grundurteils im Höhenstreit (§ 130 Abs. 1 Satz 1 SGG; BSG, Urteil vom 24.04.2018 - B 14 AS 21/17 R -, juris). Sachdienlich ausgelegt und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass im Rahmen des Anspruchs auf Kinderzuschlag keine Ermessensentscheidung zu treffen ist, ist das klägerische Begehren so zu verstehen, dass er für die streitgegenständlichen Monate jeweils die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung des höchstmöglichen Gesamtkinderzuschlags unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide erstrebt. In den Monaten Oktober und Dezember 2015 hat der Kläger keinen höheren Leistungsanspruch. In den Monaten November 2015, Januar, Februar und März 2016 bestand kein Anspruch auf Kinderzuschlag (dazu unter 1.). Die Beklagte hat mit den Bescheiden vom 25.01.2017 und vom 14.09.2017 zu Recht den Bescheid vom 20.11.2015 für die Monate November 2015, Dezember 2015 (teilweise), Januar, Februar und März 2016 aufgehoben und die Erstattung der überzahlten Leistungen verlangt (dazu unter 2.). 1. Rechtsgrundlage für den streitbefangenen Anspruch des Klägers auf (höheren) Kinderzuschlag ist § 6a BKGG in der Fassung vom 18.07.2014. Denn in Rechtsstreitigkeiten über schon abgeschlossene Bewilligungszeiträume ist das zum damaligen Zeitpunkt geltende Recht anzuwenden (BSG, Urteil vom 19.10.2016 - B 14 AS 53/15 R -, juris). Danach erhalten Personen für in ihrem Haushalt lebende unverheiratete oder nicht verpartnerte Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, einen Kinderzuschlag, wenn 1. sie für diese Kinder nach diesem Gesetz oder nach dem X. Abschnitt des Einkommenssteuergesetzes (EStG) Anspruch auf Kindergeld oder Anspruch auf andere Leistungen nach § 4 haben, 2. sie mit Ausnahme des Wohngeldes und des Kindergeldes über Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Höhe von 900 € oder, wenn sie alleinerziehende sind, in Höhe von 600 € verfügen, wobei Beträge nach § 11b SGB II nicht abzusetzen sind, 3. sie mit Ausnahme des Wohngeldes über Einkommen oder Vermögen im Sinne der §§ 11 bis 12 SGB II verfügen, das höchstens dem nach Absatz 4 Satz 1 für sie maßgebenden Betrag zuzüglich dem Gesamtkinderzuschlag nach Absatz 2 entspricht und 4. durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nach § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vermieden wird. Bei der Prüfung, ob Hilfebedürftigkeit vermieden wird, bleiben die Bedarfe nach § 28 des SGB II außer Betracht. Das Gleiche gilt für Mehrbedarfe nach den §§ 21 und 23 Nr. 2 bis 4 SGB II, wenn kein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) beantragt hat oder erhält oder alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft für den Zeitraum, für den Kinderzuschlag beantragt wird, auf die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII verzichten. In diesem Fall ist § 46 Abs. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) nicht anzuwenden. Der Verzicht kann auch gegenüber der Familienkasse erklärt werden; diese unterrichtet den für den Wohnort des Berechtigten zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende über den Verzicht. Nach § 6a Abs. 2 BKGG beträgt der Kinderzuschlag für jedes zu berücksichtigende Kind jeweils bis zu 140,00 Euro monatlich. Die Summe der Kinderzuschläge bildet den Gesamtkinderzuschlag. Die drei 2007, 2011 und 2013 geborenen Kinder hatten im streitigen Zeitraum das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet, waren unverheiratet und lebten im Haushalt des Klägers. Der Kläger bezog für sie Kindergeld. Die Feststellung, der Kinderzuschlag vermeide Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II (vgl. die Vorgabe in der – seit dem 01.01.2020 gestrichenen – Nr. 4 des zitierten § 6a BKGG), verlangt von den Familienkassen eine allein an den Vorschriften des SGB II ausgerichtete Bedürftigkeitsüberprüfung (BSG, Beschluss vom 05.03.2019 - B 4 KG 1/18 B -, juris Rn. 5; Kühl in jurisPK, 5. Aufl. 2020, § 6a BKGG Rn. 50). Aus der Vorgabe in Satz 1 Nr. 4 der Vorschrift (durch den Bezug von Kinderzuschlag muss Hilfebedürftigkeit vermieden werden können) folgt, dass umfassend zu prüfen ist, ob der Kläger und seine Familie im streitgegenständlichen Zeitraum hilfebedürftig nach dem SGB II waren (BSG, Urteile vom 14.03.2012 - B 14 KG 1/11 R -, juris Rn. 26, vom 09.03.2016 - B 14 KG 1/15 R -, juris Rn. 42 und vom 17.02.2015 - B 14 KG 1/14 R -, juris Rn. 12). Anders als der Kläger wiederholt und unter verschiedenen Gesichtspunkten im Zusammenhang mit der Bedarfsberechnung argumentiert hat, ist auch im Bereich des Kinderzuschlagsrechts vollständig auf die Grundlagen des SGB II bzw. auf die insoweit entwickelte Rechtsprechung zurückzugreifen. Denn nach dem eindeutigen Wortlaut (aber auch dem Sinn und Zweck) der zugrundeliegenden Vorschrift ist als Voraussetzung des Anspruchs auf Kinderzuschlag nach § 6a BKGG zu prüfen, ob gerade durch den Kinderzuschlag die Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II vermieden würde. Diese Anspruchsvoraussetzung hat – so lange sie in Kraft war – zwingend vorausgesetzt, dass der Bedarf der den Kinderzuschlag begehrenden Familie im Sinne des SGB II, das heißt nach den gesetzlichen Voraussetzungen des SGB II unter Berücksichtigung der zum SGB II ergangenen Rechtsprechung ermittelt wird. Nur auf diese Weise lässt sich feststellen, ob hypothetisch durch die Gewährung des Kinderzuschlags diese Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II vermieden würde oder nicht. Es wäre in diesem Zusammenhang widersinnig, andere Maßstäbe anzulegen, denn dadurch würde die gesetzliche Voraussetzung für den Anspruch auf Kinderzuschlag konterkariert (so auch LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 09.07.2014 - L 13 BK 20/09 -, juris Rn. 29). Der Senat verkennt nicht, dass die fiktive SGB II-Berechtigung als eine Art „zweite Höchsteinkommensgrenze“ wirkt, dass es hier zu Härten kommen und aufgrund dieser „Abbruchkante“ auch bei geringfügig höherem Einkommen der Anspruch auf Kinderzuschlag komplett entfallen kann und – wie vorliegend – ggf. zurückgefordert werden muss (vgl. kritisch Bischofs, SGb 2020, 592, 593). Dies hat auch der Gesetzgeber gesehen und zum Anlass genommen, die Vorschrift des § 6a BKGG zu modifizieren (vgl. BT-Drucks. 17/19, 1 ff.). So wurde § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BKGG durch das Starke-Familien-Gesetz zum 01.01.2020 gestrichen. Satz 1 Nr. 3 der Vorschrift in der geänderten Fassung setzt nur noch voraus, dass bei Bezug des Kinderzuschlags keine Hilfebedürftigkeit verbleiben darf. Dies ändert allerdings nichts daran, dass die Vorschrift im streitgegenständlichen Zeitraum in der damals geltenden Fassung anzuwenden ist. Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen erhält. Die Leistungen umfassen gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II den Regelbedarf, Mehrbedarf und den Bedarf für Unterkunft und Heizung. Dabei wird der Bedarf des Klägers außer Betracht gelassen, da dieser als Auszubildender, dessen Ausbildung im Rahmen des BAföG dem Grunde nach förderungsfähig ist, von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen ist (§ 7 Abs. 5 SGB II). Hierzu – auch zum Fehlen eines Anspruchs auf Leistungen nach § 27 SGB II - verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die erschöpfenden und umfassenden Ausführungen des SG, denen er sich in vollem Umfang anschließt (§ 153 Abs. 2 SGG). Soweit der Kläger aus der von ihm zitierten Dienstanweisung der Beklagten eine andere Beurteilung herleiten möchte, hat bereits das SG zutreffend darauf hingewiesen, dass eine Dienstanweisung in keinem Fall gesetzlich normierte Anspruchsvoraussetzungen für einen bestimmten Personenkreis als gegeben unterstellen oder außer Kraft setzen kann (BSG, Urteil vom 07.07.2011 - B 14 KG 2/09 R -, juris Rn. 11). Aus dem Hinweis des Klägers, dass der Kinderzuschlag nach der Rechtsprechung des BSG eine eigenständige familienpolitische Leistung sei, der den Zweck habe, einen offenen Bedarf des Kindes zu decken (vgl. etwa Urteil vom 09.03.2016 - B 14 KG 1/15 R -, juris Rn. 39), ergibt sich ebenfalls nichts anderes. Denn gerade die vom Kläger gerügte Feststellung dieses eventuell offenen Bedarfs der Kinder richtet sich nicht etwa nach eigenständigen Kriterien eines „speziellen“ Kinderzuschlagsrechts, sondern wie bereits dargelegt entsprechend der Festlegung des Gesetzgebers ausschließlich nach dem SGB II. Die Prüfung der Hilfebedürftigkeit der Ehefrau des Klägers und der drei Kinder ist nach den Grundsätzen durchzuführen, die das BSG für sog. gemischte Bedarfsgemeinschaften entwickelt hat (vgl. grundlegend BSG, Urteil vom 15.04.2008 - B 14/7b AS 58/06 R -, juris Rn. 38 ff.; Urteil vom 14.06.2018 - B 14 AS 13/17 R -, juris Rn. 17; Sächsisches LSG, Beschluss vom 17.02.2021 - L 10 AS 16/19 NZB -, juris Rn. 37). Bei den mit einem Auszubildenden in Bedarfsgemeinschaft Lebenden wird das Einkommen des Auszubildenden zur Bedarfsdeckung herangezogen, auch wenn der Auszubildende selbst nach § 7 Abs. 5 SGB II von Leistungen der Grundsicherung ausgeschlossen ist (BSG, Urteil vom 22.03.2010 - B 4 AS 39/09 -, juris Rn. 27, 34; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 23.09.2019 - L 8 AS 288/14 -, juris Rn. 63 ff.). Danach sind vorliegend zunächst die Bedarfe der Ehefrau und der Kinder zu bestimmen und anschließend ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang diesen Bedarfen eigenes Einkommen oder Einkommen des Klägers gegenübersteht. Der Senat stellt fest, dass der Gesamtbedarf der Ehefrau des Klägers und der drei Kinder im Oktober 2015 1.262,74 €, im November 2015 1.254,21 €, im Dezember 2015 1.290,73 €, im Januar 2016 1.266,77 €, im Februar 2016 1.450,76 € und im März 2016 1.277,25 € betrug. Der (insoweit zwischen den Beteiligten auch unstreitige) Regelbedarf für die Ehefrau des Klägers und die drei Kinder betrug im Zeitraum Oktober bis Dezember 2015 monatlich 1.095,00 € (360,00 € + 267,00 € + 234,00 € + 234,00 €). Im Zeitraum Januar bis März 2016 betrug der Regelbedarf für die Ehefrau und die drei Kinder monatlich 1.108,00 € (364,00 € + 270,00 € + 237,00 € + 237,00 €). Der anteilige Bedarf für Kosten der Unterkunft und Heizung für die Ehefrau des Klägers und die drei Kinder lag bei 167,74 € im Oktober 2015, bei 159,21 € im November 2015, bei 195,73 € im Dezember 2015, bei 158,77 € im Januar 2016, bei 342,76 € im Februar 2016 und bei 169,25 € im März 2016. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus den folgenden Erwägungen: Gemäß § 22 Abs. 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung (KdU) in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Berücksichtigungsfähig als Unterkunftskosten sind auch die Aufwendungen für ein selbst genutztes und vor der Verwertung geschütztes Wohneigentum. Dazu können Schuldzinsen eines Finanzierungskredites, Betriebskosten wie bei Mietwohnungen, Grundsteuern, sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge gehören. Die Angemessenheit von mit der Nutzung von Eigentum verbundenen Kosten ist nach der Rechtsprechung des BSG an den Kosten zu messen, die für Mietwohnungen angemessen sind, d.h. die Frage der Angemessenheit der Unterkunftskosten ist für Mieter und Hauseigentümer grundsätzlich nach einheitlichen Kriterien zu beantworten (BSG, Urteile vom 15.04.2008 - B 14/7b AS 34/06 R -, juris Rn. 35 ff.). Eine Privilegierung von Eigentümern gegenüber Mietern findet im Rahmen der Angemessenheitsprüfung nicht statt. Dabei hat der Senat – anders als das SG und die Beklagte, die die Beträge addiert und auf den Bewilligungszeitraum umgelegt haben – berücksichtigt, dass Kosten der Unterkunft nur zu berücksichtigen sind, soweit sie auch tatsächlich anfallen. Eine Aufteilung auf den Bewilligungszeitraum kommt unter Berücksichtigung der insoweit eindeutigen Rechtsprechung des BSG nicht in Betracht (BSG, Urteil vom 22.08.2012 - B 14 AS 1/12 R -, juris Rn. 16). Dies betrifft insbesondere die im Juli 2015 und somit außerhalb des hier streitgegenständlichen Zeitraums angefallenen Kosten für Heizöl (ebenso LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 09.07.2014 - L 13 BK 20/09 -, juris Rn. 37). Die Kosten sind auch nur insoweit zu berücksichtigen, als sie den selbst genutzten Teil des Hauses betreffen. Anders als der Kläger meint, spielt es keine Rolle, ob mit den Mietern hinsichtlich der Umlegung von Nebenkosten (z.B. der Gebäudeversicherung) insoweit anderslautende Vereinbarungen getroffen wurden. Zunächst hält der Senat – mit dem SG – weder Zins- noch Tilgungskosten für das KfW-Darlehen als Kosten der Finanzierung der Unterkunft für berücksichtigungsfähig. Denn dieses Darlehen ist entsprechend den mehrfachen Angaben des Klägers nicht für den Erwerb des Hauses, sondern für die durchgeführten Umbauarbeiten gewährt und auch tatsächlich eingesetzt worden. Soweit der Kläger teilweise schriftsätzlich geltend gemacht hat, jedenfalls Teile dieses Darlehens seien für Kaufnebenkosten (Notar u.ä.) eingesetzt worden, erscheint diese Argumentation eher ergebnisorientiert. Denn bereits in seinem ersten Schreiben vom 20.07.2015, in dem der Kläger gegenüber der Beklagten die näheren Umstände seines Umzugs dargelegt hat, hat er mitgeteilt, die mit dem Erwerb der Immobilie verbundenen Steuern und Notarkosten seien über Privatdarlehen beglichen worden. In seinem Schreiben vom 01.09.2015, mit dem ein Großteil der Rechnungen aus dem Jahr 2015 an die Beklagte übersandt wurde, hat der Kläger ausdrücklich darauf hingewiesen, dass „sämtliche geltend gemachten Ausgaben durch unsere Baufinanzierungsbank eindeutig als zweckgebunden für die Instandsetzung anerkannt und auch hierfür ausgezahlt worden“ seien. Auch im Termin zur Erörterung vor dem SG hat der Kläger auf Nachfrage der Beklagtenvertreterin bestätigt, dass der Umbau über das KfW-Darlehen finanziert wurde. Das erscheint dem Senat auch plausibel, denn bereits eine überschlägige Addition der im Sommer 2015 vorgelegten Renovierungsrechnungen ergibt einen Betrag von über 50.000,00 €. Darüber hinaus hat der Kläger auch im Frühjahr 2016 den für seine Eltern durchgeführten behindertengerechten Umbau der Erdgeschosswohnung nach seinen Angaben ebenfalls über den verbliebenen Anteil des KfW-Darlehens bezahlt. Kauf- oder Kaufnebenkosten wurden damit nicht über das KfW-Darlehen finanziert. Hinsichtlich der Raten auf das Commerzbank-Darlehen hat das SG hat zu Recht die Berücksichtigung der monatlichen Tilgungsleistungen verneint, jedoch die Zinsleistungen berücksichtigt (vgl. insoweit kürzlich Urteil des Senats vom 25.08.2021 - L 9 AS 1675/19 -, nicht veröffentlicht). Zu den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in dem genannten Sinne, für die Leistungen zu erbringen sind, gehören grundsätzlich nicht die Tilgungsraten. Die Leistungen nach dem SGB II sind auf die aktuelle Existenzsicherung beschränkt und sollen nicht der Vermögensbildung dienen (BSG, Urteil vom 07.07.2011 - B 14 AS 79/10 R -, juris Rn. 18). Ausnahmen von diesem Grundsatz sind im Hinblick auf den im SGB II ausgeprägten Schutz des Grundbedürfnisses „Wohnen" nur in besonderen Ausnahmefällen angezeigt, wenn es um die Erhaltung von Wohneigentum geht, dessen Finanzierung im Zeitpunkt des Bezugs von Grundsicherungsleistungen bereits weitgehend abgeschlossen ist (BSG, Urteile vom 18.06.2008 - B 14/11b AS 67/06 R - juris Rn. 27 und vom 22.08.2012 - B 14 AS 1/12 R -, juris Rn. 17). Im Übrigen ist der Eigentümer grundsätzlich ebenso wenig wie der Mieter davor geschützt, dass sich die Notwendigkeit eines Wohnungswechsels ergeben kann. Tilgungsleistungen können demnach ausnahmsweise übernommen werden, wenn lediglich noch eine Restschuld abzutragen ist und der Aspekt der privaten Vermögensbildung deshalb in den Hintergrund tritt. Dies ist der Fall, wenn die Tilgungsleistungen zum Erhalt des vor der Verwertung geschützten Wohnungseigentums unvermeidbar sind, d.h. bei Nichtübernahme muss der Verlust des Wohneigentums drohen, die Höhe der Tilgungsleistungen wird so gering wie möglich gehalten und die Tilgungsleistungen inklusive Schuldzinsen werden nur bis zur Höhe der für eine angemessene Mietwohnung anfallenden Kosten für Unterkunft und Heizung übernommen (Piepenstock in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 22 Rn. 76 m.w.N.). Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze hat das SG zu Recht die Berücksichtigung der Tilgungsleistungen als weitere Kosten der Unterkunft abgelehnt. Ob - wie vom Kläger vertreten - selbst bei Übernahme von weiteren Kosten der Unterkunft die abstrakt angemessenen Kosten einer Mietwohnung nicht überschritten wären, kann letztlich offen bleiben, denn der Senat geht im Anschluss an die zitierte und überzeugende Rechtsprechung des BSG davon aus, dass Tilgungsleistungen im Rahmen der Kosten der Unterkunft nur in Ausnahmefällen übernommen werden können, da Leistungen nach dem SGB II wie ausgeführt auf die aktuelle Existenzsicherung beschränkt sind und nicht der Vermögensbildung dienen sollen. Der Senat hat schon keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger und seiner Familie im streitigen Zeitraum der Verlust des Wohneigentums gedroht hätte, wenn die Tilgungsleistungen nicht übernommen worden wären. Ein Ausnahmefall, der die Übernahme auch der Tilgungsleistungen gerechtfertigt hätte, liegt daher auch zur Überzeugung des Senats nicht vor. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der vom Kläger angeführten Überlegung, dass vorliegend Streitgegenstand nicht ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, sondern der Anspruch auf Kinderzuschlag ist. Ausgehend von dem vorliegenden Tilgungsplan der Commerzbank waren Zinsforderungen wie folgt fällig: im Oktober 2015 353,29 €, im November 2015 352,69 €, im Dezember 2015 352,10 €, im Januar 2016 0 €, im Februar 2016 351,50 € + 350,90 € = 702,40 € und im März 2016 350,30 €, die wie dargelegt zur Überzeugung des Senats jeweils in konkreter Höhe und nicht – wie durch das SG und die Beklagte angenommen – in Höhe eines monatlich gleichbleibenden (Durchschnitts-)werts der Bedarfsberechnung zugrunde zu legen sind. Ebenfalls zu Recht hat das SG die vom Kläger geltend gemachten Instandhaltungskosten nicht berücksichtigt. Zwar sind Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum grundsätzlich nach den Maßgaben des § 22 Abs. 2 SGB II anerkennungsfähig. Allerdings müssen sich die Aufwendungen auf ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe i.S.d. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II beziehen. Hieran fehlt es vorliegend. Der unbestimmte Rechtsbegriff der angemessenen Größe eines Hausgrundstücks ist zu konkretisieren mit Blick auf die Gesamtwohnfläche und insoweit bundeseinheitlich nach den Wohnflächengrenzen des zum 01.01.2002 außer Kraft getretenen Zweiten Wohnungsbaugesetzes (2. WoBauG), differenziert nach der Anzahl der Personen. Dabei ist die angemessene Größe eines Eigenheims nach den Vorgaben des 2. WoBauG ausgehend von dem dort enthaltenen Grenzwert von 130 m² bei einer Bewohnerzahl von weniger als vier Personen grundsätzlich um 20 m² pro Person bis zu einer Mindestgröße von 90 m² zu mindern (vgl. BSG, Urteile vom 18.09.2014 - B 14 AS 58/13 R -, juris Rn. 18 ff. und vom 12.10.2016 – B 4 AS 4/16 R -, juris Rn. 28 ff.; siehe auch Senatsurteil vom 17.11.2020 - L 9 AS 495/17 -, nicht veröffentlicht). Bei einer Belegung mit mehr als vier Personen sind für jede weitere Person 20 m2 hinzuzurechnen (Eicher/Luik/Harich/Lange, 5. Aufl. 2021, SGB II § 12 Rn. 88). Diese Wohnflächengrenzen können jedoch nicht als quasi normative Größen herangezogen werden, sondern bedürfen beim Vorliegen besonderer Umstände einer Anpassung, da Entscheidungsspielraum für außergewöhnliche, vom Regelfall abweichende Bedarfslagen im Einzelfall bestehen bleiben muss. Insbesondere kann im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nach Art. 20 Abs. 3 GG bei einer Überschreitung der angemessenen Wohnfläche um nicht mehr als 10 v. H. noch von einer angemessenen Wohnfläche auszugehen sein (vgl. BSG, Urteile vom 18.09.2014 und vom 12.10.2016, a.a.O.). Die hiernach maßgebliche Wohnflächengrenze von 150 m² für fünf Personen ebenso wie eine um 10 v. H. erhöhte angemessene Wohnfläche von 165 m² wird durch das von dem Kläger und seiner Familie selbst genutzte Eigenheim (Wohnfläche 230 m2) deutlich überschritten. Anders als vom Kläger angeführt, ist nicht nur der selbst bewohnte Anteil von 100 m2, sondern die gesamte Wohnfläche des Hauses zu berücksichtigen. Die Einbeziehung der gesamten Wohnfläche in die Prüfung der angemessenen Größe eines Hausgrundstücks rechtfertigt sich aus der Überlegung, dass die Betroffenen kraft ihres Eigentums keinen Beschränkungen hinsichtlich dessen Nutzung unterliegen (vgl. BSG, Urteil vom 22.03.2012 - B 4 AS 99/11 R -, juris Rn. 16/17; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 02.06.2020 - L 4 AS 167/20 B ER -, juris Rn. 29; Eicher/Luik/Harich/Lange, a.a.O., § 12 Rn. 89). Damit ist das selbst bewohnte Eigenheim bereits im Hinblick auf dessen Wohnfläche als unangemessen groß einzuordnen, unabhängig davon, dass auch die Grundstücksfläche mit mindestens 888 m2 (teilweise wurden auch 1.000 m2 angegeben) selbst für den ländlichen Raum unangemessen groß sein dürfte (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 26.10.2011 - L 7 AS 893/11 B ER -, juris Rn. 13; dort Annahme eines Grenzwerts von 800 m2). Soweit der Kläger meint, Besonderheiten des Kinderzuschlagsrechts forderten – anders als im Recht des SGB II – vorliegend sowohl die Berücksichtigung der Zins- und Tilgungsraten für das KfW-Darlehen, der Tilgungsraten für das Commerzbank-Darlehen und – jedenfalls bis zur Angemessenheitsgrenze – der aufgewandten Instandhaltungs- und Renovierungskosten als Kosten der Unterkunft, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen. Zwar hat das BSG darauf hingewiesen, dass § 6a BKGG eine familienpolitische Leistung sei, die der Armutsbekämpfung von Familien mit Kindern dienen solle, und gerade keine Leistung nach dem SGB II und in diesem Zusammenhang eine Absenkung der tatsächlichen auf die angemessenen Unterkunftskosten nach einem Kostensenkungsverfahren (§ 22 Abs. 1 Satz 1 und 3 SGB II) abgelehnt (BSG, Urteil vom 14.03.2012 - B 14 KG 1/11 R -, juris Rn. 22). Dieser Entscheidung ist allerdings gerade nicht zu entnehmen, dass im Rahmen der Berechnung nach § 6a Abs. 1 Nr. 4 BKGG Kosten für Unterkunft und Heizung zu berücksichtigen sind, die – wie Tilgungsleistungen oder Instandhaltungsaufwendungen für Wohneigentum in nicht angemessener Größe – bei der unmittelbaren Anwendung des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II nicht zu berücksichtigen wären. Im Gegenteil: In der gleichen Entscheidung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass insoweit, also im Rahmen der Prüfung der Hilfebedürftigkeit nach § 6a Abs. 1 Nr. 4 BKGG i.V.m. § 9 SGB II eine Berechnung nach dem SGB II vorzunehmen ist (BSG, a.a.O., juris Rn. 29). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Regelungszweck des § 6a BKGG, der Kinderarmut vermindern und verhindern soll, dass Familien allein wegen der Unterhaltsbelastung Leistungen nach dem SGB II beziehen müssen (BT-Drs. 15/1516, S. 2). Gerade durch die Abstimmung auf das SGB II zielt § 6a BKGG auf die Existenzsicherung von Kindern ab. Die Zielsetzung, die Vermögensbildung von Familien mit Kindern zu fördern, lässt sich weder den Gesetzesmaterialien entnehmen, noch ist sie sonst ersichtlich. Vielmehr findet sich die staatliche Wohnbauförderung grundsätzlich außerhalb des Sozialrechts (so auch Bayerisches LSG, Urteil vom 23.02.2017 - L 7 BK 6/15 -, juris Rn. 30 ff. betreffend sog. „Mietkaufraten“; den Ausnahmecharakter der zitierten Entscheidung des BSG vom 14.03.2012 betonend auch BSG, Beschluss vom 05.03.2019 - B 4 KG 1/18 B, juris Rn. 6). Der Anteil der Kinder und der Ehefrau des Klägers ist dabei - anders als vom Kläger im Rahmen der Berufungsbegründung vertreten - nach Kopfteilen zu berechnen (4/5), weil insoweit eine Berechnung nach dem SGB II durchzuführen ist (BSG, Urteile vom 14.03.2012 - B 14 KG 1/11 R -, juris Rn. 29 und vom 07.07.2011 - B 14 KG 2/09 R -, juris Rn. 15); es erfolgt mithin beim Prüfungspunkt „Vermeidung von Bedürftigkeit nach dem SGB II“ noch nicht die nach § 6a Abs. 4 Satz 2 BKGG im Rahmen der Bestimmung der Höchsteinkommensgrenze vorgesehene Aufteilung nach dem Verhältnis, das sich aus dem im jeweils letzten Bericht der Bundesregierung über die Höhe des Existenzminimums entsprechenden Kosten ergibt. All dies berücksichtigend und ausweislich der vorliegenden Belege sind nach den Feststellungen des Senats im streitgegenständlichen Zeitraum Kosten für die Unterkunft des Klägers und seiner Familie entstanden wie folgt: Monat Kosten Anteil selbst genutzt 100:230 nicht selbst genutzt 130:230 Oktober 2015 Darlehenszins: 353,29 € Schornsteinfeger: 128,95 € Summe: 481,88 € 153,60 € 56,07 € Summe: 209,67 € Davon 4/5: 167,74 € 199,69 € 72,88 € Summe: 272,57 € November 2015 Darlehenszins: 352,69 € Grundsteuer: 105,03 € Summe: 457,72 € 153,34 € 45,67 € Summe: 199,01 € Davon 4/5: 159,21 € 199,35 € 59,36 € Summe: 258,71 € Dezember 2015 Darlehenszins: 352,10 € Abwasser: 210,60 € Summe: 562,70 € 153,09 € 91,57 € Summe: 244,66 € Davon 4/5: 195,73 € 199,01 € 119,03 € Summe: 318,03 € Januar 2016 Darlehenszins: - Gebäudevers.: 456,45 € - 198,46 € Davon 4/5: 158,77 € - 257,99 € Februar 2016 Darlehenszins: 351,50 € 350,90 € Abwasser: 178,00 € Grundsteuer: 105,03 Summe: 985,43 € 152,83 € 152,57 € 77,39 € 45,66 € Summe: 428,45 € Davon 4/5: 342,76 € 198,67 € 198,33 € 100,61 € 59,37 € Summe: 556,98 März 2016 Darlehenszins: 350,30 € Abfallgebühren: 136,30 € Summe: 486,60 € 152,30 € 59,26 € Summe: 211,56 € Davon 4/5: 169,25 € 198,00 € 77,04 € Summe: 275,04 € Der Gesamtbedarf der Ehefrau des Klägers und der drei Kinder betrug damit im Oktober 2015 1.262,74 €, im November 2015 1.254,21 €, im Dezember 2015 1.290,73 €, im Januar 2016 1.266,77 €, im Februar 2016 1.450,76 € und im März 2016 1.277,25 €. Gemindert wird dieser Gesamtbedarf zunächst durch das Kindergeld, das von den Bedarfen der Kinder abzusetzen ist (vgl. BSG, Urteil vom 09.03.2016 - B 14 KG 1/15 R -, juris), in Höhe von je 188,00 € für das erste und zweite Kind (ab Januar 2016 190,00 €) und 194,00 € für das dritte Kind (ab Januar 2016 196,00 €); woraus sich ein verbleibender Gesamtbedarf von 692,74 € im Oktober 2015, von 684,21 im November 2015, von 720,73 € im Dezember 2015, von 690,77 € im Januar 2016, von 874,76 € im Februar 2016 und von 701,25 € im März 2016 ergibt. Auf diesen Bedarf ist zunächst das nach §§ 11 ff. SGB II zu berücksichtigende Einkommen der Ehefrau des Klägers anzurechnen. Dieses Einkommen besteht aus der Hälfte der erzielten Mieteinnahmen sowie ihrem Einkommen aus Arbeitsentgelt. Im Zeitraum Oktober bis Dezember 2015 waren wie bereits dargelegt Erdgeschoss- und Dachwohnung (insgesamt 130 m2) vermietet, während der Kläger und seine Familie die Wohnung im ersten Obergeschoss (100 m2) bewohnt haben. Wie sich aus den vorliegenden Mietverträgen nebst vom Kläger im Erörterungstermin vor dem SG mitgeteilter Erhöhungen nach Umbaumaßnahmen im Sommer 2015 ergibt, betrugen die Mieteinnahmen „brutto“ (d.h. inklusive Nebenkostenvorauszahlungen) monatlich 917,00 €, „netto“ (d.h. die reine Kaltmiete) monatlich 697,00 €. Hiervon hat der Beklagte in nicht zu beanstandender Weise anteilige Schuldzinsen in Höhe von 231,11 € (und zwar – dem Kläger günstig - sowohl aus dem Commerzbank- als auch aus dem KfW-Darlehen) sowie Pauschalen für Bewirtschaftungs- und Instandhaltungskosten in Höhe von 1 Prozent und 10 Prozent abgezogen und gelangte so zu einem Einkommen aus Vermietung in Höhe von insgesamt 365,02 €, mithin jeweils 182,51 € für den Kläger und seine Ehefrau (vgl. die Aufstellung As. 209 SG-Akte). Soweit der Kläger hier in seiner beispielhaften Berechnung für Oktober 2015 im Schriftsatz vom 08.04.2019 einen Gesamtschuldzins von 436,37 € bzw. anteilig 246,64 € zugrunde legt, ist das den vorliegenden Zins- und Tilgungsplänen nicht zu entnehmen. Die Berücksichtigung von Pauschalen anstelle konkret angefallener Kosten für Instandhaltung erscheint im vorliegenden Fall insbesondere deshalb sachgerecht, weil konkrete Angaben darüber, welche Kosten insoweit für welche Wohnung in dem vom Kläger und seiner Ehefrau erworbenen Dreifamilienhaus angefallen sind, weder gemacht noch aus den vorgelegten Rechnungen zu ermitteln sind. Im Zeitraum Januar bis März 2016 war die Erdgeschosswohnung nicht mehr vermietet; der Kläger und seine Frau hatten nur noch die Einnahmen aus der Vermietung der Dachgeschosswohnung in Höhe von „brutto“ 387,00 €, „netto“ 285,00 €. Hiervon hat die Beklagte in nicht zu beanstandender Weise anteilige Schuldzinsen in Höhe von 118,60 € sowie Pauschalen für Bewirtschaftungs- und Instandhaltungskosten in Höhe von 1 Prozent und 10 Prozent abgezogen und gelangte so zu einem Einkommen aus Vermietung in Höhe von insgesamt 155,83 €, mithin jeweils 77,91 € für den Kläger und seine Ehefrau (vgl. die Aufstellung As. 174 SG-Akte). Soweit der Kläger hier in seiner beispielhaften Berechnung für Januar 2016 wiederum andere Zahlen zugrunde legt, erscheint dies nicht überzeugend. Denn vermietet ist ab Januar 2016 nicht mehr ein Anteil von 130:230, sondern nur noch von 60:230. Dass der Kläger in diesem Monat überzahlte Nebenkosten an seine Mieter erstattet hat, führt ebenfalls nicht zu einem anderen Ergebnis. Denn die Nebenkosten sind für die Berechnung der Höhe der Mieteinnahmen nicht herangezogen worden, sondern nur die „Netto“-Mieteinnahmen. Ausweislich der vorliegenden Entgeltnachweise hat die Ehefrau des Klägers im Oktober 2015 brutto 1.072,99 €, im November 2015 brutto 2.062,26 € (darin enthalten eine Jahressonderzahlung in Höhe von brutto 934,37 €), im Dezember 2015 brutto 1.367,78 €, im Januar 2016 brutto 1.565,05 €, im Februar 2016 brutto 1739,68 € und im März 2017 brutto 1.739,68 € verdient. Hiervon sind die Beträge nach § 11 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 SGB II, Werbungskosten, gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen (vorliegend die Kfz-Haftpflichtversicherung), ein Betrag von 30,00 € für private Versicherungen, sowie der Beitrag zur Riesterrente abzusetzen. Im Fall der Ehefrau des Klägers sind das bei einer Entfernung von 20 km zwischen Wohnung und Parkplatz G1 und 19 Arbeitstagen im Monat monatlich 76,00 €. Hinzu kommen die Kosten für ein Regio-Ticket in Höhe von 45,00 € für die Weiterfahrt nach F1. Hinsichtlich der im Zeitraum Oktober bis Dezember angefallenen Kinderbetreuungskosten in Höhe von monatlich 270,00 € hält der Senat die Berücksichtigung nach der im Erörterungstermin vor dem SG besprochenen Regelung mit jeweils 135,00 € beim Kläger und bei seiner Ehefrau für sachgerecht. Auch die „Homeoffice-Kosten“ in Höhe von 35,00 € berücksichtigt der Senat, obwohl er vom tatsächlichen Anfall in dieser Höhe nicht zweifelsfrei überzeugt ist. Im Monat Oktober 2015 beträgt somit das anrechenbare Einkommen der Ehefrau des Klägers aus ihrer nichtselbständigen Tätigkeit 327,25 € (modifiziert hinsichtlich der Fahrtkosten, im Übrigen nach Berechnung der Beklagten As. 211 SG-Akte): 1.072,99 € abzüglich 214,33 € Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen (§ 11 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 SGB II), Werbungskosten (§ 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II) in Form von 121,00 € Fahrtkosten, 135,00 € anteiligen Kinderbetreuungskosten, 35,00 € Homeofficekosten, 18,11 € Kfz-Haftpflichtversicherung, 30,00 € Versicherungspauschale (§ 13 Abs. 1 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung ), 5,00 € Beitrag Riesterrente (§ 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II) sowie des Freibetrages nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, Abs. 3 SGB II. Hinzu kommen die anteiligen Mieteinnahmen in Höhe von 182,51 €, was ein anrechenbares Einkommen von 509,76 € ergibt. Anders als der Kläger aus der insoweit etwas missverständlichen Formulierung des SG ableiten möchte, bleibt sein eigenes Einkommen aus der von der Firma S1 bezogenen Ausbildungsvergütung nicht vollständig, sondern nur soweit es zur Deckung seines eigenen Bedarfs benötigt wird, unberücksichtigt. Eine vollständige Privilegierung als zweckbestimmte Einnahme i.S.d. § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a SGB II kommt insoweit nicht in Betracht. Denn dieses Einkommen aus Ausbildungsvergütung dient keiner anderen Zweckbestimmung als die existenzsichernden Leistungen des SGB II. Es fließt dem Kläger tatsächlich zu und steht zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung (zur Berücksichtigung des Einkommens aus Ausbildungsvergütung vgl. BSG, Urteil vom 22.03.2010 - B 4 AS 39/09 -, juris Rn. 29; zur Ausgleichsrente nach dem PrVG Urteil vom 14.06.2018 - B 14 AS 13/17 R -, juris Rn. 29) . Seinen Bedarf übersteigendes Einkommen wird wie bereits oben dargelegt auf die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft verteilt. Das Einkommen des Klägers aus Ausbildungsvergütung betrug ausweislich des vorliegenden Verdienstnachweises vom Oktober 2015 1.075,00 € brutto. Abzüglich Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen (§ 11 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 SGB II) in Höhe von 324,32 €, Werbungskosten (§ 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II) in Form von Fahrtkosten in Höhe von 30,40 € (0,20 € pro Entfernungskilometer) und 135,00 € anteiligen Kinderbetreuungskosten, Beitrag zur Kfz-Versicherung in Höhe von 18,75 € (§ 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 1 Variante 1 SGB II), Versicherungspauschale von 30,00 € (§ 13 Abs. 1 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung ), Beitrag zur Riester-Rentenversicherung in Höhe von 5,00 € (§ 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II) sowie des Freibetrages nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, Abs. 3 SGB II in Höhe von 187,50 €, ergibt sich ein anrechenbares Erwerbseinkommen in Höhe von 344,03 €. Hinzu kommen die anteiligen Mieteinnahmen in Höhe von 182,51 €, was ein anrechenbares Einkommen von 526,54 € ergibt. Nachdem der Bedarf des Klägers für sich selbst bei 401,94 € liegt (360,00 € Regelbedarf + 41,94 € Kosten der Unterkunft), ergibt sich ein übersteigendes Einkommen von 124,60 €. Berücksichtigt man dieses übersteigende Einkommen des Klägers in Höhe von 124,60 €, ergibt sich ein anzurechnendes Einkommen der Bedarfsgemeinschaft von insgesamt 634,36 €. Bei einem für Oktober 2015 ermittelten verbleibenden Gesamtbedarf von 690,72 € und einem anzurechnenden Einkommen von 634,36 € errechnet sich ein Restbedarf von 55,91 €. Dieser Restbedarf liegt unter dem von der Beklagten zugrundegelegten Restbedarf von 150,49 €, so dass ein höherer Gesamtkinderzuschlag als von der Beklagten mit dem angefochtenen Bescheid bewilligt (360,00 €) nicht in Betracht kommt. Hieran ändert sich auch nichts, wenn man beim Kläger weitere 20,50 € anteilige Studiengebühren als Werbungskostenabzug berücksichtigt – diesen Abzug vermag der Senat der Übersicht As. 210 SG-Akte nicht unmittelbar zu entnehmen, laut Widerspruchsbescheid vom 07.01.2016 war jedoch eine Berücksichtigung erfolgt. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass auch nach der beispielhaften Berechnung des Klägers im Schriftsatz vom 08.04.2019 anrechenbares Einkommen der Ehefrau von 325,75 € und des Klägers selbst von 330,71 €, somit insgesamt 656,46 €, mithin ein höheres anrechenbares Einkommen aus Erwerbstätigkeit als vom Senat berücksichtigt, angesetzt wurde. Dass der Bedarf an Kosten der Unterkunft und Heizung tatsächlich geringer war als vom Kläger postuliert, wurde bereits oben dargelegt. Im Monat November 2015 betrug das Bruttoeinkommen der Ehefrau des Klägers ausweislich der im August 2017 vorgelegten Entgeltabrechnung 1.117,89 €, hinzu kam eine Jahressonderzahlung von brutto 934,37 €, die entsprechend § 11 Abs. 3 Satz 3 SGB II (unter Berücksichtigung des Absetzbetrages nach § 11b Abs. 1 SGB II) mit monatlich 117,87 € auf sechs Monate zu verteilen ist. Abzüglich Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen (223,40 €), 121,00 € Fahrtkosten, 135,00 € anteilige Kinderbetreuungskosten, 35,00 € Homeofficekosten, Kfz-Haftpflichtversicherung 18,11 €, 30,00 € Versicherungspauschale und 5,00 € Beitrag Riesterrente sowie Freibetrag gemäß § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, Abs. 3 SGB II ergibt sich ein anzurechnendes Einkommen von 485,46 € (vgl. auch die Aufstellung der Beklagten As. 239 ff. SG-Akte). Hinzu kommen die anteiligen Mieteinnahmen in Höhe von 182,51 €, was ein anrechenbares Einkommen von 667,97 € ergibt. Berücksichtigt man das überschießende Einkommen des Klägers in Höhe von 124,60 €, ergibt sich ein anzurechnendes Einkommen von 792,57 €, so dass der oben ermittelte verbleibende Bedarf (684,20 €) gedeckt ist. Dies gilt auch im Fall der Berücksichtigung weiterer anteiliger Studiengebühren in Höhe von 20,50 € als Werbungskosten. Im Monat Dezember 2015 betrug das Bruttoeinkommen der Ehefrau des Klägers ausweislich der vorliegenden Entgeltabrechnung 1.367,78 €. Abzüglich 273,92 € Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen, 121,00 € Fahrtkosten, 135,00 € anteilige Kinderbetreuungskosten, 35,00 € Homeofficekosten, 18,11 € KfZ-Haftpflichtversicherung, 30,00 € Versicherungspauschale sowie Freibetrag gemäß § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, Abs. 3 SGB II und zuzüglich der anteiligen Sonderzahlung von 117,87 € ergibt sich ein Einkommen von 650,84 € (vgl. auch Aufstellung der Beklagten As. 227 SG-Akte). Hinzu kommen die anteiligen Mieteinnahmen in Höhe von 182,51 €, was ein anrechenbares Einkommen der Ehefrau des Klägers von 833,41 € ergibt. Hierdurch ist der oben ermittelte verbleibende Bedarf (720,72 €) gedeckt, so dass dem Kläger für Dezember 2015 eigentlich kein Kinderzuschlag zustünde. Dennoch bleibt es bei der im Bescheid vom 25.01.2017 erfolgten verbliebenen Bewilligung von Kinderzuschlag in Höhe von 285,00 €, nachdem das SG den Aufhebungsbescheid vom 21.08.2017 aufgehoben und die Beklagte diesbezüglich auch keinen erneuten Aufhebungsbescheid erlassen hat. Hinsichtlich der Monate Januar bis März 2016 verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des SG im angefochtenen Urteil vom 11.09.2017, die lediglich mit Blick auf die Höhe der Kosten der Unterkunft, die wie oben dargelegt monatsweise in tatsächlicher Höhe zu berücksichtigen sind, zu modifizieren sind. Kinderbetreuungskosten sind in diesen Monaten nicht mehr entstanden. Das anzurechnende Erwerbseinkommen der Ehefrau des Klägers beträgt in diesen Monaten unter Zugrundelegung der maßgeblichen Abzüge 1.020,31 €. Der oben ermittelte verbleibende Bedarf von 690,77 € im Januar 2016, 874,76 € im Februar 2016 und 701,25 € im März 2016 wird hierdurch jeweils gedeckt. Soweit der Kläger hier in seiner beispielhaften Berechnung für Januar 2016 im Übrigen andere Zahlen zugrunde legt, erscheint dies nicht überzeugend. Denn vermietet ist ab Januar 2016 nicht mehr ein Anteil von 130:230, sondern nur noch von 60:230. Dass der Kläger in diesem Monat überzahlte Nebenkosten an seine Mieter erstattet hat, führt ebenfalls nicht zu einem anderen Ergebnis. Denn die Nebenkosten sind für die Berechnung der Höhe der Mieteinnahmen nicht herangezogen worden, sondern nur die „Netto“-Mieteinnahmen. Auch der vom Kläger angenommene Gesamtschuldzins von 436,37 € bzw. anteilig 246,64 € ist den vorliegenden Zins- und Tilgungsplänen nicht zu entnehmen. Soweit der Kläger wiederholt vorgetragen hat, vom Einkommen seiner Ehefrau sei zunächst ein Betrag für ihm geschuldeten Unterhalt abzusetzen, kommt es hierauf im streitgegenständlichen Zeitraum nicht an. Denn der Bedarf des Klägers ist wie oben dargelegt durch sein eigenes Einkommen gedeckt. 2. Die Beklagte hat auch zu Recht die Bewilligung vom 20.11.2015 mit dem Bescheid vom 25.01.2017 für den Monat Dezember 2015 und für die Monate Januar bis März 2016 sowie mit dem Bescheid vom 14.09.2017 für den Monat November 2015 ganz aufgehoben. Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Leistungsbewilligung ist § 48 Abs. 1 Sozialgesetzbuch SGB X: Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt (Nr. 1), der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist (Nr. 2), nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde (Nr. 3) oder der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist (Nr. 4). Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten (§ 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Die Aufhebung lässt sich vorliegend auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X stützen, weil die Ehefrau des Klägers nach Erlass des Bewilligungsbescheides vom 20.11.2015 höheres Einkommen erzielt hat, das zur Verringerung bzw. zum Wegfall des Anspruchs geführt hat. Die Jahresfrist ab Kenntnis der die Aufhebung begründenden Umstände (§§ 48 Abs. 4 Satz 1, 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X) war am 25.01.2017 bzw. am 13.09.2017 (die Entgeltabrechnung für November 2015 wurde erst im August 2017 vorgelegt) noch eingehalten. Damit ist die Berufung zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Streitig sind Ansprüche des Klägers auf (höheren) Kinderzuschlag nach § 6a Bundeskindergeldgesetz (BKGG) bzw. Erstattungsforderungen der Beklagten für die Zeit vom 01.10.2015 bis 31.03.2016. Der1989 geborene Kläger und seine am 20.09.1988 geborene Ehefrau haben im streitgegenständlichen Zeitraum drei Kinder (geboren am 05.12.2007, 09.02.2011 und 04.03.2013). Er bezog zuletzt bis September 2015 – teils nach Abhilfe im Widerspruchsverfahren – Gesamtkinderzuschlag in voller Höhe von 420 € monatlich. Der Kläger nahm nach Abschluss eines Studiums der katholischen Theologie (mit Bezug von BAföG-Leistungen) ab dem 01.10.2015 ein Studium des Wirtschaftsingenieurwesens an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg in Verbindung mit einer Ausbildung bei der S1 AG auf und bezog hierfür eine Ausbildungsvergütung. Zusätzlich wurden ihm auf seinen Antrag hin BAföG-Leistungen ab 2/2016 bis 9/2016 in Höhe von monatlich 198 € (Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b BAföG) sowie in Höhe eines Darlehens von 597 € monatlich gewährt (Bescheid über die Förderung einer weiteren Ausbildung – Studium Wirtschaftsingenieurwesen – nach § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG ab dem 01.10.2015 vom 29.02.2016, Bescheid über Ausbildungsförderung vom 11.05.2016). Das Darlehen hat der Kläger nach seinen Angaben nicht abgerufen, weil er sich nicht noch weiter habe verschulden wollen. Seine Ehefrau arbeitet nach Abschluss der Ausbildung zur Verwaltungsfachangestellten Anfang 2015 bei der Stadt F1, zunächst in 50 Prozent Teilzeit, seit dem 01.12.2015 in 70 Prozent Teilzeit. Die Einkünfte fließen im Verdienstmonat zu. Die Ehefrau legt jeden Tag auf dem Weg zur Arbeit die Strecke von F2 bis G1 mit dem Pkw (20 km) zurück und nutzt von dort aus die Straßenbahn nach F1 mit der Regiokarte. Ferner entstehen ihr Kosten für die tägliche Homeoffice-Nutzung. Die Familie zog im Juli 2015 von einer Mietwohnung in G1 nach F2 in ein zu Miteigentum des Klägers und seiner Frau erworbenes Haus mit drei Wohneinheiten auf einem 988 m2 großen Grundstück (teilweise wurden auch 1.000 m2 angegeben). Der Kaufpreis betrug 250.000 €. Zur Sicherung des Bankdarlehens von 242.500 € und eines über die Bank zur Verfügung gestellten KfW-Darlehens (Programm 124) von 50.000 € wurde in das Grundbuch eine Grundschuld in Höhe von 292.500 € zu Gunsten der Bank eingetragen. Das Haus verfügt über drei Wohneinheiten mit einer Gesamtwohnfläche von ca. 230 m2, von der die Familie anfangs eine Wohneinheit mit etwa 100 m2 selbst genutzt hat. Die Wohnungen im Dachgeschoss (ca. 60 m2) und im Erdgeschoss (ca. 70 m2) waren vermietet. Die Miete für die Dachgeschosswohnung betrug im streitgegenständlichen Zeitraum 285 € zuzüglich 12 € Betriebskostenpauschale und 90 € Vorauszahlung für Heizung und Warmwasser. Für die Wohnung im Erdgeschoss betrug die Miete 410 € zuzüglich 20 € Betriebskostenpauschale und 100 € für Heizung und Warmwasser. Dieses Mietverhältnis wurde zum 31.12.2015 wegen Eigenbedarfs beendet. Nach den Angaben des Klägers zogen seine Eltern im Mai 2016 in diese Wohnung ein. Es wurden für die beiden Darlehen im streitgegenständlichen Zeitraum Ratenzahlungen entsprechend vorliegender Tilgungspläne an die Bank geleistet. Ferner fielen u.a. Grundsteuer, Gebäudeversicherung, Müllgebühren, Abwasser- und Schornsteinfegergebühren an. Darüber hinaus gab der Kläger diverse Kosten für Instandhaltungs- und Renovierungsmaßnahmen an. Mit Bescheid vom 09.11.2015 lehnte die Beklagte den Antrag auf Kinderzuschlag ab Oktober 2015 ab, da der Gesamtbedarf gedeckt sei. Nach den eingereichten Unterlagen betrage das (durchschnittliche) Bruttoeinkommen 1.267,00 €. Die Mindesteinkommensgrenze von 900,00 € werde damit erreicht. Nach den Berechnungen der Familienkasse ergebe sich nach Abzug von Kindergeld und eventuell zu berücksichtigendem Einkommen und/oder Vermögen des Kindes/der Kinder ein verbleibender Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft von 1.095,60 €. Das zu berücksichtigende Einkommen und/oder Vermögen nach §§ 11 bis 12 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) betrage (durchschnittlich) 1.325,10 € und übersteige damit den Gesamtbedarf. Hiergegen erhob der Kläger am 16.11.2015 Widerspruch. Der Bescheid berücksichtige in keiner Weise die bereits umfänglich mitgeteilten Änderungen. Ergänzend legte der Kläger eine Schornsteinfegerrechnung vom 01.10.2015 über 128,95 € vor. Nach erneuter Berechnung bewilligte die Beklagte mit „Abhilfebescheid“ vom 20.11.2015 ab dem 01.10.2015 einen monatlichen Gesamtkinderzuschlag in Höhe von 360,00 € und ab dem 01.01.2016 in Höhe von 365,00 €. Wegen die Bemessungsgrenze von 465,65 € bzw. 469,35 € um 120,80 € bzw. 117,10 € übersteigenden Einkommens (586,45 €) mindere sich der Gesamtkinderzuschlag von 420,00 € um 60,00 € bzw. 55,00 €. Dem Widerspruch habe damit in vollem Umfang abgeholfen werden können. Hiergegen hat der Kläger am 30.11.2015 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben und für den Zeitraum vom 01.10.2015 bis 31.03.2016 Kinderzuschlag in voller Höhe von 420,00 € monatlich begehrt. Zur Begründung hat er darauf verwiesen, dass die Beklagte nicht auf seine Kritikpunkte eingegangen sei und die geltend gemachten Kosten trotz Vorlage von Belegen nicht berücksichtigt worden seien. Die Beklagte habe zu Unrecht seinen Bedarf im Rahmen der Berechnung nicht berücksichtigt. Der Leistungsausschluss in §§ 7 Abs. 5, 27 SGB II wirke sich seiner Auffassung nach nicht auf den Kinderzuschlag aus, da in § 6a BKGG nicht auf diese Regelungen verwiesen werde. In seinem Fall werde anders als in bereits vom Bundessozialgericht (BSG) entschiedenen Fällen auch nicht der BAföG-Regelsatz gezahlt, sondern eine reguläre Ausbildungsvergütung, die steuer- und sozialabgabenpflichtig sei. Das Ausbildungsentgelt verfolge eine Zielsetzung über die Sicherung des Lebensunterhalts hinaus; der Fall sei daher anders als bei reinem Bezug von BAföG zu beurteilen. § 7 Abs. 5 SGB II betreffe auch nur Leistungen, die Hilfebedürftigkeit voraussetzten. Hilfebedürftigkeit werde in § 6a BKGG für den Bezug von Kinderzuschlag aber gerade nicht vorausgesetzt. Wenn er als BAföG-förderungsberechtigte Person Einkommen erziele, das den eigenen Bedarf nach dem SGB II unterschreite, mindere die Differenz das Einkommen seiner Ehefrau, die mit ihm eine Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II bilde. Dies ergebe sich aus den eigenen Dienstanweisungen der Beklagten und auch aus dem Unterhaltsanspruch zwischen Ehegatten. Jedenfalls liege ein besonderer Härtefall nach § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II vor, da die jetzige Ausbildung die einzig realistische Chance auf einen Zugang zum Erwerbsleben sei. Ein Härtefall sei vom Amt für Ausbildungsförderung ja bereits anerkannt worden. Auch seien höhere Kosten der Unterkunft und Heizung, hier unter anderem die enormen Aufwendungen für Tilgung, Renovierung, Instandhaltung und die Gesamtheit der in einem Jahr anfallenden Kosten für die Kosten der Unterkunft und Heizung zu berücksichtigen. Die Heizkosten in Form der Kosten für die Belieferung mit Heizöl (zuletzt im Juli 2015) seien auf das Jahr verteilt zu berücksichtigen. Der Kläger hat außerdem verschiedene Punkte in der Berechnung seines Einkommens und des Einkommens seiner Ehefrau gerügt. Mit Widerspruchsbescheid vom 07.01.2016 hat die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 09.11.2015 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 20.11.2015 zurückgewiesen. Zwar unterschreite das zu berücksichtigende Einkommen des Klägers aus Ausbildungsvergütung in Höhe von 188,53 € (nach Abzug von Fahrkosten, Kinderbetreuungskosten, Studiengebühren, Kfz-Haftpflichtversicherung, Versicherungspauschale, Riesterrentenbeitrag und Freibetrag für Erwerbstätige) und anteiligen Mieteinnahmen (150,03 € nach Abzug von Schuldzinsen sowie Bewirtschaftungs- und Instandhaltungspauschalen, zusammen 338,56 €) seinen in Höhe von 422,65 € bestehenden Bedarf (Regelbedarf 360,00 € + Mehrbedarf dezentrale Warmwasseraufbereitung 8,28 € + anteilige KdU 54,37 €). Da er sich jedoch in einem Studium befinde, welches dem Grunde nach BAföG-förderungswürdig sei, habe er gem. § 7 Abs. 5 SGB II keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Sein Restbedarf werde daher bei der weiteren Berechnung nicht berücksichtigt. Das Einkommen der Ehegattin aus nichtselbständiger Tätigkeit (1.072,99 € brutto abzüglich Steuern, Sozialversicherungsbeiträgen, Werbungskosten, Kfz-Haftpflichtversicherung, Versicherungspauschale, Beiträgen zur Riester-Rente, Freibetrag für Erwerbstätige) und Mieteinnahmen betrage insgesamt 617,43 € (467,40 € + 150,03 €). Dieses Einkommen überschreite die Bemessungsgrenze in Höhe von 483,12 € (Oktober bis Dezember 2015) um 134,31 €. Demzufolge bildeten sich 13 Minderungsstufen zu je 5,00 €. Der Gesamtkinderzuschlag in Höhe von 420,00 € sei daher um 65,00 € zu mindern (§ 6a Abs. 4 BKGG). Für Oktober 2015 bis Dezember 2015 verbleibe ein Anspruch auf Kinderzuschlag in Höhe von 355,00 €. Da bereits Kinderzuschlag in Höhe von monatlich 360,00 € bewilligt worden sei, verbleibe es bei diesem Betrag. Die im Zeitraum Januar bis März 2016 gültige Bemessungsgrenze in Höhe von 486,91 € werde um 130,53 € überschritten. Es bildeten sich ebenfalls 13 Minderungsstufen zu je 5,00 €, der Gesamtkinderzuschlag in Höhe von 420,00 € sei daher um 65,00 € zu mindern. Da bereits Kinderzuschlag in Höhe von 365,00 € monatlich bewilligt worden sei, verbleibe es bei diesem Betrag. Eine nach Erlass des Widerspruchsbescheides gegen diesen erhobene Klage (S 16 BK 223/16) hat der Kläger auf Hinweis des SG für erledigt erklärt. Mit Bescheid vom 08.03.2016 hat die Beklagte die Bewilligung von Kinderzuschlag von Dezember 2015 bis März 2016 in vollem Umfang aufgehoben, da sich das Einkommen der Bedarfsgemeinschaft (wegen Erhöhung der Teilzeittätigkeit der Ehefrau auf 70 Prozent ab Dezember 2015) erhöht habe. Der Kinderzuschlag sei in Höhe von 1.090 € zu Unrecht gezahlt und zu erstatten. Der Bescheid enthielt eine Rechtsbehelfsbelehrung. Auf den Widerspruch des Klägers hin teilte die Beklagte mit Schreiben vom 31.05.2016 mit, dass der Bescheid vom 08.03.2026 aufgehoben werde; auf das Klageverfahren werde verwiesen. Mit Bescheid vom 25.01.2017 hat die Beklagte wegen der Erhöhung der Teilzeittätigkeit der Ehefrau auf 70 Prozent und der damit verbundenen Erhöhung ihres Einkommens eine erneute Aufhebung verfügt, und zwar eine teilweise Aufhebung der Bewilligung für den Monat Dezember 2015 sowie eine vollständige Aufhebung der Bewilligung für die Zeit vom 01.01.2016 bis 31.03.2016. Nach der beigefügten Berechnung verbleibe noch ein Anspruch in Höhe von 285,00 € für den Monat Dezember 2015. Für die Zeit vom 01.01.2016 bis 31.03.2016 übersteige das zu berücksichtigende Einkommen den Gesamtbedarf (der Ehefrau und der Kinder). Der Kläger habe im Zeitraum Januar 2016 bis Februar 2016 zu Unrecht Kinderzuschlag in Höhe von 730,00 € erhalten (für März 2016 war noch keine Auszahlung erfolgt). Für Dezember 2015 sei eine Überzahlung in Höhe von 75,00 € entstanden. Der Betrag von insgesamt 805,00 € sei zu erstatten. Nach Vorlage weiterer Unterlagen, insbesondere der Einkommensnachweise der Ehefrau des Klägers für Oktober und November 2015 auf Anforderung im Klageverfahren, hat die Beklagte mit weiterem Bescheid vom 21.08.2017 in Abänderung des Bescheides vom 25.01.2017 die Bewilligung von Kinderzuschlag ab Dezember 2015 in vollem Umfang aufgehoben, weil die Ehefrau höheres Einkommen erzielt habe als bisher bekannt gewesen sei (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch ). Insgesamt hat sie die Erstattung von 1.090,00 € Kinderzuschlag von Dezember 2015 bis Februar 2016 (360,00 € + 365,00 € + 365,00 €) gefordert. Mit Urteil vom 11.09.2017 hat das SG den Bescheid vom 21.08.2017 aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 21.08.2017 ergebe sich daraus, dass als Rechtsgrundlage für die dort getroffene Regelung nur § 45 SGB X und nicht § 48 SGB X in Betracht komme. Der Bescheid regele eine Abänderung des Bescheides vom 25.01.2017, mit dem bereits der Kinderzuschlag für Dezember 2015 teilweise aufgehoben worden sei. Diesem Bescheid vom 25.01.2017 könne, indem dort auf die beigefügte Berechnung des Anspruchs verwiesen worden sei, neben der Aufhebung der früheren Bewilligung (sinngemäß derjenigen vom 20.11.2015) auch eine erneute Bewilligung von Kinderzuschlag in Höhe von nunmehr 285,00 € entnommen werden. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 25.01.2017 sei jedoch das (höhere) Einkommen der Ehefrau bereits erzielt gewesen, so dass der Bescheid anfänglich rechtswidrig gewesen sei und es sich um keine wesentliche Änderung nach Erlass des Bescheides mehr gehandelt habe. Dass die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X für eine rückwirkende Rücknahme des Bescheides gegeben wären, sei indes nicht ersichtlich. Zudem fehle es an einer Ausübung des in diesem Fall erforderlichen Ermessens. Im Übrigen sei die Klage jedoch nicht begründet, weil der Kläger keinen Anspruch gegen die Beklagte auf höheren Kinderzuschlag als jeweils 360,00 € für die Monate Oktober und November 2015 sowie auf höheren Kinderzuschlag als 285,00 € für den Monat Dezember 2015 habe. Für die Monate Januar bis März 2016 bestehe kein Anspruch auf Kinderzuschlag. Unter Darlegung der einschlägigen Rechts- und Berechnungsgrundlagen hat das SG ausgeführt, dass der Kläger und seine Familie jedenfalls im Zeitraum 01.01.2016 bis 31.03.2016 nicht hilfebedürftig nach dem SGB II gewesen seien, so dass durch den Bezug von Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nicht habe vermieden werden können. Nachdem die gesetzliche Zielsetzung, das Aufeinanderbezogensein und das sich wechselseitige Ausschließen der Leistungssysteme nach dem SGB II und nach § 6a BKGG für eine Parallelität der Rechtsanwendung sprächen, sei auch bei der Prüfung des Kinderzuschlags zu beachten, dass der studierende Kläger unstreitig als dem Grunde nach BAföG-Leistungsberechtigter nach § 7 Abs. 5 SGB II von den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bis auf § 27 SGB II ausgeschlossen sei. Dieser Umstand führe zwar noch nicht dazu, dass er auch nicht leistungsberechtigt für Kinderzuschlag sein könnte. Denn im Falle einer Bedarfsgemeinschaft i.S.d. § 7 Abs. 3 SGB II – die hier aus dem Kläger, seiner Ehefrau und den drei Kindern bestehe – könne ein Anspruch auf Kinderzuschlag bestehen, wenn durch die Zahlung von Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit für die gesamte Bedarfsgemeinschaft vermieden werden könne. Der Leistungsausschluss sei aber aufgrund der Parallelität der Rechtsanwendung auch bei der Prüfung des Kinderzuschlags zu berücksichtigen. Nachdem der Kläger – aus im Einzelnen näher dargelegten Gründen – keinen Anspruch auf Leistungen nach § 27 SGB II habe, werde sein Bedarf außer Acht gelassen; hierzu korrespondierend sei auch sein Einkommen in Form der Ausbildungsvergütung und der gewährten BAföG-Leistungen nicht zu berücksichtigen. Es komme entgegen der Auffassung des Klägers nicht maßgeblich darauf an, ob sein Einkommen seinen fiktiven Bedarf nach dem SGB II decken würde oder ob es sich um sozialversicherungspflichtiges Entgelt handele. Denn anderenfalls würde das System des SGB II unterlaufen, das gerade keine verdeckte Ausbildungsförderung außerhalb des dafür vorgesehenen Systems leisten solle (mit Hinweis auf BSG, Urteil vom 06.09.2007 - B 14/7b AS 28/06 R -, juris). Der Verweis des Klägers auf bestehende Unterhaltspflichten zwischen ihm und seiner Ehefrau führe insoweit nicht weiter, weil hier die Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II maßgeblich sei. Insoweit werde zwar – ohne zwingende Parallelität zum Unterhaltsrecht – Einkommen der Partner der Bedarfsgemeinschaft untereinander angerechnet (§ 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II). Die Grundentscheidung des Gesetzgebers, die Ausbildungsförderung grundsätzlich nicht dem SGB II zuzuweisen, das nur der Existenzsicherung von Personen diene, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Einkommen erzielen wollten und könnten und nur wegen des Fehlens einer Erwerbsmöglichkeit (vorübergehend) der Unterstützung bedürften, bleibe hiervon jedoch unberührt. Das Einkommen der Ehefrau des Klägers sei demnach nicht um einen zur Bedarfsdeckung des Klägers nach dem SGB II erforderlichen Fehlbetrag zu vermindern (mit Hinweis auf LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.06.2009 - L 12 KG 5/07 -, juris). Der Kläger könne sich insoweit auch nicht auf eine entsprechende interne Dienstanweisung der Beklagten berufen, auch wenn diese Sichtweise durchaus nachvollziehbar sei. Denn die Dienstanweisungen der Beklagten könnten in keinem Fall – und damit auch nicht zu Gunsten des Betroffenen – gesetzlich normierte Anspruchsvoraussetzungen außer Kraft setzen (mit Hinweis auf BSG, Urteil vom 07.07.2011 - B 14 KG 2/09 R -, juris). Über die nach dem SGB II anzusetzenden Regelbedarfe der Ehefrau des Klägers und der drei Kinder bestehe kein Streit. Die nach § 22 SGB II zum Bedarf nach dem SGB II rechnenden Kosten der Unterkunft und Heizung seien von der Beklagten mit insgesamt 309,93 € berechnet und gemäß der Rechtsprechung des BSG sodann nach Kopfteilen auf die damals aus fünf Personen bestehende Familie verteilt worden. Damit entfielen auf die Ehefrau und die Kinder 4/5 der Kosten. Zu den Kosten der Unterkunft gehörten auch die Schuldzinsen für das vom Kläger und seiner Ehefrau bei der Commerzbank aufgenommene Darlehen. Bei der ersten Fälligkeit im streitigen Zeitraum habe der Zinsanteil an der Annuität noch 353,29 € betragen. Bei einer vom Kläger und seiner Familie bewohnten Fläche von ca. 100 m2 und einer Gesamtwohnfläche des Hauses von ca. 230 m2 ergebe sich ein Zinsbetrag von rund 153,60 €. Der Tilgungsanteil an der Annuität gehöre hingegen nicht zu den Kosten der Unterkunft, weil die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II der Existenzsicherung und damit grundsätzlich nicht der Vermögensbildung dienten (mit Verweis auf BSG, Urteil vom 22.08.2012 - B 14 AS 1/12 R -, juris). Ein Ausnahmefall einer bei Beginn des Leistungsbezugs bereits weitgehend abgeschlossenen Finanzierung, in dem die Tilgungsbeträge zu übernehmen sein könnten, liege nicht vor. Die Zinszahlungen auf das KfW-Darlehen seien ebenfalls nicht als Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen, auch soweit sie bestimmungsgemäß (Programm 124) neben Umbau und Modernisierung auch der Instandhaltung und Reparatur dienten. Nach § 22 Abs. 2 SGB II würden als Bedarf für die Unterkunft auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen seien. Der Übernahme stehe hier entgegen, dass das Hausgrundstück kein nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II geschütztes Vermögen darstelle. Nach der Rechtsprechung des BSG sei für die danach alleine maßgebliche angemessene Größe des selbst genutzten Hausgrundstücks jedenfalls bei einer Grundstücksgröße von nicht mehr als 500 m2 im städtischen Bereich und 800 m2 im ländlichen Bereich – die hier bereits überschritten werde – auf die Wohnfläche des gesamten Hauses unabhängig von der konkreten Nutzung durch den Kläger abzustellen, weil die Vorschrift des § 12 SGB II nicht den Schutz der Immobilie als Vermögensgegenstand bezwecke, sondern alleine den Schutz der Wohnung als räumlichen Lebensmittelpunkt (mit Hinweis auf BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 14 AS 90/12 R -, juris Rn. 23 ff.). Für einen Vierpersonenhaushalt sei im Regelfall ein Grenzwert von 130 m2 anzunehmen. Dieser Grenzwert werde hier mit 230 m2 deutlich überschritten. Für einen Härtefall nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II sei nichts ersichtlich. Damit seien erst recht keine anderweitigen Kosten für Instandhaltung und Reparatur oder den behindertengerechten Umbau der Erdgeschosswohnung zu berücksichtigen. Die Frage der Angemessenheit der Aufwendungen für selbst bewohntes Wohneigentum (mit Hinweis auf BSG, Urteil vom 18.09.2014 - B 14 AS 48/13 R -, juris) sei hier hingegen nicht entscheidend. Soweit der Kläger nun geltend mache, dass das KfW-Darlehen auch zur Finanzierung des Kaufs bzw. der Kaufnebenkosten gedient habe, sei nicht eindeutig nachgewiesen, in welchem Umfang dies der Fall gewesen sei und in welchem Umfang das Darlehen der Renovierung und dem behindertengerechten Umbau der Wohnung gedient habe. Mit den von der Beklagten berücksichtigten und monatlich umgerechneten Kosten für Kanalgebühren (59,33 €), Müllabfuhr (11,36 €), Schornsteinfeger (9,35 €), Grundsteuer (35,01 €), Gebäudeversicherung (33,66 €) ergebe sich ein Betrag an laufenden Kosten der Unterkunft in Höhe von 309,39 € monatlich. Auf die Ehefrau und die Kinder entfielen davon 245,51 €. Die Beklagte habe die Einnahmen aus Vermietung nur um Pauschalen von 11 Prozent bereinigt, nicht um weitere Beträge für Betriebs- oder Nebenkosten. Zugleich habe sie aber die Betriebskostenzahlungen nicht als Einnahmen berücksichtigt. Die von der Beklagten vorgenommene Berechnung sei für den Kläger auch insoweit günstiger, als nach der Rechtsprechung des BSG nur die tatsächlich in jedem Monat angefallenen (anteiligen) Kosten ohne Aufteilung auf mehrere Monate anzusetzen seien (mit Hinweis auf BSG, Urteil vom 22.08.2012 - B 14 AS 1/12 R -, juris). Heizkosten seien im streitigen Zeitraum nicht angefallen. Der Verteilung von Heizkosten aus der letzten Lieferung im Juli 2015 (2.280,85 €) stehe abgesehen von der zitierten Rechtsprechung des BSG auch entgegen, dass – anders als bei periodisch wiederkehrenden Ausgaben – nicht absehbar sei, für welchen Zeitraum geheizt werden könne und wann eine neue Lieferung nötig werde. Aus dem tatsächlich geringeren Bedarf an Kosten der Unterkunft ergebe sich, dass die von der Beklagten vorgenommene Berechnung des die Bemessungsgrenze übersteigenden Einkommens (§ 6a Abs. 4 BKGG) nicht zum Nachteil des Klägers geschehen sei. Insgesamt ergebe sich – jeweils ausgehend von der Berechnung der Beklagten vom 21.08.2017 – für die streitgegenständlichen Monate jedenfalls kein höherer Anspruch, als jeweils mit dem Bescheid vom 25.01.2017 verfügt worden sei. Die Beklagte sei auch berechtigt gewesen, die Bewilligung vom 20.11.2015 mit dem Bescheid vom 25.01.2017 für den Monat Dezember 2015 teilweise aufzuheben und auf 285,00 € zu verringern und für die Monate Januar bis März 2016 ganz aufzuheben. Die Aufhebung lasse sich auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X stützen, weil die Ehefrau des Klägers nach Erlass des Bewilligungsbescheides höheres Einkommen erzielt habe, das zur Verringerung bzw. ab 01.01.2016 zum Wegfall des Anspruchs geführt habe. Die Jahresfrist ab Kenntnis (§§ 48 Abs. 4 Satz 1, 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X) sei am 31.01.2017 noch eingehalten gewesen. Einer Anhörung habe es nicht bedurft, weil einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen anzupassen gewesen seien (§ 24 Abs. 2 Nr. 5 SGB X). Bei Fehlen eines atypischen Falles habe es auch keiner Ermessensentscheidung über die Aufhebung bedurft. Aus der Rechtmäßigkeit der Aufhebung ergebe sich auch die Rechtmäßigkeit der in dem Bescheid nach § 50 SGB X geforderten Erstattung von 805,00 € für die Zeit von Dezember 2015 bis Februar 2016; die für März 2016 bewilligten Leistungen seien bereits nicht mehr ausbezahlt worden. Gegen das ihm am 15.09.2017 zugestellte Urteil des SG hat der Kläger am 16.10.2017, einem Montag, Berufung eingelegt. Er begehrt weiterhin die Aufhebung der streitgegenständlichen Aufhebungs- und Erstattungsbescheide und (sinngemäß) die Gewährung von Kinderzuschlag in voller Höhe von monatlich 420,00 €. Zur Begründung trägt er vor, die Entscheidung des SG stehe im Widerspruch zu den Feststellungen des BSG mit Urteil zum Aktenzeichen B 14/7b 36/06 R. Hinsichtlich der vom SG angenommenen Parallelität der Rechtsanwendung von SGB II und § 6a BKGG sei festzuhalten, dass der Gesetzgeber bewusst und grundsätzlich den Kinderzuschlag nicht im SGB II geregelt habe. Zwar sei die Berechnung der Anspruchsvoraussetzungen hinsichtlich § 6a BKGG in weiten Teilen mit der Berechnung der Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II verknüpft. Der Kinderzuschlag sei jedoch eine eigenständige familienpolitische Leistung (mit Hinweis auf BSG B 14 KG 1/15 R). Der Kinderzuschlag habe den Zweck, einen offenen Bedarf des Kindes zu decken, und zwar in der Realität, nicht bloß in der Theorie. Ein Ausschluss des Klägers aus den Leistungen nach dem SGB II führe ja nicht dazu, dass gleichsam die für die Bedarfsdeckung des Klägers und seiner Kinder maßgeblichen finanziellen Mittel tatsächlich gegeben seien. Das SG würdige die unter den Eheleuten bestehenden Unterhaltspflichten unzureichend. Man könne nicht allein aufgrund der die Studierenden vom SGB II-Bezug ausschließenden Bestimmungen so tun, als wären die Kinder nicht davon betroffen, wenn auf Seiten des Vaters kein bedarfsdeckendes Einkommen vorhanden sei. Die Ehefrau des Klägers sei diesem zum Unterhalt verpflichtet. Die Verteilung des anrechenbaren Einkommens der Ehefrau allein auf deren Kinder, obwohl auch der Kläger zur Bedarfsgemeinschaft gehöre, sei somit unrichtig. Entscheidend für den Kinderzuschlag sei das verfügbare Einkommen der Eltern zur Bedarfsdeckung der gesamten Bedarfsgemeinschaft, insbesondere der Kinder. Der Ausschluss eines Studierenden eines grundsätzlich nach dem BAföG förderungsfähigen Studiengangs beziehe sich nach der Rechtsprechung des BSG (B 14/7b AS 36/6 R) lediglich auf Leistungen zur Sicherung des allgemeinen Lebensunterhalts. Es existierten im SGB II aber Öffnungsklauseln, mit welchen auch Bedarfe von Studierenden dennoch gedeckt werden könnten und sollten. Im Fall des Klägers sei unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls ein besonderer Härtefall gegeben. Selbst wenn diese Leistungen als Darlehen erbracht würden, stünden sie dem Kläger zur Deckung seines ungedeckten Bedarfs zur Verfügung; er würde in das Sicherungssystem des SGB II fallen. Es könne vom Kläger auch nicht verlangt werden, zu Gunsten der Bedarfsgemeinschaft sein Zweitstudium abzubrechen. Dass dieses Zweitstudium unbedingt notwendig sei, um hieran anschließend realistische Erwerbsaussichten zu haben, sei bereits dadurch anerkannt und festgestellt, dass auch das Zweitstudium durch das zuständige BAföG-Amt als förderungswürdig anerkannt worden sei. Dieses Studium sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im September 2018 abgeschlossen. Es sei vorliegend durch objektive Umstände belegt, dass die Familie insgesamt nach Abschluss dieser Ausbildung in absehbarer Zeit nicht mehr auf Sozialleistungen angewiesen sei. In Bezug auf das vom SG zitierte Urteil des BSG (B 14 KG 2/09 R) sei festzustellen, dass das Außerachtlassen der dortigen BAföG-Leistungen als Einkommen und das Nichtberücksichtigen der dortigen Klägerin gemäß § 7 Abs. 5 SGB II einzig und allein damit begründet worden sei, dass diese mit dem Erhalt von 585,00 € BAföG-Leistungen monatlich ihren tatsächlichen Bedarf nach dem SGB II selbst habe decken können. Dies sei im vorliegenden Fall anders. Es könne dem Kläger auch nicht deshalb bedarfsdeckendes Einkommen unterstellt werden, weil er sich scheue, lediglich als Darlehen gewährte BAföG-Leistungen in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus sei auch die vom SG vorgenommene Berechnung von Einkommen und Bedarf nicht tragfähig. Eine detaillierte Auseinandersetzung hiermit sei nicht möglich, da die systematischen Fehler so grundsätzlich seien, dass die gesamte Darstellung bestritten werden müsse. Im Übrigen sei hinsichtlich der Aufteilung der Kosten der Unterkunft innerhalb der Bedarfsgemeinschaft auch in Übereinstimmung mit dem angerufenen LSG (L 12 BK 3920/12) darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich der Kosten der Unterkunft und Heizung nicht nach den Bestimmungen des SGB II und somit nicht nach der sog. Kopfteilmethode zu berechnen sei, sondern in dem Verhältnis diese Kosten aufzuteilen seien, die sich aus dem jeweils letzten Existenzminimum-Bericht der Bundesregierung ergäben. Unberücksichtigt lasse das SG – das die Heizkosten offenbar außer Betracht gelassen habe - auch, dass die Jobcenter einmalige Anschaffungen, beispielsweise für die Lieferung von Heizöl, auf das ganze Jahr umlegten, also jeweils 1/12 hiervon monatlich auszahlten. Anders als das SG meine, lasse sich eine Übernahme der Kosten für Instandhaltungsmaßnahmen und Zinsen nicht ausschließen. Äußerstenfalls seien diese Kosten auf das angemessene Maß zu begrenzen. Lebte der Kläger mit seiner Familie in einer Mietwohnung, würden deutlich höhere Kosten für Kaltmiete und kalte Betriebskosten anfallen, als dies vorliegend für Instandhaltungsmaßnahmen und Zinsen für das Immobiliendarlehen nebst den kalten Betriebskosten der Fall sei. Es sei unverständlich, warum der Kläger dafür, dass er privates Wohneigentum bilde, bestraft werden solle. Darüber hinaus sei die Familienplanung nicht abgeschlossen, weswegen ebenfalls die Wohnung nicht als unangemessen angesehen werden könne. Darüber hinaus würdige das SG nicht, dass dem Kläger und seiner Bedarfsgemeinschaft eben nicht die gesamte Wohn- und Grundstücksfläche zur Nutzung zur Verfügung stehe. Es finde eine Verwirtschaftlichung in Form der Vermietung statt. Es bestehe auch nur für einen überschaubaren Zeitraum Hilfebedürftigkeit, da das duale Studium des Klägers bis zum 30.09.2018 dauere und sich hieran eine volle Erwerbstätigkeit bei Übernahme durch das Ausbildungsunternehmen anschließe. Schließlich spreche gegen die geltend gemachten Rückforderungen, dass der Kläger habe darauf vertrauen können, dass der gewährte Kinderzuschlag zumindest als Mindestsumme zustehe. Die Berechnungen der Beklagten habe er nicht nachvollziehen können. Fehler in diesen Berechnungen habe einzig und allein die Beklagte zu verantworten. Das Geld sei aufgrund der allgemeinen Finanzknappheit der Familie längst ausgegeben worden. Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 11. September 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm Leistungen gemäß § 6a BKGG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zu gewähren und auszuzahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Ihrer Auffassung nach ergeben sich keine neuen rechtserheblichen Gesichtspunkte, so dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die bisherigen Ausführungen im sozialgerichtlichen Verfahren verwiesen werde. Insbesondere mache sie sich auch die zutreffenden und in sich schlüssigen Ausführungen des SG zu eigen. Eine Berücksichtigung von Instandhaltungskosten sei zum einen nur dann möglich, wenn die Kosten nicht bereits über die Baufinanzierung beglichen worden seien. Dies sei aber nach den Angaben des Klägers der Fall gewesen. Dieser habe bei Einreichung der Rechnungen aus 2015 darauf hingewiesen, dass sämtliche geltend gemachten Ausgaben durch die Baufinanzierungsbank eindeutig als zweckgebunden für die Instandsetzung anerkannt und auch hierfür ausgezahlt worden seien. Der Übernahme der unabweisbaren Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur stehe weiter entgegen, dass das Hausgrundstück des Klägers kein nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II geschütztes Vermögen darstelle (mit Verweis auf BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 14 AS 90/12 R -). Eine Anrechnung des Hausgrundstücks als Vermögen, was die logische Konsequenz daraus wäre, hätte zur Folge, dass dem Kläger für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum überhaupt kein Anspruch auf Kinderzuschlag zugestanden hätte. Die Beklagte habe davon jedoch abgesehen. Mit Bescheid vom 14.09.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.12.2017 (jeweils mit Rechtsbehelfsbelehrung versehen) hat die Beklagte die Bewilligung des Kinderzuschlags „für den Monat November 2015 gemäß § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) in vollem Umfang“ zurückgenommen. Aufgrund des jetzt im Klageverfahren vorgelegten Einkommensnachweises der Ehefrau für den Monat November 2015 ergebe sich kein Anspruch auf Kinderzuschlag, da der Gesamtbedarf gedeckt sei. Auf den bereits übersandten Berechnungsbogen werde Bezug genommen. Das Vertrauen des Klägers auf den Bestand der rechtwidrigen Entscheidung sei nicht schutzwürdig, denn er habe die begünstigende Entscheidung dadurch herbeigeführt, dass er zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht habe (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X). Er habe nicht mitgeteilt, dass das Einkommen seiner Frau im November 2015 höher gewesen sei, sondern den entsprechenden Einkommensnachweis erst auf Aufforderung im Klageverfahren vorgelegt. Das öffentliche Interesse an der Rücknahme überwiege, da die Familienkasse verpflichtet sei, wirtschaftlich und sparsam zu handeln, d.h. Geld nicht dort zu belassen, wo es nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht zustehe. Die Überzahlung in Höhe von 360,00 € sei zu erstatten. Auf die hiergegen zum SG erhobene Klage (S 2 BK 24/18) hat das SG den Widerspruchsbescheid vom 19.12.2017 mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 15.05.2019 aufgehoben und die Klage im Übrigen wegen doppelter Rechtshängigkeit als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Bescheid vom 14.09.2017 Gegenstand des Verfahrens L 9 BK 3978/17 geworden sei. Den Widerspruchsbescheid vom 15.05.2019 habe die Beklagte nicht mehr erlassen dürfen, weshalb er aufzuheben sei. Mit Schriftsätzen vom 28.10. und vom 03.11.2021 haben die Beteiligten sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.