Urteil
L 9 BK 2971/17
Landessozialgericht Baden-Württemberg 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGBW:2021:1116.L9BK2971.17.00
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Leitsätze
1. Die Gewährung eines Kinderzuschlags nach § 6a BKGG hat u. a. zur Voraussetzung, dass durch dessen Gewährung Hilfebedürftigkeit i. S. von § 9 SGB 2 vermieden wird. Zu prüfen ist, ob der Antragsteller und seine Familie hilfebedürftig nach dem SGB 2 sind.(Rn.30)
2. Die zur Prüfung der Hilfebedürftigkeit maßgeblichen Leistungen umfassen gemäß § 19 Abs. 1 S. 3 SGB 2 den Regelbedarf, Mehrbedarf und den Bedarf für Unterkunft und Heizung.(Rn.40)
3. Zunächst sind die Bedarfe der einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu bestimmen und anschließend ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang diesen Bedarfen jeweils anzurechnendes Einkommen gegenübersteht.(Rn.42)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 19. Mai 2017 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Gewährung eines Kinderzuschlags nach § 6a BKGG hat u. a. zur Voraussetzung, dass durch dessen Gewährung Hilfebedürftigkeit i. S. von § 9 SGB 2 vermieden wird. Zu prüfen ist, ob der Antragsteller und seine Familie hilfebedürftig nach dem SGB 2 sind.(Rn.30) 2. Die zur Prüfung der Hilfebedürftigkeit maßgeblichen Leistungen umfassen gemäß § 19 Abs. 1 S. 3 SGB 2 den Regelbedarf, Mehrbedarf und den Bedarf für Unterkunft und Heizung.(Rn.40) 3. Zunächst sind die Bedarfe der einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu bestimmen und anschließend ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang diesen Bedarfen jeweils anzurechnendes Einkommen gegenübersteht.(Rn.42) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 19. Mai 2017 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die nach § 151 Abs. 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Abs. 2 SGG), ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe gemäß § 144 SGG liegen nicht vor. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das SG entschieden, dass dem Kläger für den Zeitraum April 2016 bis September 2016 kein Kinderzuschlag zusteht. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist neben dem Urteil des SG vom 19.05.2017 der Bescheid der Beklagten vom 30.08.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.09.2016. Hiermit hat die Beklagte für den vorliegend streitigen Zeitraum vom 01.04.2016 bis 30.09.2016 die Gewährung von Kinderzuschlag abgelehnt. Dieses Begehren verfolgt der Kläger zutreffend im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG). Soweit er keinen bezifferten Klageantrag gestellt hat, begehrt er zulässigerweise den Erlass eines Grundurteils im Höhenstreit (§ 130 Abs. 1 Satz 1 SGG; BSG, Urteil vom 24.04.2018 – B 14 AS 21/17 R -, juris). Sachdienlich und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass im Rahmen des Anspruchs auf Kinderzuschlag keine Ermessensentscheidung zu treffen ist, ist das klägerische Begehren so zu verstehen, dass er für die streitgegenständlichen Monate jeweils die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung des höchstmöglichen Gesamtkinderzuschlags erstrebt. Streitbefangen ist nicht auch die Zeit über den 30.09.2016 hinaus. Zwar erstreckt sich bei einer vollständigen und unbefristeten Leistungsablehnung grundsätzlich der streitige Leistungszeitraum bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz. Dies gilt aber nur, wenn nicht zuvor auf einen erneuten Leistungsantrag eine weitere Verwaltungsentscheidung getroffen wird. Denn eine solche stellt eine Zäsur dar. Diese ist vorliegend durch die weitere Leistungsablehnung mit Bescheid vom 28.10.2016 auf den weiteren Antrag des Klägers für die Zeit ab 01.10.2016 eingetreten (vgl. BSG, Urteil vom 01.06.2010 – B 4 AS 67/09 R -, juris). Rechtsgrundlage für den streitbefangenen Anspruch des Klägers auf (höheren) Kinderzuschlag ist § 6a BKGG in der Fassung vom 16.07.2015. Denn in Rechtsstreitigkeiten über schon abgeschlossene Bewilligungszeiträume ist das zum damaligen Zeitpunkt geltende Recht anzuwenden (BSG, Urteil vom 19.10.2016 - B 14 AS 53/15 R -, juris). Danach erhalten Personen für in ihrem Haushalt lebende unverheiratete oder nicht verpartnerte Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, einen Kinderzuschlag, wenn 1. sie für diese Kinder nach diesem Gesetz oder nach dem X. Abschnitt des Einkommenssteuergesetzes (EStG) Anspruch auf Kindergeld oder Anspruch auf andere Leistungen nach § 4 haben, 2. sie mit Ausnahme des Wohngeldes und des Kindergeldes über Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Höhe von 900 € oder, wenn sie alleinerziehende sind, in Höhe von 600 € verfügen, wobei Beträge nach § 11b SGB II nicht abzusetzen sind, 3. sie mit Ausnahme des Wohngeldes über Einkommen oder Vermögen im Sinne der §§ 11 und 12 SGB II verfügen, das höchstens dem nach Absatz 4 Satz 1 für sie maßgebenden Betrag zuzüglich dem Gesamtkinderzuschlag nach Absatz 2 entspricht und 4. durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nach § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vermieden wird. Wenn kein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) beantragt hat oder erhält oder alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft für den Zeitraum, für den Kinderzuschlag beantragt wird, auf die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII verzichten, werden bei der Prüfung, ob Hilfebedürftigkeit vermieden wird, Mehrbedarfe nach § 21 und § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 bis 4 SGB II berücksichtigt. In diesem Fall ist § 46 Abs. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) nicht anzuwenden. Der Verzicht kann auch gegenüber der Familienkasse erklärt werden; diese unterrichtet den für den Wohnort des Berechtigten zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende über den Verzicht. Nach § 6a Abs. 2 BKGG beträgt der Kinderzuschlag für jedes zu berücksichtigende Kind jeweils bis zu 140,00 Euro (bis 30.06.2016) bzw. 160 Euro (ab 01.07.2016) monatlich. Die Summe der Kinderzuschläge bildet den Gesamtkinderzuschlag. Die drei Kinder hatten im streitigen Zeitraum das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet, waren unverheiratet und lebten im Haushalt des Klägers. Der Kläger bezog für sie Kindergeld. Die Feststellung, der Kinderzuschlag vermeide Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II (vgl. die Vorgabe in der – seit dem 01.01.2020 gestrichenen – Nr. 4 des zitierten § 6a BKGG), verlangt von den Familienkassen eine allein an den Vorschriften des SGB II ausgerichtete Bedürftigkeitsüberprüfung (BSG, Beschluss vom 05.03.2019 - B 4 KG 1/18 B -, juris Rn. 5; Kühl in jurisPK, 5. Aufl. 2020, § 6a BKGG Rn. 50). Aus der Vorgabe in Satz 1 Nr. 4 der Vorschrift (durch den Bezug von Kinderzuschlag muss Hilfebedürftigkeit vermieden werden können) folgt, dass umfassend zu prüfen ist, ob der Kläger und seine Familie im streitgegenständlichen Zeitraum hilfebedürftig nach dem SGB II waren (BSG, Urteile vom 14.03.2012 - B 14 KG 1/11 R -, juris Rn. 26, vom 09.03.2016 - B 14 KG 1/15 R -, juris Rn. 42 und vom 17.02.2015 - B 14 KG 1/14 R -, juris Rn. 12). Anders als der Kläger wiederholt und unter verschiedenen Gesichtspunkten im Zusammenhang mit der Berechnung der Kosten der Unterkunft und Heizung argumentiert hat, ist auch im Bereich des Kinderzuschlagsrechts vollständig auf die Grundlagen des SGB II bzw. auf die insoweit entwickelte Rechtsprechung zurückzugreifen. Denn nach dem eindeutigen Wortlaut (aber auch dem Sinn und Zweck der zugrundeliegenden Vorschrift) ist als Voraussetzung des Anspruchs auf Kinderzuschlag nach § 6a BKGG zu prüfen, ob gerade durch den Kinderzuschlag die Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II vermieden würde. Diese Anspruchsvoraussetzung hat – so lange sie in Kraft war – zwingend vorausgesetzt, dass der Bedarf der den Kinderzuschlag begehrenden Familie im Sinne des SGB II, das heißt nach den gesetzlichen Voraussetzungen des SGB II unter Berücksichtigung der zum SGB II ergangen Rechtsprechung ermittelt wird. Nur auf diese Weise lässt sich feststellen, ob hypothetisch durch die Gewährung des Kinderzuschlags diese Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II vermieden würde oder nicht. Es wäre in diesem Zusammenhang widersinnig, andere Maßstäbe anzulegen, denn dadurch würde die gesetzliche Voraussetzung für den Anspruch auf Kinderzuschlag konterkariert (so auch LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 09.07.2014 - L 13 BK 20/09 -, juris Rn. 29). Der Senat verkennt nicht, dass die fiktive SGB II-Berechtigung gewissermaßen als „zweite Höchsteinkommensgrenze“ wirkt, dass es hier zu Härten kommen und aufgrund dieser „Abbruchkante“ auch bei geringfügig höherem Einkommen der Anspruch auf Kinderzuschlag komplett entfallen kann und – wie vorliegend im Parallelverfahren – ggf. zurückgefordert werden muss (vgl. kritisch Bischofs, SGb 2020, 592, 593). Dies hat auch der Gesetzgeber gesehen und zum Anlass genommen, die Vorschrift des § 6a BKGG zu modifizieren (vgl. BT-Drucks. 17/19, 1 ff.). So wurde § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BKGG durch das Starke-Familien-Gesetz zum 01.01.2020 gestrichen. Nr. 3 der Vorschrift in der geänderten Fassung setzt nur noch voraus, dass bei Bezug des Kinderzuschlags keine Hilfebedürftigkeit verbleiben darf. Dies ändert allerdings nichts daran, dass die Vorschrift im streitgegenständlichen Zeitraum in der damals geltenden Fassung anzuwenden ist. Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen erhält. Die Leistungen umfassen gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II den Regelbedarf, Mehrbedarf und den Bedarf für Unterkunft und Heizung. Dabei wird der Bedarf des Klägers außer Betracht gelassen, da dieser als Auszubildender, dessen Ausbildung im Rahmen des BAföG dem Grunde nach förderungsfähig ist, von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen ist (§ 7 Abs. 5 SGB II). Hierzu – auch zum Fehlen eines Anspruchs auf Leistungen nach § 27 SGB II - verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die erschöpfenden und umfassenden Ausführungen des SG, denen er sich in vollem Umfang anschließt (§ 153 Abs. 2 SGG). Soweit der Kläger aus der von ihm zitierten Dienstanweisung der Beklagten eine andere Beurteilung herleiten möchte, hat bereits das SG zutreffend darauf hingewiesen, dass eine Dienstanweisung in keinem Fall gesetzliche normierte Anspruchsvoraussetzungen für einen bestimmten Personenkreis als gegeben unterstellen oder außer Kraft setzen kann (BSG, Urteil vom 07.07.2011 - B 14 KG 2/09 R -, juris Rn. 11). Aus dem Hinweis des Klägers, dass der Kinderzuschlag nach der Rechtsprechung des BSG eine eigenständige familienpolitische Leistung sei, der den Zweck habe, einen offenen Bedarf des Kindes zu decken (vgl. etwa Urteil vom 09.03.2016 - B 14 KG 1/15 R -, juris Rn.39), ergibt sich ebenfalls nichts anderes. Denn gerade die vom Kläger gerügte Feststellung dieses eventuell offenen Bedarfs der Kinder richtet sich nicht etwa nach eigenständigen Kriterien eines „speziellen“ Kinderzuschlagsrechts, sondern wie bereits dargelegt entsprechend der Festlegung des Gesetzgebers ausschließlich nach dem SGB II. Die Prüfung der Hilfebedürftigkeit der Ehefrau des Klägers und der drei Kinder ist nach den Grundsätzen durchzuführen, die das BSG für sog. gemischte Bedarfsgemeinschaften entwickelt hat (vgl. grundlegend BSG, Urteil vom 15.04.2008 - B 14/7b AS 58/06 R -, juris Rn. 38 ff.; Urteil vom 14.06.2018 - B 14 AS 13/17 R -, juris Rn. 17; Sächsisches LSG, Beschluss vom 17.02.2021 - L 10 AS 16/19 NZB -, juris Rn. 37). Bei den mit einem Auszubildenden in Bedarfsgemeinschaft Lebenden wird das Einkommen des Auszubildenden zur Bedarfsdeckung herangezogen, auch wenn der Auszubildende selbst nach § 7 Abs. 5 SGB II von Leistungen der Grundsicherung ausgeschlossen ist (BSG, Urteil vom 22.03.2010 - B 4 AS 39/09 -, juris Rn. 27, 34; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 23.09.2019 - L 8 AS 288/14 -, juris Rn. 63 ff.). Danach sind vorliegend zunächst die Bedarfe der Ehefrau und der Kinder zu bestimmen und anschließend ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang diesen Bedarfen eigenes Einkommen oder Einkommen des Klägers gegenübersteht. Der Senat stellt fest, dass der Gesamtbedarf der Ehefrau des Klägers und der drei Kinder im April 2016 1.108,00 €, im Mai 2016 1.351,06 €, im Juni 2016 1,268,26 €, im Juli 2016 1.108,00 €, im August 2016 1.456,51 € und im September 2016 1.342,64 € betrug. Dabei betrug der (insoweit zwischen den Beteiligten auch unstreitige) Regelbedarf für die Ehefrau des Klägers und die drei Kinder im Zeitraum April bis Oktober 2016 monatlich 1.108,00 € (364,00 € + 270,00 € + 237,00 € + 237,00 €). Im August und September 2016 war ergänzend ein Mehrbedarf Schwangerschaft (8,25 € bzw. 61,88 €) zu berücksichtigen. Der anteilige Bedarf für Kosten der Unterkunft und Heizung für die Ehefrau des Klägers und die drei Kinder lag bei 303,82 € im Mai 2016, bei 160,26 € im Juni 2016, bei 340,26 € im August 2016 und bei 172,76 € im September 2016. Im April und Juli 2016 waren weder Zinsaufwendungen für das Darlehen noch sonstige Kosten fällig. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus den folgenden Erwägungen: Gemäß § 22 Abs. 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung (KdU) in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Berücksichtigungsfähig als Unterkunftskosten sind auch die Aufwendungen für ein selbst genutztes und vor der Verwertung geschütztes Wohneigentum. Dazu können Schuldzinsen eines Finanzierungskredites, Betriebskosten wie bei Mietwohnungen, Grundsteuern, sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge gehören. Die Angemessenheit von mit der Nutzung von Eigentum verbundenen Kosten ist nach der Rechtsprechung des BSG an den Kosten zu messen, die für Mietwohnungen angemessen sind, d.h. die Frage der Angemessenheit der Unterkunftskosten ist für Mieter und Hauseigentümer grundsätzlich nach einheitlichen Kriterien zu beantworten (BSG, Urteile vom 15.04.2008 - B 14/7b AS 34/06 R -, juris Rn. 35 ff.). Eine Privilegierung von Eigentümern gegenüber Mietern findet im Rahmen der Angemessenheitsprüfung nicht statt. Dabei hat der Senat – anders als das SG und die Beklagte, die die Beträge addiert und auf den Bewilligungszeitraum umgelegt haben – berücksichtigt, dass Kosten der Unterkunft nur zu berücksichtigen sind, soweit sie auch tatsächlich anfallen. Eine Aufteilung auf den Bewilligungszeitraum kommt unter Berücksichtigung der insoweit eindeutigen Rechtsprechung des BSG nicht in Betracht (BSG, Urteil vom 22.08.2012 - B 14 AS 1/12 R -, juris Rn. 16). Dies betrifft insbesondere die im Juli 2015 und somit außerhalb des hier streitgegenständlichen Zeitraums angefallenen Kosten für Heizöl (ebenso LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 09.07.2014 - L 13 BK 20/09 -, juris Rn. 37). Die Kosten sind auch nur insoweit zu berücksichtigen, als sie den selbst genutzten Teil des Hauses betreffen. Anders als der Kläger meint, spielt es keine Rolle, ob mit den Mietern hinsichtlich der Umlegung von Nebenkosten (z.B. der Gebäudeversicherung) insoweit anderslautende Vereinbarungen getroffen wurden. Zunächst hält der Senat – mit dem SG – weder Zins- noch Tilgungskosten für das KfW-Darlehen als Kosten der Finanzierung der Unterkunft für berücksichtigungsfähig. Denn dieses Darlehen ist entsprechend den mehrfachen Angaben des Klägers nicht für den Erwerb des Hauses, sondern für die durchgeführten Umbauarbeiten gewährt und auch tatsächlich eingesetzt worden. Soweit der Kläger teilweise schriftsätzlich geltend gemacht hat, jedenfalls Teile dieses Darlehens seien für Kaufnebenkosten (Notar u.ä.) eingesetzt worden, erscheint diese Argumentation eher ergebnisorientiert. Denn bereits in seinem ersten Schreiben vom 20.07.2015, in dem der Kläger gegenüber der Beklagten die näheren Umstände seines Umzugs dargelegt hat, hat er mitgeteilt, die mit dem Erwerb der Immobilie verbundenen Steuern und Notarkosten seien über Privatdarlehen beglichen worden. In seinem Schreiben vom 01.09.2015, mit dem ein Großteil der Rechnungen aus dem Jahr 2015 an die Beklagte übersandt wurde, hat der Kläger ausdrücklich darauf hingewiesen, dass „sämtliche geltend gemachten Ausgaben durch unsere Baufinanzierungsbank eindeutig als zweckgebunden für die Instandsetzung anerkannt und auch hierfür ausgezahlt worden“ seien. Auch im Termin zur Erörterung vor dem SG hat der Kläger auf Nachfrage der Beklagtenvertreterin bestätigt, dass der Umbau über das KfW-Darlehen finanziert wurde. Das erscheint dem Senat auch plausibel, denn bereits eine überschlägige Addition der im Sommer 2015 vorgelegten Renovierungsrechnungen ergibt einen Betrag von über 50.000,00 €. Darüber hinaus hat der Kläger auch im Frühjahr 2016 den für seine Eltern durchgeführten behindertengerechten Umbau der Erdgeschosswohnung nach seinen Angaben ebenfalls über den verbliebenen Anteil des KfW-Darlehens bezahlt. Kauf- oder Kaufnebenkosten wurden damit nicht über das KfW-Darlehen finanziert. Hinsichtlich der Raten auf das Commerzbank-Darlehen hat das SG hat zu Recht die Berücksichtigung der monatlichen Tilgungsleistungen verneint, jedoch die Zinsleistungen berücksichtigt (vgl. insoweit kürzlich Urteil des Senats vom 25.08.2021 - L 9 AS 1675/19 -, nicht veröffentlicht). Zu den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in dem genannten Sinne, für die Leistungen zu erbringen sind, gehören grundsätzlich nicht die Tilgungsraten. Die Leistungen nach dem SGB II sind auf die aktuelle Existenzsicherung beschränkt und sollen nicht der Vermögensbildung dienen (BSG, Urteil vom 07.07.2011 - B 14 AS 79/10 R -, juris Rn. 18). Ausnahmen von diesem Grundsatz sind im Hinblick auf den im SGB II ausgeprägten Schutz des Grundbedürfnisses „Wohnen" nur in besonderen Ausnahmefällen angezeigt, wenn es um die Erhaltung von Wohneigentum geht, dessen Finanzierung im Zeitpunkt des Bezugs von Grundsicherungsleistungen bereits weitgehend abgeschlossen ist (BSG, Urteile vom 18.06.2008 - B 14/11b AS 67/06 R - juris Rn. 27 und vom 22.08.2012 - B 14 AS 1/12 R -, juris Rn. 17). Im Übrigen ist der Eigentümer grundsätzlich ebenso wenig wie der Mieter davor geschützt, dass sich die Notwendigkeit eines Wohnungswechsels ergeben kann. Tilgungsleistungen können demnach ausnahmsweise übernommen werden, wenn lediglich noch eine Restschuld abzutragen ist und der Aspekt der privaten Vermögensbildung deshalb in den Hintergrund tritt. Dies ist der Fall, wenn die Tilgungsleistungen zum Erhalt des vor der Verwertung geschützten Wohnungseigentums unvermeidbar sind, d.h. bei Nichtübernahme muss der Verlust des Wohneigentums drohen, die Höhe der Tilgungsleistungen wird so gering wie möglich gehalten und die Tilgungsleistungen inklusive Schuldzinsen werden nur bis zur Höhe der für eine angemessene Mietwohnung anfallenden Kosten für Unterkunft und Heizung übernommen (Piepenstock in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 22 Rn. 76 m.w.N.). Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze hat das SG zu Recht die Berücksichtigung der Tilgungsleistungen als weitere Kosten der Unterkunft abgelehnt. Ob - wie vom Kläger vertreten - selbst bei Übernahme von weiteren Kosten der Unterkunft die abstrakt angemessenen Kosten einer Mietwohnung nicht überschritten wären, kann letztlich offen bleiben, denn der Senat geht im Anschluss an die zitierte und überzeugende Rechtsprechung des BSG davon aus, dass Tilgungsleistungen im Rahmen der Kosten der Unterkunft nur in Ausnahmefällen übernommen werden können, da Leistungen nach dem SGB II wie ausgeführt auf die aktuelle Existenzsicherung beschränkt sind und nicht der Vermögensbildung dienen sollen. Der Senat hat schon keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger und seiner Familie im streitigen Zeitraum der Verlust des Wohneigentums gedroht hätte, wenn die Tilgungsleistungen nicht übernommen worden wären. Ein Ausnahmefall, der die Übernahme auch der Tilgungsleistungen gerechtfertigt hätte, liegt daher auch zur Überzeugung des Senats nicht vor. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der vom Kläger angeführten Überlegung, dass vorliegend Streitgegenstand nicht ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, sondern der Anspruch auf Kinderzuschlag ist. Ausgehend von dem vorliegenden Tilgungsplan der Commerzbank waren Zinsforderungen wie folgt fällig: im April 2016 0 €, im Mai 2016 349,70 € + 349,10 € = 698,80 €, im Juni 2016 348,50 €, im Juli 2016 0 €, im August 2016 347,89 € + 347,29 € = 695,18 € und im September 2016 346,68 €, die wie dargelegt zur Überzeugung des Senats jeweils in konkreter Höhe und nicht – wie durch das SG und die Beklagte angenommen – in Höhe eines monatlich gleich bleibenden (Durchschnitts-)werts der Bedarfsberechnung zugrunde zu legen sind. Ebenfalls zu Recht hat das SG die vom Kläger geltend gemachten Instandhaltungskosten nicht berücksichtigt. Zwar sind Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum grundsätzlich nach den Maßgaben des § 22 Abs. 2 SGB II anerkennungsfähig. Allerdings müssen sich die Aufwendungen auf ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe i.S.d. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II beziehen. Hieran fehlt es vorliegend. Der unbestimmte Rechtsbegriff der angemessenen Größe eines Hausgrundstücks ist zu konkretisieren mit Blick auf die Gesamtwohnfläche und insoweit bundeseinheitlich nach den Wohnflächengrenzen des zum 01.01.2002 außer Kraft getretenen Zweiten Wohnungsbaugesetzes (2. WoBauG), differenziert nach der Anzahl der Personen. Dabei ist die angemessene Größe eines Eigenheims nach den Vorgaben des 2. WoBauG ausgehend von dem dort enthaltenen Grenzwert von 130 m² bei einer Bewohnerzahl von weniger als vier Personen grundsätzlich um 20 m² pro Person bis zu einer Mindestgröße von 90 m² zu mindern (vgl. BSG, Urteile vom 18.09.2014 - B 14 AS 58/13 R -, juris Rn. 18 ff. und vom 12.10.2016 – B 4 AS 4/16 R -, juris Rn. 28 ff.; siehe auch Senatsurteil vom 17.11.2020 - L 9 AS 495/17 -, nicht veröffentlicht). Bei einer Belegung mit mehr als vier Personen sind für jede weitere Person 20 m2 hinzuzurechnen (Eicher/Luik/Harich/Lange, 5. Aufl. 2021, SGB II § 12 Rn. 88). Diese Wohnflächengrenzen können jedoch nicht als quasi normative Größen herangezogen werden, sondern bedürfen beim Vorliegen besonderer Umstände einer Anpassung, da Entscheidungsspielraum für außergewöhnliche, vom Regelfall abweichende Bedarfslagen im Einzelfall bestehen bleiben muss. Insbesondere kann im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nach Art. 20 Abs. 3 GG bei einer Überschreitung der angemessenen Wohnfläche um nicht mehr als 10 v. H. noch von einer angemessenen Wohnfläche auszugehen sein (vgl. BSG, Urteile vom 18.09.2014 und vom 12.10.2016 a. a. O.) Die hiernach maßgebliche Wohnflächengrenze von 150 m² für fünf Personen ebenso wie eine um 10 v. H. erhöhte angemessene Wohnfläche von 165 m² wird durch das von dem Kläger und seiner Familie selbst genutzte Eigenheim (Wohnfläche 230 m2) deutlich überschritten. Dabei bleibt es auch, wenn man im Vorgriff auf die Geburt des vierten Kindes von der Wohnflächengrenze für sechs Personen ausgeht (170 m2 bzw. 187 m2). Anders als vom Kläger angeführt, ist nicht nur der selbst bewohnte Anteil von 100 m2, sondern die gesamte Wohnfläche des Hauses zu berücksichtigen. Die Einbeziehung der gesamten Wohnfläche in die Prüfung der angemessenen Größe eines Hausgrundstücks rechtfertigt sich aus der Überlegung, dass die Betroffenen kraft ihres Eigentums keinen Beschränkungen hinsichtlich dessen Nutzung unterliegen (vgl. BSG, Urteil vom 22.03.2012 - B 4 AS 99/11 R -, juris Rn. 16/17; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 02.06.2020 - L 4 AS 167/20 B ER -, juris Rn. 29; Eicher/Luik/Harich/Lange,, a.a.O., § 12 Rn. 89). Damit ist das selbst bewohnte Eigenheim bereits im Hinblick auf dessen Wohnfläche als unangemessen groß einzuordnen, unabhängig davon, dass auch die Grundstücksfläche mit mindestens 888 m2 (teilweise wurden auch 1.000 m2 angegeben) selbst für den ländlichen Raum unangemessen groß sein dürfte (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 26.10.2011 - L 7 AS 893/11 B ER -, juris Rn. 13; dort Annahme eines Grenzwerts von 800 m2). Soweit der Kläger meint, Besonderheiten des Kinderzuschlagsrechts forderten – anders als im Recht des SGB II – vorliegend sowohl die Berücksichtigung der Zins- und Tilgungsraten für das KfW-Darlehen, der Tilgungsraten für das Commerzbank-Darlehen und – jedenfalls bis zur Angemessenheitsgrenze – der aufgewandten Instandhaltungs- und Renovierungskosten als Kosten der Unterkunft, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen. Zwar hat das BSG darauf hingewiesen, dass § 6a BKGG eine familienpolitische Leistung sei, die der Armutsbekämpfung von Familien mit Kindern dienen solle, und gerade keine Leistung nach dem SGB II und in diesem Zusammenhang eine Absenkung der tatsächlichen auf die angemessenen Unterkunftskosten nach einem Kostensenkungsverfahren (§ 22 Abs. 1 Satz 1 und 3 SGB II) abgelehnt (BSG, Urteil vom 14.03.2012 - B 14 KG 1/11 R -, juris Rn. 22). Dieser Entscheidung ist allerdings gerade nicht zu entnehmen, dass im Rahmen der Berechnung nach § 6a Abs. 1 Nr. 4 BKGG Kosten für Unterkunft und Heizung zu berücksichtigen sind, die – wie Tilgungsleistungen oder Instandhaltungsaufwendungen für Wohneigentum in nicht angemessener Größe – bei der unmittelbaren Anwendung des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II nicht zu berücksichtigen wären. Im Gegenteil: In der gleichen Entscheidung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass insoweit, also im Rahmen der Prüfung der Hilfebedürftigkeit nach § 6a Abs. 1 Nr. 4 BKGG i.V.m. § 9 SGB II eine Berechnung nach dem SGB II vorzunehmen ist (BSG, a.a.O., juris Rn. 29). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Regelungszweck des § 6a BKGG, der Kinderarmut vermindern und verhindern soll, dass Familien allein wegen der Unterhaltsbelastung Leistungen nach dem SGB II beziehen müssen (BT-Drs. 15/1516, S. 2). Gerade durch die Abstimmung auf das SGB II zielt § 6a BKGG auf die Existenzsicherung von Kindern ab. Die Zielsetzung, die Vermögensbildung von Familien mit Kindern zu fördern, lässt sich weder den Gesetzesmaterialien entnehmen, noch ist sie sonst ersichtlich. Vielmehr findet sich die staatliche Wohnbauförderung grundsätzlich außerhalb des Sozialrechts (so auch Bayerisches Sozialgericht, Urteil vom 23.02.2017 - L 7 BK 6/15 -, juris Rn. 30 ff. betreffend sog. „Mietkaufraten“; den Ausnahmecharakter der zitierten Entscheidung des BSG vom 14.03.2012 betonend auch BSG, Beschluss vom 05.03.2019 - B 4 KG 1/18 B, juris Rn. 6). Der Anteil der Kinder und der Ehefrau des Klägers ist dabei - anders als vom Kläger im Rahmen der Berufungsbegründung vertreten - nach Kopfteilen zu berechnen (4/5), weil insoweit eine Berechnung nach dem SGB II durchzuführen ist (BSG, Urteile vom 14.03.2012 - B 14 KG 1/11 R -, juris Rn. 29 und vom 07.07.2011 - B 14 KG 2/09 R -, juris Rn. 15); es erfolgt mithin beim Prüfungspunkt „Vermeidung von Bedürftigkeit nach dem SGB II“ noch nicht die nach § 6a Abs. 4 Satz 2 BKGG im Rahmen der Bestimmung der Höchsteinkommensgrenze vorgesehene Aufteilung nach dem Verhältnis, das sich aus dem im jeweils letzten Bericht der Bundesregierung über die Höhe des Existenzminimums entsprechenden Kosten ergibt. All dies berücksichtigend und ausweislich der vorliegenden Belege sind nach den Feststellungen des Senats im streitgegenständlichen Zeitraum Kosten für die Unterkunft des Klägers und seiner Familie entstanden wie folgt: Monat Kosten Anteil selbst genutzt 100:230 nicht selbst genutzt 130:230 April 2016 Darlehenszins: - Mai 2016 Darlehenszins: 349,70 € + 349,10 € Summe: 698,80 € 152,04 € 151,78 € Summe: 303,82 € Davon 4/5: 243,06 € 197,66 € 197,32 € Summe: 394,98 € Juni 2016 Darlehenszins: 348,50 € Schornsteinfeger 41,11 + 71,17 € Summe: 460,78 € 151,52 € 48,81 € Summe: 200,33 € Davon 4/5: 160,26 € 196,98 € 63,46 € Summe: 260,34 € Juli 2016 Darlehenszins: - - - August 2016 Darlehenszins: 347,89 € + 347,29 € Grundsteuer: 105,03 € Abwasser: 178,00 €) Summe: 978,21 € 151,26 € 151,00 € 45,67 € 77,39 € Summe: 425,32 € Davon 4/5: 340,26 € 196,63 € 196,29 € 59,36 € 100,61 € Summe: 552,89 € September 2016 Darlehenszins: 346,68 € Wasserunters.: 150,00 € Summe: 496,68 € 150,73 € 65,22 € Summe: 215,95 € Davon 4/5: 172,76 € 195,95 € 84,78 € Summe: 283,73 € Der Gesamtbedarf der Ehefrau des Klägers und der drei Kinder betrug damit im April 2016 1108,00 € (keine KdU angefallen), im Mai 2016 1.351,06 €, im Juni 2016 1,268,26 €, im Juli 2016 1108,00 € (keine KdU angefallen), im August 2016 1.456,51 € und im September 2016 1.342,64 €. Gemindert wird dieser Gesamtbedarf zunächst durch das Kindergeld – das von den Bedarfen der Kinder abzusetzen ist (vgl. BSG, Urteil vom 09.03.2016 - B 14 KG 1/15 R -, juris) in Höhe von je 190,00 € für das erste und zweite Kind und 196,00 € für das dritte Kind; woraus sich ein verbleibender Gesamtbedarf von 532,00 € im April 2016, von 775,06 € im Mai 2016, von 692,26 € im Juni 2016, von 532,00 € im Juli 2016, von 880,51 € im August 2016 und von 766,64 € im September 2016 ergibt. Auf diesen Bedarf ist zunächst das nach §§ 11 ff. SGB II zu berücksichtigende Einkommen der Ehefrau des Klägers anzurechnen. Dieses Einkommen besteht aus der Hälfte der erzielten Mieteinnahmen sowie ihrem Einkommen aus Arbeitsentgelt. Im Zeitraum April 2016 bis September 2016 war die Erdgeschosswohnung nicht mehr „regulär“ vermietet; zwar sind dort im streitgegenständlichen Zeitraum die Eltern des Klägers eingezogen, diese haben sich jedoch angesichts noch andauernder Umbauarbeiten nach den Angaben des Klägers nur mit 80,00 € monatlich an Heiz- und Nebenkosten beteiligt. Der Kläger und seine Frau hatten jedoch noch die Einnahmen aus der Vermietung der Dachgeschosswohnung in Höhe von „brutto“ 387,00 €, „netto“ 285,00 €. Hiervon hat die Beklagte in nicht zu beanstandender Weise anteilige Schuldzinsen in Höhe von 118,60 € sowie Pauschalen für Bewirtschaftungs- und Instandhaltungskosten in Höhe von 1 Prozent und 10 Prozent abgezogen und gelangte so zu einem Einkommen aus Vermietung in Höhe von insgesamt 155,83 €, mithin jeweils 77,91 € für den Kläger und seine Ehefrau (vgl. die Aufstellung As. 54 SG-Akte). Die Berücksichtigung von Pauschalen anstelle konkret angefallener Kosten für Instandhaltung erscheint im vorliegenden Fall insbesondere deshalb sachgerecht, weil konkrete Angaben darüber, welche Kosten insoweit für welche Wohnung in dem vom Kläger und seiner Ehefrau erworbenen Dreifamilienhaus angefallen sind weder gemacht noch aus den vorgelegten Rechnungen zu ermitteln sind. Soweit der Kläger hier in seinen eigenen Berechnungen im Übrigen andere Zahlen zugrundelegt, erscheint dies nicht überzeugend. Denn vermietet ist ab Januar 2016 nicht mehr ein Anteil von 130:230, sondern nur noch von 60:230. Auch der vom Kläger angenommene deutlich höhere Gesamtschuldzins ist den vorliegenden Zins- und Tilgungsplänen nicht zu entnehmen. Das nach § 11b SGB II bereinigte Einkommen der Ehefrau des Klägers beträgt in den streitgegenständlichen Monaten mindestens 950,62 €. Auszugehen ist von einem Bruttoeinkommen von 1.739,88 € jedenfalls seit März 2016 (vgl. die vorliegenden Lohnnachweise für März, Juni und Juli 2016; im August waren es brutto sogar 1.781,13 €). Hieraus resultiert ein Nettoeinkommen von mindestens 1.389,74 € nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen (§ 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 SGB II). Davon sind für die gesetzliche vorgeschriebene Kfz-Haftpflichtversicherung monatlich umgerechnet 18,12 € abzusetzen (§ 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 1 Variante 1 SGB II). Eventuelle weitere Versicherungen – wie die für die Ehefrau des Klägers bestehende Berufsunfähigkeitsversicherung – fallen unter die Pauschale von 30,00 € (§ 13 Abs. 1 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung ). Zugunsten des Klägers hat der Senat auch Beiträge für eine nicht näher nachgewiesene steuerlich geförderte Altersvorsorge nach § 82 EStG („Riester-Rentenversicherung“) in Höhe von 5,00 € abgesetzt; ferner Werbungskosten (§ 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II) in Form von Kosten für das Homeoffice in Höhe von 35,00 € entsprechend der „Einigung“ der Beteiligten im Erörterungstermin vor dem SG (wiewohl nach Auffassung des Senats nicht durch zweifelsfreie Nachweise belegt) und Fahrtkosten. Für die Fahrten mit dem Kfz vom Wohnort nach G1 (20 km) ergibt sich ein Betrag von monatlich 76,00 € (0,20 € für jeden Entfernungskilometer); dazu kommen 45,00 € für die Regiokarte zur Weiterfahrt nach F1. Insgesamt ergeben sich für die in § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 SGB II genannten Posten 209,12 €, die anstelle des Grundfreibetrages von 100,00 € abzusetzen sind (§ 11b Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB II). Abzusetzen ist ferner der maximale Freibetrag von 230,00 € nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, Abs. 3 SGB II, so dass – wie schon durch das SG berechnet – ein anzurechnendes Einkommen aus Erwerbstätigkeit der Ehefrau des Klägers von (mindestens) 950,62 € verbleibt. Addiert man hierzu die oben dargelegten Einnahmen aus Vermietung (77,91 €), ergibt sich ein zu berücksichtigendes Einkommen der Ehefrau des Klägers in Höhe von (mindestens) 1028,53 € pro Monat, mit dem der oben dargelegte in den streitgegenständlichen Monaten verbliebene (zwischen 532,00 € und 872,26 € liegende) Bedarf jeweils abgedeckt ist. Auf die Frage, ob – nach den Grundsätzen der sog. gemischten Bedarfsgemeinschaft – etwa übersteigendes Einkommen des Klägers anzurechnen wäre, kommt es daher in den streitgegenständlichen Monaten nicht an. Ebenso wenig kommt es im streitgegenständlichen Zeitraum auf die wiederholt vorgetragene Argumentation des Klägers an, vom Einkommen seiner Ehefrau sei zunächst ein Betrag für gegenüber dem Kläger geschuldeten Unterhalt anzusetzen. Denn in den vorliegend streitgegenständlichen Monaten ist der Bedarf des Klägers durch sein eigenes Einkommen gedeckt. Damit ist die Berufung insgesamt zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Streitig sind Ansprüche auf Kinderzuschlag nach § 6a Bundeskindergeldgesetz (BKGG) für die Zeit vom 01.04.2016 bis 30.09.2016. Der 1989 geborene Kläger und seine1988 geborene Ehefrau haben im streitgegenständlichen Zeitraum drei Kinder (geboren am 05.12.2007, 09.02.2011 und 04.03.2013). Er bezog bis September 2015 – teils nach Abhilfe in diversen Widerspruchsverfahren – für die drei Kinder Kinderzuschlag in voller Höhe von 420 € monatlich. Die Ansprüche auf Kinderzuschlag im Zeitraum 01.10.2015 bis 31.03.2016 sind Gegenstand des weiteren Berufungsverfahrens L 9 BK 3978/17. Der Kläger nahm nach Abschluss eines Studiums der katholischen Theologie (mit Bezug von BAföG-Leistungen) ab dem 01.10.2015 ein Studium des Wirtschaftsingenieurwesens an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg in Verbindung mit einer Ausbildung bei der S1 AG auf und bezog hierfür eine Ausbildungsvergütung. Zusätzlich wurden ihm auf seinen Antrag hin BAföG-Leistungen ab 2/2016 bis 9/2016 in Höhe von monatlich 198 € (Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b BAföG) sowie in Höhe eines Darlehens von 597 € monatlich gewährt (Bescheid über die Förderung einer weiteren Ausbildung – Studium Wirtschaftsingenieurwesen - nach § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG ab dem 01.10.2015 vom 29.02.2016, Bescheid über Ausbildungsförderung vom 11.05.2016). Das Darlehen hat der Kläger nach seinen Angaben nicht abgerufen, weil er sich nicht noch weiter habe verschulden wollen. Seine Ehefrau arbeitet nach Abschluss ihrer Ausbildung zur Verwaltungsfachangestellten im Februar 2015 bei der Stadt F1, zunächst in 50 Prozent Teilzeit, seit dem 01.12.2015 in 70 Prozent Teilzeit. Die Ehefrau legt jeden Tag auf dem Weg zur Arbeit die Strecke von F2 bis G1 mit dem Pkw (20 km) zurück und nutzt von dort aus die Straßenbahn nach F1 mit der Regiokarte. Daneben entstehen ihr Kosten für die tägliche Homeoffice-Nutzung. Die Familie zog im Juli 2015 von einer Mietwohnung in G1 nach F2 in ein zu Miteigentum des Klägers und seiner Frau erworbenes Haus auf einem mindestens 988 m2 großen Grundstück (teilweise wurden auch 1.000 m2 angegeben). Der Kaufpreis betrug 250.000 €. Zur Sicherung des Bankdarlehens bei der Commerzbank von 242.500 € und eines über die Bank zur Verfügung gestellten KfW-Darlehens (Programm 124) von 50.000 € wurde in das Grundbuch eine Grundschuld in Höhe von 292.500 € zu Gunsten der Bank eingetragen. Das Haus verfügt über drei Wohneinheiten mit einer Gesamtwohnfläche von ca. 230 m2, von der die Familie anfangs eine Wohneinheit mit etwa 100 m2 selbst genutzt hat. Die Wohnungen im Dachgeschoss (ca. 60 m2) und im Erdgeschoss (ca. 70 m2) waren zunächst vermietet. Die Miete für die Dachgeschosswohnung betrug 285 € zuzüglich 12 € Betriebskostenpauschale und 90 € Vorauszahlung für Heizung und Warmwasser. Für die Wohnung im Erdgeschoss betrug die Miete 410 € zuzüglich 20 € Betriebskostenpauschale und 100 € für Heizung und Warmwasser. Dieses Mietverhältnis wurde bereits zum 31.12.2015 wegen Eigenbedarfs beendet. Nach den Angaben des Klägers zogen seine Eltern im Mai 2016 in diese Wohnung ein, zahlten jedoch wegen zunächst noch durchzuführender Umbauarbeiten noch keine Miete, sondern bis einschließlich September 2016 nur Nebenkosten in Höhe von 80,00 € monatlich. Es wurden für die beiden Darlehen im streitgegenständlichen Zeitraum Ratenzahlungen entsprechend vorliegender Tilgungspläne an die Bank geleistet. Ferner fielen u.a. Grundsteuer, Gebäudeversicherung, Müllgebühren, Abwasser- und Schornsteinfegergebühren an. Darüber hinaus gab der Kläger diverse Kosten für Instandhaltungs- und Renovierungsmaßnahmen an. Mit Bescheid vom 09.11.2015 lehnte die Beklagte den weiteren Antrag auf Kinderzuschlag ab Oktober 2015 zunächst ab, da der Gesamtbedarf gedeckt sei. Auf den Widerspruch des Klägers, mit dem dieser rügte, dass die Beklagte in keiner Weise die bereits umfänglich mitgeteilten Änderungen berücksichtigt habe, bewilligte die Beklagte dem Kläger mit „Abhilfebescheid“ vom 20.11.2015 für den Zeitraum 01.10.2015 bis 31.03.2016 ab dem 01.10.2015 einen Gesamtkinderzuschlag in Höhe von monatlich 360,00 € und ab dem 01.01.2016 in Höhe von monatlich 365,00 €. Hiergegen erhob der Kläger am 30.11.2015 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) und begehrte für den Zeitraum vom 01.10.2015 bis 31.03.2016 Kinderzuschlag in voller Höhe von 420,00 € monatlich (S 16 BK 5836/15). Zur Begründung verwies er darauf, dass die Beklagte nicht auf seine Kritikpunkte eingegangen sei und die geltend gemachten Kosten trotz Vorlage von Belegen nicht berücksichtigt worden seien. Die Beklagte habe zu Unrecht seinen Bedarf im Rahmen der Berechnungen nicht berücksichtigt. Der Leistungsausschluss in §§ 7 Abs. 5, 27 SGB II wirke sich seiner Auffassung nach nicht auf den Kinderzuschlag aus, da in § 6a BKGG nicht auf diese Regelungen verwiesen werde. In seinem Fall werde anders als in bereits vom BSG entschiedenen Fällen auch nicht der BAföG-Regelsatz gezahlt, sondern eine reguläre Ausbildungsvergütung, die steuer- und sozialabgabenpflichtig sei. Das Ausbildungsentgelt verfolge eine Zielsetzung über die Sicherung des Lebensunterhalts hinaus; der Fall sei daher anders als bei reinem Bezug von BAföG zu beurteilen. § 7 Abs. 5 SGB II betreffe auch nur Leistungen, die Hilfebedürftigkeit voraussetzten. Hilfebedürftigkeit werde in § 6a BKGG für den Bezug von Kinderzuschlag aber gerade nicht vorausgesetzt. Wenn er als BAföG-förderungsberechtigte Person Einkommen erziele, das den eigenen Bedarf nach dem SGB II unterschreite, mindere die Differenz das Einkommen seiner Ehefrau, die mit ihm eine Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II bilde. Dies ergebe sich aus den eigenen Dienstanweisungen der Beklagten und auch aus dem Unterhaltsanspruch zwischen Ehegatten. Jedenfalls liege ein besonderer Härtefall nach § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II vor, da die jetzige Ausbildung die einzig realistische Chance auf einen Zugang zum Erwerbsleben sei. Ein Härtefall sei vom Amt für Ausbildungsförderung ja bereits anerkannt worden. Auch seien höhere Kosten der Unterkunft und Heizung, hier unter anderem die enormen Aufwendungen für Tilgung und Instandhaltung und die Gesamtheit der in einem Jahr anfallenden Kosten für die Kosten der Unterkunft und Heizung zu berücksichtigen. Die Heizkosten in Form der Kosten für die Belieferung mit Heizöl (zuletzt im Juli 2015) seien auf das Jahr verteilt zu berücksichtigen. Der Kläger rügte außerdem verschiedene Punkte in der Berechnung seines Einkommens und des Einkommens seiner Ehefrau. Die Beklagte habe auch (bei der Berechnung der Kosten der Unterkunft) die notwendigen und unabweisbaren Instandhaltungsmaßnahmen nicht korrekt berücksichtigt. Mit Widerspruchsbescheid 07.01.2016 - der Gegenstand des Klageverfahrens S 16 BK 5836/15 wurde - wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 09.11.2015 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 20.11.2015 zurück. Mit weiterem Bescheid vom 25.01.2017, der ebenfalls Gegenstand des Klageverfahrens S 16 BK 5836/15 wurde, verfügte die Beklagte wegen der Erhöhung der Teilzeit der Ehefrau auf 70 Prozent und der damit verbundenen Erhöhung ihres Einkommens eine (teilweise) Aufhebung der Bewilligung für den Monat Dezember 2015. Nach der beigefügten Berechnung verbleibe noch ein Anspruch in Höhe von 285 € für diesen Monat. Sie verfügte daneben die vollständige Aufhebung der Bewilligung für die Zeit vom 01.01.2016 bis 31.03.2016, weil das zu berücksichtigende Einkommen in diesem Zeitraum den Gesamtbedarf (der Ehefrau und der Kinder) übersteige. Der Kläger habe im Zeitraum Januar 2016 bis Februar 2016 zu Unrecht Kinderzuschlag in Höhe von 730,00 € erhalten. Für Dezember 2015 sei eine Überzahlung in Höhe von 75,00 € entstanden. Der Betrag von insgesamt 805,00 € sei zu erstatten. Nach Vorlage weiterer Einkommensnachweise der Ehefrau des Klägers hob die Beklagte mit weiterem Bescheid vom 21.08.2017 in Abänderung des Bescheides vom 25.01.2017 die Bewilligung von Kinderzuschlag ab Dezember 2015 in vollem Umfang auf, weil die Ehefrau höheres Einkommen erzielt habe als bisher bekannt gewesen sei (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X). Insgesamt forderte sie die Erstattung von 1.090,00 € Kinderzuschlag von Dezember 2015 bis Februar 2016 (360,00 € + 365,00 € + 365,00 €). Mit Urteil vom 11.09.2017 hob das SG den Bescheid vom 21.08.2017 auf und wies die Klage im Übrigen ab. Hiergegen legte der Kläger Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg ein, die unter dem Az. L 9 BK 3978/17 geführt wurde und über die der Senat ebenfalls mit Urteil vom 16.11.2021 entschieden hat. Mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 30.08.2016 lehnte die Beklagte den Folgeantrag des Klägers vom 14.03.2016 auf Gewährung von Kinderzuschlag ab dem 01.04.2016 ab, da das durchschnittliche Einkommen/Vermögen den Gesamtbedarf decke. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und führte zur Begründung erneut an, dass der Bescheid in keiner Weise die geltend gemachten und nachgewiesenen Kosten berücksichtige. Die Einnahmen aus Vermietung hätten sich bereits seit Januar 2016 geändert, da nur noch eine Wohnung vermietet sei. Die Beklagte habe insoweit zu hohe Einnahmen angesetzt. Auch die Schuldzinsberechnung sei falsch und Kosten für Modernisierung/Instandhaltung nicht berücksichtigt. Darüber hinaus sei die Berufsunfähigkeitsversicherung seiner Ehefrau anzusetzen. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23.09.2016 zurück. Nach den hierin dargelegten Berechnungen übersteige das zu berücksichtigende Einkommen der Ehefrau (960,02 €) ihren Gesamtbedarf und den der Kinder. Die Berufsunfähigkeitsversicherung sei nicht gesondert zu berücksichtigen, da sie von der Pauschale von 30,00 € abgedeckt sei. Die Kosten der Unterkunft und Heizung seien mit insgesamt 461,42 € zu berücksichtigen. Sie habe auch die ab Juli 2016 erhöhte KfZ-Haftpflichtversicherung der Ehefrau (23,59 €) und für August und September 2016 einen Mehrbedarf Schwangerschaft berücksichtigt. Dagegen hat der Kläger am 30.09.2016 Klage zum SG erhoben. Er hat zur Begründung vollumfänglich auf die Begründung im Klageverfahren S 16 BK 5836/15 verwiesen. Hinsichtlich der Einkommen seien Freibeträge, Werbungskosten wie Kosten für Telearbeit, Fahrtkosten und Kfz-Versicherungen und Mieteinnahmen falsch angesetzt worden. Er hat auch nochmals besonders betont, Instandhaltungskosten nachgewiesen zu haben. Darüber hinaus seien Schornsteinfegerkosten in Höhe von 41,11 € und 71,17 € (Rechnung vom 07.06.2016) und Kosten für Heizung nicht berücksichtigt worden. Es werde weiterhin der Restbestand des im Sommer 2015 gekauften Heizöls verbraucht. Die Kosten hierfür seien nachgewiesen und würden geltend gemacht. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Auch unter Berücksichtigung nachträglich vorgelegter Unterlagen und Modifikationen entsprechend dem Ergebnis eines am 31.01.2017 vom SG durchgeführten Erörterungstermins ergebe sich ausweislich einer erneut durchgeführten Berechnung kein Anspruch auf Kinderzuschlag. Mit Urteil vom 19.05.2017 hat das SG die Klage abgewiesen. Unter Darlegung der einschlägigen Rechts- und Berechnungsgrundlagen hat das SG ausgeführt, dass der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum 01.04.2016 bis 30.09.2016 keinen Anspruch auf Kinderzuschlag für die drei Kinder habe, weil bereits keine Hilfebedürftigkeit der Bedarfsgemeinschaft des Klägers bzw. der hier theoretisch nach SGB II leistungsberechtigten Ehefrau und der Kinder nach dem SGB II bestehe. Wegen der vom Gesetzgeber angeordneten und auch vom Bundessozialgericht (BSG) bestätigten Parallelität der Rechtsanwendung sei auch bei der Prüfung des Kinderzuschlages zu berücksichtigen, dass der studierende Kläger als unstreitig dem Grunde nach dem BAföG-Leistungsberechtigter nach § 7 Abs. 5 SGB II von den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II bis auf § 27 SGB II ausgeschlossen sei. Dieser Umstand führe zwar noch nicht dazu, dass er auch nicht leistungsberechtigt für Kinderzuschlag sein könne. Denn im Falle einer Bedarfsgemeinschaft i.S.d. § 7 Abs. 3 SGB II – die hier aus dem Kläger, seiner Ehefrau und den drei Kindern bestehe – könne ein Anspruch auf Kinderzuschlag bestehen, wenn durch die Zahlung von Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit für die gesamte Bedarfsgemeinschaft vermieden werden könne. Der Leistungsausschluss sei aber aufgrund der Parallelität der Rechtsanwendung auch bei der Prüfung des Kinderzuschlags zu berücksichtigen. Nachdem der Kläger – aus im Einzelnen näher dargelegten Gründen – keinen Anspruch auf Leistungen nach § 27 SGB II habe, werde sein Bedarf außer Acht gelassen; hierzu korrespondierend sei auch sein Einkommen in Form der Ausbildungsvergütung und der gewährten BAföG-Leistungen nicht zu berücksichtigen. Es komme entgegen der Auffassung des Klägers nicht maßgeblich darauf an, ob sein Einkommen seinen fiktiven Bedarf nach dem SGB II decken würde oder ob es sich um sozialversicherungspflichtiges Entgelt handele. Denn anderenfalls würde das System des SGB II unterlaufen, das gerade keine verdeckte Ausbildungsförderung außerhalb des dafür vorgesehenen Systems leisten solle (mit Hinweis auf BSG, Urteil vom 06.09.2007 - B 14/7b AS 28/06 R -, juris). Der Verweis des Klägers auf bestehende Unterhaltspflichten zwischen ihm und seiner Ehefrau führe insoweit nicht weiter, weil hier die Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II maßgeblich sei. Insoweit werde zwar – ohne zwingende Parallelität zum Unterhaltsrecht – Einkommen der Partner der Bedarfsgemeinschaft untereinander angerechnet (§ 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II). Die Grundentscheidung des Gesetzgebers, die Ausbildungsförderung grundsätzlich nicht dem SGB II zuzuweisen, das nur der Existenzsicherung von Personen diene, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Einkommen erzielen wollten und könnten und nur wegen des Fehlens einer Erwerbsmöglichkeit (vorübergehend) der Unterstützung bedürften, bleibe hiervon jedoch unberührt. Das Einkommen der Ehefrau des Klägers sei demnach nicht um einen zur Bedarfsdeckung des Klägers nach dem SGB II erforderlichen Fehlbetrag zu vermindern (mit Hinweis auf LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.06.2009 - L 12 KG 5/07 -, juris). Der Kläger könne sich insoweit auch nicht auf eine entsprechende interne Dienstanweisung der Beklagten berufen, auch wenn diese Sichtweise durchaus nachvollziehbar sei. Denn die Dienstanweisungen der Beklagten könnten in keinem Fall – und damit auch nicht zu Gunsten des Betroffenen – gesetzlich normierte Anspruchsvoraussetzungen außer Kraft setzen (mit Hinweis auf BSG, Urteil vom 07.07.2011 - B 14 KG 2/09 R -, juris). Über die nach dem SGB II anzusetzenden Regelbedarfe der Ehefrau des Klägers und der drei Kinder bestehe kein Streit. Mehrbedarfe nach § 21 SGB II seien bis auf die Mehrbedarfe der Ehefrau wegen Schwangerschaft nach § 21 Abs. 2 SGB II in Höhe von 8,25 € für August 2016 bzw. 61,88 € für September 2016 nicht ersichtlich. Die nach § 22 SGB II zum Bedarf nach dem SGB II rechnenden Kosten der Unterkunft und Heizung seien von der Beklagten mit insgesamt 499,93 € berechnet und gemäß der Rechtsprechung des BSG sodann nach Kopfteilen auf die damals aus fünf Personen bestehende Familie verteilt worden. Damit entfielen auf die Ehefrau und die Kinder 4/5 der Kosten. Zu den Kosten der Unterkunft gehörten die Schuldzinsen für das vom Kläger und seiner Ehefrau bei der Commerzbank aufgenommene Darlehen. Bei der ersten Fälligkeit im streitigen Zeitraum habe der Zinsanteil an der Annuität noch 349,70 € betragen. Bei einer vom Kläger und seiner Familie bewohnten Fläche von ca. 100 m2 und einer Gesamtwohnfläche des Hauses von ca. 230 m2 ergebe sich ein Zinsbetrag von rund 152,04 €. Der Tilgungsanteil an der Annuität gehöre hingegen nicht zu den Kosten der Unterkunft, weil die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II der Existenzsicherung und damit grundsätzlich nicht der Vermögensbildung dienten (mit Verweis auf BSG, Urteil vom 22.08.2012 - B 14 AS 1/12 R -, juris). Ein Ausnahmefall einer bei Beginn des Leistungsbezugs bereits weitgehend abgeschlossenen Finanzierung, in dem die Tilgungsbeträge zu übernehmen sein könnten, liege nicht vor. Die Zinszahlungen auf das KfW-Darlehen seien ebenfalls nicht als Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen, auch soweit sie bestimmungsgemäß (Programm 124) neben Umbau und Modernisierung auch der Instandhaltung und Reparatur dienten. Nach § 22 Abs. 2 SGB II würden als Bedarf für die Unterkunft auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen seien. Der Übernahme stehe hier entgegen, dass das Hausgrundstück kein nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II geschütztes Vermögen darstelle. Nach der Rechtsprechung des BSG sei für die danach allein maßgebliche angemessene Größe des selbst genutzten Hausgrundstücks jedenfalls bei einer Grundstücksgröße von nicht mehr als 500 m2 im städtischen Bereich und 800 m2 im ländlichen Bereich – die hier bereits überschritten werde – auf die Wohnfläche des gesamten Hauses unabhängig von der konkreten Nutzung durch den Kläger abzustellen, weil die Vorschrift des § 12 SGB II nicht den Schutz der Immobilie als Vermögensgegenstand bezwecke, sondern alleine den Schutz der Wohnung als räumlichen Lebensmittelpunkt (mit Hinweis auf BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 14 AS 90/12 R -, juris Rn. 23 ff.). Für einen Vierpersonenhaushalt sei im Regelfall ein Grenzwert von 130 m2 anzunehmen. Dieser Grenzwert werde hier mit 230 m2 deutlich überschritten. Für einen Härtefall nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II sei nichts ersichtlich. Damit seien erst recht keine anderweitigen Kosten für Instandhaltung und Reparatur oder den behindertengerechten Umbau der Erdgeschosswohnung zu berücksichtigen. Die Frage der Angemessenheit der Aufwendungen für selbst bewohntes Wohneigentum (mit Hinweis auf BSG, Urteil vom 18.09.2014 - B 14 AS 48/13 R -, juris) sei hier hingegen nicht entscheidend. Mit den von der Beklagten berücksichtigten monatlich umgerechneten Kosten für Kanalgebühren (59,33 €), Müllabfuhr (11,35 €), Schornsteinfeger (9,36 €), Grundsteuer (35,01 €), Gebäudeversicherung (33,66 €) und den sonstigen Kosten – nach Berechnung des Klägers 70,28 € anstatt 62,08 €, wovon aber 55,00 € als Tilgungsbetrag des KfW-Darlehens (wie ausgeführt) entgegen der Auffassung der Beteiligten nicht zu berücksichtigen seien – ergebe sich ein Betrag an laufenden Kosten der Unterkunft in Höhe von 316,03 € monatlich. Auf die Ehefrau und die Kinder entfielen hiervon 252,82 €. Berücksichtigte man mit dem BSG hingegen nur die tatsächlich in jedem Monat angefallenen (anteiligen) Kosten ohne Aufteilung auf mehrere Monate, so ergäben sich in dem hier streitbefangenen Zeitraum maximal Kosten der Unterkunft von nur 275,10 € monatlich, dies in den Monaten Mai und August 2016. Diese Kosten bestünden aus jeweils 178,00 € Abschlagszahlungen für Abwasser sowie 105,03 € Grundsteuer, die verteilt auf die tatsächlich bewohnte Unterkunft mit ca. 100/230 nur in Höhe von 123,06 € berücksichtigungsfähig wären. Dazu kämen maximal 152,04 € laufende Zinszahlungen. Konsequenterweise wären dann die übrigen monatlich umgerechneten Kosten – da sie nicht in den beiden genannten Monaten tatsächlich angefallen seien – nicht zu berücksichtigen. Auf die Ehefrau und die Kinder entfielen danach nur maximal 220,07 € in den beiden genannten Monaten. Hinsichtlich des Einkommens der Ehefrau des Klägers gehe das SG wie die Beklagte von einem Bruttoeinkommen von 1.739,88 € aus, wie es für März, Juni und Juli 2016 nachgewiesen sei (im August 2016 etwas höher: 1.781,13 € brutto). Ausgehend von dem Nettobetrag von 1.389,74 € nach Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen (§ 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 SGB II) seien für die gesetzliche vorgeschriebene Kfz-Haftpflichtversicherung (ohne die Beiträge zur Kaskoversicherung und zum Schutzbrief) monatlich umgerechnet 18,12 € (217,39 € geteilt durch 12 Monate) abzusetzen (§ 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 1 Variante 1 SGB II). Für die übrigen Versicherungen bleibe es bei der Pauschale von 30,00 € (§ 13 Abs. 1 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Arbeitslosengeld II/Sozialgeldverordnung ). Zu Gunsten des Klägers seien auch Beiträge für nicht näher nachgewiesene steuerlich geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 EStG („Riester-Rentenversicherung“) in Höhe von 5,00 € monatlich abzusetzen (§ 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II). Zu den daneben abzusetzenden mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben (§ 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II) gehörten die Kosten für das Home-Office, die unstreitig mit 35,00 € monatlich zu berücksichtigen seien, ferner die Fahrtkosten von und zur Arbeit. Bei einer Entfernung von 20 km vom Wohnort bis zum Parkplatz in G1 und 10 Arbeitstagen im Monat ergebe sich ein Betrag von 76,00 € (0,20 € je Entfernungskilometer), zuzüglich die Kosten für die Regiokarte von 45,00 €. Weitere Kosten seien nicht ersichtlich, insbesondere entstünden ab Januar 2016 keine Kosten für die Kinderbetreuung mehr. Insgesamt ergäben sich für die in § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 genannten Posten 209,12 €. Anstelle des Grundfreibetrages nach § 11b Abs. 1 Satz 1 SGB II von 100,00 € seien daher diese höheren Ausgaben abzuziehen (§ 11b Abs. 2 Satz 2 SGB II). Abzusetzen sei ferner der maximale Freibetrag von 230,00 € nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, Abs. 3 SGB II, so dass ein anzurechnendes Einkommen von 950,62 € verbleibe. Hinzu kämen die Einnahmen aus der Vermietung der Dachgeschosswohnung in Höhe von (nach näher ausgeführten Abzügen) 73,49 €. Mit Regelbedarfen von 1.108 € und Bedarfen an Kosten der Unterkunft und Heizung von 252,82 € ergebe sich ein Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft von 1.360,82 €. Dem stünden bedarfsdeckende Mittel in Höhe von 1.600,11 € (576,00 € Kindergeld, zumindest 73,49 € Einkommen aus Vermietung und 950,62 € Einkommen der Ehefrau aus Erwerbstätigkeit) gegenüber, so dass keine Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II bestehe. Dies gelte erst recht, wenn auf die tatsächlichen (anteiligen) Kosten der Unterkunft und Heizung abgestellt werde. Die zusätzlichen Mehrbedarfe wegen Schwangerschaft in den Monaten August und September 2016 oder die Erhöhung der Kfz-Versicherung ab Juli 2016 änderten hieran nichts, zumal das Einkommen der Ehefrau im August 2016 höher gewesen sei. Gegen das ihm am 15.07.2017 zugestellte Urteil des SG hat der Kläger am 28.07.2017 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt. Er ist weiterhin der Auffassung, ihm stehe Kinderzuschlag zu. Zur Begründung trägt er vor, die Entscheidung des SG stehe im Widerspruch zu den Feststellungen des BSG mit Urteil zum Aktenzeichen B 14/7b 36/06 R. Hinsichtlich der vom SG angenommenen Parallelität der Rechtsanwendung des SGB II und § 6a BKGG sei festzuhalten, dass der Gesetzgeber bewusst und grundsätzlich den Kinderzuschlag nicht im SGB II geregelt habe. Zwar sei die Berechnung der Anspruchsvoraussetzungen hinsichtlich § 6a BKGG in weiten Teilen mit der Berechnung der Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II verknüpft. Der Kinderzuschlag sei jedoch eine eigenständige familienpolitische Leistung (mit Hinweis auf BSG B 14 KG 1/15 R). Der Kinderzuschlag habe den Zweck, einen offenen Bedarf des Kindes zu decken, und zwar in der Realität, nicht bloß in der Theorie. Ein Ausschluss des Klägers aus den Leistungen nach dem SGB II führe ja nicht dazu, dass gleichsam die für die Bedarfsdeckung des Klägers und seiner Kinder maßgeblichen finanziellen Mittel tatsächlich gegeben seien. Das SG würdige die unter den Eheleuten bestehenden Unterhaltspflichten unzureichend. Man könne nicht allein aufgrund der die Studierenden vom SGB II-Bezug ausschließenden Bestimmungen so tun, als wären die Kinder nicht davon betroffen, wenn auf Seiten des Vaters kein bedarfsdeckendes Einkommen vorhanden sei. Die Ehefrau des Klägers sei diesem zum Unterhalt verpflichtet. Die Verteilung des anrechenbaren Einkommens der Ehefrau allein auf deren Kinder, obwohl auch der Kläger zur Bedarfsgemeinschaft gehöre, sei somit unrichtig. Entscheidend für den Kinderzuschlag sei das verfügbare Einkommen der Eltern zur Bedarfsdeckung der gesamten Bedarfsgemeinschaft, insbesondere der Kinder. Der Ausschluss eines Studierenden eines grundsätzlich nach dem BAföG förderungsfähigen Studiengangs beziehe sich nach der Rechtsprechung des BSG (B 14/7b AS 36/6 R) lediglich auf Leistungen zur Sicherung des allgemeinen Lebensunterhalts. Es existierten im SGB II aber Öffnungsklauseln, mit welchen auch Bedarfe von Studierenden dennoch gedeckt werden könnten und sollten. Im Fall des Klägers sei unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls ein besonderer Härtefall i.S. d. § 28 SGB II gegeben. Selbst wenn diese Leistungen als Darlehen erbracht würden, stünden sie dem Kläger zur Deckung seines ungedeckten Bedarfs zur Verfügung; er würde in das Sicherungssystem des SGB II fallen. Es könne vom Kläger auch nicht verlangt werden, zu Gunsten der Bedarfsgemeinschaft sein Zweitstudium abzubrechen. Dass dieses Zweitstudium unbedingt notwendig sei, um hieran anschließend realistische Erwerbsaussichten zu haben, sei bereits dadurch anerkannt und festgestellt, dass auch das Zweitstudium durch das zuständige BAföG-Amt als förderungswürdig anerkannt worden sei. Dieses Studium sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im September 2018 abgeschlossen. Es sei vorliegend durch objektive Umstände belegt, dass die Familie insgesamt nach Abschluss dieser Ausbildung in absehbarer Zeit nicht mehr auf Sozialleistungen angewiesen sei. In Bezug auf das vom SG zitierte Urteil des BSG B 14 KG 2/09 R sei festzustellen, dass das Außerachtlassen der dortigen BAföG-Leistungen als Einkommen und das Nichtberücksichtigen der dortigen Klägerin gemäß § 9 Abs. 2 SGB II einzig und allein damit begründet worden sei, dass diese mit dem Erhalt von 585,00 € BAföG-Leistungen monatlich ihren tatsächlichen Bedarf nach dem SGB II selbst habe decken können. Dies sei im vorliegenden Fall anders. Es könne dem Kläger auch nicht deshalb bedarfsdeckendes Einkommen unterstellt werden, weil er sich scheue, lediglich als Darlehen gewährte BAföG-Leistungen in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus sei auch die vom SG vorgenommene Berechnung von Einkommen und Bedarf nicht tragfähig. Eine detaillierte Auseinandersetzung hiermit sei nicht möglich, da die systematischen Fehler so grundsätzlich seien, dass die gesamte Darstellung bestritten werden müsse. Im Übrigen sei hinsichtlich der Aufteilung der Kosten der Unterkunft innerhalb der Bedarfsgemeinschaft auch in Übereinstimmung mit dem angerufenen LSG (L 12 BK 3920/12) darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich der Kosten der Unterkunft und Heizung nicht nach den Bestimmungen des SGB II und somit nicht nach der sog. Kopfteilmethode zu berechnen sei, sondern in dem Verhältnis diese Kosten aufzuteilen seien, die sich aus dem jeweils letzten Existenzminimum-Bericht der Bundesregierung ergäben. Unberücksichtigt lasse das SG – das die Heizkosten offenbar außer Betracht gelassen habe - auch, dass die Jobcenter einmalige Anschaffungen, beispielsweise für die Lieferung von Heizöl, auf das ganze Jahr umlegten, also jeweils 1/12 hiervon monatlich auszahlten. Anders als das SG meine, lasse sich eine Übernahme der Kosten für Instandhaltungsmaßnahmen und Zinsen nicht ausschließen. Äußerstenfalls seien diese Kosten auf das angemessene Maß zu begrenzen. Lebte der Kläger mit seiner Familie in einer Mietwohnung, würden deutlich höhere Kosten für Kaltmiete und kalte Betriebskosten anfallen, als dies vorliegend für Instandhaltungsmaßnahmen und Zinsen für das Immobiliendarlehen nebst den kalten Betriebskosten der Fall sei. Es sei unverständlich, warum der Kläger dafür, dass er privates Wohneigentum bilde, bestraft werden solle. Darüber hinaus sei die Familienplanung nicht abgeschlossen, weswegen ebenfalls die Wohnung nicht als unangemessen angesehen werden könne. Darüber hinaus würdige das SG nicht, dass dem Kläger und seiner Bedarfsgemeinschaft eben nicht die gesamte Wohn- und Grundstücksfläche zur Nutzung zur Verfügung stehe. Es finde eine Verwirtschaftlichung in Form der Vermietung statt. Es bestehe auch nur für einen überschaubaren Zeitraum Hilfebedürftigkeit, da das duale Studium des Klägers bis zum 30.09.2018 dauere und sich hieran eine volle Erwerbstätigkeit bei Übernahme durch das Ausbildungsunternehmen anschließe. Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 19. Mai 2017 und den Bescheid der Beklagten vom 30. August 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. September 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, Leistungen gemäß § 6a BKGG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zu gewähren und auszuzahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Ihrer Auffassung nach ergeben sich keine neuen rechtserheblichen Gesichtspunkte, so dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die bisherigen Ausführungen im sozialgerichtlichen Verfahren verwiesen werde. Insbesondere mache sie sich auch die zutreffenden und in sich schlüssigen Ausführungen des SG zu eigen. Mit Schriftsätzen vom 28.10. und vom 03.11.2021 haben die Beteiligten sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.