Urteil
L 13 VG 23/11
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 13. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGBEBB:2015:0618.L13VG23.11.0A
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Leitsätze
1. Anspruch auf Versorgungsleistungen nach §§ 1 Abs. 1, 10a OEG i. V. m. dem BVG besteht u. a. dann, wenn der Geschädigte i. S. von § 15 KOVVfG glaubhaft macht, dass er im Kindesalter Opfer sexuellen Missbrauchs geworden ist. Abweichend von dem Grundsatz, dass der schädigende Vorgang des Vollbeweises bedarf, genügt danach die überwiegende Wahrscheinlichkeit, d. h. die gute Möglichkeit, dass sich der Vorgang so wie geltend gemacht zugetragen hat.(Rn.11)
2. Nach § 20 Abs. 1 S. 2 SGB 10 bestimmt im Verwaltungsverfahren die Behörde Art und Umfang der Ermittlungen. Ergibt sich nach den eigenen Angaben des Betroffenen im Zusammenhang mit den verfügbaren Anhaltspunkten die gute Möglichkeit, dass sich der geltend gemachte Vorfall so ereignet hat, wie er vom Geschädigten geschildert wird, so ist diesem Entschädigung zu gewähren.(Rn.30)
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 8. August 2011 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat der Klägerin deren notwendige außergerichtliche Kosten des gesamten Verfahrens im vollen Umfang zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Anspruch auf Versorgungsleistungen nach §§ 1 Abs. 1, 10a OEG i. V. m. dem BVG besteht u. a. dann, wenn der Geschädigte i. S. von § 15 KOVVfG glaubhaft macht, dass er im Kindesalter Opfer sexuellen Missbrauchs geworden ist. Abweichend von dem Grundsatz, dass der schädigende Vorgang des Vollbeweises bedarf, genügt danach die überwiegende Wahrscheinlichkeit, d. h. die gute Möglichkeit, dass sich der Vorgang so wie geltend gemacht zugetragen hat.(Rn.11) 2. Nach § 20 Abs. 1 S. 2 SGB 10 bestimmt im Verwaltungsverfahren die Behörde Art und Umfang der Ermittlungen. Ergibt sich nach den eigenen Angaben des Betroffenen im Zusammenhang mit den verfügbaren Anhaltspunkten die gute Möglichkeit, dass sich der geltend gemachte Vorfall so ereignet hat, wie er vom Geschädigten geschildert wird, so ist diesem Entschädigung zu gewähren.(Rn.30) Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 8. August 2011 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat der Klägerin deren notwendige außergerichtliche Kosten des gesamten Verfahrens im vollen Umfang zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet. Das angefochtene Urteil vom 8. August 2011 ist nicht zu beanstanden. Zutreffend hat das Sozialgericht den Beklagten unter Aufhebung des rechtswidrigen Bescheides vom 22. Oktober 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juli 2008 verpflichtet, bei der Klägerin die multiple Persönlichkeitsstörung, die Agoraphobie mit Panikstörung und die atypische Anorexia nervosa als Schädigungsfolge nach dem OEG festzustellen und ihr mit Wirkung ab dem 1. September 2006 auf der Grundlage eines GdS von 70 Versorgung nach dem OEG in Verbindung mit dem BVG zu gewähren. Die Klägerin hat glaubhaft gemacht, in ihrer Kindheit von dem Vater ihrer Pflegemutter sexuell missbraucht worden zu sein. Durch diesen vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff im Sinne des § 1 Abs. 1 OEG sind mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die genannten psychischen Erkrankungen verursacht worden, die einen GdS von 70 bedingen. Damit hat sie nach Maßgabe des § 10a OEG Anspruch auf Versorgungsleistungen. Der Senat folgt den zutreffenden Gründen des Urteils vom 8. August 2011 und sieht nach § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Die Ausführungen von Prof. Dr. St in dessen Schreiben vom 12. Dezember 2011 und vom 2. August 2014, auf die der Beklagte anstelle einer eigenen Berufungsbegründung verweist, rechtfertigen keine abweichende Entscheidung. Bei den genannten Schreiben handelt es sich schon nicht um gutachterliche Stellungnahmen, denn die Qualifizierung einer schriftlichen Emanation von Sachverstand als Gutachten setzt – auch wenn es nicht von dem Gericht, sondern von einem Beteiligten eingeholt und anschließend von diesem in das gerichtliche Verfahren eingebracht wird – die Neutralität des Sachverständigen voraus. Diese ist vorliegend in der Person des Prof. Dr. St nicht gegeben. Vielmehr kann der Eindruck nicht von der Hand gewiesen werden, dass er prägenden Einfluss auf das Verwaltungsverfahren des Beklagten ausübte. Nachdem Prof. Dr. St gleich zu Beginn des Verfahrens von dem Beklagten – ohne dass aus dem Verwaltungsvorgang konkrete Beweisfragen ersichtlich wären – um eine Begutachtung gebeten wurde, ist der Beklagte den in der daraufhin erstellten „Aussagepsychologischen Stellungnahme“ vom 3. Januar 2007 enthaltenen detaillierten Vorgaben zu den weiteren Ermittlungen exakt nachgekommen. Dieses Vorgehen ist mit § 20 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X) nicht zu vereinbaren, wonach die B e h ö r d e Art und Umfang der Ermittlungen bestimmt. Hinzu kommt, dass der Beklagte während des Berufungsverfahrens von eigenen Stellungnahmen vollständig abgesehen und sich darauf beschränkt hat, zur Begründung seines Rechtsmittels auf die Darlegungen von Prof. Dr. St zu verweisen. Unabhängig von der Frage, in welchem Umfang der aus dem Strafprozess entlehnte methodische Ansatz der Falsifikation der Nullhypothese überhaupt auf die Glaubhaftmachung im Sinne des § 15 KOVVfG übertragen werden kann (siehe hierzu Bundessozialgericht -BSG-, Urteil vom 17. April 2013 – B 9 V 3/12 R –, juris), mag aus rein aussagepsychologischer Sicht eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass die Angaben der Klägerin das Ergebnis autosuggestiver Prozesse darstellen. Das Sozialgericht ist nach einer ausführlichen und eingehenden Würdigung der – auch von ihm als problematisch erkannten – Angaben der Klägerin und der übrigen Umstände, insbesondere der Angaben ihres Ehemanns, zu dem Schluss gelangt, dass die Klägerin glaubhaft Opfer eines sexuellen Missbrauch geworden ist. Dem schließt der Senat sich an. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht erfüllt. Die Beteiligten streiten darum, ob der Klägerin Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) zu gewähren ist. Die 1964 geborene Klägerin beantragte am 1. September 2006 bei dem Beklagten Entschädigungsversorgung nach dem OEG: Aufgrund sexuellen Missbrauchs durch den – inzwischen verstorbenen – Vater ihrer Pflegemutter und dessen Freunde in dem Zeitraum vom Sommer 1968 bis Mitte 1974 leide sie an psychischen Erkrankungen. Zu Beginn der Ermittlungen wandte der Beklagte sich an den Fachpsychologen für Rechtspsychologie Prof. Dr. St, der in seinem als aussagepsychologische Stellungnahme bezeichneten Schreiben vom 3. Januar 2007 ausführte, eine positive Substantiierung des Erlebnisgehalts des Missbrauchs aufgrund einer aussagepsychologischen Begutachtung erscheine nicht a priori aussichtslos, und detaillierte Vorschläge machte, welche Ermittlungen vor einer Begutachtung durchzuführen seien. Dem kam der Beklagte nach, indem er neben Befundberichten der die Klägerin behandelnden Ärzte eine schriftliche Aussage des Ehemanns der Klägerin vom 23. Januar 2007 einholte, der erklärte, die Klägerin habe ihm 1992 von dem sexuellen Missbrauch erzählt. Bei einem gemeinsamen Gespräch mit der Pflegemutter, die inzwischen verstorben sei, habe diese, als die Klägerin ihr vorgeworfen habe, von dem Missbrauch gewusst, aber nichts getan zu haben, gesagt: „Nicht nur du, I doch auch. Das war doch ganz normal.“ I sei ein weiteres Pflegekind gewesen. Ende 2001, kurz vor ihrem Tod, habe sie in seinem Beisein bestätigt, ebenfalls missbraucht worden zu sein. Im Auftrag des Beklagten erstattete die Fachpsychologin für Rechtspsychologie Dr. E auf der Grundlage von ambulanten Untersuchungen der Klägerin und einer Befragung deren Ehemanns das aussagepsychologische Gutachten vom 17. September 2007. Hierbei orientierte sie sich an den Anforderungen, die der Bundesgerichtshof im Urteil vom 30. Juli 1999 (– 1 StR 618/98 –, BGHSt 45, 164) für den Strafprozess formuliert hatte. Die Gutachterin gelangte zu dem Ergebnis, dass aufgrund der psychischen Besonderheiten der Klägerin – insbesondere wegen einer dissoziativen Störung – bezüglich eines Großteils ihrer Angaben von einer fehlenden Aussagefähigkeit auszugehen sei. Im Übrigen lägen unter Berücksichtigung der Aussageentstehungs- und Aussageentwicklungsgeschichte zwar Anhaltspunkte dafür vor, dass die Schilderungen von sexuellen Übergriffe seitens des Vaters der Pflegemutter zumindest teilweise auf einem realen Erlebnishintergrund beruhen würden. Dafür sprächen aber insbesondere Faktoren, deren Würdigung außerhalb aussagepsychologischer Beurteilungsmöglichkeiten liege. Indessen lasse sich die Denkmöglichkeit, dass es infolge autosuggestiver Prozesse zu den in Frage stehenden Angaben gekommen sei, aus aussagepsychologischer Sicht nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zurückweisen. Zumindest sei es sehr wahrscheinlich, dass die aktuellen Schilderungen der Klägerin im hohen Maße durch autosuggestive Prozesse verzerrt und aggraviert seien. Ob und gegebenenfalls welche der nun von der Klägerin vorgebrachten Anschuldigungen auf einem realen Erlebnishintergrund beruhten und welche durch autosuggestive Einflussnahmen kontaminiert seien, lasse sich u.a. aufgrund des langen Zeitablaufs, der Intensität verfälschender Wirkfaktoren und den individuellen Besonderheiten der Klägerin mit aussagepsychologischen Mitteln retrospektiv nicht klären. Der Beklagte lehnte den Antrag durch Bescheid vom 22. Oktober 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juli 2008 mit der Begründung ab, die von der Klägerin behaupteten sexuellen Übergriffe seien nicht nachgewiesen. Mit ihrer Klage bei dem Sozialgericht Berlin hat die Klägerin Versorgung nach dem OEG begehrt. Das Sozialgericht hat neben Befundberichten der die Klägerin behandelnden Ärzte und Therapeuten das Gutachten nach Aktenlage der Dipl.-Psychologin Dr. D vom 22. Dezember 2010 eingeholt. Die Sachverständige hat dargelegt, dass die von ihr festgestellten Gesundheitsstörungen - multiple Persönlichkeitsstörung (Einzel-GdS von 50) - Agoraphobie mit Panikstörung (Einzel-GdS von 40) - atypische Anorexia nervosa (Einzel-GdS von 20) mit überwiegend Wahrscheinlichkeit durch den – laut Beweisanordnung als wahr zu unterstellenden – sexuellen Missbrauch verursacht worden seien und mit einem Gesamt-GdS von 70 zu bewerten seien. Andere von der Klägerin erlittene Gewalt- und Belastungserfahrungen hätten auf die Entstehung der vorliegenden Gesundheitsstörungen keine annähernd gleichwertige Auswirkungen. Mit Urteil vom 8. August 2011 hat das Sozialgericht den Beklagten verpflichtet, bei der Klägerin das Vorliegen der multiplen Persönlichkeitsstörung, der Agoraphobie mit Panikstörung und der atypischen Anorexia nervosa als Schädigungsfolge nach dem OEG anzuerkennen und ab dem 1. September 2006 Leistungen nach einem GdS von 70 zu erbringen. Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt: Die Klägerin habe Anspruch auf Versorgung nach dem OEG, da sie infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs – des sexuellen Missbrauchs – eine gesundheitliche Schädigung erlitten habe (§ 1 Abs. 1 OEG). Sie habe nach § 6 Abs. 3 OEG in Verbindung mit § 15 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (KOVVfG) glaubhaft gemacht, dass sie im Kindesalter Opfer sexuellen Missbrauchs geworden sei. Abweichend vom dem Grundsatz, dass der schädigende Vorgang des Vollbeweises bedürfe, sei hier die überwiegende Wahrscheinlichkeit, d.h. die gute Möglichkeit, dass sich der Vorgang so zugetragen habe, wobei durchaus gewisse Zweifel bestehen könnten, ausreichend. Denn eine Beweisführung sei nicht möglich. Der Vater der Pflegemutter, die Pflegemutter und die Pflegeschwester der Klägerin, die ebenfalls Opfer sexueller Übergriffe durch den Pflegegroßvater geworden sein solle, seien gestorben; die Identität der von der Klägerin genannten Mittäter sei unbekannt geblieben. Bei Anwendung dieses Maßstabs sei davon auszugehen, dass es tatsächlich zu sexuellen Übergriffen gekommen sei. Dem stehe das aussagepsychologische Gutachten der Psychologin Dr. E nicht entgegen. Die Möglichkeit, dass die Klägerin in ihrer Kindheit keinerlei sexuellen Übergriffen ausgesetzt gewesen sei, sei gerade nicht die überwiegend wahrscheinlichste. Die bewusste Falschdarstellung könne bei der Klägerin nicht angenommen werden. Es sei vielmehr mit der Gutachterin Dr. E davon auszugehen, dass die Klägerin die Schilderungen als subjektiv wahr dargestellt habe. Es sei dagegen nicht auszuschließen, dass sie infolge des langen Zeitablaufs, der intensiven therapeutischen Aufarbeitung der Gewalterfahrung und der Ausbildung der dissoziativen Persönlichkeitsstruktur tatsächlich Erlebtes verzerrt und/oder aggravierend wiedergegeben habe. Auch nach dem Ergebnis der Begutachtung durch die Psychologin Dr. E sei es jedoch auszuschließen, dass die Schilderungen der Klägerin auf gar keinem realen Erlebnishintergrund beruht hätten. Der als erster Übergriff geschilderte Vorfall im Schuppen habe sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zugetragen. Es könne nicht angenommen werden, dass die Schilderung der Klägerin vollständig auf Autosuggestion beruhe und jeglichen realen Erlebnishintergrundes entbehre. Denn eine Reihe von Anhaltspunkten mache einen sexuellen Missbrauch wahrscheinlich. Die Klägerin habe ihren Angaben zufolge bereits im jugendlichen Alter ihre Pflegemutter mit dem Vorwurf, von den Übergriffen gewusst zu haben, konfrontiert. Auch habe sie ihrem Ehemann gegenüber nach dessen Aussage bereits vor dem Beginn der therapeutischen Behandlung den Missbrauch erwähnt. Der Ehemann habe weiter bestätigt, dass die Pflegemutter in einem Gespräch ihr Wissen eingeräumt habe und die Pflegeschwester kurz vor ihrem Tod bestätigt habe, ebenfalls Opfer von Übergriffen gewesen zu sein. Es könne dahingestellt bleiben, ob ein Teil der von der Klägerin geschilderten Erinnerungen möglicherweise keinen realen Erlebnishintergrund habe, da es hierauf nicht ankomme. Für die Erfüllung des Tatbestandes des § 1 Abs. 1 OEWG sei bereits die Glaubhaftmachung eines einzelnen tätlichen Angriffs ausreichend. Die Klägerin habe durch die Gewalttat auch eine gesundheitliche Schädigung erlitten. Sie leide nach den überzeugenden Ausführungen der Psychologin Dr. D unter einer multiplen Persönlichkeitsstörung, einer Agoraphobie mit Panikstörung und einer atypischen Anorexia nervosa, die mit einem GdS von 70 zu bewerten seien. Diese Gesundheitsstörungen beruhten auch kausal auf dem schädigenden Ereignis. Für den ursächlichen Zusammenhang bestehe eine hinreichende Wahrscheinlichkeit (§ 1 Abs. 1 Satz 1 OEG in Verbindung mit § 1 Abs. 3 BVG). Dies habe die Sachverständige Dr. D überzeugend bejaht. Der Kausalität stehe nicht entgegen, dass die Klägerin in der Kindheit weiteren Gewalterfahrungen und im Säuglingsalter massiver Vernachlässigung ausgesetzt gewesen sei. Für die Kausalität reiche es aus, dass der tätliche Angriff jedenfalls gleichwertige Ursache der Gesundheitsschädigung sei; er müsse nicht die alleinige Ursache darstellen. Zwar könnten die übrigen Kindheitserfahrungen der Klägerin mit einer relativ hohen Wahrscheinlichkeit mitverursachend für die Ausbildung der psychischen Erkrankungen gewesen sein, sie überlagerten die sexuelle Gewalterfahrung jedoch nicht in einem solchen Maße, dass sie diese als wesentliche Ursache für den Gesundheitsschaden entfallen lassen würden. Die Klägerin habe vom Zeitpunkt der Antragstellung am 1. September 2006 an einen Anspruch auf Versorgungsleistungen nach einem GdS von 70. Der Anspruch sei, da dem Angriff vor dem 16. Mai 1976, dem Inkrafttreten des OEG, gelegen habe, an die weiteren Voraussetzungen des § 10a OEG geknüpft. Die Klägerin sei allein aufgrund der Schädigung schwerbeschädigt und habe ihren Wohnsitz im Geltungsbereich des OEG. Ein Leistungsanspruch bestehe für Zeiten, in denen die Klägerin bedürftig sei. Gegen das Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt. Zur Begründung bezieht er sich auf das in seinem Auftrag erstellte und als psychologisches Gutachten bezeichnete Schreiben des Fachpsychologen für Rechtspsychologie Prof. Dr. St vom 12. Dezember 2011 und das als aussagepsychologische Stellungnahme bezeichnete Schreiben vom 2. August 2014. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 8. August 2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen, Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten, den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.