Urteil
B 9 V 3/12 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei behauptetem sexuellem Missbrauch von Kindern ist der Begriff des "tätlichen Angriffs" weit zu verstehen; auch gewaltloser sexueller Missbrauch kann einen tätlichen Angriff i.S. § 1 Abs.1 OEG darstellen.
• Bei Altfällen (Schädigungen 23.5.1949–15.5.1976) sind die zusätzlichen Voraussetzungen des § 10a OEG zu prüfen (insb. GdS ≥ 50).
• Wenn nach § 15 KOVVfG (i.V.m. § 6 Abs.3 OEG) Glaubhaftmachung genügt, darf ein aussagepsychologisches Gutachten nicht ungeprüft einen strengeren Beweismaßstab ersetzen; das Gericht muss Sachaufklärungspflichten (z.B. Vernehmung benannter Zeitzeugen) beachten.
• Glaubhaftigkeitsgutachten sind im sozialen Entschädigungsrecht grundsätzlich verwertbar, müssen aber nach wissenschaftlichen Standards erstellt und vom Gericht im Hinblick auf den anzulegenden Beweismaßstab konkret beauftragt und gewürdigt werden.
Entscheidungsgründe
Beweismaßstab und Gebrauch aussagepsychologischer Gutachten bei Opferentschädigung wegen sexuellem Missbrauch • Bei behauptetem sexuellem Missbrauch von Kindern ist der Begriff des "tätlichen Angriffs" weit zu verstehen; auch gewaltloser sexueller Missbrauch kann einen tätlichen Angriff i.S. § 1 Abs.1 OEG darstellen. • Bei Altfällen (Schädigungen 23.5.1949–15.5.1976) sind die zusätzlichen Voraussetzungen des § 10a OEG zu prüfen (insb. GdS ≥ 50). • Wenn nach § 15 KOVVfG (i.V.m. § 6 Abs.3 OEG) Glaubhaftmachung genügt, darf ein aussagepsychologisches Gutachten nicht ungeprüft einen strengeren Beweismaßstab ersetzen; das Gericht muss Sachaufklärungspflichten (z.B. Vernehmung benannter Zeitzeugen) beachten. • Glaubhaftigkeitsgutachten sind im sozialen Entschädigungsrecht grundsätzlich verwertbar, müssen aber nach wissenschaftlichen Standards erstellt und vom Gericht im Hinblick auf den anzulegenden Beweismaßstab konkret beauftragt und gewürdigt werden. Die 1949 geborene Klägerin beantragte 2005 Opferentschädigung nach dem OEG/BVG und rügte sexuellen Missbrauch durch ihren Stiefvater (ca. 1961–62) und Belästigung/Missbrauch durch ihren Vater (ca. 1963–67). Verwaltungsbehörden lehnten ab; später diagnostizierten Behandler eine dissoziative Identitätsstörung und einen GdB von 30. Sozialgerichte holten medizinische und ein aussagepsychologisches Glaubhaftigkeitsgutachten ein. Das Sozialgericht und später das Landessozialgericht hielten die Angaben der Klägerin für nicht glaubhaft und verneinten die Beschädigtenrente; das LSG stützte sich maßgeblich auf ein Glaubhaftigkeitsgutachten und eigene Erwägungen. Die Klägerin ließ Revision zu, rügte u.a. Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) und fehlerhafte Beweiswürdigung. • Zulässigkeit: Revision ist zugelassen; Streit ist teilbar in sexuellem Missbrauch und körperlicher Misshandlung. • Rechtsgrundlagen: Anspruchsvoraussetzungen nach § 1 Abs.1 OEG (tätlicher Angriff, Schädigung, Schädigungsfolgen mit Kausalität); bei Altfällen ergänzend § 10a OEG; Beweismittelregelungen nach § 1 Abs.3 BVG und § 15 KOVVfG i.V.m. § 6 Abs.3 OEG; Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG. • Begriff des tätlichen Angriffs: Bei sexuellem Missbrauch von Kindern ist der Begriff weit auszulegen; auch "gewaltloser" sexueller Missbrauch erfüllt den tätlichen Angriff, weil sexuelle Handlungen als Tätlichkeiten gelten. • Beweismaßstäbe: Sozialrecht kennt Vollbeweis, Wahrscheinlichkeit (für Kausalität) und Glaubhaftmachung (§ 15 KOVVfG). Glaubhaftmachung verlangt eine gute Möglichkeit (relatives Übergewicht), nicht den strengen Vollbeweis. • Glaubhaftigkeitsgutachten: Zulässig und verwertbar, müssen aber nach wissenschaftlichen Standards (Nullhypothesenprinzip, Hypothesenbildung, Prüfung von Alternativhypothesen, Darstellung der Wahrscheinlichkeiten) erstellt werden. Gericht muss Gutachter auf den anzulegenden Beweismaßstab hinweisen und die Fragestellung entsprechend fassen. • Anwendung im Streitfall: Das LSG hat § 15 KOVVfG zwar herangezogen, aber das aussagepsychologische Gutachten offenbar ohne ausreichende Beachtung des milden Glaubhaftmachungsmaßstabs und ohne genügende Amtsermittlung (u.a. Vernehmung der von der Klägerin genannten Zeitzeugin) verwertet. Deshalb sind die Tatsachenwürdigung und Schlussfolgerungen des LSG zu den Folgen des sexuellen Missbrauchs nicht tragfähig. • Verfahrensfolgen: Mangels tragfähiger Tatsachenfeststellungen kann der Senat im Revisionsverfahren nicht selbst neu würdigen; daher ist Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 170 Abs.2 S.2 SGG geboten. Die zweitinstanzlich erst erhobene Klage zur einmaligen schweren körperlichen Misshandlung ist abgewiesen, weil hierfür keine vorherige Verwaltungsentscheidung vorlag. Die Revision der Klägerin wird insoweit stattgegeben, als die Entscheidung über die Gewährung einer Beschädigtenrente wegen Folgen sexuellen Missbrauchs aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das LSG zurückverwiesen wird. Die Abweisung der zweitinstanzlich erhobenen Klage wegen Folgen einer einmaligen schweren körperlichen Misshandlung durch den Vater wird bestätigt. Begründend hat das BSG ausgeführt, dass bei sexuellem Missbrauch von Kindern der Begriff des tätlichen Angriffs weit zu verstehen ist und dass für Altfälle die Voraussetzungen des § 10a OEG zu beachten sind. Außerdem hat das BSG dargelegt, dass aussagepsychologische Glaubhaftigkeitsgutachten im sozialrechtlichen Entschädigungsverfahren verwertbar sind, aber nur unter Beachtung wissenschaftlicher Standards und mit klarer Auftrags- und Fragestellung im Hinblick auf den anzulegenden Beweismaßstab; das LSG hatte hier den milderen Glaubhaftmachtsmaßstab nach § 15 KOVVfG nicht ausreichend berücksichtigt und zudem seine Amtsermittlungspflichten (u.a. Vernehmung einer benannten Zeitzeugin) nicht hinreichend erfüllt, weshalb die Beweiswürdigung nicht tragfähig ist. Das Verfahren wird zur erneuten Aufarbeitung der Beweise und erneuter Entscheidung an das LSG zurückverwiesen; das LSG wird auch über die Revisionskosten zu entscheiden haben.