Beschluss
L 32 AS 842/23
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 32. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGBEBB:2025:1022.L32AS842.23.00
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Leitsätze
Der höchstmögliche Wert des Beschwerdegegenstandes iSv § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG kann nur das sein, was durch das Sozialgericht versagt worden ist. Wenn erstinstanzlich ein unbezifferter Klageantrag gestellt worden ist, muss der Wert durch das (Berufungs-)Gericht anhand der erstinstanzlichen Klagebegründung ermittelt werden.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 7. Juli 2023 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der höchstmögliche Wert des Beschwerdegegenstandes iSv § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG kann nur das sein, was durch das Sozialgericht versagt worden ist. Wenn erstinstanzlich ein unbezifferter Klageantrag gestellt worden ist, muss der Wert durch das (Berufungs-)Gericht anhand der erstinstanzlichen Klagebegründung ermittelt werden. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 7. Juli 2023 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Streitig sind die Gewährung höherer endgültiger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Januar 2022 bis 30. April 2022 sowie die Erstattung vorläufig bewilligter Leistungen. Nach zunächst erfolgter vorläufiger Bewilligung gewährte der Beklagte der Klägerin für die Zeit vom 1. November 2021 bis 30. April 2022 endgültige Leistungen unter Zugrundelegung von Regelbedarfen von 446 Euro im Jahr 2021 und 449 Euro im Jahr 2022 (Bescheid vom 3. Mai 2022; Widerspruchsbescheid vom 28. Juli 2022). Ferner forderte er die Erstattung vorläufig bewilligter Leistungen für diesen Zeitraum in Höhe von insgesamt 19,27 Euro (Bescheid vom 9. Mai 2022; Widerspruchsbescheid vom 28. Juli 2022). Die Klägerin hat Klage zum Sozialgericht Cottbus gegen die vorläufige Bewilligung (S 25 AS 442/22) und gegen die endgültige Bewilligung sowie gegen die Erstattungsforderung (S 25 AS 621/22) erhoben. Mit Beschluss vom 13. Februar 2023 hat das Sozialgericht die Klagen verbunden und unter dem Aktenzeichen S 25 AS 442/22 fortgeführt. Zur Begründung ihrer Klagen hat die Klägerin ausgeführt: Die Regelbedarfe für 2022 seien verfassungswidrig zu niedrig festgesetzt worden. Eine Erhöhung des sog. Eckregelsatzes im Jahr 2022 um lediglich 3 Euro bzw. 0,67 Prozent gegenüber dem Vorjahr sei angesichts einer Inflationsrate von 4 bis 6 Prozent (L 25 AS 442/22) bzw. von 8 Prozent (L 25 AS 621/22) nicht zu rechtfertigen. Mit Urteil vom 7. Juli 2023 hat das Sozialgericht „die Klage“ (der Sache nach: die Klagen) abgewiesen. Die Berufung hat es nicht zugelassen. Die Regelbedarfe für 2022 seien nicht verfassungswidrig zu niedrig bemessen. Gegen dieses ihr am 12. August 2023 zugestellte Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer am 12. August 2023 eingegangen Berufung. Die Berufung sei statthaft. Die Beschwer übersteige 750 Euro. Der Gesetzgeber habe für den Monat Juli 2022 eine Einmalzahlung beschlossen. Dieser Monat sei zwar nicht streitgegenständlich. Die Einschätzung des Gesetzgebers lasse aber darauf schließen, dass dieser selbst von einer Bedarfsunterdeckung von monatlich 200 Euro ausgehe. Insofern betrage ihre Beschwer 1.200 Euro (6 x 200 Euro). Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 7. Juli 2023 aufzuheben und den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 3. Mai 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juli 2022 zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 1. Januar 2022 bis 30. April 2022 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu gewähren, sowie den Erstattungsbescheid des Beklagten vom 9. Mai 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juli 2022 aufzuheben. Der Beklagte beantragt sinngemäß, die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Berufung sei nicht statthaft. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteige 750 Euro nicht. Mit gerichtlichen Schreiben vom 21. August 2025, der Klägerin am 25. August 2025 und dem Beklagten am 22. August 2025 zugestellt, sind die Beteiligten zur beabsichtigten Verwerfung der Berufung durch Beschluss nach § 158 SGG angehört worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten. II. Der Senat konnte die Berufung durch Beschluss als unzulässig verwerfen, da die Voraussetzungen hierfür vorliegen; die Beteiligten sind zu dieser Verfahrensweise gehört worden (§ 158 SGG). Nach § 158 SGG gilt: Ist die Berufung nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt, so ist sie als unzulässig zu verwerfen (Satz 1). Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen (Satz 2). Eine Entscheidung durch Beschluss ist ausgeschlossen, wenn sich die Berufung gegen einen Gerichtsbescheid richtet, weil grundsätzlich entweder in der ersten oder in der zweiten Instanz die Möglichkeit einer Äußerung in einer mündlichen Verhandlung bestehen muss (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 158 Rn. 6 m. w. N.) Das Sozialgericht hat hier durch Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden. Im Hinblick darauf, dass es vorliegend um eine einfach gelagerte Frage geht und die Beteiligten hinreichend Gelegenheit zur Äußerung hatten, hält es der Senat für ermessensgerecht, durch Beschluss zu entscheiden. Die Berufung der Klägerin ist nicht statthaft. Sie ist weder kraft Gesetzes statthaft (§ 143 SGG) noch wurde sie vom Sozialgericht zugelassen (§ 144 SGG). Die Berufung bedarf nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 SGG der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Die Berufung ist nicht kraft Gesetzes statthaft; denn es sind weder wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr im Streit, noch übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes 750 Euro. Welche Beschwer die Klägerin mit der Berufung geltend macht, bestimmt sie zwar grundsätzlich selbst. Der höchstmögliche Wert des Beschwerdegegenstandes kann aber nur das sein, was ihr durch das Sozialgericht versagt worden ist (Keller, a. a. O., § 144 Rn. 14 m. w. N.). Ist - wie hier - ein unbezifferter Antrag gestellt worden, muss der Wert durch das (Berufungs-)Gericht ermittelt werden (Keller, a. a. O., § 144 Rn. 15b, der dort zitierte Beschluss des 4. Senats des BSG vom 5. August 2015 trägt richtig das Az. B 4 AS 17/15 B). Die Klägerin hat ihr erstinstanzliches Klagebegehren damit begründet, dass der ab 1. Januar 2022 geltende Regelsatz verfassungswidrig ermittelt worden sei und die Erhöhung des sog. Eckregelsatzes (= Regelbedarf der Regelbedarfsstufe 1) mit 0,67 Prozent angesichts einer Inflationsrate von 4 bis 6 Prozent bzw. 8 Prozent nicht zu rechtfertigen sei. Wie hoch ein verfassungsgemäßer Regelbedarf für das Jahr 2022 ihrer Ansicht nach sein müsste, hat die Klägerin nicht beziffert. Wenn sich aus der Klagebegründung für die Monate des Jahres 2022 (Januar bis April) ein Wert des Beschwerdegegenstandes von mehr als 750 Euro ergeben sollte, müsste der Regelbedarf aber um monatlich ([750: 4] + 0,25 =) 187,75 Euro höher liegen (x 4 = 751 Euro). Das entspräche einer Erhöhung von über 40 Prozent. Allein durch die (prognostische oder tatsächliche) Inflationsrate des Jahres 2022 ist dies nicht begründbar. Soweit die Klägerin (erst) mit ihrer Berufung auf die Einmalzahlung für den Monat Juli 2022 Bezug nimmt, kann dies zur Auslegung des erstinstanzlichen Begehrens nicht herangezogen werden. Auch unter zusätzlicher Berücksichtigung der Erstattungsforderung in Höhe von 19,27 Euro ergibt sich keine Beschwer von mehr als 750 Euro. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe hierfür (§ 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.