OffeneUrteileSuche
Beschluss

B 4 AS 17/15 B

BSG, Entscheidung vom

26mal zitiert
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

26 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Berufung ist auf den vom Kläger begehrten Feststellungsantrag zu beziehen; für die Bestimmung des Beschwerdewerts ist auf das wirtschaftliche Interesse aus dieser Feststellung abzustellen. • Bei einer Feststellungsklage, die der Leistungsklage gleichwertig ist, bemisst sich der Streitwert nach dem Betrag, den der Kläger letztlich erstrebt. • Hat das Berufungsgericht den Beschwerdewert verkannt und infolgedessen ein Prozessurteil erlassen, liegt ein Verfahrensfehler nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG vor und die Sache ist gemäß § 160a Abs. 5 SGG an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Verfahren wegen verkanntem Beschwerdewert bei Feststellungsantrag an Vorinstanz zurückverweisen • Die Berufung ist auf den vom Kläger begehrten Feststellungsantrag zu beziehen; für die Bestimmung des Beschwerdewerts ist auf das wirtschaftliche Interesse aus dieser Feststellung abzustellen. • Bei einer Feststellungsklage, die der Leistungsklage gleichwertig ist, bemisst sich der Streitwert nach dem Betrag, den der Kläger letztlich erstrebt. • Hat das Berufungsgericht den Beschwerdewert verkannt und infolgedessen ein Prozessurteil erlassen, liegt ein Verfahrensfehler nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG vor und die Sache ist gemäß § 160a Abs. 5 SGG an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Die Klägerin begehrt festzustellen, dass ihr Beschäftigungsverhältnis als Näherin bei der Beklagten bis zum 3.6.2008 fortbestand; hilfsweise verlangt sie, dass eine Beendigungserklärung die Maßnahme nicht beendet habe. Es ging um eine Eingliederungsleistung in Form einer Arbeitsgelegenheit nach § 16 Abs. 3 S. 2 SGB II für den Zeitraum 8.4.2007 bis 3.6.2008; die Maßnahme wurde mit Wirkung zum 10.4.2008 aufgehoben wegen Krankheit der Klägerin. Das Sozialgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein. Das Landessozialgericht ging davon aus, es handele sich nur um die Geltendmachung einer Mehraufwandsentschädigung für 41 Arbeitstage und setzte den Beschwerdewert auf 314,88 Euro, weshalb es die Berufung als unzulässig verworf. Die Klägerin hielt jedoch an ihrem Feststellungsantrag fest und rügte vor dem Bundessozialgericht Verfahrensfehler; sie machte geltend, der Beschwerdewert übersteige 750 Euro. • Zulässigkeit: Das Bundessozialgericht nimmt die Nichtzulassungsbeschwerde an und prüft, ob das LSG verfahrensfehlerhaft ein Prozessurteil anstelle eines Sachurteils erlassen hat (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG). • Beschwerdewertbestimmung: Maßgeblich ist, was dem Rechtsmittelkläger im erstinstanzlichen Urteil versagt worden ist und was er mit der Berufung weiterverfolgt. Bei Feststellungsanträgen ist der Wert nach dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers zu bemessen; ist die Feststellung der Leistungsklage gleichwertig, bemisst sich der Wert nach dem Betrag, den der Kläger letztlich erstrebt (§ 144 Abs. 1 SGG). • Anwendung auf den Fall: Die Klägerin hat den Feststellungsantrag aufrechterhalten; deshalb ist für die Wertfestsetzung nicht die Mehraufwandsentschädigung, sondern das ihr aus dem behaupteten Arbeitsverhältnis zustehende Arbeitsentgelt maßgeblich. Eine überschlägige Schätzung unter Heranziehung der 41 Arbeitstage und der angegebenen Wochenarbeitszeit führt auch bei niedrigem Stundenlohn zu einem Streitwert über 750 Euro. • Rechtsfolgen: Das LSG hat den Beschwerdewert verkannt und dadurch verfahrensfehlerhaft entschieden. Nach § 160a Abs. 5 SGG hat das Bundessozialgericht aus prozessökonomischen Gründen die Sache an das LSG zurückverwiesen; eine materielle Entscheidung zur Frage, ob es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, war nicht erforderlich. • Relevante Normen: § 16 Abs. 3 S. 2 SGB II, § 144 Abs. 1 SGG, § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG, § 160a Abs. 5 SGG, § 202 SGG in Verbindung mit § 3 ZPO. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landessozialgerichts vom 15.01.2015 hatte Erfolg; das Bundessozialgericht hebt den Beschluss auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurück. Begründet wurde dies damit, dass das LSG den Beschwerdewert verkannt und deshalb ein Prozessurteil statt eines Sachurteils erlassen hat. Maßgeblich ist der Feststellungsantrag der Klägerin; der für die Feststellung maßgebliche wirtschaftliche Wert übersteigt die Grenze von 750 Euro, sodass die Berufung statthaft ist. Das LSG hat nun die Folgen des Verfahrensfehlers zu prüfen und die materielle Frage des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses einschließlich der vorzunehmenden Wertbemessung in rechtmäßiger Weise zu entscheiden.