Urteil
L 1 R 78/11
Landessozialgericht für das Saarland 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGSL:2012:0329.L1R78.11.0A
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Leitsätze
1. Gegen die in der Übergangsvorschrift des § 49 VersAusglG enthaltene Stichtagsregelung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. (Rn.17)
2. Der Senat sieht vorliegend auch keine Umstände, die eine Verfassungswidrigkeit des § 37 VersAusglG begründen könnten (unter Hinweis auf BVerfG vom 5.7.1989 - 1 BvL 11/87 ua = BVerfGE 80, 297 = SozR 5795 § 4 Nr 8 - zu der Vorgängerregelung in § 4 VAHRG). (Rn.21)
3. Es entspricht dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, dass der Wegfall der Kürzung einer Rente nach der Neuregelung in §§ 38 Abs 2 iVm 34 Abs 3 VersAusglG mit dem ersten Tag des auf den Antrag des Ausgleichsverpflichteten folgenden Monats eintritt, ohne dass eine Rückabwicklung erfolgt. Hierin ist kein Verstoß gegen das GG zu sehen. Die Neuregelung in §§ 38 Abs 2 iVm 34 Abs 3 VersAusglG erscheint im Gesamtzusammenhang mit Regelungen des VersAusglG insbesondere nicht unverhältnismäßig. (Rn.22)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 14.01.2011 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gegen die in der Übergangsvorschrift des § 49 VersAusglG enthaltene Stichtagsregelung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. (Rn.17) 2. Der Senat sieht vorliegend auch keine Umstände, die eine Verfassungswidrigkeit des § 37 VersAusglG begründen könnten (unter Hinweis auf BVerfG vom 5.7.1989 - 1 BvL 11/87 ua = BVerfGE 80, 297 = SozR 5795 § 4 Nr 8 - zu der Vorgängerregelung in § 4 VAHRG). (Rn.21) 3. Es entspricht dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, dass der Wegfall der Kürzung einer Rente nach der Neuregelung in §§ 38 Abs 2 iVm 34 Abs 3 VersAusglG mit dem ersten Tag des auf den Antrag des Ausgleichsverpflichteten folgenden Monats eintritt, ohne dass eine Rückabwicklung erfolgt. Hierin ist kein Verstoß gegen das GG zu sehen. Die Neuregelung in §§ 38 Abs 2 iVm 34 Abs 3 VersAusglG erscheint im Gesamtzusammenhang mit Regelungen des VersAusglG insbesondere nicht unverhältnismäßig. (Rn.22) Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 14.01.2011 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung ist statthaft. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Ein Anspruch des Klägers auf Rückgängigmachung der Kürzung seiner Rente aufgrund des durchgeführten Versorgungsausgleichs nach den Regelungen des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) vom 21. Februar 1983 (BGBl. I S. 105; zuletzt geändert durch Art. 65 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008, BGBl. I S. 2586) besteht vorliegend nicht. Denn dieses Gesetz ist nach Art. 23 Nr. 2 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.2009 (BGBl. I. S. 700) mit Ablauf des 31.08.2009 außer Kraft getreten. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger beim zuständigen Leistungsträger keinen Antrag (§ 9 VAHRG) auf Wegfall der Kürzung nach dem Tod des Berechtigten gemäß § 4 VAHRG gestellt. Auch aus den im VersAusglG enthaltenen Übergangsvorschriften ergeben sich keine Regelungen, die vorliegend zur Anwendbarkeit des bis zum 31.08.2009 geltenden Rechts führen würden. Nach der hier einschlägigen Übergangsvorschrift des § 49 VersAusglG sind die für den Wegfall der Kürzung nach dem Tod des Ausgleichsberechtigten geltenden Bestimmungen der §§ 4 bis 10 VAHRG nur anwendbar, wenn der entsprechende Antrag bis zum 1. September 2009 beim Versorgungsträger eingegangen ist. Der Antrag des Klägers auf Wegfall der Kürzung und Rückzahlung der Beträge nach dem Tod seiner geschiedenen Ehefrau vor Rentenbezug ist jedoch erst am 10.09.2009 und damit nach dem Stichtag gestellt worden. Gegen diese Stichtagsregelung bestehen dabei keine verfassungsrechtlichen Bedenken, nachdem das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, dass der Gesetzgeber grundsätzlich nicht daran gehindert ist, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen, auch wenn dies unvermeidbar gewisse Härten mit sich bringt (vgl. BVerfGE 44, 1 (21 f.), 49, 260 (275); BVerfG, Beschluss vom 20.04.2011 - 1 BvR 1811/08, mwN). Die vorliegende Stichtagsregelung ist durch die Anknüpfung an den Zeitpunkt der Antragstellung auch sachlich gerechtfertigt und erscheint nicht willkürlich, nachdem der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs eine auf Art. 6 GG gestützte Neuordnung des Ausgleichs durch die interne Teilung von Anrechten und damit einen Anspruch der Eheleute auf gleichmäßige Teilhabe an dem in der Ehezeit erworbenen Vorsorgevermögen geschaffen hat und zur Gewährleistung einer einheitlichen Rechtsanwendung das neue Recht ab dem Inkrafttreten des VersAusglG möglichst „weitgehend und schnell“ zur Anwendung kommen sollte (vgl. die Gesetzesbegründung in: BT-Drucksache 16/10144 S. 30, 41, 85 ff). Soweit der Kläger meint, aus § 48 VersAusglG ergebe sich, dass das bis zum 01.09.2009 geltende Recht hier anwendbar sei, da das Versorgungsausgleichsverfahren vor diesen Zeitpunkt „eingeleitet“ worden sei, kann dem nicht gefolgt werden. Nach der allgemeinen Übergangsregelung in § 48 Abs.1 VersAusglG ist „in Verfahren über den Versorgungsausgleich, die vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden sind“, das bis dahin geltende materielle Recht und Verfahrensrecht weiterhin anzuwenden. Aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt sich, dass diese für die (bei den Familiengerichten) anhängigen und noch durchzuführenden Versorgungsausgleichsverfahren gilt, nicht jedoch für das vom Kläger angestrebte „Verfahren in besonderen Fällen“ nach §§ 4 bis 10 VAHRG, für das § 49 VersAusglG eine Sonderregelung enthält (vgl. Breuers, in: jurisPK-BGB Band 4, § 48 VersAusglG Rndnr. 9). Das Versorgungsausgleichsverfahren selbst, das Grundlage der übertragenen Rentenanwartschaften war, wurde zudem bereits mit Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 25.03.1994 rechtskräftig abgeschlossen, so dass erst dadurch von dem Rentenkonto des Klägers auf das Rentenkonto seiner geschiedenen Ehefrau monatliche Rentenanwartschaften aus der Ehezeit übertragen werden konnten. Mit dem rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts S. vom 25.03.1994 wurde das Versorgungsausgleichsverfahren abgeschlossen und damit endete die Rechtshängigkeit des zuvor „eingeleiteten“ Verfahrens (vgl. zur Beendigung der Rechtshängigkeit allgemein nur Zöller, ZPO, 28. Auflage 2010, § 261 Rndnr. 7, mwN). Wäre dies nicht der Fall, könnte der Kläger im Übrigen auch schon keine „Rückübertragung“ nach § 4 VAHRG oder § 37 VersAusglG geltend machen, da diese Vorschriften gerade die Kürzung eines Anrechts aufgrund eines bereits durchgeführten Versorgungsausgleichs voraussetzen (vgl. Breuers, in: jurisPK-BGB Band 4, § 37 VersAusglG Rndnr. 3; Palandt, BGB, 67. Auflage 2008, Anhang zu § 1587 b, § 4 VAHRG Rndr 1). Die Regelungen in § 48 Abs. 2 und 3 VersAusglG ordnen dagegen in den dort genannten Fällen ausdrücklich die Anwendung des ab dem 01.09.2009 geltenden Rechts an, so dass sich hieraus gleichfalls nicht die vom Kläger begehrte Anwendung des bis zum 31.08.2009 geltenden VAHRG ergibt. Eine Aufhebung der Kürzung der Altersrente des Klägers kommt daher vorliegend nur unter den Voraussetzungen des VersAusglG in Betracht. Nach der hier einschlägigen Regelung des § 37 Abs. 1 VersAusglG wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt, wenn die ausgleichsberechtigte Person gestorben ist. Diese Anpassung findet nach § 37 Abs. 2 VersAusglG jedoch nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat (in § 4 Abs. 2 VAHRG war eine vergleichbare Regelung enthalten, allerdings durfte der ausgleichberechtigte Ehegatte maximal zwei Jahresbeträge aus der Rente erhalten haben). Die am 28.08.2009 verstorbene frühere Ehefrau des Klägers hat nach einer von der Beklagten eingeholten Auskunft der DRV Bund vom 07.10.2009 keine Renten- oder Rehaleistungen bezogen. Damit waren bzw. sind die Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 VersAusglG für einen Wegfall der Kürzung der Versorgungsbezüge erfüllt. Der Wegfall der Kürzung tritt mit dem ersten Tag des auf einen entsprechenden Antrag des Ausgleichsverpflichteten folgenden Monats ein (§§ 38 Abs. 2 i.V.m. 34 Abs. 3 VersAusglG). Der Senat sieht dabei keine Umstände, die eine Verfassungswidrigkeit des § 37 VersAusglG begründen könnten, zumal das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bereits in seiner Entscheidung vom 05. Juli 1989 (1 BvL 11/87) zu der Vorgängerregelung in § 4 VAHRG entschieden hat, dass es u.a. nicht gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verstößt, dass beim Vorversterben des ausgleichsberechtigten Ehegatten die Kürzung der Versorgung des Ausgleichsverpflichteten nur dann entfällt, wenn die auf Grund des Versorgungsausgleichs gewährten Leistungen innerhalb der von § 4 Abs. 2 VAHRG bestimmten Grenzen liegen (zur grundsätzlichen Verfassungsmäßigkeit des Versorgungsausgleichs: BVerfG, Urteil vom 28.02.1980 - 1 BvL 17/77 u.a.). Durch die zum 01.09.2009 in Kraft getretene Neufassung der Regeln über den Ausgleich von Härten bei einem durchgeführten Versorgungsausgleich in § 37 VersAusglG sind keine Gründe hinzugetreten, die zu einer anderen Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit führen würden (vgl. zur Verfassungsgemäßheit des § 37 VersAusglG auch: VG Ansbach, Urteil vom 01.02.2011 - AN 1 K 10.02237, mwN). Auch dass die Kürzung der Rente des Klägers nach der Neuregelung in §§ 38 Abs. 2 i.V.m. 34 Abs. 3 VersAusglG nunmehr mit dem ersten Tag des auf den Antrag des Ausgleichsverpflichteten folgenden Monats eintritt, ohne dass eine Rückabwicklung - anders als nach der bis zum 31.08.2009 geltenden Regelung in § 4 VAHRG - erfolgt, entspricht dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers. Nach der Gesetzesbegründung sollte mit der Neuregelung in §§ 38 Abs. 2 i.V.m. 34 Abs. 3 VersAusglG „ein Gleichlauf mit den anderen Anpassungsfällen und dem Abänderungsverfahren hergestellt“ werden und eine Beschränkung der Anpassung mit ex-nunc-Wirkung erfolgen, um „die Versorgungsträger vor einer weiteren Rückabwicklung“ zu schützen, da mit der „nachträglichen Anpassung gemäß §§ 33 ff VersAusglG zulasten der Versichertengemeinschaft das Versicherungsprinzip durchbrochen“ werde und eine vollständige Rückabwicklung verfassungsrechtlich nicht geboten sei (BT-Drucksache 16/10144, S. 76 zu § 38 Abs. 2 VersAusglG). Ausgehend hiervon kann der Senat durch die Neuregelung in §§ 38 Abs. 2 i.V.m. 34 Abs. 3 VersAusglG einen Verstoß gegen das GG, gerade im Hinblick darauf, dass das BVerfG bereits zu der Vorgängerregelung in § 4 Abs. 2 VAHRG dem Gesetzgeber für die Rückabwicklung des Versorgungsausgleichs ausdrücklich einen weiten Gestaltungsspielraum zugebilligt hat, nicht erkennen (vgl. BVerfG, Urteil vom 05. Juli 1989 - 1 BvL 11/87), zumal der Kläger auch nicht substantiiert dargelegt hat, worauf sich seiner Auffassung nach eine Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelung gründen soll. Vielmehr erscheint die Regelung, die an den Tod des Ausgleichsberechtigten als Grund für den Wegfall der Kürzung und den daraufhin zu stellenden Antrag des Ausgleichspflichtigen als zeitliche Grenze für den Anspruch aus § 37 VersAusglG anknüpft, im Gesamtzusammenhang mit den Regelungen des VersAusglG nicht unverhältnismäßig (vgl. hierzu auch VG München, Urteil vom 29.03.2011 - M 5 K 10.4285). Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Die Revision konnte nicht zugelassen werden, weil die gesetzlichen Voraussetzungen fehlen (§ 160 Abs. 2 SGG). Der Kläger begehrt eine Erhöhung seiner Rente durch die Rückübertragung von im Rahmen eines Versorgungsausgleichs übertragener Rentenanwartschaften für einen Zeitraum vor dem 01.10.2009. Die am 02.10.1987 geschlossene Ehe des 1941 geborenen Klägers mit Frau M.P. wurde mit Urteil des Amtsgerichts S. vom 03.04.1992 geschieden. Nach Abschluss des Versorgungsausgleichsverfahrens wurden mit Beschluss des Amtsgerichts S. vom 25.03.1994 von dem Rentenkonto des Klägers auf das Rentenkonto seiner geschiedenen Ehefrau monatliche Rentenanwartschaften aus der Ehezeit (01.10.1987 bis 30.11.1991) in Höhe von monatlich 70,19 DM, bezogen auf den 30.11.1991, übertragen. Der Kläger bezog ab dem 01.06.1992 eine Rente wegen Berufsunfähigkeit und ab dem 01.01.2002 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Diese Renten wurden unter Berücksichtigung des im Scheidungsverfahren durchgeführten Versorgungsausgleichs berechnet. Am 28.08.2009 verstarb die geschiedene Ehefrau des Klägers (ehemals M. P.), woraufhin der Kläger am 10.09.2009 bei der Beklagten beantragte, den aus der am 03.04.1992 geschiedenen Ehe durchgeführten Versorgungsausgleich rückgängig zu machen und seine Rente demgemäß neu zu berechnen. Nach Einholung einer Auskunft der DRV Bund vom 07.10.2009, wonach die geschiedene Ehefrau des Klägers keine Renten- oder Rehaleistungen beantragt und bezogen hat, hob die Beklagte mit Bescheid vom 13.11.2009 den bisherigen Rentenbescheid mit Wirkung ab dem 01.10.2009 nach § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) auf und berechnete die Altersrente des Klägers aufgrund Änderung der persönlichen Entgeltpunkte aufgrund des Versorgungsausgleichs neu. Seit dem 01.01.2010 wurden monatlich nunmehr 766,60 € als Rentenleistung und für die Zeit vom 01.10. bis 31.12.2009 eine Nachzahlung in Höhe von 124,62 € an den Kläger gezahlt. Dagegen wandte sich der Kläger unter dem 27.11.2009 und machte geltend, dass eine Neuberechnung seiner Rente von Rentenbeginn an erfolgen müsse, da seine geschiedene Ehefrau keine Leistungen erhalten habe. Er bitte diesbezüglich um eine Überprüfung und eine entsprechende Nachricht. Hierzu teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 30.11.2009 mit, dass aufgrund seines Antrags vom 10.09.2009 eine Neuberechnung seiner Rente ohne Malus auf Grundlage des am 01.09.2009 in Kraft getretenen Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusglG) erfolgt sei. Danach wirke die Anpassung (Neuberechnung der Rente ohne Malus) ab dem 1. Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folge, somit hier ab dem 01.10.2009 (§§ 37, 38 VersAusglG). Daraufhin wandte sich der Kläger am 10.12.2009 erneut an die Beklagte und erklärte, dass er sich an einen Rechtsanwalt wenden würde und gegen den Bescheid vom 13.11.2009 Widerspruch einlegen wolle. Mit Schriftsatz vom 08.12.2009 erhob der Prozessbevollmächtigte des Klägers „höchst vorsorglich“ auch Widerspruch gegen das Schreiben vom 30.11.2009, soweit hierin ein Bescheid zu sehen sei. Im Laufe des Verfahrens machte der Kläger geltend, ihm stehe eine Rente ohne Malus für die Zeit vor dem 01.10.2009 zu. Mit Widerspruchsbescheid vom 20.08.2010 (abgesandt am 26.08.2010) wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte hierzu im Wesentlichen aus, der zulässige Widerspruch gegen den Bescheid vom 13.11.2008 sei nicht begründet. Gemäß § 49 VersAusglG (in Kraft seit 01.09.2009) sei für Verfahren nach §§ 4 bis 10 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG), in denen der Antrag beim Versorgungsträger vor dem 01.09.2009 eingegangen sei, das bis dahin geltende Recht anzuwenden. Für Anträge, die nach dem 01.09.2009 eingegangen seien, gelte das ab dem 01.09.2009 geltende Recht. Dieses sehe vor, dass die Anpassung ab dem 1. Tag des Monats wirke, der auf den Monat der Antragstellung folge (§ 34 Abs. 3 VersAusglG). Da hier der Antrag erst am 10.09.2009 gestellt worden sei, sei die Anpassung zum 01.10.2009 richtig vorgenommen worden. In dem hiergegen am 29.09.2010 eingeleiteten Klageverfahren vor dem Sozialgericht für das Saarland (SG) hat der Kläger im Wesentlichen geltend gemacht, die Regelungen in § 49 VersAusglG greife in rechtswidriger Art in eine gesetzlich geschützte Eigentumsposition, nämlich seine Anwartschaften, ein. Zudem sei die Stichtagsregelung zum 01.09.2009 willkürlich und genüge nicht den notwendigen verfassungsrechtlichen Anforderungen. Mit Gerichtsbescheid vom 14.01.2011 hat das SG die Klage abgewiesen und hierzu unter Darstellung der §§ 48, 49 VersAusglG ausgeführt, für Verfahren, in denen der Antrag nach dem 01.09.2009 gestellt worden sei, sei das ab diesem Zeitpunkt geltende Recht maßgeblich. Diese Stichtagsregelung sei rechtmäßig und verstoße nicht gegen Art. 14 und 3 Grundgesetz (GG). Gegen den ihm am 25.01.2011 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 04.02.2011 Berufung eingelegt. Er hat unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen weiterhin angeführt, aus § 48 VersAusglG ergebe sich, dass das bis zum 01.09.2009 geltende Recht hier anwendbar sei, da das Versorgungsausgleichsverfahren vor diesen Zeitpunkt „eingeleitet“ worden sei. Soweit es hier um die Rückgängigmachung der damals bei der Scheidung im Verbund mitentschiedenen Versorgungsausgleichsregelung gehe, handele es sich per se bereits um ein Altverfahren. Dies unabhängig davon, wann die „Rückgängigmachung“ beantragt worden sei. Lediglich für die Entscheidungsverfahren bzw. für die beim Familiengericht anhängig gemachten isolierten Versorgungsausgleichverfahren, die nach dem 01.09.2009 anhängig gemacht worden seien, sei das neue Recht anzuwenden. Es handele sich nicht um ein Verfahren über den Versorgungsausgleich, sondern vielmehr um ein solches über die Rückgängigmachung des bereits durchgeführten Verfahrens, wenn auch keine der gesetzlich geregelten Übergangsfälle, die in § 48 Abs. 2 VersAusglG abschließend geregelt seien, vorliegen würde. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts für das Saarland vom 14.01.2011 sowie unter Abänderung des Bescheides vom 13.11.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.08.2010 zu verurteilen, ihm auch für die Zeit vom 01.06.1992 bis 30.09.2009 eine ungekürzte Rente ohne die Minderung durch den durchgeführten Versorgungsausgleich nach den gesetzlichen Vorschriften zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten und der Gerichtsakten Bezug genommen.