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Urteil

28 K 80.11

VG Berlin 28. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2013:0924.28K80.11.0A
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Leitsätze
Die Regelungen der §§ 37 Abs 1, 38 Abs 2, 34 Abs 3 VersAusglG halten sich noch innerhalb des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums, soweit hiernach die wegen des Versorgungsausgleichs erfolgte spürbare Kürzung der Bezüge eines ausgleichspflichtigen geschiedenen Ehegatten wegen nachträglichen Wegfalls des diese Kürzung rechtfertigenden Grundes durch den (noch vor eigenem Rentenbezug eintretenden) Tod des ausgleichsberechtigten Ehegatten nur mit Wirkung für die Zukunft (ex nunc) und nicht auch durch Rückabwicklung aller bisherigen Kürzungsbeträge (ex tunc) beseitigt werden kann.(Rn.24)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die Sprungrevision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Regelungen der §§ 37 Abs 1, 38 Abs 2, 34 Abs 3 VersAusglG halten sich noch innerhalb des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums, soweit hiernach die wegen des Versorgungsausgleichs erfolgte spürbare Kürzung der Bezüge eines ausgleichspflichtigen geschiedenen Ehegatten wegen nachträglichen Wegfalls des diese Kürzung rechtfertigenden Grundes durch den (noch vor eigenem Rentenbezug eintretenden) Tod des ausgleichsberechtigten Ehegatten nur mit Wirkung für die Zukunft (ex nunc) und nicht auch durch Rückabwicklung aller bisherigen Kürzungsbeträge (ex tunc) beseitigt werden kann.(Rn.24) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die Sprungrevision wird zugelassen. Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg. Sie ist unbegründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf Rückübertragung seiner Anrechte aus der Beamtenversorgung für die Zeit vom 1. Januar 1994 bis zum 30. November 2010 gegen den Beklagten hat. Die insoweit ablehnende Entscheidung des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Rechtsgrundlage für die Kürzung von Versorgungsbezügen wegen eines nachehelichen Versorgungsausgleichs war seit Eintritt des Klägers in den Ruhestand am 1. Januar 1994 § 57 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes. Diese grundsätzlich rechtmäßige Kürzung der Versorgungsbezüge muss nicht aufgrund des Todes der ausgleichsberechtigten geschiedenen Ehefrau des Klägers nachträglich für die Zeit vom 1. Januar 1994 bis zum 30. November 2010 rückgängig gemacht werden. Ein Anspruch des Klägers auf Rückübertragung seiner Anrechte aus der Beamtenversorgung besteht nicht aufgrund der Normen des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) vom 21. Februar 1983 (BGBl. I S. 105). Der Anwendung von § 4 Absatz 1 VAHRG, wonach die Versorgung des Versorgungsausgleichsverpflichteten nicht aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt wird, wenn der Berechtigte stirbt und keine Leistungen aus dem erworbenen Anrecht erhalten hat, steht entgegen, dass das VAHRG mit Ablauf des 31. August 2009 außer Kraft getreten ist. Dies bestimmt Artikel 23 Nr. 2 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700). Bis zum Außerkrafttreten des VAHRG hatte der Kläger beim Landesverwaltungsamt Berlin noch keinen Antrag auf Wegfall der Kürzung nach dem Tod des Berechtigten gemäß § 4 Absatz 1 VAHRG gestellt. Aus der Übergangsvorschrift des § 49 des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (VersAusglG) vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700) ergibt sich ebenfalls nicht die Anwendung des § 4 Absatz 1 VAHRG. § 49 VersAusglG normiert, dass die Bestimmungen der §§ 4 bis 10 VAHRG nur noch in den Fällen anwendbar sind, in denen der Antrag auf Wegfall der Kürzung bis zum 1. September 2009 beim Versorgungsträger eingegangen ist. Der Kläger hat den Antrag auf Wegfall der Kürzung und auf Rückzahlung der Beträge ab dem Tod seiner geschiedenen Ehefrau mit Schreiben vom 30. November 2010 erst am 2. Dezember 2010 gestellt. Eine vom Kläger begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes kommt nicht in Betracht. Die Wiedereinsetzung nach § 32 VwVfG setzt voraus, dass es sich bei dem in § 49 VersAusglG genannten Datum um eine gesetzliche Frist im Sinne des § 32 VwVfG handelt. Das ist bereits dem Wortlaut nach nicht der Fall. § 49 VersAusglG enthält vielmehr eine Stichtagsregelung, die entsprechend der amtlichen Überschrift und nach ihrem Sinn und Zweck den Übergang von altem zu neuem Recht gestalten soll. So war es auch die Intention des Gesetzgebers, eine parallele Anwendung von altem und neuem Recht über längere Zeit zu vermeiden; vielmehr sollte das neue Recht möglichst schnell und möglichst weitgehend zur Anwendung kommen (vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drs. 16/10144, S. 85). Gegen die Stichtagsregelung des § 49 VersAusglG an sich bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Dem Gesetzgeber ist es insbesondere durch Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtagsregelungen einzuführen, obwohl jeder Stichtag unvermeidbar gewisse Härten mit sich bringt (BVerfG, Beschluss vom 20. April 2011 – 1 BvR 1811/08 –, juris, Rn. 7 m.w.N.). Maßgeblich ist lediglich, dass die Einführung des Stichtags für den Übergang von altem zu neuem Versorgungsausgleichsrecht gemäß § 49 VersAusglG angesichts des gesetzgeberischen Ziels einer möglichst schnellen und einheitlichen Rechtsanwendung notwendig und insbesondere auch sachlich vertretbar war, weil sich der Stichtag am Inkrafttreten des neuen Rechts orientierte und als Anknüpfungspunkt den Eingang eines Antrags nach §§ 4 bis 10 VAHRG wählte (siehe auch LSG Saarland, Urteil vom 29. März 2012 – L 1 R 78/11 –, juris, Rn. 17). Ein Anspruch des Klägers auf Rückerstattung seiner Anrechte aus der Beamtenversorgung seit 1. Januar 1994 kann sich mithin nur nach dem VersAusglG ergeben. Einschlägig für den Fall, dass die ausgleichsberechtigte Person gestoben ist, ist ein Anspruch nach § 37 Absatz 1 VersAusglG. Die ausgleichsberechtigte geschiedene Ehefrau des Klägers ist am 24. Augst 2009 verstorben und hatte bis dahin auch keine Leistungen aus der Rentenversicherung in Anspruch genommen (§ 37 Absatz 2 VersAusglG). Bei der Beamtenversorgung des Klägers handelt es sich um ein anpassungsfähiges Anrecht nach § 32 Nr. 2 VersAusglG, so dass die Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 Satz 1 VersAusglG für einen Wegfall der Kürzung der Versorgungsbezüge erfüllt sind. Der Wegfall der Kürzung tritt allerdings gemäß § 38 Absatz 2 in Verbindung mit § 34 Absatz 3 VersAusglG erst mit dem ersten Tag des Monats ein, der auf den Monat der Antragstellung folgt. Eine Rückerstattung bereits übertragener Anrechte ist nicht vorgesehen. Dass die in Rede stehende Kürzung der Beamtenversorgung bei nachträglichem Wegfall der Voraussetzungen für den Versorgungsausgleich erst mit dem Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monats wegfällt, entspricht dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers. Denn § 38 Absatz 2 in Verbindung mit § 34 Absatz 3 VersAusglG sieht ausdrücklich nur eine ex nunc wirkende Anpassung, jedoch keine umfassende Rückabwicklung des Versorgungsausgleichs vor (siehe auch Gesetzesbegründung, BT-Drs. 16/10144, S. 76). Diese Regelung ist im Ergebnis wohl auch in verfassungsrechtlicher Sicht haltbar. Das Bundesverfassungsgericht hat die alte Regelung des Versorgungsausgleichs nach § 1587b Absatz 1 BGB alte Fassung mit Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 GG beziehungsweise mit Artikel 33 Absatz 5 GG, dem innerhalb eines Beamtenverhältnisses die gleiche Funktion zukommt wie Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 GG, mit der Maßgabe für vereinbar gehalten, dass durch eine ergänzende Regelung die Möglichkeit geschaffen wird, nachträglich eintretenden grundrechtswidrigen Auswirkungen des Versorgungsausgleichs zu begegnen (BVerfG, Urteil vom 28. Februar 1980 – 1 BvL 17/77 u.a. –, juris, Rn. 168 ff.). So hat es ausgeführt, dass eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Versorgungsausgleichs durch die Nachwirkungen der Ehe (Artikel 6 Absatz 1 GG) und die Gleichberechtigung der Ehegatten (Artikel 3 Absatz 2 GG) nachträglich dann nicht mehr möglich ist, wenn einerseits beim Ausgleichsverpflichteten eine spürbare Kürzung der Versorgungsansprüche erfolgt, andererseits aber diese Kürzung dem Ausgleichsberechtigten aufgrund der Entwicklung der Verhältnisse nicht mehr zugutekommt. Für den – wie auch hier vorliegenden – Fall, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte stirbt, ohne bis zu seinem Tod Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten zu haben, der ausgleichsverpflichtete Ehegatte aber bereits eine spürbare Kürzung seiner Versorgungsansprüche hinnehmen musste, bedurfte es aufgrund dieses verfassungswidrigen Zustands mithin einer ergänzenden Korrektur (BVerfG, a.a.O., Rn. 173 und 185). Eine derartige ergänzende Ausgleichsregelung für den Fall des Vorversterbens des Ausgleichsberechtigten enthält § 37 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 38 Absatz 2, § 34 Absatz 3 VersAusglG. Die erkennende Kammer vermag nicht festzustellen, dass diese Regelung den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Anforderungen nicht genügt. Diese Härteregelung, nach der beim Tod des Ausgleichsberechtigten die Kürzung der Versorgungsbezüge des Verpflichteten lediglich ex nunc gestoppt wird und eine Rückerstattung bereits in der Vergangenheit abgezogener Kürzungsbeträge seit Eintritt in den Ruhestand und damit eine Rückabwicklung, wie sie im Rahmen von § 4 Absatz 1 VAHRG praktiziert wurde (vgl. BSG, Urteil vom 1. September 1988 – 4/11a RA 38/87 –, juris, Rn. 15 ff.), nicht stattfindet, hält sich jedoch nach Auffassung der erkennenden Kammer noch im Rahmen des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums. Einen derartigen Gestaltungsspielraum hat das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber für die Regelung von Härtefällen u.a. im Falle des Todes des Ausgleichberechtigten vor Leistungsbezug ausdrücklich zugebilligt (BVerfG, a.a.O., Rn. 198). Danach oblag es dem Gesetzgeber, die gebotene Härteregelung zu verfassen und insbesondere festzulegen, ab welchem Zeitpunkt und innerhalb welcher Grenzen eine Anpassung der Anrechte erfolgen sollte. Es erscheint verfassungsrechtlich jedenfalls nicht zwingend geboten, eine Rückabwicklung des gesamten Versorgungsausgleichs für den Fall des Todes des Ausgleichsberechtigten vor Leistungsbezug vorzusehen (vgl. auch Gesetzesbegründung, BT-Drs. 16/10144, S. 76; LSG Saarland, Urteil vom 29. März 2012 – L 1 R 78/11 –, juris, Rn. 22; VG München, Urteil vom 29. März 2011 – M 5 K 10.4285 –, juris, Rn. 26). Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass der ausgleichsverpflichtete Kläger vor Eintritt der Versorgungskürzung seine Lebensführung darauf einstellen konnte. Zudem wurde ihm schon durch § 58 BeamtVG in der Fassung vom 16. Dezember 1994 die Möglichkeit eingeräumt, die Kürzungen durch Zahlung eines Kapitalbetrags abzuwenden und sich dadurch auch eine rückwirkende Anpassung bei Tod des Ausgleichsberechtigten vorzubehalten (§ 37 Absatz 1 Satz 2 VersAusglG). Auch eine unzulässige Rückwirkung kann die Kammer in der Anwendung des neuen Versorgungsausgleichsrechts in der Form, die es durch das VAStrRefG vom 3. April 2009 gefunden hat, auf Ehen, deren Versorgungsausgleich noch nach altem, also dem vor dem 1. September 2009 neu in Kraft getretenen Recht durchgeführt wurde, nicht erkennen. Denn es handelt sich bei der Anwendung der allein in Betracht kommenden Härtefallregelungen nach §§ 32 bis 38 VersAusglG auf diese „Altehen“ nicht um eine rückwirkende Änderung von bereits abgeschlossenen Tatbeständen, sondern um eine bloß tatbestandliche Rückanknüpfung. Ein Anspruch des Ausgleichsverpflichteten auf Erstattung der auf der Grundlage des Versorgungsausgleichs einbehaltenen Versorgungsanteile konnte nach altem Recht gemäß § 9 Absatz 1 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 VAHRG nur mit einem Antrag geltend gemacht werden, auf dessen Eingang auch die Übergangsregelung des § 49 VersAusglG für die Anwendung von altem und neuem Recht abstellt. Insofern wurden durch das neue Versorgungsausgleichsrecht gegenwärtige, nicht abgeschlossene Sachverhalte nur für die Zukunft geändert. Unzulässig ist eine unechte Rückwirkung nur, wenn das Vertrauen der Betroffenen schutzwürdiger ist als das mit dem Gesetz verfolgte Anliegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2012 – 1 BvR 488/10, 1 BvR 1047/10 –, juris, Rn. 28 m.w.N.). Der Kläger hatte bis zum Inkrafttreten des VersAusglG keine Kenntnis vom Tod seiner geschiedenen Ehefrau, er hatte deshalb auch noch keine Dispositionen getroffen, die dem Vertrauen auf die nach alter Rechtslage durchzuführende Rückabwicklung entsprang. Demgegenüber war die Einführung eines neuen Versorgungsausgleichsrechts aus Gründen der Übersichtlichkeit und Handhabung sowie durch die zunehmende Vielfalt der Alterssicherungssysteme aus Gründen der Gerechtigkeit geeignet und erforderlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Absatz 1 VwGO. Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Die Berufung ist gemäß § 124 Absatz 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Entscheidung von der Gültigkeit der Norm des § 37 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 38 Absatz 2, § 34 Absatz 3 VersAusglG abhängt. Die Sprungrevision ist aus demselben Grund gemäß § 134 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 132 Absatz 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Der Kläger begehrt die Rückübertragung von im Rahmen eines Versorgungsausgleichs zugunsten seiner geschiedenen Ehefrau übertragenen Anrechten aus der Beamtenversorgung seit Januar 1994. Der am 2... geborene Kläger war zuletzt als Erster Kriminalhauptkommissar (Besoldungsgruppe A 14) im Dienst des beklagten Landes tätig und wurde mit Wirkung vom 1. Januar 1994 wegen Erreichens der für ihn geltenden besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt. Vom 24. Januar 1981 bis zum 22. April 1992 war er verheiratet. Die Ehe wurde mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 22. April 1992 geschieden und im Wege des Versorgungsausgleichs nach § 1587b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in der Fassung vom 14. Juni 1976 zu Lasten der beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaften des Klägers Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung zu Gunsten seiner Ehefrau begründet. Mit Bescheid vom 25. November 1993 setzte das Landesverwaltungsamt Berlin die Versorgung des Klägers sowie die Kürzung seiner Bezüge in Höhe von zunächst monatlich 688,72 DM aufgrund des Versorgungsausgleichs fest. Die geschiedene Ehefrau des Klägers verstarb im Alter von 61 Jahren am 24. August 2009 in Australien und hatte entsprechend einer Mitteilung der Deutsche Rentenversicherung vom 18. Januar 2011 bis zu ihrem Tod keine Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch genommen. Am 25. November 2010 erhielt der Kläger vom Standesamt Sydney die Urkunde über den Tod seiner geschiedenen Ehefrau und beantragte mit Schreiben vom 30. November 2010, eingegangen am 2. Dezember 2010, beim Landesverwaltungsamt Berlin die Aussetzung der Kürzung seiner Versorgungsbezüge und die „Auszahlung der geleisteten Beträge ab Todestag“. Mit Bescheid vom 24. Januar 2011 teilte das Landesverwaltungsamt Berlin dem Kläger mit, dass eine Aussetzung der Kürzung und eine Auszahlung der Versorgungsbezüge in ungekürzter Höhe erst ab 1. Dezember 2010 – dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt – möglich sei. Aus diesem Grund komme auch eine Erstattung der bis zu diesem Zeitpunkt geleisteten Versorgungsausgleichsbeträge nicht in Betracht. Gegen den Bescheid des Landesverwaltungsamts Berlin vom 24. Januar 2011 legte der Kläger mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten vom 14. Februar 2011 Widerspruch ein. Er forderte nicht nur die Rückzahlung der seit dem Tod der Ehefrau einbehaltenen Kürzungsbeträge seiner Beamtenversorgung, sondern die Erstattung aller seit Eintritt in den Ruhestand vom 1. Januar 1994 einbehaltenen Kürzungen. Dies begründete er damit, dass vor Inkrafttreten des Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusglG) die Anpassung bei Tod in § 4 des Versorgungsausgleichs-Härteregelungsgesetzes (VAHRG) geregelt gewesen sei und das Bundessozialgericht die Norm regelmäßig im Sinne einer ex tunc-Regelung ausgelegt habe, so dass nach altem Recht eine komplette Rückabwicklung statt zu finden hatte. Zwar sei das VAHRG aufgrund des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs zum 1. September 2009 außer Kraft getreten, allerdings greife hier die Übergangsregelung des § 49 VersAusglG, wonach für Verfahren nach den §§ 4 bis 10 VAHRG, in denen der Antrag beim Versorgungsträger vor dem 1. September 2009 eingegangen ist, das bis dahin geltende Recht weiterhin anzuwenden ist. Der Kläger machte geltend, dass seine geschiedene Ehefrau am 24. August 2009 und damit noch vor der Frist des § 49 VersAusglG verstorben sei und er seinen Antrag nur deshalb nicht rechtzeitig bis zum 1. September 2009 habe stellen können, weil die Verstorbene seit Anfang der 90er Jahre in Australien gelebt und er keine Kenntnis von ihrem Tod gehabt habe. Unverzüglich nach Erhalt der Sterbeurkunde habe er dann jedoch den Antrag gestellt. Insofern sei ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Auch nach Ablauf der Jahresfrist komme eine Wiedereinsetzung in Frage, weil die Unkenntnis vom Tod höhere Gewalt darstelle. Mit Widerspruchsbescheid vom 17. März 2011, zugestellt am 21. März 2011, wies das Landesverwaltungsamt Berlin den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung heißt es, dass das neue Recht des Versorgungsausgleichsgesetzes anzuwenden sei und die Übergangsregelung des § 49 VersAusglG, wonach in bestimmten Fällen noch die §§ 4 bis 10 VAHRG zur Anwendung kommen, nicht greife. Der Wortlaut der Übergangsregelung sei eindeutig. Es komme nicht darauf an, wann der Ausgleichsberechtigte verstorben, sondern wann der Antrag beim Versorgungsträger eingegangen sei; das sei hier erst der 2. Dezember 2010 gewesen. Auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand komme nicht in Betracht, da die Vorschrift des § 49 VersAusglG keine Handlungsfrist, sondern eine Stichtagsregelung beinhalte. Mit seiner am 19. April 2011 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er trägt vor, dass er keinerlei Kontakt mehr zu seiner in Australien lebenden geschiedenen Ehefrau gehabt und daher erst spät von deren Tod am 24. August 2009 erfahren habe. Dann habe es nochmals gedauert, bis er die Sterbeurkunde habe beschaffen und den Antrag auf Anpassung der Versorgungsbezüge habe stellen können. Der Kläger ist der Auffassung, dass die Übergangsvorschrift des § 49 VersAusglG insofern verfassungswidrig sei und gegen Artikel 14 beziehungsweise Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes (GG) verstoße, als Ausgleichsverpflichtete, deren Ehe nach altem Recht geschieden und bei denen der Versorgungsausgleich auf der Grundlage des bis zum 1. September 2009 geltenden Rechts durchgeführt wurde, nur dann eine Aussetzung der Kürzung der Versorgungsbezüge und eine Rückabwicklung des Versorgungsausgleichs bei Tod des Ausgleichsberechtigten verlangen könnten, wenn ihr Antrag bis zum 1. September 2009 eingegangen sei. Eine Aussetzung der Kürzung bei Tod der ausgleichsberechtigten Person erst ab Antragstellung greife in verfassungswidriger Weise in den Anspruch des Beamten auf amtsangemessene Alimentierung ein. Ihm werde ein Sonderopfer auferlegt, ohne dass dies seiner verstorbenen Ehefrau auch nur im Mindesten zugutegekommen sei. Lediglich der Beklagte habe einen Vorteil, weil er ihm nur gekürzte Versorgungsbezüge habe zahlen müssen. Hingegen könne die Anpassung des Versorgungsausgleichs bei Versterben des Ausgleichsberechtigten nach neuem Recht gemäß §§ 37, 38 VersAusglG in Fällen, in denen der Versorgungsausgleich bei Scheidung auch schon nach neuem Recht durchgeführt worden war, durchaus anders beurteilt werden. Denn nach neuem Recht werde jedes einzelne Anrecht ausgeglichen und nicht wie nach alter Rechtslage in einer Bilanz erfasst und saldiert. Es gebe nach neuem Recht also nicht immer nur einen Ausgleichsberechtigten einerseits und einen Ausgleichsverpflichteten andererseits, sondern beide Ehegatten könnten ausgleichsberechtigt und -verpflichtet sein. Im Übrigen begehre er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Landesverwaltungsamts Berlin vom 24. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids dieser Behörde vom 17. März 2011 zu verpflichten, ihm rückwirkend seit Versorgungsbeginn die aufgrund des durchgeführten Versorgungsausgleichs für seine geschiedene Ehefrau einbehaltenen Versorgungsausgleichsbeträge zu erstatten, die Sprungrevision zuzulassen und hilfsweise die Berufung zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist zur Begründung auf die Ausführungen im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid. Er ist der Ansicht, dass verfassungsrechtliche Bedenken nicht bestünden. Die Versorgungsakte, die Versorgungsausgleichsakte, die Personalakte samt Beiakten (2 Bände) und Beiheft, die Prüfungsakte sowie ein Band „Eintritt in den Ruhestand“ haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung gewesen.