Urteil
L 1 R 54/17
Landessozialgericht für das Saarland 1. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Ein Physiotherapeut ist abhängig beschäftigt, wenn er die Profi-Fußballmannschaft des Klägers betreuen, verletzte Spieler behandeln, diese für die anstehenden Ligaspiele durch physiotherapeutische Leistungen "fit machen" bzw diese nach einem von den Sportärzten des Klägers vorgegebenen Therapieplan oder entsprechender Absprache versorgen soll und dabei vollständig in den von dem Kläger bzw dem Spielbetrieb vorgegebenen Zeitrahmen und Betriebsablauf integriert und quasi "Teil der Mannschaft" ist. (Rn.25)
2. Es entspricht der üblichen Vorgehensweise, einem qualifizierten (Fach)arbeiter nicht jeden Handgriff vorzugeben, sondern die an ihn gerichteten Weisungen eher darauf zu fokussieren, dass dieser das gewünschte und zu erreichende Ergebnis auf die von ihm eigenverantwortlich durchzuführende Art und Weise zu erreichen hat. (Rn.25)
3. Eine Vereinbarung, wonach der Physiotherapeut die Umsatzsteuer auf den zu stellenden Rechnungen ausweisen, eigenständig abführen und er auch Altersvorsorge und Krankenversicherungsschutz selbst regeln soll, ist nicht zwingend Folge eines eigenen Unternehmerrisikos und einer selbständigen Tätigkeit. Vertragliche Vereinbarungen, die darauf gerichtet sind, die an den Arbeitnehmer- bzw Beschäftigtenstatus anknüpfenden arbeits-, steuer- und sozialrechtlichen Regelungen abzubedingen oder zu vermeiden, lassen nach ständiger Rechtsprechung ausschließlich Rückschlüsse auf den Willen der Vertragsparteien, Beschäftigung auszuschließen, zu, ohne dass diesem bei der hier zu erfolgenden Gesamtabwägung eine eigenständige Bedeutung zukommt (vgl nur BSG vom 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R = BSGE 120, 99 = SozR 4-2400 § 7 Nr 25, RdNr 27, mit dem Hinweis auf § 32 SGB I). (Rn.29)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 02.05.2017 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten auch des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Physiotherapeut ist abhängig beschäftigt, wenn er die Profi-Fußballmannschaft des Klägers betreuen, verletzte Spieler behandeln, diese für die anstehenden Ligaspiele durch physiotherapeutische Leistungen "fit machen" bzw diese nach einem von den Sportärzten des Klägers vorgegebenen Therapieplan oder entsprechender Absprache versorgen soll und dabei vollständig in den von dem Kläger bzw dem Spielbetrieb vorgegebenen Zeitrahmen und Betriebsablauf integriert und quasi "Teil der Mannschaft" ist. (Rn.25) 2. Es entspricht der üblichen Vorgehensweise, einem qualifizierten (Fach)arbeiter nicht jeden Handgriff vorzugeben, sondern die an ihn gerichteten Weisungen eher darauf zu fokussieren, dass dieser das gewünschte und zu erreichende Ergebnis auf die von ihm eigenverantwortlich durchzuführende Art und Weise zu erreichen hat. (Rn.25) 3. Eine Vereinbarung, wonach der Physiotherapeut die Umsatzsteuer auf den zu stellenden Rechnungen ausweisen, eigenständig abführen und er auch Altersvorsorge und Krankenversicherungsschutz selbst regeln soll, ist nicht zwingend Folge eines eigenen Unternehmerrisikos und einer selbständigen Tätigkeit. Vertragliche Vereinbarungen, die darauf gerichtet sind, die an den Arbeitnehmer- bzw Beschäftigtenstatus anknüpfenden arbeits-, steuer- und sozialrechtlichen Regelungen abzubedingen oder zu vermeiden, lassen nach ständiger Rechtsprechung ausschließlich Rückschlüsse auf den Willen der Vertragsparteien, Beschäftigung auszuschließen, zu, ohne dass diesem bei der hier zu erfolgenden Gesamtabwägung eine eigenständige Bedeutung zukommt (vgl nur BSG vom 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R = BSGE 120, 99 = SozR 4-2400 § 7 Nr 25, RdNr 27, mit dem Hinweis auf § 32 SGB I). (Rn.29) Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 02.05.2017 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten auch des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung ist statthaft. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung wird auf die Ausführungen in dem angefochtenen Gerichtsbescheid gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verwiesen. Auch nach dem Vorbringen im Berufungsverfahren bestehen keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide. Dies auch im Hinblick darauf, dass im Adressfeld des Bescheides vom 12.02.2015 und auch im Widerspruchsbescheid vom 09.07.2015 eine Fa. U. GmbH (Industriestraße in A-Stadt), aufgeführt ist. Denn es handelt sich hierbei um die Adresse, die von dem Beigeladenen zu 1) angegeben wurde, an die dieser seine Rechnungen gesandt hat und unter der der Vorstand des Klägers postalisch erreichbar ist, wie aus der Klageschrift erkennbar ist. Jedenfalls ergibt sich hieraus hinreichend bestimmt, dass sich die streitgegenständlichen Bescheide gegen den Kläger richten. Die Beklagte hat zu Recht festgestellt, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) in der hier streitigen Zeit vom 01.07.2013 bis einschließlich 30.06.2014 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wurde und hierfür eine Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden hat. Hierbei ist die Beklagte - auch wenn dies nicht ausdrücklich ausgeführt wurde - zutreffend davon ausgegangen, dass Gegenstand der erfolgten Statusfeststellung nach § 7a Sozialgesetzbuch Viertes Buch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – (SGB IV) die zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen zu 1) abgeschlossenen mündliche Vereinbarung war, die die darin beschriebene Tätigkeit als eine im Sinne eines Dauerschuldverhältnisses zu würdigende Vertragsbeziehung geregelt hat. Substantiierte Anhaltspunkte dafür, dass die getroffene Vereinbarung lediglich einen sog. Rahmenvertrag darstellen und die vereinbarte Tätigkeit darüber hinaus auf der Grundlage von rechtlich selbständigen Einzelaufträgen ausgeübt werden sollte (vgl. hierzu nur Bundessozialgericht - BSG -, Urteile vom 11.3.2009 - B 12 R 11/07 R; vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R und vom 30.10.2013 - B 12 KR 17/11 R), ergeben sich nicht. Die in dem angefochtenen Bescheid festgestellte Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1) in der hier streitigen Zeit findet ihre rechtliche Grundlage in § 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V), § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI), § 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) und § 25 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III). Nach diesen Bestimmungen unterliegen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung der Versicherungs- bzw. Beitragspflicht. Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 SGB IV, nach dessen Satz 1 ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind nach Satz 2 der genannten Bestimmung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in der Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - BSG – (vgl. nur Urteil vom 25.01.2006 - B 12 KR 30/04 R, m.w.N.) setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Vornehmlich bei Diensten höherer Art kann das Weisungsrecht des Arbeitgebers auch eingeschränkt und “zur dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess” verfeinert sein, wenn der Versicherte nur in den Betrieb eingegliedert ist (vgl. BSG, Urteile vom 07.09.1988 - 10 RAr 10/87 und vom 18.12.2001 - B 12 KR 10/01 R, m.w.N). Demgegenüber ist die selbständige Tätigkeit in erster Linie durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (nur BSG, Urteile vom 29.07.2015 - B 12 KR 23/13 R; vom 29.08.2012 - B 12 KR 25/10 R BSG und vom 04.07.2007 - B 11a AL 5/06 R). Hierzu ist eine Gewichtung und Abwägung aller als Indizien für und gegen eine Beschäftigung bzw. selbständige Tätigkeit sprechenden Merkmale der Tätigkeit im Einzelfall vorzunehmen. Ergeben die festgestellten tatsächlichen Merkmale ein nicht einheitliches, sondern gegenläufiges Bild, ist eine wertende Zuordnung aller Umstände im Sinne einer Gesamtabwägung vorzunehmen, wobei es insbesondere darauf ankommt, nicht schematisch/mathematisch die für oder gegen eine Beschäftigung sprechenden Merkmale aufzuzählen, sondern diese vielmehr zu bewerten, welchem Bereich das größere Gewicht beizumessen ist (BSG, Urteil vom 25.04.2012 - B 12 KR 24/10 R). Gemessen an diesen Grundsätzen hat das SG vorliegend zu Recht eine abhängige Beschäftigung des Beigeladenen zu 1) bejaht. Denn in dem hier zu beurteilenden Zeitraum spricht die durchgeführte Gesamtschau der maßgeblichen Umstände zur Überzeugung des Senats eher für das Vorliegen eines - und wie sich aus den vorgelegten monatlichen Abrechnungen des Beigeladenen zu 1) ergibt auch mehr als nur geringfügig - ausgeübten abhängigen versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses zwischen dem Beigeladenen zu 1) und dem Kläger. Ausgangspunkt der versicherungsrechtlichen Beurteilung sind dabei im vorliegenden Fall - nachdem ein schriftlicher Vertrag nicht abgeschlossen wurde - die praktizierte mündliche vertragliche Vereinbarung zwischen Kläger und Beigeladenem zu 1) aus dem Jahr 2013, nachdem abweichende sonstige Vereinbarungen weder vorgetragen noch ersichtlich sind (vgl. hierzu nur BSG, Urteile vom 29.08.2012 - B 12 KR 25/10 R - juris Rn. 16 - und vom 28.05.2008 - B 12 KR 13/07 - juris Rn. 17, jeweils mwN). Danach sollte der Beigeladene zu 1) - in der hier streitgegenständlichen Zeit in der 3. Fußballbundesliga - die 1. Fußballmannschaft des Klägers als Physiotherapeut betreuen, verletzte Spieler behandeln, diese für die anstehenden Ligaspiele durch physiotherapeutische Leistungen „fit machen“ bzw. diese nach einem von den Sportärzten des Klägers vorgegebenem Therapieplan oder entsprechender Absprache versorgen. Hiervon ausgehend spricht zunächst der Umstand, dass dem Beigeladenen zu 1) bei Ausführung der von ihm geforderten Tätigkeit als Physiotherapeut keine fachlichen Weisungen bei der konkreten Behandlung der jeweiligen Spieler erteilt wurden, nicht bereits für eine selbständige Tätigkeit, da dies darauf zurückzuführen ist, dass der Beigeladene zu 1) als qualifizierter Beschäftigter seine Tätigkeit zu verrichten hatte und der Kläger auch erwarten konnte, dass der Beigeladene zu 1) als ausgebildeter Physiotherapeut fachlich in der Lage war, die geforderten Behandlungen durchzuführen. Etwaige eigenverantwortliche Handlungsspielräume oder besondere Freiräume bei Durchführung seiner Tätigkeit, die über den dargestellten Rahmen hinausgehen und gerade typisch für eine selbständige Tätigkeit wären, sind für den Senat unter Zugrundelegung des Beteiligtenvortrags ebenso wenig erkennbar wie die Möglichkeit des Beigeladenen zu 1), dabei seine Verdienstchancen selbstbestimmt erhöhen zu können. Der Beigeladene zu 1) hatte vielmehr innerhalb der vorgegebenen betrieblichen Ordnung den von dem Kläger bestimmten arbeitstechnischen Zweck zu verfolgen. In diesen Fällen wandelt sich das Weisungs- und Direktionsrecht in eine funktionsgerechte, dienende Teilhabe am Arbeitsprozess, so dass das Fehlen von (Einzel)Anweisungen nicht von vornherein eine selbständige Tätigkeit begründet (BSG, Urteil vom 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R - juris Rn. 31, m.w.N.). Es entspricht auch gerade der üblichen Vorgehensweise, einem qualifizierten (Fach)arbeiter, nicht jeden Handgriff vorzugeben, sondern - wie auch hier - die an ihn gerichteten Weisungen eher darauf zu fokussieren, dass dieser das gewünschte und zu erreichende Ergebnis auf die von ihm eigenverantwortlich durchzuführende Art und Weise zu erreichen hat. Dies liegt in der Natur der Sache und entspricht bei einem ausgebildeten Beschäftigten, wie es der Beigeladene zu 1) ist, gerade der üblichen Vorgehensweise, wie dies z.B. auch bei Erbringung von sonstigen Dienst- oder Handwerkerleistungen, die in der Regel abhängig beschäftigt ausgeführt werden, der Fall ist und - wie hier - nicht dazu führt, dass die inhaltlichen Freiheiten bei der konkreten Ausführung der gewünschten physiotherapeutischen Behandlung ein aussagekräftiges Indiz für eine Selbständigkeit begründen (vgl. auch BSG, Urteile vom 31.03.2015 - B 12 KR 17/13 R - juris Rn. 20 und vom 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R - juris Rn. 31). Der Beigeladene zu 1) hatte die zu erbringende Leistung auch persönlich zu erbringen und konnte daher seine Tätigkeit grundsätzlich nicht auf andere Personen delegieren, was gerade Merkmal einer abhängigen Beschäftigung ist. Für eine Selbständigkeit spricht allenfalls, dass er hierbei weitere Personen hinzuziehen konnte - was auch in Zeiten hohen Arbeitsaufwands („in Stoßzeiten“, vgl. Sitzungsniederschrift des Erörterungstermins vom 01.12.2016) erfolgte - und durch eine vereinbarte Pauschalvergütung von 150,-- Euro pro Einsatz der weiteren Person durch den Beigeladenen zu 1) gesondert abgerechnet wurde. Nach den vorgelegten Rechnungen für den streitgegenständlichen Zeitraum erfolgte dies zwei Mal, so dass zusätzlich 300,-- Euro plus 19% Mehrwertsteuer abgerechnet wurden (vgl. Rechnung vom 15.04.2014). Im Übrigen hat der Beigeladene zu 1) seine Tätigkeit - wie vereinbart - stets persönlich durchgeführt, so dass hier der bloßen Möglichkeit der weiteren Einschaltung Dritter kein entscheidendes Gewicht zukommt und nicht zum Ausschluss einer abhängigen Beschäftigung führt. Dieser Umstand stellt daher allenfalls eines der von mehreren im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden Indizien dar (vgl. BSG, Urteil vom 11.3.2009 - B 12 KR 21/07 R - juris Rn. 17). Entsprechendes gilt auch, soweit der Beigeladene zu 1) dem Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit verschiedene Male von ihm benötigtes Tapes, Nahrungsergänzungsmittel oder einen Therapiestuhl in Rechnung stellte und hierbei einen Gewinn erzielte, was für sich genommen wiederum Merkmal einer selbständigen Tätigkeit wäre. Diese Materialbeschaffung durch den Beigeladenen zu 1) war jedoch - wie der Kläger selbst bereits im Verwaltungsverfahren vortrug - nicht die Regel. Vielmehr hat der Kläger, der über eine Therapieeinheit mit Massagebänken und entsprechender Ausstattung, um physiotherapeutische Behandlungen durchführen zu können, verfügte, ansonsten und überwiegend die für alle Spieler und alle Therapien erforderlichen Arbeitsmittel selbst angeschafft und dem Beigeladenen zu 1) für dessen Tätigkeit zur Verfügung gestellt. Der Beigeladene zu 1) war in der hier streitigen Zeit auch wie ein abhängig Beschäftigter in die Arbeitsorganisation dem Kläger eingegliedert und hat insbesondere auf dessen Gelände einen erheblichen Teil seine Arbeitszeit verbracht, über die er zudem nicht uneingeschränkt selbst bestimmen konnte, was mit einem wesentlichen Gewicht für eine abhängige Beschäftigung spricht (vgl. BSG, Urteil vom 24.03.2016 - B 12 KR 20/14 R - juris Rn. 20). Die streitgegenständliche Tätigkeit war so durch die starke Einbindung in den Spiel- und Trainingsbetrieb des Klägers geprägt und vorgegeben. Der Beigeladene zu 1) hatte demgegenüber keine Möglichkeit, seine Einsätze - sowohl zeitlich als auch hinsichtlich des Ortes - selbst zu bestimmen oder zu koordinieren. Er war vollständig in den von dem Kläger bzw. dem Spielbetrieb vorgegebenen Zeitrahmen und Betriebsablauf integriert und quasi „Teil der Mannschaft“, was sich auch aus den im Verfahren gemachten Angaben zum erforderlichen Umfang der Tätigkeit ergibt. So hat selbst der Kläger angegeben, dass die „Arbeitsleistung“ des Beigeladenen zu 1) „in hohem Umfang gebraucht“ und auf „etwa 40 h/Woche“ geschätzt werde. Insgesamt ist auch der Vortrag plausibel, dass er immer habe anwesend sein müssen, solange es notwendig gewesen sei („open end“). Der Beigelade zu 1) hat demgemäß im Grunde seine ganze Arbeitskraft im Rahmen der Tätigkeit für den Kläger eingesetzt. Es entspricht dabei nicht der Lebenswirklichkeit, dass er daneben noch die Möglichkeit gehabt hätte, außerhalb des Einsatzes für den Kläger wesentliche weitere Tätigkeiten (selbständig) auszuüben. So hat der Beigeladene zu 1) im Erörterungstermin vom 01.12.2016 nachvollziehbar dargelegt, dass der in der Zeit, in der er für den Kläger tätig war, keine dritte Person, die nicht zum Kläger gehörte, therapierte. Die hier insgesamt erfolgte fremdbestimmte Einbindung in die Organisationsstruktur und in die Arbeitsabläufe dem Kläger lässt zur Überzeugung des Senats insoweit auch kein rechtlich bedeutsamer Unterschied zu "festangestellten" Beschäftigten erkennen. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass der Beigeladene zu 1) - typisches und entscheidendes Merkmal für eine Selbständigkeit - ein rechtlich relevantes Unternehmerrisiko getragen hat. Hierzu gehört insbesondere, ob mit der Gefahr des Verlustes zugunsten des selbständig geführten Unternehmens eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft eingesetzt wurde, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist (BSG, Urteile vom 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R - juris Rn. 36 und vom 11.11.2015 - B 12 R 2/14 R - juris Rn. 25). Aus dem (allgemeinen) Risiko, außerhalb der Erledigung der durchzuführenden Tätigkeit für einen anderen zeitweise die eigene Arbeitskraft gegebenenfalls nicht verwerten zu können, folgt allerdings noch kein Unternehmerrisiko bezüglich der einzelnen Einsätze (BSG, Urteil vom 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R - juris Rn. 36). Das Unternehmerrisiko beschreibt vielmehr das Risiko, eingesetztes Kapital zu verlieren oder Dienstleistungen nicht vergütet zu erhalten. Eine solche Gefahr bestand für den Beigeladenen zu 1) nicht. Der Beigeladene zu 1) setzte ganz überwiegend seine Arbeitskraft und nicht sein Kapital ein. Er wurde entsprechend der von ihm zu erwarteten Arbeit vergütet, und zwar ohne Abzüge für etwaige Schlechtleistung. Ein Verlustrisiko ist nicht ersichtlich. Seine Arbeitskraft wurde in der hier streitgegenständlichen Zeit nicht mit ungewissem Erfolg eingesetzt. Es wurde vielmehr eine vereinbarte monatliche fixe Vergütung i.H.v. 3.500,-- Euro netto durchgehend gezahlt, unabhängig von der tatsächlichen Arbeitsleistung oder etwaigen Krankheitszeiten, die der Beigeladene zu 1) im Verwaltungsverfahren mit 3-4 Tagen angab. Auch in der spielfreien Zeit (Sommer- und Winterpause) wurde die vereinbarte Vergütung ohne Abschläge weitergezahlt, was ein unternehmerisches Risiko des Beigeladenen zu 1) gerade ausschließt und mit einem hohen Gewicht für eine abhängige Beschäftigung spricht. Soweit nach der getroffenen mündlichen Vereinbarung mit der vereinbarten fixen monatlichen Vergütung von 3.500,-- Euro alle Tätigkeiten abgegolten sein sollten und der Beigeladene zu 1) die Umsatzsteuer auf den zu stellenden Rechnungen ausweisen und eigenständig abführen sollte und er auch Altersvorsorge und Krankenversicherungsschutz selbst regelte und selbst getragen hat, ist dies nicht zwingend Folge eines eigenen Unternehmerrisikos und einer selbständigen Tätigkeit. Denn vertragliche Vereinbarungen, die darauf gerichtet sind, die an den Arbeitnehmer- bzw. Beschäftigtenstatus anknüpfende arbeits-, steuer- und sozialrechtliche Regelungen abzubedingen oder zu vermeiden (z.B. Nichtgewährung von Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Urlaub; die Verpflichtung, Einnahmen selbst zu versteuern oder für eine Sozial- und Krankenversicherung selbst zu sorgen), lassen nach ständiger Rechtsprechung ausschließlich Rückschlüsse auf den Willen der Vertragsparteien, Beschäftigung auszuschließen, zu, ohne dass dies bei der hier zu erfolgenden Gesamtabwägung eine eigenständige Bedeutung zukommt (vgl. nur BSG, Urteil vom 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R - juris Rn. 27, mit dem Hinweis auf § 32 SGB I). Allein die Belastung eines Erwerbstätigen mit zusätzlichen Risiken rechtfertigt dementsprechend nicht die Annahme von Selbständigkeit (so schon BSG, Urteil vom 25.1.2001 - B 12 KR 17/00 R). So führt der Umstand, dass jemand von seinem Vertragspartner keinen für Beschäftigte typischen sozialen Schutz zur Verfügung gestellt erhält, noch nicht zur Annahme eines unternehmerischen Risikos. Einem solchen Risiko müssen vielmehr - um sozialversicherungsrechtliche Folgen auslösen zu können - auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft oder größere Verdienstchancen gegenüberstehen (BSG, Urteil vom 24.03.2016 - B 12 KR 20/14 R - juris Rn. 21). Für den Beigeladenen zu 1), der im Wesentlichen nur seine eigene Arbeitskraft eingesetzt hat, bestand jedoch aufgrund der monatlich fixen Vergütung weder ein Verlustrisiko, noch hatte er die Möglichkeit, durch die durchzuführenden physiotherapeutischen Behandlungen seine Verdienstchancen zu verbessern. So hat er nach seinem Vortrag keine gesonderten Behandlungen „auf Rezept“ durchgeführt und auch im Übrigen nicht mit den einzelnen Spielern als dessen Patienten abgerechnet. Dies spricht ebenso erheblich für eine abhängige Beschäftigung wie auch der Umstand, dass der Beigeladene zu 1) nicht über eine eigene Betriebsstätte verfügte, sondern die Behandlungen im Wesentlichen in den von dem Kläger zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten durchführte und - wie er in dem Antrag auf Statusfeststellung angegeben hatte - keinen eigenen Arbeitnehmer beschäftigte. Erforderliche Arbeitsmittel waren beim Kläger vorhanden, wobei auch der Einsatz von Gegenständen, die regelmäßig bereits zur privaten Nutzung eingesetzt werden, nicht ohne weiteres auf ein unternehmerisches Risiko schließen lässt. Insoweit hat der Beigeladene zu 1) Kläger im Erörterungstermin vom 01.12.2016 zwar angegeben, dass er einen privaten Laptop für seine Tätigkeit beim Kläger benutzt hat. Jedoch lässt der Einsatz von Gegenständen, die regelmäßig bereits zur privaten Nutzung vorhanden sind - wie z.B. eigener PKW, Personal Computer, Telefax oder Handy - nicht ohne weiteres auf ein unternehmerisches Risiko schließen. Voraussetzung dafür wäre es, dass diese Gegenstände gerade für die Tätigkeit angeschafft, hierfür eingesetzt und das hierfür aufgewandte Kapital bei Verlust des Auftrags und/oder ausbleibenden weiteren Aufträgen als verloren anzusehen wären (vgl. BSG, Urteil vom 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R - juris Rn. 37; Klein in: jurisPK-SGB XI, § 20 Rn. 40), wofür es vorliegend keinerlei Anhaltspunkte gibt. Insgesamt ist für den Senat demnach nicht ersichtlich, inwieweit der Beigeladene zu 1) durch die Beendigung der streitgegenständliche Tätigkeit einen Kapitalverlust erlitten und ein unternehmerisches Risiko getragen hat oder auch insgesamt ein über das allgemeine Lohnausfallrisiko hinausgehende Risiko des Verlusts einer Gegenleistung eingegangen ist (vgl. hierzu insbesondere BSG, Urteil vom 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R - juris Rn. 37). Auch der Vortrag des Klägers, dass der Beigeladene zu 1) die Durchführung der Tätigkeit hätte ablehnen können, lässt ein Unternehmerrisiko nicht erkennen. Hier stellte sich insoweit die Situation vor Annahme des Auftrags letztlich nicht anders dar als für einen Arbeitsuchenden, dem es ebenfalls freisteht, eine ihm angebotene (ggf. befristete oder Teilzeit-) Arbeitsgelegenheit anzunehmen oder nicht. Dass der Kläger nach seinem Vortrag aufgrund interner Vorgaben eine abhängige Beschäftigung nicht wollte und dies so auch bei der zwischen den Beteiligten getroffenen mündlichen Abrede bekundet worden sein soll, fällt nach Auffassung des Senats im Rahmen der hier vorgenommenen Gesamtwürdigung nicht mehr entscheidend ins Gewicht. Denn die tatsächlichen Verhältnisse sprechen vorliegend insgesamt gegen eine selbständige Tätigkeit, die allenfalls ansatzweise ersichtlich ist, und mit einem hohen Gewicht für eine abhängige Beschäftigung. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, richtet sich dabei - ausgehend von den dargestellten Grundsätzen - nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt nicht von der Bezeichnung der Beteiligten ab. Es kommt auch nicht auf die Motive für die jeweilige Ausgestaltung der vertraglichen Vereinbarung an, wie z.B. einem Streben nach Steueroptimierung oder unternehmenspolitischen Notwendigkeiten (vgl. hierzu auch BSG, Urteil vom 09.07.2015 - B 12 KR 23/13 R - juris Rn. 31; Klein in: jurisPK-SGB XI, § 20 Rn. 43). Die Berufung war daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), da die Voraussetzungen des § 186 SGG nicht vorliegen. Es erscheint dabei angemessen, keinen Kostenausspruch für bzw. gegen die Beigeladenen zu treffen, weil sie im Berufungsverfahren keinen Sachantrag gestellt haben (§ 197a SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO). Die Revision war nicht zuzulassen, das die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 160 Abs. 2 SGG). Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beigeladene zu 1) im Zeitraum vom 01.07.2013 bis einschließlich 30.06.2014 abhängig Beschäftigter des Klägers, dessen erste Fußballmannschaft im streitgegenständlichen Zeitraum in der 3. Bundesliga spielte, war. Der 1987 geborene Beigeladene zu 1) ist Physiotherapeut und behandelte - zunächst bis 30.06.2013 als Angestellter der Kooperationspraxis C.Reha - die Spieler der 1. Profimannschaft des Klägers bis zum 30.06.2014. Mit einem am 21.07.2014 eingegangenen Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status begehrte der Beigeladene zu 1) die Feststellung, dass er seine Tätigkeit beim Kläger vom 01.07.2013 bis 30.06.2014 in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ausgeübt habe. Er gab hierzu unter Vorlage der von ihm erstellten Rechnungen im Wesentlichen an, ein schriftlicher Vertrag über seine Tätigkeit habe nicht bestanden. Die Arbeitszeiten seien entsprechend dem Trainings- und Spielplan vorgegeben gewesen. Er habe unter der Woche während des Trainings von Dienstag bis Freitag etwa von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr und 13.30 Uhr bis 18.30 Uhr und am Wochenende bei den Spielen gearbeitet, bei Auswärtsspielen von Freitag bis Sonntag durchgehend. Er habe mehr oder weniger rund um die Uhr der 1. Mannschaft zur Verfügung stehen müssen. Für seine Tätigkeit sei ein fester Betrag von monatlich 3.500,-- Euro netto zuzüglich Mehrwertsteuer vereinbart worden, die er dem Kläger jeweils in Rechnung stellte. Die Behandlungen der Spieler seien nicht über ein Rezept abgerechnet worden. In der Winter- oder Sommerpause sei er, entsprechend dem Trainingsbetrieb, freigestellt gewesen. Die vereinbarte Vergütung wurde in dieser Zeit weiter gezahlt, auch während einer Krankheitszeit von 3 bis 4 Tagen, die in dem streitgegenständlichen Zeitraum vorgelegen habe. Er habe Therapiebedarf eingekauft (z.B. Tape, Binden, Nahrungsergänzungsmittel), die er dem Verein weiterverkauft habe. Ansonsten habe er kein Eigenkapital eingesetzt. Seinen Urlaub habe er wie die Mannschaft genommen. Eine Kostenbeteiligung an den von ihm genutzten Räumen des Klägers sei nicht erfolgt. Regelmäßig jeden Dienstagmorgen um 8.00 Uhr sei eine Besprechung vom Trainerteam im Büro des Trainers durchgeführt worden, bei der das kommende Training und die Kaderplanung (Verletzung etc.) besprochen worden sei. Es sei vom Kläger auch eine Fortbildung (Chiropraktik) in Stockholm bezahlt worden. Bezüglich seiner Haftung habe er bereits in der Vergangenheit eine Versicherung abgeschlossen. Der Kläger machte hierzu insbesondere geltend, der Beigeladene zu 1) habe aufgrund einer internen Verpflichtung selbständig beschäftigt werden sollen, worüber auch Einigkeit erzielt worden sei. Der Beigeladene zu 1) sei etwa 40 Stunden pro Woche - bei freier Arbeitseinteilung - für ihn tätig gewesen. Die behandelnden Ärzte hätten für einzelne Spieler Therapien festgesetzt, die u.a. mit dem Beigeladenen zu 1) besprochen worden seien. Weisungen seien demgemäß allenfalls seitens der behandelnden Ärzte erfolgt. Der Beigeladene zu 1) hätte Aufträge auch ablehnen können. Eine Arbeitsverpflichtung oder auch Dienstpläne habe es nicht gegeben. Die für Therapie notwendigen Arbeitsmittel seien im Wesentlichen vom Kläger angeschafft worden. Der Beigeladene zu 1) sei verpflichtet gewesen, die Arbeiten persönlich auszuführen. Es sei auch vorgekommen, dass er wegen vieler Verletzungen bei den Spielern nicht in der Lage gewesen sei, die Leistungen alleine zu erbringen. Dann habe er einen Kollegen mitgebracht und diese Mehrleistung zu einem Pauschalbetrag von 150,-- Euro in Rechnung gestellt. Die Behandlung der Spieler habe mit dem Equipment stattgefunden, das der Kläger zur Verfügung stellte. Mit Bescheid vom 12.02.2015 stellte die Beklagte fest, dass die am 01.07.2013 begonnene Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis erfolgt sei. Dies ergebe sich aus einer Abwägung der verschiedenen Merkmale. Es bestehe daher in dem Beschäftigungsverhältnis Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Hiergegen erhob der Kläger am 17.03.2015 Widerspruch und machte im Wesentlichen geltend, der Beigeladene zu 1) sei frei in der Art der Behandlung und in der Arbeitseinteilung gewesen. Er habe das unternehmerische Risiko für seine Tätigkeit getragen. Vorgaben habe es lediglich durch die Ärzte gegeben. Eine Einbindung in die Infrastruktur habe nicht vorgelegen. Mit Widerspruchsbescheid vom 09.07.2015 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte hierzu im Wesentlichen aus, ein unternehmerisches Risiko sei nicht zu erkennen, da eine pauschale monatliche Vergütung von 3.500,-- Euro zuzüglich Steuern gezahlt worden sei. Arbeitsmittel und -räume hätten dem Beigeladenen zu 1) kostenlos zur Verfügung gestanden. Er habe keine eigene Betriebsstätte unterhalten. Die Arbeitszeit habe nicht völlig frei eingeteilt werden können, da u.a. eine Abhängigkeit von den Spielterminen bestanden habe. Allein der Wille der vertragsschließenden Parteien bestimme nicht, ob eine Tätigkeit als Beschäftigung oder Selbständigkeit definiert werde. Eine Rechnungsstellung sei lediglich Folge der rechtsfehlerhaften Einstufung als selbständige Tätigkeit. In dem am 06.08.2015 eingeleiteten Klageverfahren vor dem Sozialgericht für das Saarland (SG) hat der Kläger die Adressierung im Widerspruchsbescheid („U. GmbH“) gerügt und im Wesentlichen geltend gemacht, eine Anstellung habe nicht erfolgen sollen, um einen künftigen Trainer nicht zu binden. Auch sei bei der Tätigkeit die Eigenart des Betriebes zu berücksichtigen. Der Beigeladene zu 1) habe ein Unternehmerrisiko getragen und er sei frei in der Erbringung seiner Dienste gewesen, außer bei Training und bei den Spielen. Eine Eingliederung in den Betrieb sei nicht erfolgt. Das Tragen von Mannschaftskleidung sei freiwillig gewesen. Das Vertragsverhältnis sei durch Kündigung zum 30.06.2014 beendet worden. In einem am 01.12.2016 durchgeführten Erörterungstermin hat der Beigeladene zu 1) im Wesentlichen ausgeführt, er habe immer anwesend sein müssen, wenn die Mannschaft aktiv gewesen sei, bei Spielen, Training oder im Trainingslager, und zwar ca. 90 Minuten vor den sportlichen Aktivitäten und solange es notwendig gewesen sei („open end“). Die von ihm gekauften Tapes oder Nahrungsergänzungsmittel, die er nach Auftrag habe beschaffen müssen, habe er an den Kläger mit Gewinn weiterverkauft. Während seines Urlaubs habe er die vereinbarte Vergütung erhalten. Er habe auch außerhalb der Spielzeiten die Spieler nicht auf Rezept behandeln dürfen. Er habe sich an die Weisungen der Trainer und Co-Trainer gebunden gefühlt. Arbeitnehmer habe er nicht beschäftigt. Er habe das Vereinsfahrzeug nutzen dürfen und Schlüssel für die Räumlichkeiten gehabt. Er habe eine mobile Massagebank besessen, die er auch zu den Spielen mitgenommen habe. Der Kläger hat hierzu im Wesentlichen vorgetragen, es würden sich überwiegende Merkmale der Selbständigkeit ergeben. So sei im arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzprozess ein Vergleich geschlossen worden, der neben der Verpflichtung zur Zahlung von 6.000,-- Euro an den Beigeladenen zu 1) auch enthalten habe, dass die Parteien sich darüber einig seien, dass zwischen ihnen kein Arbeitsverhältnis mehr bestehe und auch nicht bestanden habe. Weiterhin sei in der monatlichen Abrechnung eine Umsatzsteuer ausgewiesen. Die Zahlung der Vergütung i.H.v. 3.500,-- Euro in der spielfreien Zeit habe nichts mit einer Urlaubsvergütung zu tun. Gleiches gelte für eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. So habe der Beigeladene zu 1) zu keinem Zeitpunkt Arbeitsunfähigkeitszeiten angezeigt oder nachgewiesen. Wenn der Beigeladene zu 1) angebe, seine Arbeitszeit habe „open end“ gehabt, so sei dies Ausdruck eines unternehmerischen Risikos. Es sei auch von Beginn an eine Beauftragung seiner Person als Selbständiger bekundet worden. Dies sei im Fußballgeschäft ein häufig anzutreffender Umstand, um Leistungserbringende auswechseln zu können, je nach Situation und Stand der Mannschaft. Hierin spiegele sich das Risiko des Beigeladenen wieder, nämlich den vollständigen Verlust des Auftrages. Der Beigeladene zu 1) habe auch eigene Arbeitsmittel eingesetzt, wie z.B. die mobile Massagebank. Schließlich habe er eine private Altersvorsorge besessen und es habe kein Wettbewerbsverbot bestanden. Eine Weisungsbefugnis habe es nicht gegeben. Er sei lediglich hingewiesen worden, er solle möglichst schnell ein bestimmtes Ergebnis, nämlich die Genesung eines Spielers, herbeiführen. Wie dies im Einzelnen zu erfolgen habe, habe der eigenen Entscheidung des Beigeladenen zu 1) oblegen. Er habe teilweise Schlüssel zu den Räumlichkeiten dem Kläger gehabt, um gegebenenfalls Vorbereitung treffen zu können, um Behandlungen von Spielern durchzuführen. Mit Gerichtsbescheid vom 02.05.2017 hat das SG die Klage abgewiesen und hierzu im Wesentlichen ausgeführt, Merkmale für eine abhängige Beschäftigung würden nach den Gesamtumständen überwiegen. So sei eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation erfolgt, da der Beigeladene zu 1) zu Trainings- und zu Spielzeiten habe anwesend sein müssen. Es habe auch Weisungen, vertreten durch Trainer und Ärzte, unterlegen. Insgesamt sei von einer funktional dienenden Einordnung bei dem Kläger auszugehen. Es sei auch ein festes monatliches Entgelt, unabhängig von der konkreten im betreffenden Monat erbrachten Arbeitsleistung, gezahlt worden. Der Beigeladene zu 1) sei auch wirtschaftlich vom Kläger abhängig gewesen, da unter Berücksichtigung der Anwesenheitszeiten und der Verpflichtung zur persönlichen Leistungserbringung nicht ersichtlich sei, wie und wann der Beigeladene zu 1) einen eigenen Betrieb bzw. Kundenstamm hätte aufbauen können. Er habe kein wirtschaftliches Risiko getragen, kein eigenes Kapital eingesetzt oder sei finanzielle Verpflichtungen mit dem Risiko des Verlustes eingegangen. So sei er auch während Krankheit und trainings- und spielfreien Zeiten vergütet worden. Auch habe der Kläger eine Fortbildung bezahlt. Unerheblich sei, dass der Kläger und der Beigeladene zu 1) eine selbständige Tätigkeit vereinbarten wollten. Gegen den ihm am 18.05.2017 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 19.06.2017 (Montag) Berufung eingelegt. Er hat unter Wiederholung seines bisherigen Vortrags im Wesentlichen ergänzend geltend gemacht, eine Eingliederung in seine Arbeitsorganisation sei nicht erfolgt. Bestimmte ärztliche Vorgaben im Rahmen der Behandlung hätten nichts mit einer Weisung im Hinblick auf die Tätigkeit zu tun. Die Trainings- und Spielzeiten seien nicht so umfangreich gewesen, dass der Beigeladene zu 1) daneben nicht noch hätte weitere Tätigkeiten ausüben können. Schließlich habe der Beigeladene zu 1) auf seine Kosten eine Krankenversicherung und eine Altersvorsorge unterhalten. Allein der Umstand, dass der Beigeladene zu 1) Rechnungen mit Mehrwertsteuer an den Kläger gestellt habe, belege dessen Selbständigkeit. Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 02.05.2017 sowie den Bescheid der Beklagten vom 12.02.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.07.2015 aufzuheben und festzustellen, dass die in der Zeit vom 01.07.2013 bis 30.06.2014 bei dem Kläger ausgeübte Tätigkeit keine Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung begründet hat. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Die Beigeladenen stellen keinen Antrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten sowie auf die Gerichtsakte Bezug genommen.