Urteil
L 3 BA 10/19
Landessozialgericht Hamburg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGHH:2020:0630.L3BA10.19.00
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Leitsätze
Ist ein als betreuender Mannschaftsarzt tätiger Mediziner nur begrenzt in die Organisation des Sportvereins eingebunden, kann er seine Arbeitszeit flexibel gestalten, bezieht er für seine Tätigkeit einen vereinbarten monatlichen Festbetrag in einer Höhe, die eine eigene Absicherung zulässt, sprechen die vertraglichen Regelungen für die Absicht, einen Dienst- und keinen Arbeitsvertrag abzuschließen, so ist von dem Bestehen einer selbständigen Tätigkeit auszugehen. (Rn.30)
(Rn.47)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 28. März 2019 insoweit klarstellend abgeändert als die tenorierte Verpflichtung, den Betrag von 39.344,40 € zu erstatten, aufgehoben wird.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt – mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen – auch die die Kosten für das Berufungsverfahren.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 39.344,40 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ist ein als betreuender Mannschaftsarzt tätiger Mediziner nur begrenzt in die Organisation des Sportvereins eingebunden, kann er seine Arbeitszeit flexibel gestalten, bezieht er für seine Tätigkeit einen vereinbarten monatlichen Festbetrag in einer Höhe, die eine eigene Absicherung zulässt, sprechen die vertraglichen Regelungen für die Absicht, einen Dienst- und keinen Arbeitsvertrag abzuschließen, so ist von dem Bestehen einer selbständigen Tätigkeit auszugehen. (Rn.30) (Rn.47) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 28. März 2019 insoweit klarstellend abgeändert als die tenorierte Verpflichtung, den Betrag von 39.344,40 € zu erstatten, aufgehoben wird. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte trägt – mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen – auch die die Kosten für das Berufungsverfahren. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 39.344,40 € festgesetzt. Die Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) erhoben. Sie ist zum ganz überwiegenden Teil unbegründet. Das Sozialgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die streitgegenständlichen Bescheide aufgehoben. Der Beitragsbescheid vom 12. Juni 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Dezember 2015 ist rechtswidrig, weil der Beigeladene zu 1. kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis für die Klägerin ausgeübt hat. Der Beitragsbescheid der gemäß § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV für die Prüfung zuständige Beklagten ist zwar formell rechtmäßig, verstößt jedoch gegen materielles Recht, weil die in Rede stehende Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. in der Zeit vom 1. Juli 2012 bis 31. Dezember 2014 als Honorararzt nicht innerhalb eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wurde. Die Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht in der Rentenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - Sechstes Buch (SGB VI) für die Rentenversicherung und der Arbeitslosenversicherung gemäß § 25 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - Drittes Buch (SGB III) liegen nicht vor, weil kein Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB IV die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV sind Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (siehe etwa BSG v. 14. März 2018 – B 12 KR 3/17 R in juris, Rn 12; BSG v. 28.05.2008 – B 12 KR 13/07 R in juris) setzt danach eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig Beschäftigter oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das gesamte Bild der Arbeitsleistung. Weichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben letztere den Ausschlag, soweit sie im Rahmen des rechtlich zulässigen ausgeübt werden. Wenn aber Divergenzen zwischen der Vertragsdurchführung und der Vereinbarung bestehen, geht die gelebte Praxis der formellen Vereinbarung grundsätzlich vor (s. BSG v 04.06.2019 – B 12 R 11/18 R in juris.) Dieser Rechtsprechung folgt der Senat in ebenfalls ständiger Rechtsprechung. Für die Beurteilung der Tätigkeit von Ärzten und speziell Honorarärzten ergeben sich Besonderheiten. Ärzte handeln bei medizinischen Heilbehandlungen und Therapien grundsätzlich zwar frei und eigenverantwortlich. Hieraus kann aber nicht ohne Weiteres auf eine selbstständige Tätigkeit geschlossen werden. Dies ergibt sich bereits daraus, dass nach ganz herrschender Meinung selbst Chefärzte als Arbeitnehmer zu qualifizieren sein können und ergibt sich insbesondere aus dem Grundsatz, dass das Weisungsrecht bei sog. Diensten höherer Art gravierend eingeschränkt sein kann. Dennoch kann die Dienstleistung in solchen Fällen fremdbestimmt sein, wenn sie ihr Gepräge von der Ordnung des Betriebes erhält, in deren Dienst die Arbeit verrichtet wird. Die Weisungsgebundenheit des Arbeitnehmers verfeinert sich in solchen Fällen "zur funktionsgerechten, dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" und ergibt sich aus der hieraus folgenden Eingliederung in den Betrieb (BSG v. 04.06.2019 – B 12 R 11/18 R in juris, Rn. 29 mit weiteren Nachweisen). Das führt nach der Rechtsprechung des BSG bei einem Honorararzt grundsätzlich dazu, dass von einer Eingliederung in den Krankenhausbetrieb auszugehen ist. Das gilt jedenfalls dann, wenn die geschuldete Leistung innerhalb der vom Krankenhaus vorgegebenen Organisationsabläufe erbracht wird, indem die Einrichtungen und Betriebsmittel des Krankenhauses genutzt werden und eine arbeitsteilig Zusammenarbeit mit dem ärztlichen und pflegerischen Krankenhauspersonal in vorgegebenen Strukturen zusammenarbeitet. Soweit also der gesamte organisatorische Rahmen im Verhältnis zum Patienten vom Erstkontakt über die arbeitsteilige Behandlung bis zur Abrechnung der erbrachten Leistungen in der Hand des Krankenhauses liegt, ist von einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis auszugehen (s. BSG v. 04.06.2019 – B 12 R 11/18 R, - B 12 R 2/18 R, - B 12 R 10/18 R, - B 12 R 12/18 R, - B 12 R 14/18 R, - B 12 R 20/18 R, - B 12 KR 14/18 R - B 12 R 22/18 R, B 12 R 5/19 R, jeweils in juris; Wehrhahn in jurisPK -SGB III, 2. Aufl., § 25 SGB III Rn. 22.3). Im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung ergibt sich unter Berücksichtigung der vorstehenden Auslegungskriterien das Bild einer selbständigen Tätigkeit. Aus den vertraglichen Vorgaben und den tatsächlichen Verhältnissen folgen sowohl Anhaltspunkte für eine abhängige Beschäftigung als auch für eine selbständige Tätigkeit. Vom Gesamtbild überwiegen jedoch die für eine selbständige Tätigkeit sprechenden Freiheiten. Aus dem als Ausgangspunkt der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung maßgeblichem Vertrag ergibt sich der zum Ausdruck kommende Wille der Parteien, dass die Tätigkeit nicht einem Anstellungsverhältnis oder einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis ausgeübt werden sollte. Das gilt für beide Verträge, die im streitgegenständlichem Zeitraum abgeschlossen wurden. So sehen die Verträge eine selbstständige Erbringung der ärztlichen Dienstleistung vor, eine Kündigung der auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Verträge war ohne Angaben von Gründen mit einer Frist von vier Wochen zum Quartalsende von beiden Seiten möglich. Die Anwendung arbeitsrechtlicher Vorschriften wurde ausdrücklich ausgeschlossen. Der beigeladene Arzt war verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und haftete in vollem Umfang im Innen- und Außenverhältnis für die Tätigkeit. Darüber hinaus waren anfallende Steuern vom Arzt zu entrichten. Unter Berücksichtigung möglicher Divergenzen zwischen der Vereinbarung und der Vertragsdurchführung überwiegen die für eine selbständige Tätigkeit sprechenden Umstände, auch wenn es gleichwohl sowohl im Hinblick auf die Vertragsgestaltung als auch unter Berücksichtigung der tatsächlichen Durchführung Anhaltspunkte gibt, die er für eine abhängige Beschäftigung sprechen. Zunächst ergibt sich keine Einbindung in den Organisationsbereich der von der Klägerin geführten Krankenhäuser im Sinne der Rechtsprechung des BSG. Der Beigeladene zu 1. verrichtete seine ärztliche Tätigkeit nicht im Krankenhaus, sondern war als Mannschaftsarzt für H2 tätig. Irgendwelche organisatorischen Vorgaben, die im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Krankenhauses stehen, hat es wieder nach den abgeschlossenen vertraglichen Vereinbarungen gegeben noch sind solche aus der tatsächlichen Ausgestaltung der Tätigkeit erkennbar. Im Ergebnis ergibt sich nichts Anderes aufgrund der Erweiterung des Aufgabenbereiches der Klägerin, die sich aus dem zwischen ihr und dem Fußball-Bundesligisten H2 abgeschlossenen Vertrag ergibt, und der teilweisen Übernahme dieser Aufgaben durch den beigeladenen Arzt. Auch unter dem Blickwinkel der ihm konkret übertragenen Aufgaben eines Mannschaftsarztes besteht – im Rahmen einer Gesamtbetrachtung – keine ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis prägende Eingliederung in den Organisationsbereich des Fußballvereins, der der Klägerin aufgrund der Rahmenvereinbarung mit H2 zugerechnet werden könnte. Zwar gab es bei der Ausübung der Tätigkeit als Mannschaftsarzt durchaus der Klägerin mittelbar zurechenbare vorgegebene Strukturen, jedoch konnte der beigeladene Arzt auf der anderen Seite – unter Berücksichtigung der gelebten Verhältnisse im Rahmen des rechtlich Zulässigen – maßgeblich Einfluss auf die Ausführung der Tätigkeit nehmen, wie es üblicherweise bei Selbständigen der Fall ist. So sind auf der einen Seite die von der Beklagten hervorgehobenen Bindungen in zeitlicher und örtlicher Hinsicht für die Tätigkeit eines Mannschaftsarztes unter den konkreten vertraglichen und gelebten Bedingungen zu bewerten. Im Vordergrund steht dabei die Verpflichtung, als Mannschaftsarzt während der Spiele (Heimspiele/Auswärtsspiele) zur Verfügung zu stehen und die hiermit verbundene Vorgabe für die Zeit und den Ort der vertraglich geschuldeten Dienstleistung. Darüber hinaus bestand die Verpflichtung, als Mannschaftsarzt auch für das Training und Trainingslager präsent zu sein. Die hiermit verbundene Bindung ist nicht so eng wie es bei den Fußballspielen der Fall ist, denn der beigeladene Arzt hat zur Konkretisierung dargelegt, dass in diesem Zusammenhang lediglich ein Arzt erreichbar gewesen sein musste, es jedoch nicht erforderlich war, während des Trainings anwesend zu sein. Der Beigeladene zu 1. konnte insgesamt keinen Einfluss auf die Einsätze bei den Liga- und sonstigen Spielen nehmen und auch den Trainingsplan nicht maßgeblich beeinflussen. Insoweit ergab sich durchaus eine organisatorische Einbindung in den “Betrieb“ eines Fußballvereins. Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass sich diese Vorgaben aus der Natur der Sache einer Tätigkeit eines Mannschaftsarztes einer Profimannschaft ergeben haben, jedoch bedeutet das nicht automatisch, dass hieraus keine zurechenbare Eingliederung in den Betrieb erfolgen könnte. Es spricht nach der Rechtsprechung des BSG nicht gegen das Vorliegen eines – ggf. verfeinerten - Weisungsrechts, wenn beispielsweise Arbeitsort und/oder Arbeitszeit bereits aus "der Natur der Tätigkeit" folgen (BSG v. 18.11.2015 – B 12 KR 16/13 R in juris, Rn. 30 mit weiteren Nachweisen). Allerdings erweist sich diese Einbindung – anders als es beispielsweise bei Physiotherapeuten grundsätzlich der Fall ist – keinesfalls als vollständige und prägende Vorgabe für die Tätigkeit, insbesondere was die Arbeitszeit und den Arbeitsort angeht. Denn einerseits war der beigeladene Arzt durchaus in der Lage, im Rahmen der auf Dauer angelegten Vertragsbeziehung seine Arbeitszeiten noch flexibel zu gestalten, weil er für die Einteilung und Organisation der medizinischen Betreuung verantwortlich gewesen ist. So hat er in seiner Stellungnahme vom 15. November 2016 dargelegt, dass es (für die Trainingszeiten) nicht erforderlich gewesen sei, dass er persönlich jederzeit telefonisch erreichbar gewesen sein musste. Für H2 sei es wichtig gewesen, dass jederzeit ein Ansprechpartner von der medizinischen Abteilung erreichbar gewesen sein musste. Das hätte seine Person betreffen können, aber auch sein Vertreter oder in Ausnahmefällen den leitenden Psychotherapeuten. Selbst in Zeiten, an denen in acht Tagen drei Spiele stattgefunden hätten, sei es ihm möglich gewesen in Absprache mit seinem Vertreter eine adäquate medizinische Betreuung zu organisieren, seine eigene Praxistätigkeit aufrechtzuerhalten und beispielsweise als Dozent an der Akademie vor Osteopathie und Naturheilverfahren pro Jahr 6-8 Seminare zu geben. Denn er selbst sei dafür verantwortlich gewesen, die medizinische Betreuung zu organisieren. Andererseits beschränkt sich die Tätigkeit des beigeladenen Arztes keineswegs auf die Spielbetreuung und Bereitschaftszeit während des Trainings. Hierbei handelt es lediglich um einen Teilaspekt des Tätigkeitsspektrums eines Mannschaftsarztes. Denn darüber hinaus waren regelmäßig und in häufiger Frequenz sportärztliche Tauglichkeits- und Statusuntersuchungen durchzuführen und die verletzten Spieler zu behandeln bzw. die medizinische Behandlung zu organisieren sowie präventive Maßnahmen zur Vorbeugung von Erkrankungen und Sportverletzungen durchzuführen. Im Rahmen dieser Tätigkeiten bestanden viel höhere organisatorische Freiheiten im Hinblick auf Zeit und Ort der Verrichtungen bei einer (faktischen) Weisungsfreiheit für die medizinische Behandlung. Der Beigeladene zu 1. hat in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 15. November 2016 und der Befragung im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 28. Mai 2019 angegeben, dass er oftmals den Ort für die Auftragsleistung habe selbst bestimmen können. So habe er auch Untersuchungen und Behandlungen in den eigenen Praxisräumen in K. vorgenommen und die Spieler dort auch über mehrere Tage behandelt. Die Betreuung der verletzten Spieler habe er zu anderen Zeiten als der Spielbegleitung vorgenommen und mit den Spielern frei vereinbart. Dies sei vorwiegend in den Räumlichkeiten des Vereins geschehen, allerdings auch in seiner Praxis. Auch die weiterführende Behandlung habe er eigenständig und weisungsfrei in Absprache mit den Spielern organisiert und durchgeführt. Damit ergibt sich eher das Gesamtbild einer selbständigen Tätigkeit, bei der im Rahmen von organisatorischen Vorgaben ein hohes Maß an Selbstbestimmtheit für die Ausführung der Tätigkeit ergibt. Anders als in einem vom LSG Saarland entschiedenen Verfahren eines Physiotherapeuten, bei dem sich der Arbeitstag bzw. die Arbeitszeiten allein aus dem vorgegeben Trainings- und Spielzeiten der Fußballmannschaft gerichtet haben (s. LSG Saarland v. 05.07.2018 – L 1 R 54/17 in juris, Rn 27), hatte der Beigeladene zu 1. als Mannschaftsarzt deutlich mehr Gestaltungsmöglichkeiten für die zeitliche und örtliche Ausübung seiner ärztlichen Tätigkeit. So hat er die Behandlungs- und Untersuchungstermine mit den Spielern selbst festgelegt und dabei zum Teil auch den Ort der Ausführung bestimmen können, indem er Behandlungen — auch über mehrere Tage — in den eigenen Praxisräumen durchgeführt hat. Seine täglichen Arbeitszeiten waren gerade nicht allein durch den Spiel- und Trainingsbetrieb vorgegeben, sondern von ihrer zeitlichen Lage (und teilweise auch in Bezug auf den Verrichtungsort) vielfach selbstbestimmt. Der beigeladene Arzt hat auch eigene Arbeitsgeräte wie ein Ultraschallgerät eingesetzt. Soweit es die benannten Vorgaben im Hinblick auf Spielzeiten und Trainingspläne betraf, gab es wiederum flexible Gestaltungsmöglichkeiten, indem nach der tatsächlichen Ausgestaltung der Tätigkeit eine Vertretung organisiert werden konnte, um den weiteren beruflichen und privaten Bedürfnissen gerecht zu werden. Hierfür war der Beigeladene zu 1. nach seinen Angaben zuständig und hat bei Terminkollisionen seinen Vertreter Prof. Dr. P. beauftragt bzw. sich mit diesem abgestimmt. Damit war die Situation eine andere als die für einen Honorararzt oder eine Pflegekraft bestehende Möglichkeit, bestimmte Einsätze und Dienste anzunehmen und abzulehnen. Denn hier besteht durch die Delegationsbefugnis eine die Tätigkeit prägende Gestaltungsmöglichkeit, wie sie bei einer Tätigkeit im Krankenhaus für einen sog. Honorararzt nicht eröffnet ist, der keinen Einfluss darauf hat, wer wann welche Tätigkeiten verrichtet. Diese Befugnisse des beigeladenen Arztes verstoßen trotz der Vorgabe der persönlichen Verrichtung in beiden Verträgen nicht gegen die vertraglichen Vereinbarungen und bewegen sich daher im Rahmen des rechtlich Zulässigen. Denn diese Vorgabe ist im Zusammenhang mit der jeweils eingeräumten Befugnis zu sehen, sich in Abstimmung mit seinem Vertreter Prof. Dr. P. um Ersatz zu bemühen (§ 6 des Vertrages vom 12. Oktober 2012 und § 2 Abs. 3 und § 9 des Vertrages vom 17. Oktober 2014) bzw. im Fall der Verhinderung von einem Arzt mit vergleichbaren Fähigkeiten auf Facharztstand vertreten zu lassen. Die Möglichkeit, in eigener Zuständigkeit Ersatz bei einer Verhinderung organisieren zu können/müssen, kennzeichnet eine selbständige Tätigkeit. Im Hinblick auf eine Behandlung mit nicht anerkannten Behandlungsmethoden besteht allerdings sowohl nach dem Vertrag vom 12. Juli 2012 und dem Vertrag vom 17. Oktober 2014 ein Zustimmungsvorbehalt für H2 und den bei der Klägerin abhängig beschäftigtem Prof. Dr. P. sowie das Recht für H2, einen Wechsel auf bewährte und in der Sportmedizin anerkannte Behandlungsmethoden zu verlangen. Diese Klausel ist soweit es H2 betrifft teilweise unwirksam, weil fachliche Weisung von Nichtmedizinern nach den Berufsordnungen der Ärzte nicht erteilt werden dürfen – s. z.B. § 2 Abs. 4 der Berufsordnung der Ärztekammer Niedersachsen in der Fassung vom 1. Juni 2018. Das bedeutet, dass ein Arzt berufsrechtlich derartigen Weisungen nicht nachkommen darf. Was bleibt, ist das Zustimmungserfordernis für die Anwendung nicht anerkannter Behandlungsmethoden durch einen Mitarbeiter der Klägerin, nämlich Prof. Dr. P., der gleichzeitig der Vertreter des Beigeladenen zu. 1 gewesen ist. Auch wenn es sich nicht um eine Weisungsbefugnis eines Mitarbeiters der Klägerin handelt, sondern um ein Zustimmungserfordernis, stellt es eine inhaltliche Einschränkung für einen bestimmten, eng umgrenzten Tätigkeitsbereich dar. Nach den glaubhaften Angaben des Beigeladenen zu 1. bestand jedoch tatsächlich keine Einschränkung seiner Behandlungstätigkeit, eine solche Zustimmung ist tatsächlich während der Dauer der Tätigkeit für die Klägerin nicht angefordert und auch nicht erteilt worden. Ungeachtet der Problematik ob vor dem Hintergrund der vertraglichen Regelungen eine stillschweigende oder konkludente Änderung eintreten kann, handelt es sich um einen offensichtlich eher seltene Fallkonstellation und die sich hieraus ergebende Einschränkung sind deshalb als gering zu bewerten, auch wenn der vertragliche Passus zu einer inhaltlichen Einschränkung eines eng umgrenzten Tätigkeitsbereichs führt. Bei den anerkannten Behandlungsmethoden dürfte sich ein sehr breites sportmedizinisches Anwendungsprofil ergeben, denn die Einschränkung bezieht sich nicht auf den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung, sondern auf die Anerkennung einer bestimmten Methode in der sportmedizinischen Fachwelt. Das schließt lediglich nicht näher durch Studien erforschte Außenseitermethoden oder gänzlich neue Behandlungs- und Untersuchungsmethoden aus, für deren Wirksamkeit noch keinerlei Studien oder anderweitige fachliche Stellungnahmen vorliegen, nicht jedoch Behandlungsansätze, über deren Wirksamkeit bereits Erkenntnisse vorliegen bzw. Konsens in der Fachwelt besteht und/ oder z.B. eine Empfehlung der Fachgesellschaften vorliegt. Das Zustimmungserfordernis besteht daher nicht, wenn lediglich die Voraussetzungen für eine Leistungserbringung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung nicht gegeben sind, weil z.B. (noch) keine positive Stellungnahme des Gemeinsamen Bundesausschusses gemäß § 135 Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch (SGB V) vorliegt. Soweit es die von der Beklagten angeführte Auskunftspflicht gegenüber der Klägerin und H2 über den Stand der Behandlung betrifft, ergibt sich nach Auffassung des Berufungsgerichts hieraus kein Indiz für eine abhängige Beschäftigung. Denn es handelt sich nicht um Tätigkeits- oder Rechenschaftsberichte zur Kontrolle des Beauftragten (oder eines abhängig Beschäftigten), sondern um im medizinischen Bereich übliche Informationen Dritter unter dem Vorbehalt und der Voraussetzung des Einverständnisses der Patienten. Der Verein will sich damit einen Überblick über den Behandlungsstatus zur Feststellung der Einsatzfähigkeit seines Spielers verschaffen, nicht jedoch den Umfang der Tätigkeit des Mannschaftsarztes überwachen. In diesem Rahmen bestehen eine Vielzahl von Auskunftspflichten für Krankenhäuser und gerade auch für niedergelassene (selbständige) Ärzte z.B. gegenüber Krankenkassen, Sozialversicherungsträgern Gerichten, Arbeitgebern, Behörden und Versicherungen. Eine solche Obliegenheit sagt nichts über den sozialversicherungsrechtlichen Status eines so zur Auskunft verpflichteten Arztes aus. Die Modalitäten zum Honorar und Erstattung von Reiskosten deuten eher auf eine abhängige Beschäftigung hin, ohne dass sich hieraus eine eindeutige Zuordnung ableiten ließe. Der Beigeladene zu 1. erhielt einen monatlichen Festbetrag in Höhe von 17.500 €, womit sämtliche aus dem Vertrag erwachsene Tätigkeiten abgegolten sein sollten. Die Vereinbarung einer gleichbleibenden Vergütung bei einer vorgegebenen Arbeitszeit kennzeichnet ein Arbeitsverhältnis. Auf der anderen Seite ist es auch bei auf Dauer oder zumindest auf längere Zeit angelegten Dienstleistungen nicht unüblich, gleichbleibende Vergütungen zu vereinbaren, um für den Auftraggeber eine gewisse Kostenkontrolle zu erreichen und um andererseits den Verwaltungsaufwand gegenüber einer Abrechnung mit Einzelnachweisen für den Unternehmer zu vermeiden bzw. zu verringern. Das Risiko für beide Seiten liegt in einer jeweils zutreffenden Prognose des tatsächlich anfallenden Arbeitsaufwandes. Der Unternehmer profitiert, wenn der tatsächlich anfallende Arbeitsaufwand einen Gewinn zulässt, sein Risiko besteht darin, die Dienstleistung gemessen an dem später tatsächlich angefallenen Aufwand und Kosten für einen zu geringen Preis durchführen zu müssen. Umgekehrt ergibt sich ein wirtschaftlicher Vorteil, wenn der Aufwand sich als geringer erweist als ursprünglich angenommen und deshalb zeitliche Kapazitäten für weitere Verdienstmöglichkeiten eröffnet sind. So verhält es sich auch im hier zu beurteilenden Fall. Der beigeladene Arzt hat kein unternehmerisches Risiko im Hinblick auf eingesetztes Kapital und muss nicht befürchten keine Aufträge zu erhalten, sondern wird gleichbleibend auf einem hohen finanziellen Niveau vergütet. Auf der anderen Seite ergibt sich insoweit ein Risiko als bei einem faktisch höheren Tätigkeitsumfang aufgrund der zeitlichen Bindung für weitere Tätigkeiten als freiberuflicher Arzt und Dozent weniger Zeit verbleibt und sich insofern die Gesamteinnahmen verringern. Nach dem Vertrag bestand für den beigeladenen Arzt ein Haftungsrisiko im Hinblick auf seine ärztliche Tätigkeit, gerichtet auf Freistellung im Innen- und Außenverhältnis. Es bestand die Verpflichtung eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 5 Mio. € abzuschließen. Der Einwand, dass durch die selbständige Tätigkeit als niedergelassener Arzt bereits eine solche Versicherung bestand, ändert nichts an der Notwendigkeit, der vertraglich vereinbarten Verpflichtung nachzukommen, ggf. auch dann, wenn die weitere selbständige Tätigkeit beendet wird. Das zwar vorhandene, aber eher niedrige unternehmerische Risiko relativiert sich vor dem Hintergrund, dass bei Dienstleistungen typischerweise der Einsatz der eigenen Arbeitskraft im Vordergrund steht und häufig kein Kapital investiert werden muss. Insoweit unterscheidet sich die selbstständige Ausführung in diesem Punkt nicht von einer abhängigen Beschäftigung (s. BSG v. 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R in juris). Das gilt auch bei einer ärztlichen Dienstleistung, die nicht zwangsläufig an das Vorhalten und die Nutzung medizinischer Geräte gebunden ist. Die Aussagekraft eines wegen fehlender Investitionen eher geringen unternehmerischen Risikos ist daher nicht hoch. Dass der Beigeladene zu 1. nicht direkt mit H2 abrechnen konnte, ist in statusrechtlicher Hinsicht nicht von Belang, denn er hat im Rahmen der Dreiecksbeziehung einen Vertrag mit der Klägerin abgeschlossen und einen Teil der von ihr übernommenen medizinischen Betreuungsleistungen erbracht. Folgerichtig ist Auftraggeber die Klägerin und nicht H2. Der pauschale Fahrkosten- und Reisekostenersatz mit der Gewährung einer Bahncard 100 und ggf. Übernahme der Übernachtungskosten dürfte für eine selbständige Tätigkeit eher ungewöhnlich sein, denn im Regelfall erfolgt eine individuelle Abrechnung für die erforderlichen Fahrten. Allerdings entspricht dies der pauschalen allgemeinen Vergütungsregelung und dem damit einhergehenden Willen, den Verwaltungsaufwand für die Vertragsparteien klein zu halten. Die hohe Vergütung von monatlich 17.500 € lässt auf der anderen Seite eine eigene Absicherung ohne Weiteres zu und ist deshalb zumindest als Indiz für eine selbständige Tätigkeit zu werten (s. BSG v. 31.03.2017 – B 12 R 7/15 R in juris, Rn. 50). Es ist davon auszugehen, dass bei der Klägerin abhängig beschäftigte Ärzte deutlich weniger Geld verdienen, zumal aufgrund der vertraglichen Regelung nicht von einer Vollzeittätigkeit als Vergleichsgrundlage ausgegangen werden kann. Dies kann im Übrigen auch aus dem Verdienst des Vertreters Prof. Dr. P. abgeleitet werden, mit dem die Klägerin ein Anstellungsverhältnis abgeschlossen hat. Dieser verdiente zunächst 1000 € bzw. 1800 € monatlich (Vertrag vom 26. November 2009 und Nebenabrede vom 12. April 2011) und später als Mannschaftsarzt 3500 € (Vertrag vom 1. August 2011). Für die Zeit ab dem 1. Juli 2014 wurde der Betrag auf 4.500 € erhöht. 2011 war Prof. Dr. P. bis zum Vertragsschluss mit dem beigeladenen Arzt der verantwortliche Mannschaftsarzt von H2 und hat hierfür lediglich 3.500 € erhalten. Auch die Tätigkeit für die nach den Angaben des Beigeladenen zu 1. zeitlich nicht unerhebliche Vertretung war deutlich geringer als die Vergütung des Beigeladenen zu 1. Das mit den Verträgen vereinbarte Wettbewerbsverbot für einen anderen Bundesligisten tätig zu werden (§ 9 Abs. 1 des Vertrages), spricht für eine abhängige Beschäftigung, dürfte aber bei einer Tätigkeit eines Mannschaftsarztes bei einem Bundesligisten selbstverständlich sein. Allerdings betrifft das Wettbewerbsverbot ausdrücklich nicht weitere medizinische bzw. ärztliche Tätigkeiten. Der Umstand, dass der Vertreter des beigeladenen Arztes bei der Klägerin abhängig beschäftigt wurde, spricht nicht gegen eine selbstständige Tätigkeit. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die vertraglichen Regelungen deutliche Unterschiede aufweisen. So wurde die Tätigkeit für Prof. Dr. P. wesentlich deutlicher spezifiziert, sodass sich verhältnismäßig kleinteilige Vorgaben ergeben. So werden die Tätigkeiten in der Anlage 1, auf die im Vertrag vom 26. November 2009 Bezug genommen wird, mit einer umfassenden Aufzählung und genauen Beschreibung angegeben. Das führte u.a. zu der sehr konkreten Verpflichtung der Übernahme einer sportmedizinischen Sprechstunde für einen Wochentag (Montag) von 16:00 bis 18:00 Uhr. Auch werden die durchzuführenden Tätigkeiten nicht wie in den Verträgen mit dem beigeladenen Arzt allgemein bezeichnet, sondern wesentlich genauer aufgelistet und beschrieben. Hieraus ergibt sich der für einen Arbeitnehmer typischen Weisungsrahmen und lässt auf der vertraglichen Seite bereits den deutlich höheren Handlungsspielraum des Beigeladenen zu 1. für die Gestaltung der zu erbringenden Tätigkeit erkennen. Im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung überwiegen die für eine selbstständige Tätigkeit sprechenden Umstände, Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit setzt voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite erkannt und gewichtet werden (BSG v. 14.03.2018 – B 12 KR 3/17 R in juris, Rn. 12; BSG v. 23.05.2017 - B 12 KR 9/16 R in juris, 24 mit weiteren Nachweisen). Der Senat verkennt bei diesem Abwägungsprozess nicht, dass es auch nicht unmaßgebliche Anhaltspunkte für die Einordnung als abhängige Beschäftigung gibt. Hierfür sprechen in erster Linie die sich aus der Art der Tätigkeit ergebenden Bindungen im Hinblick auf Zeit und Ort der Ausführung, die aufgrund der vertraglichen Übernahme der medizinischen Betreuung der Klägerin zuzurechnen sind. Hinzu kommen inhaltliche Einschränkungen im Hinblick auf das Zustimmungserfordernis bei der Anwendung nicht anerkannter Behandlungsmethoden, ohne praktische Anwendung und nur für einen sehr geringen Anteil an den medizinischen Behandlungsmöglichkeiten. Auch bestand aufgrund der pauschalen Vergütung nur ein eher geringes unternehmerisches Risiko. Der Beigeladene zu 1. unterlag einem Wettbewerbsverbot für Tätigkeiten bei anderen Bundesligisten. Demgegenüber ergibt sich aus den vertraglichen Regelungen der Wille der Vertragsparteien, einen Dienstvertrag- und keinen Arbeitsvertrag abschließen zu wollen. Neben der bei Ärzten üblicherweise weisungsunabhängigen medizinischen Tätigkeit bestanden für den Beigeladenen erhebliche Einflussmöglichkeiten auf die Gestaltung der Tätigkeit und hohe Freiheiten im Hinblick auf die Arbeitsorganisation, die es ihm letztendlich ermöglichten, seiner Tätigkeit als Dozent und niedergelassenem Arzt weiter nachzugehen. Die vergleichsweise hohe Vergütung ist ebenfalls ein Indiz für eine selbständige Tätigkeit. Die gerade im Vergleich zu einem Honorararzt in einem Krankenhaus deutlich höheren Freiheiten bei der Ausgestaltung der Tätigkeit führen zu der Einschätzung, dass eine der Klägerin möglicherweise zurechenbare Eingliederung in den Betrieb bei einer im Wesentlichen inhaltlich frei ausgeübten Tätigkeit nicht stattgefunden hat. Im Gegensatz zu einem Honorararzt in einem Krankenhaus, dessen Freiheit im Wesentlichen darin besteht, Dienste annehmen oder absagen zu können und der ansonsten bei der Ausführung der ärztlichen Tätigkeit vollständig in die Organisationsstruktur des Krankenhauses eingebunden ist und beispielsweise keinen Einfluss auf den Zeitpunkt bzw. die Reihenfolge der Behandlung der Patienten oder der vorzunehmenden Operationen nehmen kann, bestanden für den Beigeladenen zu 1. — auch in Bezug auf die Strukturen bei H2 — erheblich mehr Freiheiten. Es war ihm nicht nur möglich, die Tätigkeit weitgehend frei zu organisieren, also die Behandlungs- und Untersuchungstermine zu bestimmen, sondern er konnte auch Einfluss auf die Organisation der medizinischen Betreuung nehmen, indem er neben der Steuerung der Behandlungen und Untersuchungen nach eigenem Ermessen das Recht hatte, bei Verhinderungen für Ersatz zu sorgen und hiervon auch umfänglich Gebrauch gemacht hat. Damit war seine Tätigkeit gerade nicht durch den Spiel- oder Trainingsbetrieb vollständig vorgegeben, sondern der Beigeladene zu 1. war wie es bei Selbständigen üblich ist, in der Lage, Einfluss auf die Ausgestaltung seiner Tätigkeit zu nehmen. Dieser Gesichtspunkt überstrahlt bei einer ganz überwiegend weisungsunabhängigen ärztlichen Tätigkeit die für eine abhängige Beschäftigung sprechenden Umstände, die bei genauerer Betrachtung vielfach auch nur eingeschränkt für eine abhängige Beschäftigung sprechen, wie beispielsweise die pauschale Entlohnung, die auch bei selbständigen Dienstleistungen praktiziert wird. Weitere Gesichtspunkte stehen im ersten Zugriff zwar für eine Abhängigkeit wie die Verpflichtung zur höchstpersönlichen Verrichtung, relativieren sich durch die weiteren vertraglichen Regelungen und die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit wieder. Das gilt auch für die im medizinischen Bereich üblichen Informationspflichten gegenüber Dritten sofern eine Schweigepflichtentbindungserklärung abgegeben worden ist, die keine statusrechtliche Relevanz haben. Die vom Sozialgericht neben der Aufhebung der angefochtenen Bescheide tenorierte Verpflichtung der Beklagten 39.344,40 € Beiträge zu erstatten war klarstellend aufzuheben. Für eine solche Verpflichtung bzw. Verurteilung ist kein Raum. Unabhängig von der Problematik des Klagegegners – der Erstattungsanspruch gemäß § 26 Sozialgesetzbuch – Viertes Buch (SGB IV) richtet sich grundsätzlich gegen den Versicherungsträger, der die Beiträge erhalten hat oder ggf. gegen die Einzugsstelle — fehlt es am erforderlichen Rechtschutzbedürfnis. Denn die Versicherungsträge bzw. die Einzugsstellen sind von Amts wegen verpflichtet, zu Unrecht erhaltene Beiträge zu erstatten.Der Erstattungsanspruch entsteht kraft Gesetzes mit dem Eingang der zu Unrecht gezahlten Beiträge beim Versicherungsträger (Udsching in: Hauck/Noftz, SGB, 07/15, § 26 SGB IV, Rn. 13). Wenn der Rechtsgrund für die Beitragsentrichtung durch Aufhebung der angefochtenen Bescheide wegfällt, entsteht der gegen die Einzugsstelle oder Versicherungsträger gerichtete Anspruch und es ist bei Körperschaften des Öffentlichen Rechts davon auszugehen, dass sie nach einer gerichtlichen Aufhebung der zu Grunde liegenden Beitragsbescheide die Beiträge unter Beachtung der Regelung des § 26 SGB IV wieder auskehren. Einer Verurteilung hierzu bedarf es nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Streitgegenstand der Klage und Berufung ist die Suspendierung der angefochtenen Bescheide und Beseitigung der Pflicht zur Beitragsentrichtung. Durch den Antrag auf Erstattung der bereits gezahlten Beiträge ergibt sich insoweit keine Erweiterung des Streitgegenstandes weswegen eine Quotelung nicht angezeigt war. Kosten der Beigeladenen, die keinen Antrag gestellt haben, sind nicht zu erstatten. Die Streitwertfestsetzung auf § 197a Abs. 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt sind (§ 160 Abs.2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG). Weder handelt es sich um eine ungeklärte Rechtsfrage noch ist der Senat mit seiner Entscheidung von höchstrichterlicher oder obergerichtlicher Rechtsprechung abgewichen. Der Senat konnte gemäß §§ 153 Abs.1, 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis erteilt haben. Die Klägerin wendet sich gegen eine Beitragsnachforderung aus einer Betriebsprüfung in Höhe von 39.344,40 €. Bei der Klägerin handelt es sich um die Trägerin des berufsgenossenschaftlichen Klinikums in H. mit einer Abteilung in H1, die u.a. sportmedizinische Leistungen erbringt. Mit dem Fußballverein H2 wurde 2009 eine vertragliche Regelung über die Erbringung medizinischer Dienstleistungen geschlossen. Die Klägerin verpflichtete sich in dem Vertrag, die Angestellten und Mitarbeiter des Lizenzspieler– und Nachwuchsbereiches sowie die Mitglieder des Trainerstabes des Lizenzspielerbereiches von H2 auf dem Gebiet der Sportmedizin zu betreuen und insbesondere regelmäßige sportmedizinische Untersuchungen, sportmedizinische Tauglichkeitsuntersuchungen, rehabilitative Maßnahmen zur Wiederherstellung der sportlichen Leistungsfähigkeit, operative und/oder konservative begleitende Behandlungsmethoden sowie präventive Maßnahmen zur Vorbeugung und Vermeidung von Erkrankungen und Verletzungen durchzuführen. Neben einer sportmedizinischen Sprechstunde sollte die Klägerin die sportmedizinische Anwesenheit an Heimspieltagen, Auswärtsspieltagen, nach jedem Spieltag sowie an einem Trainingstag, bei Trainingslagern und unterhalb der Woche sicherstellen. Die Klägerin verpflichtete sich, an den Spieltagen die Lizenzspielermannschaft zu begleiten und zur unmittelbaren Verfügung zu stehen, die telefonische Erreichbarkeit für H2 sicherzustellen und Auskunft über den Stand der medizinischen Behandlung zu erteilen. Das Krankenhaus der Klägerin hat darüber hinaus dafür Sorge zu tragen, dass für die Leistungserbringung eine hinreichende Qualifikation und ein ausreichendes Fachwissen des eingesetzten Personals vorliegt, dass dieses über umfassende praktische Erfahrung in der Durchführung dieser Leistungen besitzt und stets eine ausreichende Kapazität vorhanden ist. Das bei H2 eingesetzte medizinische Personal dürfte während der Laufzeit dieses Vertrages in keinen weiteren Vertragsbeziehungen mit einem anderen Bundesligisten aus der 1. oder 2. Fußballbundesliga stehen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Dienstleistungsvertrag aus November 2009 verwiesen. Der Beigeladene zu 1. ist Facharzt für Orthopädie, Dozent für Osteopathie und als niedergelassener Arzt mit einer eigenen Praxis in K. tätig und war früher Fußballprofi. Nach einer Tätigkeit als Mannschaftsarzt für den Bundesligaverein S. schloss der Beigeladene zu 1. mit der Klägerin am 12. Juli 2012 einen Vertrag über medizinische Betreuungsleistungen im Rahmen der zwischen der Klägerin und H2 getroffenen Vereinbarung. Dabei sollte er für das Krankenhaus die Leistungen als Mannschaftsarzt übernehmen und im Fachgebiet der Orthopädie und der Osteopathie die vom Krankenhaus jeweils angeforderten honorarärztlichen Leistungen bei den Angestellten und Mitarbeitern des Lizenzspieler- und Nachwuchsbereiches sowie der Mitglieder des Trainerstabes des Lizenzspielerbereiches von H2 auf Facharztstatus erbringen. Honorarärztliche Leistungen nach dem Vertrag waren die Spieltagsbetreuung, Mannschaftstraining, Trainingslagerbetreuung, sportärztliche Untersuchungen und nach Absprache Anwesenheit im B.. Die ärztlichen Leistungen hatten nach bewährten und in der Sportmedizin anerkannten Behandlungsmethoden und in Absprache mit H2 zu erfolgen. Nicht erprobte und/oder nicht anerkannte Behandlungsmethoden dürften erst nach erfolgter Zustimmung von H2 und Prof. Dr. P., dem bei der Klägerin festangestellten Vertreter des Beigeladenen zu 1., vorgenommen werden. Der Vertreter des Beigeladenen zu 1. war seit 2009 für die Klägerin tätig und im Jahr 2011 der verantwortliche Mannschaftsarzt (s. Anstellungsverträge v. 26. November 2009 mit Beschreibungen der Tätigkeiten in der Anlage 1, Nebenabrede vom 12. April 2011 und Vertrag vom 30. Juni 2014). Der Beigeladene zu 1. hatte sicherzustellen, dass er für H2 jederzeit telefonisch, auch über Mobiltelefon, zu erreichen ist. Die Leistungserbringung sollte selbständig und höchstpersönlich erfolgen. Weiterhin bestand eine Verpflichtung für den Beigeladenen zu 1. der Klägerin und H2 jederzeit Auskunft über den Stand der jeweiligen Behandlung zu geben, sofern eine Schweigepflichtentbindungserklärung abgegeben worden sei. Der Vertrag sah eine pauschale Vergütungsregelung für alle ärztlichen Dienstleistungen von monatlich 17.500 € vor. Mit der festgelegten Vergütung sollten sämtliche Ansprüche des Arztes gegenüber dem Krankenhaus abgegolten sein. Anfallende Steuern hatte der Arzt zu entrichten. Eine direkte Abrechnung mit H2 war nicht gestattet. Darüber hinaus wurde dem Beigeladenen zu 1. eine B1 der ersten Klasse zur Verfügung gestellt und die erforderlichen Übernachtungskosten für ein Einzelzimmer, soweit H2 nicht die Organisation und die Kosten für Übernachtungen getragen hatte, übernommen. Weiterhin sah der Vertrag eine Pflicht vor, Verhinderungen bei der Erbringung honorarärztlicher Leistungen frühzeitig mitzuteilen und eine Vertretungsregelung auf Facharztstatus zu organisieren. Der Beigeladene zu 1. hatte die Klägerin von allen Schadensersatzansprüchen im Innen- und Außenverhältnis freizustellen und eine Haftpflichtversicherung nachzuweisen. Der Vertrag wurde auf unbestimmte Dauer mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen geschlossen. Die Kündigung konnte ohne Angabe von Gründen erfolgen. Der Beigeladene zu 1. verpflichtete sich in dem Vertrag, keine Vertragsbeziehungen mit einem Bundesligisten aus der ersten oder zweiten Fußballbundesliga einzugehen, wobei die Aufnahme weiterer Tätigkeiten freigestellt war. Der Vertrag enthielt eine Schriftformklausel für Änderungen und darüber hinaus den Passus, dass durch eine vom Vertragstext abweichende Übung Rechte und Pflichten nicht begründet werden. Mit Datum vom 17.Oktober 2014 schloss die Klägerin mit dem Beigeladenen zu 1. einen weiteren Vertrag, beginnend ab dem 1. Juli 2014. In Anknüpfung an den bisherigen Vertrag enthielt dieser Vertrag im Wesentlichen identische Regelungen, insbesondere blieb es bei der monatlichen Pauschalvergütung von 17.500 €. Änderungen wurden im Hinblick auf die Formulierung der Vertretungsregelung vorgenommen. Der neue Vertrag sah eine sog. doppelte Schriftformklausel vor, bei der auch für die Aufhebung oder Änderung des Schriftformerfordernisses die Schriftform erforderlich ist. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Verträge vom 1. Juli 2012 und vom 17. Oktober 2014. Die Beklagte wertete im Rahmen einer Betriebsprüfung bei der Klägerin die Verträge sozialversicherungsrechtlich aus und stellte nach vorhergehender Anhörung vom 16. Februar 2015 mit Bescheid vom 12. Juli 2015 fest, dass der Beigeladene zu 1. im Zeitraum 1. Juli 2012 bis 31. Dezember 2014 als Honorararzt für die Klägerin in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis tätig gewesen sei und hieraus Versicherungspflicht zur Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung sowie hinsichtlich der Umlagen U1 und U2 bestehen würde. Der Beigeladene führe seit 2012 im Auftrag und Namen der Klägerin die Tätigkeit als Mannschaftsarzt aus, zu welcher die Klägerin sich vertraglich gegenüber H2 verpflichtet habe. Die Beklagte verwies zur Begründung auf die Formulierung „der Arzt soll für das Krankenhaus die Leistungen als Mannschaftsarzt von H2 übernehmen“ und „er ist in Erfüllung der Verpflichtungen für das BUKH seit 1. Juli 2012 als Mannschaftsarzt von H2 tätig“. Die Vertretung wiederum erfolge durch den bei der Klägerin angestellten Arzt Prof. Dr. P.. Zwar obliege dem Beigeladenen zu 1. die ärztliche Verantwortung, jedoch bestehe eine jederzeitige Auskunftspflicht, unter Berücksichtigung der Verpflichtungen der Klägerin gegenüber H2. Zwar erhalte der Beigeladene keine Weisungen, die Leistungen dürften aber nur nach bewährten Methoden und in Absprache erbracht werden. Die Anwendung anderer Methoden bedürften der Zustimmung des Vertreters. Der organisatorische Rahmen werde von dem Auftraggeber der Klägerin (H2) vorgegeben. Demzufolge sei der Beigeladene zu 1., wenn auch locker, in den Betrieb der Klägerin eingegliedert. Der Beigeladene zu 1. trage auch kein Unternehmerrisiko. Das Pauschalhonorar in Höhe von monatlich 17.500 € werde erfolgsunabhängig geleistet. Der Beigeladene zu 1. sei zeitlich nicht unerheblich für die Klägerin tätig; lediglich an zwei Tage pro Woche könne er seine eigene Praxis betreiben. Weitere Kosten und Aufwendungen habe er nicht. Das bedeute, dass sein Arbeitseinsatz nicht mit ungewissem Erfolg, sondern als laufende Dienstleistung zu werten sei. Auch Reisekosten habe der Beigeladene zu 1. nicht., weil sie von der Klägerin erstattet würden. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Beigeladene zu 1. seine ärztlichen Behandlungen nicht H2 in Rechnung stellen dürfe. Eine Tätigkeit für einen anderen Fußballverein sei nicht zugelassen. Zudem müsse der Beigeladene seine ärztlichen Leistungen höchstpersönlich erbringen. Die Einschaltung von Dritten sei nicht gestattet. Unter Berücksichtigung dieser Gesamtsituation sei davon auszugehen, dass der Beigeladene zu1. nicht selbstständig tätig sei. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei der Beigeladene auch nicht als Subunternehmer tätig. Im Vorliegenden würden keine Einzelleistungen erbracht werden. Die Klägerin legte gegen den Bescheid am 16. Juli 2015 Widerspruch ein. Ihrer Ansicht nach könne ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis des Beigeladenen zu 1. bei der Klägerin nicht festgestellt werden. Allein die Pauschalvergütung sei kein Indiz für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Auch eine persönliche Abhängigkeit bestehe nicht. Der Beigeladene zu 1. sei nicht in den Betrieb des Krankenhauses der Klägerin eingegliedert. Aus fachlicher Hinsicht würde eine vollständige Weisungsfreiheit bestehen. Zudem sei der Beigeladene zu 1. auch nicht im F1 (Krankenhaus der Klägerin H1) tätig gewesen. Die Betreuung der Spieler sei jeweils am Ort des Aufenthaltes erfolgt. Ein unternehmerisches Risiko habe für den Beigeladenen nach der Rechtsprechung des BSG sehr wohl bestanden, auch wenn er lediglich sein Know-how zur Verfügung gestellt habe. Es sei mit dem Vertrag lediglich die Durchführung der Leistung, nicht aber eines Erfolges geschuldet gewesen. Eine erfolgsunabhängige Leistung im Rahmen des Pauschalhonorars habe es nicht gegeben. Der Beigeladene zu 1. habe das Risiko eines wirtschaftlichen Verlustes getragen. Mit Abschluss des Vertrages sei das Ausmaß der erforderlichen Tätigkeiten nicht absehbar gewesen. Der Beigeladene habe also das Risiko getragen, „unter Wert“ tätig zu sein. Ein Weisungsrecht habe weder fachlich, zeitlich noch örtlich bestanden. Dass der Vertrag darauf hingewiesen habe, dass anerkannte Behandlungsmethoden anzuwenden seien, entspreche dem anerkannten Stand der Berufsordnung. Zudem sei der Beigeladene zu 1. in zeitlicher Hinsicht frei gewesen. Die Anwesenheit an den Spieltagen stelle keinen Ausschluss eines Weisungsrechtes dar, sondern sei der Gegenstand des Vertrages. Notwendige zeitliche Absprachen sprächen nicht gegen eine Selbstständigkeit. Zudem sei festzustellen, dass der Beigeladene zu 1., der im Übrigen eine eigene Praxis betreibe, nicht in Dienstpläne der Klägerin eingegliedert gewesen sei. Die Tätigkeit für H2 habe der Beigeladene zu 1. naturgemäß nur zu bestimmten Zeiten erbringen können. Diese seien abhängig gewesen von den Trainingszeiten und den jährlichen Tauglichkeitsprüfungen. Auch in inhaltlicher Hinsicht habe keine Weisungsgebundenheit vorgelegen. Eine spezielle Auskunftspflicht habe nicht bestanden und der Beigeladene zu 1. sei zwar verpflichtet gewesen, telefonisch erreichbar zu sein, jedoch lediglich gegenüber H2, nicht gegenüber der Klägerin. Der Beigeladene zu 1. sei auch nicht in den Betrieb der Klägerin eingegliedert gewesen. Er sei nur zu besonderen Anlässen im F1 gewesen. Patienten der Klägerin habe er nicht behandelt. Eine Einbindung in die organisatorischen Abläufe von H2 habe sich ausweislich der Leistungsvereinbarung ergeben. Das Erfordernis der höchstpersönlichen Leistungserbringung beruhe auf der Erfahrung des Beigeladenen zu 1., der früher selber Profispieler gewesen sei und später Mannschaftsarzt von S.. Die Rechtsprechung zu Honorarärzten in Krankenhäusern sei vorliegend nicht anzuwenden. Eine Eingliederung in den Betrieb der Klägerin habe nicht bestanden. Die Beteiligten hätten im Übrigen mit Abschluss des Honorarvertrages deutlich gemacht, dass eine freiberufliche Tätigkeit vereinbart werden sollte. Es sei weder Lohnfortzahlung im Krankheitsfall noch aber Urlaubsgeld vereinbart worden. Zudem sei die Klägerin von jeglicher Haftung für die Tätigkeit des Beigeladenen, der eine eigene Haftpflichtversicherung abgeschlossen habe, freigestellt worden. Der Widerspruch blieb erfolglos und wurde mit Widerspruchsbescheid vom 4. Dezember 2015 zurückgewiesen. Die Beklagte blieb bei ihrer Auffassung, dass der Beigeladene zu 1. als Mannschaftsarzt in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis bei der Klägerin gestanden habe. Der Beigeladene zu 1. sei dem Weisungsrecht hinsichtlich des Ortes der Tätigkeit unterlegen gewesen. Die Arbeiten seien stets in den Räumlichkeiten des Hauptauftraggebers H2 bzw. an den von H2 bestimmten Orten ausgeführt worden. Der Beigeladene zu 1. habe nicht die Möglichkeit gehabt, die vereinbarten Leistungen an einem Ort seiner Wahl, zum Beispiel in seiner Praxis, auszuführen. Auch hinsichtlich der Arbeitszeit sei der Beigeladene weisungsgebunden gewesen, denn in dem Vertrag sei vereinbart worden, dass er seine Praxis lediglich an zwei Tagen in der Woche, vornehmlich montags und mittwochs, habe führen dürfen. Er habe somit keine Möglichkeit gehabt, die Arbeitszeit frei einzuteilen und sei zudem hinsichtlich seiner weiteren beruflichen Tätigkeit zeitlich stark eingeschränkt gewesen. Zwar sei er fachlich nicht weisungsgebunden, aber dennoch an die Vorgaben des Hauptauftraggebers gebunden gewesen, nicht erprobte und /oder nicht anerkannte Behandlungsmethoden nur nach erfolgter Zustimmung von H2 und Prof. Dr. P. anzuwenden. Des Weiteren sei der Beigeladene zu 1. ausdrücklich verpflichtet worden, auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Mithin sei festzustellen, dass in fachlicher und inhaltlicher Hinsicht eine Weisungsbindung – wenn auch auf Grund der Natur des Arztberufes in geringem Maße – vorgelegen habe. Ein wirtschaftliches Risiko sei der Beigeladene zu 1. mit der Übernahme der Aufgabe als Mannschaftsarzt nicht eingegangen. Er habe für die Erbringung kein eigenes Kapital mit der Gefahr des Verlustes, sondern lediglich seine Arbeitskraft eingesetzt. Dass er bei schlechtem Gesundheitszustand der Spieler riskiere, auf Grund eines höheren Arbeitsaufwandes „unter Wert“ zu arbeiten, sei lediglich die Zuweisung eines zusätzlichen Risikos. Er habe jedoch keine größeren Verdienstmöglichkeiten bei effizientem Einsatz der Arbeitskraft gehabt, da das Honorar fest vereinbart gewesen sei. Letztlich sei kein konkretes Kalkulationsangebot abgegeben worden. Der Beigeladene zu 1. sei zu höchstpersönlicher Leistungserbringen verpflichtet gewesen. Rechnungen hätten ausdrücklich nicht an H2 als Empfänger der Leistung gerichtet werden dürfen. Die Klägerin sei für die Leistungen ausweislich des Vertrages mit H2 verantwortlich. Der Beigeladene sei gegenüber H2 insoweit als Mitarbeiter der Klägerin aufgetreten. Zudem habe er einen Auslagenersatz erhalten und sei verpflichtet gewesen, Verhinderungen rechtzeitig mitzuteilen. Auch seien Änderungen der Praxistage nur nach Absprache möglich gewesen. Demzufolge sei der Beigeladene zwar nicht in die unmittelbaren betrieblichen Abläufe der Klägerin eingegliedert gewesen, wohl aber in die betrieblichen Abläufe von H2, dem Vertragspartner der Klägerin. Am 18. Januar 2016 hat die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht Hamburg erhoben. Sie hat im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft. So sei der Beigeladene zu 1. weder in örtlicher oder zeitlicher Hinsicht weisungsgebunden gewesen. Die Vorgaben hätten sich aus der mit dem Vertrag vereinbarten und geschuldeten Leistung ergeben. Die zeitlichen Vorgaben hätten sich aus dem Spiel- und Trainingsbetrieb von H2 ergeben. Die Notwendigkeit, sich zeitlich abzusprechen, führe noch nicht zu einer zeitlichen Weisungsgebundenheit. Der Beigeladene habe sich seine Arbeitszeit im Rahmen der organisatorischen Vorgaben durch H2 frei einteilen können. Änderungen der Betreuungszeiten hätten nicht mit der Klägerin, sondern nur mit seinem ärztlichen Vertreter, Prof. Dr. P., abgesprochen werden müssen. In die Dienstpläne der Klägerin sei der Beigeladene zu 1. nicht eingebunden gewesen. Hinsichtlich einer örtlichen Weisungsgebundenheit sei auf die Rechtsprechung des BSG zu sogenannten Freelancern zu verweisen. Allein aus der Festlegung des Leistungsortes könne nicht allein auf eine Weisungsgebundenheit geschlossen werden. Ergänzend zu ihrem Vorbringen im Vorverfahren führt die Klägerin aus, dass der Beigeladene zu 1. eigenständig Therapiepläne erstellt habe. Er habe eine eigene Haftpflichtversicherung abgeschlossen und auch ein eigenes unternehmerisches Risiko getragen, denn er habe eigene Geräte genutzt und auch das Material zur Erstversorgung gestellt. Die Dokumentation habe er auf dem eigenen Notebook durchgeführt und habe auch Behandlungen in der eigenen Praxis ausgeführt. Feste Anwesenheitszeiten habe es nicht gegeben. Im Übrigen sei festzustellen, dass der Beigeladene zu 1. nicht als Mitarbeiter der Klägerin aufgetreten sei. Die Beklagte hat auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden verwiesen und ergänzend darauf hingewiesen, dass der Beigeladene zu 1. im Namen und im Auftrage der Klägerin deren Verpflichtungen gegenüber H2 erfüllt habe. Damit sei der Beigeladene zu 1. gewissermaßen Erfüllungsgehilfe der Klägerin gewesen. H2 habe Möglichkeiten gehabt, dem Beigeladenen Weisungen zu erteilen. Er sei auch in die Organisation der Klägerin eingegliedert gewesen, denn er sei als Angehöriger des Betriebes der Klägerin angesehen worden. Der Beigeladene hat schriftlich dargelegt, dass er Untersuchungen teilweise in K. in der eigenen Praxis, aber auch in den Räumen von H2 durchgeführt habe. Dieses sei auch an trainingsfreien Tagen erfolgt. Er habe zwar jederzeit Ansprechpartner, aber nicht ständig telefonisch erreichbar sein müssen. In der Regel habe er an zwei Tagen der Woche seine eigene Praxis geführt. Etwas anderes habe sich allerdings in den Wochen der Euro -League und in Zeiten von Pokalspielen oder in der „englischen Woche“ ergeben. Zudem habe er damals auch eine Dozententätigkeit ausgeübt; wenn er diesbezüglich abwesend gewesen sei, sei er von Prof. Dr. P. vertreten worden. Er sei in den Behandlungsmethoden frei gewesen. In der Klinik der Klägerin sei er nie gewesen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 28. März 2019 ist der Beigeladene zu 1. gehört worden und hat u.a. angegeben, keine Wohnung in Hannover gemietet zu haben. Er habe dienstags, donnerstags und freitags für den Verein zur Verfügung gestanden und habe dann in der Regel vorn Freitag auf Samstag dort übernachtet und dann das Spiel betreut. Neben der Tätigkeit bei Training und Spiel seien vor allem auch parallel in den Räumlichkeiten des Vereins die Spieler, die nicht spielen konnten, betreut worden. Der Beigeladene zu 1. habe besonderen Wert auf Prävention gelegt und jeder Spieler sei von ihm alle vier Wochen mit Erhebung eines Komplettstatus untersucht worden. Beim Training sei nur die Anwesenheit des Physiotherapeuten erforderlich gewesen, er habe sich nur in der Nähe aufhalten müssen. Die Betreuung der verletzten Spieler, die zum Teil auch in eine kleine Ferienwohnung in K. einquartiert worden seien, sei auch in seiner Praxis erfolgt. Über die Behandlung von den Spielern, z.B. bei einer Operationsnotwendigkeit, habe er frei entscheiden. Es habe keinen Zwang gegeben, die Spieler im BG- Krankenhaus zu behandeln. Er habe die Krankenhäuser in Abhängigkeit seiner Einschätzung und der durchzuführenden Operation vorgeschlagen. Röntgen und MRT-Aufnahmen seien auch nur teilweise im F1 durchgeführt worden, aber zum Teil auch woanders. Er habe das auch in Abhängigkeit von der Entfernung entschieden. Es seien bestimmt acht von zehn Untersuchungen gewesen, die in anderen Bereichen durchgeführt worden seien. Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 28. März 2019 die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, einen Betrag in Höhe von 39.344,40 € zu erstatten. Der Beigeladene zu 1. sei im streitigen Zeitraum in seiner Tätigkeit als Mannschaftsarzt den Fußballverein H2 nicht bei der Klägerin abhängig und versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Zwar würden durchaus Elemente für eine abhängige Beschäftigung sprechen, so sei die Tätigkeit in Erfüllung des Vertrages der Klägerin mit dem Fußballverein erfolgt und die Vertretung sei über einen bei der Klägerin angestellten Arzt erfolgt. Dieser sei darüber hinaus auch hinsichtlich abweichender Behandlungsmethoden einzubeziehen gewesen. Auch habe die Verpflichtung bestanden, nicht für weitere Bundesligavereine tätig zu werden. In der Gesamtschau habe sich die Kammer jedoch davon überzeugen können, dass ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis nicht vorgelegen habe. Der Beigeladene zu 1. sei nicht als Honorararzt im Krankenhaus der Klägerin eingegliedert gewesen, die Rechtsprechung des BSG zu diesem Themenkomplex sei deshalb nicht einschlägig. Auch im Übrigen sei nicht von einer Eingliederung in den Betrieb der Klägerin auszugehen. Eine weisungsabhängige Tätigkeit sei nicht ausgeführt worden. In zeitlicher Hinsicht habe es keine ständige Dienstbereitschaft gegeben, der Auftraggeber habe die Lage der Arbeitszeit nicht einseitig bestimmen können. Die örtliche Gebundenheit im Hinblick auf die Räumlichkeiten des Vereins ergebe sich aus der Natur der Sache, ein Weisungsrecht könne nicht hieraus abgeleitet werden. Die Klägerin habe auf die Termine keinerlei Einfluss gehabt. Der beigeladene Arzt habe nachvollziehbar geschildert, dass lediglich der Rahmen im Hinblick auf die zeitliche Ausübung der Praxistätigkeit vorgegeben gewesen sei. Die Vorgaben müssten im Sinne einer Konkretisierung verstanden werden, die noch nicht zu einer Weisungsgebundenheit führe. Die Klägerin habe auch nicht aufgrund der vertraglichen Regelungen über die Rechtsmacht verfügt, relevante Weisungen zu erteilen. Die Verantwortung für die medizinische Versorgung der Mitarbeiter habe vollständig dem beigeladenen Arzt oblegen. Dagegen spreche auch nicht, dass im Hinblick auf nicht anerkannte Behandlungsmethoden eine vertragliche Rückspracheverpflichtung bestanden habe. Denn diese sei tatsächlich nicht ausgeübt worden. So habe der Beigeladene zu 1. entsprechend seiner Fachkenntnis auch Einweisungen in andere Krankenhäuser oder Arztpraxen vorgenommen. Es habe letztendlich auch ein Unternehmerrisiko bestanden. Es habe das Risiko bestanden, dass er in Anbetracht der pauschalen Vergütung und des Umfangs der vertraglich vereinbarten medizinischen Aufgaben sich „unter Wert“ verkaufe. Die Beklagte hat am 3. Mai 2019 gegen das ihr am 16. April 2019 zugestellte Urteil Berufung eingelegt. Es sei von einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis auszugehen. Aus den Verträgen würden sich eine Vielzahl von Vorgaben ergeben. So sei eine Anwesenheit an den Trainings- und Spieltagen sowie während der Trainingslager ebenso erforderlich gewesen wie eine jederzeitige telefonische Erreichbarkeit. Auch die Tätigkeit für die eigene Praxis sei durch den Vertrag stark eingeschränkt worden. Eine Weisungsgebundenheit im Hinblick auf Arbeitsort und Arbeitszeit sei somit gegeben. Das gelte auch für ein Weisungsrecht in inhaltlicher bzw. fachlicher Hinsicht. Dabei könne dem Umstand, dass die Tätigkeit gerade bei Ärzten selbstbestimmt und frei von fachlichen Weisungen erfolge, nicht maßgeblich sein. Diese bewirke wie bei Diensten höherer Art üblich keine Weisungsfreiheit. Nach den Verträgen sei der Arzt an Vorgaben des Hauptauftraggebers gebunden, sofern unerprobte und/oder nicht anerkannte Behandlungsmethoden nur nach erfolgter Zustimmung von H2 und Prof. Dr. P. hätten durchgeführt werden können. Der Verein habe sich das Recht vorbehalten, den Wechsel auf bewährte und in der Sportmedizin anerkannte Behandlungsmethoden zu verlangen. Darüber hinaus habe eine umfassende Auskunftsverpflichtung gegenüber H2 entsprechend dem Rahmenvertrag der Klägerin mit dem Fußballverein bestanden. Auch sei im Hinblick auf die pauschale Vergütung nicht von einem nennenswerten unternehmerischen Risiko auszugehen. Das Risiko, dass sich ein höherer Arbeitsaufwand ergebe, sei lediglich die Zuweisung eines zusätzlichen Risikos. Die Kosten für die Berufshaftpflichtversicherung seien gemäß § 21 der Berufsordnung der Ärztekammer Schleswig-Holstein aufgrund der Praxistätigkeit ohnehin angefallen. Es sei insgesamt nicht ersichtlich, dass für einen unangemessenen niedrigen Stundensatz gearbeitet worden sei. Zusätzlich habe ein Wettbewerbsverbot im Hinblick auf Tätigkeiten für andere Fußballvereine der ersten und zweiten Bundesliga bestanden. Der Beigeladene zu 1. sei höchstpersönlich zu Erbringung der Leistungen verpflichtet gewesen, eine Rechnungsstellung an H2 (Empfänger der Leistung) sei nicht möglich gewesen, aufgrund der Verpflichtung zwischen der Klägerin und H2 sei der Beigeladene als Mitarbeiter der Klägerin aufgetreten. Bezogen auf die Tätigkeit für den Verein habe der Arzt nicht im eigenen Betrieb und nicht auf eigene Rechnung gearbeitet. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 28. März 2019 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beigeladenen stellen keinen Antrag. Die Klägerin kritisiert, dass sich die Beklagte mit der tragenden Begründung des Sozialgerichts im Hinblick auf die Frage der Eingliederung in die Arbeitsorganisation nicht auseinandergesetzt habe. Eine solche Eingliederung sei gerade nicht erfolgt. Soweit es die Klägerin selbst betreffe, sei der Beigeladene zu 1. nicht in den Räumlichkeiten des Krankenhauses tätig geworden und habe auch keine Betriebsmittel der Klägerin benutzt. Es seien auch Untersuchungen in der eigenen Praxis vorgenommen worden. Die Anwesenheit an Spieltagen, zu den Trainingszeiten und bei Trainingslagern ergebe sich aus dem Vertrag, den die Klägerin mit H2 abgeschlossen habe und folgten im Übrigen bei der Tätigkeit eines Mannschaftsarztes aus der Natur der Sache. Es handele sich lediglich um organisatorische Zwänge. Es habe kein Weisungsrecht der Klägerin und auch nicht des Vereins im Hinblick auf die Ausübung der Tätigkeit gegeben. Maßgeblich seien die Rechtsbeziehungen, so wie sie praktiziert worden seien. Insoweit könne auch aus dem Umstand, dass H2 einen Wechsel auf anerkannte Behandlungsmethoden nach dem Vertrag verlangen könne, kein inhaltliches Weisungsrecht abgeleitet werden. Unabhängig davon verstoße eine solche Regelung gegen die Berufsordnung für Ärzte. Im Übrigen handele es sich, wie das Sozialgericht zutreffend dargelegt habe, lediglich um eine Rückspracheverpflichtung vor Durchführung nicht erprobter Behandlungsmethoden. Ebenso wenig wie der selbstständige Malermeister, der eine Hauswand naturgemäß am Wohnort des Auftraggebers anzustreichen habe, sei der Beigeladene zu 1. keinem Weisungsrecht unterworfen gewesen, wenn er zum Zwecke der Betreuung der Mannschaft während der Spiel-und Trainingszeiten seine Leistung am Aufenthaltsort der Mannschaft erbringen musste. Ebenso hätten sich die zeitlichen Vorgaben unmittelbar aus dem vereinbarten Vertragsgegenstand ergeben und seien daher nicht als Weisungsrecht in zeitlicher Hinsicht zu werten. Maßgeblich sei vielmehr, dass der Arzt eigenverantwortlich entscheiden konnte, welchen Zeitpunkt und welche Dauer für die einzelnen Behandlungen notwendig gewesen seien. Dementsprechend sei es vorgekommen, dass nach Ende der Spiel- oder Trainingszeiten noch längere Zeit mit der Behandlung der Spieler aufgebracht worden sei. Teilweise sei der Beigeladene zu 1. auch nach Auswärtsspielen vor Ort geblieben, um sich um verletzte Spieler zu kümmern und diese zu behandeln bzw. die Behandlung zu organisieren. Es habe keine feste Anwesenheitszeiten für den Verein gegeben, die telefonische Erreichbarkeit sei nicht als zeitliche Weisung zu werten. Während der spiel- und trainingsfreien Zeiten habe der Kläger seine Tätigkeit völlig frei bestimmen können. Es sei auch von einem unternehmerischen Risiko auszugehen. Das ergebe sich daraus, dass der zeitliche Umfang der Tätigkeit nicht vorab bestimmbar gewesen sei. Bei einem erhöhten Arbeitsanfall werde keine erhöhte Vergütung gewährt. Auch sei der Beigeladene zu 1. nicht stets zu höchstpersönlicher Leistungserbringung verpflichtet gewesen. Die Regelung in § 2 der Honorararztvereinbarung stünde im Widerspruch zu der Verhinderungsregelung des § 6 Abs. 1 und 2 des Vertrages. Im Übrigen würde die Pflicht zu höchstpersönlichen Leistungserbringung einer selbstständigen Tätigkeit nicht entgegenstehen, da die Tätigkeit als Mannschaftsarzt ein besonderes Vertrauen und eine besondere Expertise voraussetze und essenzieller Vertragsinhalt sei. Es habe zudem keine Verpflichtung bestanden, die Mitarbeiter bzw. Spieler in den Krankenhäusern der Klägerin behandeln zu lassen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte und die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erteilt (Klägerin mit Schriftsatz vom 22. Mai 2020, Beklagte mit Schriftsatz vom 11. Mai 2020, Beigeladener zu 1. mit Schriftsatz vom 13. Mai 2020, Beigeladene zu 2. mit Schriftsatz vom 6. Mai 2020).