Urteil
L 1 R 7/19
Landessozialgericht für das Saarland 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGSL:2022:0315.L1R7.19.00
10Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Eine lediglich einmalige Veranstaltung im Kalenderjahr lässt sich mit dem in § 24 Abs 1 S 2 KSVG verwendeten Adjektiv gelegentlich begrifflich nicht erfassen; hierbei ist die Höhe des einmalig gezahlten Honorars auch nach Einführung der Geringfügigkeitsgrenze in § 24 Abs 3 S 1 KSVG zum 1.1.2015 ohne Belang. (Rn.31)
2. Ein entgegenstehendes Auslegungsergebnis widerspräche darüber hinaus auch dem Willen des Gesetzgebers sowie dem Sinn und Zweck der sich aus dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) ergebenden Abgabeverpflichtung zulasten der Unternehmer. (Rn.34)
3. Anschluss an LSG Hamburg vom 26.8.2021 - L 1 KR 120/20.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 18.12.2018 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine lediglich einmalige Veranstaltung im Kalenderjahr lässt sich mit dem in § 24 Abs 1 S 2 KSVG verwendeten Adjektiv gelegentlich begrifflich nicht erfassen; hierbei ist die Höhe des einmalig gezahlten Honorars auch nach Einführung der Geringfügigkeitsgrenze in § 24 Abs 3 S 1 KSVG zum 1.1.2015 ohne Belang. (Rn.31) 2. Ein entgegenstehendes Auslegungsergebnis widerspräche darüber hinaus auch dem Willen des Gesetzgebers sowie dem Sinn und Zweck der sich aus dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) ergebenden Abgabeverpflichtung zulasten der Unternehmer. (Rn.34) 3. Anschluss an LSG Hamburg vom 26.8.2021 - L 1 KR 120/20. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 18.12.2018 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird zugelassen. Der Senat konnte durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt haben (§§ 124 Abs. 2, 156 Sozialgerichtsgesetz – SGG). Die insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) eingelegte Berufung ist zulässig. Sie ist auch statthaft. Zwar beträgt der Wert des Beschwerdegegenstandes vorliegend unter 750,00 €, jedoch hat das SG die Berufung im angefochtenen Urteil ausdrücklich zugelassen (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Die Berufung der Beklagten ist allerdings nicht begründet. Mit zutreffender Begründung und im Ergebnis zu Recht hat das SG den Bescheid der Beklagten vom 27.07.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.02.2018 aufgehoben, da sich eine aufgrund der für beide selbstständige Künstler im Kalenderjahr 2016 anlässlich der einmaligen Veranstaltung vom 05.03.2016 gezahlten Honorare in Höhe von netto 233,64 € und 650,00 € keine Abgabenpflicht nach dem KSVG, insbesondere nicht aus § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG zulasten der Klägerin ergibt. Der diesem Ergebnis zuwiderlaufende Bescheid der Beklagten vom 27.07.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.02.2018 ist daher rechtswidrig und war, wie durch das SG geschehen, aufzuheben. Zur Begründung nimmt der Senat nach § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils, denen aufgrund ihrer Ausführlichkeit und Richtigkeit nichts mehr hinzuzufügen ist, vollumfänglich Bezug. Ergänzend wird lediglich im Hinblick auf die Berufungsbegründung der Beklagten in der gebotenen Kürze ausgeführt: Die Rechtsauffassung der Beklagten, wonach für die Auslegung des in § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG verwandten unbestimmten Begriffs der „nicht nur gelegentlichen“ Erteilung von Aufträgen an Künstler und Publizisten durch Unternehmer, die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben – worunter die am 05.03.2016 stattgehabte Geburtstagsfeier zu Ehren eines Partners der Klägerin, anlässlich derer neben Kanzleimitgliedern und –partnern auch Familienmitglieder, Gäste aus der Anwaltschaft und Kunden eingeladen waren und teilgenommen haben, ohne dass hierfür unmittelbar Einnahmen erzielt werden sollten im Sinne des § 24 Abs. 2 Satz 1 KSVG, sondern lediglich mittelbar im Wege der Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für die Kanzlei – nach Einführung der Geringfügigkeitsgrenze in § 24 Abs. 3 Satz 1 KSVG zum 01.01.2015 durch das Gesetz zur Stabilisierung des Künstlersozialabgabesatzes (Künstlersozialabgabestabilisierungsgesetz - KSAStabG) vom 30.07.2014 (BGBl I, S. 1311) nur noch diese wirtschaftliche Grenze maßgeblich sein soll, wird auch vom Senat nicht geteilt. Das SG hat insoweit zutreffend und überzeugend die Gesetzeshistorie und den Willen des Gesetzgebers dargelegt, der die vorher maßgebliche Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kannte, woraus sich zwar der mit der Einfügung des § 24 Abs. 3 KSVG verbundene Wille zur Verwaltungsvereinfachung ableiten lässt, nicht hingegen – wie die Beklagte meint – ein Wille, unabhängig von der Anzahl der künstlerischen Beauftragungen von einer Beauftragung auszugehen, sobald die Honorare im Beitragsjahr die Grenze von 450,00 € übersteigen. Eine solche Auslegung entspricht bereits nicht der Wortlautgrenze der Norm. Denn das Adjektiv gelegentlich wird im deutschen Sprachgebrauch umschrieben mit „manchmal, hier und da, von Zeit zu Zeit erfolgend“ (vgl. Duden, Rechtschreibung). Es setzt daher eine gewisse Wiederholung notwendigerweise voraus. Die vom Gesetzgeber verwandte Begrifflichkeit „nicht nur gelegentlich“ übersteigt diese zeitliche Wiederholung. Eine lediglich einmalige Veranstaltung im Kalenderjahr, anlässlich derer zwei Aufträge an Künstler erteilt worden sind, so wie vorliegend, lässt sich bereits mit dem Adjektiv „gelegentlich“ nicht zutreffend erfassen, womit auch ein mehr als gelegentlich, nämlich ein „nicht nur gelegentlich“ bereits ausscheidet. Das Auslegungsergebnis der Beklagten widerspricht darüber hinaus auch dem Willen des Gesetzgebers sowie dem Sinn und Zweck der sich aus dem KSVG ergebenden Abgabeverpflichtung zulasten der Unternehmer. Gerade die Ausführungen des Gesetzgebers in der BT-Drucksache 18/1530 (Seite 14), wonach durch die erneute Einfügung eines neuen Absatzes 3 das Tatbestandsmerkmal der nur gelegentlichen Auftragserteilung in § 24 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 KSVG in wirtschaftlicher und zeitlicher Hinsicht konkretisiert werden sollte und durch Satz 2 des § 24 Abs. 3 KSVG klargestellt sein sollte, dass die Regelung zu Veranstaltungen in § 24 Abs. 2 Satz 2 unberührt bleibe, damit sich ein Unternehmen auch dann auf § 24 Abs. 2 Satz 2 KSVG berufen könne, wenn die Geringfügigkeitsgrenze des § 24 Abs. 3 Satz 1 KSVG überschritten werde, zeigt, dass die Prüfung der Gelegentlichkeit anhand der Anzahl der Veranstaltungen gerade nicht aufgehoben sein sollte. Diese Möglichkeit allein auf Unternehmer, die mit dem Engagement der Künstler unmittelbar Einnahmen erzielen wollen (§ 24 Abs. 2 KSVG) zu begrenzen, hingegen Eigenwerber im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG hiervon auszunehmen und diese allein auf die in § 24 Abs. 3 Satz eins KSVG enthaltene Gesamthonorargrenze von 450,00 € zu verweisen, entspräche darüber hinaus auch keiner gleichheitsgrundrechtskonformen Gesetzesauslegung, da der für eine solche Ungleichbehandlung sachliche Grund nach Auffassung des Senats nicht gegeben wäre. Insoweit hat das LSG Hamburg in seinem Urteil vom 26.08.2021 (L 1 KR 120/20 - Juris) überzeugend weiter ausgeführt: „Dieses Verständnis entspricht auch dem Grundgedanken der KSVG, den sonst auf Arbeitgeber entfallenden Anteil zur Sozialversicherung überwiegend durch Beiträge der Unternehmen zu ersetzen, die die künstlerischen und publizistischen Leistungen verwerten. Zur Künstlersozialabgabe sollen all diejenigen Unternehmen herangezogen werden, die aufgrund ihrer wiederholten Inanspruchnahme von künstlerischen oder publizistischen Werken eine arbeitgeberähnliche Position einnehmen. Während es sich bei den Katalogunternehmen nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 9 KSVG um solche handelt, die typischerweise nach ihrem wesentlichen Zweck Kunst bzw. Publizistik verwerten oder vermarkten, muss bei Unternehmen, bei denen dies nicht bereits ihrem Gegenstand nach typisch ist, das Merkmal der nicht nur gelegentlichen Auftragserteilung an selbstständige Künstler oder Publizisten hinzukommen, damit die arbeitgeberähnliche Position angenommen werden kann, die im Kern die KSA rechtfertigt (BSG, Urt. v. 28.09.2017 – B 3 KS 3/15 R). Es braucht eine besondere Rechtfertigung dafür, dass ein Privater im Unterschied zu anderen Privaten über seine Steuerpflicht hinaus als Beteiligter im Sinne des Sozialversicherungsrechts zu einer Abgabe herangezogen wird, die weder ihm selbst noch seiner Gruppe zu Gute kommt und ihm vielmehr als fremdnützige Abgabe auferlegt wird, die sozialen Ausgleich und Umverteilung zum Ziel hat und herstellt (BVerfG, Beschl. v. 08.04.1987 – 2 BvR 909/82, Rn. 127). Eine solche Rechtfertigung kann sich aus spezifischen Solidaritäts- oder Verantwortlichkeitsbeziehungen zwischen Zahlungsverpflichteten und Versicherten ergeben, die z. B. aus auf Dauer ausgerichteten, integrierten Arbeitszusammenhängen oder aus einem kulturgeschichtlich gewachsenen besonderen Verhältnis gleichsam symbiotischer Art entstehen, wie u.a. im Verhältnis zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern (BVerfG, aaO, Rn. 129). Das Verhältnis zwischen Künstlern und Kunstverwertern hat solch symbiotische Züge; es stellt einen kulturgeschichtlichen Sonderbereich dar, aus dem eine besondere Verantwortung der Vermarkter für die soziale Sicherung der - typischerweise wirtschaftlich Schwächeren - selbständigen Künstler und Publizisten erwächst, ähnlich der der Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmer (BVerfG, aaO, Rn. 130). Nach Sinn und Zweck des § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG, die Verwertung künstlerischer Leistungen über den Kreis der typischen Kunstverwerter in § 24 Abs. 1 Satz 1 KSVG hinaus auch bei solchen Unternehmen zu erfassen, die derartige Leistungen in vergleichbarem Maße in Anspruch nehmen, muss es genügen, wenn dies mit einer gewissen Regelmäßigkeit oder Dauerhaftigkeit (vgl. dazu BSG, Urt. v. 16.04.1998 – B 3 KR 5/97 R) und in nicht unerheblichem wirtschaftlichem Ausmaß erfolgt (BSG, Urt. v. 30.01.2001 - B 3 KR 1/00 R; vgl. auch Finke/Brachmann/Nordhausen, aaO, § 24 Rn. 190). Davon ist auszugehen, wenn Werbemaßnahmen laufend oder in regelmäßiger Wiederkehr anfallen und entsprechende Werbeaufträge laufend oder in regelmäßiger Wiederkehr erteilt werden - wenn also durchgehend (täglich, wöchentlich, monatlich, jährlich) ohne größere Unterbrechungen Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilt werden bzw. deren Vergabe absehbar ist oder Phasen projektgebundener Aufträge vorliegen und absehbar ist, dass entsprechende Folgeaufträge erteilt werden (BSG, Urt. v. 07.07.2005 – B 3 KR 29/04 R, Rn. 24). (…) Die Annahme einer Abgabepflicht bei einem einzigen Auftrag mit einem Wert von mehr als 450 Euro im gesamten Erfassungszeitraum würde die Künstlersozialabgabe vollständig von der Arbeitgeberähnlichkeit entkoppeln, die sie rechtfertigt. Angesichts der nach dem BVerfG erforderlichen besonderen Rechtfertigung wäre eine solch vollständige Entkopplung verfassungsrechtlich bedenklich. Ein dahingehender gesetzgeberischer Wille lässt sich den Gesetzgebungsmaterialien auch nicht entnehmen.“ (LSG Hamburg, aaO., RdNr. 24 ff.) Nach alledem ist der Senat mit dem SG der Auffassung, dass auch im Rahmen des § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG eine Auftragserteilung mit Entgelten von mehr als 450,00 € nicht zwingend zu der Annahme von mehr als nur gelegentlicher Auftragserteilung führt, erst recht nicht, wenn es sich – wie vorliegend –um eine lediglich einmalige Veranstaltung gehandelt hat. Die Berufung war daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG iVm. § 154 Abs. 2, 3 Verwaltungsgerichtsordnung und berücksichtigt, dass die Beigeladene vorliegend keine Anträge gestellt hat. Die Revision war gem. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, zumal die streitige Rechtsfrage beim BSG unter dem Aktenzeichen B 3 KS 3/21 R bereits anhängig ist. Streitig ist eine gegenüber der Klägerin festgesetzte Künstlersozialabgabe in Höhe von 45,97 € nach Maßgabe der Vorschriften des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG). Die Klägerin ist eine als Partnergesellschaft mit beschränkter Haftung geführte Rechtsanwaltskanzlei mit Sitz in A-Stadt. Anlässlich einer Geburtstagsfeier eines Partners trat am 05.03.2016 ein Zauberer auf und stellte der Kanzlei unter dem 14.03.2016 hierfür ein Honorar in Höhe von 250,00 € einschließlich 16,36 € Umsatzsteuer in Rechnung. Für die auf der Veranstaltung gespielte Live-Musik wurde mit Schreiben vom 05.03.2016 ein Honorar in Höhe von 773,50 € einschließlich 123,50 € Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt. Nach Durchführung einer Betriebsprüfung bei der Klägerin und einer Schlussbesprechung am 17.07.2017 teilte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 27.07.2017 mit, dass die Prüfung der Zahlung der Künstlersozialabgabe nach § 28p Abs. 1a Viertes Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) am 17.07.2017 für den Prüfzeitraum vom 01.01.2013 bis 31.12.2016 ergeben habe, dass für die Klägerin Abgabepflicht nach § 24 KSVG bestehe. Die Nachforderung der Künstlersozialabgabe für den angegebenen Prüfzeitraum betrage insgesamt 45,97 €. Zum künstlersozialabgabepflichtigen Personenkreis gehöre auch, wer als Unternehmer für die Zwecke des eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreibe und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler und Publizisten erteile (§ 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG - Eigenwerberklausel). Dies sei bei der Klägerin der Fall. Eine nicht nur gelegentliche Auftragserteilung sei Grundvoraussetzung für das Entstehen einer Abgabepflicht als Eigenwerber oder nach der Generalklausel. Wenn Aufträge im Rahmen der Eigenwerbung oder der Generalklausel an selbstständige Künstler bzw. Publizisten mit einer gewissen Regelmäßigkeit oder Dauerhaftigkeit erfolgten, habe bis 31.12.2014 eine nicht nur gelegentliche Erteilung von Aufträgen vorgelegen. Davon sei auszugehen, wenn nicht nur einzelne Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilt worden seien, sondern eine längerfristige, kontinuierliche Zusammenarbeit mit selbstständigen Künstler oder Publizisten bestanden habe, wenn also Aufträge in regelmäßiger Wiederkehr (monatlich, vierteljährlich oder jährlich) erteilt worden seien. Für Zeiten ab 01.01.2015 regele § 24 Abs. 3 KSVG den Begriff der gelegentlichen Auftragserteilung. Danach würden Aufträge gelegentlich erteilt, wenn die Summe der Entgelte aus den in einem Kalenderjahr erteilten Aufträgen 450,00 € nicht übersteige. Die Zusammenstellung der zu zahlenden Künstlersozialabgabe sei der beigefügten Anlage „Berechnung der Künstlersozialabgabe“ zu entnehmen. Den hiergegen am 02.08.2017 eingelegten Widerspruch begründete die Klägerin damit, dass entgegen der Ansicht der Beklagten nicht von einer nicht nur gelegentliche Auftragserteilung im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG auszugehen sei. Im Kalenderjahr 2016 habe nur eine einzige Veranstaltung stattgefunden. Zwar sei in § 24 Abs. 3 KSVG vorgesehen, dass Aufträge dann nicht nur gelegentlich erteilt würden, wenn die Summe der Entgelte 450,00 € übersteige, jedoch sehe § 24 Abs. 3 Satz 2 KSVG ausdrücklich vor, dass § 24 Abs. 2 Satz 2 KSVG unberührt bleibe. Das bedeute, dass nur ein zusätzliches Kriterium angeführt worden sei, wonach auch bei mehr als 3 Veranstaltungen immer noch eine nur gelegentliche Auftragserteilung vorliege, wenn bei diesen mehr als 3 Veranstaltungen weniger als 450,00 € als Gesamtentgelt gezahlt würden. Es verbleibe daher bei § 24 Abs. 2 Satz 2 KSVG, wonach dann, wenn in einem Kalenderjahr nicht mehr als 3 Veranstaltungen durchgeführt würden, nur eine gelegentliche Erteilung von Aufträgen im Sinne des Satzes 1 vorliege. Was bei der Klägerin mit lediglich einer Veranstaltung der Fall gewesen sei. Ergänzend werde auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 08.10.2014 (Az. B 3 KS 1/13 R) verwiesen, in dem ausgeführt worden sei, dass die zusätzlich eingeführte Geringfügigkeitsgrenze insoweit nicht an die Anzahl der jährlichen Aufträge anknüpfe, sondern an einem Umfang des jährlichen Gesamtentgeltvolumens. Das Bundessozialgericht habe festgestellt, dass der Gesetzgeber insgesamt keinen Anlass gesehen habe, ansonsten die Rechtsprechung zum Tatbestandsmerkmal „nicht nur gelegentlich“ zu korrigieren. Mit Widerspruchsbescheid vom 15.02.2018 wies die Beklagte den Widerspruch im Wesentlichen mit der Begründung zurück, Aufträge würden nur gelegentlich an selbstständige Künstler oder Publizisten im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 1 KSVG erteilt, wenn die Summe der Entgelte nach § 25 KSVG aus den in einem Kalenderjahr nach Absatz 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 1 erteilten Aufträgen 450,00 € nicht übersteige. Absatz 2 Satz 2 bleibe unberührt (§ 24 Abs. 3 KSVG). Zwingende Voraussetzung für die Anwendung des Absatz 2 (Generalklausel) sei ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Kunstverwertung und Einnahmeerzielung. Bei Veranstaltungen wie im vorliegenden Fall wäre dies nur durch die Einnahme von Eintrittsgeldern möglich. Die Rücksprache mit der Kanzlei am 02.08.2017 habe ergeben, dass keine Eintrittsgelder vereinnahmt worden seien, da es sich um eine Geburtstagsfeier eines Rechtsanwalts gehandelt habe, welche im beruflichen Umfeld ausgerichtet worden sei. Somit falle diese Feier unter § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG (Eigenwerbung), da diese Feier öffentlichkeitswirksam für die Kanzlei gewesen sei. Das Werbeverbot für Rechtsanwälte greife in diesem Falle nicht, da das KSVG eine eigene Definition des Begriffes Unternehmer anführe. Unternehmer im Sinne des KSVG seien alle natürlichen oder juristischen Personen, die eine nachhaltige und nicht nur gelegentliche Tätigkeit ausübten. Eine Gewinnerzielungsabsicht sei nicht erforderlich. Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe seien nach § 25 Abs. 1 KSVG die Entgelte für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen, die ein nach § 24 Abs. 1 oder 2 zur Abgabe Verpflichteter im Rahmen der dort aufgeführten Tätigkeiten im Laufe eines Kalenderjahres an selbstständige Künstler oder Publizisten zahle, auch wenn diese selbst nach diesem Gesetz nicht versicherungspflichtig seien. Bemessungsgrundlage seien auch die Entgelte, die ein nicht abgabepflichtiger Dritter für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen zahle, die für einen zur Abgabe Verpflichteten erbracht würden. Als Bemessungsgrundlage seien mithin 884,00 € (234,00 € Zauberer und 650,00 € Live-Musik) im Jahr 2016 heranzuziehen. Dieser Betrag übersteige 450,00 € deutlich. Zur Begründung ihrer hiergegen am 07.03.2018 zum Sozialgericht für das Saarland (SG) erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft. Grundsätzlich werde nicht in Abrede gestellt, dass sie § 24 Abs. 1 KSVG unterfalle, wobei nur § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG einschlägig sein könne. Die Beklagte unterliege einer Fehlinterpretation der gesetzlichen Neuregelung nach Einführung des § 24 Abs. 3 KSVG, wonach zusätzlich als nur gelegentlich die Auftragserteilung dann angesehen werde (also unabhängig von der Anzahl der Aufträge), wenn die Summe der Entgelte im Kalenderjahr 450,00 € nicht übersteige. Dies bedeute jedoch gerade nicht im Umkehrschluss nach Maßgabe der Gesetzesmaterialien, dass immer schon dann, wenn die Entgelte 450,00 € pro Kalenderjahr überstiegen, stets von einer nicht nur gelegentlichen Auftragserteilung auszugehen sei, denn dann bedürfte es des Absatzes 3 in § 24 KSVG nicht. Dann wäre vielmehr nur diese Wertgrenze maßgeblich. Dass dies nicht der Fall sei, belege § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG einerseits und § 24 Abs. 2 KSVG andererseits. Letzterer enthalte die präzise Vorgabe, dass dann, wenn in einem Kalenderjahr nicht mehr als 3 Veranstaltungen durchgeführt würden, eine (honorarunabhängige) nur gelegentliche Erteilung von Aufträgen vorliege. Für § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG gebe es keine derartige eindeutige Grenze der Anzahl der Aufträge, jedoch knüpfe auch diese nicht an die Wertgrenze an (die also zusätzlich in § 24 Abs. 3 KSVG eingeführt worden sei), sondern habe andere Tatbestandsvoraussetzungen, dass die Auftragserteilung nämlich nicht nur gelegentlich erfolgen dürfe. Das Bundessozialgericht habe zuletzt in einem Urteil vom 28.09.2017 (Az. B 3 KS 3/15) die Differenzierung zwischen den Katalogunternehmen einerseits und den übrigen Unternehmen nach Satz 2 andererseits nochmals hervorgehoben und die nicht nur gelegentliche Auftragserteilung betont. Wann eine solche vorliege, ergebe sich zuletzt aus dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 08.10.2014 (Az. B 3 KS 1/13 R), in dem dieses ausgeführt habe, dass eine Beauftragung im Umfang von jährlich durchschnittlich 5 Aufträgen als „nicht nur gelegentlich“ im Sinne des § 24 Absatz 1 Satz 2 KSVG einzustufen sei und dass diese Auslegung bestätigt werde durch die am 01.01.2015 in Kraft tretende Einführung einer Geringfügigkeitsgrenze in § 24 Abs. 3 Satz 1 KSVG durch das Gesetz zur Stabilisierung des Künstlersozialabgabesatzes vom 30.07.2014 und dass danach eine Auftragserteilung auch dann „nur gelegentlich“ erfolge, wenn die Summe der Entgelte nach § 25 KSVG aus einem Kalenderjahr 450,00 € nicht übersteige. Das Bundessozialgericht habe weiter ausgeführt, dass der Gesetzgeber also keinen Anlass gesehen habe, die Rechtsprechung des Senats zum Tatbestandsmerkmal „nicht nur gelegentlich“ im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG zu korrigieren und dass die zusätzlich eingeführte Geringfügigkeitsgrenze insoweit nicht an der Anzahl der jährlichen Aufträge, sondern am Umfang des jährlichen Gesamtentgeltvolumens anknüpfe (§ 24 Abs. 3 Satz 1 KSVG nF zum 01.01.2015). Nur eine solche Auslegung werde auch den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 08.04.1987 - 2 BVR 909/82, 934/82, 935/82, 936/82,938/82 und andere) gerecht. Vorliegend habe nur eine einmalige Auftragserteilung für einen einmaligen Anlass vorgelegen. Selbst wenn man diese in 2 verschiedene Auftragnehmer, nämlich Zauberer und Live-Musik, aufteilte, werde die Grenze für eine nicht nur gelegentliche Auftragserteilung hierdurch nicht überschritten. Die Beklagte war der Klage entgegengetreten und hat sich auf die Gründe der angefochtenen Bescheide bezogen. Ergänzend hat sie vorgetragen, dass sich aus der Kommentierung zu § 24 KSVG - Abgabepflichtiger Personenkreis (HaufeIndex) – ergebe, dass als Rechtslage für Zeiträume ab 01.01.2015 mit Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes zur Stabilisierung des Künstlersozialabgabesatzes vom 30.07.2014 in § 24 KSVG ein Absatz 3 eingefügt worden sei. Mit Satz 1 werde das Tatbestandsmerkmal der nur gelegentlichen Auftragserteilung in § 24 Abs. 1 Satz 2 (Eigenwerber) und Abs. 2 Satz 1 KSVG (Generalklausel) in wirtschaftlicher und zeitlicher Hinsicht konkretisiert. Demnach würden Aufträge im Rahmen der Eigenwerbung oder im Rahmen der Generalklausel nur gelegentlich erteilt, wenn die Summe der Entgelte der in einem Kalenderjahr erteilten Aufträge 450,00 € nicht übersteige. Eine Prüfung der Regelmäßigkeit, der Dauerhaftigkeit oder der Anzahl der Aufträge sei nicht mehr vorzunehmen. In Satz 2 werde klargestellt, dass in Fällen der Generalklausel die Regelung zu Veranstaltungen in § 24 Abs. 2 Satz 2 KSVG unberührt bleibe. Würden in einem Kalenderjahr nicht mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt, bestehe unabhängig von der Geringfügigkeitsgrenze von 450,00 € keine Abgabepflicht. Die Regelung sei nur für abgabepflichtige Vorgänge ab dem 01.01.2015 anzuwenden. Für davorliegende Zeiträume sei das Gesetz in der bis zum 31.12.2014 geltenden Fassung maßgeblich. Insoweit verweise die Beklagte auch auf den Inhalt der Informationsschrift der Künstlersozialkasse Nummer 5 zur Künstlersozialabgabe „Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für das eigene Unternehmen“ (Stand 10.2016), wobei auf Seite 2 dieser Informationsschrift unter der Überschrift „Begriffliche Erläuterungen - gelegentliche Auftragserteilung“ ein entsprechendes Beispiel aufgeführt sei. Mit Urteil vom 18.12.2018 hat das SG aufgrund mündlicher Verhandlung dem klägerischen Begehren entsprochen und den Bescheid der Beklagten vom 27.07.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.02.2018 aufgehoben und die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Begründend hat das SG ausgeführt, die zulässige Klage sei begründet, weil die angefochtenen Bescheide rechtswidrig seien und die Klägerin beschwerten. Die Klägerin sei aufgrund der für selbstständige Künstler in Höhe von 233,64 € und 650,00 € im Jahr 2016 gezahlten Honorare nicht abgabepflichtig nach § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG. Auch komme eine Abgabepflicht nach anderen Tatbeständen des § 24 KSVG nicht in Betracht. Bei der Klägerin handele es sich nicht um ein Katalogunternehmen im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 bis 9 KSVG, allerdings unterfalle die Klägerin vorliegend § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG insoweit, als sie für Zwecke des eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit dadurch betrieben habe, dass bei der von der Klägerin durchgeführten Veranstaltung ein Zauberer aufgetreten und Live-Musik aufgeführt worden sei und hierfür an die selbstständigen Künstler Honorare von 233,64 € und 650,00 € (jeweils zuzüglich Steuern) gezahlt worden seien. Allerdings habe die Klägerin bezogen auf das Jahr 2016 nicht im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilt. Dies ergebe sich nach Auffassung der Kammer daraus, dass zwar die Geringfügigkeitsgrenze nach § 24 Abs. 3 KSVG in Höhe von 450,00 € überschritten worden sei, jedoch lediglich 2 Aufträge und damit nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler erteilt worden seien. Auch nach Auffassung der Kammer sei die wirtschaftliche Geringfügigkeitsgrenze in § 24 Abs. 3 Satz 1 KSVG nur zusätzlich als weiteres Kriterium, wann nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler erteilt würden, neben das nach der Rechtsprechung des Bundesozialgerichts geltende Kriterium der nur gelegentlichen Auftragserteilung, anknüpfend an die Anzahl der erteilten Aufträge, getreten. Das Bundessozialgericht habe insoweit in einem Urteil vom 08.10.2014 (Az. B 3 KS 1/13 R) ausgeführt: „Der Senat hat hierzu bereits entschieden, dass eine Beauftragung im Umfang von jährlich durchschnittlich fünf Aufträgen als "nicht nur gelegentlich" iS des § 24 Abs 1 Satz 2 KSVG einzustufen ist (BSG SozR 4-5425 § 2 Nr 9 RdNr 15). Diese Auslegung wird bestätigt durch die am 1.1.2015 in Kraft tretende Einführung einer Geringfügigkeitsgrenze in § 24 Abs 3 Satz 1 KSVG durch das Gesetz zur Stabilisierung des Künstlersozialabgabesatzes (Künstlersozialabgabestabilisierungsgesetz - KSAStabG) vom 30.7.2014 (BGBl I 1311). Danach erfolgt eine Auftragserteilung auch dann "nur gelegentlich", wenn die Summe der Entgelte nach § 25 KSVG aus einem Kalenderjahr 450 Euro nicht übersteigt. Der Gesetzgeber hat also keinen Anlass gesehen, die Rechtsprechung des Senats zum Tatbestandsmerkmal "nicht nur gelegentlich" iS des § 24 Abs 1 Satz 2 KSVG zu korrigieren. Denn die zusätzlich eingeführte Geringfügigkeitsgrenze knüpft insoweit nicht an der Anzahl der jährlichen Aufträge, sondern am Umfang des jährlichen Gesamtentgeltvolumens an (§ 24 Abs 3 Satz 1 KSVG nF zum 1.1.2015).“ Damit sei das Bundessozialgericht, wenn auch nur am Rande, selbst davon ausgegangen, dass die Geringfügigkeitsgrenze nach § 24 Abs. 3 Satz 1 KSVG in der ab 01.01.2015 geltenden Fassung zusätzlich neben das in seiner Rechtsprechung konkretisierte Kriterium „nicht nur gelegentlich“ im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG getreten sei und diese Rechtsprechung, die bis zum 31.12.2014 nur an die Anzahl der jährlichen Aufträge angeknüpft habe, insoweit in wirtschaftlicher Hinsicht ergänzt worden sei. In der Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Künstlersozialabgabenstabilisierungsgesetz (BT-Drucks 18/1530, Seite 2 unter B) sei zur Intention des Gesetzgebers für die gesetzliche Neuregelung im Übrigen folgendes ausgeführt: „Zudem wird die Handhabung möglicher Melde- und Abgabepflichten nach dem KSVG durch die Einführung einer Geringfügigkeitsgrenze deutlich erleichtert. Hiervon profitieren insbesondere kleine Unternehmen, die nur unregelmäßig und in geringem Umfang zum Zwecke der Eigenwerbung, Öffentlichkeitsarbeit oder im Rahmen der sogenannten Generalklausel nach § 24 Absatz 2 KSVG Aufträge an selbständige Künstler und Publizisten erteilen. Aus den hierfür gezahlten Entgelten ergeben sich zukünftig nur dann Abgabe- und Zahlungspflicht, wenn die Summe dieser Entgelte im Kalenderjahr 450,00 Euro übersteigt.“ In der Begründung zu dem mit der Bundestags-Drucksache 18/1530 vorgelegten Gesetzentwurf werde ferner auf Seite 11 der Bundestags-Drucksache unter A. I. weiterhin ausgeführt: „Auch mit der Einführung einer Geringfügigkeitsgrenze werden insbesondere kleine Unternehmer entlastet. Die Geringfügigkeitsgrenze beträgt 450,00 Euro und bezieht sich auf die Summe der Entgelte nach § 25 des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) aus den in einem Kalenderjahr erteilten Aufträgen. Die Geringfügigkeitsgrenze gilt im Bereich der Eigenwerbung (§ 24 Absatz 1 Satz 2 KSVG) und im Bereich der Generalklausel (§ 24 Absatz 2 Satz 1 KSVG). Sie erleichtert den Umgang mit etwaigen Melde- und Zahlungspflichten nach dem KSVG. Im Ergebnis bedeutet die Einführung einer Geringfügigkeitsgrenze mehr Klarheit und Rechtssicherheit. Durch die Einführung der Geringfügigkeitsgrenze entstehen geringe Einnahmeausfälle, die sich nicht auf den Abgabesatz auswirken. Mit der Einführung wird eine Empfehlung der Enquete-Kommission des Deutschen Bundestages „Kultur in Deutschland“ aus der 16. Legislaturperiode aufgegriffen.“ Weiterhin werde zur Begründung der Gesetzesvorlage in der Bundestags-Drucksache 18/1530 auf Seite 12 unter II. 2. ausgeführt: „2. Konkretisierung des Tatbestandsmerkmals der nur gelegentlichen Auftragserteilung: Das in § 24 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 KSVG enthaltene Merkmal der nur gelegentlichen Auftragserteilung wird in wirtschaftlicher und zeitlicher Hinsicht konkretisiert. Damit wird insbesondere für kleine Unternehmer, die nur selten und in geringem Umfang Aufträge an selbständige Künstler und Publizisten erteilen, mehr Rechtsklarheit und Sicherheit geschaffen. Die Handhabung der Tatbestände in der Verwaltungspraxis wird erleichtert.“ Im Übrigen sei in der Bundestags-Drucksache 18/1530 des Deutschen Bundestages zum Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Stabilisierung des Künstlersozialabgabesatzes in der Gesetzesbegründung zu § 24 Abs. 3 Satz 2 KSVG (BT-Drucksache 18/1530, Seite 14 am Ende) ausgeführt: „Durch die erneute Einfügung eines neuen Absatzes 3 wird das Tatbestandsmerkmal der nur gelegentlichen Auftragserteilung in Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 in wirtschaftlicher und zeitlicher Hinsicht konkretisiert. Demnach werden Aufträge nur gelegentlich erteilt, wenn die Summe der Entgelte der in einem Kalenderjahr erteilten Aufträge 450,00 Euro nicht übersteigt. In Satz 2 wird klargestellt, dass die Regelung zu Veranstaltungen in Absatz 2 Satz 2 unberührt bleibt. Demnach kann sich ein Unternehmen auch dann auf Absatz 2 Satz 2 berufen, wenn die Geringfügigkeitsgrenze des Absatzes 3 Satz 1 überschritten ist.“ Diese Begründung in der Bundestags-Drucksache zeige nach Auffassung der Kammer, dass der Gesetzgeber in systematischer Hinsicht durchaus an dem Kriterium der nur geringen Anzahl von Aufträgen im Laufe eines Kalenderjahres habe festhalten wollen und dieses durch ein Kriterium der wirtschaftlichen Geringfügigkeit habe ergänzen wollen. Dieses Gesetzesverständnis stehe auch im Einklang mit der Intention des Gesetzgebers, die der gesetzlichen Neuregelung zugrunde liege und wie sie sich aus den Gesetzesmaterialien in Gestalt der Bundestags-Drucksache 18/1530 ergebe. Dies habe im Übrigen auch das Bundessozialgericht in dem bereits angeführten Urteil vom 08.10.2014 (Az.: B 3 KS 1/13 R) so eingeschätzt. Gestützt werde diese Sichtweise auch durch die Kommentierung im Münchener Anwaltshandbuch Sozialrecht (MAH SozR, § 24 KSVG RdNr. 92), wobei mit zutreffenden Beispielen dargelegt werde, dass ansonsten die vom Gesetzgeber beabsichtigte Verwaltungsvereinfachung nicht erreicht würde, sondern von dem Grunde nach nicht abgabepflichtigen Unternehmen nach z.B. einmaliger Auftragserteilung in einem Jahr mit einem 450,00 € übersteigenden Honorar in den Folgejahren ohne weitere Auftragserteilungen dann sogenannte „Nullmeldungen“ abgegeben werden müssten. Dies liefe nach Auffassung der Kammer tatsächlich dem intendierten Gesetzeszweck der Verwaltungsvereinfachung zuwider. Hiernach ergebe sich, dass die Klägerin zwar im Jahr 2016 die Geringfügigkeitsgrenze in Höhe von 450,00 € des § 24 Abs. 3 Satz 1 KSVG überschritten habe, jedoch für das Jahr 2016 maximal 2 Aufträge an selbstständige Künstler zugrunde gelegt werden könnten, sodass unter Zugrundelegung der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG zum Kriterium, dass nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilt würden, dennoch für das Jahr 2016 eine Verpflichtung zur Künstlersozialabgabe nicht bestehe. Bei maximal 2 Einzelaufträgen an selbstständige Künstler im Jahr 2016 liege nach Auffassung der Kammer nämlich auch weiterhin eine nur gelegentliche Auftragserteilung im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG vor. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer am 07.02.2019 eingelegten Berufung. Sie begründet diese dahingehend, dass der Gesetzgeber mit der Einführung der Geringfügigkeitsgrenzenregelung des § 24 Abs. 3 KSVG das Tatbestandsmerkmal der nicht nur gelegentlichen Auftragserteilung im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG sowie des Abs. 2 legaldefiniert habe. Maßgeblich seien nach dieser Gesetzesauslegung somit seit dem 01.01.2015 allein noch das Kalenderjahr sowie die Summe der Entgeltzahlungen aus den nach § 24 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 1 KSVG erteilten Aufträgen. Auf die vor dem 01.01.2015 maßgebliche Frage der Anzahl der Beauftragungen komme es nicht mehr an. Dies ergebe sich auch aus der Gesetzesbegründung zu § 24 Abs. 3 KSVG, nach der vom Sinn und Zweck der Neuregelung her eine Vereinfachung im Umgang der Eigenwerber und Generalklauselunternehmen mit den Melde- und Abgabepflichten des KSVG erreicht habe werden sollen. Dieser gesetzgeberische Zweck würde konterkariert, wenn neben der Prüfung des Kalenderjahrs sowie der Entgeltsumme noch die Anzahl der Beauftragungen untersucht und im Sinne einer Gelegentlichkeit bewertet werden müsse. Entgegen der Auffassung des SG sei davon auszugehen, dass die Geringfügigkeitsgrenze des § 24 Abs. 3 KSVG nicht als zusätzliches weiteres Kriterium zur Beurteilung der nicht nur gelegentlichen Aufträge im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 2 bzw. Abs. 2 Satz 1 KSVG eingeführt worden sei. Vielmehr seien die Kriterien der Geringfügigkeitsgrenze des § 24 Abs. 3 KSVG nunmehr seit 2015 allein maßgeblich für die rechtliche Beurteilung. Nach den durchgeführten Ermittlungen handele es sich bei der Veranstaltung um die Geburtstagsfeier eines der Partner der Klägerin, die nachweislich in den Räumen der Kanzlei durchgeführt worden sei, hierzu seien Mandanten, sonstige Kunden bzw. Geschäftspartner der Kanzlei eingeladen worden. Die Kanzlei habe sich im Rahmen der Veranstaltung gezielt positiv in der Öffentlichkeit dargestellt, sodass die Beklagte aktuell davon ausgehe, dass Zweck der Geburtstagsfeier auch eine Maßnahme der Öffentlichkeitsarbeit gewesen sei. Die Beklagte beantragt sachdienlicherweise, das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 18.12.2018 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin ist der Berufung entgegengetreten und beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie weist darauf hin, dass der Sachvortrag der Beklagten insoweit unzutreffend sei, als die Feier nicht in den Kanzleiräumen durchgeführt worden sei, vielmehr auf dem Gelände des E.s in der sogenannten L.. Die Veranstaltung sei nicht als Betriebsausgabe anerkannt worden seitens des Finanzamts. Eingeladen seien darüber hinaus auch Familie und Mitglieder des saarländischen Anwaltvereins, dessen Vorstandspräsident der Unterzeichner sei, gewesen. Den zutreffenden Ausführungen des Urteils des SG sei nichts mehr hinzuzufügen. Die mit Beschluss vom 31.08.2020 zum Rechtstreit beigeladene C. hat keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der beigezogenen Akten, deren Inhalt Gegenstand der Entscheidungsfindung vom 15.03.2022 waren.