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Urteil

L 1 KR 120/20

Landessozialgericht Hamburg 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGHH:2021:0826.L1KR120.20.00
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Leitsätze
Eine einmalige Auftragserteilung mit einem Entgelt in Höhe von mehr als 450 Euro (hier 1750 Euro) innerhalb eines mehrjährigen Erfassungszeitraums erfüllt nicht das Tatbestandsmerkmal "nicht nur gelegentlich" im Sinne von § 24 Abs 2 S 1 KSVG in Verbindung mit § 24 Abs 3 KSVG und löst somit keine Abgabepflicht nach § 24 Abs 1 S 2 KSVG aus. (Rn.20)
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. 2. Die Anschlussberufung der Beigeladenen wird als unzulässig verworfen. 3. Die Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Berufungsverfahrens zu gleichen Teilen. 4. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine einmalige Auftragserteilung mit einem Entgelt in Höhe von mehr als 450 Euro (hier 1750 Euro) innerhalb eines mehrjährigen Erfassungszeitraums erfüllt nicht das Tatbestandsmerkmal "nicht nur gelegentlich" im Sinne von § 24 Abs 2 S 1 KSVG in Verbindung mit § 24 Abs 3 KSVG und löst somit keine Abgabepflicht nach § 24 Abs 1 S 2 KSVG aus. (Rn.20) 1. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. 2. Die Anschlussberufung der Beigeladenen wird als unzulässig verworfen. 3. Die Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Berufungsverfahrens zu gleichen Teilen. 4. Die Revision wird zugelassen. Die Entscheidung ergeht gem. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt haben. Die gem. §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung der Beklagten ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht erhoben worden, § 151 SGG. Die Berufung hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Sozialgericht hat den Bescheid der Beklagten, der den Kläger zur Künstlersozialabgabe verpflichtete, zu Recht aufgehoben (I.). Die Anschlussberufung ist bereits unzulässig (II.). I. Der Bescheid der Beklagten vom 18.05.2018 war aufzuheben, da der Kläger nicht abgabepflichtig nach § 24 KSVG war. Das von der Beklagten angenommene Verständnis des § 24 Abs. 3 KSVG, dass auch die einmalige Auftragserteilung mit einem Auftragswert über 450 Euro innerhalb des gesamten, fünfjährigen Erfassungszeitraums die Abgabepflicht nach § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG auslöse, ist mit dem Wortlaut und dem Telos der Norm nicht in Einklang zu bringen. 1. Der Wortlaut des § 24 Abs. 3 KSVG ist entgegen dem Vortrag der Beklagten nicht eindeutig. Mit dessen Einfügung hat der Gesetzgeber das Merkmal „gelegentlich“ in wirtschaftlicher und zeitlicher Hinsicht (BT-Drs. 18/1530, S. 12) dahingehend konkretisiert, dass Aufträge nur gelegentlich erteilt werden, wenn die Summe der Entgelte der in einem Kalenderjahr erteilten Aufträge 450 Euro nicht übersteigt (KSAStabG vom 30.07.2014, BGBl. I 1311 m.W.v. 01.01.2015). Die Neuregelung beantwortet jedoch nicht abschließend die Frage, wann eine nicht nur gelegentliche Auftragserteilung vorliegt, denn sie besagt lediglich, unter welchen Voraussetzungen jedenfalls von einer nur gelegentlichen und damit grundsätzlich nicht nach diesen Vorschriften abgabepflichtigen Auftragserteilung auszugehen ist. Nach § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG und § 24 Abs. 2 Satz 1 KSVG nicht abgabepflichtig bleiben danach Unternehmen dann, wenn die Entgelte für solche Aufträge kalenderjährlich 450 Euro nicht übersteigen und nach § 24 Abs. 2 Satz 1 KSVG zusätzlich dann, wenn nicht mehr als drei Veranstaltungen mit künstlerischen oder publizistischen Darbietungen jährlich durchgeführt werden. Nach dieser Regelungssystematik führt auch im Rahmen des § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG eine Auftragserteilung mit Entgelten von mehr als 450 Euro nicht zwingend zu der Annahme von mehr als nur gelegentlicher Auftragserteilung (BSG, Urt. v. 8.10.2014 – B 3 KS 6/13 R –; so im Ergebnis auch Finke/Brachmann/Nordhausen, Künstlersozialversicherungsgesetz: KSVG, 5. Auflage 2019, § 24 Rn. 321). Jedenfalls erfüllt eine einmalige Auftragserteilung mit einem Entgelt i.H.v. 1750 Euro nicht das Tatbestandsmerkmal „nicht nur gelegentlich“. „Gelegentlich“ bedeutet nach dem Duden „manchmal, hier und da, von Zeit zu Zeit“. Ein einmaliges Ereignis innerhalb eines bestimmten Zeitraums ist damit nicht einmal „gelegentlich“. Zur sinnvollen Verwendung des Wortes „gelegentlich“ braucht es begriffslogisch ein weiteres Ereignis innerhalb des Bezugszeitraums. Dieser Wortbedeutung trägt § 24 Abs. 3 KSVG Rechnung, indem er das Wort „Aufträge“ und „Entgelte“ durchgehend im Plural nennt. Zudem spricht Abs. 3 von der „Summe der Entgelte“, die als Ergebnis einer Addition von mindestens zwei Beträgen definiert ist. 2. Dieses Verständnis entspricht auch dem Grundgedanken der KSVG, den sonst auf Arbeitgeber entfallenden Anteil zur Sozialversicherung überwiegend durch Beiträge der Unternehmen zu ersetzen, die die künstlerischen und publizistischen Leistungen verwerten. Zur Künstlersozialabgabe sollen all diejenigen Unternehmen herangezogen werden, die aufgrund ihrer wiederholten Inanspruchnahme von künstlerischen oder publizistischen Werken eine arbeitgeberähnliche Position einnehmen. Während es sich bei den Katalogunternehmen nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 9 KSVG um solche handelt, die typischerweise nach ihrem wesentlichen Zweck Kunst bzw. Publizistik verwerten oder vermarkten, muss bei Unternehmen, bei denen dies nicht bereits ihrem Gegenstand nach typisch ist, das Merkmal der nicht nur gelegentlichen Auftragserteilung an selbstständige Künstler oder Publizisten hinzukommen, damit die arbeitgeberähnliche Position angenommen werden kann, die im Kern die KSA rechtfertigt (BSG, Urt. v. 28.09.2017 – B 3 KS 3/15 R). Es braucht eine besondere Rechtfertigung dafür, dass ein Privater im Unterschied zu anderen Privaten über seine Steuerpflicht hinaus als Beteiligter im Sinne des Sozialversicherungsrechts zu einer Abgabe herangezogen wird, die weder ihm selbst noch seiner Gruppe zu Gute kommt und ihm vielmehr als fremdnützige Abgabe auferlegt wird, die sozialen Ausgleich und Umverteilung zum Ziel hat und herstellt (BVerfG, Beschl. v. 08.04.1987 – 2 BvR 909/82, Rn. 127). Eine solche Rechtfertigung kann sich aus spezifischen Solidaritäts- oder Verantwortlichkeitsbeziehungen zwischen Zahlungsverpflichteten und Versicherten ergeben, die z. B. aus auf Dauer ausgerichteten, integrierten Arbeitszusammenhängen oder aus einem kulturgeschichtlich gewachsenen besonderen Verhältnis gleichsam symbiotischer Art entstehen, wie u.a. im Verhältnis zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern (BVerfG, aaO, Rn. 129). Das Verhältnis zwischen Künstlern und Kunstverwertern hat solch symbiotische Züge; es stellt einen kulturgeschichtlichen Sonderbereich dar, aus dem eine besondere Verantwortung der Vermarkter für die soziale Sicherung der - typischerweise wirtschaftlich Schwächeren - selbständigen Künstler und Publizisten erwächst, ähnlich der der Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmer (BVerfG, aaO, Rn. 130). Nach Sinn und Zweck des § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG, die Verwertung künstlerischer Leistungen über den Kreis der typischen Kunstverwerter in § 24 Abs. 1 Satz 1 KSVG hinaus auch bei solchen Unternehmen zu erfassen, die derartige Leistungen in vergleichbarem Maße in Anspruch nehmen, muss es genügen, wenn dies mit einer gewissen Regelmäßigkeit oder Dauerhaftigkeit (vgl. dazu BSG, Urt. v. 16.04.1998 – B 3 KR 5/97 R) und in nicht unerheblichem wirtschaftlichem Ausmaß erfolgt (BSG, Urt. v. 30.01.2001 - B 3 KR 1/00 R; vgl. auch Finke/Brachmann/Nordhausen, aaO, § 24 Rn. 190). Davon ist auszugehen, wenn Werbemaßnahmen laufend oder in regelmäßiger Wiederkehr anfallen und entsprechende Werbeaufträge laufend oder in regelmäßiger Wiederkehr erteilt werden - wenn also durchgehend (täglich, wöchentlich, monatlich, jährlich) ohne größere Unterbrechungen Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilt werden bzw. deren Vergabe absehbar ist oder Phasen projektgebundener Aufträge vorliegen und absehbar ist, dass entsprechende Folgeaufträge erteilt werden (BSG, Urt. v. 07.07.2005 – B 3 KR 29/04 R, Rn. 24). Mangels Dauerhaftigkeit oder Regelmäßigkeit versetzt ein einmaliger Auftrag für die Erstellung einer Website den Kläger daher nicht in eine arbeitgeberähnliche Position. Der vorliegende Sachverhalt ist dabei nicht mit dem des Urteils des BSG vom 16.04.1998 (B 3 KR 5/97 R) vergleichbar, in dem ebenfalls nur eine einzige Auftragserteilung erfolgte und das BSG das Merkmal „nicht nur gelegentlich“ als erfüllt ansah. Denn im Unterschied zum Webdesigner war die dortige Chorleiterin über mehrere Jahre andauernd und unbefristet beauftragt worden (BSG, aaO, Rn. 21), sodass ihr Engagement einem Arbeitsverhältnis ähnelte. 3. Die Annahme einer Abgabepflicht bei einem einzigen Auftrag mit einem Wert von mehr als 450 Euro im gesamten Erfassungszeitraum würde die Künstlersozialabgabe vollständig von der Arbeitgeberähnlichkeit entkoppeln, die sie rechtfertigt. Angesichts der nach dem BVerfG erforderlichen besonderen Rechtfertigung wäre eine solch vollständige Entkopplung verfassungsrechtlich bedenklich. Ein dahingehender gesetzgeberischer Wille lässt sich den Gesetzgebungsmaterialien auch nicht entnehmen. Nach dem Regierungsentwurf vom 26.05.2014 (BT-Drs. 18/1530, S. 2) sollte durch die Einführung einer Geringfügigkeitsgrenze die Handhabung der Melde- und Abgabepflichten erleichtert und so mehr Rechtsklarheit geschaffen werden. Insbesondere kleinere Unternehmen, die nur unregelmäßig und in geringem Umfang zum Zwecke der Eigenwerbung, Öffentlichkeitsarbeit oder im Rahmen der sogenannten Generalklausel nach § 24 Abs. 2 KSVG Aufträge an selbständige Künstler und Publizisten erteilen, sollten vom bürokratischen Aufwand entlastet werden (so auch die Empfehlung der Enquette-Kommission „Kultur in Deutschland“, BT-Drs. 16/7000, S. 303). Abgesehen davon, dass die Gesetzesbegründung ebenfalls von „Aufträgen“ im Plural spricht, besteht angesichts der Wortbedeutung von „gelegentlich“ ein Klarstellungsbedürfnis nur für Fälle, in denen mehrere Aufträge erteilt wurden. Für kleinere Unternehmen mit einem regelmäßigen, aber geringen Werbeetat (BT-Drs. 16/7000, S. 303), wird hierdurch nämlich klargestellt, dass es auf die Anzahl der Aufträge nicht ankommt, solange die Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro nicht überschritten wird. Hätte der Gesetzgeber alle Unternehmen ab einer Auftragserteilung von über 450 Euro zur Künstlersozialabgabe heranziehen wollen, hätte er § 24 Abs. 1 KSVG deutlich verschlanken und das unklare Merkmal „nicht nur gelegentlich“ durch die Geringfügigkeitsgrenze ersetzen können. Bei der Einführung der Geringfügigkeitsgrenze hat der Gesetzgeber zur Schaffung von Rechtsklarheit bewusst die dadurch entstehenden Einnahmeausfälle in Kauf genommen (BT-Drs. 18/1530, S. 11). Dem würde es widersprechen, wenn nunmehr schon ein einzelner Auftrag im Wert von 451 Euro die Abgabepflicht auslösen würde. Diesen Unternehmen, die nicht mal eine arbeitgeberähnliche Position innehaben, würde ein bürokratischer Aufwand aufgebürdet, obwohl die dadurch generierten Einnahmen gering wären. II. Die Anschlussberufung der Beigeladenen ist unzulässig. Denn eine Anschlussberufung gem. § 202 SGG i.V.m. § 524 ZPO ist nur möglich, wenn die Beigeladene auf Seiten der Berufungsbeklagten steht (vgl. BSG, Urt. v. 31.07.1963 – 3 RK 46/59; LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 26.05.2021 – L 3 KA 22/20, Rn. 30). Wesen der Anschlussberufung ist es, das Verbot der reformatio in peius auszuschalten und die vom Berufungskläger angefochtene Entscheidung zu eigenen Gunsten zu ändern (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 143 Rn. 5a; BSGE 125, 120 Rn. 9). Vorliegend steht die Beigeladene indes auf Seiten der Berufungsklägerin und schließt sich deren Auffassungen und Anträgen an. Die beantragte Anschlussberufung konnte auch nicht in eine Berufung gem. § 143 SGG umgedeutet werden. Berufungskläger kann nur sein, wer im erstinstanzlichen Verfahren Beteiligter i.S.d. § 69 SGG war (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 143 Rn. 3). Die Beiladung erfolgte vorliegend jedoch erst nach Rechtsmitteleinlegung durch die Beklagte und damit im zweitinstanzlichen Berufungsverfahren. Mangels Bindungswirkung gem. § 141 Abs. 1 Nr. 1 SGG ist die Beigeladene durch das Urteil des SG Hamburg nicht beschwert. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2, 3 VwGO. Die Revision war gem. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen. Dem vorliegenden Fall liegt die grundsätzliche Fragestellung zu Grunde, wie § 24 Abs. 3 KSVG auszulegen ist. Angesichts der von der Beklagten vorgenommenen Anwendung der Geringfügigkeitsgrenze wird die Auslegung über den hiesigen Rechtsstreit hinaus Bedeutung haben. Streitig ist die Abgabepflicht des Klägers nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG). Der Kläger ist Rechtsanwalt und beauftragte im Jahr 2017 den selbstständigen Webdesigner M. mit der Erstellung einer Webseite für seine Kanzlei. Hierfür bezahlte der Kläger am 07.03.2017 750 Euro und nach Fertigstellung 1000 Euro am 18.07.2017. Durch Bescheid vom 18.05.2018 stellte die Beklagte im Rahmen einer Betriebsprüfung für den Prüfzeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2017 eine Abgabepflicht des Klägers nach dem KSVG und eine entsprechende Nachforderung der Künstlersozialabgabe in Höhe von 84 Euro fest. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 25.06.2018 Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, dass das Tatbestandsmerkmal „nicht nur gelegentlich“ nicht schon dann vorliege, wenn das Auftragsentgelt 450 Euro übersteige. Angesichts des Wortlauts sei darüber hinaus eine nicht nur einmalige Auftragserteilung erforderlich. Mit Widerspruchsbescheid vom 11.09.2018 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung verwies sie auf den seit dem 01.01.2015 geltenden § 24 Abs. 3 KVSG, nach dem Aufträge nur „gelegentlich“ erteilt werden, wenn die Summe der Entgelte aus den in einem Kalenderjahr erteilten Aufträgen 450 Euro nicht übersteigt. Durch diesen sei der Begriff „gelegentlich“ gesetzlich so definiert worden, dass allein die Wertgrenze von 450 Euro maßgeblich sei. Der Kläger sei folglich abgabepflichtig nach dem KSVG. Der Kläger hat am 15.10.2018 vor dem Sozialgericht Hamburg Klage erhoben, welches den Bescheid vom 18.05.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.09.2018 durch Urteil vom 29.10.2020 aufgehoben hat. In dem relevanten Prüfungszeitraum sei der Kläger als ein nur gelegentlicher Verwerter von künstlerischen oder publizistischen Werken aufgetreten und daher nicht abgabepflichtig gem. § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG. Nach diesem seien auch Unternehmer zur Künstlersozialabgabe verpflichtet, die für die Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilen. Sinn und Zweck des § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG erforderten bei dem Grunde nach abgabepflichtigen Unternehmen, bei denen das Verwerten von Kunst bzw. Publizistik gerade nicht bereits ihrem Gegenstand nach typisch sei, das Hinzukommen des Merkmals der „nicht nur gelegentlichen Auftragserteilung“, um eine die Künstlersozialabgabe im Kern rechtfertigende arbeitgeberähnliche Position annehmen zu können. Hierbei sei der gesamte vom Bescheid umfasste Zeitraum zu berücksichtigen. Die vom Gesetzgeber durch die Einführung der 450-Euro-Grenze geschaffene Konkretisierung gelte nur für die erteilten Aufträge innerhalb eines Kalenderjahres. Wenn aber innerhalb eines mehrjährigen Prüfungszeitraums nur ein einziger Auftrag erteilt werde, liege nur eine gelegentliche Auftragserteilung vor. Es seien keine Anhaltspunkte erkennbar, dass die bisherige Rechtsprechung des BSG, die die Notwendigkeit der Dauer und Regelmäßigkeit der Auftragserteilung stets betont habe, habe aufgegeben werden sollen. Gegen das der Beklagten am 06.11.2020 zugestellte Urteil hat diese am 18.11.2020 Berufung eingelegt. Sie besteht auf die von ihr vorgetragene Auslegung des Tatbestandsmerkmals „nicht nur gelegentlich“. Die Beklagte beantragt, die Entscheidung des Sozialgerichtes Hamburg vom 29. Oktober 2020 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hält die Auslegung des streitigen Tatbestandsmerkmals durch das Sozialgericht für zutreffend und weist zur Unterstützung seiner Rechtsauffassung auf den im Wortlaut des § 24 KSVG verwendeten Plural des Wortes „Aufträge“ hin. Mit Beschluss vom 21.01.2021 ist die Künstlersozialkasse beigeladen worden. Mit Schriftsatz vom 05.02.2021, eingegangen am 11.02.2021, hat die Beigeladene Anschlussberufung eingelegt. Darin hat sie vollumfänglich auf die Ausführungen der Beklagten in der Berufungsbegründung vom 18.11.2020 Bezug genommen. Sie beantragt wie die Beklagte, die Entscheidung des Sozialgerichtes Hamburg vom 29. Oktober 2020 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Beteiligten haben sich mit der Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, auf das Urteil des SG Hamburg vom 29.10.2020 sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.