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Urteil

L 11 SO 3/18

Landessozialgericht für das Saarland 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGSL:2019:0404.11SO3.18.00
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Leitsätze
1. Die in § 116a SGB 12 iVm § 44 Abs 4 SGB 10 bestimmte Ein-Jahres-Frist betrifft alle Leistungsbereiche nach dem SGB 12. (Rn.20) 2. § 116a SGB 12 ist verfassungskonform und verstößt insbesondere nicht gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz. Aus Art 3 Abs 1 GG ergibt sich keine Verpflichtung, rechtswidrig belastende und rechtswidrig begünstigende Verwaltungsakte unbeschadet des Eintritts ihrer formellen Bestandskraft von Amts wegen oder auf Antrag des Adressaten aufzuheben oder abzuändern (so bereits BVerfG vom 27.2.2007 - 1 BvR 1982/01 = SozR 4-8100 Art 19 Nr 1 RdNr 33). Die rückwirkende Erbringung (höherer) existenzsichernder Leistungen ist verfassungsrechtlich nicht zwingend geboten (vgl BSG vom 23.2.2017 - B 4 AS 57/15 R = SozR 4-1300 § 44 Nr 34 RdNr 30). (Rn.20)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 30.04.2018 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die in § 116a SGB 12 iVm § 44 Abs 4 SGB 10 bestimmte Ein-Jahres-Frist betrifft alle Leistungsbereiche nach dem SGB 12. (Rn.20) 2. § 116a SGB 12 ist verfassungskonform und verstößt insbesondere nicht gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz. Aus Art 3 Abs 1 GG ergibt sich keine Verpflichtung, rechtswidrig belastende und rechtswidrig begünstigende Verwaltungsakte unbeschadet des Eintritts ihrer formellen Bestandskraft von Amts wegen oder auf Antrag des Adressaten aufzuheben oder abzuändern (so bereits BVerfG vom 27.2.2007 - 1 BvR 1982/01 = SozR 4-8100 Art 19 Nr 1 RdNr 33). Die rückwirkende Erbringung (höherer) existenzsichernder Leistungen ist verfassungsrechtlich nicht zwingend geboten (vgl BSG vom 23.2.2017 - B 4 AS 57/15 R = SozR 4-1300 § 44 Nr 34 RdNr 30). (Rn.20) Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 30.04.2018 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entschieden werden konnte (§ 124 Abs. 2 SGG), ist statthaft. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die gemäß § 153 Abs. 2 SGG verwiesen wird, hat das SG die Klage abgewiesen. Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf eine rückwirkende Gewährung des begehrten Mehrbedarfs wegen Schwerbehinderung nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII (in der ab dem 01.01.2011 geltenden und hier anwendbaren Fassung) auch für die Zeit ab 01.01.2013 bis 31.12.2015. Der Beklagte hat vorliegend zu Recht mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.03.2017 den Bescheid vom 20.04.2016 gemäß § 116a SGB XII i.V.m. § 44 Abs. 1 SGB X mit Wirkung ab 01.01.2016 aufgehoben und dem Kläger für den Zeitraum vom 01.01.2016 bis 31.12.2016 einen Mehrbedarfs wegen Schwerbehinderung nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII zuerkannt. Einen darüber hinaus gehenden Anspruch, den Mehrbedarf auch für die Zeit vom 01.01.2013 bis zum 31.12.2015 zu gewähren, hat der Kläger nicht. Gemäß § 116a Nr. 1 SGB XII in der hier ab 01.01.2017 geltenden und anwendbaren Fassung (Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - und zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom 26.07.2016, BGBl. I 2016, 1824) gilt auch im Anwendungsbereich des SGB XII die Regelung des § 44 SGB X, allerdings mit der Maßgabe, dass anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt (§ 116a Nr. 2 SGB XII). Nach § 44 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Diese Voraussetzungen lagen hier vor, da der Beklagte einen dem Kläger, der seit Geburt voll und auf Dauer erwerbsgemindert ist und bei dem mit Bescheid vom 28.06.2005 ein GdB von 80 sowie die Merkzeichen „G“ und „B“ festgestellt wurden, nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII zustehenden Mehrbedarf zunächst im Bewilligungsbescheid vom 20.04.2016 nicht berücksichtigt hatte. Allerdings begrenzt die Vorschrift des § 116a SGB XII (wie bereits die vom 01.04.2011 bis 31.12.2016 geltende Vorgängerregelung) den zeitlichen Anwendungsbereich des § 44 SGB X, so dass eine Überprüfung und damit auch eine Leistungserbringung - was der Beklagte in dem angefochtenen Bescheid vom 17.03.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.05.2017 auch getan hat - grundsätzlich nur für ein Jahr rückwirkend möglich ist (vgl. Greiser/Eicher in: jurisPK-SGB XII, § 116a SGB XII, Rn. 6, 8, 52). Berechnet wird dabei die Frist ab Beginn des Jahres, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird (§ 44 Abs. 4 Satz 2 SGB X) bzw. in dem der Rücknahmeantrag gestellt wurde (§ 44 Abs. 4. Satz 3 SGB X). Der Kläger hat einen entsprechenden Antrag auf Gewährung des Mehrbedarfs wegen Schwerbehinderung erst in seinem Schreiben vom 20.01.2017 gestellt, woraufhin die rückwirkende Aufhebung durch Bescheid vom 17.03.2017 erfolgt ist, so dass der begehrte Mehrbedarf nach § 44 Abs. 4 SGB X i.V.m. § 116a SGB XII frühestens ab dem 01.01.2016 zu erbringen war. Die Begrenzung der Rücknahme in § 116a SGB XII betrifft alle Leistungsbereiche nach dem SGB XII (Greiser/Eicher in: jurisPK-SGB XII, § 116a SGB XII, Rn. 44; Coseriu in: jurisPK-SGB XII, § 18 SGB XII Rn. 48). Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die in § 116a SGB XII enthaltene und von § 44 Abs. 4 SGB X abweichende Sonderregelung bestehen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, nicht (vgl. zur Parallelregelung in § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II: BSG, Urteil vom 12.10.2016 - B 4 AS 37/15 R - juris Rn. 17; BSG, Urteil vom 23.02.2017 - B 4 AS 57/15 R - juris Rn. 30; LSG Hessen v. 15.01.2013 - L 6 AS 364/12 B - juris Rn. 6 ff.; Baumeister in: jurisPK-SGB X, § 44 Rn. 130). Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 iVm Art 20 Abs. 1 GG verlangt nur die Erbringung von Leistungen, die zur gegenwärtigen Aufrechterhaltung eines menschenwürdigen Daseins unbedingt erforderlich sind (BVerfG, Beschluss vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09 ua - BVerfGE 125, 175, 223, 225). Die rückwirkende Erbringung (höherer) existenzsichernder Leistungen ist daher verfassungsrechtlich nicht zwingend geboten (so ausdrücklich BSG, Urteil vom 23.02.2017 - B 4 AS 57/15 R - juris Rn. 30). Entgegen der Ansicht des Klägers liegt zur Überzeugung des Senats auch kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG (Gleichbehandlungsgebot) vor. Diese Grundrechtsnorm ist nur verletzt, wenn sich für eine Regelung kein sachlicher Grund finden lässt und sie deshalb als willkürlich zu bezeichnen ist (BVerfGE 91, 118). Demgemäß verstößt eine Regelung nicht schon deshalb gegen den Gleichheitssatz, weil eine andere gerechter und vernünftiger gewesen wäre (BVerfGE 38,17). Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers bei der Leistungsgewährung ist insoweit weiter, als bei Eingriffsregelungen (BVerfGE 36, 235). Art. 3 Abs. 1 GG enthält daher auch keine Verpflichtung, rechtswidrig belastende und rechtswidrig begünstigende Verwaltungsakte unbeschadet des Eintritts ihrer formellen Bestandskraft von Amts wegen oder auf Antrag des Adressaten aufzuheben oder abzuändern (so ausdrücklich: BVerfG, Beschluss vom 27.02.2007 - 1 BvR 1982/01 - juris Rn. 33 a.E., m.w.N.). Gemessen hieran sind einheitliche Aufhebungsregelungen für alle Sozialleistungsbereiche nicht gefordert und gleichzeitig die unterschiedliche Behandlung der Rücknahmemöglichkeit zu anderen Sozialleistungen gerade aufgrund der Bedarfsabhängigkeit der nach dem SGB II und XII zu gewährenden Leistungen und der Hilfebedürftigkeit der Leistungsempfänger in diesen Bereichen auch gerechtfertigt, so dass ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht vorliegt (vgl. LSG Hessen v. 15.01.2013 - L 6 AS 364/12 B - juris Rn. 6 ff., zu § 40 SGB II, mit Verweis auf Hengelhaupt, in: Hauck/Noftz, SGB II, § 40 Rn. 148; Aubel in: jurisPK-SGB II, § 40 Rn. 22). Die Personen, die Leistungen nach dem SGB II oder XII erhalten, können nicht mit Personengruppen verglichen werden, die unabhängig von Bedarf oder Hilfebedürftigkeit Leistungen bekommen. Es liegen insoweit völlig verschiedene Ausgangslagen vor. Dementsprechend hat der Gesetzgeber im Rahmen seiner Gesetzesbegründung auch hierauf abgestellt, die Vierjahresfrist für bedarfsabhängige Leistungen - im Vergleich zu anderen Sozialleistungen (z.B. Sozialversicherungsleistungen) - als zu lang angesehen und die Verkürzung der Frist des § 44 Abs. 4 SGB X mit der Entlastung der Leistungsträger und der Gerichte begründet (BT-Drs. 17/3404, S. 114 f.). Eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung ist damit insgesamt nicht ersichtlich und es kann in der in § 116a SGB XII enthaltenen zeitlichen Begrenzung der Rücknahmemöglichkeit insgesamt eine willkürliche Regelung nicht gesehen werden. Die Berufung war daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Revision wird nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen fehlen (§ 160 Abs. 2 SGG). Der Kläger begeht im Wege des Zugunstenverfahrens (§ 116a Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XII - i.V.m. § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X -) die Gewährung eines Mehrbedarfs wegen Schwerbehinderung gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII auch für die Zeit vom 01.01.2013 bis 31.12.2015. Bei dem 1981 geborenen Kläger besteht nach einer frühkindlichen Hirnschädigung eine Hirnleistungsminderung. Er hat einen Grad der Behinderung (GdB) von 80 sowie die Merkzeichen „G“ und „B“ (Bescheid vom 28.06.2005) und steht unter Betreuung (Beschluss des Amtsgerichts A-Stadt vom 10.11.2008). Er erhielt zunächst ab 23.02.2005 (Bescheid vom 06.04.2005) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Nach Feststellung, dass der Kläger nicht erwerbsfähig sei, gewährte ihm der Beklagte ab dem 01.01.2006 Leistungen nach den Vorschriften des SGB XII, zunächst nach dem 3. Kapitel, ohne einen Mehrbedarf wegen Schwerbehinderung zu berücksichtigen (vgl. Bescheid vom 15.12.2005). In der Folge berechnete der Beklagte mit Bescheid vom 19.04.2016 die gewährten Grundsicherungsleistungen für die Zeit von Januar 2013 bis einschließlich April 2016 wegen Änderung der Verhältnisse bei den Hauslasten sowie bezüglich der Heizkosten neu, hob gemäß §§ 48, 50 SGB X die vorangegangenen Bewilligungsbescheide teilweise auf und forderte den Überzahlungsbetrag i.H.v. 209,31 € zurück. Mit weiterem Bescheid von 20.04.2016 hob der Beklagte den Bescheid vom 19.04.2016 gemäß § 44 Abs. 1 SGB X mit Wirkung ab 01.01.2013 hinsichtlich der zuerkannten Regelbedarfsstufe unter Berücksichtigung von ergangenen Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) vom 23.07.2014 und 24.03.2015 auf, berechnete die Leistungen ab diesem Zeitpunkt neu und setzte die Grundsicherungsleistungen für Januar 2013 bis einschließlich Juni 2016 - mit einer Nachzahlung an den Kläger in einer Gesamthöhe von 3.116,- € - neu fest. Nachdem der Rentenversicherungsträger dem Beklagten auf dessen Ersuchen vom 28.10.2016 mitteilte, dass der Kläger seit Geburt auf Dauer voll erwerbsgemindert sei (Schreiben vom 02.12.2016), stellte der Beklagte die bisher erbrachten Leistungen ein und gewährte nunmehr ab 01.01.2017 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des SGB XII (Bescheide vom 18.01.2017). Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch (Schreiben vom 20.01.2017) und machte geltend, es sei kein Mehrbedarf wegen Schwerbehinderung berücksichtigt worden. Mit Bescheiden vom 17.03.2017 half der Beklagte dem Widerspruch ab, hob den Bewilligungsbescheid vom 18.01.2017 auf und berechnete ab 01.01.2017 die Grundsicherungsleistungen unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs wegen Schwerbehinderung mit Merkzeichen „G“ neu. Gleichzeitig hob er mit weiterem Bescheid vom 17.03.2017 den Bescheid vom 20.04.2016 gemäß § 44 Abs. 1 SGB X mit Wirkung ab 01.01.2016 auf und setzte die gewährten Grundsicherungsleistungen für den Zeitraum von 01.01.2016 bis 31.12.2016 unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs wegen Schwerbehinderung neu fest. Hiergegen erhob der Kläger am 29.03.2017 Widerspruch und begehrte den Mehrbedarf bereits ab 2013. Mit Widerspruchsbescheid vom 26.05.2017 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Eine rückwirkende Leistung des Mehrbedarfs wegen Schwerbehinderung sei wegen § 116a SGB XII i.V.m. § 44 SGB X auf ein Jahr begrenzt, berechnet ab Beginn des Jahres, in dem die Aufhebung erfolgt sei. In dem am 16.06.2017 eingeleiteten Klageverfahren vor dem Sozialgericht für das Saarland (SG) hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt und hierzu im Wesentlichen geltend gemacht, der Mehrbedarf wegen Schwerbehinderung nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII stehe ihm unter Anwendung des § 44 Abs. 4 SGB X zumindest seit 01.01.2013 zu. § 116a SGB XII gelte nicht. Diese Vorschrift sei verfassungswidrig, da die Regelung des § 44 SGB X selbst nicht geändert worden sei und die dort geregelte 4-Jahres-Frist, mit Ausnahme des SGB II und SGB XII, in anderen Bereichen weiterhin gelte. Es liege damit eine willkürliche sondergesetzliche Einschränkung für Leistungsbezieher nach dem SGB II und XII vor, was gegen Art. 3 GG (Gleichbehandlungsgebot) verstoße. Durch Gerichtsbescheid vom 30.04.2018 hat das SG die Klage abgewiesen und unter Verweis auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid ergänzend angeführt, die rückwirkende Leistung sei auf den Zeitraum ab dem 01.01.2016 beschränkt, nachdem der Beklagte auf den Antrag des Klägers vom 20.01.2017 den Bescheid vom 20.04.2016 gemäß § 116a SGB XII i.V.m. § 44 SGB X aufgehoben habe. Bedenken an der Verfassungsgemäßheit des § 116a SGB XII bestünden nicht. Gegen den ihm am 08.05.2018 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 24.05.2018 Berufung eingelegt und unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vortrags erneut geltend gemacht, ihm stehe der Mehrbedarf wegen Schwerbehinderung nach § 44 Abs. 4 SGB X bereits ab dem 01.01.2013 zu. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, den Beklagten unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts für das Saarland vom 30.04.2018 sowie unter Abänderung des Bescheides des Beklagten vom 17.03.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.05.2017 zu verurteilen, ihm unter teilweiser Rücknahme des Bescheides vom 20.04.2016 auch für die Zeit vom 01.01.2013 bis 31.12.2015 einen Mehrbedarfs wegen Schwerbehinderung nach den Vorschriften des SGB XII zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hält die angefochtene Entscheidung unter Verweis auf die bereits ergangene Rechtsprechung für zutreffend. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt derbeigezogenen Akten des Beklagten sowie der Gerichtsakte Bezug genommen.