Urteil
B 4 AS 57/15 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X erfasst auch Aufhebungs- und Erstattungsbescheide, soweit deren objektiver Inhalt auf Auswirkung auf bereits bewilligte Leistungszeiträume gerichtet ist.
• Die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes im Überprüfungsverfahren ist ausgeschlossen, wenn durch sie keine Sozialleistungen mehr rückwirkend erbracht werden können (§ 40 Abs.1 S.2 SGB II i.V.m. § 44 Abs.4 SGB X).
• Auch wenn die tatsächliche Nichterbringung bereits bewilligter Leistungen nicht durch einen formellen Verwaltungsakt herbeigeführt wurde, kann wegen des engen rechtlichen und zeitlichen Zusammenhangs trotz dessen die Anwendbarkeit der Rücknahmeregeln nach § 40 Abs.1 S.2 SGB II i.V.m. § 44 Abs.4 SGB X bestehen.
Entscheidungsgründe
Keine Rücknahme von Aufhebungsbescheid bei fehlender rückwirkender Leistungserbringung • Ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X erfasst auch Aufhebungs- und Erstattungsbescheide, soweit deren objektiver Inhalt auf Auswirkung auf bereits bewilligte Leistungszeiträume gerichtet ist. • Die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes im Überprüfungsverfahren ist ausgeschlossen, wenn durch sie keine Sozialleistungen mehr rückwirkend erbracht werden können (§ 40 Abs.1 S.2 SGB II i.V.m. § 44 Abs.4 SGB X). • Auch wenn die tatsächliche Nichterbringung bereits bewilligter Leistungen nicht durch einen formellen Verwaltungsakt herbeigeführt wurde, kann wegen des engen rechtlichen und zeitlichen Zusammenhangs trotz dessen die Anwendbarkeit der Rücknahmeregeln nach § 40 Abs.1 S.2 SGB II i.V.m. § 44 Abs.4 SGB X bestehen. Der Kläger bezog SGB II-Leistungen; seine Ehefrau erzielte seit Oktober 2004 Erwerbseinnahmen. Der Beklagte änderte die Bewilligung durch Berücksichtigung des E. und hob mit Bescheid vom 21.4.2005 für den Zeitraum 1.1.–30.4.2005 teilweise SGB II-Leistungen auf und forderte 24,88 Euro zurück; dieser Betrag war bereits durch monatliche Einbehaltungen in Jan–Apr 2005 verrechnet worden. Der Kläger beantragte 2014 die Rücknahme des Bescheids vom 21.4.2005; der Beklagte lehnte ab mit der Begründung, eine Nachzahlung sei gesetzlich ausgeschlossen. Das Sozialgericht wies die Klage ab. Der Kläger erhob Revision mit der Rüge, § 44 Abs.4 SGB X finde auf Aufhebungs- und Erstattungsbescheide keine Anwendung und erleide dadurch eine Ungleichbehandlung gegenüber bereits Zahlenden. • Gegenstand des Verfahrens ist der ablehnende Bescheid vom 26.2.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2.4.2015; der Bescheid vom 21.4.2005 ist als Aufhebungsentscheidung über bereits bewilligte Leistungszeiträume auszulegen (§§ 133,157 BGB-Prinzip des Empfängerhorizonts). • Der Bescheid vom 21.4.2005 stellte objektiv eine teilweise rückwirkende Aufhebung der Bewilligung für Jan–Apr 2005 dar; eine gesonderte Erstattungsforderung im Sinne eines eigenständigen Verwaltungsakts war nicht gegeben, weil der Erstattungsbetrag bereits durch Einbehaltungen vereinnahmt worden war. • Der Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X war ausreichend konkret; damit bestand eine Prüfpflicht des Leistungsträgers über die behauptete Rechtswidrigkeit. • Nach § 40 Abs.1 SGB II i.V.m. § 44 Abs.4 SGB X ist die Rücknahme eines Verwaltungsakts nur vorzunehmen, soweit durch sie Sozialleistungen noch rückwirkend erbracht werden können; durch die Neuregelung gilt eine Jahresfrist statt vier Jahren für Anträge nach dem 31.3.2011. • Hier war bereits eine tatsächliche Nichterbringung der Leistungen erfolgt, weil die einbehaltenen Beträge in Jan–Apr 2005 nicht nachgezahlt worden sind; wegen des engen rechtlichen und zeitlichen Zusammenhangs zwischen Einbehaltung und dem Bescheid vom 21.4.2005 ist die Vollzugsregelung des § 44 Abs.4 SGB X anwendbar. • Folglich bestand bei Antragsstellung kein Anspruch auf Rücknahme des Bescheids mehr, weil eine rückwirkende Leistungserbringung nicht mehr möglich war; eine isolierte Rücknahme eines rechtswidrigen Bescheids ist damit entbehrlich. • Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Beschränkung der rückwirkenden Leistungserbringung bestehen nicht; das Grundgesetz verlangt keine allgemeine Pflicht zur rückwirkenden Korrektur aller rechtswidrigen Verwaltungsakte. Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen. Das Sozialgericht hat zu Recht festgestellt, dass eine Rücknahme des Bescheids vom 21.4.2005 im Überprüfungsverfahren nicht mehr vorzunehmen ist, weil durch eine solche Rücknahme keine Sozialleistungen mehr rückwirkend erbracht werden könnten. Die einbehaltenen Beträge waren bereits faktisch vereinnahmt, und wegen des engen rechtlichen und zeitlichen Zusammenhangs zwischen Einbehaltung und Bescheid ist die Beschränkung rückwirkender Leistungserbringung nach § 40 Abs.1 S.2 SGB II i.V.m. § 44 Abs.4 SGB X anzuwenden. Damit besteht kein Anspruch des Klägers auf Auszahlung der eingekürzten Beträge und die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen bleiben bestehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.