Urteil
L 11 SO 11/20
Landessozialgericht für das Saarland 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGSL:2022:0628.11SO11.20.00
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Leitsätze
1. Der Erstattungsanspruch nach § 106 Abs 1 SGB XII des wegen eines nicht feststehenden gewöhnlichen Aufenthalts oder Vorliegens eines Eilfalls gem § 98 Abs 2 S 3 SGB XII vorläufig leistenden Sozialhilfeträgers gegenüber dem zuständigen Sozialhilfeträger dient der Herstellung der im Gesetz bestimmten Lastenverteilung zwischen verschiedenen Trägern der Sozialhilfe (vgl BSG vom 22.3.2012 - B 8 SO 2/11 R = SozR 4-5910 § 147 Nr 2 RdNr 12 mwN). (Rn.35)
2. Mit Erfolg geltend machen kann ihn nur der Sozialhilfeträger, der nicht nur tatsächlich vorläufig Leistungen nach dem SGB XII wegen nicht feststehenden gewöhnlichen Aufenthalts oder Vorliegens eines Eilfalls (§ 98 Abs 2 S 3 SGB XII) erbracht hat, sondern er muss hierzu auch örtlich und sachlich von Gesetzes wegen zuständig gewesen sein. (Rn.41)
3. Steht nicht spätestens innerhalb von vier Wochen fest, ob und wo der gewöhnliche Aufenthaltsort der Leistungsberechtigten begründet wurde vor Aufnahme in die stationäre Einrichtung bzw dauert der Zuständigkeitsstreit der Sozialhilfeträger über diesen Zeitraum fort, fällt die gesetzliche Verpflichtung zur vorläufigen Leistungserbringung allein dem gem § 98 Abs 1 SGB XII zuständigen Sozialhilfeträger am Ort des tatsächlichen Aufenthalts - bei stationärer Unterbringung am Einrichtungsort - zu (§ 98 Abs 2 S 3 SGB XII). In diesem Fall ist jener allein Anspruchsinhaber gem § 106 Abs 1 SGB XII. (Rn.44)
4. War der (aufgrund irriger Annahme seiner Verpflichtung) tatsächlich leistende Sozialhilfeträger dies nicht, scheidet sowohl ein Anspruch nach § 106 Abs 1 SGB XII als auch nach § 102 Abs 1 SGB X zu seinen Gunsten aus. Bei der Prüfung eines sodann möglicherweise verbleibenden Anspruchs des unzuständigen Leistungsträgers gegenüber dem zuständigen Leistungsträger gem § 105 SGB X ist die gesetzliche Ausschlussfrist des § 111 SGB X beachtlich. (Rn.47)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 12.10.2020 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat auch die Kosten für das Berufungsverfahren zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 57.741,76 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Erstattungsanspruch nach § 106 Abs 1 SGB XII des wegen eines nicht feststehenden gewöhnlichen Aufenthalts oder Vorliegens eines Eilfalls gem § 98 Abs 2 S 3 SGB XII vorläufig leistenden Sozialhilfeträgers gegenüber dem zuständigen Sozialhilfeträger dient der Herstellung der im Gesetz bestimmten Lastenverteilung zwischen verschiedenen Trägern der Sozialhilfe (vgl BSG vom 22.3.2012 - B 8 SO 2/11 R = SozR 4-5910 § 147 Nr 2 RdNr 12 mwN). (Rn.35) 2. Mit Erfolg geltend machen kann ihn nur der Sozialhilfeträger, der nicht nur tatsächlich vorläufig Leistungen nach dem SGB XII wegen nicht feststehenden gewöhnlichen Aufenthalts oder Vorliegens eines Eilfalls (§ 98 Abs 2 S 3 SGB XII) erbracht hat, sondern er muss hierzu auch örtlich und sachlich von Gesetzes wegen zuständig gewesen sein. (Rn.41) 3. Steht nicht spätestens innerhalb von vier Wochen fest, ob und wo der gewöhnliche Aufenthaltsort der Leistungsberechtigten begründet wurde vor Aufnahme in die stationäre Einrichtung bzw dauert der Zuständigkeitsstreit der Sozialhilfeträger über diesen Zeitraum fort, fällt die gesetzliche Verpflichtung zur vorläufigen Leistungserbringung allein dem gem § 98 Abs 1 SGB XII zuständigen Sozialhilfeträger am Ort des tatsächlichen Aufenthalts - bei stationärer Unterbringung am Einrichtungsort - zu (§ 98 Abs 2 S 3 SGB XII). In diesem Fall ist jener allein Anspruchsinhaber gem § 106 Abs 1 SGB XII. (Rn.44) 4. War der (aufgrund irriger Annahme seiner Verpflichtung) tatsächlich leistende Sozialhilfeträger dies nicht, scheidet sowohl ein Anspruch nach § 106 Abs 1 SGB XII als auch nach § 102 Abs 1 SGB X zu seinen Gunsten aus. Bei der Prüfung eines sodann möglicherweise verbleibenden Anspruchs des unzuständigen Leistungsträgers gegenüber dem zuständigen Leistungsträger gem § 105 SGB X ist die gesetzliche Ausschlussfrist des § 111 SGB X beachtlich. (Rn.47) Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 12.10.2020 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat auch die Kosten für das Berufungsverfahren zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 57.741,76 Euro festgesetzt. Die vorliegend statthafte Berufung gem. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG, die von Seiten des Klägers insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) eingelegt worden ist, begegnet im Hinblick auf ihre Zulässigkeit keinen Bedenken. Insbesondere steht dem Rechtschutzbedürfnis der statthafterweise erhobenen allgemeinen Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG) vorliegend die in § 110 Satz 2 SGG normierte Bagatellgrenze, wonach Erstattungsansprüche von voraussichtlich weniger als 50 € nicht erstattet werden, nicht entgegen. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist das Begehren des Klägers auf Erstattung der an die Leistungsberechtigte im Zeitraum vom 06.02.2009 bis zu ihrem Tod am 27.04.2014 während ihres Aufenthalts in der stationären Alten- und Pflegeeinrichtung St. A. in Mo. erbrachten Sozialhilfeleistungen, die er zunächst mit 59.363,33 € und zuletzt im Berufungsverfahren auf insgesamt 57.741,76 € beziffert hat. Von einer Beiladung der Leistungsberechtigten bzw. deren Erben gem. § 75 Abs. 2 Alt. 1 SGG hat das SG zutreffend abgesehen, weil deren Position durch den vorliegenden Erstattungsstreit mehrerer Sozialhilfeträger nicht berührt wird, da diese einer Erstattungsforderung des Klägers nicht ausgesetzt sind (stRspr. vgl. BSG, Urteil vom 13.02.2014 – B 8 SO 11/12 R – Juris, RdNr. 14). Die Berufung ist indes unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat das SG mit dem mit der Berufung angefochtenen Gerichtsbescheid den geltend gemachten Anspruch des Klägers gegenüber dem Beklagten auf Erstattung der von ihm im Zeitraum vom 06.02.2009 bis zum 27.04.2014 an bzw. für die Leistungsberechtigte erbrachten Leistungen nach dem SGB XII verneint. Darüber hinaus besteht zugunsten des Klägers auch kein anderweitiger Erstattungsanspruch gegenüber dem Beklagten oder dem Beigeladenen. Entgegen der vom Kläger vertretenen Rechtsauffassung kann der geltend gemachte Anspruch nicht zu Gunsten des Klägers auf § 106 SGB XII gestützt werden (1.). Anderweitige Erstattungsansprüche zugunsten des Klägers aus §§ 102 ff. SGB X kommen vorliegend ebenfalls nicht in Betracht (2.). 1. § 106 Abs. 1 SGB XII in seiner durch Art. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 (BGBl I 2003, 3022) mit Wirkung seit dem 01.01.2005 in Kraft getretenen und seither unverändert gebliebenen Fassung lautet: (1) 1Der nach § 98 Abs. 2 Satz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe hat dem nach § 98 Abs. 2 Satz 3 vorläufig leistenden Träger die aufgewendeten Kosten zu erstatten. 2Ist in den Fällen des § 98 Abs. 2 Satz 3 und 4 ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln und war für die Leistungserbringung ein örtlicher Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig, sind diesem die aufgewendeten Kosten von dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört. Damit knüpft § 106 SGB XII in der Sache an die Zuständigkeitsregelungen des § 98 Abs. 2 SGB XII an und stellt sicher, dass der aufgrund der gesetzlichen Wertung in den §§ 98, 106 ff. SGB XII zur Tragung der Kosten für die Leistungserbringung verpflichtete Sozialhilfeträger letztendlich für die Kosten der Sozialhilfeleistung eines anderen Trägers der Sozialhilfe, der die Leistung an seiner Stelle tatsächlich erbracht hat, einstehen muss und dient damit der Herstellung der im Gesetz bestimmten Lastenverteilung zwischen verschiedenen Trägern der Sozialhilfe (vgl. BSG, Urteil vom 22.03.2012 - B 8 SO 2/11 R – Juris, RdNr. 12 mwN.). § 98 Abs. 1 und 2 SGB XII in ihrer durch Art. 70 Abs. 1des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 (aaO.) gleichermaßen mit Wirkung seit dem 01.01.2005 in Kraft getretenen und seither unverändert gebliebenen Fassung lauten: (1) 1Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. 2Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird. (2) 1Für die stationäre Leistung ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. 2Waren bei Einsetzen der Sozialhilfe die Leistungsberechtigten aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten oder tritt nach dem Einsetzen der Leistung ein solcher Fall ein, ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend. 3Steht innerhalb von vier Wochen nicht fest, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach Satz 1 oder 2 begründet worden ist oder ist ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder liegt ein Eilfall vor, hat der nach Absatz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und sie vorläufig zu erbringen. 4Wird ein Kind in einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 geboren, tritt an die Stelle seines gewöhnlichen Aufenthalts der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm sind jedoch nicht erfüllt. Der Kläger hat zwar an die Leistungsberechtigte vollstationäre Leistungen in Einrichtungen i.S. des § 13 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, wozu auch das St. A. Alten- und Pflegeheim in Mo. gem. § 13 Abs. 2 SGB XII zu zählen ist, nämlich der stationären Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten für den hier streitigen Zeitraum seit seinem Bescheid vom 13.01.2010 fortlaufend und auch in Höhe von 57.741,76 € entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des SGB XII, insbesondere der Voraussetzungen der §§ 19, 27, 61 ff SGB XII bei gegebener Bedürftigkeit der stationär pflegebedürftigen und finanziell hilfebedürftigen Leistungsberechtigten, und damit materiell-rechtlich zurecht erbracht, indes tat er dies in Verkennung seiner nicht gegebenen Zuständigkeit zur vorläufigen Leistungserbringung. Daher kann die Frage, die das SG durch seine Entscheidung inzident aufgeworfen hat, ob sich der Wille, lediglich vorläufig Leistungen zu erbringen, gegenüber der Leistungsberechtigten im Rahmen der Leistungsentscheidungen selbst ausdrücklich zum Ausdruck kommen muss (vgl. hierfür z.B. LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 11.05.2016 – L 9 SO 78/12 – beckonline), was im zugrundeliegenden Fall gerade nicht der Fall war, weil weder der Bescheid des Klägers vom 13.01.2010 noch die darauffolgenden Leistungsbescheide einen entsprechenden Vorläufigkeitshinweis enthielten, dahinstehen. Es fehlt bereits an der Berechtigung des Klägers, diesen Kostenersatz auf Grundlage der Norm zu verlangen, da Inhaber dieses Anspruchs lediglich der Sozialhilfeträger sein kann, der sowohl örtlich als auch sachlich für die vorläufige Zahlung verpflichteter Leistungsträger war (vgl. Deckers in: Grube/Wahrendorf/Flint. SGB XII, z. Aufl. 2020, beckonline, RdNr. 19, mwN.). Vorliegend wäre zwar die sachliche Zuständigkeit des Klägers gegeben (a.), jedoch fehlt es bereits an dessen örtlicher Zuständigkeit im konkreten Fall für die erbrachten Leistungen (b.). a. Die sachliche Zuständigkeit des Klägers ergibt sich vorliegend aus § 97 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 SGB XII, wonach für die Sozialhilfe sachlich der örtliche Träger der Sozialhilfe zuständig ist, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist; die Zuständigkeit letzteren bestimmt sich gem. § 97 Abs. 2 Satz 1 SGB XII nach dem Landesrecht, vorliegend gem. § 2 des Gesetzes zur Ausführung des SGB XII (AG SGB XII) vom 08.03.2005 (Saarl. Amtsbl. 2005, S. 438). Hiernach sind die örtlichen Träger der Sozialhilfe, die gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 AG SGB XII durch die Landkreise – und damit auch den Kläger – und den Regionalverband Saarbrücken gebildet werden, sachlich zuständig, soweit nicht nach § 2 Abs. 2 und 3 AG SGB XII eine Zuständigkeit des überörtlichen Trägers – gem. § 1 Abs. 3 Satz 1 AG SGB XII dem Saarland – normiert ist, sowie für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel, der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel und die Übernahme von Bestattungskosten nach dem Neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, wenn Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch an volljährige Leistungsberechtigte, die in einer Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 (besondere Wohnformen) des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch leben, oder in vollstationären Einrichtungen oder Räumlichkeiten im Sinne des § 43a in Verbindung mit § 71 Absatz 4 Nummer 1 oder Nummer 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erbracht werden. Dies gilt nicht, wenn für volljährige Leistungsberechtigte der Eingliederungshilfe Leistungen zur Schulbildung oder zur schulischen Ausbildung für einen Beruf nach § 112 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zu erbringen sind (§ 134 in Verbindung mit § 142 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch). Da die sachliche Zuständigkeit für die Hilfen zur Pflege der zu jenem Zeitpunkt am 16.02.2009 bereits 76-jährigen Leistungsberechtigten vorliegend auch nicht gem. § 2 Abs. 2 Nr. 3 AG SGB XII dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe zugewiesen war, wäre eine sachliche Zuständigkeit des Klägers gegeben. b. Allerdings fehlt es an der örtlichen Zuständigkeit des Klägers im vorliegenden Fall. Denn § 98 Abs. 2 Satz 3 SGB XII normiert die Verpflichtung, in Fällen, in denen nicht spätestens innerhalb von vier Wochen feststeht, ob und wo der gewöhnliche Aufenthaltsort der Leistungsberechtigten begründet wurde vor Aufnahme in die stationäre Einrichtung, vorläufig zu leisten, ausdrücklich zu Lasten des nach § 98 Abs. 1 SGB XII zuständigen Sozialhilfeträgers, mithin des Trägers des sodann tatsächlichen Aufenthalts, folglich des Trägers am Einrichtungsort (vgl. Böttiger, aaO., RdNr. 116). Dieser Träger, der die Aufnahme in eine Einrichtung vorgenommen hat, hat in der Konsequenz der gesetzlichen Regelung, die zum Schutz der Hilfebedürftigen bei Zuständigkeitszweifeln eine möglichst schnelle Deckung des geltend gemachten Bedarfs unabhängig von Zuständigkeitsfragen sicherstellen will (vgl. BSG, Urteil vom 17.12.2014 – B 8 SO 19/13 R – Juris, RdNr. 13 mit Verweis auf BT-Drucks 12/4401, S. 84 zur Vorgängerregelung des § 97 Abs. 2 Satz 3 Bundessozialhilfegesetz), den Aufenthalt des Hilfeempfängers folglich vorzufinanzieren (vgl. so auch Deckers, aaO., RdNr. 28). Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund des Sinns und Zwecks der Regelung auch und gerade für den Fall, dass – wie vorliegend – unterschiedliche Rechtsansichten über den letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort bestehen (BSG, aaO.). Damit war es aufgrund des seit der Antragstellung der Leistungsberechtigten am 30.01.2009 beim Beklagten bis hin zur Entscheidung über den Antrag durch den Kläger durch Bescheid vom 13.01.2010 weitaus mehr als vier Wochen andauernden und nicht abgeschlossenen Zuständigkeitsstreits zwischen den Beteiligten Sache des nach den entsprechenden Vorschriften zuständigen Trägers der Sozialhilfe am Ort des von der Leistungsberechtigten am 16.02.2009 bezogenen St. A. Alten- und Pflegeheims in Mo. im beigeladenen Landkreis, diese vorläufigen Leistungen zu erbringen. Dies wäre in sachlicher Hinsicht die des Beigeladenen. Zwar sehen die landesrechtlichen Vorschriften in Rheinland-Pfalz vor, dass die sachliche Zuständigkeit gem. § 97 SGB XII i.V.m. den rheinland-pfälzischen Vorgaben der §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 Nr. 2 Landesgesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB XII) vom 22.12.2004 (GVBl 2004, 571) beim Land als überörtlichem Träger liegt, jedoch wurde aufgrund der auf der Ermächtigung von § 4 AG SGB XII erlassenen Ersten Landesverordnung zur Durchführung des Landesgesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 26.04.1967 (GVBl. 1967, S. 149) die sachliche Zuständigkeit auf die örtlichen Träger, mithin vorliegend auch auf den Beigeladenen, rückübertragen. In der für den vorliegenden Fall anwendbaren Fassung ist insoweit geregelt, dass „die Landkreise und kreisfreien Städte (...) die dem Land als überörtlichem Träger der Sozialhilfe nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 bis 8 des Landesgesetzes zur Ausführung des Zwölfen Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB XII) obliegenden Aufgaben durch(führen) und (...) dabei in eigenem Namen (entscheiden). Satz 1 findet auf die Hilfe nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 AGSGB XII keine Anwendung, soweit ...“ (vgl. dort Satz 1 und 2). 2. Ein anderweitiger Erstattungsanspruch des Klägers scheidet ebenfalls aus. Zwar geht die Regelung des § 106 SGB XII für den vorliegenden Falls des Ausgleichs von Leistungen der Sozialhilfe in Einrichtungen grundsätzlich als speziellere Regelung i. S. d. § 37 Abs. 1 SGB I den allgemeinen Regelungen der §§ 102 ff. SGB X vor, sie versperrt jedoch bei Nichteingreifen nicht die Anwendung der allgemeineren Erstattungsregelungen gem. § 102 ff. SGB X nicht (vgl. Böttiger in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., § 106 SGB XII, Stand: 04.05.2020, RdNr. 14 mwN.). a. Ein Anspruch des Leistungsträgers, der auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht hat gegenüber dem zur Leistung verpflichteten Leistungsträger gem. § 102 Abs. 1 SGB X, scheidet bereits deshalb aus, weil der Kläger, wie zuvor ausgeführt (vgl. unter 1.), gerade nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften vorläufig an die Leistungsberechtigte seine Sozialleistungen im streitbefangenen Zeitraum erbracht hat, sondern vielmehr aufgrund irriger Annahme seiner Zuständigkeit zur vorläufigen Leistungserbringung. b. § 105 SGB X in seiner vorliegend anwendbaren Fassung durch Art. 10 Nr. 8 des 4. Euro-Einführungsgesetzes (EuroEG 4) vom 21.12.2000 (BGBl. 2000, S. 1983) vom 01.01.2001 bis 31.12.2019 lautete: (1) 1Hat ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 vorliegen, ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. 2§ 104 Abs. 2 gilt entsprechend. (2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen. aa. Der Kläger hat als unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen an die Leistungsberechtigte im Zeitraum vom 16.02.2009 bis 27.04.2014 i.H.v. 57.741,76 € erbracht. Weder ergab sich eine Zuständigkeit zur vorläufigen Leistungserbringung (vgl. oben unter 1.b.), weshalb auch die Voraussetzungen nach § 102 Abs. 1 SGB X nicht vorliegen (vgl. oben 2.a.), noch zur abschließenden Leistungserbringung gegenüber der Hilfebedürftigen. Entgegen der Ansicht des Beklagten ergab sich auch keine Zuständigkeit des Klägers gem. § 98 Abs. 2 SGB II als Träger der Sozialhilfe am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts der Hilfebedürftigen zum Zeitpunkt ihrer Aufnahme in die im beigeladenen Landkreis gelegene Einrichtung St. A. in Mo. am 16.02.2009. Gem. § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I hat eine Person den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo sie sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass sie an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Für die Feststellung des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthalts sind die mit dem Aufenthalt verbundenen Umstände des Einzelfalls festzustellen, im Rahmen einer vorausschauenden Betrachtung (Prognoseentscheidung) unter Berücksichtigung aller für die Beurteilung der künftigen Entwicklung im Zeitpunkt des Eintreffens am maßgeblichen Ort erkennbaren Umstände zu würdigen und als hypothetische Tatsache festzustellen; dies gilt auch dann, wenn wie hier der gewöhnliche Aufenthalt rückblickend zu ermitteln ist (BSG, Urteil vom17.12.2014 – B 8 SO 19/13 R – Juris, RdNr. 15 mwN.). Wenn sich eine Person an einen Ort begibt und hierbei der weitere Verbleib als zukunftsoffen bezeichnet werden kann, wie es insbesondere vom Beklagten im Hinblick auf den Aufenthalt der Leistungsberechtigten bei ihrer Tochter Mon. P. in Me., im klagenden Landkreis, vom 29.01.2019 bis zu ihrer Aufnahme in die Einrichtung St. A. am 16.02.2009 vertreten wird, so ist dabei zu prüfen, ob ein solcher innerer Umstand auch anhand weiterer, objektiver Umstände derart verfestigt werden kann, dass er im Sinne der durch die Gerichte zu treffenden Prognoseentscheidung als gegeben angenommen werden kann (vgl. BSG, aaO.). In Anbetracht der tatsächlichen Historie der wechselnden Aufenthalte der Leistungsberechtigten im Vorfeld ihrer stationären Aufnahme vermag der Senat die Auffassung des Beklagten, die Leistungsberechtigte habe mit ihrer Ankunft bei ihrer Tochter Mon. P. ab dem 29.12.2008 „bis auf weiteres“ einen zukunftsoffenen und damit gewöhnlichen Aufenthalt begründet, nicht zu teilen. Diese tatsächliche Aufenthaltshistorie konnte nach der Lage der Akten und unter Berücksichtigung der Einlassungen der Leistungsberechtigten sowie deren Töchter im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren wie folgt festgestellt werden: Bis zum 21.12.2008 hatte die Leistungsberechtigte zuletzt in Bu. bei Tochter Ka. D. im beigeladenen Landkreis gelebt und war dort polizeilich gemeldet. Nachdem sich im zweiten Halbjahr des Jahres 2008 eine Umzugsnotwendigkeit der Tochter Ka. D. ergab und diese zum Jahresende 2009 eine neue Unterkunft in D-Stadt, im beklagten Landkreis bezog, war die Leistungsberechtigte für den Zeitraum des Umzugs vom 21.12.2008 bis zum 30.12.2008 zunächst zu ihrer, im Landkreis des Beigeladenen lebenden Schwester gebracht worden, da das Haus fertig gemacht und beheizt werden musste. Von dort war die Hilfebedürftige sodann, offenbar ohne Wissen der als Zeugin vernommenen Tochter Ka. D., zu deren Schwester Mon. P. nach Me., im klagenden Landkreis, gebracht worden. Von dort war sie zunächst zwar vom 30.12.2008 bis zum 29.01.2009 wieder zu ihrer Tochter Ka. D. in deren neuen Haushalt in D-Stadt zurückgekehrt, jedoch von dort am 29.01.2009 von ihrer Tochter, der schriftlich vernommenen Zeugin G.K., abgeholt und mit ihren notwendigen Sachen erneut nach Me. zu Mon. P. gebracht worden, nachdem der Tochter Ka. D. im Vorfeld des anstehenden Geburtstages der Hilfebedürftigen am 14.02.2009 telefonisch (folglich im Januar 2009 vor dem Weggang nach Me. am 30.01.2009) von ihrer Tante, der Schwester der Hilfebedürftigen, eröffnet worden war, dass die Hilfebedürftige ohnehin nicht mehr plane, zu diesem Zeitpunkt bei ihr, der Tochter Ka. D., zu sein, sondern ins Alten- und Pflegeheim St. A. im Landkreis des Beigeladenen wechseln wolle. Bei der Tochter Mon. P. sollte die Leistungsberechtigte bis zur Aufnahme in das von ihr favorisierte Alten- und Pflegeheim St. A. in Mo., wo die Schwiegertochter ihrer Schwester als Pflegekraft tätig war und ihre Schwestern lebten, verbleiben. Nach Vorstellung in der Einrichtung am 05.02.2009 und dort von der Leistungsberechtigten bekundetem Wunsch, so bald wie möglich aufgenommen zu werden, wechselte sie sodann am 16.02.2009 in die stationäre Einrichtung ihrer Wahl. Dieser Ablauf wird schließlich auch gestützt durch sämtliche Aussagen und durch einen Brief der Leistungsberechtigten selbst. Diese hatte seinerzeit während des Zuständigkeitsstreits zwischen den Beteiligten mit Schreiben vom 21.10.2009 mitgeteilt, sich vom 29.01.2009 an „zu Besuch“ bei ihrer Tochter Mon. P. in Me. aufgehalten zu haben, da zu diesem Zeitpunkt bereits festgestanden habe, dass ihre Unterbringung in einer Pflegeinrichtung erforderlich sein würde und sie sich deshalb bereits am 05.02.2009 im Alten- und Pflegeheim St. A. in Mo. vorgestellt und um alsbaldige Aufnahme gebeten habe, weshalb ihre Tochter G.K. bereits vorsorglich einen entsprechenden Antrag auf Übernahme der verbleibenden Kosten gestellt gehabt habe. Die Zeugin G.K. hat gegenüber dem Senat nochmals schriftlich berichtet, bereits zuvor von ihrer Mutter entsprechend beauftragt worden zu sein, sowohl eine Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung in Mo., dem Heimatort der Leistungsberechtigten, wo auch ihre Schwestern lebten, zu suchen als auch sie während der Zeit bis zur Aufnahme bei der Tochter Mon. P. in Me. unterzubringen, weil sie nicht mehr im Haushalt ihrer Tochter Ka. D. in D-Stadt habe verbleiben wollen. Für den Senat steht nach Auswertung dieser Aussagen zu den inneren Motiven und der objektiven Tatsachen, insbesondere den Aufenthaltswechseln, zur vollen Überzeugung fest, dass die Leistungsberechtigte weder den inneren, noch den nach außen manifestierbaren Willen hatte, ihre Lebensbeziehungen im neuen Haushalt ihrer Tochter Ka. D. in D-Stadt und auch nicht im Haushalt ihrer Tochter Mon. P. in Me. im Hinblick auf die weitere Zukunft aufzubauen und einen dieser Orte „bis auf Weiteres“ zum Zentrum ihres Lebensgeschehens zu machen. Vielmehr stand, auch nach außen erkennbar, fest, dass die Leistungsberechtigte jedenfalls nicht mehr einen neuen Lebensmittelpunkt und damit gewöhnlichen Aufenthalt nach dem Umzug ihrer Tochter Ka. D. dort begründen wollte. Vielmehr wollte sie – und diesen Beschluss hat sie der glaubhaften Aussage der Zeugin G.K., die die entsprechende als Vermerk in den Verwaltungsakten festgehaltene Aussage der zwischenzeitlich verstorbenen Mon. P. bestätigt hat, bereits im letzten Halbjahr des Jahres 2008 getroffen und sich dahingehend zunächst ihrer Schwester und später den Töchtern Mon. P. und G.K. anvertraut – statt mit der Tochter Ka. D. umzuziehen, in unmittelbarer Zukunft, dauerhaft in ihren Heimatort nach Mo. zurückzukehren und diesen zum Mittelpunkt ihrer (letzten) Lebensbeziehungen machen. Angesichts des Umstandes, dass dort ihre Schwestern lebten und in der konkreten Einrichtung St. A. auch die Schwiegertochter ihrer Schwester als Pflegekraft arbeitete, erscheint dies für den Senat auch nachvollziehbarer, als dass die offensichtlich sich im Haushalt ihrer Tochter Ka. D. nicht mehr wohlfühlende Leistungsberechtigte sich an einem dritten, neuen Ort im Alter von damals bereits 76 Jahren nochmals hätte neu einfinden und soziale Beziehungen knüpfen müssen. Gerade letzteres war erwartbar in Anbetracht der Schwerbehinderung und der Pflegebedürftigkeit der Leistungsberechtigten in der gewählten Einrichtung um ein vielfaches leichter zu bewerkstelligen als in einem Privathaushalt an unbekanntem, neuen Ort. Da die Leistungsberechtigte sich bereits kurze Zeit nach der Rückkehr in den Haushalt ihrer Tochter Ka. D. am neuen Wohnort wieder nach Me. bringen ließ und gerade mal sechs Tage nach erneuter Ankunft im Haushalt ihrer Tochter Mon. schon in der Einrichtung St. A. mit dem klaren Wunsch, dort so bald wie möglich aufgenommen zu werden, vorgestellt hat, steht für den Senat fest, dass die Leistungsberechtigte bereits zu diesen Zeitpunkten die sichere Absicht hatte, dauerhaft in einer Pflegeeinrichtung in Mo. zu leben und keine neuen Lebensmittelpunkte, mithin gewöhnliche Aufenthaltsorte, in den Haushalten der Töchter Ka. D. und Mon. P. begründen zu wollen. Dass die Aufnahme in die stationäre Pflegeeinrichtung bereits 11 Tage nach der dortigen Vorstellung verwirklicht werden konnte, rundet dieses Bild, einer bereits seit längerer Zeit unumstößlich entschlossenen Lebensveränderung dieser Art ab. bb. Da angesichts dessen ein gewöhnlicher Aufenthalt in den zwei Monaten vor Aufnahme in die Einrichtung St. A. in Mo. am 16.02.2009 nicht festgestellt werden kann, erwächst aus der zunächst vorläufigen Leistungsverpflichtung aus § 98 Abs. 2 Satz 3 SGB XII eine abschließende Zuständigkeit (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.05.2019 – L 7 SO 2081/16 – Juris, RdNr. 28 mwN.; LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 11.05.2016 – L 9 SO 78/12, Juris, RdNr. 35 mwN.). Dies war (vgl. 1) die des Beigeladenen, was den entsprechenden dortigen landesrechtlichen Regelungen entspricht (vgl. dazu oben 1.b.). cc. Unabhängig von der Frage, ob dem Erstattungsanspruch des § 105 SGB X vorliegend dessen Abs. 3 entgegen steht, wonach die Erstattungsansprüche nach Abs. 1 und 2 dahingehend eingeschränkt werden, als dass gegen die Träger der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe diese nur von dem Zeitpunkt an gelten, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für die Leistungspflicht vorlagen, womit ein positives Kennen von der eigenen Leistungsverpflichtung gemeint ist (Prange in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl., § 105 SGB X, Stand: 10.01.2022, RdNr. 55) und ein Kennen des unzuständigen Leistungsträgers, mithin des Klägers, dem zuständigen Leistungsträger nicht zugerechnet werden kann (vgl. Roos in: Schütze, SGB X, 9. Aufl. 2020, RdNr. 14 mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 02.06.2005 – 5 C 30/04), steht dem Anspruch jedoch die gesetzlich normierte Ausschlussfrist des § 111 Satz 1 SGB X entgegen. Dieser gleichermaßen mit Wirkung zum 01.01.2001 durch Art. 10 Nr. 8 EuroEG 4 (aaO.) eingefügte und seitdem unverändert gebliebene, gerichtlich zu beachtende Ausschlussgrund lautet: 1Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. 2Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Die Ausschlussfrist nach § 111 Satz 1 SGB X beginnt daher jeweils vorliegend mit Ende des Monats für den die Leistungen des Klägers erbracht worden sind, d.h. hinsichtlich der letzten Leistungen des Klägers gegenüber der Leistungsberechtigten war dies Ende April 2014 der Fall. Entsprechend ist das Ende der vorgenannten Ausschlussfrist ein Jahr später, mithin am 31.04.2015, abgelaufen. Binnen dieser Zeit hat der Kläger sein Erstattungsbegehren nicht an den Beigeladenen herangetragen. Eine Hemmung der Frist gem. § 111 Satz 2 SGB X, wonach der Lauf der Frist frühestens mit dem Zeitpunkt beginnt, zu dem der eventuell erstattungsberechtigte Leistungsträger, hier der Kläger, von der Entscheidung des ggf. erstattungspflichtigen Leistungsträgers, vorliegend der Beigeladene, über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat, kommt vorliegend nicht zur Anwendung. Denn eine solche Entscheidung kann und konnte im vorliegenden Fall für die Vergangenheit wegen der Regelung der Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X nicht ergehen. Insoweit hat das LSG Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 16.03.2016 (L 2 SO 67/14) wie folgt überzeugend ausgeführt: „Bei Erstattungsansprüchen von Sozialleistungsträgern untereinander kann eine solche, den Fristenlauf hinausschiebende Kenntnisnahme von der "Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht" nicht vorliegen, wenn der Erstattungsverpflichtete eine materiell-rechtliche Entscheidung über Leistungen, wie sie der Erstattungsberechtigte bereits erbracht hat, überhaupt nicht mehr treffen kann und darf. Das ist in aller Regel der Fall, wenn der Leistungsberechtigte die Sachleistung bereits erhalten hat und der Bedarf insoweit - wenn auch durch einen unzuständigen Träger - bereits gedeckt worden ist. Der zuständige Leistungsträger hat keine Befugnis mehr, gegenüber dem Leistungsempfänger nochmals eine materiell-rechtliche Entscheidung über den Anspruch auf Gewährung gerade dieser Leistungen zu treffen und die Leistung zu bewilligen. Für einen entsprechenden Antrag des Leistungsempfängers würde es von vornherein an der dafür erforderlichen rechtlichen Betroffenheit fehlen. Denn sein Anspruch gegenüber dem zuständigen Leistungsträger ist sowohl faktisch also als auch rechtlich kraft der Fiktion des § 107 SGB X erfüllt (vgl. für den Bereich der Krankenversicherung: BSG, Urteil vom 30.6.2009 – B 1 KR 21/08 R –, SozR 4-1300 § 111 Nr. 5, Rn. 20).“ (vgl. LSG Baden-Württemberg, aaO., Juris, RdNr. 47). Dementsprechend findet § 111 Satz 2 SGB X in diesen Fällen keine Anwendung, wenn es keine Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers geben kann, weil, wie hier, der Leistungsfall abgeschlossen ist und § 107 SGB X zur Anwendung kommt. Dann richtet sich die Berechnung der Ausschlussfrist ausschließlich nach § 111 Satz 1 SGB X (vgl. so auch Weber in: BeckOK Sozialrecht, Rolf/Giesen/Meßling/Udsching, Stand. 01.03.2022, § 111, RdNr. 22 mwN.). Damit steht dem – bislang vom Kläger gegenüber dem Beigeladenen nicht geltend gemachten – Erstattungsanspruch der Eintritt der Ausschlussfrist und damit der Wegfall des Anspruches entgegen, da auch dem Beigeladenen kein Verschuldensvorwurf diesbezüglich zu Lasten des Klägers gemacht werden kann, dessen eigene Pflicht es gewesen wäre, den Anspruch gegenüber dem Beigeladenen geltend zu machen anstelle den vorliegend wegen des evidenten Verstoßes gegen die Zuständigkeitsregelung des § 98 Abs. 2 Satz 3 SGB XII nicht zur Anwendung kommenden § 106 SGB XII allein weiterzuverfolgen. Die Berufung war daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 197a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Denn die Regelungen des § 197a Abs. 1 und 2 SGG kommen ausdrücklich auch auf Träger der Sozialhilfe zur Anwendung, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind (§ 197a Abs. 3 SGG). Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 SGG) bestehen nicht. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a SGG i.V.m. §§ 40, 47 Abs. 1 und 2, § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG). Die beteiligten Sozialhilfeträger streiten um die Erstattung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe (SGB XII) in Höhe von 57.741,76 €, die der 1933 geborenen und 2014 verstorbenen A. M. (im Folgenden: Leistungsberechtigte), die schwerbehindert und bei der zuletzt eine Pflegestufe 2 anerkannt gewesen war, während ihres stationären Aufenthalts vom 16.02.2009 bis zu ihrem Tod im Alten- und Pflegeheim St. A. in Mo. vom Kläger erbracht worden waren. Die Leistungsberechtigte stammte ursprünglich aus der verbandsfreien Gemeinde Mo. im Landkreis des Beigeladenen, B.-C-Stadt. Dort hatte sie zunächst bis zum 21.12.2008 im Haushalt ihrer Tochter, Ka. D., in der Gemeinde B. (M.) gelebt. Vom 21.12.2008 bis 30.12.2008 hielt sich die Leistungsberechtigte bei ihrer weiteren, zwischenzeitlich verstorbenen Tochter, Mon. P. in der Gemeinde Me., im Landkreis des Klägers, auf. Im Anschluss hielt sich die Leistungsberechtigte erneut vom 30.12.2008 bis 29.01.2009 bei ihrer Tochter Ka. D. auf, die zwischenzeitlich allerdings in die Gemeinde D-Stadt im beklagten B. umgezogen war. Am 29.01.2009 wechselte die Leistungsberechtigte wiederum erneut zu ihrer Tochter Mon. P. nach Me., von wo sie am 16.02.2009 stationär in das Alten- und Pflegeheim St. A. in Mo. aufgenommen worden war. Die Leistungsberechtigte war Bezieherin einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die im Jahr 2009 monatlich 530,13 € brutto und 476,32 € netto sowie ab dem 01.07.2009 monatlich 542,90 € brutto und 489,43 € netto betrug. Ferner bezog sie eine Betriebsrente in Höhe von 53,38 € monatlich, die sich ab dem 01.07.2009 auf monatlich 53,91 € erhöhte. Die Pflegekasse der AOK gewährte der Leistungsberechtigten in der Folge mit Bescheid vom 05.03.2009 für die Zeit ab dem 16.02.2009 Pflegeleistungen für die stationäre Pflege nach Pflegestufe 1 in Höhe von monatlich bis zu 1.023,00 €. Mit Bescheid vom 12.02.2014 (VA II Kläger grün, unpaginiert) wurde dem Antrag auf Höherstufung entsprochen und Pflegeleistungen nach der Pflegestufe 2 ab dem 01.01.2014 bis zu einer Höhe von monatlich maximal 1.279,00 € gewährt. Den am 30.01.2009 beim Beklagten gestellten Antrag auf Hilfe zur Pflege in stationären Einrichtungen leitete dieser am 26.02.2009 unter Verweis auf dessen örtliche Zuständigkeit an den Kläger weiter. Darin vertrat der Beklagte die Ansicht, die Leistungsberechtigte habe sich vor Aufnahme in die stationäre Pflege in Mo. bei ihrer Tochter Mon. P. in Me. aufgehalten und dort seit dem 29.01.2009 in Ermangelung eines festen Aufnahmetermins in die stationäre Pflege ihren gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Dies teilte der Beklagte in der Folge entsprechend der stationären Pflegeeinrichtung mit. Unter dem 15.07.2009 teilte der Kläger dem Beklagten mit, auf eine entsprechende Anfrage bei der Tochter Mon. P. habe diese mitgeteilt, dass sich die Leistungsberechtigte lediglich besuchsweise bei ihr in Me. aufgehalten habe, um die Zeit bis zur Heimaufnahme zu überbrücken. Da durch einen Besuch kein gewöhnlicher Aufenthalt begründet werden könne, verbleibe es bei der Zuständigkeit des Beklagten. Die vom Kläger an den Beklagten zurückgesandten Antragsunterlagen reichte der Beklagte sodann mit Schreiben vom 21.07.2009 an den beigeladenen C. als den für den aktuellen, tatsächlichen Aufenthaltsort der Leistungsberechtigte zuständigen Sozialhilfeträger weiter. Mit Schreiben vom 27.08.2009 sandte dieser seinerseits die Unterlagen an den Kläger und vertrat die Auffassung, dass für die Beurteilung der Zuständigkeit aufgrund tatsächlichen Aufenthalts auf den Zeitpunkt der Antragstellung am 30.01.2009 abzustellen sei, als sich die Leistungsberechtigte unstreitig in Me., mithin im Zuständigkeitsbereich des Klägers, aufgehalten habe, weshalb dieser der zuständige Leistungsträger sei. Nachdem die Leistungsberechtigte auf entsprechende Anfrage des Klägers vom 14.10.2009 mit Schreiben vom 21.10.2009 mitgeteilt hatte, sich vom 29.01.2009 an zu Besuch bei ihrer Tochter Mon. P. in Me. aufgehalten zu haben, da zu diesem Zeitpunkt bereits festgestanden habe, dass ihre Unterbringung in einer Pflegeinrichtung erforderlich sein würde, und sie sich deshalb bereits am 05.02.2009 im Alten- und Pflegeheim St. A. in Mo. vorgestellt und um alsbaldige Aufnahme gebeten habe, weshalb ihre Tochter G.K. bereits vorsorglich einen entsprechenden Antrag auf Übernahme der verbleibenden Kosten im B. gestellt gehabt habe, teilte der Kläger dies mit Schreiben vom 27.10.2009 unter Beifügung der Antragsunterlagen erneut dem Beklagten unter Hinweis auf dessen Zuständigkeit mit. Hierauf teilte der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 05.11.2009 mit, dass er weiterhin der Auffassung sei, dass die Leistungsberechtigte mit Zuzug nach Me. einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet habe und bat den Kläger um Entscheidung über den Leistungsantrag und stellte die Geltendmachung von Erstattungsansprüchen nach § 106 SGB XII anheim. Mit Bescheid vom 13.01.2010 bewilligte der Kläger der Leistungsberechtigten Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt und Hilfen zur Pflege in Form einer Übernahme der durch die Leistungen der Pflegekasse und das eigene Einkommen bzw. den Kostenbetrag nicht gedeckten Kosten ihres Aufenthaltes im Alten- und Pflegeheim St. A. in Mo. gemäß §§ 19 Abs. 3, 35, 61, 82, 85, 87, 88 und 90 SGB XII ab dem 16.02.2009 sowie eines monatlichen Barbetrages i.H.v. 97,00 € bis auf weiteres, sofern die Voraussetzungen für die Hilfegewährung erfüllt seien. Zuvor war der Beklagte der Aufforderung des Klägers vom 15.12.2009, seine Entscheidung nochmals zu überprüfen, andernfalls würden vorläufige Leistungen gewährt und ein Erstattungsanspruch geltend gemacht, nicht nachgekommen. Diese Leistungserbringung teilte der Kläger dem Beklagten unter dem 18.01.2010 mit und machte Kostenerstattung gem. § 106 SGB XII gegenüber dem Beklagten geltend. Dieses Schreiben hatte der Beklagte am 19.01.2010 dahingehend beantwortetet, dass eine Kostenerstattungspflicht nicht anerkannt werde. Dieses Begehren hat der Kläger mit seiner am 16.02.2010 zum Sozialgericht für das Saarland (SG) erhobenen Klage weiterverfolgt und die Erstattung der von ihm an die Leistungsberechtigte ab dem 16.02.2009 geleisteten Hilfen vom Beklagten aufgrund von § 106 SGB XII geltend gemacht. Nachdem die Leistungsberechtigte während des Klageverfahrens 2014 verstorben ist, hat der Kläger das Begehren auf Erstattung der von ihm im Zeitraum vom 16.02.2009 bis 27.04.2014 aufgewandten 59.363,33 € beziffert. Zur Begründung hat er angeführt, gem. § 98 Abs. 2 SGB XII sei für stationäre Leistungen der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigte ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in der in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt habe. Der letzte gewöhnliche Aufenthalt der Leistungsberechtigte habe sich im Zuständigkeitsbereich des Beklagten befunden. Selbst im Falle der Annahme, dass zum Zeitpunkt der Aufnahme in die stationäre Einrichtung am 29.01.2009 kein gewöhnlicher Aufenthaltsort gegeben gewesen sei, komme es auf die zwei Monate vor der Aufnahme in die Einrichtung an und dies sei ebenfalls im Bereich des Beklagten gewesen. Eine örtliche Zuständigkeit des Klägers sei nicht begründet worden. Die Leistungsberechtigte habe nie den Wunsch gehabt, in seinem Zuständigkeitsbereich Lebensbeziehungen zu begründen. Dies habe sie selbst in ihrem Schreiben vom 21.10.2009 erklärt, sie habe sich lediglich besuchsweise, vorübergehend bei ihrer Tochter Mon. P. aufgehalten, zu diesem Zeitpunkt habe bereits festgestanden, dass sie sich in stationäre Heimpflege begeben müsse, weshalb sie sich persönlich am 05.02.2009 im Alten-und Pflegeheim St. A. in Mo. vorgestellt und dort um baldmögliche Aufnahme gebeten habe. Ein solcher besuchsweiser oder vorübergehender Aufenthalt liege bei lediglich erkennbarer befristeter bzw. begrenzter Verweildauer vor. So liege der Fall. Die Leistungsberechtigte habe jahrelang im Haushalt ihrer Tochter Ka. D. in Bu., im Zuständigkeitsbereich des Beigeladenen, gelebt und sei, nachdem diese nach D-Stadt im Landkreis des Beklagten umgezogen sei, auch dorthin zurückgekehrt nach dem Besuch bei ihrer Tochter Mon. P. in Me.. An den Wohnorten der Tochter Ka. D. sei die Leistungsberechtigte auch jeweils polizeilich gemeldet gewesen. Der Aufenthalt bei ihrer Tochter Mon. P. ab dem 29.01.2009 sei lediglich besuchsweise zur Überbrückung der Zeit bis zur Aufnahme im Alten- und Pflegeheim St. A. in Mo. erfolgt. Bereits im Antrag vom 30.01.2009, der bei der Kreisverwaltung B-Stadt-Zell abgegeben worden sei, sei als künftige Wohnadresse das Alten- und Pflegeheim angegeben worden. Allein die Abgabe des Antrags dort zeige, dass von der Zugehörigkeit der Leistungsberechtigten im Zuständigkeitsbereich des Klägers nicht ausgegangen worden sei. Auch habe die Tochter Ka. D. laut einem Vermerk des Beklagten vom 24.09.2014 mitgeteilt, dass sie damals noch davon ausgegangen sei, ihre Mutter weiter zu versorgen und die Leistungsberechtigte habe erst nach dem 29.01.2009 mitgeteilt, ins Heim zu gehen. Nachdem der Beklagte trotz entsprechenden Schriftverkehrs seine Zuständigkeit nicht anerkannt habe, seien der Leistungsberechtigten vorläufig Leistungen gewährt worden, die nunmehr vom Beklagten zu erstatten seien. Der Beklagte war der Klage entgegengetreten und hat seine Auffassung aus den zuvor mit dem Kläger gewechselten Schriftsätzen wiederholt. Zum Zeitpunkt der Antragstellung sei die Leistungsempfängerin nicht in seinem Zuständigkeitsbereich wohnhaft gewesen. Seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe jemand gemäß der Legaldefinition dort, wo er sich unter Umständen aufhalte, die erkennen ließen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweile. Maßgebend seien dabei nicht der rechtliche, sondern der tatsächliche Wille des Leistungsberechtigten, ein Ort zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen. Eine bestimmte Aufenthaltsdauer werde nicht vorausgesetzt. Es reiche aus, wenn sich der Leistungsberechtigte an dem Ort oder in dem Gebiet bis auf weiteres im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibes aufhalte. Die Leistungsberechtigte sei mit Umzug in den Haushalt der Tochter Mon. P. am 29.01.2009 mit dem Ziel aus seinem Zuständigkeitsbereich weggezogen, im Haushalt der im Zuständigkeitsbereich des Klägers lebenden Tochter so lange zu bleiben bis eine Aufnahme in der Pflegeeinrichtung Alten-und Pflegeheim St. A. in Mo. möglich werde. Zu diesem Zeitpunkt habe ein konkreter Termin noch nicht festgestanden, auch habe sich die Leistungsberechtigte erst eine Woche später, am 05.02.2009, in der Einrichtung vorgestellt. Somit könne nicht von der Absicht eines nur vorübergehenden Aufenthaltes gesprochen werden. Der Wille der Leistungsberechtigten sei offensichtlich zunächst auf die Verlagerung ihres Lebensmittelpunktes nach Me., in den Zuständigkeitsbereich des Klägers, gerichtet gewesen. Ein gewöhnlicher Aufenthalt werde regelmäßig mit dem Zuzug schon am ersten Tag begründet, selbst wenn der Aufenthalt nur vorübergehend sei. Schließlich habe die Leistungsberechtigte ihren letzten Wohnsitz vor Aufnahme in das Alten- und Pflegeheim in 56843 Bu. im C. gehabt. Eine Ummeldung beim Einwohnermeldeamt sei weder nach Me., noch nach D-Stadt erfolgt. Den Entschluss, in ein Pflegeheim zu gehen, habe die Leistungsberechtigte laut übereinstimmenden Auskünften der drei Töchter ausweislich der hierüber angefertigten Telefonvermerke bereits vor ihrem Aufenthalt in D-Stadt, nämlich kurz vor Weihnachten 2008, als sie ihre Tochter G.K. darum gebeten habe, einen geeigneten Platz in einem Pflegeheim in Mo. für sie zu finden, gefasst. Ein gewöhnlicher Aufenthalt in D-Stadt sei daher nie begründet worden, da sich die Leistungsberechtigte dort nicht bis auf weiteres, mit zukunftsoffenem Willen, aufgehalten habe. Das Gegenteil sei in Bezug auf den neuen Wohnort der Tochter Ka. D. in D-Stadt der Fall, da die Leistungsberechtigte zu diesem Zeitpunkt bereits vorgehabt habe, sich in ein Alten- und Pflegeheim in Mo. zu begeben. Dieser Aufenthalt sei daher von vornherein nur vorübergehend und befristet gewesen. Mit Bescheiden vom 10.11.2011 und 03.04.2013 bewilligte der Kläger der Leistungsberechtigte jeweils Hilfe zur Pflege in Form einmaliger Bekleidungsbeihilfen in Höhe von 120,00 € bzw. 95,00 €. Mit Beschluss vom 20.04.2016 hat das SG den C. - Kreisverwaltung - zum Rechtsstreit beigeladen. Das SG hat die Klage nach vorheriger Anhörung vom 07.09.2020 mit Gerichtsbescheid vom 12.10.2020 abgewiesen. Begründend hat das SG ausgeführt, die zulässige allgemeine Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG), der ein konkret bezifferter Zahlungsanspruch zugrunde liege, sei nicht begründet. Dem Kläger stehe ein Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung der für die stationäre Behandlung der Leistungsberechtigten im Alten- und Pflegeheim St. A. in Mo. aufgewendeten Kosten nicht zu. Der erhobene Erstattungsanspruch richte sich nach den §§ 106 ff SGB XII. Nach § 106 Abs. 1 SGB XII habe der nach § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII für die Hilfegewährung (örtlich) zuständige Träger dem nach § 98 Abs. 2 Satz 3 SGB XII vorläufig leistenden Träger die aufgewendeten Kosten zu erstatten. Stehe innerhalb von vier Wochen nicht fest, wo der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Hilfebedürftigen im Zeitpunkt der Aufnahme in eine Einrichtung gewesen sei, sei nach § 98 Abs. 2 Satz 3 SGB XII nämlich der nach § 98 Abs. 1 SGB XII für den tatsächlichen Aufenthaltsort zuständige Leistungsträger örtlich zuständig, um eine möglichst schnelle Deckung des geltend gemachten Bedarfs unabhängig von Zuständigkeitsfragen sicherzustellen. Diese dem Schutz des Hilfebedürftigen dienende Zuständigkeitsregelung greife nicht nur bei Unklarheiten im Tatsächlichen, sondern gelte nach ihrem Sinn und Zweck gleichermaßen, wenn - wie hier - zwischen zwei Leistungsträgern unterschiedliche Rechtsansichten darüber bestünden, wo der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Hilfebedürftigen liege und deshalb keine Einigung über die örtliche Zuständigkeit erzielt werden könne (vgl. BT-Drucks 12/4401, S 84 zur Vorgängerregelung des § 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG). Im Zusammenhang mit dieser Anspruchsgrundlage könne auf sich beruhen, ob die vom Kläger tatsächlich erbrachten Sozialhilfeleistungen rechtmäßig gewesen seien und ob tatsächliche Heimpflegebedürftigkeit der Leistungsberechtigte bestanden habe, genauso wie wo die Leistungsberechtigte ihren gewöhnlichen Aufenthalt i. S. v. § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII gehabt habe. Ein auf § 106 Abs. 1 SGB XII gestützter Erstattungsanspruch des Klägers scheitere aus anderen Gründen. Der Kläger habe bereits keine „vorläufigen Leistungen“ im Sinne des § 106 SGB XII erbracht. Eine vorläufige Leistungsgewährung setze begrifflich voraus, dass der in Anspruch genommene Leistungsträger zwar zunächst zur Leistung verpflichtet sei, dabei aber entweder in Kenntnis von der Zuständigkeit eines anderen Leistungsträgers und damit von der eigenen Unzuständigkeit leiste, oder sich noch im Ungewissen darüber befinde, welcher andere Leistungsträger zuständig sei. Eine Vorleistung erfordere somit das Bestehen entweder eines Kompetenzkonfliktes oder einer sonstigen Unklarheit über die Zuständigkeit für die endgültige Leistungserbringung. Dabei müsse der Wille des erstattungsbegehrenden Leistungsträgers, entweder für einen anderen oder im Hinblick auf die ungeklärte Zuständigkeit leisten zu wollen, nach außen erkennbar sein. Der Charakter der Erbringung einer vorläufigen Sozialleistung müsse von Anfang an feststehen; die nachträgliche Umdeutung einer erbrachten Leistung in eine vorläufige Sozialleistung komme nicht in Betracht. Daran gemessen habe der Kläger ausweislich seines Bescheides vom 13.01.2010 eine vorläufige Leistung nach § 98 Abs. 2 Satz 3 SGB XII an die Leistungsberechtigte nicht erbracht. Es fehle an einem solchen nach außen erkennbaren Willen des Klägers, die Leistungen nur vorläufig erbringen zu wollen. Vielmehr stelle sich die Leistungsgewährung durch den Kläger als Gewährung eigener Leistungen dar. Weder der (einzig aktenkundige) Leistungsbescheid des Klägers vom 13.01.2010 über die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt und Hilfe zur Pflege noch die Bescheide vom 10.11.2011 und vom 03.04.2013 über die Gewährung von Bekleidungsbeihilfen enthielten einen Hinweis darauf, dass es sich nur um eine vorläufige Leistungsbewilligung unter dem Vorbehalt der eigenen Zuständigkeit handele. Nachdem § 106 SGB XII für Erstattungsansprüche zwischen Trägern der Sozialhilfe wegen der Erbringung von Leistungen der Sozialhilfe in Einrichtungen Erstattungsansprüchen nach §§ 102 ff. Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) als speziellere Regelung i.S.d. § 37 Satz 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil (SGB I) vorgehe und vorliegend Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. der Hilfe zur Pflege nach dem Dritten und Siebten Kapitel des SGB XII, und nicht etwa Rehabilitationsleistungen im Sinne des § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung, in Rede stünden, kämen auch sonstige Erstattungsansprüche für den Kläger nicht in Betracht. Hiergegen richtet sich die vom Kläger am 13.11.2020 eingelegte Berufung, zu deren Begründung der Kläger sein bisheriges Vorbringen wiederholt. Vertiefend führt er aus, dass zwar im Leistungsbescheid gegenüber der Leistungsberechtigten ein Hinweis auf die Vorläufigkeit der Leistungen fehle, jedoch habe er seinen Willen, lediglich vorläufig Leistungen erbringen zu wollen, zu genüge nach außen kundgetan, indem er diversen Schriftverkehr mit dem Beklagten, dem Beigeladenen, der Leistungsberechtigten sowie deren Tochter Mon. P. und der Pflegeeinrichtung in Mo. geführt habe, aus dem sich eindeutig ergebe, dass er sich nicht für diese Leistungen zuständig halte. Er habe die Erstattungsforderung nach § 106 SGB XII auch beim Beklagten unmittelbar angemeldet. Hinsichtlich der Vorläufigkeit der Leistungsgewährung komme es allein auf das Innenverhältnis der am Erstattungsfall beteiligten Leistungsträger an. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 06.05.2022 eine korrigierte Zusammenstellung der an die Leistungsberechtigte erfolgten Leistungen zu den Akten gereicht und sein Leistungsbegehren von ursprünglich 59.363,33 € auf 57.741,76 € verringert. Auf Seiten 159-175 der Gerichtsakte wird Bezug genommen. Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 12.10.2020 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm 57.741,76 € zu erstatten. Der Beklagte ist der Berufung entgegengetreten und beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Aus seiner Sicht sei die ergangene Entscheidung zutreffend. Das SG habe zutreffend ausgeführt, dass sich der Wille, lediglich vorläufig Leistungen erbringen zu wollen, aus dem gewährenden Bescheid ergeben müsse; dies sei nicht der Fall. Der Beigeladene hat sich dahingehend geäußert, dass zum Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung am 30.01.2009 die Leistungsberechtigte unstreitig bei ihrer Tochter Mon. P. im Zuständigkeitsbereich des Klägers aufgehalten habe. Für eine vorläufige Entscheidung nach § 98 Abs. 2 Satz 3 SGB XII sei die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Klägers gegeben gewesen, allerdings sei die Frist zur Entscheidung über eine vorläufige Leistung bereits lange überschritten gewesen, als schließlich entsprechende Leistungen des Klägers gewährt worden seien. Eine behauptete sachliche oder örtliche Zuständigkeit des Beigeladenen werde zurückgewiesen. Es spreche auch viel dafür, dass die Leistungsberechtigte zunächst habe mit nach D-Stadt umziehen wollen, da sie auch vorher in deren Haushalt gepflegt worden sei. Eine Zuständigkeit des Beigeladenen im Zeitpunkt der Antragstellung scheide evident aus. Der Senat hat Beweis erhoben durch schriftliche Vernehmung vorab der Tochter und Zeugin G.K.. Auf deren Antwort vom 07.06.2022 wird Bezug genommen. Ferner hat der Senat Beweis erhoben durch Vernehmung der Tochter Ka. D. im Rahmen des Termins zur mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung des Senats vom 28.06.2022 gemachten Inhalt der beigezogenen Akten der Beteiligten und der Gerichtsakte Bezug genommen.