Urteil
B 8 SO 19/13 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Unklarheiten über den letzten gewöhnlichen Aufenthalt eines Hilfeempfängers ist der örtlich tatsächlich zuständige Träger vorläufig zuständig und darf Leistungen erbringen (§ 98 Abs.2 SGB XII).
• Für die Feststellung des gewöhnlichen Aufenthalts ist eine einheitliche Prognoseentscheidung erforderlich, die alle erkennbaren Umstände zum Zeitpunkt des Eintreffens würdigt (§ 30 SGB I).
• Die Schutzwirkung von § 109 SGB XII (kein gewöhnlicher Aufenthalt in Einrichtungen) ist nur vorzuverlagern auf vorgelagerte Aufenthalte, wenn die P. mit sicherem Wissen die Aufnahme in die Einrichtung anstrebt.
• Die Gewillkürte Prozessstandschaft des überörtlichen Trägers ist zulässig; der Bevollmächtigte kann Zahlung an sich verlangen (§ 54 SGG).
• Fehlende tatsächliche Feststellungen zur Zuständigkeit und zur Erforderlichkeit und Höhe der Leistung führen zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Entscheidungsgründe
Fehlende Tatsachenermittlung zum gewöhnlichen Aufenthalt; Zurückverweisung • Bei Unklarheiten über den letzten gewöhnlichen Aufenthalt eines Hilfeempfängers ist der örtlich tatsächlich zuständige Träger vorläufig zuständig und darf Leistungen erbringen (§ 98 Abs.2 SGB XII). • Für die Feststellung des gewöhnlichen Aufenthalts ist eine einheitliche Prognoseentscheidung erforderlich, die alle erkennbaren Umstände zum Zeitpunkt des Eintreffens würdigt (§ 30 SGB I). • Die Schutzwirkung von § 109 SGB XII (kein gewöhnlicher Aufenthalt in Einrichtungen) ist nur vorzuverlagern auf vorgelagerte Aufenthalte, wenn die P. mit sicherem Wissen die Aufnahme in die Einrichtung anstrebt. • Die Gewillkürte Prozessstandschaft des überörtlichen Trägers ist zulässig; der Bevollmächtigte kann Zahlung an sich verlangen (§ 54 SGG). • Fehlende tatsächliche Feststellungen zur Zuständigkeit und zur Erforderlichkeit und Höhe der Leistung führen zur Aufhebung und Zurückverweisung. Der Landkreis L.-W. (L) übernahm vorläufig Kosten für eine stationäre Maßnahme eines 1986 geborenen Hilfeempfängers B ab 25.3.2010. B hatte bis 20.3.2010 bei seinen Eltern in R.-P. gewohnt, übernachtete danach kurz bei einem Bekannten und vom 22. bis 24.3.2010 in der Herberge eines W.-A.-Hauses in Li. Am 25.3.2010 nahm er stationär im W.-A.-Haus auf; L erbrachte Leistungen für den Zeitraum bis 28.2.2011. Der beklagte örtliche Sozialhilfeträger verweigerte Erstattung und meinte, B habe in der Herberge bereits einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet. L ließ die Erstattung gerichtlich vom Landeswohlfahrtsverband geltend machen; in den Vorinstanzen wurde zu Gunsten des Klägers entschieden. Der Beklagte reichte Revision ein und rügte Verstöße gegen § 30 SGB I und § 109 SGB XII sowie unzureichende Tatsachengrundlagen. • Revision ist begründet; Berufungsurteil wird aufgehoben und Sache an das LSG zurückverwiesen (§ 170 Abs.2 SGG). • Prozessstandschaft: L war als überörtlicher Träger herangezogen und hat dem Kläger prozessual wirksam Befugnis zur Leistungsklage übertragen; der Kläger kann Zahlung an sich verlangen (§ 54 SGG). • Zuständigkeit: Es fehlt an Feststellungen zur sachlichen und örtlichen Zuständigkeit nach Landesrecht; nur dann kann abschließend geprüft werden, ob ein Anspruch gegen den Beklagten besteht (§ 106, § 98 SGB XII, landesrechtliche Ausführungsregelungen). • Gewöhnlicher Aufenthalt: Die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts erfordert eine einheitliche Prognoseentscheidung unter Berücksichtigung aller erkennbaren Umstände (§ 30 SGB I). Das LSG hat jedoch nur die subjektive "Zukunftsoffenheit" des B festgestellt, ohne die erforderliche umfassende Prognose vorzunehmen. • Schutz von Einrichtungen: § 109 SGB XII schließt den Aufenthalt in Einrichtungen als gewöhnlichen Aufenthalt aus; eine Vorverlagerung dieses Schutzes auf vorgelagerte Herbergsaufenthalte kommt nur in Betracht, wenn die P. mit dem sicheren Wissen die Aufnahme in die Einrichtung anstrebt. Nach den Feststellungen traf das LSG diese Voraussetzung nicht. • Fehlende Feststellungen zur Erforderlichkeit und Höhe der erbrachten Leistungen verhindern eine rechtliche Überprüfung; insoweit sind weitere Ermittlung und rechtliche Bewertung durch das LSG erforderlich (vgl. § 106 Abs.1, § 98 Abs.2 SGB XII). • Verfahrensrecht: Beiladung des B war nicht erforderlich, L musste nicht beigeladen werden, da er kein eigenes Interesse mehr hatte; Streitwert wurde festgesetzt nach SGG und GKG. Die Revision des Beklagten war erfolgreich: Das Hessische Landessozialgerichtsurteil wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Das Bundessozialgericht stellt fest, dass es an den für eine endgültige Entscheidung erforderlichen tatsächlichen Feststellungen fehlt, insbesondere zur sachlichen und örtlichen Zuständigkeit nach Landesrecht, zur einheitlichen Prognose über den letzten gewöhnlichen Aufenthalt (§ 30 SGB I) sowie zur Erforderlichkeit und Höhe der erbrachten Leistungen (§ 98, § 106, § 109 SGB XII). Wegen dieser offenen Fragen kann der Senat nicht abschließend über einen Erstattungsanspruch gegen den Beklagten entscheiden. Das LSG hat bei der erneuten Entscheidung die genannten Feststellungen und Prüfungen nachzuholen; außerdem ist ggf. das Rubrum zu berichtigen und über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden.